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St.Gallen Versicherungsgericht 26.03.2021 AVI 2020/39

26. März 2021·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,134 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Art. 31 Abs. 1 lit. b, Art. 32 Abs. 1 und 4 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Kurz-arbeitsentschädigung. Anrechenbarer Arbeitsausfall. Betriebsabteilung. Die geltend gemachte Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" kann nicht als eigenständige Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV anerkannt werden. Abgesehen davon, dass selbst nach dem Organigramm keine eigenständige Abteilung dieses Namens existiert, erhellt aus den Akten, dass die betroffenen Mitarbeitenden in vier verschiedenen, je unter eigener Leitung stehenden Abteilungen arbeiten und diese Abteilungen keine eigenständigen, sondern lediglich zudienende, auf die Produktion ausgerichtete Funktionen haben (Erwägungen 3.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, AVI 2020/39).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2020/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 22.04.2022 Entscheiddatum: 26.03.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 26.03.2021 Art. 31 Abs. 1 lit. b, Art. 32 Abs. 1 und 4 AVIG, Art. 52 Abs. 1 AVIV. Kurzarbeitsentschädigung. Anrechenbarer Arbeitsausfall. Betriebsabteilung. Die geltend gemachte Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" kann nicht als eigenständige Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV anerkannt werden. Abgesehen davon, dass selbst nach dem Organigramm keine eigenständige Abteilung dieses Namens existiert, erhellt aus den Akten, dass die betroffenen Mitarbeitenden in vier verschiedenen, je unter eigener Leitung stehenden Abteilungen arbeiten und diese Abteilungen keine eigenständigen, sondern lediglich zudienende, auf die Produktion ausgerichtete Funktionen haben (Erwägungen 3.2 f.) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. März 2021, AVI 2020/39). Entscheid vom 26. März 2021 Besetzung Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AVI 2020/39 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, Gegenstand Kurzarbeitsentschädigung (Betriebsabteilung) Sachverhalt A.   Am 13. April 2020 (Datum Postaufgabe) reichte die A.___ AG beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen eine Voranmeldung für Kurzarbeit ein. Die voraussichtliche Dauer der Kurzarbeit veranschlagte sie auf den Zeitraum vom 13. April 2020 bis zum 30. Juni 2020. Betroffen sei die Betriebsabteilung "Büro/Aussendienst- Personal" mit neun unbefristeten Arbeitsverhältnissen (act. G 3.1/A36). Mit Verfügung vom 27. April 2020 erhob das Amt für Wirtschaft und Arbeit teilweise Einspruch und anerkannte die geltend gemachte Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" nicht als Betriebsabteilung im Sinn des Gesetzes. Sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse aber ab dem 13. April 2020 Kurzarbeitsentschädigung ausrichten (act. G 3.1/A37). A.a. Mit Einsprache vom 18. Mai 2020 (Datum Postaufgabe) machte die A.___ AG geltend, dass die Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bilde. Es sei zu beachten, dass die Einsprecherin vor Jahren weder eine eigene Fabrik noch eine eigene Produktion gehabt, sondern diese Leistungen extern zugekauft habe. Dies sei aus strategischen Gründen im Zuge der Nachfolgeregelung angepasst worden. Die organisatorische Einheit von Administration/Büro sei nebst den Marktbegebenheiten historisch gewachsen. Die Mitarbeitenden erbrächten mit einem Vorlauf von 0 - 12 Monaten Akquisition, technische Vorarbeiten und Entwicklung der Produkte bis zur Maschinenfertigkeit jeweils in Zusammenarbeit mit den möglichen zukünftigen Kunden. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen Auf Grund der Corona-Pandemie und dem hieraus resultierenden Lockdown könnten sie diese Vorarbeit nicht mehr wie gewohnt erbringen (act. G 3.1/A38). Mit Entscheid vom 20. August 2020 wies das Amt für Wirtschaft und Arbeit die Einsprache ab. Zwar sei grundsätzlich denkbar, dass die Bereiche Produktion und die Restmenge unterschiedliche Betriebsabteilungen bilden könnten. Vorliegend sei aber zu beachten, dass der Zweck der Unternehmung gemäss Handelsregistereintrag in der Projektbetreuung, Qualitätssicherung, Material- und Lagerlogistik sowie in der Herstellung von Komponenten bestehe und dass die Mitarbeitenden in einer komplexen Matrixorganisation zusammenarbeiteten. Auf Grund der engen Verflechtungen der Organisationseinheiten "Produktion" und "Büro/Aussendienst- Personal" erscheine die unabhängige Leistungserbringung der Geschäftsbereiche wenig plausibel. Hinzu komme, dass die Abteilungen weder über eigene Stabsorganisationen noch über finanzielle Unabhängigkeit verfügten. Würde ein Teil herausgebrochen, müsste der andere Teil neu aufgestellt werden (act. G 3.1/A41). A.c. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 31. August 2020 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Sodann sei die geltend gemachte Betriebsabteilung anzuerkennen. Der Einspracheentscheid gehe nicht auf die historisch gewachsene Struktur der Beschwerdeführerin ein, wonach sie früher ohne Fabrik oder eigene Produktion im gleichen Umfeld "nur" Dienstleistungen erbracht habe. Tatsache sei, dass die acht betroffenen Personen jederzeit von der Produktion unabhängig arbeiten könnten, wie dies früher der Fall gewesen sei. Die acht Personen, für welche Kurzarbeit beantragt worden sei, bildeten eine strategisch und organisatorisch unabhängige Einheit, deren Leistungen unabhängig rapportiert und fakturiert würden. Die Beschwerdeführerin habe auch Aufträge ohne Produktion zu erfüllen (act. G 1). Auf die weiteren Ausführungen wird - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein. B.a. Der Beschwerdegegner verzichtet mit Eingabe vom 18. September 2020 auf eine materielle Stellungnahme und beantragt unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt. B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.

Die Anträge für die Perioden April und Mai 2020 gingen gemäss Angaben der Arbeitslosenkasse St. Gallen zunächst rechtzeitig innert Dreimonatsfrist bei ihr ein (act. G 5). Die Anträge wurden alsdann mit Schreiben vom 21. August 2020 zur Vervollständigung an die Beschwerdeführerin retourniert. Dabei wurde der Beschwerdeführerin eine Nachbesserungsfrist bis 4. September 2020 eingeräumt (act. G 5.1). Am 1. September 2020 (Eingangsstempel Arbeitslosenkasse St. Gallen) gingen die Anträge April und Mai 2020 erneut bei der Arbeitslosenkasse ein. Gleichzeitig traf auch der Antrag für die Periode Juni 2020 ein (act. G 5.2 - 5.4). Damit hat die Beschwerdeführerin die Kurzarbeitsentschädigung für die genannten Perioden rechtzeitig zur Abrechnung eingereicht (Art. 38 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]), weshalb die Beschwerde materiell zu behandeln ist (vgl. BGE 124 V 75). 2.   Vorliegend ist einzig umstritten, ob die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" eine Betriebsabteilung im Sinn der nachfolgend aufgeführten Bestimmungen bildet. 2.1. Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben unter den in Art. 31 Abs. 1 lit. a - d AVIG genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung setzt gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem voraus, dass der Arbeitsausfall anrechenbar ist. Gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a) und pro Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmenden des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b). Kleinere Beschäftigungsschwankungen hat der Arbeitgeber selbst zu tragen. 2.2. In Art. 32 Abs. 4 AVIG wird der Bundesrat ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 52 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) Gebrauch gemacht. Danach ist eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblich selbstständigen Leitung untersteht (lit. a), oder Leistungen erbringt, die auch von selbstständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten (lit. b). 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Wird eine organisatorische Einheit eines Betriebes als Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV qualifiziert, bildet sie (und nicht mehr der gesamte Betrieb [vgl. vorstehende Erw. 2.2]) die massgebliche Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls. Eine allzu grosszügige Anerkennung von Betriebsabteilungen führt deshalb dazu, dass die 10 Prozentklausel im Zusammenhang mit dem geforderten Mindestarbeitsausfall (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG) ihres Inhalts entleert wird (vgl. AVIG-Praxis Kurzarbeitsentschädigung [KAE], Rz C34). Die Qualifikation als Betriebsabteilung setzt deshalb eine gewisse Autonomie der fraglichen Organisationseinheit innerhalb des Gesamtbetriebs voraus. Die Organisationseinheit muss eine Arbeitnehmergruppe umfassen, die im Gesamtbetrieb eine organisatorische Einheit bildet. Sie muss einem eigenen Betriebszweck dienen oder im innerbetrieblichen Produktionsablauf eigene Leistungen (z.B. Herstellung eines Zwischenprodukts) erbringen. Eine räumliche Trennung ist nicht zwingend erforderlich. Gegen eine Betriebsabteilung spricht eine enge personelle und technische Verflechtung mit anderen betrieblichen Einheiten. Ebenfalls keine Betriebsabteilung liegt vor, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person umfasst (vgl. AVIG-Praxis KAE, Rz C31 ff.). 2.4. In Bezug auf die Erfüllung des Kriteriums des anrechenbaren Arbeitsausfalls hat die massgebende Rechtslage (Art. 32 Abs. 1 AVIG und Art. 52 Abs. 1 AVIV) durch die Pandemiegesetzgebung (Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19]; abgekürzt: COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) keine Änderung bzw. Erleichterung erfahren. Dies ist folgerichtig, sollten doch mit den speziellen Massnahmen in erster Linie Betriebe und deren Mitarbeitende, die von Corona oder den darauf gerichteten Gegenmassnahmen (Lockdown) sehr stark betroffen waren, unterstützt werden. Das Erfüllen der in Frage stehenden Voraussetzung eines Mindestarbeitsausfalls von 10 % in Bezug auf den Gesamtbetrieb bzw. eine Betriebsabteilung ist demnach gemäss bestehender Gesetzgebung und dazu ergangener Rechtsprechung zu beurteilen. 2.5. Der Beschwerdegegner begründete seinen Einspruch gegen die Anerkennung der Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" der Beschwerdeführerin als Betriebsabteilung im Sinn von Art. 52 Abs. 1 AVIV damit, dass es sich bei dieser Gruppe um eine virtuelle Abteilung handle, weshalb der Arbeitsausfall am Gesamtpersonalbestand zu messen sei (act. G 3.1/A37). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid begründete er die fehlende organisatorische Eigenständigkeit der geltend gemachten Abteilung im Wesentlichen damit, dass die Mitarbeitenden aller Abteilungen, auch in Zusammenhang mit der Produktion, in komplexen Matrixorganisationen 3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zusammenarbeiteten, um individualisiert einen grösstmöglichen Kundennutzen zu erzielen. Nichts Anderes gehe aus der Homepage hervor, wo beschrieben werde, dass die Leistungen des Unternehmens über die Fertigung von Werkstücken hinausgehe und ein Full-Service angeboten werde. Eine unabhängige Leistungserbringung durch die Abteilungen "Produktion" und "Büro/Aussendienst-Personal" sei vor dem Hintergrund der engen Verflechtung wenig plausibel, zumal die Abteilungen weder über eine eigene Stabsorganisation noch über finanzielle Unabhängigkeit verfügten. Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, das der Kurzarbeit unterstellte Team von neun Personen (beantragt: acht Personen) könnte jederzeit von der Produktion unabhängig arbeiten, wie dies auch vor der Einführung einer firmeneigenen Produktion der Fall gewesen sei. Das Team bilde eine strategisch und organisatorisch unabhängige Einheit. Deren Leistungen würden auch unabhängig rapportiert und fakturiert. Die Beschwerdeführerin habe sodann auch Aufträge ohne Produktion zu erfüllen. Der Begriff des Full-Service solle hervorheben, dass sich die Beschwerdeführerin auch mit dem Kernteam der erwähnten acht Personen für Produktentwicklungen zur Verfügung stelle, aber bei Bedarf auch eine eigene Produktion darstellen könne. Eine unabhängige Leistungserbringung der Organisationseinheiten könne nachweislich in der Geschichte der Beschwerdeführerin dargelegt werden, als diese noch keine eigene Fabrikation gehabt habe. Diesen Darlegungen der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. So sind die acht Personen, für welche vorliegend Kurzarbeitsentschädigung beantragt wird, in verschiedenen Bereichen/Abteilungen tätig. B.___ steht gemäss eingereichtem Organigramm der Abteilung Verkauf/Technik vor und ist auch im Verkaufsaussendienst tätig. C.___ ist im Verkaufsinnendienst tätig. D.___ steht (soweit leserlich) der Abteilung Disposition/Materialwirtschaft vor und ist - zusammen mit E.___ - im Einkauf tätig. Die Abteilungsleiter B.___ und D.___ sind gemäss Unternehmenswebsite - nebst dem Verwaltungsrat und Alleinaktionär - zudem Mitglieder der Geschäftsleitung der Beschwerdeführerin. F.___ ist Logistiker. G.___ steht der Abteilung Qualität vor und ist zudem Informatikverantwortlicher. H.___ ist in der Stabsstelle Projekte sowie in der Instandhaltung und die Mitarbeiterin I.___ schliesslich in der Administration und Personaladministration zu finden (act. G 3.1/A36). Auch aus der mit der Einsprache eingereichten Aufstellung ("Tätigkeitstabelle Mitarbeiter") gehen keine Tätigkeiten hervor, die sich eindeutig von der Produktion bzw. von der mit der Produktion verbundenen internen Dienstleistungen abgrenzen liessen. Vielmehr wiederholt sich darin das Betriebsorganigramm, wonach die betroffenen Mitarbeitenden in so verschiedenen Bereichen wie Verkaufs-Innen- und -Aussendienst, AVOR, Disposition, Human Resources, Kreditoren- und Debitorenbuchhaltung, Logistik, Lager, Unterhalt, Betreuung Neuinvestitionen, Angebotskalkulation, Einkauf, Qualitätssicherung, IT etc. tätig sind (act. G 3.1/A38). 3.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben gemäss). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Abgesehen davon, dass selbst nach dem Organigramm keine eigenständig geführte Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" existiert, erhellt aus den vorgenannten Ausführungen, dass die betroffenen Mitarbeitenden in vier verschiedenen, je unter eigener Leitung stehenden Abteilungen arbeiten. Diese Abteilungen haben letztlich alle zudienende, auf die Produktion ausgerichtete Funktionen, was sich implizit auch an der zentralen Position der Produktion im Organigramm manifestiert. Für letztere müssen Kunden betreut, Aufträge und Material beschafft und bewirtschaftet, Personal rekrutiert und - für den langfristigen Unternehmenserfolg - die Qualität sichergestellt werden. Daneben verfolgen auch die allgemeine Administration sowie die IT/EDV keinen eigenständigen Zweck, sondern dienen ebenfalls dem Gesamtunternehmen. In der Einsprache vom Mai 2020 ging auch die Beschwerdeführerin noch davon aus, dass die betroffenen Mitarbeitenden Vorarbeit bzw. Vorleistungen für die Entwicklung von Produkten bis zur Maschinenfertigkeit - somit wohl für die eigene Produktion - erbrächten (act. G 3.1/ A38). Auch aus dem historischen Rückblick ist nichts für den Standpunkt der Beschwerdeführerin gewonnen, hat sie doch ihre Geschäftstätigkeit nach eigenen Angaben nach dem Generationenwechsel aus strategischen Gründen gerade um den Produktionsbereich erweitert (act. G 3.1/A38). Mithin ist jetzt von geänderten Verhältnissen auszugehen, was sich eben unter anderem im eingereichten Organigramm niederschlägt. Daran ändert nichts, dass die betroffenen Mitarbeitenden - von der Beschwerdeführerin als Kernteam bezeichnet - nach eigenen Angaben weitere gemeinsame Aufgaben übernehmen, manifestiert sich eine solche eigenständige, von der Produktion abgrenzbare Tätigkeit nach aussen jedenfalls nicht mit der geforderten Klarheit. Für die im Verkauf, Einkauf oder in der Administration tätigen Personen erscheint zudem eine Tätigkeit in der Produktentwicklung nicht plausibel. Der Beschwerdegegner ging damit zu Recht davon aus, dass die geltend gemachte Abteilung "Büro/Aussendienst-Personal" die gesetzlich gestellten Anforderungen an eine Betriebsabteilung nicht erfüllt. 3.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/8

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/8

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