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St.Gallen Versicherungsgericht 27.11.2020 BV 2018/18

27. November 2020·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,762 Wörter·~29 min·2

Zusammenfassung

Art. 23 ff. BVG und Art. 34a BVG. Rentenanspruchsdauer und intersystemische Koordination. Ermittlung des mutmasslichen entgangenen Verdienstes. Anrechnung kongruenter Ersatzeinkünfte. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2020, BV 2018/18).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2018/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 10.08.2021 Entscheiddatum: 27.11.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2020 Art. 23 ff. BVG und Art. 34a BVG. Rentenanspruchsdauer und intersystemische Koordination. Ermittlung des mutmasslichen entgangenen Verdienstes. Anrechnung kongruenter Ersatzeinkünfte. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2020, BV 2018/18). Entscheid vom 27. November 2020 Besetzung Präsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Geschäftsnr. BV 2018/18 Parteien A.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Chevalier, Liatowitsch & Partner, Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel, gegen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Asga Pensionskasse Genossenschaft, Rosenbergstrasse 16, Postfach, 9001 St. Gallen, Beklagte, Gegenstand Invalidenrente (Überentschädigungsberechnung) Sachverhalt A.   A.___ war seit 1. März 2004 als Assistent der Geschäftsleitung der B.___ AG tätig, als er am 13. Mai 2004 in alkoholisiertem Zustand einen Motorradunfall erlitt und sich dabei schwere Kopfverletzungen zuzog (siehe Unfallmeldung vom 18. Mai 2004, act. G 8.1, sowie die Verfügung des Unfallversicherers vom 12. Juli 2004, IV-act. 60-107 oben). Die in der Klinik für Unfallchirurgie am Universitätsspital Zürich behandelnden medizinischen Fachpersonen diagnostizierten ein schweres Schädelhirntrauma (mit initialem GCS: 3, shearing injuries und Kontusionsblutungen bifrontal, intraventrikulären Blutungen occipital bilateral, ausgeprägtem generalisiertem Hirnödem beidseits, lateraler Orbitawandfraktur links, undisloziert, und einer Rissquetschwunde frontal links), eine offene Mittelphalanx-Basisfraktur Dig. IV rechts und diverse Rissquetschwunden an den Extremitäten (siehe hierzu sowie zur Hospitalisation vom 14. Mai bis 16. Juni 2004 IV-act. 4-64 ff.). Die medizinischen Fachpersonen der Rehaklinik Bellikon, wo sich der Versicherte vom 16. Juni bis 20. Oktober 2004 aufhielt, bescheinigten ihm eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (Austrittsbericht vom 3. November 2004, IV-act. 4-38 ff.). Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA) anerkannte eine Gesundheitsbeeinträchtigung, die eine Arbeitsunfähigkeit und Erwerbseinbusse von 100% verursache, und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2005 eine ganze Rente zu (Verfügungen vom 25. September 2008, act. G 22.7). Die Unfallversicherung sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. September 2008 eine Invalidenrente entsprechend einem 100%igen Invaliditätsgrad zu (IV-act. 107-1 ff.). Die Asga Pensionskasse Genossenschaft A.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (nachfolgend: die Asga) anerkannte in der Folge eine 100%ige Erwerbsunfähigkeit des Versicherten und den Beginn der Arbeitsunfähigkeit am 13. Mai 2004 (Schreiben vom 12. November 2008, act. G 22.8). Nach durchgeführter Überentschädigungsberechnung leistete die Asga ab 1. Januar 2009 eine monatliche Invalidenrente von Fr. 228.20 (Schreiben vom 26. November 2008, act. G 22.10). U.a. gestützt auf eine Beurteilung von C.___, Facharzt für Nervenheilkunde/ Sozialmedizin, vom 23. August 2011, wonach dem Versicherten eine leidensangepasste Tätigkeit mehr als 6 Stunden täglich zumutbar sei (IV-act. 152), vertrat der RAD-Arzt Dr. med. D.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, in der Stellungnahme vom 18. November 2011 den Standpunkt, der Versicherte verfüge bezogen auf eine leidensangepasste Tätigkeit über eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (IVact. 155). Daraufhin stellte die IVSTA die Rentenleistungen auf den 30. November 2011 ein (Verfügung vom 16. August 2012, IV-act. 175; zur Begründung siehe IV-act. 176). Darüber wurde die Asga mit Schreiben vom 16. August 2012 orientiert (act. G 22.11), woraufhin sie die Invalidenrente auf den 30. September 2012 einstellte. Auf eine Rückforderung der vom 1. Dezember 2011 bis 30. September 2012 ausbezahlten Rentenleistungen verzichtete sie (Schreiben vom 25. August 2014, act. G 22.12). A.b. Im Auftrag des Unfallversicherers wurde der Versicherte vom 9. bis 13. September 2013 im ZMB Zentrum für Medizinische Begutachtung, Basel, polydisziplinär (internistisch, orthopädisch, neurologisch, psychiatrisch und neuropsychologisch) begutachtet. Die Experten stellten im Gutachten vom 14. Januar 2014 im Wesentlichen die Diagnose eines organischen Psychosyndroms mit Zeichen eines Frontalhirnsyndroms nach Motorradunfall vom 13. Mai 2004 mit aktuell u.a. einer schweren neuropsychologischen Funktionsstörung mit vorherrschend apathischdepressivem Affekt (IV-act. 181-48). Die Beschwerden hätten sich insofern verändert, als das depressiv-apathische Zustandsbild des Versicherten mit zunehmendem sozialem Rückzug in den Vordergrund getreten sei, hingegen die früheren manischen Auslenkungen, aggressives Verhalten oder andere wesentliche Veränderungen im Sinn des Frontalhirnsyndroms nicht mehr aufgetreten seien (IV-act. 181-52). Die angestammte, kognitiv durchschnittlich bis höher anspruchsvolle Tätigkeit sei dem Versicherten nicht mehr zumutbar. Eine leidensangepasste Tätigkeit sei ihm 3 Stunden täglich an einem geschützten Arbeitsplatz zumutbar (IV-act. 181-54 f.). Mit Schreiben A.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   vom 28. Mai 2014 sandte der Versicherte der IVSTA eine Kopie des ZMB-Gutachtens und ersuchte, ihm sei weiterhin durchgehend eine «volle» Rente auszurichten (IVact. 180). Der RAD-Arzt Dr. D.___ gelangte zur Auffassung, dass für die Zeit vom 14. Mai 2004 bis 22. August 2011 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, ab 23. August 2011 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit und ab 9. September 2013 eine 64%ige Arbeitsfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten bestehe (Stellungnahmen vom 17. März 2015, IVact. 193, vom 7. Juli 2015, IV-act. 204, und vom 15. Oktober 2015, IV-act. 214). Ausgehend von einem 71%igen Invaliditätsgrad sprach die IVSTA dem Versicherten mit Verfügung vom 22. Januar 2016 mit Wirkung ab 1. September 2013 eine ganze Rente zu (IV-act. 223). Die Asga teilte dem Versicherten am 19. September 2016 mit, infolge Überentschädigung bestehe zurzeit kein Anspruch auf Rentenleistungen aus der beruflichen Vorsorge (act. G 1.8). Dagegen brachte der Versicherte am 12. Juli 2017 vor, die Asga Pensionskasse Genossenschaft habe bei der Überentschädigungsberechnung zu Unrecht ein zumutbares Resterwerbseinkommen berücksichtigt. Die Kürzungsgrösse des mutmasslich entgangenen Verdienstes habe sie ausserdem zu tief angesetzt (act. G 1.9; zum E-Mail der B.___ AG vom 19. Juni 2014, worin diese ausführte, der Versicherte hätte als Senior Consultant einen Jahresbruttolohn von Fr. 144'000.-- erzielen können, siehe act. G 1.5). Die Asga Pensionskasse Genossenschaft hielt im Schreiben vom 16. Juli 2018 im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest und ermittelte ab 1. September 2013 einen Rentenanspruch von monatlich Fr. 40.20 (act. G 1.4). A.d. Am 18. Dezember 2018 erhob A.___ Klage gegen die Asga Pensionskasse Genossenschaft und beantragte, es sei die Beklagte zu seinen Gunsten zur Ausrichtung einer ungekürzten Invalidenrente von monatlich Fr. 715.05 rückwirkend ab dem 1. Mai 2005 zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der Klageeinreichung zu verurteilen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung bringt er vor, es sei nicht von einem mutmasslich entgangenen Verdienst von Fr. 73'440.--, sondern von mindestens Fr. 109'416.-- auszugehen. Des Weiteren bestehe keine Bindung an das von der IVSTA ermittelte Invalideneinkommen, das die Beklagte zu Unrecht als B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbares Resterwerbseinkommen in die Überentschädigungsberechnung einbezogen habe. Vielmehr sei davon auszugehen, dass ihm (dem Kläger) die Erzielung eines Invalideneinkommens nicht mehr zumutbar sei (act. G 1). Die Beklagte beantragte in der Klageantwort vom 15. Februar 2019 die vollumfängliche Abweisung der Klage; unter Kostenfolge. Die grundsätzliche Leistungspflicht bestreite sie nicht. Die passive Vorsorge werde dementsprechend auch mit einem Invaliditätsgrad von 71% weitergeführt. Sie habe bei der Bemessung des mutmasslich entgangenen Verdiensts zu Recht auf das von der IVSTA ermittelte Valideneinkommen abgestellt. Sie hielt auch an dem von ihr berücksichtigten zumutbaren Resterwerbseinkommen fest (act. G 9). B.b. In der Replik vom 21. März 2019 hielt der Kläger unverändert an der Klage fest (act. G 11). B.c. Die Beklagte verzichtete stillschweigend auf eine Duplik (act. G 13).B.d. Am 4. Februar 2020 forderte die Verfahrensleitung die Beklagte auf, ihre vollständigen Akten einzureichen und zum Rentenanspruch des Klägers betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. August 2013 Stellung zu nehmen (act. G 14). B.e. Die Beklagte reichte am 12. März 2020 zusätzliche Akten ein und führte aus, ab dem 1. Januar 2009 habe der Kläger von ihr eine IV-Rente in Höhe von monatlich Fr. 228.20 erhalten. Dieser Betrag sei Folge der Überentschädigungsberechnung. Per 1. Dezember 2011 sei der Invaliditätsgrad von der Invalidenversicherung auf 26% gekürzt worden, weshalb die IV-Rente eingestellt worden sei. Sie (die Beklagte) habe ihre Leistungen daraufhin ebenfalls per 30. September 2012 eingestellt und auf eine Rückforderung der zuviel bezahlten Rente vom 1. Dezember 2011 bis 30. September 2012 verzichtet. Gegen Forderungen für diesen Zeitraum werde die Einrede der Verjährung erhoben (act. G 15). B.f. In der Stellungnahme vom 29. April 2020 brachte der Kläger vor, aufgrund der seit dem 4. August 2014 von der Beklagten abgegebenen Verjährungsverzichte könnten Leistungen ab dem 4. August 2009 nicht verjährt sein. Die von der Beklagten trotz des abgegebenen Verzichts erhobene Einrede erfolge rechtsmissbräuchlich und sei nach B.g.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Treu und Glauben nicht zu schützen. Aus dem Schreiben der Beklagten vom 26. November 2008 ergebe sich, dass sie ausdrücklich ihre Leistungspflicht anerkannt habe. Eine Mitteilung, dass aufgrund angeblicher Überentschädigung doch nicht geleistet werde, habe er (der Kläger) erstmals mit Schreiben der Beklagten vom 19. September 2016 erhalten. Vorher habe er sich auf die grundsätzliche Anerkennung der Leistungspflicht durch die Beklagte verlassen dürfen (act. G 17). Am 15. Juni 2020 ersuchte die Verfahrensleitung die Beklagte erneut um Einreichung ihrer vollständigen Akten betreffend den Kläger. Des Weiteren forderte sie die Beklagte auf, Stellung zum Standpunkt des Klägers bezüglich des Verzichts auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu nehmen (act. G 19). B.h. In der Stellungnahme vom 20. Juli 2020 führte die Beklagte aus, wie der Kläger in seiner Stellungnahme vom 29. April 2020 richtig bemerkt habe, sei von ihrer Seite erstmals mit Schreiben vom 4. August 2014 ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung ausgesprochen worden. Darin sei jedoch ausdrücklich festgehalten worden, dass auf die Einrede der Verjährung nur verzichtet werde, soweit diese nicht bereits eingetreten sei. Da der Kläger mit seiner Klage jedoch höhere IV-Leistungen ab dem 1. Mai 2005 fordere, könne sie ohne Weiteres die Einrede der Verjährung für die Leistungen ab diesem Zeitpunkt erheben, da diese im Zeitpunkt des Verjährungsverzichts bereits verjährt gewesen seien. Im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 31. August 2013 seien schliesslich überhaupt keine Rentenleistungen geschuldet, da kein invalidisierender Einkommensverlust bestanden habe. Mit der Eingabe reichte die Beklagte weitere Unterlagen ein (act. G 22). B.i. Hierzu äusserte sich der Kläger am 25. August 2020 und brachte vor, die Beklagte habe die Einrede der Verjährung ausdrücklich nur für Leistungen im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. September 2012 erhoben. Sie habe eingestanden, am 4. August 2014 auf die Einrede der Verjährung verzichtet zu haben, was zur Folge habe, dass für den Zeitraum fünf Jahre zuvor keine Leistungen verjährt sein könnten (act. G 24). B.j.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Zwischen den Parteien umstritten und nachfolgend zu prüfen ist der Invalidenrentenanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten. Nach Art. 23 lit. a des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) haben Personen Anspruch auf Invalidenleistungen, die im Sinn der Invalidenversicherung (IV) zu mindestens 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Die Versicherten haben gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn sie im Sinn der IV zu mindestens 70% invalid sind (lit. a); eine Dreiviertelsrente, wenn sie zu mindestens 60% invalid sind (lit. b); eine halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte invalid sind (lit. c) und eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind (lit. d). Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20; Art. 29 IVG). Das Kassenreglement und die Bestimmungen für die zusätzliche Vorsorge der Beklagten (nachfolgend: Reglement) in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung legten fest, dass ein Invaliditätsgrad von weniger als 25% keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung begründet (Art. 26 Abs. 3 des Reglements). Entsteht ein Anspruch auf BVG-Invalidenrenten infolge eines Unfalls, so begründet eine Invalidität von weniger als 40% keinen Anspruch auf eine Rentenzahlung. Im Übrigen deckt sich die reglementarische Regelung (Art. 26 Abs. 5 des Reglements) mit dem Inhalt von Art. 24 Abs. 1 BVG. 1.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Entscheid der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurde, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Die Orientierung an der Invalidenversicherung bezieht sich insbesondere auf die sachbezüglichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs, die Rentenhöhe und den Rentenbeginn (Urteil des Bundesgerichts vom 24. September 2019, 9C_333/2019, E. 2.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 133 V 69 E. 4.3.2). 1.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm eine ungekürzte Invalidenrente von monatlich Fr. 715.05 rückwirkend ab dem 1. Mai 2005 auszurichten zuzüglich 5% Zins seit dem Datum der Klageeinreichung. 3. In der Eingabe vom 12. März 2020 erhob die Beklagte die Einrede der Verjährung, ohne diesbezüglich den Zeitraum unmissverständlich zu benennen (act. G 15). Aus dem Zusammenhang ist jedoch darauf zu schliessen, dass die Einrede sich auf den Zeitraum vom 1. Mai 2005 bis 31. August 2013 bezieht, betraf die Rückfrage des Gerichts doch diesen Zeitraum, was die Beklagte gemäss ihrem einleitenden Satz im Schreiben vom 12. März 2020 zur Kenntnis nahm (vgl. act. G 14). Im Schreiben vom 20. Juli 2020 hielt die Beklagte zudem immerhin fest, sie könne die Verjährungseinrede ab dem 1. Mai 2005 erheben (act. G 22, S. 3). Dass die Verjährungseinrede sich lediglich auf den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 30. September 2012 bezogen haben sollte, wie dies der Kläger behauptet (act. G 17 Ziff. 3/10), ist daher unzutreffend. Sodann kann der Kläger daraus, dass die Beklagte «immer anerkannt» habe, «grundsätzlich leistungspflichtig zu sein», keine Rechtsmissbräuchlichkeit in Bezug auf das Erheben der Verjährungseinrede ableiten (vgl. dazu act. G 17 Ziff. 3/11). Auch wenn dem Grundsatz nach eine Leistungspflicht anerkannt wird, können Ansprüche auf höhere als bereits erbrachte Rentenleistungen nach den gewöhnlichen Regeln (vgl. unten E. 3.1) durchaus verjähren. Folglich ist zu prüfen, ob die vom Kläger eingeklagten Rentenansprüche im Zeitraum 1. Mai 2005 bis 31. August 2013 verjährt sind. Forderungen auf periodische Beiträge und Leistungen - wie etwa Rentenleistungen - verjähren nach fünf, andere nach zehn Jahren. Die Art. 129 bis 142 des Obligationenrechts (OR; SR 220) sind anwendbar (Art. 41 Abs. 2 BVG). Bezüglich der Nachzahlung und Verjährung von Leistungen gelten die Bestimmungen des BVG und der dazugehörenden Verordnungen (Art. 31 des Reglements). 3.1. Die Beklagte gab seit 4. August 2014 regelmässig befristete Verzichte auf die Einrede der Verjährung ab, soweit diese nicht bereits eingetreten war (act. G 17.1 ff. und act. G 1.6 f., zuletzt bis 30. Juni 2019; act. G 1.7). Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist die Einholung eines Verzichts auf die Einrede der Verjährung zulässig (Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vorsorge, 3. Auflage, 2019, Rz 1307). Im Zeitpunkt der unstrittig erstmaligen Abgabe des Verzichts auf die Einrede der Verjährung (4. August 3.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zu prüfen ist des Weiteren der Invalidenrentenanspruch für die von der Verjährung nicht erfasste Dauer ab 1. August 2009 bis 30. November 2011 (Zeitpunkt Renteneinstellung durch die Invalidenversicherung). Da die IVSTA der Rentenverfügung vom 25. September 2008 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit und damit ein Invalideneinkommen von Fr. 0.-- zugrunde legte, hatte sie das Valideneinkommen nicht betraglich zu bestimmen, da in jedem Fall ein 100%iger Invaliditätsgrad resultierte (siehe zu den Verfügungen vom 25. September 2008 samt Begründung act. G 22.7). Demnach kann auch für den (unkoordinierten) Rentenanspruch gegenüber der Beklagten die Festsetzung des Valideneinkommens offenbleiben und es ist für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. November 2011 ebenfalls von einem 100%igen Invaliditätsgrad sowie einem Anspruch auf eine volle Invalidenrente auszugehen. 5. Bezüglich des Rentenanspruchs des Klägers ab 1. Dezember 2011 gilt es das Folgende zu beachten: 2014) waren allfällige Ansprüche auf die monatlich ausgerichteten Rentenleistungen bis Ende Juli 2009 verjährt. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Prüfung der Richtigkeit der von der Beklagten bis zu diesem Zeitpunkt ausgerichteten Invalidenrenten von monatlich Fr. 228.20 (siehe hierzu act. G 22, S. 2, und G 22.10). Der Anspruch auf eine Invalidenrente erlischt namentlich - unter dem vorliegend nicht einschlägigen Vorbehalt von Art. 26a BVG - mit dem Wegfall der Invalidität (Art. 26 Abs. 3 BVG und Art. 26 Abs. 5 Satz 2 des Reglements 2005, was Art. 26 Abs. 4 Satz 2 des Reglements 2009 bis 2019 entspricht). Für den Zeitpunkt des Wegfalls des berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrentenanspruchs gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine analoge Anwendung der im Bereich der Invalidenversicherung geltenden Regeln (BGE 133 V 67). Die IVSTA stellte mit Verfügung vom 16. August 2012 die Rentenleistungen des Klägers revisionsweise per 1. Dezember 2011 ein. Der Renteneinstellung lag eine am 23. August 2011 festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustands und ein neu ermittelter 26%iger Invaliditätsgrad zugrunde (IVact. 175 f.). Diese Revisionsverfügung wurde der Beklagten zugestellt (IV-act. 175-2) und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Qualifizierte Mängel an diesem Renteneinstellungsentscheid sind weder vom rechtskundig vertretenen Kläger geltend gemacht worden noch ersichtlich. Es besteht damit kein Anlass, im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren davon abzuweichen. Folglich hatte der Kläger 5.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (gestützt auf Art. 26 Abs. 4 des anwendbaren Reglements 2005; zu dessen Anwendbarkeit vgl. Art. 44 Abs. 1 und 2 der Reglemente 2007 und 2009) ab 1. Dezember 2011 (bis 31. Oktober 2014; siehe hierzu nachstehende E. 5.2) keinen Anspruch mehr auf Rentenleistungen gegenüber der Beklagten. Die IVSTA sprach dem Kläger mit Verfügung vom 22. Januar 2016 mit Wirkung ab 1. September 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 71% wieder eine ganze Rente zu. Die Beklagte wurde wiederum mit einer Kopie der Verfügung bedient (IV-act. 223; zur Verfügungsbegründung siehe IV-act. 225). Der neuerlichen Rentenzusprache lag ein Gesuch des Klägers vom 2. Juni 2014 (Datum Posteingang bei der IVSTA) bzw. vom 28. Mai 2014 (Versanddatum) zugrunde (IV-act. 225-1). Die IVSTA setzte folglich den Rentenbeginn offensichtlich gesetzwidrig und damit offenkundig unhaltbar auf den 1. September 2013 fest. Denn dieser Zeitpunkt ist mit Art. 29 Abs. 1 IVG nicht zu vereinbaren. Diese Bestimmung legt fest, dass der Rentenanspruch frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR 830.1) entsteht. Massgebend ist das Datum der Postaufgabe (vorliegend: 28. Mai 2014; Art. 29 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IVG letzter Satzteil). Das für den Rentenanspruch konstitutiv wirkende Erfordernis der Gesuchseinreichung gilt - entgegen der von der IVSTA in der Verfügung vom 22. Januar 2016 vertretenen Ansicht - auch bei einer Neuanmeldung innerhalb von 3 Jahren nach Aufhebung einer Invalidenrente, wenn die rentenbegründende Invalidität wiederum auf dasselbe Leiden wie die frühere Invalidität zurückzuführen ist (BGE 142 V 547), und ist auch für die Festsetzung des berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrentenanspruchs zu beachten (BGE 140 V 470). Auf den von der IVSTA ermittelten Rentenbeginn darf deshalb nicht abgestellt werden. Mit Blick auf die Ende Mai 2014 erfolgte Anmeldung beginnt ein neuerlicher Rentenanspruch vielmehr erst am 1. November 2014. Die Beklagte hat deshalb schon aus diesem Grund im Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis 31. Oktober 2014 zu Recht keine Rentenleistungen ausgerichtet. 5.2. Bezüglich des ab 1. November 2014 gegenüber der Beklagten bestehenden Invalidenrentenanspruchs kann offenbleiben, ob der von der IVSTA ermittelte 71%ige Invaliditätsgrad (vgl. deren Verfügung vom 22. Januar 2016, fremd-act. 223) oder der vom Kläger geltend gemachte 100%ige Invaliditätsgrad zutreffend ist. Denn so oder anders hat er gegenüber der Beklagten unbestrittenermassen Anspruch auf eine volle Invalidenrente (vgl. Art. 26 Abs. 4 des Reglements in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung). 5.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Aufgrund des Zusammenfallens des berufsvorsorgerechtlichen Rentenanspruchs mit Rentenansprüchen der Invaliden- und Unfallversicherung ist nachfolgend eine Überentschädigungsberechnung bzw. intersystemische Leistungskoordination vorzunehmen. Die Vorsorgeeinrichtung kann die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen kürzen, soweit diese zusammen mit anderen Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung sowie weiteren anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen (Art. 34a BVG). Als solche anrechenbaren Einkünfte gelten u.a. Renten in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen. Bei Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen angerechnet (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1] in der bis 31. Dezember 2016 gültigen Fassung bzw. Art. 24 Abs. 1 lit. a und lit. d BVV 2 in der ab 1. Januar 2017 gültigen Fassung; siehe zu den inhaltlich gleichlautenden Bestimmungen des Reglements Art. 33 Abs. 2 des Reglements in der ab 1. Januar 2005 gültigen Fassung). 6.1. Unter dem Begriff des mutmasslich entgangenen Verdienstes ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das die versicherte Person ohne Invalidität erzielen könnte, und zwar im Zeitpunkt, in dem sich die Kürzungsfrage stellt. Wie bereits erwähnt (siehe vorstehende E. 1.2) sind die Festlegungen der IV-Stelle bezüglich Entstehung, Höhe und Beginn des Rentenanspruchs grundsätzlich für die Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge massgebend und verbindlich. Das im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren festgelegte Valideneinkommen muss dem Grundsatz nach auch in der berufsvorsorgerechtlichen Überentschädigungsberechnung Berücksichtigung finden. Ausgangspunkt ist daher der Grundsatz der Kongruenz von Valideneinkommen und mutmasslich entgangenem Verdienst. Im Sinn einer vom Bundesgericht stipulierten Vermutung ist davon auszugehen, dass das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen dem mutmasslich entgangenen Verdienst entspricht. Die Annahme einer überproportionalen (d.h. über die Lohn- und Preisentwicklung hinausgehenden) Einkommensentwicklung muss auf Lebensgeschehnissen gründen, die schon in der Zeit vor Eintritt des versicherten Ereignisses ihren Anfang genommen haben, es sei denn, die Einkommenserhöhung habe von der Natur des ihr zugrunde liegenden Motivs her überhaupt erst nach dem versicherten Ereignis eintreten können (Urteil des 6.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesgerichts vom 28. Mai 2019, 9C_819/2018, E. 2.3.2 mit Hinweisen u.a. auf BGE 143 V 93 E. 3.2). Unmittelbar bindend - unter dem Vorbehalt der offensichtlichen Unhaltbarkeit - ist das von der IV-Stelle festgelegte Valideneinkommen jedoch nicht. Vielmehr ist den spezifischen Gegebenheiten und tatsächlichen Chancen der Versicherten auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen. Ausgehend vom zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit erzielten Verdienst sind alle einkommensrelevanten Veränderungen (Teuerung, Reallohnerhöhung, Karriereschritte usw.) zu berücksichtigen, die ohne Invalidität überwiegend wahrscheinlich eingetreten wären. Im Unterschied zum Invalidenversicherungsrecht kann die versicherte Person (oder die Vorsorgeeinrichtung) somit alle arbeitsmarktbezogenen und persönlichen Umstände anführen, die ein Abweichen vom Valideneinkommen rechtfertigen. Solche Abweichungen hat die versicherte Person betreffend den mit dem Valideneinkommen weitgehend korrelierenden mutmasslich entgangenen Verdienst zu substanziieren und in Nachachtung ihrer Mitwirkungspflicht die erforderlichen Beweise zu offerieren (Urteil des Bundesgerichts vom 28. Mai 2019, 9C_819/2018, E. 4.1 mit Hinweisen). Nach der erstmaligen Leistungskoordination ist der mutmasslich entgangene Verdienst nur dann neu festzulegen, wenn hinreichender Grund für die Annahme besteht, dass sich die Verhältnisse im Sinn von Art. 24 Abs. 5 BVV 2 wesentlich geändert hätten, was eine Veränderung in der Grössenordnung von mindestens 10% voraussetzt. Eine jährliche Neuanpassung des mutmasslich entgangenen Verdienstes an die Teuerungs- und Reallohnentwicklung ist mit dieser Bestimmung nicht zu vereinbaren (BGE 123 V 200 f. E. 5d). Hinsichtlich seines schulischen und beruflichen Werdegangs lassen sich den Akten folgende Angaben des Klägers entnehmen: Der Übertritt von der Gesamtschule in die Oberstufe sei knapp gescheitert, weshalb er das 10. Schuljahr wiederholt habe («Aufbaugymnasium»). Danach habe er zwei Jahre das Gymnasium besucht. Wegen ungenügender Schulleistungen habe er die 12. Klasse zu wiederholen begonnen, wobei er die Schule nach einem Monat abgebrochen habe. Nach Austritt aus dem Gymnasium habe er viel temporär gearbeitet. Dabei sei er als Kellner tätig gewesen und habe parallel Zivildienst in einem Kindergarten geleistet. Wegen fehlender Motivation habe er sich oft krankgemeldet. Mit etwa 17 Jahren habe er begonnen Alkohol zu trinken. Mit 19 Jahren sei ihm erstmals wegen Fahrens im angetrunkenen Zustand (nachfolgend: FIAZ) der Führerausweis entzogen worden. Ein «2. FIAZ» habe mit 22 Jahren stattgefunden. Er habe damals einen exzessiven Alkoholkonsum betrieben, häufig nächtelang und ausschweifend, ohne zu schlafen, Partys gefeiert. Ein 6.2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte «3. FIAZ» sei mit 24 Jahren erfolgt. Mit 20 Jahren habe er eine Ausbildung als Technischer Informatik-Assistent begonnen. Nach 6 Monaten habe er diese Ausbildung abgebrochen. Danach habe er für 6 Monate in einer Werbeagentur gearbeitet. Wegen fehlender finanzieller Perspektiven habe er die Tätigkeit aufgegeben. Ab dem 20. Lebensjahr habe er immer wieder für eine Sicherheitsfirma als Türsteher gearbeitet. Mit 24 Jahren habe er eine zweijährige Ausbildung als Z.___ begonnen, die ihm durch das Arbeitsamt bezahlt worden sei. Im Februar 2004 habe er die Ausbildung als einer der Besten abgeschlossen. Da er eine Freundin in der Schweiz gehabt habe, sei er danach als Z.___ zu einer Tochterfirma seiner Lehrfirma in die Schweiz gekommen. Er habe vorerst einen auf 3 Monate befristeten Arbeitsvertrag erhalten (siehe zum Ganzen die Angaben des Klägers im Arztbericht vom 28. September 2005, IV-act. 8-2). Bei der B.___ AG war der Kläger ab 1. März 2004 als «Assistent Verkauf Mehrfamilienhäuser» angestellt (IV-act. 7).  Im Licht des dargestellten teilweise erheblich unsteten schulischen und beruflichen Werdegangs ist - entgegen der Darstellung des Klägers (act. G 1, Rz 22, und act. G 11, Rz 5) - weder von einer überdurchschnittlich guten Ausbildung noch einer vielversprechenden beruflichen Laufbahn auszugehen, zumal der Kläger einen mehrjährigen exzessiven Alkoholkonsum pflegte mit mehrmaligem Fahren im angetrunkenen Zustand (beim Unfall bestand nach Angaben des Klägers eine Blutalkoholkonzentration von 1,69 Promille; IV-act. 60-13). An dieser Betrachtungsweise vermag das allgemein gehaltene, konkret nicht näher begründete Schreiben der B.___ AG vom 19. Juni 2017 nichts zu ändern. Darin wurde lediglich ausgeführt, dass der Kläger bis vor seinem Unfall alle Voraussetzungen besessen habe, sich zu einem erfolgreichen Consultant «zu entwickeln» (act. G 1.5). Um welche Voraussetzungen es sich - nebst dem in Deutschland erworbenen Abschluss zum Z.___ - konkret handelte, wurde nicht substanziiert dargetan. Die ehemalige Arbeitgeberin hat sich nicht dazu geäussert, ob der Kläger persönlich über die nötigen Eigenschaften verfügt hätte, um zum Senior Consultant aufzusteigen. Hinzu kommt, dass er im Zeitpunkt des Unfalls noch nicht einmal drei Monate bei der B.___ AG angestellt war. Die Wahrnehmung der Arbeitgeberin in diesem kurzen Zeitraum ist daher von Vornherein nicht als taugliche Grundlage für eine überzeugende Leistungsfähigkeitsbeurteilung geeignet. Auch die Eindeutigkeit ihrer Ausführungen («Hätte er [der Kläger] seine berufliche Laufbahn bei uns fortsetzen können, wäre er heute sicher als Senior Consultant aktiv», act. G 1.5) wirft daher Fragen an der Einschätzung der hypothetischen Laufbahnbeurteilung im Gesundheitsfall auf und verstärkt den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens. Nichts anderes gilt mit Blick auf 6.2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die knappen, eher vagen Ausführungen der Arbeitgeberin vom 27. April 2015 («heute wäre er wohl Y.___ und nicht mehr Assistent»; IV-act. 201). Es fehlt im Übrigen eine echtzeitliche Leistungsbeurteilung, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf eine erfolgreiche Karriere bis zum Senior Consultant schliessen liesse. An der vom Kläger geltend gemachten beruflichen Laufbahn bestehen deshalb Zweifel. Vorliegend kann indessen offenbleiben, ob diese überwiegend wahrscheinlich erscheint. Denn selbst wenn dies verneint würde, resultierte ein Anspruch auf eine intersystemisch ungekürzte volle Invalidenrente gegenüber der Beklagten, wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. Die IVSTA setzte den Rentenbeginn auf den 1. Mai 2005 fest. Für den Invalidenrentenanspruch des Klägers ist eine 720-tägige Wartefrist zu beachten (siehe das Schreiben der Beklagten vom 12. November 2008, act. G 22.8), womit ein Rentenanspruch gegenüber der Beklagten erst am 1. Mai 2006 entsteht (zum Arbeitsunfähigkeitsbeginn am 13. Mai 2004 siehe act. G 22.8). Dem von der IVSTA ermittelten Valideneinkommen fehlt eine Bindungswirkung für die berufsvorsorgerechtliche Festsetzung, da es sich nicht auf den gleichen Zeitpunkt bezieht. Im Mai 2006 fiel demnach der berufsvorsorgerechtliche Rentenanspruch erstmals mit den Leistungen der anderen involvierten Sozialversicherungen zusammen und es stellte sich erst zu diesem Zeitpunkt die Kürzungsfrage zur Verhinderung einer Überentschädigung. Die B.___ AG gab für das Jahr 2006 an, der Kläger hätte als Assistent einen Jahresverdienst von Fr. 67'600.-- erzielt (Schreiben vom 14. November 2006, IV-act. 48). Vorliegend sind keine Gründe erkennbar, die gegen diesen mutmasslich erzielten Jahresverdienst sprechen. Im Übrigen hielt auch die IVSTA diesen Betrag bei der Prüfung des wiederangemeldeten Rentenanspruchs für die Bestimmung des Valideneinkommens für aussagekräftig (IV-act. 205). Die 90%ige Kürzungsgrenze beträgt damit Fr. 5'070.-- pro Monat (Fr. 67'600.-- x 0.9 / 12). Diese Kürzungsgrenze gilt allerdings nur bis zur Renteneinstellung auf den 1. Dezember 2011 bzw. während des Zeitraums, als die damaligen Rentenansprüche zusammenfielen. Die Beklagte hat denn auch an sich zu Recht bei der Ausrichtung der Rentenleistungen nach der vorübergehenden Renteneinstellung die Kürzungsgrenze neu berechnet (act. G 1.4). Für den erst einige Jahre später, am 1. November 2014, erneut entstandenen Rentenanspruch ist zur Gewährleistung der zeitlichen Kongruenz auf den Zeitpunkt des neuerlichen erstmaligen Zusammenfallens (2014) abzustellen. Die Feststellung der IVSTA zum Valideneinkommen im Rahmen der am 22. Januar 2016 verfügten Rentenzusprache betrifft nicht diesen Zeitpunkt, sondern das Jahr 2012 (IV-act. 205). Allein schon deshalb kommt ihr für die berufsvorsorgerechtliche Leistungsprüfung 6.2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte keine Bindungswirkung zu. An die zwischen 2006 (Index: 2014) und 2014 (Index: 2220) eingetretene Nominallohnentwicklung angepasst, resultiert ein mutmasslich entgangener Verdienst für das Jahr 2014 von Fr. 74'514.-- (Fr. 67'600.-- / 2014 x 2220). Folglich beträgt die massgebende Kürzungsgrenze für die Rentenleistungen ab 1. November 2014 gerundet Fr. 5'589.-- pro Monat (Fr. 74'514.-- x 0.9 x 12). Zu bestimmen ist ausserdem, ob bzw. in welchem Umfang im Rahmen der Leistungskoordination ein dem Kläger zumutbarerweise erzielbares Bruttoerwerbseinkommen anzurechnen ist. Die ZMB-Gutachter führten im Gutachten vom 14. Januar 2014 aus, eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Kläger während drei Stunden täglich zumutbar (IV-act. 181-55; zum eingeschränkten Anforderungsprofil siehe IV-act. 181-54). Verglichen mit einer betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit von 8,36 Stunden (41,7 Stunden / 5; siehe Lohnentwicklung, IVG-Gesetzesausgabe der Informationsstelle AHV/IV, Ausgabe 2019, S. 228) resultiert eine 36%ige Arbeitsfähigkeit, wie sie die IVSTA zutreffend ermittelte (IV-act. 204-1 und IVact. 205-1). Das von der IVSTA für das Jahr 2012 ermittelte Invalideneinkommen von monatlich Fr. 1'782.74 erscheint als in zumutbarer Weise erzielbares Resterwerbseinkommen angemessen. Angepasst an die bis zum vorliegend massgebenden Jahr 2014 (siehe hierzu vorstehende E. 6.2.3) eingetretene Nominallohnentwicklung (Index: 2012: 2188; Index 2014: 2220) resultiert ein dem Kläger zumutbares Resterwerbseinkommen von monatlich gerundet Fr. 1'809.--. (Fr. 1'782.74 / 2188 x 2220). 6.3. Die unfallversicherungsrechtliche Invalidenrente kann nicht im vollen Umfang zusätzlich zum Resterwerbseinkommen in die berufsvorsorgerechtliche Überentschädigungsberechnung einbezogen werden. Denn die prozentgenau abgestufte Invalidenrente des Unfallversicherers entschädigt eine 100%ige und nicht bloss eine 71%ige Invalidität wie die Invalidenversicherung. Deshalb ist sie im Umfang der Differenz von 29% mit der bloss diesen 71%igen Invaliditätsgrad entschädigenden Invalidenrente der Beklagten sachlich nicht kongruent. Andernfalls würde die gleichzeitige Anrechnung des ganzen Resterwerbseinkommens und des vom Unfallversicherer auf den darin enthaltenen 29%igen Invaliditätsgrad geleisteten Rentenanteils zu einer unzulässigen doppelten Überentschädigungskürzung führen. Es kann daher von der unfallversicherungsrechtlichen Invalidenrente bloss ein Anteil von 71% angerechnet werden. 6.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Des Weiteren bleibt zu beurteilen, welche Leistungen der übrigen in- und ausländischen Sozialversicherer bei der koordinationsrechtlichen Leistungskürzung zu beachten sind. 6.5. Nebst der Anrechnung der Rentenleistungen des Unfallversicherers im Umfang von 71% (siehe vorstehende E. 6.4) ist die Rentenleistung der IVSTA im vollen Umfang anzurechnen, was vom Kläger nicht bestritten wird. Vorliegend kann offenbleiben, ob die von der Deutschen Rentenversicherung ausbezahlten Renten, die weit unter einem monatlichen Betrag von durchschnittlich rund 300 Euro liegen (siehe etwa IV-act. 230), anzurechnen sind. Denn so oder anders hat der Kläger Anspruch auf eine ungekürzte berufsvorsorgerechtliche Invalidenrente (siehe nachstehende E. 6.5.2). 6.5.1. Bezüglich des Rentenanspruchs für die Dauer vom 1. August 2009 bis 30. November 2011 (siehe hierzu, insbesondere zum von der Beklagten zu entschädigenden 100%igen Invaliditätsgrad, vorstehende E. 4) ist die Kürzungsgrenze von Fr. 5'070.-- zu beachten. Unter Abzug der monatlichen Invalidenrenten der Invaliden- und Unfallversicherung (Fr. 284.-- und Fr. 3'270.--, act. G 22.10) verbleibt ein Differenzbetrag von Fr. 1'516.-- monatlich, der - selbst bei Berücksichtigung der Rentenleistungen der deutschen Rentenversicherung (vgl. vorstehende E. 6.5.1) erheblich über der unkoordinierten berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente im Betrag von abgerundet Fr. 684.-- (Fr. 8'211.-- / 12) liegt. Der Kläger hat folglich für den Zeitraum vom 1. August 2009 bis 30. November 2011 einen Anspruch auf eine intersystemisch ungekürzte Invalidenrente im Betrag von Fr. 684.-- bzw. Fr. 715.-- (siehe zu letzterem Betrag act. G 1.10). Nichts anderes gilt mit Blick auf den Rentenanspruch des Klägers ab 1. November 2014. Bei einer monatlichen Kürzungsgrenze von Fr. 5'589.-- (E. 6.2.3) resultiert nach Abzug der monatlichen Invalidenrenten der Invalidenversicherung (Fr. 301.--), der Unfallversicherung (Fr. 2'408.-- = Fr. 3'392.-- x 0,71; siehe vorstehende E. 6.4 und act. G 22.15) und eines Resterwerbseinkommens von Fr. 1'809.-- (siehe vorstehende E. 6.3) ein Differenzbetrag von Fr. 1'071.-- (Fr. 5'589.-- - Fr. 301 - Fr. 2'408.-- - Fr. 1'809.--). Demnach hat der Kläger gegenüber der Beklagten für die Dauer vom 1. August 2009 bis 30. November 2011 sowie ab 1. November 2014 Anspruch auf eine ungekürzte volle Invalidenrente. Wie der Kläger zutreffend rügt, machte die Beklagte widersprüchliche Angaben bezüglich der Höhe des ungekürzten Rentenbetrags (Fr. 684.-- bzw. Fr. 715.--; act. G 22.10 und act. G 22.15 bzw. act. G 1.10). Trotz ausdrücklicher Rüge des Klägers (act. G 1, Rz 28) äusserte sich die Beklagte bislang weder zu diesem Widerspruch noch reichte sie eine nachvollziehbare Berechnung zum ungekürzten Rentenbetrag bzw. zu allfälligen späteren Veränderungen ein. Es ist daher 6.5.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.   - nicht zuletzt mit Blick auf die Prozessökonomie - gerechtfertigt, die Sache zur Berechnung und Ausrichtung der Rentenleistung basierend auf einer ungekürzten vollen Invalidenrente an die Beklagte zu überweisen (vgl. BGE 129 V 450 E. 3.4). Verspätet ausgerichtete Invalidenrenten aus beruflicher Vorsorge sind grundsätzlich verzugszinspflichtig. Das Reglement der Beklagten sieht als Verzugszins den Mindestzins gemäss BVG vor (Art. 29 Abs. 2 des Reglements 2005 bzw. des Reglements 2019). Der Beginn der Zinspflicht richtet sich nach Art. 105 Abs. 1 OR, sodass die Beklagte ab Klageerhebung am 18. Dezember 2018 einen Verzugszins auf die ausstehende Rentendifferenz entsprechend der Höhe des BVG-Mindestzinssatzes zu bezahlen hat (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 28. Februar 2017, BV 2014/12, E. 7). Der BVG-Mindestzinssatz beträgt seit 2018 1%. Da die ausstehende Rentendifferenz noch von der Beklagten festzulegen ist (siehe vorstehende E. 6.5.2), rechtfertigt sich aus prozessökonomischen Gründen ebenfalls die Überweisung der Sache an die Beklagten zur Berechnung und Ausrichtung der Verzugszinsen. 6.5.3. Nach dem Gesagten ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für die Dauer vom 1. August 2009 bis 30. November 2011 sowie ab 1. November 2014 eine ungekürzte volle Invalidenrente im Sinn der Erwägungen auszurichten. Zur Berechnung der Rentenhöhe ist die Sache an die Beklagte zu überweisen. Im Übrigen ist die Klage abzuweisen. 7.1. Die Beklagte ist zu verpflichten, dem Kläger für die ausstehenden Rentendifferenzbeträge ab Klageerhebung am 18. Dezember 2018 einen Verzugszins entsprechend dem BVG Mindestzinssatz im Sinn der Erwägungen auszurichten. Zur Ermittlung der nachzuzahlenden Rentendifferenzbeträge und der Berechnung der Verzugszinshöhe ist die Sache an die Beklagte zu überweisen. 7.2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG).7.3. Der Kläger beantragte eine ungekürzte Invalidenrente im monatlichen Betrag von Fr. 715.05 rückwirkend ab 1. Mai 2005 (act. G 1). Das Versicherungsgericht verpflichtet die Beklagte zur Ausrichtung von ungekürzten vollen Invalidenrenten für die Dauer vom 1. August 2009 bis 30. November 2011 und ab 1. November 2014, womit vorliegend ermessensweise von einem Obsiegen des Klägers von zwei Dritteln auszugehen ist. Dem teilweisen Obsiegen entsprechend sind dem Kläger in Anwendung von Art. 98 Abs. 1 und Art. 98 des st. gallischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Parteikosten von der unterliegenden Beklagten zu erstatten. Das 7.4. bis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die Dauer vom 1. August 2009 bis 30. November 2011 sowie ab 1. November 2014 eine ungekürzte volle Invalidenrente im Sinn der Erwägungen auszurichten. Zur Berechnung der Rentenhöhe wird die Sache an die Beklagte überwiesen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die ausstehenden Rentendifferenzbeträge ab Klageerhebung am 18. Dezember 2018 einen Verzugszins entsprechend dem BVG-Mindestzinssatz im Sinn der Erwägungen auszurichten. Zur Ermittlung der nachzuzahlenden Rentendifferenzbeträge und der Berechnung der Verzugszinshöhe wird die Sache an die Beklagte überwiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen spricht in BVG-Prozessen gestützt auf Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) bei vollem Obsiegen regelmässig eine pauschale Entschädigung zwischen Fr. 2'500.-- und Fr. 4'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (vgl. etwa den Entscheid des Versicherungsgerichts vom 25. September 2017, BV 2016/1, E. 3.4). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass aufgrund des von der Beklagten - u.a. wegen bloss schleppender Aktenedition - zu verantwortenden vielfachen Schriftenwechsels ein erhöhter Verfahrensaufwand entstand und sich zahlreiche komplexe koordinationsrechtliche Fragen stellten sowie eine umfangreiche Aktenlage zu sichten war. Bei vollständigem Obsiegen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) bzw. bei einem Obsiegen zu zwei Dritteln von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen. Als Vorsorgeeinrichtung hat die Beklagte praxisgemäss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 112 V 356, 126 V 143 und 128 V 323). 7.5.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 19/19 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.11.2020 Art. 23 ff. BVG und Art. 34a BVG. Rentenanspruchsdauer und intersystemische Koordination. Ermittlung des mutmasslichen entgangenen Verdienstes. Anrechnung kongruenter Ersatzeinkünfte. Teilweise Gutheissung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. November 2020, BV 2018/18).

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