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St.Gallen Versicherungsgericht 27.09.2021 BV 2019/7

27. September 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,624 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Teilweise Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat der Klägerin gestützt auf Ziff. 4.3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages vom Februar bzw. März 2004 einen Deckungszuschlag in der Höhe von Fr. 77'122.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 5. Juni 2019 zu bezahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2021, BV 2019/7).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2019/7 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 03.06.2022 Entscheiddatum: 27.09.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2021 Teilweise Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat der Klägerin gestützt auf Ziff. 4.3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages vom Februar bzw. März 2004 einen Deckungszuschlag in der Höhe von Fr. 77'122.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 5. Juni 2019 zu bezahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2021, BV 2019/7). Entscheid vom 27. September 2021 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Sabrina Bleile Geschäftsnr. BV 2019/7 Parteien A.___, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Hubatka, Hubatka Müller Vetter Rechtsanwälte, Etzelblickstrasse 1, 8834 Schindellegi, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.___ AG, Beklagte, Gegenstand Forderung (Deckungszuschlag) Sachverhalt A.   B.   Mit Zwischenentscheid vom 19. Juni 2020 stellte das Versicherungsgericht fest, dass die B.___ AG (nachfolgend: Beklagte) der A.___ (nachfolgend: Klägerin) gestützt auf Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages vom Februar bzw. März 2004 einen Deckungszuschlag in noch zu bestimmender Höhe zu bezahlen hat (act. G 14; auf diesen Entscheid sei auch für den Sachverhalt, wie er sich bis zum 19. Juni 2020 ereignet hat, verwiesen). A.a. Mit Mitteilung vom 18. September 2020 informierte das Bundesgericht das Versicherungsgericht darüber, dass bis zum damaligen Zeitpunkt kein Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 19. Juni 2020 eröffnet worden sei (act. G 16; zur Anfrage seitens des Versicherungsgerichts vgl. act. G 15). A.b. Mit Schreiben vom 21. September 2020 forderte das Versicherungsgericht die durch Rechtsanwalt lic. iur. M. Hubatka, Schindellegi, vertretene Klägerin dazu auf, die Höhe des von ihr eingeklagten Deckungszuschlages bis zum 12. Oktober 2020 mittels Unterlagen zu belegen und zu erläutern (act. G 17). B.a. Am 10. Oktober 2020 reichte die Klägerin eine von der C.___ AG am 6. Oktober 2020 vorgenommene Berechnung des Deckungszuschlages in der Höhe von Fr. 118'487.-- ein (act. G 18.1) und hielt an ihrem in der Klage vom 5. Juni 2019 (vgl. dazu act. G 1) gestellten Begehren, wonach die Beklagte zu verpflichten sei, ihr den Betrag von Fr. 118'487.-- samt Zins zu 5 % seit Anhebung der Klage zu bezahlen (vgl. act. G 1 S. 1), fest (vgl. act. G 18). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Nachdem unterdessen im Grundsatz rechtskräftig feststeht, dass die Beklagte der Klägerin gestützt auf Ziff. 4.3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Mit Schreiben vom 26. Oktober 2020 beantragte die Beklagte, dass das Begehren der Klägerin um Zusprache eines Deckungszuschlages im Betrag von Fr. 118'487.-abzuweisen sei. Bei der Berechnung des Deckungszuschlages seien weder Beiträge an den Sicherheitsfond noch die Erhöhung des Vorsorgekapitals Rentner bei Senkung des technischen Zinssatzes zu berücksichtigen. Die Deckungsbeiträge für die Teuerungszulagen seien nur soweit zu berücksichtigen, als sie auch tatsächlich gewährt würden. Die bisher von ihr, der Beklagten, seit Vertragsbeginn via Umlagebeiträge an die Klägerin geleisteten Deckungsbeiträge für die Finanzierung der Teuerungszulagen und der Langlebigkeit seien vom errechneten Deckungszuschlag in Abzug zu bringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin (act. G 20). B.c. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2020 nahm die Klägerin zu den Ausführungen der Beklagten vom 26. Oktober 2020 Stellung (vgl. act. G 24). B.d. Am 8. April 2021 informierte die verfahrensleitende Richterin die Parteien darüber, dass die zuständige Gerichtsabteilung beschlossen habe, bezüglich der eingereichten Berechnung des Deckungszuschlages mit Rückfragen an die Klägerin bzw. die C.___ AG zu gelangen. Sie bat die Klägerin, die auf einem Beiblatt aufgeführten Fragen der C.___ AG zur Beantwortung vorzulegen (act. G 26). B.e. Mit Schreiben vom 3. Mai 2021 reichte die Klägerin die Antworten der C.___ AG auf die vom Gericht gestellten Fragen ein (act. G 27 und 27.1). B.f. Am 18. Juni 2021 nahm die Beklagte zu den von der C.___ AG gegebenen Antworten Stellung (vgl. act. G 31). B.g. Am 10. August 2021 äusserte sich die Klägerin zu den Ausführungen der Beklagten vom 18. Juni 2021 bzw. zu den der C.___ AG gestellten Fragen (vgl. act. G 35). B.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anschlussvertrages einen Deckungszuschlag zu bezahlen hat, bleibt im vorliegenden Verfahren dessen Höhe zu prüfen. 2.

Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages lautet wie folgt: "Grundsätzlich bleiben die Rentenbezüger weiterhin bei der Pensionskasse rentenberechtigt. Die Pensionskasse ist berechtigt für die Zunahme der Lebenserwartung und die Anpassung der Renten an die Teuerung einen Deckungszuschlag von der austretenden (…) zu erheben" (act. G 1.2 S. 3). 3.   Versicherte Lohnsumme aktive Versicherte: Vorsorgekapital Rentner: Bezüglich des Deckungszuschlagsanteils für die Zunahme der Lebenserwartung der Rentner hat die C.___ AG erklärend ausgeführt, dass das Vorsorgekapital der Rentner jährlich um 0.5 % verstärkt werde. Der Deckungszuschlag für die nächsten zehn Jahre entspreche 5 % des Vorsorgekapitals (VK) der Rentner des abgehenden Anschlusses (act. G 18.1). 3.1. Zum Anteil für die Finanzierung der Teuerungszulagen hat die C.___ AG angemerkt, dass die Teuerungszulagen durch einen Umlagebeitrag von 2 % der versicherten Lohnsumme (vL) finanziert würden. Der Deckungszuschlag für die nächsten zehn Jahre betrage somit 20 % der versicherten Lohnsumme des Anschlusses, welcher die Klägerin verlasse. Damit der Deckungszuschlag für die abgehenden Anschlüsse mit vielen aktiven Versicherten und wenigen Rentnern zu vertretbaren Ergebnissen führe, werde die Komponente "Finanzierung der Teuerungszulagen" mit folgendem Faktor gewichtet: Minimum (vL [total] / vL [abgehend] x VK Rentner [abgehend] / VK Rentner [total]; 1) (act. G 18.1). 3.2. Als Basisgrössen zur Berechnung des Deckungszuschlages hat die C.___ AG folgende Werte genannt (act. G 18.1): 3.3. Gesamtbestand: Fr. 313'696'067.--– Austritt Beklagte: Fr. 1'217'091.--– Gesamtbestand: Fr. 639'634'027.--– © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unter Berücksichtigung der obgenannten Basisgrössen hat die C.___ AG den Deckungszuschlag schliesslich wie folgt berechnet: 5 % x Fr. 800'124.-- + Minimum ([Fr. 313'696'067.-- / Fr. 1'217'091.--] x [Fr. 800'124.-- / Fr. 639'634'027.--]; 1) x 20 % x Fr. 1'217'091.-- = Fr. 118'487.-- (vgl. act. G 18.1). 3.4. Die Klägerin stellt sich mit Verweis auf die von der C.___ AG am 6. Oktober 2020 vorgenommene Berechnung auf den Standpunkt, es sei ein Deckungszuschlag in der Höhe von Fr. 118'487.-- geschuldet (vgl. act. G 18, 24 und 35). Demgegenüber erachtet die Beklagte diesen Betrag als zu hoch. Sie bringt gegen die Berechnung der C.___ AG verschiedene Einwände vor (vgl. act. G 20 und 31), auf die nachfolgend näher eingegangen wird. 3.5. Zunächst bemängelt die Beklagte, dass die von der C.___ AG vorgenommene Berechnung des Anteils am Deckungszuschlag für die Zunahme der Lebenserwartung des Rentners mit 5 % des Vorsorgekapitals des Rentners (5 % von Fr. 800'124.--) nicht überprüfbar dargelegt worden sei. So sei nicht ersichtlich, von welcher Lebenserwartung die Klägerin bei der Berechnung der Altersrente für den bei ihr verbleibenden Rentner ausgehe und mit welcher konkreten Zunahme der Lebenserwartung gerechnet werde. Es sei ein offenes Geheimnis, dass die Vorsorgeeinrichtungen von überhöhten Lebenserwartungen und nicht von der aktuell bekannten Lebenserwartung von 19.8 Jahren bei männlichen Rentnern im Alter von 65 Jahren ausgehen würden (act. G 20 S. 3). 3.6. Demgegenüber bringt die Klägerin vor, dass es bei sogenannten Periodentafeln nach den allgemeinen Grundsätzen der Pensionskassen und speziell aufgrund der Fachrichtlinien FRP 2 verpflichtend sei, der Zunahme der Lebenserwartung kontinuierlich mit einem Zuschlag auf dem Rentendeckungskapital Rechnung zu tragen. Sie mache dies mit dem weitherum verwendeten Wert von 0.5 % pro Jahr, welcher im Rückstellungsreglement verankert und damit überprüfbar sei. Auch wende sie die aktuellen technischen Grundlagen BVG 2015 an. Diese stünden bei rund 75 % der Pensionskassen in der Schweiz in Gebrauch und seien damit die mit Abstand am meisten verwendeten technischen Grundlagen. Die Behauptung, es würde von überhöhten Lebenserwartungen ausgegangen, sei haltlos (vgl. act. G 24 S. 2). Davon Beklagte: Fr. 800'124.--– © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.7. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ergibt sich der Prozentsatz von jährlich 0.5 %, mit welchem die C.___ AG bei der Bestimmung des Anteils des Deckungszuschlages für die Zunahme der Lebenserwartung rechnet (vgl. act. G 18.1), aus dem Rückstellungsreglement der Klägerin (Stand 1. Dezember 2017; .___, abgerufen am 24. August 2021 [nachfolgend: Rückstellungsreglement]), wonach sich der Satz für die Rückstellung Langlebigkeit jedes Jahr um 0.5 % erhöht (S. 4). Der verwendete Prozentsatz ist somit überprüfbar. Zum Zeitraum von zehn Jahren, den die C.___ AG in ihrer Berechnung vom 6. Oktober 2020 verwendet hat (vgl. act. G 18.1), hat das Versicherungsgericht eine Rückfrage gestellt (vgl. act. G 26). In ihrer Stellungnahme vom 29. April 2021 hat die C.___ AG nachvollziehbar ausgeführt, dass die in der Berechnung veranschlagten 10 Jahre eine konservativ geschätzte Restlebenserwartung eines abgehenden Rentnerbestandes repräsentierten. Bei der Beklagten sei die Restlebenserwartung des einen Rentners sogar deutlich höher und ein Faktor von 20 wäre angemessener gewesen (vgl. act. G 27.1). Nachdem die Beklagte selbst eine durchschnittliche Lebenserwartung von 19.8 Jahren erwähnt hat (vgl. E. 3.5), sind die in der Berechnung verwendeten 10 Jahre jedenfalls offenkundig nicht zu ihren Ungunsten zu hoch. Dieser Wert kann insgesamt als im Minimum ausgewiesen erachtet werden. Folglich ist die von der C.___ AG vorgenommene Berechnung des Anteils am Deckungszuschlag für die Zunahme der Lebenserwartung des Rentners (5 % von Fr. 800'124.-- = Fr. 40'006.20) nachvollziehbar und schlüssig, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. act. G 18.1). 4. 4.1. Die von der C.___ AG vorgenommene Berechnung des Deckungszuschlags zur Finanzierung der Teuerungszulagen kritisiert die Beklagte dahingehend, dass der Umlagebeitrag von 2 % nicht ausschliesslich dem Teuerungsausgleich der Renten, sondern weiteren Komponenten wie der Finanzierung von Beiträgen an den Sicherheitsfonds und der Erhöhung des Vorsorgekapitals bei der Senkung des technischen Zinssatzes diene. Für die Überbindung dieser Komponenten fehle jedoch eine rechtliche Grundlage, weshalb sie nicht in die Berechnung des Deckungszuschlags einfliessen dürften. Durch die Übernahme eines Umlagebeitrags von 2 % würde also mehr als lediglich der Teuerungsausgleich der Renten finanziert. Ein wesentlicher bzw. sogar überwiegender Teil des Umlagebeitrags diene der Erhöhung von Deckungskapitalien bei Senkung des technischen Zinssatzes. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte effektive Finanzierungszweck des Umlagebeitrags beschlage folglich eine Komponente, die in Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages nicht erwähnt sei (vgl. act. G 20 S. 3 f.). Im Übrigen würde aktuell die Grundlage für die Erhebung eines Deckungszuschlages ohnehin entfallen. Denn gemäss Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) und Art. .___ des Vorsorgereglements hätten die Versicherten keinen Anspruch auf Teuerungsanpassung. Die laufenden Renten würden nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Kasse der Teuerung angepasst werden. Angesichts der strukturellen Herausforderungen der Klägerin dürfte ein Teuerungsausgleich bis auf Weiteres nicht möglich sein. Da nicht absehbar sei, dass ein Teuerungsausgleich stattfinden werde, entfalle die Grundlage zur Erhebung eines entsprechenden Deckungszuschlages (vgl. act. G 20 S. 5). 4.2. Die Klägerin streitet nicht ab, dass der Umlagebeitrag neben dem Teuerungsausgleich der Renten auch für die Beiträge an den Sicherheitsfond und zur Erhöhung des Vorsorgekapitals der Rentner bei Senkung des technischen Zinssatzes diene. Sie gesteht sogar ein, dass aktuell die Erhöhung des Vorsorgekapitals der Rentner bei Senkung des technischen Zinssatzes im Vordergrund stehe und der Teuerungsausgleich auf den Altersrenten in den letzten Jahren wegen der sehr geringen Teuerung im Hintergrund gestanden habe. Dies sei aber in den 90er Jahren anders gewesen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass "ein Auseinanderdividieren und eine künstliche Aufteilung des Umlagebeitrages" nicht gerechtfertigt seien (act. G 35 S. 3). Der technische Zins werde weiter gesenkt werden müssen. Dies allein werde Kosten von mehreren zehntausend Franken für den von der Beklagten übernommenen Rentner verursachen. Infolge der Kündigung durch die Beklagte entgingen ihr selbstredend die Umlagebeiträge von deren Aktivversicherten. Sie, die Klägerin, sei nicht verpflichtet, diese vorzufinanzieren. Die von ihr vorgenommene Finanzierung durch die Umlagebeiträge sei in der Praxis anerkannt und weit verbreitet. Die künftigen Kosten für den von der Beklagten bei der Klägerin zurückgelassenen Rentnerbestand überstiegen die Umlagebeiträge bei Weitem. Die Beklagte versuche dahingehend zu argumentieren, dass im Anschlussvertrag nur vom Teuerungsausgleich die Rede sei. Die Welt verändere sich jedoch bekanntlich. Mit dem Anschlussvertrag habe die Beklagte das Vorsorgereglement und dessen künftigen Änderungen anerkannt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dadurch sei der Umlagebeitrag und dessen Zweck von der Beklagten anerkannt worden (zum Ganzen vgl. act. G 24 S. 2 ff. und 35 S. 2 f.). 4.3. Der Klägerin wird die Legitimation zur Bildung von Reserven bzw. zur Erhebung von Beiträgen aufgrund von Senkungen des technischen Zinssatzes freilich nicht abgesprochen. Wie sie richtig anmerkt, ist die Bildung entsprechender Reserven gerade wesentlich, damit sie ihre Verpflichtungen langfristig erfüllen kann (vgl. dazu Ziff. .___ des Rückstellungsreglements). Auch ist es durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin aufgrund erwarteter zukünftiger Senkungen des technischen Zinssatzes erhöhte Kosten auf sich zukommen sieht. Dies ändert aber nichts daran, dass in Ziff. 4.3 des zwischen der Klägerin und der Beklagten abgeschlossenen Anschlussvertrages die Erhebung eines Deckungszuschlages lediglich für die Zunahme der Lebenserwartung und die Anpassung der Renten an die Teuerung vorgesehen ist (vgl. act. G 1.2 S. 3). Zur Bezahlung eines Deckungszuschlages für andere Zwecke hat sich die Beklagte im Rahmen des Anschlussvertrages folglich nicht verpflichtet. Nichts zu ändern vermag daran auch der Umstand, dass die Anhänge .___ des Vorsorgereglements (Stand 1. Januar 2018) der Klägerin (nachfolgend: Vorsorgereglement) einen Umlagebeitrag von 2 % vorsehen (.___; abgerufen am 24. August 2021), dessen Erhebung gemäss Ziff. .___ des Rückstellungsreglements drei Zielrichtungen (Finanzierung von künftigen Teuerungszulagen an Rentner, Beiträge an den Sicherheitsfonds und Erhöhung des Vorsorgekapitals Rentner infolge einer Senkung des technischen Zinssatzes) dient. Vielmehr ist aus dem Wortlaut von Ziff. 4.3 des Anschlussvertrages zu schliessen, dass die Erhebung des Deckungszuschlages in einem Zusammenhang mit der Finanzierung der Zunahme der Lebenserwartung oder der Anpassung der Renten an die Teuerung zu stehen hat. Demzufolge erfordert die Berechnung des Deckungszuschlages, die sich gemäss den Experten der C.___ AG für die Finanzierung der Teuerungszulagen am Umlagebeitrag orientiert (vgl. act. G 18.1 und 27.1), eine möglichst präzise Ausscheidung desjenigen Anteils des Umlagebeitrags, der effektiv dem Teuerungsausgleich dient. 4.4. Dass eine präzise Aufteilung nur schwer möglich ist, hat die C.___ AG in ihrer Stellungnahme vom 29. April 2021 einleuchtend erklärt. Sie hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Umlagebeitrag im Total von 2 % der versicherten Lohnsumme (Versicherten ab BVG-Alter 25) erhoben und nicht speziell auf die Finanzierung der drei verschiedenen Verwendungszwecke aufgeteilt werde. Der Beitrag an den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sicherheitsfonds mache nur einen kleinen Teil des Umlagebeitrags aus (rund 1.5%). Je nach Wirtschaftssituation sei dann der Zweck "Teuerungsausgleich der Renten" oder der Zweck "Finanzierung Erhöhung des Vorsorgekapitals Rentner bei Senkung technischer Zinssatz" dominant. In den letzten Jahren mit Tiefzinsphase und zum Teil Negativteuerungen sei der technische Zinssatz zweimal von ursprünglich .___ % auf .___ % gesenkt worden. Die Kosten dafür seien teilweise aus der Umlagereserve finanziert worden. Über einen längeren Konjunkturzyklus von mehreren Jahrzehnten dürften nach dem Abzug des Beitrags an den Sicherheitsfonds rund die Hälfte der Umlagebeiträge für den Teuerungsausgleich der Renten und die andere Hälfte für die Finanzierung der Erhöhung des Vorsorgekapitals der Rentner bei Senkung des technischen Zinssatzes verwendet werden. Gehe man von der Schätzung aus, dass der Umlagebeitrag für den Zweck "Teuerungsausgleich der Renten" rund die Hälfte aller Umlagebeiträge ausmache, ergebe sich für die Finanzierung der Teuerungszulagen ein Deckungszuschlag von Fr. 79'247.-- (vgl. act. G 27.1). 4.5. Eine noch genauere Aufteilung, wie sie die Beklagte fordert (vgl. act. G 31 S. 2, oben), dürfte, wie von der C.___ AG nachvollziehbar erläutert (vgl. act. G 27.1), kaum möglich sein und kann daher nicht verlangt werden. Vielmehr ist auf die plausible Schätzung der C.___ AG, wonach unter Berücksichtigung eines längeren Konjunkturzyklus rund die Hälfte der Umlagebeiträge dem Teuerungsausgleich dienen (vgl. act. G 27.1 und E. 6.4), abzustellen. Soweit die Beklagte überhaupt keinen Deckungszuschlag für die Finanzierung des Teuerungsausgleichs bezahlen will, da ein Teuerungsausgleich in nächster Zeit nicht zu erwarten sei (vgl. act G 20 S. 5 und 31 S. 2 f.), kann ihr nicht gefolgt werden. Selbst wenn die Altersrenten, wie von der Beklagten behauptet, in nächster Zeit nicht durch Teuerungszulagen erhöht werden sollten, ist es der Klägerin nicht verwehrt (bzw. erscheint es vielmehr durchaus geboten), Reserven für allfällige spätere Teuerungszulagen aufzubauen (vgl. dazu auch Ziff. .___ des Rückstellungsreglements und Art. .___des Vorsorgereglements). 5. 5.1. Nach dem Gesagten kann zur Berechnung des von der Beklagten zu bezahlenden Deckungszuschlages grundsätzlich auf die Berechnung der C.___ AG vom 6. Oktober 2020 abgestellt werden (vgl. act. G 18.1; vgl. ferner E. 3). Allerdings ist der für die Finanzierung der Teuerungszulagen eingesetzte Umlagebeitrag von 2 % auf 1 % zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kürzen. Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die von der Klägerin von den aktiven Versicherten eingezogenen Umlagebeiträge nicht nur der Finanzierung des Teuerungsausgleichs dienen (vgl. E. 6). Ausserdem ist bei dem von der C.___ AG am 6. Oktober 2020 als Basisgrösse aufgeführten Gesamtbestand des Vorsorgekapitals Rentner in der Höhe von Fr. 639'634'027.-- (vgl. act. G 18.1) eine Korrektur vorzunehmen. Die Beklagte weist nämlich zu Recht darauf hin, dass in Ziff. .___ der Jahresrechnung 2018 der Klägerin das Vorsorgekapital der Rentner per 31. Dezember 2018 mit Fr. 676'247'000.-- angegeben worden sei (vgl. act. G 20 S. 5, unten; vgl. G 20.3 S. 21). Diesbezüglich hat die Klägerin nachvollziehbar dargelegt, dass im Zeitpunkt vom 6. Oktober 2020, als die C.___ AG die Berechnung vorgenommen hatte (vgl. act. G 18.1), die Rentnerdaten per 31. Dezember 2018 noch nicht vorgelegen hätten, weshalb das Vorsorgekapital Rentner mit dem Rentnerbestand per 31. Dezember 2017, jedoch per Austrittsdatum der Beklagten, sprich per 31. Dezember 2018, berechnet worden sei. Dies erkläre die Differenz zwischen dem Betrag in der Bilanz von Fr. 676'247'000.-- und dem in der Rechnung der C.___ AG vom 6. Oktober 2020 aufgeführten Betrag von Fr. 639'634'027.-- (vgl. act. G 24 S. 4). Daraus ist zu schliessen, dass für die Berechnung des von der Beklagten an die Klägerin zu zahlenden Deckungszuschlages von einem Vorsorgekapital-Rentner-Gesamtbestand von Fr. 676'247'000.-- auszugehen ist. 5.2. Nach dem Gesagten lässt sich der von der Beklagten an die Klägerin zu entrichtende Deckungszuschlag wie folgt berechnen (vgl. act. G 18.1; vgl. E. 3 und 7.1): Deckungszuschlag für die Zunahme der Lebenserwartung: Fr. 800'124.-- x 0.05 = Fr. 40'006.20 Deckungszuschlag für die Finanzierung der Teuerungszulagen: (Fr. 313'696'067.-- [Gesamtbestand der versicherten Lohnsumme der aktiven Versicherten] / Fr. 1'217'091.-- [versicherte Lohnsumme abgehend]) x (Fr. 800'124.-- [Vorsorgekapital Rentner abgehend] / Fr. 676'247'000.-- [Vorsorgekapital Rentner Gesamtbestand]) x 10 % x Fr. 1'217'091.-- (versicherte Lohnsumme abgehend) = gerundet Fr. 37'116.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Deckungszuschlag gesamt: Fr. 40'006.20 + Fr. 37'116.-- = Fr. 77'122.20 5.3. Zusammenfassend ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin einen Deckungszuschlag in der Höhe von Fr. 77'122.20 zu bezahlen. Die beantragten Verzugszinsen von 5 % seit Anhebung der Klage (vgl. act. G 1 S. 1) sind gerechtfertigt (vgl. Art. 104 f. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches - Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]; vgl. BGE 119 V 133 f. E. 4; vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Februar 2020, BV 2018/13, E. 6). 6.

Soweit die Beklagte schliesslich geltend macht, die von ihr seit Vertragsbeginn via Umlagebeiträgen an die Klägerin geleisteten Deckungsbeiträge für die Finanzierung der Teuerungszulagen und der Langlebigkeit seien vom errechneten Deckungszuschlag in Abzug zu bringen (vgl. act. G 20 S. 2 und 5), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Klägerin hat bereits in ihrer Replik nachvollziehbar erläutert, dass sie zur Berechnung der Deckungskapitalien und Rückstellungen Periodentafeln verwende und es das Wesen dieser Periodentafeln sei, dass die zukünftige Zunahme der Lebenserwartung und die künftige Anpassung der Renten an die Teuerung nicht enthalten und somit nicht gedeckt seien. Die Beklagte verlasse mit allen aktiven Versicherten das Kollektiv und hinterlasse einen Rentner. Sie trage somit nicht mehr zur Abdeckung der Zunahme der Lebenserwartung und der zukünftigen Teuerung bei. Deshalb sei es fair, wenn die Beklagte beim Austritt aus der Solidarität den Barwert dieser beiden Rückstellungen für den Rentner bezahle, ansonsten die verbleibenden aktiven Versicherten diese Kosten künftig tragen müssten. Die Rückstellung für die Zunahme der Lebenserwartung berücksichtige nur die bislang gegenüber den Tarifgrundlagen aufgelaufene, nicht aber die zukünftige Zunahme (vgl. act. G 8 S. 4 f.; vgl. dazu ferner auch act. G 24 S. 2). Ferner ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass Risikobeiträge dem Grundsatz nach für ein laufendes Risiko zu entrichten sind und nicht zurückgefordert werden können, wenn sich dieses Risiko nicht verwirklicht. Folglich ist nicht ersichtlich, inwiefern geleistete Risikobeiträge zu einem Abzug vom Deckungszuschlag berechtigen könnten (vgl. dazu act. G 20 S. 3), zumal die Klägerin darauf hingewiesen hat, dass sie noch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte immer ein Risiko trage, falls nach dem Austritt der Beklagten Fälle von Invalidität auftreten sollten, deren Beginn der Arbeitsunfähigkeit in den Zeitraum fällt, in welchem eine Versicherungsdeckung bei der Klägerin bestanden hat (vgl. act. G 24 S. 2). 7. 7.1. Zusammenfassend ist die Beklagte in teilweiser Gutheissung der Klage zu verpflichten, der Klägerin einen Deckungszuschlag in der Höhe von Fr. 77'122.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 5. Juni 2019 zu bezahlen. 7.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Dies gilt auch für den Zwischenentscheid vom 19. Juni 2020. 7.3. Gemessen am vor Erlass des Zwischenentscheids vom 19. Juni 2020 (act. G 14) gestellten Antrag auf Abweisung der Klage (vgl. act. G 5 S. 2 und 12 S. 2) unterliegt die Beklagte überwiegend. Mangels Rechtsvertretung und mangels geltend gemachter anderweitiger ausserordentlicher Aufwendungen fällt die Zusprache einer Parteientschädigung jedoch auch für den Anteil ihres Obsiegens nicht in Betracht (vgl. BGE 110 V 134 f. E. 4d; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N 217 zu Art. 61). Die zu einem grösseren Teil obsiegende Klägerin hat als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 128 V 323). Der Zwischenentscheid vom 19. Juni 2020 zieht aus denselben Gründen keine Entschädigungsfolgen nach sich. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin einen Deckungszuschlag in der Höhe von Fr. 77'122.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 5. Juni 2019 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.09.2021 Teilweise Gutheissung der Klage. Die Beklagte hat der Klägerin gestützt auf Ziff. 4.3 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Anschlussvertrages vom Februar bzw. März 2004 einen Deckungszuschlag in der Höhe von Fr. 77'122.20 zuzüglich Verzugszins von 5 % seit dem 5. Juni 2019 zu bezahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. September 2021, BV 2019/7).

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