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St.Gallen Versicherungsgericht 05.05.2015 AVI 2014/16

5. Mai 2015·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,051 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. Vermittlungsfähigkeit zwischen Anmeldung und Abreise ins Ausland nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nur für kurze Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Beratungspflicht bezüglich der Folgen der geplanten Auslandabwesenheit auf die Vermittlungsfähigkeit. Frage des Vertrauensschutzes bei ungenügender Aufklärung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Aufklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ferien verzichtet hätte (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2015,AVI 2014/16).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Ralph Jöhl,Versicherungsrichterin Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Michèle HessEntscheid vom 5. Mai 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenRAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35,9001 St. Gallen,betreffendVermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung und Vertrauensschutz)Sachverhalt:

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2014/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.05.2015 Entscheiddatum: 05.05.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 05.05.2015 Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 27 Abs. 2 ATSG. Vermittlungsfähigkeit zwischen Anmeldung und Abreise ins Ausland nicht gegeben, da die Beschwerdeführerin dem Arbeitsmarkt nur für kurze Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Beratungspflicht bezüglich der Folgen der geplanten Auslandabwesenheit auf die Vermittlungsfähigkeit. Frage des Vertrauensschutzes bei ungenügender Aufklärung. Rückweisung zu weiteren Abklärungen und zur Beurteilung, ob die Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Aufklärung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf die Ferien verzichtet hätte (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 5. Mai 2015,AVI 2014/16).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Ralph Jöhl,Versicherungsrichterin Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiberin Michèle HessEntscheid vom 5. Mai 2015in SachenA.___,Beschwerdeführerin,gegenRAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,vertreten durch Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35,9001 St. Gallen,betreffendVermittlungsfähigkeit (zeitliche Einschränkung und Vertrauensschutz)Sachverhalt: A.     A.a A.___ meldete sich am 29. Oktober 2013 zur Arbeitsvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.1/A3 und A9). Zuvor war sie bei der Universität B.___ als Sachbearbeiterin tätig gewesen, welche ihr am 28. Oktober 2013 wegen "mutwilliger Manipulation der Zeiterfassung" fristlos kündigte; die Lohnzahlung erfolgte bis 31. Oktober 2013 (act. G 3.1/A16 und A10). Die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen eröffnete eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab 1. November 2013 (act. G 3.1/B34). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Verfügung vom 3. Dezember 2013 stellte die Arbeitslosenkasse die Versicherte für 36 Tage ab 1. November 2013 ein, weil ihr vorsorglich ein schweres Verschulden an der Arbeitslosigkeit anzulasten sei. Nach Beendigung des Rechtsstreites mit der ehemaligen Arbeitgeberin werde die Arbeitslosenkasse allenfalls auf ihre Verfügung zurückkommen (act. G 3.1/B23). A.c Am 11. Dezember 2013 meldete die Versicherte den Bezug von Ferien vom 25. Dezember 2013 bis zum 31. Januar 2014 (act. G 3.1/A25). Daraufhin wurde sie am 18. Dezember 2013 vom Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (folgend: RAV) schriftlich aufgefordert, zu ihrer Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung Stellung zu nehmen, weil sie innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit Ferien von mehr als vier Wochen beziehen wolle und die Anstellungsaussichten daher gering seien (act. G 3.1/A27). Die Versicherte machte geltend, sie habe im November/Dezember 2013 zwei Vorstellungsgespräche gehabt, und beide Firmen hätten es begrüsst, wenn sie die jeweilige Stelle, bei Erhalt, vor den Ferien angetreten hätte. Die Stellen habe sie dann aufgrund mangelnder Erfahrung nicht erhalten. Sie sei also durchaus vermittlungsfähig gewesen (act. G 3.1/A30). Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 sprach das RAV der Versicherten die Vermittlungsfähigkeit für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014 ab (act. G 3.1/A32). B.     B.a  Am 12. Februar 2014 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Einsprache und beantragte sinngemäss deren Aufhebung sowie die Feststellung ihrer Vermittlungsfähigkeit. Zur Begründung brachte sie vor, es sei bei beiden Vorstellungsgesprächen im November 2013 gewünscht worden, dass sie die Stelle, bei einer allfälligen Anstellung, vor ihren Ferien antreten würde. Sie sei klar vermittlungsfähig gewesen. Eine Temporärstelle sei zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen und auch von der RAV-Personalberaterin nicht in Erwägung gezogen worden, da sie klar vermittelbar gewesen sei (act. G 3.1/A39). B.b  Mit Entscheid vom 13. März 2014 wies das RAV die Einsprache ab. Es begründete den Entscheid damit, dass die Versicherte vor ihren unbezahlten Ferien lediglich für sieben Wochen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe. Die Abwesenheit habe nachweislich über fünf Wochen gedauert. Dass die zwei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorstellungsgespräche wegen fehlender Branchenkenntnis nicht zu einer Anstellung geführt hätten, sei für die Vermittlungsfähigkeit ebenso wenig relevant wie die Tatsache, dass Temporärstellen zu keinem Zeitpunkt ein Thema gewesen seien. Längere geplante Ferien zu Beginn des Arbeitsverhältnisses würden nicht gerne gesehen. Zudem habe die Versicherte, gemäss den Akten, auch nie die Möglichkeit in Betracht gezogen, zugunsten einer Anstellung auf die geplante Ferienreise zu verzichten. Indem sie kurz nach Erhalt der Kündigung über einen Monat eine Reise nach Australien und Asien geplant habe, habe sie in Kauf genommen, bis zur Rückkehr Ende Januar 2014 sicher keine Anstellung zu finden. Dies ziehe die Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bis zur Rückkehr nach sich (act. G 3.1/A45). C.     C.a  Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 26. März 2014, mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Feststellung ihrer Vermittlungsfähigkeit beantragt. Sie macht geltend, sie habe ihre Ferien bereits beim Erstgespräch vom 7. November 2013 erwähnt. Das RAV habe ihr mitgeteilt, dass Ferien wie "unbezahlte Ferien" behandelt würden und es ansonsten keine weiteren Einschränkungen gäbe. Sie sei ihren Verpflichtungen gegenüber dem RAV stets nachgekommen. Eine E-Mail der Arbeitslosenkasse bestätige zudem, dass spätestens ab Ende Februar 2014 mit Arbeitslosenentschädigung zu rechnen gewesen sei. Die unbezahlten Ferien habe sie in Kauf genommen, da eine Annullierung derselben grosse finanzielle Einbussen bedeutet hätte. Die Verfügung über ihre Vermittlungsfähigkeit sei ihr während ihrer Abwesenheit im Januar 2014 zugestellt worden, somit habe sie die Ferien zu diesem Zeitpunkt nicht mehr rückgängig machen können. Sie weist darauf hin, dass sie nun hoch verschuldet sei (act. G 1). C.b  Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2014 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf den Einspracheentscheid vom 13. März 2014. Des Weiteren führt er aus, gemäss Protokoll habe die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs erwähnt, dass Ende Jahr längere Ferien geplant seien. Die konkreten Angaben seien dann erst mittels Eingabe des Formulars vom 11. Dezember 2013 erfolgt, woraufhin sich die RAV-Beraterin umgehend telefonisch mit ihr in Verbindung gesetzt und mitgeteilt habe, dass aufgrund © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Ferienabwesenheit sehr wahrscheinlich die Vermittlungsfähigkeit verneint werden müsse. Die Beraterin habe die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehe, sich von der Arbeitslosenversicherung abzumelden und nach Rückkehr aus den Ferien wieder anzumelden. Eventuell werde bei späterer Anmeldung das Verschulden der Beschwerdeführerin an der Arbeitslosigkeit milder beurteilt. Auf Anfrage habe die Beschwerdeführerin dann von der Arbeitslosenkasse die Auskunft erhalten, dass die verfügten Einstelltage auch bei einer Abmeldung bestehen bleiben würden und sie jedenfalls erst nach ihrer Ferienrückkehr Taggelder ausbezahlt erhielte. Somit stehe fest, dass die Beschwerdeführerin schon vor Antritt der Ferien mit der fraglichen Vermittlungsfähigkeit konfrontiert worden sei. Dass sie dadurch in finanzielle Schwierigkeiten kommen werde, sei ihr nachweislich bereits vor den Ferien bewusst gewesen (act. G 3). C.c  Mit Replik vom 30. Mai 2014 (Postaufgabe) macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe vom RAV und von der Arbeitslosenkasse verschiedene Auskünfte erhalten. Sofern ihr die Konsequenzen ihres Ferienbezugs klar mitgeteilt worden wären, hätte sie die Ferien annulliert. Die Folgen seien ihr jedoch erst nach ihrer Rückkehr aus den Ferien mitgeteilt worden. Die Beschwerdeführerin macht zudem geltend, dass sie bereit gewesen wäre, ein Vorstellungsgespräch telefonisch (z.B. über Skype) zu tätigen. Es sei jedoch nicht zu einer Einladung gekommen. Das Stellenangebot über den Jahreswechsel sei nicht optimal gewesen (act. G 5). C.d  Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (act. G7). Erwägungen: 1. 1.1   Der Anfechtungsgegenstand und damit der maximal mögliche Umfang des Streitgegenstandes wird in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege durch die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid bestimmt (BGE 131 V 164 f. E 2.1). Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Vermittlungsfähigkeit für die Zeit vom 1. November 2013 bis zum 31. Januar 2014. Die vorsorgliche Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit zufolge fristloser Kündigung ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1  Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). Bei fehlenden Aktivitäten oder bei Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich die versicherte Person nicht darauf berufen, sie habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 f. E. 4). 2.2  Um vermittlungsfähig zu sein, muss eine versicherte Person für die Amtsstellen in der Regel innert Tagesfrist erreichbar und täglich zum Antritt einer Beschäftigung oder arbeitsmarktlichen Massnahme in der Lage sein (vgl. Thomas Nussbaumer, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. A., Rz 268). Eine versicherte Person, die auf einen bestimmten Termin anderweitig disponiert hat und deshalb für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, gilt in der Regel als nicht vermittlungsfähig (BGE 126 V 521 f. E. 3a; AVIG-Praxis ALE, Januar 2014, Rz B226f.). Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (SVR-ALV 2000 Nr. 1 E. 2a mit Hinweisen). Sind die Anstellungschancen unter den gegebenen Umständen als gering zu bezeichnen, so muss die Vermittlungsfähigkeit im Sinn von Art. 15 Abs. 1 AVIG © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verneint werden (ARV 1991 Nr. 3 S. 24 E. 2a in fine mit Hinweisen). Gemäss Rechtsprechung und Verwaltungspraxis wird davon ausgegangen, dass die Vermittlungsfähigkeit zu bejahen ist, wenn die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens drei Monate zur Verfügung steht. Steht die versicherte Person weniger als drei Monate dem Arbeitsmarkt zur Verfügung, so wird die Vermittlungsfähigkeit anhand der konkreten Umstände näher geprüft (AVIG-Praxis ALE, Rz B227). 2.3  Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 verneint, da diese vom 25. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014 landesabwesend gewesen sei und vor Reiseantritt nur für kurze Zeit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe (act. G 3.1/A32 und A45). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei vermittlungsfähig gewesen, weil bei ihren beiden Vorstellungsgesprächen die Ferien keinen Hinderungsgrund für eine Einstellung dargestellt hätten. Zudem macht sie geltend, sie habe sich während den Ferien wie vorgeschrieben beworben und ein Vorstellungsgespräch hätte telefonisch (z.B. per Skype) stattfinden können (act. G 5). Die Modalitäten der Erreichbarkeit werden zwischen der versicherten Person und der zuständigen Amtsstelle vereinbart (Art.  22 Abs.  4 AVIV). Es ist den Akten nicht zu entnehmen, dass abgemacht worden wäre, die Beschwerdeführerin müsse nicht auch per Post kurzfristig erreichbar sein. Ohne Abmachung kann die Versicherte nicht einfach davon ausgehen, die telefonische Erreichbarkeit sei ausreichend. Selbst wenn die Erreichbarkeit als solche bejaht werden könnte, wäre die Verfügbarkeit zu verneinen, denn die Rückreise an den Wohnort war zu weit und zu umständlich, als dass eine kurzfristige Verfügbarkeit angenommen werden könnte. Die Erreichbarkeit innert Tagesfrist und die tägliche Bereitschaft zum Antritt der Beschäftigung kann während den Ferien der Beschwerdeführerin in Australien und Asien nicht bejaht werden (vgl. act. G 3). Somit war die Beschwerdeführerin während den Ferien vom 25. Dezember bis 31. Januar 2014 nicht vermittlungsfähig. Zuvor ist sie ab 1. November 2013 etwa sieben Wochen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, womit eine Zeitspanne von weniger als drei Monaten zur Beurteilung steht. Es sind folglich die konkreten Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Das Verhältnis der Zeit der Anwesenheit vor den Ferien zur Zeit der Abwesenheit (ca. sieben zu ca. fünf Wochen) ist für die Arbeitsvermittlung ungünstig. So ist in der Regel ein geplanter längerer Ferienbezug gleich zu Beginn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Arbeitsverhältnisses einer Anstellung nicht förderlich. Es werden - wie der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort zutreffend ausführt - in der Regel Personen bevorzugt, welche beim gewünschten Stellenantritt zur Verfügung stehen. Die Beschwerdeführerin selber gab an, dass beide Firmen, mit denen sie ein Vorstellungsgespräch führte, einen Stellenantritt vor den Ferien gewünscht hätten. In beiden Fällen erhielt die Beschwerdeführerin eine Absage, weshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass die eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit eine Rolle spielte, auch wenn laut Beschwerdeführerin mangelnde Erfahrung als Begründung angegeben wurde. Wegen anderweitiger Disposition ist demnach die Vermittlungsfähigkeit auch in der Zeit ab Antragstellung bis Ferienbeginn nicht gegeben.  3. 3.1  Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin für die Zeit ab Antragstellung bis Ferienantritt aufgrund einer Verletzung der Beratungspflicht seitens des Beschwerdegegners so zu stellen ist, wie wenn ihre Vermittlungsfähigkeit gegeben wäre. Für die Zeit des Ferienbezugs stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes zum vorneherein nicht, weil die Beschwerdeführerin wusste bzw. darauf hingewiesen worden war, dass ein solcher nur unbezahlt, d.h. ohne Taggeldzahlung erfolgen könnte. 3.2  Gemäss Art. 27 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) hat jede Person Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Diese Bestimmung stipuliert ein individuelles Recht auf Beratung durch den zuständigen Versicherungsträger. Die Beratungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane dient dazu, der berechtigten Person positiv den Weg aufzuzeigen, auf dem sie zu der gesetzlich vorgesehenen Leistung gelangt. Der Umfang der Beratung richtet sich in erster Linie nach der Schwierigkeit des jeweiligen Normenkomplexes und nach dem Grad der Angewiesenheit der leistungsberechtigten Person auf beratende Hilfe. Zum Kern dieser Beratungspflicht gehört, die versicherte Person darauf hinzuweisen, dass ihr Verhalten eine der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs gefährden kann (BGE 131 V 479 f. E. 4.3 mit Hinweisen). Wird diese Beratungspflicht verletzt, so ist dies einer unrichtig erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleichzusetzen und dieser hat in Nachachtung der Grundsätze © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Vertrauensprinzip hierfür einzustehen. Dies gilt insbesondere auch für den Fall, wo eine Auskunft, entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, unterbleibt (BGE 131 V 480 f. E. 5). 3.3  Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der den Bürger und die Bürgerin in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Bei unterbliebener - gebotener - Auskunft gelten diese Grundsätze analog (wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen; BGE 131 V 480 f. E. 5). 3.4  Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie sei hinsichtlich der Auswirkungen der Ferien auf die Vermittlungsfähigkeit ungenügend aufgeklärt worden. Sie habe bei der Anmeldung ihre Ferien angegeben. Hätte sie um die Auswirkungen des Ferienbezugs auf den Taggeldanspruch gewusst, hätte sie auf die Ferien verzichtet. Im Beratungsprotokoll der RAV-Beraterin über das Erstgespräch vom 7. November 2013 ist denn auch angemerkt worden: "Lange Ferien geplant Ende Jahr". Ebenfalls aufgeführt ist, dass die Abwesenheitsmeldung erklärt worden sei, namentlich dass fünf kontrollfreie Bezugstage ab 60 Taggeldern möglich seien (act. G 3.1/A50). Die Beschwerdeführerin führt aus, die RAV-Beraterin habe ihr mitgeteilt, die Ferien seien unbezahlt, ansonsten gäbe es keine Einschränkungen (act. G 1, vgl. auch act. G 3.1/B 37). Wenn die Beschwerdeführerin angab, sie plane Ende Jahr lange Ferien, wenn auch ohne präzise Daten zu nennen, und sich diesbezüglich nach allfälligen Einschränkungen erkundigte, so ergab sich daraus ein Beratungsbedarf bezüglich der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit. Denn auf Grund der geäusserten Absicht stand eine Disposition der Beschwerdeführerin über einen mehrwöchigen Zeitraum innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit im Raum, welche die Vermittlungsfähigkeit in Frage stellte. Weiter steht aufgrund der Akten fest, dass die Beschwerdeführerin mit Meldung vom 11. Dezember 2013 Ferien vom 25. Dezember 2013 bis 31. Januar 2014 anzeigte (act. G 3.1/A25) und gemäss Protokoll am 13. Dezember 2013 von der RAV-Beraterin telefonisch über eine drohende Aberkennung der Vermittlungsfähigkeit und damit über eine Gefährdung des Taggeldanspruchs informiert wurde (act. G 3.1/A50). Somit stellt sich die Frage des Vertrauensschutzes, wenn die Beschwerdeführerin gestützt auf die Auskunft, es gebe im Zusammenhang mit dem (unbezahlten) Ferienbezug keine weiteren Einschränkungen, nach dem Erstgespräch vom 7. November 2013 Dispositionen getroffen hat, die sie nach Erhalt der Informationen durch die RAV-Beraterin am 13. Dezember 2013 nicht mehr ohne Nachteil rückgängig machen konnte (act. G 3.1/A50). Diesbezüglich ist der Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Der Beschwerdegegner, an welchen die Sache zurückzuweisen ist, wird zu ermitteln haben, ob und welche Dispositionen die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem Beratungsgespräch vom 7. November 2013 und der telefonischen Aufklärung vom 13. Dezember 2013 bezüglich ihrer Ferien getroffen hat und ob sie diese nicht ohne Nachteil hätte rückgängig machen können (z.B. durch Einholen von Reisebuchungsbestätigungen und Abklärung der Annulationsbedingungen). Aufgrund dieser Abklärungen wird zu beurteilen sein, ob die Beschwerdeführerin bei rechtzeitiger Aufklärung (beim Erstgespräch vom 7. November 2013) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Ferien verschoben bzw. darauf verzichtet hätte, um den Taggeldanspruch nicht auch für die Zeit ab Antragstellung bis Ferienantritt zu verlieren. 3.5  Gestützt auf diese Überlegungen ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung und anschliessenden Neuverfügung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 13. März 2014 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und anschliessenden Neuverfügung an den Beschwerdegegner zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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