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St.Gallen Versicherungsgericht 30.01.2025 AVI 2024/16

30. Januar 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,795 Wörter·~34 min·5

Zusammenfassung

Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG. Kurzarbeit. Betriebsüblicher Arbeitsausfall. Die unter anderem in der Herstellung und dem Vertrieb von Dentalsystemen und Distributoren international tätige Beschwerdeführerin führt den geltend gemachten Arbeitsausfall im ersten Quartal 2024 im Wesentlichen auf nachpandemiebedingte Effekte sowie auf den Ukrainekrieg zurück. Indessen ist der Lagerabbau bei der Kundschaft nach der Pandemie sowie die Normalisierung der Endmärkte nicht als aussergewöhnlich anzusehen, sondern war zu erwarten gewesen (Erw. 3.2). Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukrainekriegs bzw. der daraus resultierende inflations- und rezessionsbedingte Nachfragerückgang ist nach Würdigung der Umstände noch dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen (Erw. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2025, AVI 2024/16).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2024/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 07.03.2025 Entscheiddatum: 30.01.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 30.01.2025 Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG. Kurzarbeit. Betriebsüblicher Arbeitsausfall. Die unter anderem in der Herstellung und dem Vertrieb von Dentalsystemen und Distributoren international tätige Beschwerdeführerin führt den geltend gemachten Arbeitsausfall im ersten Quartal 2024 im Wesentlichen auf nachpandemiebedingte Effekte sowie auf den Ukrainekrieg zurück. Indessen ist der Lagerabbau bei der Kundschaft nach der Pandemie sowie die Normalisierung der Endmärkte nicht als aussergewöhnlich anzusehen, sondern war zu erwarten gewesen (Erw. 3.2). Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukrainekriegs bzw. der daraus resultierende inflations- und rezessionsbedingte Nachfragerückgang ist nach Würdigung der Umstände noch dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen (Erw. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2025, AVI 2024/16). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 30. Januar 2025 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Karin Huber- Studerus und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AVI 2024/16

Parteien

A . _ _ _ A G , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Schneiter, MeierSchneiter Rechtsanwälte, Zentralstrasse 120, Postfach 66, 5430 Wettingen,

gegen A m t f ü r Wirtschaft u n d Arbeit , Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,

Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung

AVI 2024/16

2/16 Sachverhalt A. A.a Die in der Herstellung und dem Vertrieb von Präzisionsgeräten zum Mischen, Dosieren und Anwenden von Flüssigkeiten in Gesundheits-, Industrie- und Konsumgütern tätige A.___ AG in B.___, SG (nachfolgend: Arbeitgeberin), meldete mit Voranmeldung vom 1. Dezember 2023 die Durchführung von Kurzarbeit in ihrer Abteilung "Operations A.___" im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 an. Dabei gab sie an, der voraussichtliche Arbeitsausfall für die betroffenen 318 Mitarbeitenden betrage 20 % (act. G 3.1/A5). In mehreren vorgängigen Besprechungen (telefonisch, E-Mail, Teams- Meeting) mit dem Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen (nachfolgend: AWA) erkundigte sich die Arbeitgeberin nach der Möglichkeit der Anerkennung von Betriebsabteilungen sowie dem Einsatz von Temporärmitarbeitenden (act. G 3.1/A4). Am 4. Dezember 2023 reichte die Arbeitgeberin weitere Unterlagen ein und führte aus, dass die A.___ AG auf das Segment Dental fokussiert sei und am Standort B.___ vorwiegend Dentalprodukte herstelle (ca. 80 % des Gesamtumsatzes). Die beiden anderen Segmente seien Industry und Surgery. Ihre damalige Tochtergesellschaft in C.___ sei im Mai 2022 sanktioniert worden und habe den Betrieb einstellen müssen. Daraufhin sei ein Teil des Industry- Portfolios am Standort in B.___ produziert worden. Dieses zusätzliche, jedoch temporäre Produktionsvolumen habe geholfen, einen Teil des ausfallenden Dental-Produktionsvolumens zu kompensieren. Das Industry-Portfolio werde jedoch künftig in einem anderen verbundenen Unternehmen in D.___ produziert, womit die Leerkapazitäten in B.___ nicht mehr wie bis anhin durch Industry genutzt werden könnten. Nach der Covid-19-Pandemie sei ein Anstieg der Patientenbehandlungen zu verzeichnen gewesen. Auf Grund der angespannten globalen Lieferketten und der erwarteten Inflation hätten die Dental-Kunden sehr hohe Lagerbestände aufgebaut. Die Kunden seien nun aber schon seit einiger Zeit dabei, diese Lagerbestände abzubauen. Somit hätten diese derzeit ein sehr unregelmässiges Bestellverhalten, das sich schwer einschätzen lasse. Nach dem ersten Halbjahr 2023 sei sie noch davon ausgegangen, dass sich das Bestellverhalten im zweiten Halbjahr 2023 normalisieren werde. Neueren Markteinschätzungen zufolge sei jedoch (sinngemäss) davon auszugehen, dass der Lagerabbau noch bis ins zweite Halbjahr 2024 hinein andauern werde. Hinzu kämen gestiegene Zinssätze sowie die geopolitischen Spannungen (Ukraine, Gaza), die zu einem weiteren Fokus auf dem Lagerbestandsmanagement der Kunden führten. Eine Normalisierung sei in der zweiten Jahreshälfte 2024 zu erwarten (act. G 3.1/A7 f.). A.b Mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 erhob das AWA Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Die Sanktionierung der Tochtergesellschaft in C.___ und die daraus resultierende Schliessung des Werks gehörten zum normalen Betriebsrisiko. Kurzfristig hätten die Aufträge am Standort B.___ produziert werden können, was die Auslastung der Mitarbeitenden positiv beeinflusst habe. Dass sich das Werk in B.___ nun wie geplant wieder auf das Dentalgeschäft

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3/16 fokussiere und das Industry-Portfolio zukünftig in einem anderen verbundenen Unternehmen in D.___ produziert werde, sei ein unternehmerischer Entscheid. Die daraus entstehenden Leerkapazitäten seien deshalb schon länger vorhersehbar gewesen. Ebenso habe damit gerechnet werden müssen, dass die auf Grund der angespannten globalen Lieferkettenproblematik und der erwarteten Inflation aufgebauten hohen Lagerbestände irgendwann wieder abgebaut würden. Verändertes Kundenverhalten, das nicht abschätzbar sei, gehöre zum Unternehmerrisiko. Im Weiteren seien von den gestiegenen Zinssätzen sowie den geopolitischen Spannungen alle Unternehmen, insbesondere jene, die global tätig seien, gleichermassen betroffen, weshalb diese Umstände nicht als ausserordentlich eingestuft werden könnten. Schliesslich habe die Arbeitgeberin die Betriebsabteilung Operations als von Kurzarbeit betroffen gemeldet. Gemäss Organigramm umfasse diese 195, nicht wie gemeldet 318 Mitarbeitende. Auf die Prüfung, inwieweit diese Betriebsabteilung anerkannt werden könne, werde verzichtet, da die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung nicht erfüllt seien (act. G 3.1/A10). A.c Dagegen erhob die Arbeitgeberin am 9. Januar 2024 Einsprache. Zur Frage der Betriebsabteilung führte sie aus, dass gemäss vorgängigen Besprechungen Kurzarbeit für die gesamte lokale Betriebsorganisation gestellt worden sei. In diesem eigenständigen Betriebsteil seien neben der Produktion (Operations) auch alle lokalen produktionsnahen Betriebsabteilungen enthalten. Demgegenüber sei der gesamte globale Betriebsteil von der Kurzarbeit ausgeschlossen. Zur Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls machte sie geltend, dass nach der Sanktionierung und Schliessung der Schwestergesellschaft in C.___ ein kurzfristiger Bedarf an Produktionskapazitäten und -mitteln entstanden sei, der wiederum kurzfristig und um weitere Schäden zu vermeiden, vorübergehend durch andere Standorte der Unternehmensgruppe gedeckt worden sei. Eine Verlagerung der Produktion aus C.___ nach D.___ sei zu diesem Zeitpunkt aber bereits festgestanden und die zur Überbrückung erforderlichen personellen Ressourcen seien ausschliesslich über Personalverleiher durch temporäre Mitarbeitende gedeckt worden, die mittlerweile wieder nahezu vollständig abgebaut worden seien. Eine Einstellung eigener Mitarbeitenden für die zeitlich befristete Übernahme sei nicht erfolgt. Zur aussergewöhnlichen Lage wurde ausgeführt, dass die geoökonomischen und geopolitischen Herausforderungen wie Covid-Nachwehen oder Krisen wie der Ukrainekrieg oder der Gazakonflikt direkte und indirekte Einflüsse auf die wirtschaftliche Stabilität und Entwicklung hätten. Zwar beträfen diese alle Unternehmen. Indessen sei die Summe an unvorhersehbaren Ereignissen und der daraus resultierenden Effekte nicht mehr kalkulierbar und in ihrer Höhe ausserordentlich stark. Hinzu kämen verstärkende Faktoren wie Inflation und Rezession, die gerade im Marktsegment Dental dazu führten, dass notwendige kostenintensive Behandlungen aufgeschoben würden. Sie würden zeitverzögert nachgeholt (act. G 3.1/A13).

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4/16 A.d Mit Entscheid vom 12. März 2024 wies das AWA die Einsprache ab. Es sei unbestritten, dass die Coronakrise einen Einfluss auf die Weltwirtschaft gehabt habe. Die Rohmaterialknappheit und die Lieferkettenprobleme während der Pandemie hätten zu einer vermehrten Nachfrage nach einigen Produkten geführt, da viele Unternehmen zur Absicherung eigene Lager auf- und ausgebaut hätten. Dies habe dazu geführt, dass die Einsprecherin ihren Umsatz im Bereich Dental von 63 Mio. Franken im Jahr 2020 auf 92,4 Mio. Franken im Jahr 2021 habe verbessern und im 2022 sogar nochmals leicht habe steigern können. Die gesteigerte Nachfrage der Unternehmen in diesen Jahren habe dazu gedient, eigene Lager aufzubauen, habe also nicht der realen Nachfrage entsprochen. Es sei somit absehbar gewesen, dass die einzelnen Unternehmen die vollen Lager nach der Pandemie erst wieder abbauen würden, bevor neuer Bestellbedarf entstanden sei. Es handle sich dabei um eine vorhersehbare Normalisierung der Lage. Dem Geschäftsbericht der Einsprecherin sei denn auch zu entnehmen, dass sie der Lagerabbau nicht unerwartet getroffen habe. Dieser sei damit dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen. Im Weiteren möge zwar zutreffen, dass vereinzelt kostenintensive Behandlungen auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden seien. Diese müssten aber schliesslich doch zeitverzögert durchgeführt werden. Die Patienten selbst dürften von den geltend gemachten Faktoren wie Covid-Nachwehen, Krieg in der Ukraine, Gazakonflikt oder Zinssteigerungen nur wenig betroffen sein. Bemerkenswert sei zudem, dass diese Faktoren offenbar keinen Einfluss auf die Bereiche Industry und Surgery hätten, hätten diese Bereiche doch im Gegenteil im Jahr 2023 ein starkes Wachstum verzeichnen können. Dies lasse den Schluss zu, dass die genannten Faktoren, wenn überhaupt, nur einen sehr geringen Einfluss auf die Umsatzentwicklung des Unternehmens gehabt und zudem alle Marktteilnehmer gleichermassen betroffen hätten. Sie seien somit dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen. Die Einsprecherin widerspreche sich auch beim geltend gemachten Arbeitsausfall. So habe sie in der Voranmeldung angegeben, die ausgefallenen Dental- Produktionsvolumen in B.___ hätten temporär mit Aufträgen aus dem Industry-Portfolio des geschlossenen Standorts in C.___ kompensiert werden können. Demgegenüber bringe sie jetzt vor, der zeitlich befristete Support innerhalb der Z.___-Gruppe stehe in keinem Zusammenhang mit der aktuellen Voranmeldung von Kurzarbeit. Die für die Überbrückung erforderlichen personellen Ressourcen seien ausschliesslich über Personalverleiher und durch temporäre Mitarbeitende abgedeckt worden. Am Standort B.___ sei schon vor der Übernahme des Industry-Portfolios aus C.___ ein Umsatzanteil von ca. 30 Prozent im Bereich Industry generiert worden. Es stelle sich somit die Frage, ob das Stammpersonal nicht in der Lage gewesen wäre, die Arbeit aus C.___ zumindest teilweise zu übernehmen. Stattdessen seien gemäss Angaben der Arbeitgeberin ausschliesslich temporäre Mitarbeitende für diese Arbeiten herangezogen worden. Im Oktober 2023, als die Einsprecherin das erste Mal mit der Kantonalen Amtsstelle Kontakt aufgenommen habe, habe sie immer noch 48 temporäre Mitarbeitende beschäftigt, davon 19 im Bereich Dental. Dies erstaune im Hinblick auf den festgestellten Auftragsrückgang und den Personalbestand der Abteilung Operations von 195 Mitarbeitenden. Zudem habe die Einsprecherin die Idee geäussert, diese temporären Kräfte

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5/16 allenfalls festanstellen zu wollen. Es frage sich, ob und in welchem Ausmass die Arbeitgeberin zum geltend gemachten Arbeitsausfall beigetragen habe. Zur Frage der Betriebsabteilung führte das AWA aus, dass die eingereichten Organigramme in den Versionen vom 1. Mai 2023 und vom 28. November 2023 nicht übereinstimmten. Im Vergleich zu ersterem Organigramm würden die Abteilungen "IT", "Finance & Controlling", "Human Resources" und weitere neu separat, ohne Einordnung in die Organisationsstruktur, geführt. Es sei jedoch nicht zulässig, Organigramme so zusammenzustellen, wie zu einem bestimmten Zeitpunkt gerade Kurzarbeit geltend gemacht werden solle. Bei der Voranmeldung sei zwar die Abteilung Operations angemeldet worden. Der Personalbestand sei jedoch mit 318, nicht mit 195, der tatsächlich dieser Abteilung zugeordneten Anzahl Mitarbeitenden angegeben worden. Auf Grund der fehlenden Verlässlichkeit der Angaben und zur Verhinderung der Umgehung der 10-Prozent-Klausel müsste bei einer Gutheissung der Einsprache der Gesamtbetrieb am Standort B.___ bewilligt und abgerechnet werden (act. G 3.1/A15). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 29. April 2024 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Alsdann sei dem mit Voranmeldung vom 1. Dezember 2023 gestellten Gesuch der A.___ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Auszahlung von Kurzarbeit zu entsprechen und die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung für 318 Arbeitnehmende in der Betriebsabteilung "Operations A.___ Schweiz" für die Zeit vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 zu bewilligen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Die Beschwerdeführerin sei in den Segmenten "Dental", "Industry" und "Surgery" tätig, wobei der Schwerpunkt der Produktionstätigkeit des Betriebs in B.___ auf dem Dentalbereich liege. Im Mai 2022 habe eine polnische Schwestergesellschaft der Beschwerdeführerin ihren Betrieb in C.___ einstellen müssen. Die betreffenden Systeme im Industriebereich würden mittlerweile in D.___ hergestellt. Bis der Betrieb in D.___ die Produktion habe aufnehmen können, sei ein Teil der Herstellung dieser Systeme vorübergehend im Betrieb der Beschwerdeführerin in B.___ erfolgt. Zu diesem Zweck seien zahlreiche Temporärmitarbeitende eingestellt worden. Ursprünglich sei geplant gewesen, die zusätzliche Produktion ausschliesslich mit Temporärmitarbeitern durchzuführen. Nach der Covid-19-Pandemie sei es im Bereich der Zahnmedizin wegen des Nachholbedarfs zu einem Anstieg der Patientenbehandlungen gekommen. Zudem hätten die Kunden wegen unsicherer globaler Lieferketten hohe Lagerbestände aufgebaut. Dementsprechend sei die Nachfrage nach zahnmedizinischen Systemen der Beschwerdeführerin bis Mitte 2022 gross gewesen. Ab Mitte 2022 habe sich der Umsatz im Betrieb in B.___ im Bereich "Dental" jedoch rückläufig entwickelt und ab November 2022 sei es zu einer signifikanten Abnahme gekommen. Auch 2023 habe sich die Nachfrage nach zahnmedizinischen Systemen entgegen der ursprünglichen Erwartung noch nicht stabilisiert und es habe sich gezeigt, dass eine Stabilisierung erst 2024 habe erwartet werden

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6/16 können. Die frei gewordenen Kapazitäten hätten für die Herstellung der industriellen Systeme genutzt werden können. Dementsprechend habe die Anzahl Temporärmitarbeitender von April bis Dezember 2023 von 186 auf 4 reduziert werden können. Nach Aufnahme der Produktion der industriellen Systeme in D.___ habe der Nachfragerückgang (im Dentalbereich) nicht mehr aufgefangen werden können, weshalb es ab Anfang 2024 zu Arbeitsausfällen gekommen sei. Der Beschwerdegegner schätze in seiner Begründung die wirtschaftliche Entwicklung, von der die Beschwerdeführerin betroffen sei, falsch ein. Entgegen dessen Ansicht sei der Arbeitsausfall bei der Beschwerdeführerin kein Ausdruck einer ausgleichenden Gegenbewegung. Diese habe in Wahrheit nicht in einem Abbau, sondern im vorherigen Aufbau der Lagerbestände bestanden. Der Aufbau sei als Reaktion auf die Coronakrise erfolgt, weshalb der darauffolgende Abbau keine natürliche Folge des vorherigen Aufbaus sein könne. Die Kunden der Beschwerdeführerin seien weiterhin an hohen Lagerbeständen interessiert, bauten ihre Bestände aber dennoch ab. Der Abbau könne nicht mehr damit erklärt werden, dass sich die Lagerbestände auf ein normales Mass eingependelt hätten, sondern seien in einem weit stärkeren Mass erfolgt. Der Arbeitsausfall, den die Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin ab Januar 2024 erlitten hätten, könne in keinen direkten Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie gebracht werden. Hingegen hätten nach dem Ende der Covid-19-Krise weitere einschneidende Ereignisse stattgefunden, habe doch Russland am 23. Februar 2022 der Ukraine den Krieg erklärt und am 7. Oktober 2023 hätten Hamas-Kämpfer Israel angegriffen. Insbesondere der Ukraine-Krieg habe schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft, wovon auch die Produktion zahnmedizinischer Systeme im Betrieb der Beschwerdeführerin in B.___ betroffen seien. Auf Grund der weltweiten Inflation, die im Winter 2022 ihren Höhepunkt erreicht habe, und der Rezession, in die z.B. Deutschland im Frühling 2023 geraten sei, schöben Patientinnen und Patienten selbst notwendige zahnmedizinische Behandlungen auf, um Kosten zu sparen. Dadurch sei der Dental-Umsatz im Jahr 2023 deutlich tiefer ausgefallen als im Jahr 2019. Der Beschwerdegegner fasse den Begriff des normalen Betriebsrisikos zu weit, wenn er Umstände, die jedes Unternehmen treffen könnten, ausschliesse. So müssten auch Umstände, von denen jedes Unternehmen betroffen sei, dann als ausserordentliche Umstände anerkannt werden, wenn sie aussergewöhnlichen Charakter aufwiesen. Auch wenn von der fraglichen Entwicklung jedes Unternehmen in irgendeiner Form betroffen sei, sei der vorliegend zu beurteilende Arbeitsausfall auf die wirtschaftliche Entwicklung, wie sie weltweit eingetreten sei, zurückzuführen. Die weltweite Inflation habe 2023 6,8 % betragen und werde 2024 voraussichtlich 5,9 % betragen. Beim Kaufkraftverlust der Patientinnen und Patienten gehörten die Ausgaben für zahnärztliche Behandlungen zu den Ausgaben, die als erstes hinterfragt würden. Im Gegensatz zur allgemeinen Medizin führe eine schlechte Wirtschaftslage im Bereich der Dentalmedizin zu weniger Zahnarztbesuchen. Ursprünglich sei die Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass sich die Auftragslage ab Mitte 2023 wieder verbessern werde. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Stattdessen habe sich der Abbau von Lagerbeständen ab Mitte 2023 in einer Art und Weise fortgesetzt, welche die Beschwerdeführerin nicht vorausgesehen habe. Erst recht nicht hätte dieser Abbau exakt kalkulatorisch erfasst werden können. Nicht mehr zum

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7/16 normalen Betriebsrisiko gehörten Arbeitsausfälle, die auf eine rezessive Wirtschaftslage zurückzuführen seien. Davon seien insbesondere auch Unternehmen betroffen, die in der Y.___- Industrie tätig seien. So bestätigten auch zwei Kundinnen der Beschwerdeführerin, die E.___ GmbH (D) und die F.___ AG (LI), dass die Nachfrage ihrer Kunden vor allem ab Mitte 2023 deutlich zurückgegangen sei, was sich auch auf die Nachfrage bei der Beschwerdeführerin ausgewirkt habe. Spätestens ab Herbst 2023 habe der Arbeitsausfall dann ein Ausmass angenommen, dem ein ausserordentlicher Charakter zuerkannt werden müsse. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin die Zahl der Temporärmitarbeitenden im Jahr 2023 massiv reduziert. So seien im Segment "Dental" im Dezember 2023 nur noch acht Temporärmitarbeiter tätig gewesen nach 122 im August 2022. Zur Frage der Betriebsabteilung führt die Beschwerdeführerin aus, dass ab Januar 2024 nur die Abteilung "Operations A.___ Schweiz" betroffen sei. Dementsprechend habe sie 318 Mitarbeitende vorangemeldet. In ihrem Betrieb in B.___ unterscheide sie zwei Abteilungen, nämlich die lokal tätige Produktion sowie die global tätige Abteilung, wo die Betreuung der ausländischen Schwestergesellschaften stattfinde. Aus dieser Aufteilung ergebe sich eine dritte Abteilung, die sich aus Restgruppierungen wie "IT", "Finance & Controlling" oder "Human Resources" zusammensetze. Der Vorwurf, dass die Beschwerdeführerin das Organigramm abgeändert habe, sei unbegründet, werde doch mit der dargelegten Ausscheidung lediglich der SECO-Weisung AVIG KAE, Rz. C35, gefolgt. Daraus dürfe ihr kein Nachteil erwachsen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 beantragt das AWA (nachfolgend: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin habe dem Beschwerdegegner die Durchführung von Kurzarbeit für den Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis zum 31. März 2024 gemeldet. Gemäss mündlicher Auskunft der Arbeitslosenkasse seien bis am 8. Mai 2024 keine Anträge auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung eingereicht worden. Für den Monat Januar 2024 sei die bis zum 30. April 2024 laufende Einreichefrist demnach unbenützt abgelaufen. In materieller Hinsicht führt der Beschwerdegegner aus, es sei vorhersehbar und kalkulatorisch erfassbar gewesen, dass sich der Nachholbedarf an Zahnbehandlungen, der nach der Pandemie bestanden habe, wieder normalisiere. Gleiches gelte für den Lageraufbau bei den Kunden. Es wäre der Beschwerdeführerin somit zumutbar gewesen, in wirtschaftlich unsicheren Zeiten Rücklagen zu bilden. Zudem stelle sich die Frage der Unvermeidbarkeit des geltend gemachten Arbeitsausfalls, seien die Umsätze der Beschwerdeführerin doch schon seit Mitte 2022 rückläufig gewesen. Diese mache einen Arbeitsausfall im Bereich "Dental" geltend und führe an, die frei gewordenen Kapazitäten hätten im Bereich "Industry" eingesetzt werden können. Aus Tabelle 3 der Beschwerdeschrift gehe jedoch hervor, dass auch im Bereich "Dental" Temporärmitarbeitende eingesetzt worden seien. Aus Tabelle 2 sei zudem ersichtlich, dass die Fertigungs- und Maschinenstunden im Bereich "Dental" im August 2023 einen weiteren Tiefpunkt erreicht hätten. Trotzdem habe die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt im fraglichen Bereich noch 25 Temporärmitarbeitende beschäftigt. Im Dezember 2023, also unmittelbar

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8/16 vor der beabsichtigten Durchführung von Kurzarbeit, seien es immer noch deren acht gewesen. Dies lasse sich nicht mit der Schadenminderungspflicht vereinbaren. Fraglich sei zudem, ob tatsächlich Festanstellungen gefährdet gewesen seien, wenn die Beschwerdeführerin trotz Überkapazität an der Weiterbeschäftigung von Temporärmitarbeitenden festhalte. Betreffend des Lagerabbaus mache sie widersprüchliche Angaben, führe sie einerseits aus, die Kunden seien weiterhin an hohen Lagerbeständen interessiert, würden aber die Lager dennoch abbauen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Kunden an hohen Lagerbeständen interessiert sein sollten, wo doch die meisten Unternehmen eine schlanke Lagerhaltung und eine effiziente Logistik anstrebten. Zurzeit herrsche keine ausserordentliche wirtschaftliche Lage, welche die Kunden zum Halten von hohen Lagerbeständen veranlassen würde. Vielmehr verhalte es sich so, wie die Beschwerdeführerin in der Voranmeldung von Kurzarbeit angegeben habe, dass nämlich die Kunden daran seien, die hohen Lagerbestände abzubauen. Schliesslich sei fraglich, ob den zwei beigelegten Bescheinigungen von Kundinnen der Beschwerdeführerin ein Beweiswert zuerkannt werden könne, handle es sich dabei doch um von ihr vorgefertigte Schreiben, die sie ihren Kundinnen lediglich zur Unterschrift vorgelegt habe (act. G 3). B.c Mit Replik vom 30. August 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest. In formeller Hinsicht führt sie zunächst aus, dass sie zwar für Januar 2024 keinen Antrag auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung gestellt habe. Für den Februar und den März 2024 habe sie die Anträge aber gestellt, womit ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der Beschwerde bestehe. In materieller Hinsicht führt sie erneut aus, dass der Rückgang der Nachfrage nicht damit erklärt werden könne, dass nach der Coronakrise ein Nachholbedarf bestanden habe, der mittlerweile gedeckt sei. Im Jahr 2019 habe der Umsatz der im Betrieb in B.___ im Segment "Dental" hergestellten Produkte 87,992 Mio. Franken betragen. Nachdem er 2022 auf 93,113 Mio. Franken gestiegen sei, habe er im Jahr 2023 noch 80,49 Mio. Franken betragen. Der Beschwerdegegner blende aus, dass sich nach dem Ende der Covid-19-Krise weitere einschneidende Ereignisse bemerkbar gemacht hätten, die grosse Auswirkungen auf die Weltwirtschaft gehabt hätten. Der Beschwerdegegner nehme darauf Bezug, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2021 und 2022 wirtschaftlich erfolgreich gewesen sei. Die Rentabilität eines Betriebs schliesse aber die Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung nicht aus, bestehe doch der Zweck der Kurzarbeit in der Erhaltung der Arbeitsplätze. Der Beschwerdeführerin könne auch keine Verletzung der Schadenminderungspflicht vorgeworfen werden. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, wie sie Arbeitsausfälle - ausser durch Kündigungen - hätte vermeiden können. Sie habe Anfang 2024 darunter gelitten, dass angesichts der wirtschaftlich schwierigen Gesamtsituation zahnärztliche Behandlungen hinausgeschoben worden seien. Diese äusseren Umstände könne sie nicht beeinflussen. Auch habe sie, um der Schadenminderungspflicht nachzukommen, die Anzahl der Temporärmitarbeitenden kontinuierlich reduziert. Ab Januar 2024 seien im Bereich "Dental" noch fünf Temporärmitarbeiter tätig gewesen. Ein vollständiger Verzicht sei jedoch

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9/16 nicht möglich, werde doch im Bereich "Dental" im ununterbrochenen Betrieb gearbeitet. Im Weiteren seien die Ausführungen des Beschwerdegegners zu den Lagerbeständen realitätsfremd. Die Unternehmen seien auch nach dem Ende der Coronapandemie weiterhin an hohen Lagerbeständen interessiert, da sich die Lieferkettenprobleme nicht schlagartig gelöst hätten. Solche beständen bis heute. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners sei das Ende der Pandemie nicht ohne Weiteres absehbar und kalkulatorisch erfassbar gewesen. Der Grund für den Lagerabbau habe darin bestanden, dass Patientinnen und Patienten auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Lage selbst notwendige zahnmedizinische Behandlungen aufgeschoben hätten, um Kosten zu sparen. Schliesslich habe der Bundesrat die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate verlängert (Art. 57b AVIV). Die Regelung sei per 1. August 2024 in Kraft getreten und gelte bis zum 31. Juli 2025. Gemäss Art. 35 Abs. 2 AVIG könne der Bundesrat die Höchstbezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung von zwölf auf achtzehn Monate nur verlängern, wenn die Anzahl der Voranmeldungen zum Bezug von Kurzarbeitsentschädigung zugenommen habe und die Arbeitsmarktprognosen des Bundes keine Erholung erwarten liessen. Wie der Beschwerdegegner vor diesem Hintergrund behaupten könne, es bestände zurzeit keine ausserordentliche Lage, sei nicht nachvollziehbar (act. G 9). B.d Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Duplik (vgl. act. G 11). Erwägungen 1. Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort vom 31. Mai 2024 aus, dass gemäss seinen Abklärungen bei der Arbeitslosenkasse die für die Abrechnungsperiode Januar 2024 bis zum 30. April 2024 laufende Einreichefrist unbenützt verstrichen sei (vgl. Art. 38 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], wonach der Anspruch innert dreier Monate nach Ablauf der Abrechnungsperiode bei der gewählten Arbeitslosenkasse geltend zu machen ist [act. G 3 Ziff. III.1]). In ihrer Replik vom 30. August 2024 führt die Beschwerdeführerin dazu aus, sie habe jedoch für die Abrechnungsperioden Februar und März 2024 Anträge auf Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung eingereicht (act. G 9 S. 2). Der Beschwerdegegner widerspricht dieser Darstellung bzw. der rechtzeitigen Geltendmachung der fraglichen Ansprüche nicht. Mithin ist davon auszugehen, dass die entsprechenden Anträge gestellt wurden und damit ein Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der vorliegenden Voranmeldung gegeben ist. Da auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen - namentlich die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung sowie die örtliche und sachliche Zuständigkeit des hiesigen Versicherungsgerichts - erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.

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10/16 2.1 Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben, der Arbeitsausfall anrechenbar ist, das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt ist und der Arbeitsausfall voraussichtlich vorübergehend ist und erwartet werden darf, dass durch Kurzarbeit ihre Arbeitsplätze erhalten werden können (Art. 31 Abs. 1 AVIG). 2.2 Ein Arbeitsausfall ist anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist sowie je Abrechnungsperiode mindestens 10 % der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (Art. 32 Abs. 1 lit. a und b AVIG). Ebenso anrechenbar sind Arbeitsausfälle, die auf behördliche Massnahmen oder andere nicht von Arbeitgebenden zu vertretende Umstände zurückzuführen sind, wenn Arbeitgebende sie nicht durch geeignete, wirtschaftlich tragbare Massnahmen vermeiden oder keinen Dritten für den Schaden haftbar machen können (Art. 32 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 51 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). 2.3 Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall namentlich dann, wenn er durch betriebsorganisatorische Massnahmen sowie andere übliche und wiederkehrende Betriebsunterbrechungen oder durch Umstände verursacht wird, die zum normalen Betriebsrisiko des Arbeitgebenden gehören (Art. 33 Abs. 1 lit. a AVIG). Unter das normale Betriebsrisiko fallen Arbeitsausfälle, die üblich und vorhersehbar sind, regelmässig und wiederholt auftreten und deshalb kalkulatorisch erfassbar sind (SECO, Weisung AVIG KAE [Kurzarbeitsentschädigung], D2). Was in diesem Sinne als normal gelten soll, darf nach der Rechtsprechung nicht nach einem für alle Unternehmensarten allgemein gültigen Massstab bemessen werden, sondern ist in jedem Einzelfall auf Grund der mit der spezifischen Unternehmertätigkeit verbundenen besonderen Verhältnisse zu bestimmen (BGE 119 V 500 E. 1 mit Hinweisen; ARV 2000 Nr. 10 S. 57 f. E. 4b). Dabei kommt dem Gesichtspunkt der Vorhersehbarkeit massgebende Bedeutung zu. So gehören Arbeitsausfälle, die jeden Arbeitgeber treffen können, zum normalen Betriebsrisiko. Lediglich wenn sie ausserordentlicher oder aussergewöhnlicher Natur sind, sind sie anrechenbar und damit entschädigungsberechtigt. Beschäftigungsschwankungen auf Grund verstärkter Konkurrenzsituation wie auch Arbeitsausfälle im Baugewerbe, welche wegen mangelnder Zahlungsfähigkeit des Bauherrn oder wegen hängiger Einspracheverfahren zu Verzögerungen führen, stellen daher normales Betriebsrisiko dar (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Basel 2016, N 485). 2.4 Ebenfalls nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, wenn er branchen-, berufs- oder betriebsüblich ist oder durch saisonale Beschäftigungsschwankungen verursacht wird (Art. 33 Abs. 1 lit. b AVIG). Damit will das Gesetz vor allem regelmässig wiederkehrende Arbeitsausfälle von der

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11/16 Kurzarbeitsentschädigung ausschliessen (BGE 121 V 371 E. 2a). Schwankungen in der Auftragslage, insbesondere in Dienstleistungsbetrieben (Gastgewerbe, Coiffeurbetriebe, Fahrschulen usw.), sind in der Regel üblich und begründen keinen anrechenbaren Arbeitsausfall. Im Einzelfall können jedoch auch solche Umstände entschädigungsberechtigt sein, wenn sie auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen sind (SECO, Weisung AVIG KAE, D9). 2.5 Vorübergehend ist ein Arbeitsausfall dann, wenn mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit voraussehbar ist, dass der Betrieb innert nützlicher Frist wieder zur vollen Beschäftigung zurückkehren kann. Davon ist auszugehen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte die gegenteilige Schlussfolgerung zulassen. Die Verhältnisse sind im Zeitpunkt der angefochtenen Einspruchsverfügung prospektiv zu beurteilen. Weil zu diesem Zeitpunkt oft nur Mutmassungen über die weitere Entwicklung angestellt werden können und sich entsprechende Beurteilungskriterien kaum finden lassen, ist die Prognose zurückhaltend zu stellen und im Zweifel davon auszugehen, dass der Arbeitsausfall vorübergehender Natur ist und mit der Kurzarbeitsentschädigung die Arbeitsplätze erhalten werden können (NUSSBAUMER, a.a.O., N 472; BGE 121 V 373 E. 2a). 2.6 Der Begriff der wirtschaftlichen Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG ist nach Lehre und Rechtsprechung weit auszulegen. Wirtschaftliche Gründe liegen einerseits vor, wenn die Nachfrage nach den normalerweise von einem Betrieb angebotenen Gütern und Dienstleistungen zurückgeht, und andererseits, wenn Faktoren angesprochen sind, die entweder durch den Markt beeinflusst werden oder sich auf die Stellung eines Produktes auf dem Markt auswirken. Darunter können auch behördliche Massnahmen verstanden werden, wie bei Preiserhöhungen eines Produkts zufolge Wegfalls von Subventionen (BGE 128 V 307 E. 3a; NUSSBAUMER, a.a.O., N 479). 2.7 Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber muss in der Voranmeldung die Notwendigkeit der Kurzarbeit begründen und anhand der durch den Bundesrat bestimmten Unterlagen glaubhaft machen, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach den Art. 31 Abs. 1 und 32 Abs. 1 lit. a erfüllt sind (Art. 36 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 59 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Hält die kantonale Amtsstelle eine oder mehrere Anspruchsvoraussetzungen für nicht erfüllt, erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Entschädigung. Sie benachrichtigt in jedem Fall den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin und die von diesen bezeichnete Kasse (Art. 36 Abs. 4 AVIG). 2.8 Der Zweck der Kurzarbeitsentschädigung besteht darin, einerseits den Versicherten einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Kurzarbeit zu garantieren und Ganzarbeitslosigkeit, d.h. Kündigung und Entlassung, zu verhindern. Anderseits dient die Kurzarbeitsentschädigung der Erhaltung von Arbeitsplätzen im Interesse sowohl der Arbeitnehmenden als auch der Arbeitgebenden,

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12/16 indem die Möglichkeit der Erhaltung eines "intakten Produktionsapparates" über die Zeit der Kurzarbeit hinweg geboten wird (BGE 121 V 371 E. 3a mit Hinweis). 2.9 Verwaltungsweisungen, wie etwa Wegleitungen oder Kreisschreiben, richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Versicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 146 V 224 E. 4.4.2). 2.10 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Demnach haben der Versicherungsträger oder das Durchführungsorgan und im Beschwerdefall das Gericht von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. Art. 43 und Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst eine Beweislast im Sinn einer Beweisführungslast zwar aus. Wenn es sich jedoch als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen, fällt der Entscheid zu Ungunsten jener Partei aus, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Vorliegend bringt die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Arbeitsausfall im Bereich Dental in der Periode Januar bis März 2024 (zunächst) in einen Zusammenhang einerseits mit einem nachpandemiebedingten Lagerabbau bei ihrer Kundschaft sowie andererseits mit dem Russland- Ukraine-Konflikt, der im Februar 2022 eine neue Dimension erreicht und schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft gehabt habe. Auf Grund der weltweiten Inflation, die im Winter 2022 ihren Höhepunkt erreicht habe, und der Rezession, die z.B. in Deutschland seit Frühling 2023 herrsche, schöben Patientinnen und Patienten selbst notwendige zahnmedizinische Behandlungen auf, um Kosten einzusparen. Der dadurch entstehende Auftragsrückgang habe dazu geführt, dass der Umsatz, der mit zahnmedizinischen Systemen erzielt werde, im Jahr 2023 deutlich tiefer als im Jahr 2019 ausgefallen sei. 3.2 In Bezug auf den (vor allem im vorangegangenen Anmelde- und Einspracheverfahren unter anderem noch geltend gemachten [act. G 3.1/A7 und A13]) nachpandemiebedingten Lagerabbau ("Covid-Nachwehen") ist festzustellen, dass grundsätzlich damit gerechnet werden musste, dass die

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13/16 nach der Covid-19-Pandemie infolge der beeinträchtigten Lieferketten in den Jahren 2021 und 2022 und wohl auch wegen Nachholeffekten bei der Endkundschaft aufgebauten Lagerbestände wieder abgebaut würden, sobald sich die Situation bei den Lieferketten und in den Endmärkten normalisiert, da Unternehmen aus Kostenüberlegungen grundsätzlich nicht an (zu) grossen Lagern interessiert sind. Dies gilt erst recht bei steigenden Zinsen, welche die Lagerhaltung zusätzlich verteuern (vgl. Full Year 2023 Results Presentation S. 7; vgl. auch die von der Beschwerdeführerin erwähnte Pressemitteilung vom 22. Februar 2024 [act. G 1 S. 5], wonach sich der Lagerabbau im Bereich Dental wie erwartet fortgesetzt habe und wo zudem darauf hingewiesen wird, dass die Endmärkte im Dentalbereich weiter wachsen würden; abrufbar unter <www.Z.___.swiss/de-CH> => Investors => Financial Reports and Presentations, abgerufen am 29. November 2024). Dieser Umstand konnte und musste somit vorausgesehen werden und konnte kalkulatorisch erfasst werden. Daran ändert nichts, dass der Lagerabbau gemäss Angaben der Beschwerdeführerin offenbar grösser als erwartet ausfiel, stellt doch eine kalkulatorische Prognose von Natur aus eine Schätzung dar. Schwankungen in der Auftragslage, insbesondere im Dienstleistungsbereich, wozu im vorliegenden Zusammenhang auch zahnmedizinische Behandlungen zu zählen sind, sind in der Regel üblich und begründen keinen anrechenbaren Arbeitsausfall (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). Auch die Beschwerdeführerin geht davon aus, dass die zahnmedizinischen Behandlungen konjunktursensibler als andere medizinische Behandlungen reagieren, die nicht bzw. weniger gut aufgeschoben werden können, womit erstere eben eher im Dienstleistungsbereich anzusiedeln sind (act. G 1 S. 17). Die Auswirkungen der Coronapandemie selber können nach der Aufhebung der letzten behördlichen Massnahmen per 31. März 2022 (Maskenpflicht im öffentlichen Verkehr sowie in Gesundheits- und Alterseinrichtungen [Art. 3 und 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie [Covid-19-Verordnung besondere Lage; SR 818.101.26], in der bis zum genannten Datum gültig gewesenen Fassung]) ohnehin nicht mehr als aussergewöhnlich bezeichnet werden. Im Weiteren zeigt ein Blick in die Geschäftszahlen, dass der Bereich Dental im Coronajahr 2020 gemessen am Umsatz zwar stark eingebrochen, in den Jahren 2021 und 2022 jedoch wieder stark gewachsen ist und sich schliesslich im Jahr 2023 - leicht unter Vor-Corona-Niveau stabilisiert hat (Umsatz Dental 2018 in Franken: 117,9 Mio.; 2019: 119,0 Mio.; 2020: 82,4 Mio.; 2021: 116,3 Mio.; 2022: 125,1 Mio., 2023: 106,2 Mio.). Noch besser steht der Gesamtbereich X.___ da, der ebenfalls im Coronajahr 2020 eingebrochen ist, sich aber anschliessend auf deutlich über Vor-Corona- Niveau verbessern konnte, mit einer Spitze im Jahr 2022 (Umsatz X.___ 2018 in Franken: 122,7 Mio.; 2019: 130,5 Mio.; 2020: 104,3 Mio.; 2021: 169,8 Mio.; 2022: 184,9 Mio.; 2023: 177 Mio. [bis Ende 2020 noch als W.___- Division], "Financial statement 2020, 2019 and 2018"; Geschäftsberichte [Annual reports] medmix 2021 bis 2023; abrufbar unter <www.Z.___.swiss/de-CH> => Investors => Financial Reports and Presentations, abgerufen am 29. November 2024). Gemessen an den von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde angegebenen Umsatzzahlen der in der Schweiz gefertigten Dentalprodukte (G 1 S. 13) sind die Schwankungen sogar etwas geringer als bei den Umsätzen gemäss

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14/16 den vorzitierten auditierten Geschäftsberichten, die offenbar noch einen gewissen Anteil an ausländischer Produktion beinhalten. Vergleicht man nur das 4. Quartal 2023 mit dem entsprechenden Vorjahresquartal ergibt sich ein nahezu gleich gebliebener Umsatz der in der Schweiz gefertigten Dentalprodukte (+1,9 % [act. G 3.1/A7]). Insgesamt zeigt die Entwicklung des Gesamtumsatzes mit Dentalprodukten gegenüber jener des Umsatzes der in der Schweiz gefertigten Dentalprodukte einen vergleichbaren Verlauf, sodass sich allein aus den Umsätzen mit der Schweizer Produktion keine anderen Rückschlüsse aufdrängen. Auch aus den Umsatzzahlen ist somit nicht erkennbar, dass der Bereich Dental über den zum normalen Betriebsrisiko zählenden Lagerabbau bei der Kundschaft hinaus von einer erheblichen Rezession betroffen gewesen wäre. 3.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren begründet die Beschwerdeführerin die ausserordentliche Situation im Bestellverhalten der Kundschaft in erster Linie mit der kriegsbedingten Inflation und der Rezession, während sie den Arbeitsausfall offenbar in keinem direkten Zusammenhang mit der Covid- 19-Pandemie mehr sieht (Beschwerde, S. 14). So habe insbesondere der Russland-Ukraine-Konflikt schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft, und die Löhne und Renten der Konsumentinnen und Konsumenten seien nicht in dem Umfang gestiegen, wie es nötig wäre, um den inflationsbedingten Kaufkraftverlust auszugleichen. Die Ausgaben für zahnärztliche Behandlungen gehörten zu denjenigen Ausgaben, die als erstes hinterfragt würden, weil diese, sofern kein Notfall vorliege, ohne Weiteres für eine gewisse Zeit hinausgeschoben werden könnten. Anders als im Bereich der allgemeinen Medizin führe eine schlechte Wirtschaftslage im Bereich der Dentalmedizin zu weniger Zahnarztbesuchen. Dentalmedizinische Behandlungen könnten sehr teuer sein und deren Kosten würden von den Versicherungen häufig nicht abgedeckt. Mit dem Hinausschieben zahnärztlicher Behandlungen könnten somit beträchtliche Kosten eingespart werden. Dementsprechend müsse davon ausgegangen werden, dass die Zahnarztpraxen in der letzten Zeit eine schlechtere Auslastung verzeichnet hätten. Dies ergebe sich auch aus einer Veröffentlichung der American Dental Association, wonach die Zahnarztpraxen (in den USA) im September 2023 nur zu 83 % - und damit so schlecht wie seit fast einem Jahr nicht mehr - ausgelastet gewesen seien (vgl. Beschwerde S. 17). Zwar trifft zu, dass die Inflation in den Hauptmärkten der Beschwerdeführerin (Deutschland und USA, Gesamtsparte X.___; vgl. Annual reports 2018 - 2023, Revenue by region; abrufbar unter <www.Z.___.swiss/de-CH> => Investors => Financial Reports and Presentations, abgerufen am 29. November 2024) höher war als in der Schweiz. Zumindest in Deutschland sind aber zahnmedizinische Behandlungen grundsätzlich von der Krankenversicherung abgedeckt, während dies in den USA wohl eher nicht der Fall sein dürfte (vgl. [Deutsches] Bundesministerium für Gesundheit; abrufbar unter <www.bundesgesundheitsministerium.de> => Themen => Krankenversicherung => Online-Ratgeber Krankenversicherung => Medizinische Versorgung => Zahnärztliche Behandlung; abgerufen am 5. Dezember 2024). Dementsprechend brach der Umsatz der X.___-Sparte etwa im Coronajahr 2020 gegenüber dem Vorjahr in Deutschland nur halb so stark ein wie in den USA, nämlich von 42,3 Mio. auf

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15/16 35,3 Mio. Franken (- 16,5 %), während er in den USA von 60 Mio. auf 39,5 Mio. Franken einbrach (- 34,2 % [Financial statements 2020, 2019 and 2018, Revenue by region, Healthcare, S. 13]; abrufbar wie oben erwähnt). Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Kaufkraftverlust der Endkundinnen und -kunden infolge der ausländischen Inflation (Eurozone, USA) ist indessen vergleichbar mit dem währungsbedingten Kaufkraftverlust, den in Euro abrechnende Kundinnen und Kunden gegenüber dem Schweizer Franken im Jahr 2010 hinnehmen mussten (schreitet die Geldentwertung in einem Währungsraum schneller voran als in einem anderen, hat dies entsprechende Auswirkungen auf den Wechselkurs der betroffenen Währungen). Dazu hat das Bundesgericht entschieden, dass die Situation mit dem (für die in jenem Fall beantragte Durchführung von Kurzarbeit im Zeitraum von Mai bis September 2010) geltenden Eurokurs zwischen Fr./€ 1,4326 (Mai 2010) und Fr./€ 1,3404 (September 2010) nicht vergleichbar sei mit jener ab Spätsommer 2011 (Wechselkurs am 1. September 2011 von Fr./€ 1,1334), die das SECO mit Weisung vom 6. September 2011 als aussergewöhnlich - und damit als entschädigungsberechtigt - erachtet habe. Vielmehr seien Währungsschwankungen von 10 % gegenüber dem jahrelang geltenden Wechselkurs von Fr. 1,50 noch dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen (Entscheid vom 28. September 2012, 8C_267/2012, E. 3.6). Analog dazu ist ein inflationsbedingter Kaufkraftverlust der Kundschaft in einer ähnlichen Grössenordnung noch dem normalen Betriebsrisiko zuzuordnen. Vorliegend verzeichnete Deutschland im Jahr 2023 eine Inflation von 5,9 % (Statistisches Bundesamt [Deutschland] DESTATIS; abrufbar unter <www.destatis.de> => Presse => Pressemitteilung Nr. 020 vom 16. Januar 2024), wobei zahnmedizinische Behandlungen in Deutschland wie gesagt grundsätzlich von der Krankenversicherung bezahlt werden, sodass die Inflation hier ohnehin nur eine untergeordnete Rolle spielen dürfte. In den USA betrug die Teuerungsrate 2023 nach höheren Teuerungsraten in den beiden Vorjahren noch 3,4 % (Dezember 2022 bis Dezember 2023), sodass ebenfalls von einem normalen Betriebsrisiko auszugehen ist (US Inflation Calculator; abrufbar unter <www.usinflationcalculator.com> => Inflation and Prices => Current US Inflation Rates 2000 - 2024; abgerufen am 5. Dezember 2024; oder Trading Economics; abrufbar unter <tradingeconomics.com> => United States Inflation Rate => Prices => Inflation Rate YoY [Year over Year] => December 2023; abgerufen am 5. Dezember 2024). Wie die Beschwerdeführerin selber ausführt, betrug die weltweite Inflation 2023 6,8 % und werde 2024 voraussichtlich 5,9 % betragen (Beschwerde, S. 16), woraus die Beschwerdeführerin nach dem vorstehend Gesagten ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Im Weiteren ergibt sich aus den Geschäftsberichten der Beschwerdeführerin (Annual reports, X.___, Revenue by region, abrufbar wie vorstehend zitiert) auch vor Ausbruch des Ukrainekrieges keine spezielle regionale Abhängigkeit von Exporten nach Russland oder in die Ukraine, werden doch die entsprechenden Länder jedenfalls nicht - wie die wichtigsten Märkte - separat als Umsatzbringer aufgeführt, sodass auch von dieser Seite her keine über das übliche Betriebsrisiko hinausgehende Betroffenheit anzunehmen ist. Dasselbe gilt für Gaza (vgl. auch Entscheid des Bundesgerichts vom 20. Dezember 2017, 8C_549/2017, E. 4.2, wo das Bundesgericht kriegerische Ereignisse im seit längerem instabilen Nahen Osten zum normalen

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16/16 wirtschaftlichen Betriebsrisiko zählte, wobei die Hauptkundin der dortigen Arbeitgeberin auf Grund ebendieser kriegerischen Ereignisse einen Strategiewechsel durchführte und die in Aussicht gestellte Abnahmemenge nicht abrief). 3.4 Unter den geschilderten Umständen ist nicht glaubhaft gemacht, dass die geltend gemachten Arbeitsausfälle in den Monaten Januar (bzw. Februar) bis März 2024 auf die Coronapandemie oder den Ukrainekrieg zurückzuführen und damit aussergewöhnlicher Natur sind. Daran ändert der Hinweis auf die verlängerte Bezugsdauer von Kurzarbeitsentschädigung gemäss Art. 57b AVIV nichts, vermag doch der blosse Hinweis auf die allgemeine wirtschaftliche Lage keine Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalls zu begründen. Nachdem somit die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Schwierigkeiten nicht aussergewöhnlicher Natur sind, braucht schliesslich die Frage nach der massgebenden Betriebsabteilung (Bemessungsbasis für den 10%igen Arbeitsausfall [Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG]) nicht mehr näher geprüft zu werden. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AVIG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 30.01.2025 Art. 31 Abs. 1, Art. 32 Abs. 1 lit. a AVIG. Kurzarbeit. Betriebsüblicher Arbeitsausfall. Die unter anderem in der Herstellung und dem Vertrieb von Dentalsystemen und Distributoren international tätige Beschwerdeführerin führt den geltend gemachten Arbeitsausfall im ersten Quartal 2024 im Wesentlichen auf nachpandemiebedingte Effekte sowie auf den Ukrainekrieg zurück. Indessen ist der Lagerabbau bei der Kundschaft nach der Pandemie sowie die Normalisierung der Endmärkte nicht als aussergewöhnlich anzusehen, sondern war zu erwarten gewesen (Erw. 3.2). Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen des Ukrainekriegs bzw. der daraus resultierende inflations- und rezessionsbedingte Nachfragerückgang ist nach Würdigung der Umstände noch dem normalen Betriebsrisiko zuzurechnen (Erw. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Januar 2025, AVI 2024/16).

2026-04-10T06:49:56+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen