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St.Gallen Versicherungsgericht 21.03.2024 AVI 2023/35

21. März 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,869 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Art. 17 Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlendem Nachweis von Arbeitsbemühungen (vor der Arbeitslosigkeit und in drei Kontrollperioden). Angemessene Festsetzung der Einstelltage. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 21. März 2024, AVI 2023/35).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2023/35 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 02.05.2024 Entscheiddatum: 21.03.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2024 Art. 17 Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlendem Nachweis von Arbeitsbemühungen (vor der Arbeitslosigkeit und in drei Kontrollperioden). Angemessene Festsetzung der Einstelltage. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 21. März 2024, AVI 2023/35). Entscheid vom 21. März 2024 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; a.o. Gerichtsschreiberin Lea Schneider Geschäftsnr. AVI 2023/35 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitsbemühungen) Sachverhalt A.   Am 28. März 2023 meldete sich A.___ (nachfolgend: Versicherter) im Job-Room des Portals der Arbeitslosenversicherung und öffentlichen Arbeitsvermittlung erneut zur Stellenvermittlung an. Anlässlich des Erstgesprächs vom 5. April 2023 orientierte die Personalberaterin des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) den Versicherten über seine Pflicht zur Stellensuche (act. A81, Eintrag vom 5. April 2023). Zudem unterzeichnete er gleichentags eine Wiedereingliederungsstrategie, in welcher die Vereinbarung von vier Arbeitsbemühungen pro Monat festgehalten wurde (act. A81.1). A.a. Zuletzt war der Versicherte seit dem 1. Juni 2022 bis am 30. April 2023 über den Stellenvermittler B.___ GmbH bei der C.___ AG im Einsatz (act. A81, Beratungsprotokoll vom 5. April 2023; vgl. act. A19, Arbeitszeugnis der B.___ GmbH). Am 14. August 2023 reichte der Versicherte das Formular "Antrag auf Arbeitslosenentschädigung" der Arbeitslosenkasse ein. A.b. Mit E-Mail vom 23. August 2023 wies die zuständige Personalberaterin des RAV den Versicherten darauf hin, dass sämtliche Arbeitsbemühungen noch ausstehend seien, er aber mindestens den Nachweis von vier Arbeitsbemühungen pro Monat zu erbringen habe. Für den Mai 2023 liege ein Arztzeugnis vor, welches vom 1. Mai bis 14. Mai 2023 eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% attestiere. Sie bitte um die Zustellung weiterer Arztzeugnisse bis am 25. August 2023. Falls diese vorliegen würden, sei er vom Nachweis der Arbeitsbemühungen befreit. Dringend sei zu beachten, dass die Nachweise der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2023 bis spätestens am 5. September 2023 einzureichen seien (act. A9). A.c. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) verfügte am 6. September 2023, der Versicherte werde ab dem 1. Mai 2023 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, dass für den Monat April 2023 – gemäss Vereinbarung mit der Personalberaterin – von ihm monatlich mindestens vier gezielte und überprüfbare Bemühungen erwartet würden. Es A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   würden keine Nachweise von Stellenbemühungen vor der Arbeitslosigkeit vorliegen, weshalb davon auszugehen sei, dass er auch keine getätigt habe (act. A13). Das AWA verfügte, ebenfalls am 6. September 2023, der Versicherte werde ab dem 1. Juli 2023 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, mit der Begründung, er habe für die Kontrollperiode Juni 2023 keine Nachweise von Arbeitsbemühungen eingereicht. Da kein Eingang eines Arztzeugnisses habe verzeichnet werden können, sei davon auszugehen, dass er sich im Juni 2023 hätte um Arbeit bemühen können. Da dem AWA aber keine solchen Bemühungen vorlägen, habe er nicht alles ihm Zumutbare unternommen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen und sei deshalb seiner Schadenminderungspflicht ungenügend nachgekommen (act. A12). A.e. Gleichentags verfügte das AWA, der Versicherte werde ab dem 1. August 2023 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Wie bereits in der vorangehenden Kontrollperiode habe der Versicherte keinen Nachweis von persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Juli 2023 beigebracht (act. A11). A.f. Mit Schreiben vom 18. September 2023 erhob der Versicherte Einsprache gegen die drei Verfügungen vom 6. September 2023 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen (act. A17). B.a. Mit drei Schreiben – alle vom 21. September 2023 – teilte das AWA dem Versicherten mit, seine Einsprache erfülle die Formvorschriften nicht. Die Einsprache müsse eine Begründung beinhalten. Sofern keine solche nachgereicht werde, könne auf die Einsprache nicht eingetreten werden (act. A21-A23). B.b. Mit Schreiben vom 24. September 2023 reichte der Versicherte eine Einsprachebegründung bezüglich der drei Verfügungen von 6. September 2023 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Mai, Juli und August 2023 nach. Im Wesentlichen machte er darin geltend, da er kein Akademiker bzw. Bürokrat sei, bitte er um Nachsicht bezüglich der Einhaltung der Paragraphen und Förmlichkeiten. Trotz vorzeitiger Wiederanmeldung beim RAV im April 2023 habe es erneut Probleme mit der administrativen Abwicklung gegeben. Er habe sich – aufgrund B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte fehlender Zahlungen seitens der Arbeitslosenkasse – erneut beim Sozialamt anmelden müssen. Aufwand, Umtrieb, Stress und Ärger hätten erneut zu einem kurzzeitigen Zusammenbruch seinerseits geführt. Der damit verbundene, zum x-ten Mal wiederholte, finanzielle Einbruch über mehrere Monate habe beinahe zum erneuten Verlust von Wohn und Heim bzw. seiner Existenz geführt. Zudem hätten fehlende Infrastruktur und defekte Arbeitsmittel einen erheblichen Mehraufwand mit sich gebracht. Der von ihm mehrfach geforderte klassische Postversand sei nur zögerlich umgesetzt worden. Er besitze nur ein beinahe zehnjähriges Mobiltelefon. Betreffend Arbeitsbemühungen werde von seiner Seite nichts unversucht gelassen, um eine entsprechende Wiederanstellung – unter Einbezug seiner Einschränkungen – zu finden. Erfolgreiche Bewerbungsgespräche und weitere gezielte Anfragen an entsprechende Unternehmen würden erste Erfolge. Es gelte das Prinzip "Qualität vor Quantität in all seinen Formen". Er beanstande zudem das Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), da es keine individuellen Einzelfälle vorsehe. Jede Sanktionierung gemäss des SECO-Einstellrasters habe für ihn eine direkte existenzielle Auswirkung und treibe eine kaum umkehrbare Abwärtsspirale an. Dies sollte dem Staat, der Wirtschaft und dessen Ämter bewusst sein (act. A28). Mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 stellte das AWA den Versicherten ab dem 1. September 2023 für fünf Tage in der Anspruchsberechtigung ein, da er keinen Nachweis von Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode August 2023 eingereicht habe. Bis und mit 9. August 2023 sei er zu 100% arbeitsunfähig gewesen. Bei der Beurteilung der Bemessung der Einstellungsdauer sei schuldmindernd zu berücksichtigen, dass die bereits vorgängigen Sanktionen (fehlende Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit sowie fehlende Arbeitsbemühungen in den Kontrollperioden Juni und Juli 2023) am 6. September 2023 verfügt worden seien und er somit keine Gelegenheit gehabt habe, sein Verhalten entsprechend anzupassen. Schuldmindernd sei auch die bis zum 9. August 2023 bestätigte Arbeitsunfähigkeit zu 100% berücksichtigt worden (act. A40). B.d. Am 19. Oktober 2023 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2023 und verwies für die Begründung auf seine Einsprachebegründung zu den drei Verfügungen vom 6. September 2023 (act. A58). B.e. Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 wies das AWA die Einsprache betreffend die Einstellung wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor dem Eintritt der B.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosigkeit ab. Bis heute würde kein Nachweis über eine tatsächliche Arbeitssuche während dem massgeblichen Zeitraum vom 24. März bis 30. April 2023 vorliegen. Der Versicherte würde zwar erwähnen, nichts unversucht zu lassen, um eine neue Arbeitsstelle zu finden, habe aber keine Belege zur Bestätigung dieser Aussage eingereicht oder sich dazu geäussert, wann er konkret welche Bemühungen unternommen habe. Folglich fehle es – nach wie vor – an Beweisen für eine effektive Stellensuche. Weiter würde er vorbringen, Vereinbarungen mit seiner Personalberaterin getroffen zu haben. Wie sich diese konkret gestalten würden, gehe aus seinen Ausführungen jedoch nicht hervor. Aus dem Verlaufsprotokoll der Personalberaterin sei ersichtlich, dass – anlässlich des Erstgesprächs vom 5. April 2023 – monatlich vier Suchbemühungen vereinbart worden seien. Die dazugehörige Wiedereingliederungsstrategie sei vom Versicherten unterzeichnet worden. Es erscheine nicht nur unwahrscheinlich, dass nebst der bestehenden Abmachung noch eine weitere mit abweichenden Pflichten getroffen worden sei. Vielmehr ergebe eine noch tiefere Anzahl an Stellenbemühungen aufgrund der gesetzlichen Schadenminderungspflicht auch keinen Sinn und entspräche auch nicht der gängigen Praxis. Es sei nicht nachvollziehbar, wie er zur Ansicht gelangen könne, weniger bzw. gar keine Bemühungen vorweisen zu müssen. Bei Unklarheiten hätte zudem auch jederzeit die Möglichkeit bestanden, an die Personalberaterin zu gelangen und sich zu erkundigen, anstatt gar keine Nachweise zu erbringen. Sodann sei zu erwähnen, dass keine Pflicht zu schriftlichen Bemühungen bestanden habe. Direkt über das RAV hätte zudem die Möglichkeit bestanden, ein Blanko-Formular über den Nachweis der monatlichen Arbeitsbemühungen zu beziehen und dieses im Anschluss von Hand auszufüllen und auf dem Postweg versenden zu können, um so technische Schwierigkeiten beim Heraufladen der Bemühungen im "Job-Room" zu umgehen. Vorliegend handle es sich um fehlende Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit während der Dauer eines Monats. Vorgesehen sei eine Einstellung von vier bis sechs Tagen. Es seien keine entschuldbaren Gründe ersichtlich, die eine Unterschreitung rechtfertigen könnten. Die Einstellung mit einer Dauer von fünf Tagen scheine als angemessen und sei nicht zu beanstanden (act. A71). Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 wies das AWA die Einsprache betreffend die Kontrollperiode Juni 2023 ab. Als Begründung wurden dieselben Argumente wie im Einspracheentscheid betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit B.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angeführt. Hinsichtlich der Einstellungsdauer verwies es auf das SECO-Raster, welches, da es sich um erstmals fehlende Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit handle, eine Einstellung von fünf bis neun Tagen vorsehe. Die Einstellung erscheine mit einer Dauer von sieben Tagen als angemessen und sei nicht zu beanstanden (act. A70). Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 wies das AWA die Einsprache betreffend die Kontrollperiode Juli 2023 ebenfalls ab. Wiederum hielt es fest, da für den Zeitraum der Kontrollperiode Juli 2023 kein Arztzeugnis vorliege und aus den Akten auch nichts Entsprechendes hervorgehe, könne keine Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche erfolgen. Die erstmalige und die zweitmalige Verfehlung seien jedoch beide am 6. September 2023 verfügt worden, sodass ihm keine Zeit geblieben sei, eine verbessertes Verhaltens an den Tag zu legen. Aus diesem Grund sei auf das SECO- Einstellraster für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen zurückzugreifen, welches eine Einstellung von fünf bis neun Tagen vorsehe. Es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die eine Unterschreitung rechtfertigen könnten. Die Einstellung erscheine daher mit einer Dauer von sieben Tagen als angemessen und sei nicht zu beanstanden (act. A69). B.h. Mit Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2023 wies das AWA auch die Einsprache vom 19. Oktober 2023 ab. Es hielt zur Begründung fest, bis heute liege kein Nachweis einer tatsächlichen Arbeitssuche im August 2023 vor. Ferner liege eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit und somit die Befreiung von der Pflicht zur Stellensuche – in der betreffenden Kontrollperiode – nur vom 2. August bis am 9. August 2023 vor. Eine weitere Befreiung ab dem 10. August 2023 sei ohne entsprechende ärztliche Bescheinigung nicht möglich. Die Einstellung der Anspruchsberechtigung sei zu Recht erfolgt, da er sich im August 2023 nicht um eine neue Stelle bemüht bzw. keine Stellensuche nachgewiesen habe. Die ersten beiden Sanktionen, wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die Monate Juni und Juli 2023, seien beide am 6. September 2023 verfügt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Frist für die Einreichung des Nachweises der persönlichen Arbeitsbemühungen für den August 2023 bereits abgelaufen gewesen. Er habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, sein Verhalten für die hier zu beurteilende Kontrollperiode zu ändern. Obwohl es sich grundsätzlich bereits um die dritte Verfehlung handle, finde daher ein weiteres Mal das SECO-Einstellraster für erstmals fehlende Arbeitsbemühungen Anwendung, das eine B.i. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Auf die weiteren Begründungen in den einzelnen Rechtsschriften sowie den Inhalt der übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Dauer von fünf bis neun Tagen vorsehe. Praxisgemäss werde von einem Mittelwert ausgegangen. In der angefochtenen Verfügung sei bereits schuldmindernd berücksichtigt worden, dass der Versicherte vom 2. August bis am 9. August 2023 zu 100% arbeitsunfähig und folglich von der Pflicht zur Stellensuche befreit gewesen sei. Die Einstellungsdauer von fünf Tagen sei angemessen und nicht zu beanstanden (act. A68). Am 14. November 2023 erhebt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die vier Einspracheentscheide des AWA (nachfolgend: Beschwerdegegner) und beantragt, alle verfügten Einstelltage seien rückwirkend aufzuheben und gutzuschreiben. Er macht geltend, die Einspracheentscheide seien aufgrund mangelnder RAV-interner Protokollführung gefällt worden (act. G 1). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2024 stellt der Beschwerdegegner den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Er verweist zur Begründung auf die Einspracheentscheide. Weiter führt er an, der Beschwerde könne keine Begründung entnommen werden, weshalb der Beschwerdeführer zur Einsicht gelange, die Einspracheentscheide seien aufgrund mangelnder RAV-interner Protokollführung gefällt worden. Gemäss Wiedereingliederungsstrategie vom 5. April 2023 müsse der Beschwerdeführer pro Monat mindestens vier Bewerbungen tätigen. Er habe weder in seinen Einsprachen noch in seiner Beschwerde Nachweise von Arbeitsbemühungen eingereicht. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass er sich weder in der Zeit vor der Antragstellung zum Taggeldbezug, noch in den Kontrollperioden Juni, Juli und August 2023 beworben habe. Da der Beschwerdeführer weder in seinen Einsprachen noch in seiner Beschwerde einen entschuldbaren Grund für das Fehlen der Arbeitsbemühungen vorweisen könne, seien die Einstellungen aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen zu Recht ergangen und die Beschwerde sei abzuweisen (act. G 3). C.b. Der Beschwerdeführer verzichtet stillschweigend auf die Einreichung einer Replik (act. G 5). C.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   2.   3.   Nach Art. 30 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Im Rahmen der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten Schadenminderungspflicht muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Dabei hat sie alle sich bietenden und zumutbaren Möglichkeiten voll auszuschöpfen (vgl. Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I, Bern/Stuttgart 1987, N 12 zu Art. 17). Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. 1.1. Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt je Einstellungsgrund 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung [AVIV; SR 827.02]). 1.2. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer keine Nachweise für Arbeitsbemühungen vor seiner Arbeitslosigkeit (massgeblicher Zeitraum vom 24. März bis 30. April 2023) sowie in den Kontrollperioden Juni, Juli und August 2023 eingereicht hat. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob er dafür entschuldbare Gründe geltend machen kann und ob – falls dem nicht so ist – die verfügte Einstellungsdauer unter Berücksichtigung aller Umstände verhältnismässig und angemessen ist. 2.1. Da die zuständige Amtsstelle die Arbeitsbemühungen monatlich zu überprüfen (Art. 26 Abs. 3 AVIV) und bei ungenügenden Bemühungen je Kontrollperiode eine Einstellung zu verfügen hat, ist ein Zusammenzug der einzeln verfügten Einstellungen nicht zulässig. Die Einspracheentscheide (April – vor der Arbeitslosigkeit –, Juni, Juli und August 2023) werden daher nachfolgend einzeln und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände überprüft. 2.2.  3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vor dem Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um neue Arbeit zu bemühen (ARV 2005 S. 56, C 208/03 E. 3.1; Urteile 8C_58/2012 vom 6. Juni 2012 E. 2; 8C_583/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (ARV 2006 S. 295, C 138/05 E. 2.1; ARV 1982 S. 37, C 50/81; BGE 139 V 524 E. 2.1.2; vgl. Art. 20a Abs. 3 AVIV, Art. 17 Abs. 1 AVIG und Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich, 1998, S. 136 f.). Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben. Für die Zeit vor der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle ergibt sich die Pflicht der Versicherungsleistungen beanspruchenden Person zur persönlichen Arbeitssuche direkt aus der in Art. 17 Abs. 1 AVIG verankerten allgemeinen Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 4.2). Die Pflicht, sich um eine neue Arbeitsstelle zu bemühen, beginnt grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, ab dem die versicherte Person Kenntnis davon hat, von Arbeitslosigkeit bedroht zu sein. Dies trifft üblicherweise während der Kündigungsfrist zu (vgl. BGE 139 V 524 E. 4.2). 3.1.1. Gemäss Art. 17 Abs. 1 AVIG wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, sich ab Kenntnis der Kündigung eine neue Stelle zu suchen. Dem Beschwerdeführer wurde am 24. März 2023 per 30. April 2023 gekündigt (act. A2). Der Beschwerdeführer hätte ab Kenntnis der Kündigung und somit ab dem 24. März 2023 Arbeitsbemühungen einreichen müssen. Anlässlich des Erstgesprächs am 5. April 2023 wurde er ausdrücklich auf seine Pflicht zur Stellensuche hingewiesen und es wurde vereinbart, dass er vier Nachweise für Arbeitsbemühungen pro Monat tätigen muss (siehe unterzeichnete Wiedereingliederungsstrategie vom 5. April 2023, act. A81.1). 3.1.2. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ genügend sind, steht der zuständigen Amtsstelle ein gewisser Ermessensspielraum zu. Dabei sind die gesamten Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Die Art und die erforderliche Anzahl von Bemühungen hängen u. a. ab vom Arbeitsmarkt und von den persönlichen Verhältnissen der versicherten Person, wie Alter, Bildung, geographische Mobilität und sprachliche Hindernisse usw. (Weisung 3.1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE], Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], B316). Hinsichtlich der Anzahl der nachzuweisenden Arbeitsbemühungen wurden diese zu Recht nach unten auf vier pro Monat angepasst, da es sich beim Beschwerdeführer um einen IV-Rentner mit Bezug einer Viertelsrente bei einem Invaliditätsgrad von 48% handelt. Die geforderte Anzahl der Arbeitsbemühungen wären dem Beschwerdeführer damit ohne Weiteres zumutbar gewesen. In seiner Beschwerde führt der Beschwerdeführer an, die Einspracheentscheide seien aufgrund mangelnder RAV-interner Protokollierung gefällt worden. Aus den vorliegenden Akten ist weder ersichtlich, was er in dieser Hinsicht substantiiert vorbringen will, noch, dass diese nicht korrekt erfolgt ist. In den Akten liegen für den Monat April 2023 keine Arbeitsbemühungen vor (act. A81 und act. A81.1). Der Beschwerdeführer bringt keine entschuldbaren Gründe vor, weshalb ihm keine Arbeitsbemühungen zumutbar gewesen sein sollten. Demnach hat er seine Schadenminderungspflicht verletzt und er wurde zu Recht in den finanziellen Leistungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG eingestellt. 3.1.4.  3.2. Zu prüfen bleibt, ob die Einstelldauer von fünf Tagen angemessen ist. Das SECO hat mit der AVIG-Praxis ALE ein Einstellraster erlassen (abrufbar unter: <https:// www.arbeit.swiss/secoalv/de/home/service/publikationen/archiv_weisungen.html>, zuletzt besucht am 21. März 2024), in welchem die häufigsten Einstellgründe aufgeführt sind. Das SECO-Einstellraster soll die Gleichbehandlung der versicherten Personen auf nationaler Ebene gewährleisten und den Vollzugsstellen als Entscheidungshilfe dienen (vgl. AVIG-Praxis ALE D 72 ff.). Dieses Raster entbindet die verfügende Stelle jedoch nicht von der Pflicht, das Verhalten der versicherten Person unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d. h. der objektiven (z. B. die Befristung der Stelle) und subjektiven Gegebenheiten (etwa gesundheitliche Probleme, familiäre Situation, Religionszugehörigkeit) zu würdigen und eine dem Verschulden angemessene Sanktion festzusetzen (BGE 130 V 125 E. 3.5; Urteil des Bundesgerichtes vom 10. Juni 2021, 8C_24/2021, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 3.2.1. Die kantonalen Gerichte sind in sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten verpflichtet, die Angemessenheit einer mit Beschwerde angefochtenen Verwaltungsverfügung zu prüfen (vgl. BGE 137 V 71 E. 5.2). Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen. Es muss sich auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 126 V 81 E. 6 mit Hinweis). 3.2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   5.   Der Beschwerdeführer moniert in seiner Einspracheergänzung, das SECO- Einstellraster sehe keine individuellen Einzelfälle vor (act. A28/2), was sein Weiterkommen in der Wirtschaft behindere. Dem ist entgegenzuhalten, dass das SECO-Einstellraster nur einen Rahmen für die rechtsgleiche nationale Behandlung der Versicherten durch die Vollzugsbehörden vorsieht, die Verwaltung aber – wie voranstehend ausgeführt (E. 3.2.1) – angehalten ist, eine individuelle Würdigung des Falles vorzunehmen. 3.2.3. Gemäss Einstellraster des SECO ist bei fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist – bei einmonatiger Kündigungsfrist und einem leichten Verschulden – von vier bis sechs Einstelltagen auszugehen (AVIG-Praxis ALE D 79 1.B.1). Es sind keine schuldmindernden Umstände ersichtlich. Vorliegend hat der Beschwerdegegner mit fünf Tagen den Mittelwert des SECO-Einstellrasters gewählt, was nicht zu beanstanden ist. 3.2.4. Bezüglich der Kontrollperiode Juni 2023 ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer kein Arztzeugnis und auch keinen Nachweis für erfolgte Arbeitsbemühungen eingereicht hat. Er führt in seiner Beschwerde keine Gründe an, weshalb er diese nicht getätigt oder eingereicht hat (vgl. E. 3.1). Er führte zwar in seiner Einspracheergänzung aus, dass er nichts unversucht lasse, um eine Stelle zu finden. Ein Nachweis dafür fehlt allerdings in den vorliegenden Akten. Sodann ist auch der vom Beschwerdeführer in seiner Einspracheergänzung monierte sinngemässe Einwand, er habe technische Schwierigkeiten gehabt, nicht stichhaltig. Denn es hätte – wie vom Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt (act. A71/3) – die Möglichkeit bestanden, ein Blanko-Formular über den Nachweis der monatlichen Arbeitsbemühungen zu beziehen und dieses im Anschluss von Hand auszufüllen und auf dem Postweg versenden zu können, um so technische Schwierigkeiten beim Heraufladen der Bemühungen im "Job-Room" umgehen zu können. Zudem hatte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, beim Sozialberatungszentrum für administrative Angelegenheiten Unterstützung zu holen, wofür eine Beistandschaft bestand (vgl. act. A81). 4.1. Es bleibt zu prüfen, ob die Einstelldauer von sieben Tagen angemessen ist. Das SECO-Einstellraster sieht bei erstmalig fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode fünf bis neun Einstelltage vor (AVIG-Praxis ALE D 79 1.D.1). Praxisgemäss wird jeweils ein Mittelwert der vom SECO vorgesehenen Tage genommen (vgl. E. 3.2). Da keine schuldmindernden Gründe vorliegen, hat der Beschwerdegegner sein Ermessen mit den verfügten sieben Einstelltagen korrekt ausgeübt hat. Demgemäss ist das vorliegende Einstellmass nicht zu beanstanden. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   Hinsichtlich der Kontrollperiode Juli 2023 wären – nach wie vor gemäss der Wiedereingliederungsstrategie vom 5. April 2023 – vier Bewerbungen einzureichen gewesen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für diesen Zeitraum liegt ebenfalls nicht vor. Es sind gestützt auf die vorliegenden Akten keine Gründe ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sein sollte, Nachweise für Arbeitsbemühungen beizubringen. Das Nichterbringen der erforderlichen Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode Juli 2023 stellten eine Verletzung der Schadenminderungspflicht dar und es erfolgte zu Recht eine Einstellung in den finanziellen Leistungen (vgl. E. 3.1). 5.1. Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Einstelldauer von sieben Tagen festgelegt, was nachfolgend auf seine Angemessenheit zu prüfen ist. Da drei Verfügungen am gleichen Tag ergangen sind – namentlich am 6. September 2023 – hat der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, sein Verhalten zu verbessern. Es ist deshalb – entsprechend dem Einspracheentscheid – für die Anzahl der Einstelltage analog vorzugehen wie bei einem erstmaligen Versäumnis (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, AVI 2012/22 E. 2.4), weshalb erneut das SECO-Einstellraster von fünf bis neun Einstelltagen zur Anwendung gelangt (AVIG- Praxis ALE D 79 1.D.1). Der Beschwerdegegner übte sein Ermessen mit den festgesetzten sieben Einstelltagen korrekt aus. Folglich ist das vorliegende Einstellmass nicht zu beanstanden (vgl. E. 3.2). 5.2. Abschliessend ist über die Kontrollperiode August 2023 zu befinden. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer für die Kontrollperiode August 2023 keine Nachweise für Arbeitsbemühungen eingereicht hat. Vom 2. bis 9. August 2023 war der Beschwerdeführer 100% arbeitsunfähig (act. A4). Ab dem 10. August 2023 liegen keine entschuldbaren Gründe für das Fehlen von Arbeitsbemühungen vor. Somit liegt auch in diesem Fall eine Verletzung der Schadenminderungspflicht vor, welche eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu rechtfertigen vermag (vgl. E. 3.1). 6.1. Die Angemessenheit der Einstelldauer von fünf Tagen ist nachfolgend zu überprüfen. Vorliegend fehlen grundsätzlich bereits zum dritten Mal Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. Der Beschwerdegegner stellt allerdings zu Recht fest, dass – wie bereits bei den Verfehlungen im Juni und Juli 2023 – eine Einstellung von fünf bis neun Tagen angemessen ist (AVIG-Praxis ALE D 79 1.D.1). Vom Mittelwert ausgehend, ist schuldmindernd – mit einer Reduktion um zwei Einstelltage – die bis zum 9. August 2023 dauernde bestätigte Arbeitsunfähigkeit zu berücksichtigen, welche den Beschwerdeführer von der Pflicht zur Stellensuche 6.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. befreite (vgl. AVIG-Praxis ALE B 320). Es bestehen im Sinne einer rechtsgleichen Behandlung keine Gründe, die ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würden (vgl. E. 3.2). Korrekterweise hat der Beschwerdegegner – unter Berücksichtigung der gesamten Umstände – die Einstelldauer auf fünf Tage festgelegt. Nach dem Gesagten wurde der Beschwerdeführer zu Recht in seiner Anspruchsberechtigung aufgrund fehlender Arbeitsbemühungen eingestellt. Die in den jeweiligen Kontrollperioden verfügten Einstelltage erweisen sich unter Berücksichtigung der vorliegenden Verhältnisse als korrekt. Folglich ist die Beschwerde gegen die vier Einspracheentscheide vom 25. Oktober 2023 für die Kontrollperioden April, Juni, Juli und August 2023 abzuweisen. 7.1. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). 7.2. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.03.2024 Art. 17 Abs. 1 AVIG i. V. m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen fehlendem Nachweis von Arbeitsbemühungen (vor der Arbeitslosigkeit und in drei Kontrollperioden). Angemessene Festsetzung der Einstelltage. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 21. März 2024, AVI 2023/35).

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