Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2025/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 13.08.2026 Entscheiddatum: 03.06.2026 Entscheid Versicherungsgericht, 03.06.2026 Art. 11 Abs. 3, Art. 11a AVIG, Art. 10h AVIV. Anrechenbarer Arbeitsausfall bei vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Die Arbeitgeberin kündigte das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis mit dem Beschwerdeführer unter Einhaltung der einmonatigen Kündigungsfrist per Ende April 2025. Später wurde auf Initiative des Beschwerdeführers eine Vereinbarung getroffen, welche die Auflösung sowie den Endpunkt bestätigte. Zusätzlich wurden Abmachungen betreffend den Kündigungsgrund getroffen (Sprachregelung) sowie dem Beschwerdeführer eine Entschädigung in Höhe von drei Monatslöhnen zugesprochen. Dieses Arrangement ersetzt nicht die bereits erfolgte (und nachträglich rechtskräftig gewordene) Kündigung mit der Folge, dass sich die einmonatige Kündigungsfrist bis Ende Mai 2025 verlängern würde. Vielmehr ist von einer ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszugehen. Es liegt somit kein Fall von Art. 10h Abs. 1, sondern von Abs. 2 AVIV vor (freiwillige Leistung des Arbeitgebers). Da der Betrag den Freibetrag von Fr. 148'200.-- nicht übersteigt, ist der Arbeitsausfall ab 1. Mai 2025 anrechenbar (Erw. 2.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juni 2026, AVI 2025/44). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 3. Juni 2026 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr. AVI 2025/44
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen SYNA Arbeitslosenkasse , Römerstrasse 7, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (anrechenbarer Arbeitsausfall)
AVI 2025/44
2/6 Sachverhalt A. A.a A.___ wurde von der Politischen Gemeinde B.___ per 1. Oktober 2024 als Gemeindeschreiber eingestellt (act. G 4.1/45). Mit Gemeinderatsbeschluss vom 16. März 2025 löste die Arbeitgeberin das Anstellungsverhältnis unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist per 30. April 2025 wieder auf und stellte A.___ ab sofort frei. Dabei ging sie von einem Verschulden des Versicherten aus (act. G 1.8). Mit Vereinbarung vom 16. April 2025 wurde sodann im Wesentlichen festgehalten, dass keine selbstverschuldete Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Sinn des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vorliege und der Grund der Kündigung entsprechend nach aussen kommuniziert werde. Zudem wurde eine Entschädigung von drei Monatslöhnen vereinbart. Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses als solche sowie der Termin per 30. April 2025 blieben indessen bestehen (act. G 4.1/46). A.b Der Versicherte meldete sich am 26. April 2025 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. G 4.1/38). Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 15. Mai 2025 gab er an, er erhebe ab dem 1. Mai 2025 Anspruch auf Taggelder. Zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führte er aus, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund einer Auflösungsvereinbarung vom 16. April 2025 auf den 30. April 2025 beendet worden (act. G 4.1/39). Übereinstimmend damit führte auch die Arbeitgeberin in ihrer Arbeitgeberbescheinigung vom 12. Mai 2025 aus, das Arbeitsverhältnis sei auf Grund einer Auflösungsvereinbarung vom 16. April 2025 auf den 30. April 2025 beendet worden. Auch bei der Frage nach dem Kündigungsgrund nannten beide Parteien mit praktisch identischem Wortlaut die genannte Auflösungsvereinbarung (act. G 4.1/43). A.c Auf entsprechende Nachfrage der SYNA Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) vom 17. Juni 2025 führte die Arbeitgeberin am 8. Juli 2025 aus, sie habe die Auflösung des Arbeitsverhältnisses beschlossen. Der Versicherte sei dann mit dem Vorschlag, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, an sie gelangt. Dabei hätten auch diverse Nebenfolgen geregelt werden können. Das Arbeitsverhältnis wäre auch ohne Zustimmung des Versicherten aufgelöst worden. Diesen treffe jedoch kein Verschulden daran (act. G 3.1/48 f.). A.d Mit Verfügung vom 16. Juli 2025 verneinte die Arbeitslosenkasse mangels anrechenbaren Arbeitsausfalls die Anspruchsberechtigung des Versicherten auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 1. bis zum 31. Mai 2025. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Arbeitgeberin gemäss Ziff. 5 der Vereinbarung vom 16. April 2025 zur Zahlung von drei Monatslöhnen in Gesamthöhe von Fr. 33'058.65 verpflichtet habe. Da die Kündigungsfrist einen Monat gedauert habe, hätte eine Kündigung erst per 31. Mai 2025 ausgesprochen werden können (act. G 4.1/50).