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St.Gallen Versicherungsgericht 12.03.2021 AVI 2020/44

12. März 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,909 Wörter·~20 min·3

Zusammenfassung

Art. 32 Abs. 1 lit. b und 4 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Arbeitsausfall. Betriebsabteilung. Die geltend gemachten Abteilungen „Auftragsabwicklung“ und „Logistik“ erfüllen weder das Kriterium der „gewissen Autonomie“ noch erfüllen sie einen eigenen Betriebszweck oder erbringen sie eine Leistung, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2021, AVI 2020/44).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/44 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 25.10.2021 Entscheiddatum: 12.03.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2021 Art. 32 Abs. 1 lit. b und 4 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Arbeitsausfall. Betriebsabteilung. Die geltend gemachten Abteilungen „Auftragsabwicklung“ und „Logistik“ erfüllen weder das Kriterium der „gewissen Autonomie“ noch erfüllen sie einen eigenen Betriebszweck oder erbringen sie eine Leistung, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2021, AVI 2020/44). Entscheid vom 12. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/44 Parteien A.___ AG Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Kevin Kengelbacher, Bratschi AG, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Betriebsabteilungen) Sachverhalt A.   Am 29. April 2020 reichte die A.___ AG für ihre Abteilungen "Order Processing" (10 unbefristete Arbeitsverhältnisse), "Human Resources/Internal Services" (5) und "Logistik" (15) beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein. Die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit veranschlagte sie jeweils auf den Zeitraum vom 4. Mai 2020 bis zum 31. Oktober 2020 (act. G 3.1/A1 - A3). Mit Verfügungen vom 13. Mai 2020 stimmte das Amt für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Abteilungen "Operations" und "HR/Internal Services" unter dem Vorbehalt der Erfüllung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen der Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung ab 4. Mai 2020 zu (act. G 3.1/A6 f.). A.a. Mit Einsprache vom 15. Mai 2020 machte die A.___ AG geltend, nicht der Gesamtbereich "Operations", sondern die Abteilungen "Order Processing" und "Logistik" seien als Betriebsabteilungen anzuerkennen, da diese organisatorisch und personell unabhängige Einheiten seien und die Anforderungen an eine Betriebsabteilung erfüllten. So hätten sie eine eigene innerbetriebliche Leitung, die Leistungserbringung könnte auch durch selbstständige Betriebe erfolgen und sie verfügten über die Autonomie und Befugnis, Rechtshandlungen vorzunehmen (act. G 3.1/A8). A.b. Mit Entscheid vom 18. August 2020 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Einsprache ab. Die verschiedenen Arbeitsgruppen der Produktionsabteilung "Operations" wie Auftragsabwicklung (Order Processing), Entwicklung und Planung (Planning & Production Engineering), Logistik (Logistics) oder Montage (Assembly) A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   arbeiteten für das gemeinsame Unternehmensziel, das Erstellen von Produkten, eng zusammen. Insbesondere die beiden Bereiche Logistik und Auftragsabwicklung seien mit den Arbeitsabläufen der anderen Bereiche eng verflochten. Auf Grund des fehlenden eigenen Betriebszwecks verfügten diese beiden Arbeitsgruppen nicht über eine ausreichende Autonomie, um einem Betrieb gleichgestellt werden zu können (act. G 3.1/A11). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. September 2020 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Den beiden Betriebsabteilungen Order Processing und Logistik sei sodann mit Wirkung ab dem 4. Mai 2020 die Kurzarbeit zu bewilligen. Die Anmeldung für den Geschäftsbereich Operations sei lediglich erfolgt, weil die Sachbearbeiterin des Beschwerdegegners der zuständigen HR-Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, dass die Anerkennung der beiden Organisationseinheiten Order Processing und Logistik als Betriebsabteilung ohnehin chancenlos sei und sie ein neues Gesuch für den gesamten Geschäftsbereich Operations einreichen solle. Da jedoch mangels Anwesenheit einer unterschriftsberechtigten Person lediglich das Deckblatt ohne Unterschriftenseite neu eingereicht worden sei, sei diese Anmeldung nicht rechtsgültig erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe somit für den Geschäftsbereich Operations nie eine rechtsgültige Voranmeldung eingereicht und die Verfügung vom 13. Mai 2020 habe sich nur auf die Betriebsabteilungen Order Processing und Logistik beziehen können. Wie aus dem Organigramm ersichtlich, seien diese Abteilungen mit eigenen personellen Mitteln ausgestattet und unterständen einer eigenen, innerbetrieblich selbstständigen Leitung. Die Abteilungen seien auch mit eigenen technischen Mitteln ausgestattet. So verfüge die Abteilung Logistik über technische Mittel zum Transport, zur Einlagerung der erforderlichen Komponenten sowie zur Erfassung der statistischen Informationen wie etwa Lagerbestände. Die Tätigkeiten der Abteilung Order Processing seien vorwiegend kaufmännischer Natur und würden an den Computern der Mitarbeiterinnen erledigt. Im Weiteren erfüllten die fraglichen Betriebsabteilungen auch das Kriterium der Erbringung einer Leistung, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten. Weder die Auftragsabwicklung noch die Logistik sei derart eng mit dem Kerngeschäft verknüpft, dass eine Auslagerung dieser Geschäftstätigkeit nicht plausibel wäre. Schliesslich B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien die Mitarbeitenden in den einzelnen Betriebsabteilungen des Geschäftsbereichs Operations auf ihren Teil der Wertschöpfungskette spezialisiert und könnten nicht ohne Weiteres in anderen Abteilungen eingesetzt werden. Die Abteilungen Order Processing und Logistik stellten somit Betriebsabteilungen im Sinn von Art. 52 AVIV dar. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin bereits während der Finanzkrise 2009 für insgesamt acht Betriebsabteilungen Kurzarbeit beantragt habe. Damals habe der Beschwerdegegner die diversen Betriebsabteilungen vorbehaltlos anerkannt. Fünf dieser damals anerkannten Betriebsabteilungen, namentlich die heute in Order Processing umbenannte Abteilung Auftragsabwicklung, entsprächen den heute dem Geschäftsbereich Operations zugeordneten Betriebsabteilungen (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 28. September 2020 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Damit eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt werden könne, müsse sie innerhalb des Gesamtbetriebs eine gewisse Autonomie geniessen. Sie müsse eine Arbeitnehmergruppe umfassen, die im Gesamtbetrieb eine organisatorische Einheit bilde. Ferner müsse sie einen eigenen Betriebszweck verfolgen oder im innerbetrieblichen Produktionsablauf eigene Leistungen, wie z.B. die Herstellung eines Zwischenprodukts, erbringen. Dem Bereich Logistik könne kein eigener Zweck innerhalb der Beschwerdeführerin zugeordnet werden. Dieser Bereich erbringe nämlich keine eigene Leistung innerhalb des Gesamtbetriebs. Die Logistik sei vielmehr auf den Betriebszweck der Produktion ausgerichtet und sei mit diesem eng verzahnt. Der Grund für den Arbeitsausfall und die Voranmeldung von Kurzarbeit sei denn auch ein Einbruch in der Produktion gewesen. Dasselbe gelte für den Bereich Order Processing. Die Auftragsabwicklung sei gänzlich in den Arbeitsablauf der Produktion eingebunden. Es werde keine eigene innerbetriebliche Leistung erbracht, die autonom betriebswirtschaftlich funktioniere und verwertbar wäre. Im Übrigen sei auch die Zahl der Beschäftigten in diesem Bereich mit 11 eher klein. Könnte bereits für eine geringe Personenzahl Kurzarbeitsentschädigung verlangt werden, würden schon kleine Beschäftigungsschwankungen einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung begründen. Der Entscheid, ob eine Betriebsabteilung als Betrieb anerkannt werde, erfolge im Einzelfall. Die Beschwerdeführerin könne sich nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen (act. G 3). B.b. Mit Replik vom 23. Oktober 2020 lässt die Beschwerdeführerin ausführen, dass für die Anerkennung einer Betriebsabteilung nicht nur die Verfolgung eines eigenen B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betriebszwecks in Frage komme, sondern auch lediglich eine eigene Leistungserbringung im innerbetrieblichen Produktionsablauf. Bereits daraus werde klar, dass innerhalb des Produktionsablaufs eines Arbeitgebers mehrere Betriebsabteilungen bestehen könnten. Demgegenüber scheine der Beschwerdegegner davon auszugehen, dass eine Betriebsabteilung nur eine eigene Leistung erbringe, wenn sie auch einen eigenen Betriebszweck verfolge. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin neben der Produktion von Apparaten und Einrichtungen für den U.___-Bedarf diese Produkte auch entwickle und vertreibe, dürfe nicht dazu führen, dass den einzelnen Betriebsabteilungen des Produktionsablaufs die Qualifikation als Betriebsabteilung aberkannt werde. Als Beispiel für eine eigene Leistung im innerbetrieblichen Produktionsablauf nenne die AVIG-Praxis KAE die Herstellung eines Zwischenprodukts. Demgegenüber deuteten die Ausführungen des Beschwerdegegners darauf hin, dass er nur eine Abteilung, die sämtliche Arbeitsschritte im Rahmen der Herstellung eines Endproduktes erbringe, als Betriebsabteilung anerkenne. Dies sei mit der AVIG-Praxis KAE nicht vereinbar, handle es sich bei den aufgelisteten Arbeitsschritten jeweils um Zwischenprodukte, entweder in Form von Dienstleistungen (Einkauf, Logistik) oder in Form eines physischen Zwischenproduktes (Herstellung Einzelteile, Montage). Die Abteilungen Order Processing und Logistik erfüllten daher die Kriterien einer Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 AVIV. Für den Fall, dass die fraglichen Abteilungen nicht als Betriebsabteilungen anerkannt würden, sei der Vertrauensschutz zu beachten. Die Voranmeldung von Kurzarbeit für die Betriebsabteilungen Order Processing und Logistik sei gestützt auf die individuelle Praxis des Beschwerdegegners in Bezug auf die Abteilungen der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe somit darauf vertrauen dürfen, dass der Beschwerdegegner die im Jahr 2009 anerkannten Betriebsabteilungen auch jetzt wieder anerkenne, mache er doch gegenüber damals keine veränderten Umstände geltend (act. G 5). Mit Duplik vom 3. November 2020 führt der Beschwerdegegner aus, die Aufgaben eines Logistikers der Beschwerdeführerin bestehe in der Identifizierung, Prüfung, Verpackung, Etikettierung und Einlagerung der Ware am Lagerplatz. Zudem werde die Ware in verschiedenen Lagern kommissioniert und es würden interne Transporte durchgeführt. Als Betriebsmittel ständen unter anderem Personal, Lagerhallen, Packmaterial, Container, Fahrzeuge und eine digitale Infrastruktur zur Verfügung. Es handle sich somit um innerbetriebliche Leistungen für spezifische Produkte der B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Beschwerdeführerin. Die Auslagerung in ein autonomes und konkurrenzfähiges ausserbetriebliches Logistikunternehmen komme demnach nicht in Frage. Die Selbstständigkeit einer innerbetrieblichen Leitung ergebe sich noch nicht aus der formellen Stellung innerhalb eines Organigramms (act. G 7). Vorliegend ist einzig umstritten, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Abteilungen Order Processing und Logistik Betriebsabteilungen im Sinn der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen bilden. 1.1. Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben unter den in Art. 31 Abs. 1 lit. a - d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung setzt gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem voraus, dass der Arbeitsausfall anrechenbar ist. Gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a) und pro Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b). Kleinere Beschäftigungsschwankungen hat der Arbeitgeber selbst zu tragen. 1.2. In Art. 32 Abs. 4 AVIG wird der Bundesrat ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht. Danach ist eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblich selbstständigen Leitung untersteht (lit. a) oder Leistungen erbringt, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten (lit. b). 1.3. Wird eine organisatorische Einheit eines Betriebes als Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV qualifiziert, bildet sie (und nicht mehr der gesamte Betrieb [vgl. oben E. 1.1]) die massgebliche Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls. Eine allzu grosszügige Anerkennung von Betriebsabteilungen führt deshalb dazu, dass die 10-Prozent-Klausel im Zusammenhang mit dem geforderten Mindestarbeitsausfall (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG) ihres Inhalts entleert wird (vgl. AVIG- 1.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Formell ist vorab die Frage der zusätzlichen Voranmeldung betreffend den Geschäftsbereich/die Betriebsabteilung Operations zu klären: Wie sich aus den Akten ergibt, stimmt die Seite 2 mit den Unterschriften in der Voranmeldung vom 29. April 2020 betreffend die Betriebsabteilung Logistik exakt mit der Seite 2 der nachträglich eingereichten Voranmeldung betreffend die Betriebsabteilung Operations überein (act. G 3.1/A1 und A4). Das von der Beschwerdeführerin dargelegte Zustandekommen dieser zusätzlichen Voranmeldung, wonach lediglich das Deckblatt ausgetauscht worden sei, erscheint damit plausibel und es ist mit ihr festzustellen, dass diese Voranmeldung somit rechtsungültig erfolgt ist. Dies bedeutet jedoch lediglich, dass ihr nicht entgegengehalten werden kann, sie gehe ja selber davon aus, dass der gesamte Praxis Kurzarbeitsentschädigung [KAE], Rz C34). Die Qualifikation als Betriebsabteilung setzt deshalb eine gewisse Autonomie der fraglichen Organisationseinheit innerhalb des Gesamtbetriebs voraus. Die Organisationseinheit muss eine Arbeitnehmergruppe umfassen, die im Gesamtbetrieb eine organisatorische Einheit bildet. Sie muss einem eigenen Betriebszweck dienen oder im innerbetrieblichen Produktionsablauf eigene Leistungen (z.B. Herstellung eines Zwischenprodukts) erbringen. Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend erforderlich. Gegen eine Betriebsabteilung spricht eine enge personelle und technische Verflechtung mit anderen betrieblichen Einheiten. Ebenfalls keine Betriebsabteilung liegt vor, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person umfasst (vgl. AVIG-Praxis KAE, Rz C31 ff.). In Bezug auf die Erfüllung des Kriteriums des anrechenbaren Arbeitsausfalls hat die massgebende Rechtslage (Art. 32 Abs. 1 und 4 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV) durch die Pandemiegesetzgebung (Art. 17 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie vom 25. September 2020 [abgekürzt: Covid-19-Gesetz; SR 818.102] sowie die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus vom 20. März 2020 [COVID-19; abgekürzt: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033]) keine Änderung bzw. Erleichterung erfahren. Dies ist folgerichtig, sollten doch mit den speziellen Massnahmen in erster Linie Betriebe und deren Mitarbeitende, die von Covid-19 bzw. den darauf gerichteten Gegenmassnahmen ("Lockdown") sehr stark betroffen waren oder sind, unterstützt werden. Das Erfüllen der in Frage stehenden Voraussetzung eines Mindestarbeitsausfalls von 10 % in Bezug auf den Gesamtbetrieb bzw. eine Betriebsabteilung ist demnach gemäss bestehender Gesetzgebung und dazu ergangener Rechtsprechung zu beurteilen. 1.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Geschäftsbereich Operations eine Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV darstelle. Es bedeutet jedoch nicht, dass der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 13. Mai 2020 nicht trotzdem - in Abweichung der beiden Voranmeldungen vom 29. April 2020 für die geltend gemachten Betriebsabteilungen Order Processing und Logistik - eine andere Sichtweise hätte einnehmen und von einer Betriebsabteilung Operations hätte ausgehen bzw. den erforderlichen 10 %-igen Mindestarbeitsausfall an einer grösseren Betriebseinheit hätte messen dürfen. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Beschwerde, Ziff. 26). Aus der rechtsfehlerhaften nachträglichen Voranmeldung ergeben sich für das vorliegende Verfahren somit keine weiteren formellrechtlichen Konsequenzen. Vielmehr ist die Sache materiell zu behandeln. 3.   Die beiden Abteilungen Order Processing und Logistik sind Abteilungen des Geschäftsbereichs Operations (act. G 3.1/A8). Nachdem beide Abteilungen über je eigenes Personal verfügen (vgl. act. G 3.1/A1 und A3) und plausiblerweise mit den notwendigen technischen Mitteln ausgestattet sind, erscheint die Voraussetzung gemäss Art. 52 Abs. 1 Ingress AVIV bei beiden beantragten Abteilungen grundsätzlich erfüllt. Um indessen als Betriebsabteilung im Sinn einer Referenzgrösse anerkannt werden zu können, muss eine Abteilung zusätzlich einer innerbetrieblich selbstständigen Leitung unterstehen, d.h. gegenüber den übergeordneten Stellen eine gewisse Autonomie aufweisen, oder Leistungen erbringen, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten (Art. 52 Abs. 1 lit. a und b AVIV). Dabei ist von der gesetzgeberischen Annahme auszugehen, dass das Gesamtunternehmen einen Arbeitsausfall von weniger als 10 % grundsätzlich aus eigener Kraft bewältigen kann und damit die Anerkennung von Betriebsabteilungen als kleineren Bezugsgrössen dementsprechend restriktiv zu erfolgen hat (vgl. Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG und Rz 34 AVIG-Praxis KAE). Die Anforderungen an die Qualifikation einer innerbetrieblich selbstständigen Leitung sind dementsprechend hoch anzusetzen, um einer Aushöhlung dieser Anforderung entgegen zu wirken. Bei mittelgrossen Unternehmen wie der Beschwerdeführerin und erst recht bei kleinen Unternehmen rechtfertigt es sich somit, nur bei in der innerbetrieblichen Hierarchie hoch angesiedelten Führungsebenen von der notwendigen Selbstständigkeit der Abteilungsleitung auszugehen. Bei Grossunternehmen kann allenfalls eine weitere Unterteilung gerechtfertigt sein. Vorliegend geht der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 13. Mai 2020 implizit davon aus, dass die geforderte innerbetriebliche Selbstständigkeit der Abteilungsleitung erst ab Stufe Executive Management gegeben ist. Dies ist bei den gegebenen Verhältnissen nicht zu beanstanden, ist doch diese Führungsebene bei der 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin immerhin in sechs Geschäftsbereiche aufgeteilt. Damit wird der Beschwerdeführerin die Möglichkeit belassen, den geforderten Mindestarbeitsausfall auch auf kleinere Unternehmenseinheiten als das Gesamtunternehmen zu beziehen. So hat der Beschwerdegegner mit der - ebenfalls auf Stufe Executive Management angesiedelten - Abteilung Corporate HR Management sogar eine sehr kleine Abteilung anerkannt (act. G 3.1/A6 und A8). Der Geschäftsbereich Operations kann somit als Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 lit. a AVIV anerkannt werden. Demgegenüber fallen die dem Geschäftsbereich Operations unterstellten - und damit in der nächsttieferen Hierarchiestufe verorteten - Abteilungen Order Processing und Logistik (wie auch die - nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende - Abteilung Assembly) nicht darunter. Um trotzdem als Betriebsabteilungen anerkannt werden zu können, müssten sie alternativ die in Art. 52 Abs. 1 lit. b AVIV genannte Anforderung erfüllen. Dies trifft auf die Abteilung Order Processing nicht zu. Es versteht sich von selbst, dass ein Unternehmen, das Produkte entwickelt und produziert, diese auch verkaufen will. Demzufolge braucht es eine geeignete Struktur dafür, d.h. es braucht Mitarbeitende, welche die Bestellungen der Kundschaft entgegennehmen und bearbeiten. Wie auch die Beschwerdeführerin selber ausführt, nimmt diese Abteilung die eingehenden Aufträge der Kundschaft entgegen und plant und überwacht sämtliche Material- und Informationsflüsse im Zusammenhang mit den einzelnen Aufträgen. Konkret umfasse dies den telefonischen und schriftlichen Kontakt mit Kunden und Distributoren in unterschiedlichen Sprachen, die Ausarbeitung von Angeboten für Kunden, die Abwicklung von Bestellungen, die Erstellung von Exportdokumenten etc. (Beschwerde, Ziff. 13; vgl. auch Stellenbeschreibung Sachbearbeiterin Verkaufsinnendienst [act. G 1.1/9]). Mit dem Beschwerdegegner ist davon auszugehen, dass diese Tätigkeiten eng mit dem Arbeitsablauf der Produktion der Beschwerdeführerin verzahnt sind und keine eigenständige innerbetriebliche Leistung darstellen, die auch von einem selbstständigen Betrieb erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnte. Die Bearbeitung der Aufträge kann auch nicht als Zwischenprodukt im Sinn von Rz. 33 AVIG-Praxis KAE angesehen werden. Vielmehr handelt es sich dabei um eine auf den Hauptunternehmenszweck abgestimmte und diesem zudienende sowie diesen bedingende und ermöglichende Tätigkeit. Im Weiteren ist nicht anzunehmen, dass die Abteilung Order Processing im Vergleich mit anderen Abteilungen überproportional bzw. eigenständig vom Arbeitsrückgang betroffen ist, führt doch auch die Beschwerdeführerin aus, dass sich der Rückgang beim Bestellungseingang über die Logistik und die Produktion fortpflanzt, welch letztere nur deshalb erst später betroffen war, weil sie einstweilen noch auf Lager produziert hatte (Beschwerde, Ziff. 14 f. und 32). Es zeigt sich zudem daran, dass auch für weitere Abteilungen wie die Montage ein Gesuch um Kurzarbeitsentschädigung 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingereicht wurde (act. G 3.1/A9). Die Beschwerdeführerin kann sodann nichts zu ihren Gunsten daraus ableiten, dass es das hiesige Gericht im Urteil AVI 2009/43 vom 16. November 2009, E. 3.3, in einer allgemeinen Formulierung als denkbar erachtete, dass die Auftragsabwicklung ausgelagert werden könnte. Wie in jenem Verfahren ist jedenfalls auch vorliegend davon auszugehen, dass die Auftragsabwicklung eng mit dem Kerngeschäft verbunden ist, geht es bei den Produkten der Beschwerdeführerin doch um spezialisierte Lösungen für die Bereiche X.___, Y.___ und Z.___ (act. G 1.1/4). Es ist somit anzunehmen, dass der Verkauf dieser Produkte spezialisiertes Wissen und Erfahrung in der Kundenberatung voraussetzt. Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus, wenn sie ausführt, die Mitarbeitenden sowohl der Abteilung Order Processing als auch der Logistik verfügten jeweils über spezifische Kenntnisse für ihre Aufgabenbereiche und würden speziell für die innerbetrieblichen Leistungen der nämlichen Abteilung rekrutiert (Beschwerde, Ziff. 27). Unter diesen Verhältnissen erscheinen somit die Möglichkeiten einer Auslagerung der spezifisch auf die Bedürfnisse der Beschwerdeführerin ausgerichteten Auftragsbearbeitung als begrenzt. Daran, bzw. am Geschäftszweck der Beschwerdeführerin, ändert nichts, dass diese nicht nur in der Herstellung und dem Vertrieb der Geräte tätig ist, sondern diese auch von Grund auf entwickelt und die Kundschaft mit Ersatzteilen und Verbrauchsmaterialien für die Geräte beliefert. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin ist der Geschäftsbereich Operations mit knapp 100 Mitarbeitenden zudem der grösste (Beschwerde, Ziff. 9 und 37; act. G 3.1/A2), sodass auch diesbezüglich nichts gegen die Annahme spricht, dass dies den Kernbereich des Unternehmens darstellt. Weiter ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass die Auftragsbearbeitung autorisiert wäre, etwa die Verkaufskonditionen oder andere Vorgaben eigenständig festzulegen, womit es zudem an der erforderlichen innerbetrieblichen Autonomie ermangelt. Auf den ersten Blick etwas weniger klar präsentiert sich die Ausgangslage bei der Abteilung Logistik. Immerhin existieren am Markt Logistikfirmen, die teilweise sogar auf bestimmte Bereiche oder Güter spezialisiert sind. Bei der Abteilung Logistik kann somit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass sie eine Leistung erbringt, die von einem selbstständigen Betrieb erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnte. Indessen ist auch hier davon auszugehen, dass dies im konkreten Fall nicht zutrifft. Aus dem Stellenbeschrieb der Beschwerdeführerin für die Funktion Logistiker/in ist ersichtlich, dass es sich im Wesentlichen um die Funktion eines Lageristen bzw. einer Lageristin handelt. Die Aufgabe dieser Funktion besteht darin, eine einwandfreie Wareneingangskontrolle sicherzustellen und die Ware nach Prüfung, Verpackung und Etikettierung am korrekten Lagerplatz fachgerecht einzulagern. Zudem kommissioniert sie in verschiedenen Lagern, führt interne Transporte aus und stellt die Einlagerung am entsprechenden Ziellager sicher. In der Spedition rüstet sie Komponenten und Geräte 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte für die Verkaufsaufträge und stellt eine termingerechte und qualitativ einwandfreie Auslieferung sicher. Als Nebenaufgaben fallen die Mitarbeit in der Ausbildung von Lernenden, die Pflege der Logistikdaten im ERP (Enterprise Ressource Planning) sowie die Arbeit mit Flurförderfahrzeugen an (act. G 1.1/7). Aus dieser Umschreibung erhellt, dass die Aufgaben der Logistik ebenfalls stark auf die spezifischen Bedürfnisse der Beschwerdeführerin ausgerichtet sind und nicht ohne Weiteres von einem selbstständigen Betrieb auf dem Markt angeboten werden könnten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin genügt es nicht, wenn die fragliche Abteilung von anderen Abteilungen abgrenzbare Leistungen erbringt. Zudem zeigt sich auch hier nicht, worin die „gewisse Autonomie“ gegenüber den übergeordneten Führungsebenen bestehen soll. Die Beschwerdeführerin kann sodann nichts aus dem Umstand ableiten, dass in anderen Fällen die Logistikabteilung als Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV anerkannt wurde (AVI 2009/68, Sachverhalt B.a), sind doch die Verhältnisse im Einzelfall massgebend. Eine Anerkennung erfolgt jedenfalls nicht allein auf Grund der Bezeichnung „Logistik“. Für den Fall, dass die beantragten Abteilungen Order Processing und Logistik nicht als Betriebsabteilungen im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV anerkannt werden, bringt die Beschwerdeführerin weiter vor, der Beschwerdegegner habe bereits während der Finanzkrise im Jahr 2009 für insgesamt acht Betriebsabteilungen Kurzarbeit bewilligt. Fünf dieser damals anerkannten Betriebsabteilungen entsprächen den heute dem Geschäftsbereich Operations zugeordneten Betriebsabteilungen. Konkret sei damals die Betriebsabteilung Auftragsabwicklung anerkannt worden, während der Beschwerdegegner nun die Anerkennung der mittlerweile in Order Processing umbenannten Abteilung ohne Änderung der Rechtslage verweigere. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die gemäss der Aufstellung vom 8. September 2020 aufgeführten Abteilungen nicht genau den heute existierenden Geschäftsbereichen und Abteilungen entsprechen. So gibt es heute noch auf Stufe Executive Management die Geschäftsbereiche Finance & Services sowie NIR. Die Abteilung Innovation & Marketing lässt sich den heute bestehenden Strukturen dagegen nicht mehr zuordnen. Die Abteilung Glasfertigung enthielt damals auch noch die Mechanik, die ehemalige Abteilung Engineering-Services könnte die heutige Abteilung Planning & Production Engineering sein (muss aber nicht), die Endmontage (Assembly) beinhaltete damals ebenfalls noch einen Bereich Planung und Bau, der Customer Support findet sich heute nicht mehr eigenständig auf dem Organigramm und die damalige Auftragsabwicklung beinhaltete zusätzlich das Beschaffungswesen und das Q[ualitätsmanagement?] (act. G 1.1/16). Mithin fanden seit der letzten Beurteilung vor mehr als zehn Jahren betriebliche Umstrukturierungen statt, sodass von vornherein nicht von unveränderten tatsächlichen Verhältnissen ausgegangen werden kann. Eine vor mehr als zehn Jahren erfolgte Anerkennung von Betriebsabteilungen kann denn 3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (aArt. 61 lit. a ATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültigen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 83 ATSG noch anwendbaren Fassung). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. auch kaum als Vertrauensgrundlage im Sinn einer behördlichen Zusage in Frage kommen. Grundsätzlich sind die betrieblichen Verhältnisse bei jeder Anmeldung neu zu prüfen. Dabei darf die Verwaltung bei unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen allerdings nicht in kurzer Folge auf unterschiedliche Rechtsfolgen erkennen, ansonsten sie sich gegebenenfalls dem Vorwurf der Willkür aussetzt. Vorliegend konnte die Beschwerdeführerin nach dem sehr langen Zeitraum seit der letzten Beurteilung ihrer Betriebsabteilungen durch den Beschwerdegegner jedoch nicht in guten Treuen darauf vertrauen, dass die beantragten Abteilungen ohne Weiteres wieder genehmigt würden. Dies zeigte sich denn auch durch die zeitnahen Rückfragen bzw. Rückmeldungen des Beschwerdegegners vom 6. Mai 2020 (act. G 3.1/A5) bzw. 13. Mai 2020 (act. G 1.1/15). Die Beschwerdeführerin hatte somit bereits im Mai 2020 Kenntnis davon, dass die von ihr gewünschten Abteilungen Order Processing und Logistik nicht als Betriebsabteilungen anerkannt würden. Im Weiteren kann auch nicht davon ausgegangen werden, es sei der Beschwerdeführerin dadurch ein Schaden entstanden, dass sie von einer Kündigung der betroffenen Mitarbeitenden abgesehen habe. Das Halten der Mitarbeitenden - und damit von deren spezialisiertem Knowhow - stellt im Hinblick auf einen zu erwartenden künftigen Aufschwung häufig die bessere Wahl dar. Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen (vgl. Replik, Ziff. 6). Die Voraussetzungen für einen Vertrauensschutz sind somit nicht gegeben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.03.2021 Art. 32 Abs. 1 lit. b und 4 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Arbeitsausfall. Betriebsabteilung. Die geltend gemachten Abteilungen „Auftragsabwicklung“ und „Logistik“ erfüllen weder das Kriterium der „gewissen Autonomie“ noch erfüllen sie einen eigenen Betriebszweck oder erbringen sie eine Leistung, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. März 2021, AVI 2020/44).

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