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St.Gallen Versicherungsgericht 02.03.2010 BV 2008/11

2. März 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·5,325 Wörter·~27 min·1

Zusammenfassung

Art. 23 BVG. Abklärung der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung. Prüfung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur IV-Rentenausrichtung führte, sowie des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsfähigkeit und späterer Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2010, BV 2008/11).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: BV 2008/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: BV - berufliche Vorsorge Publikationsdatum: 16.09.2019 Entscheiddatum: 02.03.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2010 Art. 23 BVG. Abklärung der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung. Prüfung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur IV-Rentenausrichtung führte, sowie des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsfähigkeit und späterer Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2010, BV 2008/11). Präsident Martin Rutishauser, Versicherungsrichter Joachim Huber und Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 2. März 2010 in Sachen K.___, Kläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans, gegen B.___ Pensionskasse, Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christof Steger, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Invalidenrente Sachverhalt: A.    K.___ (nachfolgend: Versicherter) war vom 1. Juli 2000 bis 30. April 2002 bei der A.___ tätig und dadurch bei der B.___ (nachfolgend: Pensionskasse), vorsorgeversichert. Das Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich per 30. April 2002 aufgelöst (act. G 1.2, 1.3, 10.1, 10.2; IV-act. 12). Von Mai 2002 bis November 2003 erhielt der Versicherte Taggelder der Arbeitslosenversicherung (act. G 10.3). Im März 2005 meldete er sich wegen psychischer Probleme zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung an. Diese sprach ihm mit Verfügung vom 11. April 2006 mit Wirkung ab 1. März 2004 eine ganze Rente auf der Basis eines IV-Grads von 100% zu. Die IV ging von einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seit dem 1. April 2002 (Beginn der einjährigen Wartezeit) aus. Wegen verspäteter Anmeldung kam die Rente erst ab März 2004 zur Ausrichtung (act. G 1.4, 10.5, 10.6). Auf ein Wiedererwägungsgesuch betreffend den Rentenbeginn trat die IV-Stelle nicht ein (IV-act. 39f). Am 21. Februar 2007 liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter bei der Pensionskasse ein Leistungsbegehren stellen, welches diese unter anderem mit dem Hinweis ablehnte, dass die rentenbegründende Arbeitsunfähigkeit nicht während des Vorsorgeverhältnisses bei ihr eingetreten sei (vgl. Korrespondenz in act. G 3.1-3.8). B.    B.a Mit Eingabe vom 30. April 2008 erhob Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, St. Gallen, für den Versicherten Klage gegen die Pensionskasse mit den Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, dem Kläger Pensionskassenrenten von monatlich Fr. 3'541.25 vom 1. Mai 2003 bis 29. Februar 2004, von monatlich Fr. 520.50 vom 1. März bis 31. Dezember 2004, von monatlich Fr. 481.25 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2005, von monatlich Fr. 535.20 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2006, von monatlich Fr. 411.20 vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 und von monatlich Fr. 1'058.20 ab dem 1. Januar 2008, jeweils zuzüglich Zins zu 5 % ab Fälligkeit der jeweiligen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenansprüche zu bezahlen. Am 19. Mai und 26. Juli 2008 ergänzte der Rechtsvertreter die Klage (act. G 3 und G 8). Zur Begründung legte er unter anderem dar, sowohl der behandelnde Arzt Dr. med. C.___ als auch das Psychiatrische Zentrum D.___ und das Psychiatrische Zentrum E.___ (bescheinigten eine Arbeitsunfähigkeit ab April 2002, mithin ab einem Zeitpunkt, an dem der Kläger auch bei der Beklagten versichert gewesen sei. Der Umstand, dass der Kläger von Mai 2002 bis November 2003 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, vermöge die eindeutigen medizinischen Feststellungen nicht umzustossen. Der Kläger habe bis Ende April 2002 Lohn bezogen. Krankentaggelder habe er keine erhalten. Damit habe er nach Ablauf eines Jahres, mithin also ab Mai 2003, Anspruch auf eine Rente. Im Weiteren machte der Rechtsvertreter des Klägers Ausführungen zur Rentenberechnung (act. G 8 S. 9f). B.b In der Klageantwort vom 2. September 2008 beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. et lic. oec. Christoph Steger, Altstätten, für die Beklagte, die Klage sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Klägers abzuweisen. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Krankheitsentwicklung, die subjektiven Angaben des Klägers und die spezialärztlichen Beurteilungen würden ergeben, dass die Krankheit, die zur Invalidität geführt habe, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ entwickelt habe. Keine der festgestellten Gesundheitsschädigungen sei während des Arbeitsverhältnisses bei der SFS entstanden. Die Beklagte bestreite die Feststellungen der verschiedenen Arztberichte, was die Diagnosen betreffe, nicht. Hingegen bestünden falsche bzw. unklare Angaben über den Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Dieser sei im Rahmen der Abklärung der IV auch nicht von Bedeutung gewesen, da die Leistungspflicht der IV erst am 1. März 2004 begonnen habe, also zu einer Zeit, da eine relevante Arbeitsunfähigkeit anscheinend vorgelegen habe. Die Feststellungen der Arbeitsunfähigkeit für März/April 2002 schienen auf Angaben von Dr. C.___ zurückzuführen zu sein. Es sei aber nicht bekannt, was der Grund dieser Arbeitsunfähigkeit gewesen sein solle. Der Kläger sei Ende April 2002 voll arbeitsfähig gewesen. Er habe danach während rund eineinhalb Jahren Arbeitslosenleistungen bezogen. Eine Arbeitsfähigkeit von rund eineinhalb Jahren unterbreche den Zusammenhang zwischen alter und neuer Arbeitsunfähigkeit. B.c Mit Replik vom 3. November 2008 hielt der Rechtsvertreter des Klägers an seinen Anträgen und Ausführungen fest. Er legte zusätzlich dar, der Kläger sei bei der Beklagten unter Berücksichtigung der Nachdeckungsfrist von einem Monat bis 31. Mai © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2002 versichert gewesen. Selbst wenn - bestrittenermassen - von einer Arbeitsunfähigkeit ab Mai 2002 ausgegangen werde, sei die Beklagte dennoch leistungspflichtig. Der Grund für die Kündigung habe darin bestanden, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage gewesen sei, die ursprüngliche Leistung zu erbringen. Die Arbeitslosigkeit habe keinen massgebenden Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit des Klägers gehabt. Falls das Versicherungsgericht nicht schon aufgrund der vorliegenden Akten zur Ansicht gelangen sollte, dass die massgebliche Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als der Kläger bei der Beklagten vorsorgeversichert gewesen sei, sei von Amtes wegen ein Gutachten einzuholen. B.d In der Duplik vom 18. November 2008 bestätigte der Rechtsvertreter der Beklagten seinen Standpunkt (act. G 16). In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen am 17. März 2009 mit, gegen den Kläger sei unter anderem wegen dringenden Verdachts auf Betrug zum Nachteil der Invalidenversicherung eine Strafuntersuchung eröffnet und in diesem Zusammenhang eine psychiatrische Begutachtung des Angeschuldigten bei Dr. F.___ von der psychiatrischen Klinik veranlasst worden (act. G 18). B.e Das Versicherungsgericht zog die Akten der Invalidenversicherung sowie der Unia Arbeitslosenkasse betreffend den Kläger bei (act. G 20, G 39). B.f  Am 25. März 2009 beantragte der Rechtsvertreter der Beklagten für den Fall der Weiterführung des Verfahrens (vgl. act. G 19) die Beiziehung der Strafakten im Verfahren gegen den Kläger sowie die Sistierung des Klageverfahrens, wenn die Klage nicht ohnehin abgewiesen werden müsse (act. G 21). Am 26. März 2009 gab der Rechtsvertreter des Klägers bekannt, dass an der Klage festgehalten werde. Er beantragte die Sistierung des Klageverfahrens bis zum Abschluss des Strafverfahrens (act. G 22). Hierauf teilte der Versicherungsgerichtspräsident den Verfahrensparteien mit Schreiben vom 27. März 2009 unter anderem mit, vorerst werde geprüft, ob die Klage auch ohne Abwarten des Ergebnisses des Strafverfahrens beurteilt werden könne (act. G 23). Mit Entscheid vom 25. Mai 2009 gab das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen dem Gesuch der Staatsanwaltschaft um Akteneinsicht statt und ermächtigte das Versicherungsgericht, die Akten auszuhändigen (act. G 31). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.g Die Parteien machten von der ihnen eingeräumten Möglichkeit zur Einsichtnahme in die IV-Akten und Abgabe einer Stellungnahme (act. G 24, G 36) keinen Gebrauch. Der neue Rechtsvertreter des Klägers, Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, Sargans, nahm in die Akten der Arbeitslosenkasse Einsicht und teilte im Schreiben vom 26. Oktober 2009 den Verzicht auf eine diesbezügliche Stellungnahme mit. Im Weiteren gab er bekannt, dass das Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verdachts auf Betrug zum Nachteil der Invalidenversicherung aufgehoben werde (act. G 40, G 43). In der Folge liess die Staatsanwaltschaft dem Versicherungsgericht die Aufhebungsverfügung vom 13. November 2009 zukommen (act. G 45). Erwägungen: 1.   Am 1. Januar 2005 trat die 1. BVG-Revision, welche auch eine Änderung der Leistungsvoraussetzungen bei Invalidität (Art. 23 BVG) und der Leistungshöhe (Art. 24 BVG) mit sich brachte, in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467). Vorliegend sprach die Invalidenversicherung dem Kläger mit Wirkung ab März 2004 eine ganze Rente zu. Soweit mit Blick auf den IV-Rentenentscheid davon auszugehen ist, dass das Klageverfahren, welchem kein vorinstanzlicher Entscheid zugrunde liegt, Leistungsansprüche ab März 2004 betrifft, ist das bis 31. Dezember 2004 gültig gewesene Recht der obligatorischen beruflichen Vorsorge anzuwenden, soweit ihm neben den reglementarischen Regelungen der Beklagten eine eigenständige Bedeutung zukommt. Dies ist nachstehend zu prüfen. 2.   2.1  Nach Art. 23 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) haben Anspruch auf Invalidenleistungen Personen, die im Sinn der Invalidenversicherung zu mindestens 50 Prozent invalid sind und die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf eine Invalidenleistung nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist. Aufgrund von Art. 6 BVG steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff bereits in der obligatorischen Versicherung zugunsten des Versicherten zu erweitern oder Invalidenrenten schon bei einem Invaliditätsgrad von weniger als 50% auszurichten. Die Vorsorgeeinrichtungen sind frei in der Wahl des Invaliditätsbegriffs; sie haben sich aber an eine einheitliche Begriffsanwendung zu halten. Gehen sie ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, sind sie hinsichtlich des versicherten Ereignisses an die Invaliditätsbemessung der IV-Stellen gebunden, es sei denn, dass diese sich als offensichtlich unhaltbar erweist (vgl. BGE 126 V 308; BGE 115 V 208 und 215; BGE 118 V 35 Erw. 2b/aa; BGE 120 V 106 Erw. 3c). In BGE 129 V 73 wurde eine Bindungswirkung der invalidenversicherungsrechtlichen Feststellungen für die Vorsorgeeinrichtung verneint, wenn sie nicht spätestens im Vorbescheidsverfahren (Art. 73 IVV), bzw. nach dessen (vorübergehender) Ersetzung durch das Einspracheverfahren in der Zeit von 1. Januar 2003 bis 30. Juni 2006, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird. Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber an das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins IV-Verfahren gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23ff BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des IV- Entscheids zum Zug. Stellt somit die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese grundsätzlich entgegenhalten lassen, soweit sie für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 14. August 2000 [B 50/99], Erw. 2b), und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer am IV-Verfahren beteiligt war oder nicht (vgl. dazu EVG-Urteil vom 9. Februar 2004 [B 39/03], Erw. 3.1). 2.2  Invalidenleistungen nach BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Dieser Zeitpunkt fällt mit dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit zusammen, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Die Versicherteneigenschaft muss bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal - aus während der Versicherungsdauer aufgetretenen Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG e contrario; BGE 118 V 35 Erw. 5; 123 V 262 Erw. 1a). Auf diese Weise wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die versicherte Person meistens erst nach einer längeren Zeit der Arbeitsunfähigkeit invalid wird. Damit kommt der Schutz der zweiten Säule zum Tragen, wonach das Invaliditätsrisiko auch dann gedeckt sein muss, wenn es rechtlich gesehen erst nach einer langen Krankheit eintritt, während welcher die leistungsanbegehrende Person unter Umständen dem Obligatorium nicht mehr unterstanden hat (BGE 118 V 35 Erw. 2b/aa; BGE 120 V 112 Erw. 2b). Damit die frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig bleibt, ist allerdings nicht nur erforderlich, dass die Arbeitsunfähigkeit zu einer Zeit einsetzte, als die versicherte Person ihr angeschlossen war, sondern auch, dass zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. Der sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn der invalidisierende Gesundheitsschaden der gleiche ist, wie er sich bereits während der Zugehörigkeit zur Vorsorgeeinrichtung manifestierte. Die zeitliche Konnexität setzt voraus, dass zwischen der früheren Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität bzw. deren Verschlimmerung keine längere Periode der Arbeitsfähigkeit liegt. Dabei sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische ärztliche Beurteilung und die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben (BGE 123 V 262 Erw. 1c S. 264, 120 V 112 Erw. 2c/aa-bb S. 117 f., mit Hinweisen). 3.   3.1  Am 11. März 2005 berichteten die Ärzte der Psychiatrischen Klinik Wil über einen stationären Aufenthalt des Klägers vom 1. Februar bis 9. März 2005. Sie stellten die Diagnosen einer Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten und Verdacht auf kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Zügen, einer Störung durch Kokain bzw. eines © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abhängigkeitssyndroms mit gegenwärtigem Substanzgebrauch, eines Status nach zwei vorsätzlichen Selbstschädigungen durch Strangulierung sowie von Problemen in der Beziehung zum Ehepartner. Der Kläger hatte angegeben, seit etwa einem Jahr Kokain zu konsumieren. Bei Klinikaustritt habe eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. G 10.7; IV-act. 17-5/14ff). Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 25. April 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit seit 15. April 2002 fest. Der Kläger stehe bei ihm seit 6. Oktober 1999 in Behandlung. In den letzten zwei Jahren sei ein zunehmend depressives Zustandsbild aufgetreten mit Schlafstörungen und Aggressivität gegenüber der Ehefrau. Seit einem Jahr konsumiere der Kläger Kokain. Im Vordergrund stehe die Depression (act. G 10.8; IV-act. 17-1/14ff). Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums D.___ bestätigten am 8. Juli 2005 die Diagnosen einer mittelgradigen depressiven Episode (anamnestisch bestehend seit April 2002), einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Zügen (anamnestisch bestehend seit mehreren Jahren), einen Status nach zwei vorsätzlichen Selbstschädigungen durch Strangulierung (im Februar 2005) und ein Kokainabhängigkeitssyndrom (anamnestisch bestehend seit 2002), gegenwärtig abstinent in geschützter Umgebung. Vom 8. März bis 1. April 2002, vom 15. April 2002 bis auf weiteres (nach anamnestischen Angaben von Dr. C.___) sowie seit 26. Januar 2005 habe als Hilfsarbeiter eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden. Der Kläger stehe bei ihnen seit dem 26. Januar 2005 in Behandlung. Gestützt auf die Angaben des Klägers wurde im Bericht festgehalten, Ende 1998 habe dieser als Hilfsarbeiter gearbeitet, dann sei die Firma in Konkurs gegangen. Anschliessend sei er arbeitslos gewesen. Vom 31. März 2000 bis 30. April 2002 habe er dann wieder gearbeitet. Er sei wegen Aggressivität und zunehmender Nervosität am Arbeitsplatz entlassen worden. Darüber hinaus sei er vom Arbeitgeber als nicht teamfähig eingestuft worden. Die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums D.___ folgerten daraus, dass zumindest ab diesem Zeitpunkt die Vermutung naheliege, dass sich die Persönlichkeitsstörung des Patienten auf die Arbeitsfähigkeit negativ ausgewirkt habe. Seit ca. einem Jahr leide er unter einer zunehmenden gedrückten Stimmung, Freudlosigkeit und fehlendem Selbstvertrauen. Aufgrund der anhaltenden depressiven Symptomatik sowie der Impulshaftigkeit und Aggressivität gegenüber anderen Mitarbeitern könne der Kläger zum jetzigen Zeitpunkt in seinem angestammten Beruf als Hilfsarbeiter seiner Umgebung kaum mehr zugemutet werden. Aus psychiatrischer Sicht sei eine Erwerbstätigkeit zum jetzigen Zeitpunkt nicht als realistisch einzuschätzen. Es werde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eine Neuevaluation in einem Jahr empfohlen (act. G 10.9; IV-act. 21). Im Gutachten des Psychiatrischen Zentrums E.___ vom 2. Februar 2006 zuhanden der IV-Stelle des Kantons St. Gallen wurde festgehalten, der Kläger sei nach seinen Angaben an den seit dem Realschulabschluss innegehabten Arbeitsplätzen häufig in Streit mit Kollegen und Vorgesetzten geraten. An seiner letzten Arbeitsstelle sei ihm im Frühjahr 2002 gekündigt worden. Seither sei er arbeitslos. Mit dem Kokainkonsum habe er im Jahr 2004 begonnen. In dieser Zeit habe er auch vermehrt Alkohol konsumiert. Er habe sich schuldig für die finanziellen Sorgen der Familie gefühlt, da er krank gewesen sei und kein Geld verdienen konnte. Im Frühjahr 2005 habe er die Probleme nicht mehr ausgehalten und zuhause einen Selbststrangulationsversuch unternommen. Er sei schon in der Schule aggressiv gewesen und habe es auch später an den verschiedenen Arbeitsstellen nie ausgehalten, mit anderen Menschen zusammenzuarbeiten. Seit dem Beginn der Arbeitslosigkeit im Jahr 2002 sei er freudlos, habe sich zurückgezogen und liege fast ständig mit seiner Ehefrau im Streit. Die Gutachter kamen zum Schluss, im Vordergrund der aktuellen Beschwerden stehe die depressive Symptomatik mit chronischer Suizidalität. Es liege eine Impulskontrollstörung oder ein Mischbild einer Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen Anteilen vor. Diese Störung habe sich bereits in der Kindheit und frühen Jugend entwickelt und in den letzten Jahren verstärkt. Durch sein gesamtes privates und berufliches Leben ziehe sich aufgrund dieser mit einem hohen Aggressionspotential und geringer Reizschwelle verknüpften Impulsstörung ein roter Faden an Schwierigkeiten mit seinem Umfeld. Seit dem Ende seiner Arbeitstätigkeit im Frühjahr 2002 habe sich zudem eine depressive Erkrankung entwickelt. Aufgrund der geringen Belastbarkeit und Konfliktfähigkeit müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden. Die Arbeitsunfähigkeit bestehe zu 100% seit April 2002 (act. G 10.10; IV-act. 26). Der RAD-Arzt schloss sich dieser Arbeitsunfähigkeits-Beurteilung an (IV-act. 28). 3.2  Zu prüfen ist konkret zum einen die Frage, ob beim Kläger während des von Juli 2000 bis Ende April 2002 dauernden Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten (vgl. IVact. 12) eine Arbeitsunfähigkeit aufgetreten ist, welche in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit der von der IV ab April 2004 anerkannten Invalidität steht. Entgegen der Auffassung des Klägers (act. G 14 S. 2) bestand nach Beendigung des streitigen Vorsorgeverhältnisses keine Nachdeckungsfrist im Sinn von Art. 10 Abs. 3 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte BVG, da er unmittelbar im Anschluss daran, d.h. ab Mai 2002, Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezog und in diesem Rahmen wiederum vorsorgeversichert war (vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG, in der ab 1. Januar 1997 gültig gewesenen Fassung [seit 1. Januar 2005: Art. 2 Abs. 3 BVG], Art. 22a Abs. 3 AVIG [SR 837.0]). Unter Arbeitsunfähigkeit ist die gesundheitlich bedingte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf zu verstehen. Die Arbeitsunfähigkeit muss erheblich, offensichtlich und dauerhaft sein. Die Erheblichkeit wird in der Regel dann bejaht, wenn die Einschränkung mindestens 20% beträgt (vgl. Bundesamt für Sozialversicherung, Mitteilungen über die berufliche Vorsorge, Nr. 44 Rz 258 mit Hinweis auf EVG-Urteil vom 7. Oktober 1998 [B 48/97]). Die Ermittlung der Arbeitsunfähigkeit geht von ärztlichen Bewertungen aus. Wenngleich diese für das Gericht nicht verbindlich sind, so sollen sie dennoch nicht ohne hinreichenden Grund umgestossen oder abgeändert werden. Der Beurteilungsspielraum, der dem Arzt oder der Ärztin zukommt, ist auch vom Gericht zu respektieren (RSKV 1983, S. 266). Für die Festlegung von Beginn und Grad der Arbeitsunfähigkeit ist somit grundsätzlich die nach ärztlicher Beurteilung medizinisch zumutbare Arbeitsfähigkeit massgebend. Der von einer versicherten Person effektiv erbrachten Arbeitsleistung kann jedoch soweit Bedeutung zukommen, als durch sie eine widersprechende ärztliche Beurteilung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit an Beweiskraft verlieren kann (Entscheid des st. gallischen Versicherungsgerichts vom 25. Februar 2003 i/S G.D. [BV 2002/2] Erw. 3b). Während für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 23 BVG die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich ist, beurteilt sich der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinn von Art. 23 BVG und der später eingetretenen Invalidität nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit. Darunter fallen auch leistungsmässig und vom Anforderungsprofil her vergleichbare Tätigkeiten. Diese Tätigkeiten müssen jedoch bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (BGE 134 V 20 Erw. 5.3). 3.3  Die IV-Verfügung vom 11. April 2006 (act. G 10.6) geht von einer krankheitsbedingten Reduktion der Arbeitsfähigkeit ab 1. April 2002 aus und setzt auch den Beginn der Wartefrist im Sinn von Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auf dieses Datum. Mit Blick auf die in Erw. 2.3 dargelegten Reglementsbestimmungen ist festzuhalten, dass bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beklagte denselben Invaliditätsbegriff wie die IV verwendet. Die Verfügung vom 11. April 2006 wurde der Beklagten nicht zugestellt. Eine Bindung der Beklagten an den von der IV gestgelgten Beginn der rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit und den IV- Grad ist somit zu verneinen. Der Eintritt der massgeblichen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit sowie ein allfälliger Anspruch gegenüber den Beklagten auf Invalidenleistungen sind daher von der Beklagten bzw. vom angerufenen Versicherungsgericht selbständig abzuklären und festzulegen, wobei die im IV- Verfahren produzierten Akten mit zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich des von der IV vorgenommenen Einkommensvergleichs bzw. des festgelegten IV-Grads (100% ab März 2004) besteht dagegen kein Anlass für eine selbständige Festlegung in diesem Verfahren, zumal keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit aus den Akten ersichtlich sind noch geltend gemacht werden. 4.   4.1  Der Kläger erzielte gemäss Auszug aus dem individuellen Konto seit 1990 mit Ausnahme von einzelnen Monaten stets ein AHV-pflichtiges Einkommen bzw. bezog ALV-Taggelder (IV-act. 10). Gegenüber den Ärzten der Psychiatrischen Klinik Wil hatte er Anfang 2005 erklärt, dass er seinen Arbeitsplatz im Jahr 2002 wegen zunehmender Aggressivität und Nervosität verloren habe. Er fühle sich seit gut einem Jahr deprimiert, innerlich unruhig und leide an Ein- und Durchschlafstörungen. Die Ehefrau und der Bruder des Klägers hatten angegeben, der Kläger habe sich seit der Eröffnung eines Restaurants im Wesen und im Verhalten verändert (Konkurs). Er sei unzuverlässig geworden, sei zeitweilig aggressiv gewesen und habe ganze Nächte ausser Haus verbracht. Bei mehreren Arbeitgebern sei er durch Insubordination aufgefallen (act. G 10.7). Zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ per Ende April 2002 und damit auch des streitigen Vorsorgeverhältnisses war es gekommen, nachdem der Kläger wegen unentschuldigter Absenzen am 15. Februar 2002 ermahnt worden war und sich in der Folge keine Verbesserung ergeben hatte (act. G 39.1/12-15). Der Kläger betrachtete die Kündigung als ungerechtfertigt und verwies auf Spannungen im Arbeitsteam (act. G 39.1/6). Sowohl der Hausarzt Dr. C.___, der den Kläger seit Oktober 1999 behandelte, als auch die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums D.___ und des Psychiatrischen Zentrums E.___ erachteten eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit April 2002 als ausgewiesen (act. G © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10.8, 10.9, 10.10). Arbeitsunfähigkeiten oder eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit während des streitigen Vorsorgeverhältnisses in der Zeit vor April 2002 lassen sich den Akten dagegen nicht entnehmen. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Kläger bei Antritt des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten am 1. Juli 2000 aus gesundheitlichen Gründen nicht voll leistungsfähig gewesen wäre. Die geschilderte Aktenlage weist zunächst auf einen Eintritt der massgebenden Arbeitsunfähigkeit während der Dauer bzw. am Ende des Versicherungsverhältnisses bei der Beklagten hin. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es sich einzig bei der Bescheinigung des Internisten Dr. C.___ um eine echtzeitliche Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit ab 15. April 2002 handelt. Hinsichtlich dieser Bescheinigung ist von Bedeutung, dass Dr. C.___ kein Facharzt für die hier in Frage stehenden (psychiatrischen) Gesundheitsschädigungen ist und damit deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit jedenfalls wenn wie hier eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit in Frage steht - nicht genügend fundiert beurteilen konnte. Wenn im April 2002 tatsächlich eine dauernde Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen in Frage gestanden hätte, so wäre lediglich ein entsprechender Facharzt in der Lage gewesen, dies medizinisch begründet zu bescheinigen. Dass ein solcher Facharzt im April 2002 oder kurz danach aufgesucht wurde, wird vom Kläger weder behauptet noch ergibt sich eine solche Behandlung/Arbeitsunfähigkeit aus den Akten. Wenn Dr. C.___ vermerkt, in den letzten zwei Jahren - also seit 2003 - habe sich ein zunehmend depressives Zustandsbild ergeben, so bleibt überdies unklar, ob sich die von ihm gleichzeitig (im Jahr 2005) bescheinigte volle Arbeitsunfähigkeit ab 15. April 2002 "bis auf weiteres" nicht auf eine Diagnose bezog, welche ebenfalls erst im Jahr 2005 von der Psychiatrischen Klinik Wil festgestellt worden war (vgl. IV-act. 17-1/4 und 17-5/14). Auch der Kläger selbst gab im IV-Anmeldeformular am 10. März 2005 an, seine Behinderung (starke psychische Störung) bestehe seit eineinhalb Jahren (IV-act. 1-6/8), d.h. also seit Herbst 2003 (IVact. 1-4/8). Im Gutachten des Psychiatrischen Zentrums E.___ wurde ausserdem die anamnestische Angabe festgehalten, mit dem Kokainkonsum habe der Kläger im Jahr 2004 begonnen (IV-act. 26-2/6). All diese Feststellungen beziehen sich auf Zeiträume lange nach Auflösung des streitigen Vorsorgeverhältnisses. Auch die Suizidgefährdung bestand erst seit Anfang 2005 (vgl. IV-act. 17-7/14). Die fachärztlichen (psychiatrischen) Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Psychiatrischen Zentrums D.___ und des Psychiatrischen Zentrums E.___ erfolgten im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachhinein, gestützt auf die Akten und die Angaben des Klägers sowie aufgrund von gesundheitlichen Abklärungen lange nach Beendigung des streitigen Vorsorgeverhältnisses. Soweit die Gutachter des Psychiatrischen Zentrums E.___ im Jahr 2006 auf die medizinisch und vom Sachverhalt her - wie dargelegt - nicht zureichend fundierten Angaben von Dr. C.___ betreffend das Bestehen einer vollen Arbeitsunfähigkeit seit April 2002 abstellten und diese im Sinn einer langdauernden Arbeitsunfähigkeit interpretierten (IV-act. 26-1/6ff), lässt sich aus ihrer Schlussfolgerung kein überwiegend wahrscheinlicher Arbeitsunfähigkeitseintritt per April 2002 ableiten. Auch die vom Psychiatrischen Zentrum D.___ bestätigte volle Arbeitsunfähigkeit vom 8. März bis 1. April 2002 bzw. ab 15. April 2002 basiert nicht auf eigenen Abklärungsergebnissen, denn der Kläger war hier erst fast drei Jahre später, d.h. seit 26. Januar 2005 behandelt worden (IV-act. 21-2/6f). Die Feststellung im Bericht vom 8. Juli 2005, wonach die Vermutung nahe liege, dass sich die Persönlichkeitsstörung des Klägers seit der Entlassung per April 2002 negativ auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt habe (IV-act. 21-2/6f), ist vor dem geschilderten Hintergrund offensichtlich nicht geeignet, den Eintritt einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen, zumal hierfür ebenfalls auf die Angaben von Dr. C.___ abgestellt wurde (vgl. IV-act. 21-1/6). Gestützt auf die eigenen Erhebungen bestätigten die Ärzte des Psychiatrischen Zentrums D.___ erst ab 26. Januar 2005 eine volle Arbeitsunfähigkeit. 4.2  Gemäss den Feststellungen in der Aufhebungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 13. November 2009 wurde der Kläger nach seiner Verhaftung wegen Drogendelikten im Februar 2009 in der psychiatrischen Klinik begutachtet. In der Aufhebungsverfügung wurde unter anderem dargelegt, der Psychiater (Dr. F.___; vgl. act. G 18) sei zum Schluss gekommen, dass der Kläger weder im Zeitpunkt seiner Hospitalisation in der Psychiatrischen Klinik Wil im Jahr 2005 noch im Zeitpunkt der Ausfällung des IV-Rentenentscheids oder auch später an einer psychischen Erkrankung gelitten habe, die für die Zusprechung einer Rente ausreichend gewesen sei. Der Kläger habe weder an einer Persönlichkeits-, noch an einer depressiven Störung gelitten. Er habe wohl aufgrund eines Streits die Arbeitsstelle verloren, habe aber in der Folge dennoch grosse Mengen Kokain organisieren und vermitteln können. Eine schwer depressive Person wäre nicht mehr in der Lage gewesen, sich so unauffällig zu verhalten und seinen solchen Handel zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreiben. Eine depressive Störung habe insbesondere die Tatsache verhindert, dass sich der Kläger regelmässig mit Kollegen im Ausgang getroffen habe, im türkischen Club verkehrt sei, immer wieder sein Interesse an politischen und sportlichen Aktivitäten bekundet und sich nächtelang in Tanzlokalen aufgehalten habe. Die Kriterien für eine Depression fehlten gänzlich (act. G 45 S. 2 und 3). Auch habe der Kläger trotz attestierter 100%iger Arbeitsunfähigkeit weitergearbeitet, indem er im Laden von G.___ ausgeholfen, sich als Chauffeur eines Drogenhändlers betätigt und auch selber mit Drogen Handel betrieben habe. Auch während des Aufenthalts in der Strafanstalt habe er gemäss Vollzugsbericht vom 7. August 2009 in der Industrie gut und zuverlässig gearbeitet und sei pünktlich gewesen. Auch im Umgang mit Vorgesetzten, dem Vollzugspersonal und den Mitinsassen habe er sich korrekt, freundlich und anständig gezeigt. Bei Berücksichtigung dieser Umstände weise sein Verhalten in Bezug auf die Erlangung der IV-Rente zahlreiche Verdachtsmomente auf. Für einen Betrugs-Tatbestand fehle es jedoch an der dafür vorausgesetzten Arglistigkeit (act. G 45 S. 4). 4.3  Konkret kann offenbleiben, ob für die hier streitige Frage auf die in der erwähnten Aufhebungsverfügung zitierten gutachterlichen Feststellungen der Psychiatrischen Klinik abgestellt werden kann. Denn selbst wenn dies nicht oder nicht vorbehaltlos möglich wäre, könnte der Eintritt einer dauernden (rentenbegründenden) Arbeitsunfähigkeit während des streitigen Vorsorgeverhältnisses angesichts der zuvor in Erw. 4.1 geschilderten Aktenlage nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Ein Beizug des Gutachtens der Psychiatrischen Klinik kann vor dem geschilderten Hintergrund unterbleiben. 4.4  Für den Fall, dass - entgegen der dargelegten Umstände - ein Arbeitsunfähigkeitseintritt während der Dauer des streitigen Vorsorgeverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als belegt angenommen würde, wäre zu prüfen, ob der zeitliche Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und dem Eintritt der späteren Invalidität als unterbrochen angesehen werden müsste. Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob der Kläger nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses über einen längeren Zeitraum in einer leidensangepassten Tätigkeit arbeitsfähig war (EVG-Urteil vom 6. Februar 2006 [B 54/05], auszugsweise publiziert in SZS 2006 S. 365). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse (SZS 2003 S. 509; EVG-Urteil vom 28. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mai 2002 [B 73/00], Erw. 3a/bb). Einen Unterbruch des zeitlichen Zusammenhangs hat die Rechtsprechung etwa bei einer über 17 Monate (SZS 2003 S. 510 ) oder mehr als zwei Jahre (EVG-Urteil vom 7. September 2006 [B 51/05], Erw. 4.1 und 5.3) hinweg bestehenden Erwerbstätigkeit ohne nennenswerte Arbeitsunterbrüche und ohne reduzierte Arbeitsleistung angenommen; in einem Fall erachtete das Eidgenössische Versicherungsgericht den zeitlichen Zusammenhang - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - bereits durch eine sechsmonatige Zeitspanne mit voller Arbeits- und Erwerbsfähigkeit als unterbrochen (SZS 2002 S. 153; ähnlich EVG-Urteil vom 8. Februar 2006 [B 100/05], Erw. 3.2 [Unterbruch durch über viermonatige volle Erwerbstätigkeit]). Nach Lage der Akten übte der Kläger nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses bei der Beklagten die in der Aufhebungsverfügung (act. G 45) erwähnten Beschäftigungen (Aushilfe in einem Kebab-Laden usw.) aus, stand jedoch soweit ersichtlich in keinem längerdauernden Arbeitsverhältnis. Dagegen hat er sich für die ab Mai 2002 gemeldete Arbeitslosigkeit bei Antragstellung vollumfänglich arbeitsfähig erklärt und auf den Kontrollausweisen ab Mai 2002 keinerlei Krankheitstage vermerkt. Im ganzen Zeitraum des Bezugs von ALV-Leistungen von Mai 2002 bis November 2003 bezeichnete er sich als vollumfänglich arbeits- und vermittlungsfähig (für eine 100%-Tätigkeit; act. G 39.1/2 Ziffer 3 und 4 sowie G 39.1/23-28, 31, 33, 34, 37-46). Die Tatsache, dass sich der Kläger bei der Arbeitslosenversicherung mit einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit meldete, zeigt, dass er sich selbst grundsätzlich als voll leistungsfähig und damit vermittelbar betrachtete. Die Vermittlungsfähigkeit und der Bezug eines vollen ALV- Taggelds waren denn auch nach Lage der ALV-Akten nie in Frage gestellt worden. Eine "Vorleistung" der Arbeitslosenversicherung im Sinn von Art. 15 Abs. 3 AVIV (SR 837.02) - und damit auch die Unterstellung der Vermittlungsfähigkeit, sofern diese nicht offensichtlich fehlt - konnte bzw. musste deshalb nicht zum Tragen kommen, weil der Kläger sich erst im März 2005 bei der Invalidenversicherung angemeldet hatte. Während der Zeit des ALV-Leistungsbezugs besuchte er, ohne dass Krankheitstage bestätigt worden wären, einen Bewerbungskurs (act. G 39.1/35f) sowie eine Lastwagen-Fahrschule (act. G 39.1/21, 29, 30, 32). Selbst wenn somit seit April 2002 eine dauernde medizinisch-theoretische Teilarbeitsunfähigkeit bestanden hätte, so hätte sich diese - und dies erscheint entscheidend - während eines relativ langen Zeitraums nicht ausgewirkt. Auch am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ende des ALV-Leistungsbezugs bestand nach Lage der Akten kein Anlass, die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht als dauerhaft zu betrachten. Selbst wenn somit die Arbeitsunfähigkeit mit Invalidisierungsfolge während des Vorsorgeverhältnisses mit der Beklagten eingetreten wäre, müsste der zeitliche Zusammenhang zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität als durch die Arbeitslosigkeits-Periode unterbrochen angesehen werden. Ein Anspruch des Klägers auf reglementarische Leistungen der Beklagten ist damit auch aus diesem Grund zu verneinen. 4.5  Eine Beiladung der Vorsorgeeinrichtung der Arbeitslosenversicherung (Stiftung Auffangeinrichtung BVG) zum Verfahren kann unterbleiben, nachdem ein Eintritt einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit während der Dauer des ALV-Taggeldbezugs des Klägers (Mai 2002 bis November 2003) wie dargelegt nicht aktenmässig ausgewiesen ist. Im Weiteren erklärte der Kläger im IV-Leistungsantrag, er sei bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bei der A.___ Pensionskasse versichert gewesen (IV-act. 1-4/8). Diese Angabe dürfte irrtümlich erfolgt sein, nachdem der Kläger als letzte Tätigkeit vor Eintritt des Gesundheitsschadens diejenige bei der SFS AG angegeben hatte (IV-act. 1-5/8) und auch der ALV-Taggeldbezug nicht bei der A.___ vorsorgeversichert war. Für eine Beiladung der A.___ fehlt es somit an einem aktenmässig ersichtlichen Anlass. 5.   Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Klage abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 73 Abs. 2 BVG). Die Beklagte beantragt die Ausrichtung einer Entschädigung. Als Vorsorgeeinrichtung hat sie praxisgemäss keinen diesbezüglichen Anspruch, soweit - wie vorliegend - die Prozessführung der Gegenpartei nicht als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist (BGE 112 V 356, SZS 1995, 114; BGE 126 V 143, 128 V 323). Der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung ist deshalb abzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Klage wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2010 Art. 23 BVG. Abklärung der Leistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung. Prüfung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, welche später zur IV-Rentenausrichtung führte, sowie des zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsfähigkeit und späterer Invalidität (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2010, BV 2008/11).

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