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St.Gallen Versicherungsgericht 27.04.2016 AVI 2015/39

27. April 2016·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,427 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG, Art. 37 Abs. 1 AVIV. Versicherter Verdienst, normale Arbeitszeit. Der als Imbissbetreiber angestellte und in der Arbeitszeitgestaltung autonome Beschwerdeführer erhält keinen festen Lohn und bezieht diesen teilweise und in bar. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes kann neben einer Banküberweisung sowie einer vor dem Friedensrichter vereinbarten Vergleichszahlung aufgrund der zeitlichen Flexibilität des Beschwerdeführers auch das Einkommen aus einer 60%-Stelle als Inserateverkäufer berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2016, AVI 2015/39).Entscheid vom 27. April 2016

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2015/39 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 27.04.2016 Entscheiddatum: 27.04.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 27.04.2016 Art. 23 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG, Art. 37 Abs. 1 AVIV. Versicherter Verdienst, normale Arbeitszeit. Der als Imbissbetreiber angestellte und in der Arbeitszeitgestaltung autonome Beschwerdeführer erhält keinen festen Lohn und bezieht diesen teilweise und in bar. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes kann neben einer Banküberweisung sowie einer vor dem Friedensrichter vereinbarten Vergleichszahlung aufgrund der zeitlichen Flexibilität des Beschwerdeführers auch das Einkommen aus einer 60%-Stelle als Inserateverkäufer berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. April 2016, AVI 2015/39).Entscheid vom 27. April 2016  Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer (Vorsitz), Lisbeth Mattle Frei und Marie-Theres Rüegg Haltinner; a.o. Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. AVI 2015/39 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand versicherter Verdienst Sachverhalt A.        A.a      A.___ meldete sich am 9. Dezember 2014 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte ab 9. Dezember 2014 bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G3.3/90, 93). Gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 30. April 2015 war der Versicherte ab 1. Oktober 2013 als Imbissbetreiber bei B.___ (nachfolgend Arbeitgeber) tätig. Dieses Arbeitsverhältnis kündigte er mit Schreiben vom 10. Dezember 2014 per 9. Januar 2015 (act. G3.3/24, 59). Ausserdem arbeitete er ab 15. September 2014 als Inserateverkäufer für die C.___ AG, die ihm jedoch per 19. November 2014 kündigte (act. G3.3/66, 76 f.). A.b     Mit Verfügung vom 11. Mai 2015 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst des Versicherten auf Fr. 1‘491.-- fest. Der ehemalige Arbeitgeber des Versicherten habe mitgeteilt, er habe nie Lohnzahlungen an den Versicherten getätigt. Der Versicherte mache für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 9. Januar 2015 einen Betrag von Fr. 34‘242.-- geltend. Dafür müsse er den Lohnfluss nachweisen können. Er habe den Lohnausweis 2014 sowie den individuellen Kontoauszug (IK-Auszug) eingereicht. In seiner Mail vom 1. Mai 2015 habe er mitgeteilt, dass er keine Bankauszüge vorweisen könne, da der Lohn teilweise bar ausbezahlt worden sei. Barquittungen über allfällige Lohnzahlungen habe er nicht eingereicht. Der Lohnausweis 2014 und der Auszug aus dem individuellen Konto alleine stellten keine genügenden Beweismittel für den Lohnbezug dar. Daher werde die im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 26. Februar 2015 zwischen dem Versicherten und seinem ehemaligen Arbeitgeber vereinbarte Vergleichszahlung von Fr. 21‘000.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (zuzüglich der gesetzlichen und vertraglichen Sozialabgaben) als Lohnzahlung berücksichtigt (act G3.3/30). B.          B.a      Am 28. Mai 2015 erhob der Versicherte gegen die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 11. Mai 2015 sowie die bisherigen Taggeldabrechnungen Einsprache. Er wünsche die sofortige Neuberechnung des versicherten Verdienstes und die Nachzahlung der sich ergebenden Differenzsumme zwischen dem neuen versicherten Verdienst und den bereits erhaltenen Taggeldern. Der Lohnfluss sei eindeutig durch die Arbeitgeberbescheinigung vom 20. April 2015 sowie durch die amtlichen Lohnausweise für die Jahre 2013 und 2014 erwiesen. Zudem lägen eine Kopie der bereits eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2014 sowie ein IK-Auszug vor (act. G3.3/18). B.b     Mit Entscheid vom 10. Juni 2015 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache vom 28. Mai 2015 ab. Es könne nur der effektiv bezogene Lohn angerechnet werden. An der Schlichtungsverhandlung vom 26. Februar 2015 habe sich der Versicherte mit seinem ehemaligen Arbeitgeber auf den Betrag von Fr. 21‘000.-- netto für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 9. Januar 2015 geeinigt. Ausserdem habe er vereinbart, durch die Bezahlung dieses Betrages per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt zu sein. Somit habe er keine weiteren Ansprüche mehr bei seinem ehemaligen Arbeitgeber. Aufgrund der eingereichten Unterlagen seien keine weiteren Lohnzahlungen belegt (act. G3.3/16) C.          C.a      Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Juli 2015 (Datum Postaufgabe), in der der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhält. Er habe alle sich in seinem Besitz befindlichen Lohnabrechnungen sowie Bankauszüge eingereicht. Der Lohnfluss sei durch die eingereichten Dokumente bewiesen. Die Einigung mit dem ehemaligen Arbeitgeber vor dem Friedensrichter beziehe sich auf noch offene Forderungen und nicht auf bereits erhaltene Beträge. Die ursprüngliche Forderung habe sich abzüglich des für den Zeitraum von Oktober 2013 bis Dezember 2014 gezahlten Lohns von Fr. 10‘271.-- auf Fr. 28‘943.-- belaufen (act. G1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.b     Mit Beschwerdeantwort vom 11. August 2015 beantragt die Beschwerdegegnerin, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 1'657.-- festzulegen. Die durch den Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen seien ihr bislang unbekannt gewesen. Es sei jedoch allein die Beschwerdebeilage 1.7 (6a) anzuerkennen. Die daraus hervorgehende Zahlung stamme nachweislich vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers, weswegen sie bei der Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden könne. Sämtliche anderen Unterlagen hätten bezüglich Lohnfluss keinen genügenden Beweiswert. Ausserdem sei in Anbetracht der verspäteten Zustellung der Lohnabrechnungen und der Ungenauigkeiten bezüglich der Sozialabzüge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Lohnabrechnungen nachträglich vom Beschwerdeführer erstellt worden seien. Es bestehe denn auch keine wirkliche Übereinstimmung der Lohnabrechnungen mit den Lohnausweisen und IK-Auszügen (act. G3). C.c      Mit seiner Replik vom 14. September 2015 erklärt der Beschwerdeführer, er habe die letzten Monate sehr viel zu tun gehabt und habe unter Stress gestanden, weswegen ihm erst nach Durchsicht der Bankakten wieder eingefallen sei, dass er, sobald er den Lohn vom Arbeitgeber in bar bekommen habe, direkt zur Bank gegangen sei und das Geld eingezahlt habe. Die Lohnabrechnungen habe er nicht nachträglich erstellt, sondern sie der Arbeitslosenkasse bereits bei seiner Anmeldung am 9. Dezember 2014 per Post zugestellt und auch dem Sozialamt vorlegen müssen. Eine Mitarbeiterin der Arbeitslosenkasse habe ihm jedoch mitgeteilt, dass man diese nicht berücksichtigen könne, bevor das laufende Verfahren des Friedensrichteramtes abgeschlossen sei. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt festgestellt habe, seien die Sozialleistungen falsch abgerechnet worden, weswegen er diese im Verfahren vor dem Friedensrichter neben dem ihm noch zustehenden Lohn geltend gemacht habe. Das Urteil des Friedensrichters halte denn auch fest, dass die Sozialabzüge nachträglich vom Arbeitgeber zu leisten seien. Zudem seien die dem Urteil des Friedensrichters vorausgehenden Aussagen und eingesandten Mails seines ehemaligen Arbeitgebers als nichtig zu betrachten, da dieser zu diesem Zeitpunkt noch versucht habe zu leugnen, dass der Beschwerdeführer bei ihm angestellt gewesen sei. Die Behauptung, dass die Lohnausweise und IK-Auszüge nicht übereinstimmen würden, werde bestritten (act. G5). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.d     Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Schreiben vom 18. September 2015 auf die Einreichung einer Duplik (act. G7). Erwägungen 1.         1.1      Als versicherter Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) gilt der im Sinn der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus dieser gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) anknüpft. Der versicherte Verdienst nach Art. 23 AVIG bildet ein Korrektiv bei allfälligen missbräuchlichen Lohnvereinbarungen zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber, indem grundsätzlich die tatsächlichen Lohnbezüge im Bemessungszeitraum massgebend sind. Von dieser Regelung im Einzelfall abzuweichen, rechtfertigt sich nur dort, wo ein Missbrauch im Sinne der Vereinbarung fiktiver Löhne, die in Wirklichkeit nicht zur Auszahlung gelangt sind, praktisch ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2012, 8C_913/2011, E. 3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 128 V 190 E. 3/aa). 1.2       Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 130 I 183 f. E. 3.2). Die Untersuchungen sind einzustellen, wenn die Akten vollständig sind, d.h. wenn die inhaltlichen und beweismässigen Anforderungen, welche an die einzelnen Beweismittel gestellt werden, erfüllt sind und eine Würdigung dieser Beweismittel mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit einen bestimmten Sachverhalt ergibt. Ausgeschlossen ist die Annahme einer Beweisführungslast der versicherten Person. Allerdings kann sich eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beweislosigkeit ergeben, wenn ein behaupteter Sachverhalt nicht bewiesen werden kann. Hier gilt der Grundsatz, dass der Entscheid über diesen Sachverhalt zuungunsten derjenigen Partei ausfällt, die daraus Rechte ableiten will (vgl. Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 3. Auflage, 2015, Art. 43 Rz 27, 59 mit Hinweisen und Art. 61 Rz 117 f.; BGE 119 V 9 E. 3c/aa). 2.           2.1      Der Beschwerdeführer verlangt gestützt auf die durch ihn eingereichten Unterlagen die Neuberechnung seines versicherten Verdienstes sowie die Nachzahlung der sich ergebenden Differenz zu den bisher erhaltenen Taggeldern (act. G1). Aus seinen Lohnausweisen für die Jahre 2013 und 2014 sowie seiner für das Jahr 2014 ausgefüllten Steuererklärung ergebe sich, dass er im Jahr 2013 von seinem ehemaligen Arbeitgeber Fr. 5‘373.-- und im Jahr 2014 Fr. 28‘869.-- erhalten habe (act. G3.3/25, 41). Dies bestätigten auch der IK-Auszug vom 28. April 2015, die durch ihn ausgefüllte Steuererklärung für das Jahr 2014 sowie die eingereichten Lohnabrechnungen und Bankauszüge (act. G1.6, 1.7, G3.3/20, 32). Er habe seinen Lohn teilweise in bar von seinem Arbeitgeber erhalten und direkt bei der Bank eingezahlt (act. G5). Die Beschwerdegegnerin hingegen stützt sich bei der Berechnung des versicherten Verdienstes auf die zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Arbeitgeber vereinbarte Summe von Fr. 21‘000.-- bzw. unter Berücksichtigung der zusätzlich zu leistenden Sozialabzüge von total 8.054% von Fr. 22‘839.50 (act. G3.3/30, 49, 68). Nach Erhalt der Beschwerdeakten beantragt sie, den versicherten Verdienst aufgrund des eingereichten Kontoauszuges nunmehr auf Fr. 1‘657.-- zu erhöhen (act. G1.7). Die weiteren Unterlagen seien jedoch nicht geeignet, den Lohnfluss und somit den tatsächlichen Lohnbezug des geltend gemachten Betrages von Fr. 28‘869.-- im Jahr 2014 genügend zu belegen (act. G3). 2.1.1  Nach Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR. 837.02) bemisst sich der versicherte Verdienst in der Regel nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Auf die letzten zwölf Beitragsmonate wird abgestellt, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als der mit sechs Monaten berechnete (Art. 37 Abs. 2 AVIV; Thomas Nussbaumer, Die Bemessung der Arbeitslosenentschädigung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bundesverwaltungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz 380 f.). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wurde beim Beschwerdeführer am 10. Januar 2015 eröffnet (vgl. act. G3.3/47, 52). Dies nachdem eine Vereinbarung des Beschwerdeführers und dessen ehemaligen Arbeitgeber betreffend Lohnzahlungen vom 1. Oktober 2013 bis 9. Januar 2015 vorlag (act. G3.3/68). Für die Berechnung des versicherten Verdienstes ist somit der in der Zeit vom 10. Juli 2014 bis 9. Januar 2015 bzw. 10. Januar 2014 bis 9. Januar 2015 erzielte Lohn massgebend. 2.1.2  Gemäss den vorliegenden Akten ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder Gesellschafter, Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums noch finanziell am Betrieb des ehemaligen Arbeitgebers beteiligt war (vgl. Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; vgl. act. G3.3/68, 94). 2.2      Im vorliegenden Arbeitsvertrag hatten der Beschwerdeführer und sein ehemaliger Arbeitgeber einen Monatslohn von Fr. 2‘640.-- brutto vereinbart (act. G3.3/94). Es liegen jedoch keine Indizien vor, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerdeführer diesen Lohn tatsächlich jemals bezogen hätte, weswegen auf diesen ursprünglich vereinbarten Betrag nicht abgestellt werden kann. 2.2.1  Der Beschwerdeführer möchte mit den neu eingereichten Akten für das Jahr 2014 den Bezug von Fr. 5‘670.-- brutto nachweisen (vgl. act. G1.6). Dabei ist einem der Bankauszüge zu entnehmen, dass der ehemalige Arbeitgeber des Beschwerdeführers diesem am 18. Februar 2014 den Betrag von Fr. 2000.-- mit dem Vermerk „Vorauszahlung Lohn“ überwiesen hat. Gemäss handschriftlicher Notiz des Beschwerdeführers handle es sich dabei um den Lohn für die Monate Februar, März und April 2014 (act. G1.7). Die Beschwerdegegnerin erachtet in ihrer Beschwerdeantwort den Lohnfluss betreffend den überwiesenen Betrag von Fr. 2‘000.-- gestützt auf diesen Bankauszug als erwiesen, da diese Zahlung nachweislich vom ehemaligen Arbeitgeber stamme. Der Bezug zu den Lohnabrechnungen von Februar bis April 2014 sei jedoch lediglich zufällig, da der überwiesene Betrag mit dem Bruttolohn übereinstimme und nicht, wie es eigentlich der Fall sein müsste, mit dem Nettolohn von Fr. 1‘857.--. Sie bezweifle die Echtheit der Lohnabrechnungen sowie die Richtigkeit der darin gemachten Angaben. Die Rechnungen von Juni und August 2014 seien am selben Datum erstellt worden, was eher unwahrscheinlich sei. Zudem werde in den Lohnabrechnungen jeweils der FAK-Beitrag abgezogen, der eigentlich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vollumfänglich vom Arbeitgeber übernommen werde, andererseits würden die Abzüge für die Krankentaggeldversicherung sowie die BVG-Prämie nicht aufgeführt. Letztlich würden die sich aus den Lohnabrechnungen ergebenden Beträge nicht mit denen auf dem Lohnausweis oder IK-Auszug aufgeführten übereinstimmen (act. G3). Der Beschwerdeführer bestreitet diese Vorwürfe (act. G5). Unabhängig von der Glaubwürdigkeit der eingereichten Lohnabrechnungen ist festzuhalten, dass Lohnabrechnungen alleine nicht dazu geeignet sind, eine Lohnzahlung mit dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu beweisen. Dies betrifft zunächst die Monate Januar und Mai 2014, in denen der Lohn gemäss Lohnabrechnung auf das Konto des Beschwerdeführers hätte überwiesen werden sollen, was offensichtlich nicht der Fall war, sodass der Beschwerdegegnerin, die den Nachweis des Lohnflusses hier verneint, zu folgen ist. Den Lohnabrechnungen von Juni, August und September 2014 ist zu entnehmen, dass die Löhne jeweils bar ausbezahlt worden sein sollen. Da keine entsprechenden Lohnquittungen vorliegen, kann der Lohnfluss auch hier nicht genügend verifiziert werden. Somit vermögen die eingereichten Lohnabrechnungen, zu deren Grundlagen sich der Beschwerdeführer ohnehin ausschweigt, effektive Lohnzahlungen nicht genügend nachzuweisen und es liegen denn – abgesehen von den eingereichten Bankauszügen – auch keine anderen Unterlagen vor, die deren Angaben bekräftigen würden (act. G1, 1.6, 1.7). 2.2.2   Der Beschwerdeführer stützt sich ebenfalls auf die durch seinen ehemaligen Arbeitgeber ausgefüllte Arbeitgeberbescheinigung vom 20. April 2015. Die darin gemachten Angaben sind jedoch widersprüchlich. Während für die gesamte Zeitspanne von Oktober 2013 bis Januar 2015 ein Betrag von Fr. 28‘465.-- angegeben wurde, wurde handschriftlich ein Betrag von Fr. 5‘373.-- für Oktober bis Dezember 2013 hinzugefügt (act. G1.3). Es stellt sich die Frage, ob die im Formular angegebenen Fr. 28‘465.-- den Betrag von Fr. 5‘373.-- einschliessen oder ob er hinzugerechnet werden muss. Die Arbeitgeberbescheinigung vermag aufgrund dessen und da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Arbeitgeber wusste, welchen Bruttolohn der Beschwerdeführer für die fragliche Zeitspanne tatsächlich bezogen hat (angeblich soll ein Teil des Lohnes bar bezogen worden sein), für sich allein kein ausreichendes Beweismittel darzustellen. Hinzu kommt, dass der im IK-Auszug 2014, in der Steuererklärung 2014 sowie im Lohnausweis 2014 festgehaltene Bruttolohn (Fr. 28‘869.--) jenem in der Arbeitgeberbescheinigung für die gesamte Zeitspanne von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Oktober 2013 bis Januar 2015 angegebenen Bruttolohn von Fr. 28‘465.-- ähnelt, nicht aber entspricht (act. G3.3/20, 32, 41). Da im Jahr 2014 mit Ausnahme der Überweisung vom 18. Februar 2014 in Höhe von Fr. 2‘000.-- kein effektiver Lohnfluss nachgewiesen ist, sondern dieser sich aus einer Vergleichszahlung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Arbeitgeber sowie angeblich bar bezogenen Beträgen zusammensetzt, ist zwar möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der im IK-Auszug und somit auch in der Steuererklärung und im Lohnausweis angegebene Betrag den echten, effektiv ausbezahlten Lohn widerspiegelt. Somit vermag keines der genannten Aktenstücke den tatsächlich ausbezahlten Lohnbetrag zu beweisen. 2.2.3  Berechtigte Zweifel, dass der Arbeitgeber den im Lohnausweis 2014 angegebenen Lohn auch tatsächlich in diesem Umfang bezahlt hat, ergeben sich zudem daraus, dass der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift geltend gemachte und sich aus den IK-Auszügen und der Steuererklärung des Jahres 2014 ergebende Betrag von Fr. 34‘242.-- brutto für den Zeitraum vom 1. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2014 um Fr. 360.-- von jenem, der sich aus dem Lohnausweis 2013, den Lohnabrechnungen sowie dem Vergleich zusammensetzt (Fr. 5‘373.-- + Fr. 2‘000 + Fr. 800.-- + Fr. 400.-- + Fr. 800.-+ Fr. 900.-- + Fr. 290.-- + Fr. 300.-- + Fr. 180.-- + Fr. 22‘839 = Fr. 33‘882.-- brutto) abweicht. Auch der auf der Arbeitgeberbescheinigung angegebene Bruttobetrag von Fr. 28‘465.-- stimmt damit nicht überein; selbst dann nicht, wenn man die handschriftlich vermerkten Fr. 5‘373.-- dazu addiert (Fr. 33‘838.--). 2.2.4  Für die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Imbissbetreiber kann demnach zum einen die Vergleichszahlung in Höhe von Fr. 22‘839.50 brutto und zum anderen die mittels eines Kontoauszuges ausgewiesene Lohnvorauszahlung vom 18. Februar 2014 in Höhe von Fr. 2000.-- netto für die Berechnung des versicherten Verdienstes berücksichtigt werden. Bei der vereinbarten Vergleichszahlung handelt es sich um einen Pauschalbetrag für die Zeit vom 1. Oktober 2013 bis 9. Januar 2015. Da eine mögliche monatliche Aufteilung weder aus den Akten hervorgeht, noch anderweitig festgestellt werden kann, ist der Gesamtbetrag im Hinblick auf die Berechnung des versicherten Verdienstes durch die Anzahl Monate, für welche er ausbezahlt wurde, zu dividieren (Fr. 22‘839.50 / 15,318 Monate = Fr. 1‘491.02 pro Monat). Ausserdem ist es notwendig, bei dem am 18. Februar 2014 ausbezahlten Nettobetrag von Fr. 2‘000.-die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge hinzuzurechnen, sodass sich ein Bruttobetrag von Fr. 2‘175.-- ergibt. Es ist zwar durchaus möglich, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer mehr Lohn erhalten hat, doch birgt das vom Beschwerdeführer und seinem ehemaligen Arbeitgeber gewählte System der Lohnzahlung gewisse Beweisschwierigkeiten. Es liegen kaum Bankauszüge vor, die einen Geldfluss vom Arbeitgeber zum Beschwerdeführer nachweisen, weswegen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass der Beschwerdeführer sich, wie sein ehemaliger Arbeitgeber es der Beschwerdegegnerin mitgeteilt hatte, seinen Lohn teilweise selber ausbezahlt hat. Somit erscheint es nicht zielführend, den Arbeitgeber erneut zu befragen, um die Unstimmigkeiten in der Arbeitgeberbescheinigung zu bereinigen. 2.3      Für die Monate September 2014, Oktober 2014 und November 2014 liegen Lohnabrechnungen der C.___ AG über einen Gesamtverdienst von Fr. 5‘301.15 brutto im Rahmen eines 60%-Pensums vor (act. G3.3/74f., 77, 79). Der Beschwerdeführer weist diesen Lohn in der durch ihn ausgefüllten Steuerklärung für das Jahr 2014 mit Fr. 4‘869.-- netto aus (act. G3.3/20). Gemäss IK-Auszug handelt es sich um Fr. 5‘300.-brutto (act. G3.3/32). Auf Anfrage der Beschwerdegegnerin gab der Beschwerdeführer an, zu 100% bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, B.___, angestellt gewesen zu sein (act. G3.3/53, 60). Ein Verdienst, den ein Versicherter ausserhalb seiner normalen Arbeitszeiten als Arbeitnehmer oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt, gilt als Nebenverdienst. Laut Art. 23 Abs. 3 AVIG ist ein Nebenverdienst nicht versichert (Thomas Nussbaumer, a.a.O. Rz 368). Dementsprechend betrachtete die Beschwerdegegnerin den Verdienst bei der C.___ AG lediglich als Nebenverdienst und damit als nicht relevant für die Berechnung des versicherten Verdienstes (act. G3). Laut Arbeitsvertrag wurde der Beschwerdeführer als selbstständiger Imbissbetreiber und ohne Angaben zur Arbeitszeit oder zum Pensum angestellt (act. G3.3/94). Er konnte der Beschwerdegegnerin denn auch keine festen Öffnungszeiten angeben, da er diesbezüglich keine Vorschriften gehabt habe (act. G3.3/60). Der Arbeitgeber unterliess es, in der Arbeitgeberbescheinigung Angaben zum Pensum oder der Normalarbeitszeit des Beschwerdeführers zu machen (act. G3.3/24). Zudem gab der Beschwerdeführer gegenüber dem RAV an, er habe die Stelle bei der C.___ AG angenommen, da sein ehemaliger Arbeitgeber den Lohn nicht gezahlt habe (act. G3.3/91). All dies weist darauf hin, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitszeit frei wählen konnte, weswegen es als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit bei der C.___ AG während der normalen Arbeitszeiten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgeübt hat und selbst in Verbindung mit seiner Tätigkeit bei seinem ehemaligen Arbeitgeber B.___, ein Pensum von insgesamt 100% nicht überschritten hat. Damit ist das Einkommen aus der Tätigkeit bei der C.___ AG entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin nicht als Nebenverdienst zu qualifizieren und somit bei der Berechnung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen. 2.4      Aufgrund des Gesagten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom 10. Januar 2014 bis 9. Januar 2015 insgesamt Fr. 25‘368.43 brutto verdient hat (die Lohnvorauszahlung vom Februar 2014 in Höhe von Fr. 2‘175.20 brutto + Fr. 17‘829.28 der vereinbarten Fr. 22‘839.-- brutto (12 x Fr. 1491.02)) + das Einkommen bei der C.___ AG von Fr. 5‘301.15 brutto), was einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 2‘114.-- entspricht (Fr. 25‘368.43 / 12 Monate). Verglichen damit ist bei der Berücksichtigung der letzten sechs Monate vor Eröffnung der Rahmenfrist von einem versicherten Verdienst in Höhe von Fr. 2‘374.55 auszugehen (Fr. 8‘946.14 der vereinbarten Fr. 22‘839.-- brutto (6 x Fr. 1‘491.02) + das Einkommen bei der C.___ AG von Fr. 5‘301.15 brutto = Fr. 14‘247.29 / 6 Monate), weswegen diese für den Beschwerdeführer günstigere Berechnungsmethode gilt. 3.         Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2015 aufzuheben und der versicherte Verdienst auf Fr. 2‘375.-- festzulegen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Entscheid 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 10. Juni 2015 aufgehoben und der versicherte Verdienst auf Fr. 2‘375.-- festgelegt. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

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