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St.Gallen Versicherungsgericht 12.11.2021 AVI 2020/47

12. November 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,631 Wörter·~13 min·3

Zusammenfassung

Eine erst im Nachhinein erwähnte Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten vermag nicht rückwirkend zu einer Vermittlungsfähigkeit der krangeschriebenen versicherten Person zu führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2021, AVI 2020/47).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/47 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 12.04.2022 Entscheiddatum: 12.11.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2021 Eine erst im Nachhinein erwähnte Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten vermag nicht rückwirkend zu einer Vermittlungsfähigkeit der krangeschriebenen versicherten Person zu führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2021, AVI 2020/47). Entscheid vom 12. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Karin Kobelt Geschäftsnr. AVI 2020/47 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Geltenwilenstrasse 16/18, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Arbeitslosenentschädigung (Taggeldanspruch März 2020) Sachverhalt A.   A.___ meldete sich am 30. Januar 2020 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. G3.1/50) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab demselben Datum bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse (Kasse; act. G3.1/40). Der zuständigen Beraterin beim RAV erklärte er anlässlich eines Beratungsgesprächs vom 3. Februar 2020, er hätte per 1. Februar 2020 eine Arbeitsstelle gehabt, am 3. Januar 2020 habe er sich jedoch die linke Hand gebrochen (act. G3.1/48; vgl. auch Stellungnahme des Versicherten vom 8. Februar 2020 in act. G3.1/29). Gleichzeitig reichte er der RAV-Beraterin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis über 100 % für die Dauer vom 13. Januar bis 1. März 2020 ein (act. G3.1/47). Sie erklärte ihm bei diesem Gespräch, dass bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsbemühungen geschuldet seien (act. G3.1/48 S. 2). Hinsichtlich der Berufsdaten des Versicherten erfasste die RAV-Beraterin "X.___" (act. G3.1/49 S. 2). A.a. Am 19. Februar 2020 ging ein Arztzeugnis betreffend den Versicherten bei der Kasse ein, mit welchem er auch vom 1. bis 10. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde (act. G3.1/23). A.b. Die Kasse eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 30. Januar 2020 und rechnete betreffend den Versicherten am 20. Februar 2020 für den Monat Januar 2020 zwei Wartetage ab. In der entsprechenden Taggeldabrechnung wies die Kasse den Versicherten darauf hin, dass eine rückwirkende Unfallmeldung nicht möglich sei. Sie könne ihm während maximal 30 Kalendertagen Taggelder ausrichten (act. G3.1/22). Am 3. März 2020 rechnete die Kasse für den Monat Februar 2020 drei Wartetage und siebzehn Krankentaggelder betreffend den Versicherten ab (act. G3.1/18). A.c. Per 31. März 2020 wurde der Versicherte von der Arbeitsvermittlung abgemeldet, da er per 1. April 2020 eine Stelle gefunden habe (act. G3.1/19). A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Am 14. April 2020 ersuchte der Versicherte die Kasse um eine Abrechnung mit schriftlicher Verfügung für den Monat März 2020, da er nicht damit einverstanden war, dass für diesen Monat keine Taggelder ausbezahlt wurden. Dabei erklärte er unter anderem, er habe eine zusätzliche Ausbildung in Betriebswirtschaft und hätte ab März 2020 gut arbeiten können (act. G3.1/16). A.e. Mit Schreiben vom 20. April 2020 ersuchte die Kasse den Versicherten um Einreichung eines Arztzeugnisses über seine Arbeitsunfähigkeit in Prozent im Zeitraum vom 11. bis 31. März 2020 oder ein Arztzeugnis, aus welchem ersichtlich sei, seit wann (genaues Datum) und in welchem Umfang (Prozent) er in einer leidensadaptierten Tätigkeit hätte arbeiten können (act. G3.1/14). Daraufhin liess der Versicherte der Kasse ein Arztzeugnis vom 10. März 2020 zukommen, laut welchem er auch vom 11. bis 31. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig war (act. G3.1/13). A.f. Mit Verfügung vom 15. Mai 2020 verneinte die Kasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. bis 31. März 2020 (act. G3.1/12). A.g. Dagegen erhob der Versicherte am 10./20. Juni 2020 Einsprache und ersuchte um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für März 2020. Er machte geltend, er habe zwar durch seine behandelnde Ärztin ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den Monat März 2020 erhalten. Dies bedeute jedoch nicht, dass er arbeitsunfähig gewesen sei, da er erstens eine zusätzliche Ausbildung in Betriebswirtschaft habe und somit ab März 2020 gut hätte arbeiten können und zweitens vorher schon aktiv auf Arbeitssuche gewesen sei. Seiner Zweitausbildung in Betriebswirtschaft sei im Arztzeugnis nicht Rechnung getragen worden. Er habe eine Arbeit gesucht, welche stark bürolastig sei, und eine solche auch an der Universität B.___ gefunden. Wäre diese Arbeitsstelle auf den Monat März 2020 ausgeschrieben gewesen, hätte er schon in diesem Monat begonnen, obwohl er durch das Arztzeugnis noch krankgeschrieben gewesen sei. Im Monat März 2020 seien seine Vermittlungsfähigkeit und die Kontrollvorschriften erfüllt gewesen, sonst hätte er Ende Februar 2020 kaum eine neue Arbeitsstelle gefunden, obwohl er krankgeschrieben gewesen sei. Aufgrund der Kommunikation des RAV habe er für diesen einen Monat jedoch keine andere Arbeitsstelle gesucht (act. G3.1/11 und 9). B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Am 11. August 2020 ersuchte der Rechtsdienst der Kasse den Versicherten unter Fristansetzung mit per A+ versandtem Schreiben um Auskünfte und nochmals um Einreichung eines Arztzeugnisses, welches seine Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten für März 2020 bestätige (act. G3.1/8). Diese Frist verstrich unbenutzt (vgl. act. G3.1/4 S. 2). B.b. Mit Einspracheentscheid vom 31. August 2020 wies die Kasse die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, der Versicherte sei gemäss Arztzeugnis vom 4. Januar bis 1. April 2020 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Trotz zweimaliger Aufforderung von Seiten Kasse habe er kein Arztzeugnis beigebracht, welches die geltend gemachte Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten für März 2020 belege (act. G3.1/4). B.c. Gegen den Einspracheentscheid vom 31. August 2020 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 29. September 2020 mit dem Antrag, die Ausfalltage vom 11. bis 31. März 2020 zu entschädigen. Zur Begründung wiederholt der Beschwerdeführer seine Argumente gemäss Einsprache (vgl. vorstehend Sachverhalt B.a) und macht unter Einreichung einer Bestätigung der Orthopädie C.___ vom 29. September 2020, gemäss welcher er vom 11. bis 31. März 2020 zu 100 % arbeitsunfähig für praktische Tätigkeiten und zu 0 % arbeitsunfähig für Bürotätigkeiten gewesen sei, geltend, ihm seien für den Zeitraum vom 11. bis 31. März 2020 15 Taggelder à Fr. 140.-- zu bezahlen. Aus den jeweiligen Schreiben der Kasse sei nicht klar ersichtlich gewesen, dass seine Arbeitsfähigkeit mittels eines Arbeitsfähigkeitszeugnisses bewiesen werden müsse, dies sei erst mit dem Einspracheentscheid vom 31. August 2020 klar kommuniziert worden. Er habe jedoch mehrfach sein Arztzeugnis eingereicht und erklärt, dass dies für eine X.___-che Tätigkeit, nicht jedoch für eine Arbeit im Büro ausgestellt worden sei (act. G1 und G1.8). C.a. Mit Beschwerdeantwort vom 27. Oktober 2020 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 31. August 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G3). C.b. Der Beschwerdeführer bekundet am 25. November 2020 seinen Unmut über die fehlenden Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort und verweist auf sein Beschwerdeschreiben (act. G5). C.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Vorliegend streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung vom 11. bis 31. März 2020. 1.1. Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Die Frage der Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, d.h. vom Zeitpunkt der Antragstellung aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass des angefochtenen Verwaltungsakts, das heisst des Einspracheentscheides vom 31. August 2020, bestanden haben (vgl. BGE 120 V 385 f. E. 2 mit weiteren Hinweisen). 1.2. Nach Art. 28 Abs. 1 AVIG haben versicherte Personen, die wegen Krankheit (Art. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt. 1.3. Die Koordinationsvorschrift von Art. 28 AVIG stellt eine Ausnahme vom Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung dar, wonach Leistungen nur bei Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person in Betracht kommen. Zur Vermeidung von Härtefällen, Schliessung von Lücken im Bereich der "Nahtstellen" zwischen ihr und anderen Zweigen der Sozialversicherung, insbesondere der Krankenversicherung, vorab aber im Interesse der Verbesserung der sozialen Sicherung Arbeitsloser im Falle von Krankheit, Unfall und Schwangerschaft wurde durch diese Sonderregelung für beschränkte Zeit auf das Erfordernis der Vermittlungsfähigkeit und der Kontrollpflicht verzichtet und ein zeitlich limitiertes Taggeld eingeräumt (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl., Rz 434). Dem Ausnahmecharakter entsprechend erbringt die Arbeitslosenversicherung somit lediglich während einer beschränkten Zeit 1.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Taggeldleistungen für einen Grund, den eigentlich ein anderer Sozialversicherungszweig entschädigen müsste. So kommt Art. 28 Abs. 1 AVIG nur während der ersten 30 Kalendertage nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit zur Anwendung. Abgestellt wird auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit, frühestens aber auf den Beginn der tatsächlichen Arbeitslosigkeit und nicht etwa auf den Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit (Thomas Nussbaumer, a.a.O., Rz 441). Ist eine versicherte Person nach 30 Tagen weiterhin arbeitsunfähig, fällt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne Weiteres dahin (SVR ALV 1999 Nr. 9 S. 24 E. 3a). Nach der im Sozialversicherungsrecht geltenden Schadenminderungspflicht (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) muss eine versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, alles Zumutbare unternehmen, um den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder deren Dauer zu verkürzen. 1.5. Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt seiner Anspruchserhebung bei der Arbeitslosenversicherung am 30. Januar 2020 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (act. G3.1/47). Nach seinem Gespräch mit seiner Beraterin beim RAV vom 3. Februar 2020 notierte diese als Erwartungshaltung des Beschwerdeführers "Lohnausfall infolge Unfall". Unter dem Titel berufliche Biographie protokollierte die RAV-Beraterin nach dem Gespräch "Studium X.___.". Anlässlich dieses Gesprächs wies die zuständige RAV-Beraterin den Beschwerdeführer darauf hin, dass bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit keine Arbeitsbemühungen geschuldet seien. Dem Verlaufsprotokoll ist keinerlei Hinweis darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine weitere Ausbildung erwähnt hätte (act. G3.1/48). Somit ist es nicht zu beanstanden, dass die Kasse den Beschwerdeführer aufgrund fehlender Arbeitsfähigkeit als nicht vermittlungsfähig einstufte und die Taggelder deshalb über Art. 28 Abs. 1 AVIG ausrichtete. Gestützt auf Art. 28 Abs. 1 AVIG dauert der Anspruch auf das Taggeld der Arbeitslosenversicherung längstens bis zum 30. Tag nach dessen Beginn (30. Januar 2020) und somit bis zum 28. Februar 2020. Am 17. Februar 2020 hatte der Versicherte der Kasse ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 14. Februar 2020 über 100 % auch für die Zeit vom 1. bis 10. März 2020 zukommen lassen (act. G3.1/23 und 25). Die Kasse unterrichtete den Versicherten mit der Taggeldabrechnung für den Monat Januar 2020 am 20. Februar 2020 darüber, dass eine rückwirkende Unfallmeldung nicht möglich sei und sie ihm während maximal 30 Kalendertagen Taggelder ausrichten könne (act. G3.1/21). Am 14. April 2020 erkundigte der Beschwerdeführer sich telefonisch bei der Kasse nach Taggeld und Abrechnung für März 2020. Nachdem ihm anlässlich dieses Telefonats erklärt worden war, dass er lediglich während 30 Tagen Anspruch auf ein Taggeld habe, wandte er sich gleichentags schriftlich an die Kasse und erklärte 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erstmals, dass er zwar durch seine behandelnde Ärztin für März 2020 ein Arztzeugnis ausgehändigt erhalten habe, dies jedoch nicht bedeute, dass er arbeitsunfähig gewesen sei. Einerseits habe er eine zusätzliche Ausbildung in Betriebswirtschaft (Universität D.___) und hätte somit ab März 2020 gut arbeiten können und andererseits sei er schon vorher aktiv auf Stellensuche gewesen (act. G3.1/16). Am 20. April 2020 ersuchte die Kasse den Beschwerdeführer, für die Zeit vom 11. bis 31. März 2020 ein Arztzeugnis über seine Arbeitsunfähigkeit oder ein Arztzeugnis, aus welchem ersichtlich sei, seit wann und in welchem Umfang er in einer leidensadaptierten Tätigkeit hätte arbeiten können, einzureichen (act. G3.1/14). Daraufhin liess der Beschwerdeführer der Kasse ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 10. März 2020 über 100 % auch für die Zeit vom 11. bis 31. März 2020 zukommen und erklärte erneut, dass dies nicht bedeute, dass er arbeitsunfähig gewesen sei, da er eine zusätzliche Ausbildung in Betriebswirtschaft habe und somit ab März 2020 gut hätte arbeiten können (act. G3.1/13).  Unbestrittenermassen endete der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder infolge teilweiser oder ganzer Arbeitsunfähigkeit mit dem Ablauf der 30-Tages-Frist per 28. Februar 2020. Dass er vom 1. bis 10. März 2020 angesichts seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit und aufgrund des erschöpften Anspruchs nach Art. 28 AVIG keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, anerkennt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren. Für die Zeit vom 11. bis 30. März 2020 macht er demgegenüber unter Berufung auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis vom 29. September 2020 geltend, er wäre für Bürotätigkeiten in diesem Zeitraum arbeitsfähig gewesen (act. G1 und G1.8). Um seinen Zweck zu erfüllen und dazu zu führen, dass der Beschwerdeführer bei der Arbeitslosenversicherung wieder als vermittlungsfähig gelten kann, hätte dieses Arztzeugnis jedoch echtzeitlich beigebracht werden müssen. Der Beschwerdeführer war von der Kasse bereits am 20. Februar 2020 darauf hingewiesen worden, dass lediglich während 30 Kalendertagen Anspruch auf Taggelder bestehen kann (act. G3.1/21 resp. 22). Zu diesem Zeitpunkt wäre dem Beschwerdeführer eine Reaktion in Form des Hinweises auf seine Zweitausbildung und eine voraussichtlich bald auftretende Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten möglich gewesen. Wäre der Beschwerdeführer wirklich bereit gewesen, eine adaptierte Tätigkeit ausserhalb des X.___-berufs anzunehmen, hätte von ihm erwartet werden können, dass er dies im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht (vgl. E. 1.5) aktiv mitteilt. Die Angaben des Beschwerdeführers am Gespräch beim RAV - er suche Erwerbsersatz, fehlende Erwähnung seiner später ins Feld geführten betriebswirtschaftlichen Ausbildung - lassen jedenfalls nicht vermuten, dass der Beschwerdeführer vorhatte, seine Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten zu nutzen. Auch in seinen Stellungnahmen zur Verschuldensabklärung wegen Selbstkündigung des letzten Arbeitsverhältnisses war einzig von Verhandlungen mit verschiedenen X.___ 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). im Hinblick auf eine berufliche Weiterbildung in X.___er Chirurgie die Rede (act. G3.1/29). Echtzeitlich durfte und musste die Kasse mangels Hinweis auf eine Zweitausbildung und mangels bekannter Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten von einer fehlenden Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgehen. Das erst weit nach der fraglichen Kontrollperiode ausgestellte Arztzeugnis vom 29. September 2020, welches nicht durch die behandelnde Ärztin unterzeichnet ist, vermag hieran nichts zu ändern (vgl. zum Beweiswert von nachträglich ausgestellten Arztzeugnissen ARV 2005 Nr. 3, S. 54 ff.). Dass der Beschwerdeführer das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 11. August 2020 nicht verstanden hätte, erscheint angesichts seiner Ausbildung nicht nachvollziehbar. Auch ein medizinisches Gutachten, wie dies vom Beschwerdeführer als Beweis offeriert wird (act. G1 S.2), vermöchte am Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer sich dem RAV und der Kasse gegenüber echtzeitlich, d.h. im Februar und März 2020, als voll arbeitsunfähig auswies. Und auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Stellen mit hohem Administrativanteil suchte und offenbar eine solche per 1. April 2020 gefunden hat (vgl. act. G3.1/11 sowie act. G1.9), ist unbehelflich, zumal er wie gesagt echtzeitlich Arbeitsunfähigkeitszeugnisse einreichte und seine ihm zufolge am 1. März 2020 (vgl. act. G3.1/16, G3.1/13, G3.1/11) und laut nachträglichem Arztzeugnis am 11. März 2020 (vgl. act. G1.8) wiedererlangte Arbeitsfähigkeit für adaptierte Tätigkeiten weder der Kasse noch dem RAV mitteilte. Hierfür stellt auch der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Umstand, dass die RAV-Beraterin ihn für März 2020 aufgrund seines Stellenantritts am 1. April 2020 von den Kontrollvorschriften befreit habe (vgl. act. G3.1/16), keine Rechtfertigung dar. Denn laut der vom Beschwerdeführer angeführten AVIG-Praxis ALE, Rz. B320, muss auch im Falle des Verzichts auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen die Bereitschaft zur Annahme einer zugewiesenen zumutbaren Arbeit gegeben sein. Der Beschwerdeführer versetzte jedoch durch seine fehlende Mitteilung einer Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten die RAV-Beraterin gar nicht in die Lage, ihm eine Stelle zuzuweisen. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der echtzeitlichen Krankschreibung des Beschwerdeführers, der Angaben des Beschwerdeführers am Gespräch beim RAV vom 3. Februar 2020 (er suche Erwerbsersatz, fehlende Erwähnung einer weiteren Ausbildung) und des erst weit im Nachhinein und nach Erlass des Einspracheentscheides ausgestellten Arztzeugnisses von einer fehlenden Vermittlungsfähigkeit und einem beendeten Anspruch auf Krankentaggeld gemäss Art. 28 AVIG für die Kontrollperiode März 2020 auszugehen, womit ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entfällt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Verfahren gemäss Art. 18 OrgR 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.11.2021 Eine erst im Nachhinein erwähnte Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten vermag nicht rückwirkend zu einer Vermittlungsfähigkeit der krangeschriebenen versicherten Person zu führen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2021, AVI 2020/47).

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2026-05-12T20:37:48+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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