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St.Gallen Versicherungsgericht 15.05.2018 AVI 2017/31

15. Mai 2018·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,542 Wörter·~13 min·1

Zusammenfassung

Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 81e Abs. 1 AVIV, Art. 27 Abs.2 ATSG. Das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse wurde nach Arbeitsbeginn und unvollständig, da versehentlich auf dem falschen Formular, eingereicht. Aufgrund der fehlenden Abmahnung der Versicherten, dass das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse weiterhin unvollständig sei und der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse verwirken könnte, sind Einarbeitungszuschüsse auch für die Zeit vor Einreichung des vervollständigten Gesuchs zu zahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2018, AVI 2017/31).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2017/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 15.05.2018 Entscheiddatum: 15.05.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2018 Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 81e Abs. 1 AVIV, Art. 27 Abs.2 ATSG. Das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse wurde nach Arbeitsbeginn und unvollständig, da versehentlich auf dem falschen Formular, eingereicht. Aufgrund der fehlenden Abmahnung der Versicherten, dass das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse weiterhin unvollständig sei und der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse verwirken könnte, sind Einarbeitungszuschüsse auch für die Zeit vor Einreichung des vervollständigten Gesuchs zu zahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2018, AVI 2017/31). Entscheid vom 15. Mai 2018   Besetzung                                                                       Präsidentin Marie Löhrer, Versicherungsrichterinnen Christiane Gallati Schneider und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Daniel Furrer         Geschäftsnr.                                                                                                                  AVI 2017/31         Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, gegen RAV Sargans, Langgrabenweg, Postfach, 7320 Sargans, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen, am Verfahren beteiligt B.___, Beigeladene, Gegenstand                                                                    Einarbeitungszuschüsse Sachverhalt A.    A.a  Am 20. September 2016 meldete sich B.___ beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Sargans zur Arbeitsvermittlung an und beantragte Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab 1. November 2016 (act. G 5.1/A3). Gemäss dem Beratungsprotokoll des RAV gab die Versicherte am 15. Dezember 2016 an, über Skype ein Vorstellungsgespräch mit A.___ in Z.___ gehabt zu haben. Gemäss Eintrag vom 31. Januar 2017 erhielt die Versicherte die Stelle bei A.___ in Z.___ ab 1. Februar 2017. A.___ sei jedoch interessiert, dass die Einarbeitungszeit, welche circa fünf Monate daure, vom RAV unterstützt werde (act. G 5.1/A67). Mit E-Mail vom 2. Februar 2017 teilte der Personalberater des RAV der Versicherten mit, dass die Beraterin für arbeitsmarktliche Massnahmen des RAV sich mit A.___ in Verbindung setzen und sich um die Einarbeitungszuschüsse kümmern werde (act. G 5.1/A56). Mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte E-Mail vom 3. Februar 2017 sandte die RAV-Beraterin für arbeitsmarktliche Massnahmen der Versicherten das Merkblatt und das Gesuchsformular für Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge zu und bat die Versicherte, eine Kopie des Arbeitsvertrages dem Gesuch beizulegen (act. G 5.1/A52). Am 6. Februar 2017 sandte die Versicherte der genannten RAV-Beraterin das Gesuch um Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge, den Ausbildungsplan bei A.___ sowie den Arbeitsvertrag mit A.___ zu (act. G 5.1/A51f.). Mit E-Mail vom 7. Februar 2017 bedankte sich die RAV-Beraterin bei der Versicherten für das Gesuch um Pendlerkosten und informierte sie, das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse von A.___ sei noch nicht eingetroffen. Für die Gewährung von Einarbeitungszuschüssen und Pendlerkostenbeiträgen müsse sie sich zudem vom RAV abmelden. Falls sie im Zwischenverdienst bei A.___ arbeite, könnten ihr keine Pendlerkosten und keine Einarbeitungszuschüsse ausbezahlt werden (act. G 5.1/A64). Hierauf antwortete die Versicherte mit E-Mail vom 8. Februar 2017, sie habe das Gesuch mit dem Arbeitsvertrag am 6. Februar 2017 und die Abmeldung vom RAV am 4. Februar 2017 per Post versandt (act. G 5.1/A64). Mit Schreiben vom 8. Februar 2017 wurde die Versicherte per 8. Februar 2017 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (act. G 5.1/ A55). Mit E-Mail vom 10. Februar 2017 teilte die RAV-Beraterin für arbeitsmarktliche Massnahmen der Versicherten mit, das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse sei beim RAV nicht eingegangen. Das RAV habe lediglich das Gesuch um Pendlerkostenbeiträge erhalten. Sie fände das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse im Anhang (act. G 5.1/A57). Am 15. Februar 2017 gingen der Arbeitsvertrag und der Plan Formation beim Scan Center ein (act. 5.1/A60 und A61). Mit Verfügung vom 14. Februar 2017 wurde das Gesuch der Versicherten um Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge ab 6. Februar 2017 teilweise gutgeheissen (act. G 5.1/ A58). A.b  Am 31. März 2017 sandte die Versicherte das Gesuchsformular um Einarbeitungszuschüsse der RAV-Beraterin für arbeitsmarktliche Massnahem per E- Mail zu (act. G5.1/A63). Am 3. April 2017 teilte die RAV-Beraterin der Versicherten mit, das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse sei vor dem 31. März 2017 weder beim RAV noch beim Scan Center eingegangen. Die Lohnabrechnungen für Februar und März 2017 seien ebenfalls nicht eingetroffen. Die Einarbeitungszuschüsse könnten für vier Monate, d.h. vom 31. März bis 31. Juli 2017, genehmigt werden, da sie das Gesuch am © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 31. März 2017 per E-Mail zugestellt habe. Die Versicherte antwortete mit E-Mail vom 3. April 2017, sie verstehe nicht, weshalb das Scan Center ihre Briefe nicht erhalten habe. Im Anhang sende sie die Lohnabrechnungen für die Monate Februar und März 2017. Zudem bat sie, die Einarbeitungszuschüsse für den Zeitraum vom 1. Februar bis 31. Juli 2017, wie vereinbart, ihrer Arbeitgeberin zu überweisen. Ihre Arbeitgeberin habe sie aufgrund der Einarbeitungszuschüsse eingestellt. In Zukunft sende sie der RAV- Beraterin ihre Lohnabrechnungen per E-Mail zu (act. G 5.1/A65). Das RAV erliess am 3. April 2017 zwei Verfügungen. Mit der einen Verfügung wurde die Verfügung vom 14. April 2017 betreffend der Pendlerkostenbeiträge angepasst und auf die Zeit bis 31. März 2017 befristet, da die Versicherte in die Arbeitsregion gezogen sei (act. G 5.1/ A66). Mit der anderen Verfügung wurden  Einarbeitungszuschüsse für den Zeitraum vom 31. März 2017 bis 31. Juli 2017 gewährt (act. G 5.1/A68). B.    B.a  Gegen die Verfügung vom 3. April 2017 betreffend die Einarbeitungszuschüsse erhob die Arbeitgeberin der Versicherten, A.___, mit Schreiben vom 10. April 2017 Einsprache. Sie beantragte, die genannte Verfügung sei betreffend die Monate Februar und März 2017 zu überprüfen, und machte sinngemäss geltend, ihre Arbeitnehmerin habe alle Dokumente für die Einarbeitungszuschüsse am 10. Februar 2017 per E-Mail sowie per Post eingereicht. Zudem daure das Ausbildungstraining, wie im Ausbildungsplan aufgeführt, vom 1. Februar 2017 bis 31. Juli 2017 (act. G 5.1/A 71). B.b  Mit Einspracheentscheid vom 12. April 2017 wies das RAV die Einsprache ab und versandte den Entscheid eingeschrieben der Versicherten (act. G 5.1/A73). Mit Schreiben vom 18. April 2017 wurde der Einspracheentscheid der Arbeitgeberin zugestellt (act. G 5.1/A72). Das RAV führte aus, am 8. Februar 2017 habe die Versicherte das RAV informiert, das Gesuch mit dem Arbeitsvertrag an das Scan Center versandt zu haben. Am 15. Februar 2017 seien der Arbeitsvertrag sowie der Einarbeitungsplan beim Scan Center in Empfang genommen worden. Das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse sei jedoch nicht eingetroffen. Daraufhin sei erfolglos versucht worden, die Versicherte telefonisch zu erreichen. Am 31. März 2017 habe sich A.___ beim RAV gemeldet und sich über den Stand der Auszahlungen der Einarbeitungszuschüsse informiert. A.___ sowie die Versicherte seien darüber informiert worden, dass kein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse eingegangen sei. Bis zum 31. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte März 2017 seien auch keine Lohnabrechnungen beim RAV eingegangen. Daraufhin sei das Gesuchsformular um Einarbeitungszuschüsse der Versicherten erneut zugestellt worden, welches noch am gleichen Tag, d.h. am 31. März 2017, per E-Mail eingereicht worden sei. Da das Gesuch nach Arbeitsaufnahme eingereicht worden sei, könnten die Einarbeitungszuschüsse erst ab Eingangsdatum gewährt werden (act. G 5.1/A 73). C.   C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt die Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 18. Mai 2017 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, der Versicherten seien auch für die Monate Februar und März 2017 Einarbeitungszuschüsse zuzusprechen. Sie macht geltend, sie habe zuvor drei Arbeitnehmende aus dem Kanton Waadt angestellt, für die sie ebenfalls Einarbeitungszuschüsse erhalten habe. Sie habe sich keine Sorgen gemacht, dass dies auch im Kanton St.Gallen so erfolge. Aufgrund der sprachlichen Barriere habe die Versicherte das Verfahren mit dem RAV erledigt. Am 10. Februar 2017 habe die Versicherte das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse versandt, nachdem sie es erhalten habe. Die Versicherte sei trotz ihres ähnlichen Profils zu anderen Kandidaten angestellt worden, da sie über die Möglichkeit der Einarbeitungszuschüsse informiert habe. Zudem habe die Versicherte angegeben, dass sie die Informationen nicht per E-Mail versenden könne und das Formular bereits am 10. Februar 2017 versandt habe (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. August 2017 beantragt der Beschwerdegegner, vertreten durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit, die Beschwerde sei abzuweisen, und macht im Wesentlichen geltend, das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse am 10. Februar 2017 nicht erhalten zu haben. Ein von der Versicherten eingescanntes und am 31. März 2017 unterzeichnetes Gesuchsformular sei erst am 31. März 2017 eingegangen. Die Beschwerdeführerin sei beweispflichtig, dass sie bzw. die Versicherte das Gesuch bereits am 10. Februar 2017 abgeschickt habe. Die Beschwerdeführerin lege jedoch keine Aufgabebestätigung vor. Da die Versicherte nachweislich wiederholt auf das ausstehende Gesuch hingewiesen worden sei und die Beschwerdeführerin selbst um die finanzielle Bedeutung der sofortigen Gesuchseinreichung gewusst habe, sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb sie das Gesuch weder eingeschrieben noch mit A-Post plus versandt und sich nicht Mitte Februar sondern erst Ende März 2017 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erkundigt habe, ob das Gesuch eingegangen sei. Bei der Durchsicht der Korrespondenz entstehe der Eindruck, die Beschwerdeführerin sowie die Versicherte seien zunächst der Meinung gewesen, mit der Einreichung des Gesuchs um Pendlerkosten- oder Wochenaufenthalterbeiträge und einem Einarbeitungsplan würde auch geprüft werden, ob Einarbeitungszuschüsse auszurichten seien. Dass dem nicht so sei, hätte aber zumindest der Versicherten nach Erhalt der E-Mail vom 10. Februar 2017 klar sein müssen, da sie darin explizit auf das ausstehende Gesuch hingewiesen worden sei (act. G 5). C.c Mit Replik vom 15. September 2017 beantragt die Beschwerdeführerin weiterhin die Zusprache von Einarbeitungszuschüssen auch für die Monate Februar und März 2017 (act. G 7). Sie legt ein mit 10. Februar 2017 datiertes und unterzeichnetes Gesuch um Einarbeitungszuschüsse bei (G 7.3). C.d Mit Duplik vom 5. Oktober 2017 macht der Beschwerdegegner geltend, die Beschwerdeführerin habe das mit 10. Februar 2017 datierte Gesuch um Einarbeitungszuschüsse bereits mit der Einsprache vom 10. April 2017 eingereicht. Sie habe jedoch damals sowie auch heute keine Belege für dessen Einreichung im Februar 2017 beibringen können (act. G 9). C.e Die Versicherte bestätigt mit Schreiben vom 22. November 2017, die erforderlichen Formulare innerhalb der Frist eingereicht zu haben (act. G 11). Erwägungen 1.    Vorliegend ist streitig, ob das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse rechtzeitig eingereicht wurde und ab wann ein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse besteht. 1.1  Gemäss Art. 90 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) gilt für die Einreichung des Gesuches um einen Einarbeitungszuschuss Art. 81e Abs. 1 AVIV sinngemäss. Unter Vorbehalt der Art. 90a und 95b–95d muss die an einer arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmende Person gemäss Art. 81e Abs. 1 AVIV das Gesuch um Zustimmung spätestens zehn Tage vor Beginn der Massnahme der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuständigen kantonalen Amtsstelle einreichen. Reicht sie das Gesuch ohne entschuldbaren Grund nach Beginn der Massnahme ein, so werden die Leistungen erst vom Zeitpunkt der Gesuchstellung an ausgerichtet. 1.2  Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). Überwiegend wahrscheinlich ist ein bestimmter Sachverhalt, wenn der entsprechenden Überzeugung keine konkreten Einwände entgegenstehen. Soweit zwischen zwei oder mehreren Möglichkeiten zu entscheiden ist, gilt derjenige Sachverhalt als überwiegend wahrscheinlich, der sich am ehesten zugetragen hat (UELI KIESER, Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG], in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 3. Aufl. Basel 2016, N 150). 1.3  In den Akten befindet sich kein Beleg, wonach das Formular „Gesuch um Einarbeitungszuschüsse“ per Post oder E-Mail bereits am 10. Februar 2017 beim Beschwerdegegner eingereicht worden wäre. Da die Beschwerdeführerin Ansprüche daraus ableitet, dass das Gesuch am 10. Februar 2017 von der Versicherten eingereicht worden sei, trägt sie die Folgen der Beweislosigkeit, wenn der geltend gemachte Sachverhalt unbewiesen bleibt. Ein mit 10. Februar 2017 datiertes Gesuch reicht nicht aus, um mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen zu können, dass dieses auch am 10. Februar 2017 beim Beschwerdegegner eingereicht worden ist. Zumal die Versicherte das Gesuchsformular elektronisch als PDF-Datei erhielt und es folglich beliebig Mal ausdrucken konnte. Zwar ist am 15. Februar 2017 eine Postsendung der Versicherten beim Beschwerdegegner eingegangen, nicht jedoch das Formular „Gesuch um Einarbeitungszuschüsse“, weshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass dieses erstmals mit E-Mail vom 31. März 2017 beim Beschwerdegegner eingereicht wurde. Es bestehen keine konkret belegten Einwände, die dieser Sachverhaltsdarstellung entgegenstehen würden. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1  Aufgrund der Akten erscheint überwiegend wahrscheinlich – wie dies auch der Beschwerdegegner ausführt (vgl. act. G 5) –, dass die Beschwerdeführerin und die Versicherte davon ausgingen, mit der Einreichung des ausgefüllten Formulars „Gesuch um Pendlerkosten- oder Wochenaufenthaltsbeiträge“, des Arbeitsvertrages und des Einarbeitungsplanes werde auch ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse gestellt. Diese irrtüm¬liche Annahme der Beschwerdeführerin und der Versicherten erscheint insbesondere anhand der sprachlichen Verständigungsschwierigkeiten nachvollziehbar. So wurde das Formular „Gesuch um Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge“ von der Beschwerdeführerin (und nicht etwa von der Versicherten) als „Gesuchstellerin“ unterschrieben, und auch die ergänzende Begründung des Gesuchs: „Integration und Trainingsprozesse, administrative Ausbildung, finanzielle und interne Logistik“ sowie der beigelegte „Plan Formation“ lassen darauf schliessen. Somit reichte die Versicherte am 6. Februar 2017 sinngemäss ein Gesuch um Einarbeitungszuschüsse, wenn auch unvollständig und auf dem falschen Formular, ein. Der Beschwerdegegner hat die Versicherte am 10. Februar 2017 darauf hingewiesen, dass das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse noch nicht eingegangen sei, und ihr das Formular per Mail nochmals zugestellt werde (act. G 3.1/A57). Daraufhin hat die Versicherte zumindest nochmals den Arbeitsvertrag und den Plan Formation eingereicht (Eingangsdatum 15. Februar 2017, vgl. act. G 5.1/A60 und A61). Wie bereits ausgeführt, kann sie nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit belegen, dabei auch das ausgefüllte Formular „Gesuch um Einarbeitungszuschüsse“ eingereicht zu haben (vgl. E. 1.3). Zu diesem Zeitpunkt hätte sich allerdings eine nochmalige Abmahnung der Versicherten mit Hinweis auf die Verwirkungsfolgen aufgedrängt. Dass das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse noch unvollständig war und deshalb der Anspruch auf Ausrichtung von Einarbeitungszuschüsse verwirken konnte, stellten massgebende Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art dar, über die der Beschwerdegegner nach Art. 27 Abs. 2 ATSG zu informieren gehabt hätte. Auch der Beschwerdegegner erkannte einen solchen Beratungsbedarf und versuchte gemäss eigenen Angaben die Versicherte mehrfach telefonisch zu erreichen. Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass er die Versicherte nochmals schriftlich oder per E-Mail auf das fehlende Formular oder über die erfolglose telefonische Kontaktierung informiert hätte. Da eine Verwirkung drohte und bei einem Beratungsbedarf sich der Versicherungsträger aktiv zu verhalten hat, hätte der Beschwerdegegner die Versicherte über die weiterhin unvollständigen Unterlagen informieren müssen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2  Die Versicherte erfuhr erst am 31. März 2017, dass das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse nach wie vor unvollständig war, und reichte noch am gleichen Tag das aus¬gefüllte Formular ein. Angesichts der nicht genügenden Beratung des Beschwerdegegners bzw. der nicht nochmals erfolgten Abmahnung war zu diesem Zeitpunkt eine Verwirkung des Anspruchs auf Einarbeitungszuschüsse noch nicht eingetreten. 3.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse sinngemäss am 6. Februar 2017, wenn auch unvollständig, eingereicht wurde und die erst am 31. März 2017 erfolgte Vervollständigung der Unterlagen nicht zu einer Verwirkung des Anspruchs auf Einarbeitungszuschüsse für die Zeit vom 6. Februar 2017 bis 31. März 2017 führt. 4.    4.1  Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 12. April 2017 teilweise gutzuheissen und sind der Versicherten Einarbeitungszuschüsse ab 6. Februar 2017 zuzusprechen. Zur Festsetzung der Höhe der Einarbeitungszuschüsse ist die Sache an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. 4.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. April 2017 aufgehoben und werden der Versicherten Einarbeitungszuschüsse ab dem 6. Februar 2017 zugesprochen. Zur Festsetzung der Höhe der Einarbeitungszuschüsse wird die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.05.2018 Art. 90 Abs. 2 i.V.m. Art. 81e Abs. 1 AVIV, Art. 27 Abs.2 ATSG. Das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse wurde nach Arbeitsbeginn und unvollständig, da versehentlich auf dem falschen Formular, eingereicht. Aufgrund der fehlenden Abmahnung der Versicherten, dass das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse weiterhin unvollständig sei und der Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse verwirken könnte, sind Einarbeitungszuschüsse auch für die Zeit vor Einreichung des vervollständigten Gesuchs zu zahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Mai 2018, AVI 2017/31).

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