Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2009/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 17.12.2020 Entscheiddatum: 28.12.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 28.12.2009 Art. 66 BVG; Art. 79 SchKG: Beseitigung des Rechtsvorschlags für nicht geleistete Versicherungsprämien (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. Dezember 2009, BV 2009/6). Vizepräsident Joachim Huber, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Bodmer Entscheid vom 28. Dezember 2009 in Sachen Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, St. Alban-Anlage 26, Postfach 3855, 4002 Basel, Klägerin, gegen H.___, Beklagte, betreffend Forderung (BVG-Beiträge) Sachverhalt: A. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.a Die in der Rechtsform der Kollektivgesellschaft konstituierte H.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin; act. G 1.1), schloss sich mit Anschlussvertrag vom 13. August 1992 zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihrer Arbeitnehmer ab 1. September 1992 der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken an (act. G 1.2). Wegen Schwierigkeiten in der Zusammenarbeit mit der Arbeitgeberin kündigte die Sammelstiftung den Anschlussvertrag mit Schreiben vom 26. November 2008 per 31. Dezember 2008 (act. G 1.3). A.b Nachdem die Sammelstiftung gegen die Arbeitgeberin beim Betreibungsamt A.___ Betreibung eingeleitet hatte, wurde dieser am 16. Februar 2009 ein Zahlungsbefehl über Fr. 7'877.20 nebst Zins zu 5 % seit 5. Februar 2009 und Zins von Fr. 37.20 von 1. Januar bis 4. Februar 2009 sowie Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.-zugestellt. Dagegen erhob die Arbeitgeberin gleichentags Rechtsvorschlag (act. G 1.1.3). Mit Schreiben vom 15. Mai 2009 stellte die Sammelstiftung der Arbeitgeberin einen Auszug aus ihrem Konto 12000 (Inkassokonto) zu. Der darin aufgeführte Beitragssaldo zu Gunsten der Sammelstiftung betrug per 31. Dezember 2008 Fr. 7'877.20 (act. G 1.12). B. B.a Am 18. Mai 2009 reichte die Sammelstiftung beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Klage gegen die Arbeitgeberin ein mit dem Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr Fr. 7'877.20 plus Zins von Fr. 37.20 vom 1. Januar bis 4. Februar 2009, sowie Zins zu 5 % seit dem 5. Februar 2009 auf der Kapitalforderung, zuzüglich der Kosten des Zahlungsbefehls zu bezahlen, und es sei im Betreibungsverfahren (Betreibung Nr. 2090064) des Betreibungsamtes A.___ im Umfang der zugesprochenen Forderung der Rechtsvorschlag zu beseitigen; unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten (act. G 1). B.b In der Klageantwort vom 16. Juni 2009 anerkannte die Beklagte die Klage sinngemäss. Die Höhe der eingeklagten Forderung wurde nicht bestritten. Die Beklagte ersuchte die Klägerin jedoch sinngemäss um Gewährung einer Zahlungsvereinbarung (act. G 3). B.c Die Klägerin verzichtete auf die Einreichung einer Replik. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. 1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) unterstehen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei einer Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 20'520.-- (2009) erzielen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Arbeitgeber, die obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigen, müssen gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Schliesst sich der Arbeitgeber einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Die Arbeitgeberschaft schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG). 1.2 Bei der als Klägerin auftretenden Sammelstiftung handelt es sich um eine gemäss Art. 48 BVG registrierte Vorsorgeeinrichtung. Die Beklagte schloss sich ihr mit Anschlussvertrag vom 13. August 1992 auf den 1. September 1992 an. Die Klägerin war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmer zu versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch Reglement festgelegten Beitragsforderungen zu erheben. 1.3 Von den in Rechnung gestellten Beitragsausständen in Höhe von Fr. 7'877.20 waren gemäss Ziff. 5.3 des Anschlussvertrages die Beiträge für die Risikoleistungen und der Beitrag für deren Anpassung an die Preisentwicklung jeweils zu Jahresbeginn bzw. mit der Aufnahme eines Mitarbeiters in die Personalvorsorge fällig. Die Fälligkeit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Beiträge für Altersgutschriften, für die Sondermassnahmen und den Sicherheitsfonds trat per Jahresende ein, bei Dienstaustritten mit Datum der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Entsprechend der gestützt auf Art. 66 Abs. 2 BVG in Ziff. 5.4 Abs. 1 des Anschlussvertrages erlassenen Regelung erfolgte auf Zahlungen vor dem Fälligkeitstermin eine Zinsgutschrift, auf verspäteten Zahlungen ohne Mahnung eine Zinsbelastung. Die Stiftung war berechtigt, marktkonforme Zinssätze festzusetzen, die jederzeit neuen Gegebenheiten angepasst werden konnten. Die Beklagte erhob weder nach Erhalt des Inkassokonto-Auszugs im Mai 2009, noch im vorliegenden Verfahren Einwände gegen den geforderten Restbetrag. Nachdem die eingeklagte Forderung auch nicht im Widerspruch zu den Akten steht, kann der geforderte Betrag ohne Weiteres als ausgewiesen gelten. 1.4 Weiter verlangt die Klägerin einen Zinsbetrag von Fr. 37.20 für die Zeit vom 1. Januar bis 4. Februar 2009 sowie einen Verzugszins von 5 % auf der Kapitalforderung (Fr. 7'877.20) ab 5. Februar 2009. Beim Betrag von Fr. 37.20 handelt es sich um einen Zins von 5 % auf der Kapitalforderung vom 1. Januar bis 4. Februar 2009. Gemäss Art. 66 Abs. 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Fraglich ist, auf welchem Betrag der Verzugszins zu berechnen ist, ist in der von der Klägerin berechneten Forderung doch auch der Zins bis zum 31. Dezember 2008 wegen verspäteter Zahlungen enthalten (vgl. E. 1.3). Gemäss Art. 105 Abs. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht; OR; SR 220) dürfen für Verzugszinsen keine Verzugszinse berechnet werden. Allerdings ist diese Regelung dispositiver Natur und kann von den Parteien abgeändert werden. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.3) wird der Zahlungsverkehr gemäss Ziff. 5.4 des Anschlussvertrages über ein verzinsliches Prämienkonto geführt (Abs. 1). Ein am Ende des Kalenderjahres bestehender Saldo wird zu Gunsten der Stiftung inklusive allfällig aufgelaufener Zinsbelastungen als Kapitalforderung auf das nächste Kalenderjahr vorgetragen (Abs. 2). Folglich stellt der Saldo des Prämienkontos bei Zahlungsverzug die geschuldete Summe dar. Beim angerechneten Zins handelt es sich daher um einen vertraglichen Kontokorrentzins, der gestützt auf Art. 177 Abs. 2 OR nach der Saldierung der laufenden Rechnung und der Anerkennung des Saldos kraft Novation zur Kapitalforderung geschlagen wird (Rainer Gonzenbach, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Art. 177 N 14; Guhl/Koller, Das Schweizerische © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Obligationenrecht, 9. Aufl. Zürich 2000, § 38 N 12). Die Beklagte hat die Kontokorrent- Saldi in der Klageantwort anerkannt. Die auf Verzugszinsen zugeschnittene dispositive Regel von Art. 105 Abs. 3 OR kommt nach dem Gesagten nicht zur Anwendung und der Vertragszins kann für die Berechnung des Verzugszinses zum Kapital geschlagen werden. Die Klägerin verlangt gesondert einen Zins von 5 % auf der Kapitalforderung vom 1. Januar bis 4. Februar 2009 in Höhe von Fr 37.20, wohl gestützt auf den durch sie für Beitragsausstände ab 1. September 2007 festgesetzten vertraglichen Zinssatz von 5 % (vgl. act. G 1.12), sowie einen Verzugszins von 5 % ab 5. Februar 2009. Gemäss Art. 102 Abs. 2 OR ist durch die Kündigung des Anschlussvertrages per 31. Dezember 2008 mit gleichem Datum der Verfalltag eingetreten, weshalb in der Folge ein Verzugszins geschuldet ist (Art. 104 Abs. 1 OR). Mangels anderer Abrede zwischen den Parteien entspricht der Verzugszins dem in Art. 104 Abs. 1 OR festgelegten Zinssatz. Die Beklagte ist daher zu verpflichten, ab 1. Januar 2009 auf dem Betrag von Fr. 7'877.20 einen Verzugszins von 5 % zu entrichten, was dem Antrag der Klägerin betragsmässig gleichkommt. 1.5 Die Klägerin macht sodann Zahlungsbefehlskosten von Fr. 70.-- geltend. Die Betreibungskosten für das laufende Betreibungsverfahren können jedoch nicht in die Rechtsöffnung miteinbezogen werden, da diese von den Gläubigern vorzuschiessen sind (Art. 68 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]) und die endgültige Belastung des Schuldners mit Betreibungskosten vom Ausgang des Betreibungsverfahrens abhängt (vgl. RKUV 2003 Nr. KV 251 S. 226). 1.6 Auf den sinngemässen Antrag der Beklagten auf Gewährung einer Zahlungsvereinbarung kann im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Es scheint jedoch im Interesse beider Parteien zu liegen, diesbezüglich gemeinsam eine Lösung zu suchen. 1.7 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Fr. 7'877.20 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen. In diesem Umfang ist der von der Beklagten in der Betreibung Nr. 2090064 des Betreibungsamtes A.___ erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären der Klägerin grundsätzlich ihre ausseramtlichen Kosten zu ersetzen (Art. 98 Abs. 2 und Art. 98 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Allerdings hat sie als Vorsorgeeinrichtung praxisgemäss keinen diesbezüglichen Anspruch, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 112 V 356, SZS 1995, 114; BGE 128 V 323, 126 V 143). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Fr. 7'877.20 nebst Zins von 5 % seit dem 1. Januar 2009 zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2090064 des Betreibungsamtes A.___ wird in diesem Umfang aufgehoben. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6
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