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St.Gallen Versicherungsgericht 07.10.2009 BV 2008/17

7. Oktober 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,407 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Art. 7 Abs. 1, 11 und 66 BVG: Klageweise Geltendmachung von Berufsvorsorge-Beiträgen bzw. der Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2009, BV 2008/17).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2008/17 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 12.03.2020 Entscheiddatum: 07.10.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2009 Art. 7 Abs. 1, 11 und 66 BVG: Klageweise Geltendmachung von Berufsvorsorge-Beiträgen bzw. der Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2009, BV 2008/17). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner ; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 7. Oktober 2009 in Sachen M.___, Kläger, gegen A.___, Beklagte, betreffend BVG-Beiträge betreffend 2002 und 2003 Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.        M.___ (nachfolgend: Versicherter) war vom 1. März 2002 bis 31. Oktober 2003 bei der A.___ (nachfolgend: Arbeitgeberin) angestellt. Das Arbeitsverhältnis war von Seiten der Arbeitgeberin aus "finanziellen Gründen" gekündigt worden (act. G 1/1,1/2). Die Arbeitgeberin war in der Zeit von 1985 bis 30. November 2002 der Winterthur Columna Stiftung für die berufliche Vorsorge (nunmehr: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge) zur Durchführung der beruflichen Vorsorge angeschlossen (act. G 14/1-3 und 9). Auf den 30. November 2002 kündigte die Winterthur Columna den Anschlussvertrag, weil die Arbeitgeberin die reglementarischen Beiträge 2002 nicht bezahlt hatte. Auch der Versicherte war dementsprechend lediglich bis zu diesem Datum bei der Winterthur Columna versichert. Auf Konkursandrohung vom 2. August 2004 beglich die Arbeitgeberin mit Zahlung vom 19. Oktober 2004 die Beitragsforderung 2002 der Winterthur Columna samt Zinsen und Kosten (vgl. act. G 14/9). B.        B.a   Mit Eingabe vom 18. Juli 2008 erhob der Versicherte Klage gegen die ehemalige Arbeitgeberin mit den Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm bzw. der Winterthur Columna den Restanteil des BVG-Beitrags von Fr. 1'066.60 für das Jahr 2002 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2002 zu bezahlen. Die Beklagte sei verpflichten, ihm bzw. der Winterthur Columna den BVG-Beitrag von Fr. 2'858.10 für das Jahr 2003 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2003 zu bezahlen. Sie sei zu verpflichten, ihm bzw. der Winterthur Columna von der Nachzahlung von Fr. 15'763.90 brutto die BVG-Beiträge von Fr. 1'650.48 für 2002 und 2003 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2003 zu bezahlen. Im Weiteren stellte der Kläger Anträge betreffend AHV/ IV-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbeiträge, betreffend Ausstellung von Lohnabrechnungen für 2002 und 2003 und eine Lohnnachzahlung von 2005 sowie hinsichtlich Ausrichtung von Krankentaggeldern. Zur Begründung legte der Kläger unter anderem dar, die Beklagte habe für 2002 nicht das ganze Bruttoeinkommen der Winterthur Columna gemeldet. Sie habe den BVG-Anteil abgezogen, aber die Beiträge nicht vollständig bezahlt. Für 2003 (April bis Oktober) habe die Beklagte das Bruttoeinkommen der Winterthur Columna nicht gemeldet. Ausserdem habe sie den BVG-Anteil vom Lohn abgezogen, die Beiträge jedoch nicht bezahlt. Die vom Arbeitsgericht St. Gallen im Entscheid vom 9. September 2004 bestätigte Nachzahlung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte für 2002 und 2003 von Fr. 15'763.90 (act. G 1/11 S. 7) habe die Beklagte bei der Winterthur Columna ebenfalls nicht angemeldet. Die Nachzahlung sei auch der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen nicht gemeldet worden. Die Beklagte habe zwar Sozialversicherungsbeiträge (AHV, IV, ALV, UV) von der Nachzahlung abgezogen. Er (der Kläger) habe von der Beklagten mehrmals korrekte Lohnabrechnungen verlangt; diese seien nicht erstellt worden (act. G 1/16-19). Sodann sei für die Zeit vom 1. bis 6. November 2003 das Krankentaggeld nicht bezahlt worden. B.b   Nachdem eine erste Frist zur Einreichung einer Klageantwort unbenützt abgelaufen war (act. G 4), stellte der Vertreter der Beklagten, B.___, am 22. Oktober 2008 zu Protokoll den Antrag, es sei die Stellungnahme der AXA Winterthur abzuwarten. Er werde diese Stellungnahme einreichen, sobald sie bei ihm eingehe (act. G 7). Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 räumte das Versicherungsgericht der Beklagten für den Fall, dass die Stellungnahme der AXA Winterthur bereits vorliege, eine Frist zur Klageantwort ein. Für den Fall des Nichtvorliegens der Stellungnahme wurde um entsprechende Mitteilung ersucht (act. G 8). Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben sowie eine Nachfristansetzung vom 13. Februar 2009 (act. G 12) nicht. B.c   Ankündigungsgemäss (act. G 12) wandte sich das Versicherungsgericht daraufhin am 5. März 2009 an die AXA Winterthur und ersuchte sie um Zustellung der Akten, welche eine Beurteilung der Beitragspflicht aus beruflicher Vorsorge des Klägers erlauben (act. G 13). Die AXA Winterthur reichte am 18. März 2009 eine Stellungnahme sowie die einschlägigen Akten ein (act. G 14). Hierzu äusserte sich der Kläger mit Eingabe (Beschwerdeergänzung) vom 10. Mai 2009. Bezüglich berufliche Vorsorge stellte er den Antrag, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm bzw. der Winterthur Columna den Restanteil des BVG-Beitrags von Fr. 9'020.48 für die Jahre 2002, 2003 und 2004 zuzüglich Zins zu 5% seit 1. Dezember 2003 zu bezahlen (act. G 17). B.d   Hierauf liess das Versicherungsgericht der AXA Winterthur am 13. Mai 2009 den Entscheid des Arbeitsgerichts St. Gallen vom 9. September 2004 zukommen mit der Bitte, die sich aufgrund dieses Entscheids ergebende Veränderung der Freizügigkeitsleistung des Klägers zu beziffern (act. G 19). Die entsprechende Berechnung reichte die AXA Winterthur am 2. Juni 2009 ein (act. G 21). Der Kläger äusserte sich dazu mit Eingabe vom 7. Juli 2009 dahingehend, dass die AXA © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Winterthur mit der Korrektur der Altersguthaben-Berechnung den Gerichtsentscheid abwarten müsse. Aus dem Schreiben der AXA Winterthur vom 26. Januar 2009 (act. G 14 Beilage 9) sei ersichtlich, dass auf unkorrekte Angaben abgestellt worden sei (act. G 23). B.e   Am 14. Juli 2009 reichte die AXA Winterthur das Vorsorgereglement für die BVG- Basisvorsorge ein und teilte unter anderem mit, dass für das Altersguthaben des Klägers von Fr. 2'598.-- eine Freizügigkeitspolice erstellt worden sei. Das Vorsorgewerk der Beklagten habe über freie Mittel im Betrag von Fr. 112.60 verfügt. Diese seien ebenfalls dem Kläger als dem letzten aktiven Versicherten zugewiesen worden, und es sei eine zweite Freizügigkeitspolice erstellt worden. B.f    Am 20. Juli 2009 reichte der Kläger von ihm in der Eingabe vom 10. Mai 2009 erwähnte, jedoch nicht beigelegte Unterlagen nach (G 27). Auf Anfrage (E-Mail) des Versicherungsgerichts gab die AXA Winterthur am 25. August 2009 bekannt, dass die Beklagte die Prämie für die korrigierte Versicherung (Rechnung vom 14. Juli 2009) nicht beglichen habe (act. G 29). Erwägungen: 1.         1.1    Gemäss Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2, SR 831.441.1; in der jeweils gültig gewesenen Fassung) unterstehen Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 24'720.-- (2002) bzw. Fr. 25'320.-- (2003) erzielen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für das Risiko Alter der obligatorischen Versicherung. Diese beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet unter anderem mit dessen Auflösung (Art. 10 Abs. 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, muss gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG eine in das Register für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten oder sich einer solchen anschliessen. Schliesst er sich einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an, so sind alle dem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer bei dieser Vorsorgeeinrichtung versichert (Art. 7 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 1 BVV 2). Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest (Art. 66 Abs. 1 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 erster Satz BVG). 1.2    Vorliegend streitig sind Beiträge aus beruflicher Vorsorge für die Jahre 2002 und 2003. Nicht in diesem Verfahren geprüft werden können die Anträge des Klägers betreffend AHV/IV-, Arbeitslosen- und Unfallversicherungsbeiträge, betreffend Ausstellung von Lohnabrechnungen für 2002 und 2003 sowie hinsichtlich der Ausrichtung von Krankentaggeldern für November 2003 (act. G 1, G 17). Auf diese Begehren kann nicht eingetreten werden. Der Kläger hat diesbezüglich vorweg an die jeweiligen Versicherer zum Erlass einer Verfügung zu gelangen. Bei der Ausstellung von Lohnabrechnungen handelt es sich sodann um eine arbeitsrechtliche Angelegenheit, welche von vorneherein nicht in die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts fällt. 2.         2.1    Aufgrund der Dispositionsmaxime steht es nach Eintritt des Leistungsfalls im Belieben der klagenden Partei, ob sie ihren Arbeitgeber auf Erfüllung der Beitragspflicht oder ihre Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Versicherungsleistungen einklagen will. Das kantonale Berufsvorsorgegericht ist innerhalb des Streitgegenstandes an die Parteibegehren im Klageverfahren nicht gebunden (BGE 135 V 23). Vorliegend hält sich der Kläger mit seinen Begehren betreffend Erfüllung der Beitragspflicht aus beruflicher Vorsorge ausschliesslich an die Beklagte, wobei er alternativ eine Zahlung an ihn selbst oder an die Vorsorgeeinrichtung beantragt (vgl. act. G 1 Rechtsbegehren Ziffer 1-3). Eine Zahlung an ihn selbst käme allerdings - mit Blick auf die Zweckbindung der Beiträge aus beruflicher Vorsorge - nur unter den hier soweit ersichtlich nicht gegebenen Voraussetzungen des Art. 5 FZG in Betracht. Die Beklagte war der Winterthur Columna (nunmehr: AXA Stiftung Berufliche Vorsorge) in der Zeit von 1985 bis 30. November 2002 angeschlossen (act. G 14/1-3 und 14/9). Dementsprechend war auch der Kläger lediglich bis 30. November 2002 bei der AXA Winterthur vorsorgeversichert. Bei dieser Versicherung handelt es sich um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung im Sinn von Art. 48 BVG. Sie war somit berechtigt und verpflichtet, die bei der Beklagten beschäftigten und dem BVG unterstellten Arbeitnehmer zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte versichern und im Rahmen der Anschlussbedingungen die durch Reglement festgelegten Beitragsforderungen zu erheben. 2.2    Die Beklagte meldete den Kläger mit einem Jahreslohn von Fr. 46'800.--  (Fr. 3'900.-- x 12) auf den 1. April 2002 bei der Winterthur Columna (act. G 14/3), obwohl das Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag (act. G 1/1) und den Darlegungen des Klägers bereits am 1. März 2002 begonnen hatte. Am 4. Juni 2002 stellte die Winterthur Columna der Beklagten den Jahresbeitrag 2002 von Fr. 3'500.45 (Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag pro rata temporis; vgl. dazu act. G 14/6) in Rechnung (act. G 14/5). Die Beklagte meldete daraufhin der Winterthur Columna am 6. Dezember 2002 den Austritt des Klägers (Ende Arbeitsverhältnis) auf den 30. November 2002. Ein neuer Arbeitgeber sei nicht bekannt (act. G 14/7). Die Winterthur Columna berechnete das Altersguthaben des Klägers für acht Monate (März bis Oktober 2002) auf der Basis eines jährlichen versicherten Lohnes von Fr. 22'080.-- (Fr. 46'800.-- minus Fr. 24'720.-- Koordinationsabzug) mit Fr. 2'208.-- (15% von Fr. 22'080.-- : 12 x 8; act. G 14/9, G 27.1). 2.3    Der Kläger bezifferte das Bruttoeinkommen 2002 (für die acht Monate von März bis Oktober 2002) in der Klageschrift mit Fr. 31'150.-- bzw. 32'110.--, wobei er auf Lohnabrechnungen hinwies, welche auf verschiedenen Bruttobeträgen basieren (act. G 1 S. 2 mit Hinweis auf act. G 1/3-5). Hiervon abweichend legte er in der Eingabe vom 10. Mai 2009 das Bruttoeinkommen für 2002 mit Fr. 31'723.50 bzw. Fr. 31'720.50 fest (act. G 17 S. 2). In der Eingabe vom 7. Juli 2009 bestätigte er den Betrag von Fr. 31'723.50 (act. G 23). Gemäss Lohnabrechnung für 2002 kam vorerst ein Bruttolohn von Fr. 29'250.-- (7 ganze Monatslöhne für März bis September 2002 und ein halber Monatslohn für Oktober 2002) zur Ausrichtung (act. G 1/3). Gemäss Urteil des Arbeitsgerichts St. Gallen vom 9. September 2004 war jedoch für den Oktober 2002 der ganze Monatslohn geschuldet (act. G 1/11 S. 3f), weshalb zum vorerwähnten Betrag von Fr. 29'250.-- noch ein solcher von Fr. 1'950.-- hinzukam. Die daraus resultierende Summe (Fr. 31'200.--) stimmt mit dem Bruttolohnbetrag (Fr. 46'800.--: 12 x 8) überein, auf welchen auch die Winterthur Columna in ihrer vorangehend dargelegten Berechnung des Freizügigkeitsguthabens abstellte. Mit Schreiben vom 9. März 2009 gab die Winterthur Columna dem Kläger den aktuellen (aufgezinsten) Wert seiner Freizügigkeitspolice (Altersguthaben) mit Fr. 2'454.30 bekannt (act. G 14/8). Wenn der Kläger sinngemäss geltend macht, es sei von der Beklagten für die acht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monate des Jahres 2002 nicht der gesamte BVG-Abzug der Winterthur Columna abgeliefert worden und einen unbezahlten Restanteil von Fr. 1'067.60 moniert (act. G 1 S. 3), so ist festzuhalten, dass die Winterthur Columna denselben monatlichen Arbeitsnehmerbeitrag wie der Kläger, nämlich Fr. 204.15 (vgl. act. G 1/6 und 14/6), zugrundelegte und bestätigte, dass die Beklagte die Beitragsforderung 2002 samt Zinsen und Kosten beglichen habe (act. G 14/9 S. 1 unten). Von einem unbezahlten Restanteil für 2002 könnte von daher - auf der Basis der Begründung des Klägers und den der Beklagten vorerst gemeldeten Daten - nicht ausgegangen werden. Dabei ist insbesondere auch darauf hinzuweisen, dass der Kläger die geschuldeten Beiträge offenbar auf der Basis von unkoordinierten Löhnen, d.h. ohne Berücksichtigung des Koordinationsabzuges von Fr. 24'720.--, ermittelte (vgl. act. G 17 S. 2 Mitte). Letzteres führt zum vornherein zu einem unzutreffenden Ergebnis. Nun hatte allerdings das Arbeitsgericht St. Gallen im erwähnten Urteil für 2002 zusätzlich den Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Betrag von Fr. 2'600.-- (act. G 1/11 S. 5) und einen Ferienrestanspruch von Fr. 345.80 (2.66 Tage x Fr. 130.--) anerkannt (act. G 11/1 S. 4). Nach Kenntnisnahme dieses ihr bislang nicht vorliegenden Urteils (vgl. act. G 19) bezifferte die AXA Winterthur mit Eingabe vom 2. Juni 2009 das Altersguthaben auf neu Fr. 2'598.-- (Wert per 30. November 2002). Dabei ging sie unter Berücksichtigung des 13. Monatslohns - von einem versicherten Jahreslohn von Fr. 50'700.-- (13 x Fr. 3'900.--) aus und errechnete nach Vornahme des Koordinationsabzuges (Fr. 24'720.--) für die acht in Frage stehenden Monate des Jahres 2002 das vorerwähnte Altersguthaben (15% von Fr. 25'980.--: 12 x 8; act. G 21). Nach Art. 3 Abs. 1 lit. a BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, indem sie Lohnbestandteile weglässt, die nur gelegentlich anfallen. Das Vorsorgereglement der Winterthur Columna für die BVG-Basisvorsorge vom 1. Juli 2002 (act. G 24) kennt eine entsprechende Bestimmung (vgl. Ziffer 12/1). Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die AXA Winterthur den ausbezahlten Ferienrestanspruch für 2002 von Fr. 345.80 (act. G 11./1 S. 4) als einmalig anfallenden Lohnbestandteil betrachtete, welcher nicht vorsorgerelevant sein soll. Aus dem um Fr. 3'900.-- (bezogen auf ein Jahr; vgl. act. G 21 unten) bzw. Fr. 2600.-- (bezogen auf die acht Monate des Jahres 2002) erhöhten versicherten Lohn resultiert per 2002 ein Prämienbedarf für die Alterskapitalerhöhung von Fr. 390.-- (15% von Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2'600.--). Dieser ist entsprechend auf die aktuellen Verhältnisse aufzuzinsen. Der Beklagten wurde dementsprechend im Zusammenhang mit den nachträglich fällig gewordenen Altersgutschriften des Klägers (Lohn-Korrekturen aufgrund des Arbeitsgerichts-Urteils) am 14. Juli 2009 eine Prämien-Rechnung im Betrag von Fr. 488.20 gestellt (act. G 24). Anhaltspunkte für eine betragliche Unkorrektheit dieser von der Beklagten bislang nicht beglichenen (act. G 29) - Nachtrags-Rechnung ergeben sich weder aus den Akten noch werden solche geltend gemacht. 3.         3.1    Der Kläger legt mit Hinweis auf den Lohnausweis dar, dass das Bruttoeinkommen für 2003 vom 1. April bis 31. Oktober Fr. 26'475.-- betragen habe. Die Beklagte habe den BVG-Anteil vom Lohn abgezogen, die Beiträge jedoch nicht bezahlt (act. G 1 S. 3 und 1/7-9). Gemäss Arbeitsvertrag hatte der Kläger für die Monate März bis Oktober 2003 Anspruch auf einen Bruttogrundlohn von Fr. 3'900.-- (act. G 1/1; vgl. auch Entscheid des Arbeitsgerichts, a.a.O., S. 3 oben). Im Oktober 2003 arbeitete er jedoch krankheitsbedingt lediglich bis zum 12. Oktober, wofür von Seiten der Beklagten ein Bruttolohn von Fr. 1'509.70 brutto geschuldet war. Für die verbleibenden Oktobertage 2003 hatte der Kläger Anspruch auf Lohnersatz im Betrag von Fr. 2'140.65 (act. G 1/11 S. 3f; zur Beitragspflicht vgl. Art. 7 lit. m AHVV [SR 831.101]). Ab November 2003 bestand Anspruch auf ein Krankentaggeld (act. G 1/22; vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 lit b AHVV). Damit beläuft sich der Bruttogrundlohn für 2003 auf Fr. 30'950.35. Zu beachten ist im Weiteren, dass das Arbeitsgericht St. Gallen im erwähnten Entscheid für 2003 den Anspruch auf einen 13. Monatslohn im Betrag von Fr. 2'400.80 (act. G 1/11 S. 5) und einen Ferienrestanspruch von Fr. 2'427.10 (18.67 Tage x Fr. 130.--) anerkannt hatte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass es sich bei den vom Kläger angeführten "Bruttoeinkommen für das Jahr 2005" (act. G 1 S. 3) bzw. "Nach-Zahlung für das Jahr 2004" (act. G 17 S. 2) inhaltlich um die vorangehend dargelegten Nachzahlungsansprüche gemäss Entscheid des Arbeitsgerichts für die Jahre 2002 und 2003 (act. G 1/11 S. 7) handelt. Der Kläger war denn auch in den Jahren 2004 und 2005 unbestrittenermassen nicht mehr für die Beklagte tätig. 3.2    Nachdem das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der Beklagten auf den vorstehenden ausgeführten lohnmässigen Grundlagen nach dem 30. November 2002 (Ende des Vorsorgeverhältnisses bei der AXA Winterthur) bzw. von März bis und mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2003 weiterlief, hätte sich die Beklagte für die Durchführung der beruflichen Vorsorge des Klägers einer anderen registrierten Vorsorgeeinrichtung, allenfalls der Stiftung Auffangeinrichtung, anschliessen müssen (vgl. Art. 11 Abs. 1 sowie 4-6 BVG). Dies wird sie dementsprechend noch nachzuholen haben. 4.         4.1    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinn teilweise gutzuheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der AXA Winterthur im Zusammenhang mit der Anpassung der Altersgutschriften des Klägers den Prämien-Betrag von Fr. 488.20 zu bezahlen. Die Beklagte wird im Weiteren verpflichtet, den Kläger für die Monate März bis Oktober 2003 einer Vorsorgeeinrichtung, allenfalls der Stiftung Auffangeinrichtung, anzumelden und dieser die dafür geschuldeten Beiträge zu entrichten. 4.2    Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG ist das Verfahren in Streitigkeiten aus beruflicher Vorsorge in der Regel kostenlos. Von der Regel der Kostenlosigkeit kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung entsprechend einem allgemeinen prozessualen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts auch im Bereich der beruflichen Vorsorge abgewichen werden, wenn mutwillige oder leichtsinnige Prozessführung vorliegt (BGE 118 V 318 E. 3c). Mutwillige Prozessführung kann unter anderem angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z. B. Mitwirkungs- oder Unterlassungspflicht) verletzt, oder wenn sie ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist (BGE 112 V 334 Erw. 5a). Mit Bezug auf Forderungsstreitigkeiten aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge erkannte die Rechtsprechung, dass ein Verhalten, ohne Begründung eine Forderung nicht zu begleichen und im Klageverfahren auch nach Ansetzen einer Nachfrist keine Klageantwort einzureichen, als mutwillige Prozessführung zu qualifizieren ist und eine Kostenauferlegung in Abweichung zur Regel der Kostenfreiheit von Art. 73 Abs. 2 BVG rechtfertigt (SZS 1992, 297 Erw. 3; BGE 124 V 285 Erw. 4b mit Hinweisen). Die Gerichtsgebühr wird dabei in Anwendung von Ziff. 372 des Gerichtskostentarifs (sGS 941.12), der einen Rahmen von Fr. 400.-- bis Fr. 5'000.-- vorsieht, festgesetzt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachdem konkret eine erste Frist zur Einreichung einer Klageantwort unbenützt abgelaufen war (act. G 4), stellte der Vertreter der Beklagten am 22. Oktober 2008 zu Protokoll den Antrag, es sei die Stellungnahme der AXA Winterthur abzuwarten. Er werde diese Stellungnahme einreichen, sobald sie bei ihm eingehe (act. G 7). Mit Schreiben vom 19. Januar 2009 räumte das Versicherungsgericht der Beklagten für den Fall, dass die Stellungnahme der AXA Winterthur bereits vorliege, eine Frist zur Klageantwort ein. Für den Fall des Nichtvorliegens der Stellungnahme wurde um entsprechende Mitteilung ersucht (act. G 8). Die Beklagte reagierte auf dieses Schreiben sowie eine Nachfristansetzung vom 13. Februar 2009 (act. G 12) nicht. Ankündigungsgemäss (act. G 12) wandte sich das Versicherungsgericht daraufhin am 5. März 2009 an die AXA Winterthur und ersuchte sie um Zustellung der Akten, welche eine Beurteilung der Beitragspflicht aus beruflicher Vorsorge des Klägers erlauben (act. G 13). In der Folge fand ein weiterer Briefwechsel mit der AXA Winterthur statt, welcher die Bereitstellung von Grundlagen für die Beurteilung der streitigen Frage zum Inhalt hatte. Dieser wäre überwiegend wahrscheinlich auch erforderlich gewesen, wenn die Beklagte sich am Verfahren beteiligt hätte. Beim geschilderten Sachverhalt erscheint es gerechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. 4.3 Der Kläger beantragt, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm die "Gerichtsspesen" von Fr. 1'580.-- bzw. Fr. 1'850.-- zu bezahlen (act. G 1, G 17). Im Umfang des Obsiegens ist grundsätzlich eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 98 VRP ([sGS 951.1]). Hingegen wird einer nicht vertretenen Partei der Zeitaufwand für das Erstellen von Rechtsschriften nicht entschädigt, und Barauslagen werden nur ersetzt, wenn sie erheblich und nachgewiesen sind (GVP 1993, 111). Einem Rechtsuchenden ist es zuzumuten, zur Wahrung seiner Interessen einen bestimmten Aufwand zu betreiben, ohne eine Entschädigung verlangen zu können. Aufgrund dieser Rechtslage kommt die Ausrichtung einer Parteientschädigung an den Kläger im konkreten Fall nicht in Betracht. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.       Die Klage wird, soweit darauf einzutreten ist, in dem Sinn teilweise gutgeheissen, dass die Beklagte verpflichtet wird, der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge im Zusammenhang mit der Anpassung der Altersgutschriften des Klägers für das Jahr 2002 die Prämie von Fr. 488.20 zu bezahlen. Im Weiteren wird die Beklagte verpflichtet, den Kläger für die Monate März bis Oktober 2003 einer Vorsorgeeinrichtung, allenfalls der Stiftung Auffangeinrichtung, anzumelden, und dieser die dafür geschuldeten Beträge zu bezahlen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.       Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 07.10.2009 Art. 7 Abs. 1, 11 und 66 BVG: Klageweise Geltendmachung von Berufsvorsorge-Beiträgen bzw. der Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Oktober 2009, BV 2008/17).

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