Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2023/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 13.12.2023 Entscheiddatum: 18.10.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 18.10.2023 Art. 25 und 31 ATSG. Versucht die versicherte Person über längere Zeit, Projekte zu akquirieren, um damit ein Einkommen zu generieren und damit auch die Arbeitslosenkasse finanziell zu entlasten, und entstehen ihr dabei Aufwände (Spesen), so hätte sie sich im Klaren sein müssen, dass diese Tätigkeit Auswirkungen auf die Höhe ihrer Arbeitslosenentschädigung haben würde. Daran ändert nichts, dass ihre Leistungen nicht mit fortlaufenden Zahlungen, sondern einer einmaligen Provision nach Abschluss der Arbeiten abgegolten wurden und die versicherte Person den Eingang dieser Provisionszahlung der Kasse gemeldet hat. Der Bezug von Arbeitslosentaggeldern kann unter den gegebenen Umständen nicht mehr als gutgläubig eingestuft werden. Das Gesuch um Erlass der Rückforderung ist folglich abzuweisen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Oktober 2023, AVI 2023/10). Entscheid vom 18. Oktober 2023 Besetzung Versicherungsrichterinnen Corinne Schambeck (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiberin Felicia Sterren Geschäftsnr. AVI 2023/10 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Erlass (guter Glaube) Sachverhalt A. A.___ meldete sich am 29. September 2017 zur Arbeitsvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung bei der Unia Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) an. Die Kasse eröffnete dem Versicherten eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. Januar 2018 und richtete ihm ab Januar 2018 Arbeitslosentaggelder aus. Mit Verfügung vom 14. November 2019 und Einspracheentscheid vom 21. April 2020 forderte die Kasse Fr. 7'177.05 vom Versicherten zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte sei selbständig erwerbstätig gewesen, ohne die Kasse darüber informiert zu haben. Am 1. April 2019 habe er eine Provision in Höhe von Fr. 13'830.37 erhalten. Dieser Betrag müsse dem Versicherten als Zwischenverdiensteinkommen angerechnet werden. Die Kasse habe daher Fr. 7'177.05 zu viel an Leistungen ausbezahlt. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht am 26. März 2021 ab (siehe zum Ganzen: Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, AVI 2020/19, act. G3.1/A131). A.a. Das im Rückforderungsverfahren gestellte Erlassgesuch des Versicherten (vgl. act. G3.1/A130 und G3.1/A132) wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 22. November 2022 ab (act. G3.1/134). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 15. Dezember 2022 Einsprache (act. G3.1/139). Am 19. Dezember 2022 gab das AWA ihm Gelegenheit zur Ergänzung der Einsprache (act. G3.1/137). Am 3. Januar 2022 reichte der Versicherte eine leicht ergänzte, mit einem Antrag versehene Einsprache ein (act. G3.1/A143). A.c. Mit Entscheid vom 9. Februar 2023 wies das AWA die Einsprache ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, über die Rückforderung sei rechtskräftig entschieden worden, sodass im vorliegenden Verfahren einzig noch über den Erlass zu entscheiden sei. Aufgrund der durch den Personalberater abgegebenen Informationen und den Fragen in den Formularen "Angaben der versicherten Person" sowie des Verhaltens des Versicherten, der Meldepflichtverletzung und der Aufzeichnungen über die arbeitsbedingten Auslagen könne dieser sich nicht auf den guten Glauben berufen. Die Behauptung des Versicherten, er sei für den Versuch bestraft worden, einen eigenen Verdienst zu generieren, sei unbehelflich. Das Erlassgesuch müsse abgewiesen werden. Die Höhe der Rückerstattung könne nicht reduziert werden (act. G3.1/A146). A.d. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 6. März 2023. Der Beschwerdeführer beantragt, der Rückforderungsbetrag sei wenigstens zu reduzieren. Zur Begründung führt er aus, er habe nie etwas verheimlicht und stets seinen Personalberater informiert. Ihm sei klar, dass ein gewisser Betrag zurückgefordert werde. Mit der geforderten Betragshöhe sei er aber nicht einverstanden. Er habe die Aufwendungen bereits geltend gemacht, diese seien aber von den Behörden grösstenteils nicht akzeptiert worden. Dies führe zur grotesken Situation, dass er für den Versuch, einen eigenen Verdienst zu generieren und damit auch die Kasse zu entlasten, bestraft werde. Er lebe von einer AHV-Rente. Man könne sich vorstellen, was die Rückforderung für sein Budget ausmache (act. G1). B.a. Mit Beschwerdeantwort vom 14. April 2023 beantragt der Beschwerdegegner unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 9. Februar 2023 wegen fehlendem guten Glauben die Abweisung der Beschwerde (act. G3). B.b. Der Beschwerdeführer verzichtet stillschweigend auf Akteneinsicht und Replik (vgl. act. G4). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8