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St.Gallen Versicherungsgericht 03.12.2012 AVI 2012/6

3. Dezember 2012·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,077 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 49 Abs. 3 ATSG. Voraussetzung des guten Glaubens im Zusammenhang mit einem Gesuch um Erlass der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsleistungen verneint. Verletzung der Begründungspflicht verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2012, AVI 2012/6).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 3. Dezember 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, advokatur collegius, Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans,gegenAmt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,betreffendErlass (Rückerstattung von Ausbildungszulagen)Sachverhalt:

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2012/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 03.12.2012 Entscheiddatum: 03.12.2012 Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2012 Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 49 Abs. 3 ATSG. Voraussetzung des guten Glaubens im Zusammenhang mit einem Gesuch um Erlass der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsleistungen verneint. Verletzung der Begründungspflicht verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2012, AVI 2012/6).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 3. Dezember 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, advokatur collegius, Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans,gegenAmt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,betreffendErlass (Rückerstattung von Ausbildungszulagen)Sachverhalt: A.      A.a   A.___ war vom 1. Februar 1991 bis 31. Oktober 2009 bei der B.___. AG angestellt (act. G 3.1 / A5). Der Versicherte meldete sich per 1. November 2009 zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an (act. G 3.1 / A16 und A21). Die Kantonale Arbeitslosenkasse teilte dem Versicherten mit der Taggeldabrechnung vom 14. Dezember 2009 betreffend den Monat November 2009 mit, dass ihm per 2. November 2009 eine zweijährige Rahmenfrist für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung eröffnet werde. Er habe grundsätzlich Anspruch auf 520 Taggelder bei einem versicherten Verdienst von Fr. 4'289.-- (act. G 3.2 / B36). Gestützt auf Interventionen der ehemaligen Arbeitgeberin wurde der versicherte Verdienst auf Fr. 5'524.-- festgesetzt (act. G 3.2 / B52, B59). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b   Vor seiner Arbeitslosigkeit hatte der Versicherte über seine Arbeitgeberin zwei Ausbildungszulagen für seine beiden Söhne (Jg. 1988 und 1990) bezogen. Gemäss Angaben des Versicherten habe der Sohn C.___ im August 2010 seine Lehre abgeschlossen. Sohn D.___ werde seine Lehre voraussichtlich im Juli 2012 beenden. Nachdem der Versicherte nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der B.___. AG keine Ausbildungszulagen mehr für seine Kinder erhielt, meldete sich seine Ehefrau über ihre Arbeitgeberin, die E.___ GmbH zum Bezug von Zulagen an. Die Ehefrau erhielt in der Folge ab November 2009 Familienzulagen ausbezahlt (vgl. act. G 1.1 / 7 und act. G 3.2 / B132). A.c   Der Arbeitslosenkasse war nicht bekannt, dass die Ehefrau des Versicherten Familienzulagen über ihre Arbeitgeberin bezog. Nach einer internen Prüfung vom 24. August 2010 beschloss jene die rückwirkende Zusprechung von Ausbildungszulagen zugunsten des Versicherten ab November 2009 (act. G 3.1 / B84). Bis zum Antritt seiner neuen Arbeitsstelle bei der F.___ AG per 17. März 2011 erhielt der Versicherte von der Arbeitslosenkasse für die Monate November 2009 bis März 2011 Familienzulagen in der Höhe von total Fr. 5'956.20 ausbezahlt (vgl. die korrigierten Taggeldabrechnungen gemäss act. G 3.2 / B86 – B95 sowie B100/B102/106; B105; B108; B114; B117; B119; B123). A.d    Nachdem die Arbeitslosenkasse aufgrund einer Meldung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen vom 30. Mai 2011 von der Doppelzahlung erfahren hatte, verfügte sie am 13. Juli 2011 die Rückerstattung der Fr. 5'956.20 (act. G 3.2 / 132 f.). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.e   Am 15. August 2011 reichte der Versicherte bei der Arbeitslosenkasse ein Erlassgesuch ein. Er begründete dieses damit, er sei beim Empfang der Leistungen gutgläubig gewesen und die Rückerstattung würde für ihn eine grosse Härte darstellen (act. G 3.2 / B 153). A.f    Am 7. Oktober 2011 verfügte das Amt für Arbeit (nunmehr: Amt für Wirtschaft und Arbeit), der Betrag von Fr. 5'956.20 werde nicht erlassen. Es führte aus, bei aufmerksamer Kontrolle der Taggeldabrechnungen betreffend die Monate November 2009 bis März 2011 hätte der Versicherte merken müssen, dass ihm Ausbildungszulagen ausgerichtet worden seien, obwohl bereits dessen Ehefrau diese © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von deren Arbeitgeberin bezog. Der Versicherte wäre gehalten gewesen, der Arbeitslosenkasse umgehend Meldung zu erstatten. Da er sich nicht in diesem Sinn verhalten habe, sei ihm eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen. Infolge Fehlens des guten Glaubens sei der Erlass des Rückerstattungsbetrages nicht möglich (act. G 3.2 / B155). A.g   Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran, am 7. November 2011 Einsprache. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 7. Oktober 2011 bzw. den Erlass der Rückforderung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates (act. G 3.2 / B158). In der Einsprachebegründung vom 13. Dezember 2011 legte der Rechtsvertreter dar, beim Versicherten handle es sich um einen ausländischen Staatsangehörigen, dessen Deutschkenntnisse schlecht seien. Er habe den Sachverhalt hinsichtlich der von der Kantonalen Arbeitslosenkasse von sich aus gemachten Korrekturbuchung im August 2010 gar nicht verstanden. Er habe die Korrektur-Taggeldabrechnungen angeschaut und kontrolliert. Er habe dabei auf den Abrechnungen lediglich gesehen, dass Ausbildungszulagen nachträglich ausbezahlt worden seien. Er habe die Abrechnungen auch mit den Lohnabrechnungen der Ehefrau verglichen und dabei sei ihm nicht aufgefallen, dass es sich bei Ausbildungs- und Kinderzulagen um die gleichen Leistungen einer Sozialversicherung handle. Er habe gedacht, dass die Arbeitslosenkasse seinen Entschädigungsanspruch zunächst falsch berechnet und deshalb Nachzahlungen getätigt habe. Hinzu komme, dass die Doppelzahlung durch die Arbeitslosenkasse verschuldet worden sei, da sie ohne entsprechenden Antrag Ausbildungszulagen ausgerichtet habe. Die Kasse hätte zumindest beim Versicherten nachfragen können, ob dessen Ehefrau die Zulagen über ihren Arbeitgeber beziehe. Eine grobe Nachlässigkeit bzw. Verletzung der Meldepflicht könne dem Versicherten nicht vorgeworfen werden. Er sei sich seiner Meldepflicht gar nicht bewusst gewesen, da er nicht um das Vorliegen eines unzulässigen Doppelbezugs gewusst habe. Von einem ausländischen Staatsangehörigen mit schlechten Deutschkenntnissen könne nicht verlangt werden, dass er auf Anhieb den Unterschied zwischen Kinder- und Ausbildungszulagen kenne. Des Weiteren sei auch die Erlassvoraussetzung der grossen Härte gegeben. Die Kosten für die Bestreitung des monatlichen Lebensbedarfs des Versicherten und seiner Ehefrau würden die monatlichen Einnahmen übersteigen. Der Versicherte habe kein steuerpflichtiges Vermögen. Er verfüge auch nicht über © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bankguthaben. Zusammenfassend seien somit beide Erlassvoraussetzungen gegeben (act. G 1.1 / 6). A.h   Am 22. Dezember 2011 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab. Es führte aus, die vom Versicherten angeführten Gründe würden dessen Verhalten nicht rechtfertigen. Der Versicherte hätte auch ohne besondere Deutschkenntnisse feststellen müssen, dass er aufgrund der an ihn ausbezahlten Ausbildungszulagen zu viel Arbeitslosenentschädigung erhalten habe. Er wäre deshalb gehalten gewesen, der Kasse Meldung zu erstatten. Da er dies nicht gemacht habe, sei das Vorliegen des guten Glaubens zu verneinen und das Erlassgesuch somit abzulehnen (act. G 3.2 / B159). B.        B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die vom Versicherten - wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran - eingereichte Beschwerde vom 23. Januar 2012. Die Begründung entspricht weitgehend jener in der Einsprache. Zusätzlich macht der Rechtsvertreter eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, da die Begründung im Einspracheentscheid äusserst knapp ausgefallen sei. Sodann sei zu beachten, dass der Beschwerdeführer sich beim für ihn verantwortlichen RAV-Mitarbeiter, G.___, informiert habe, ob und wie die Auszahlung der Kinderzulagen vorgenommen werde. Dieser habe den Versicherten darauf hingewiesen, dass die Ausbildungszulagen über den Arbeitgeber der Ehefrau geltend zu machen seien. Herr G.___ müsse gewusst haben, dass der Beschwerdeführer seiner Aufforderung folgen würde. Demzufolge habe der Beschwerdeführer auch davon ausgehen dürfen, dass die Kantonale Arbeitslosenkasse keine Auszahlung von Ausbildungszulagen vornehmen werde. Von einer Verletzung der Meldepflicht durch den Versicherten könne unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. Es sei daher auch nicht zulässig, den guten Glauben zu verneinen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung nur von einer groben Pflichtwidrigkeit ausgehe, wenn eine augenscheinliche Differenz zwischen der zu erwartenden Entschädigung und der ausbezahlten Leistung bestehe. Vorliegend seien die Auszahlungsdifferenzen der Arbeitslosentaggelder mit und ohne die Ausbildungszulagen als gering zu bezeichnen. Der in der Zeit von November 2009 bis März 2011 aufgelaufene Gesamtbetrag von Fr. 5'956.20 könne ebenfalls als relativ gering angesehen werden. Dem Beschwerdeführer sei deshalb schlicht nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufgefallen, dass er eigentlich zu viel Arbeitslosenentschädigung erhalten habe. Auch aus diesem Grund könne dessen Gutgläubigkeit nicht verneint werden (act. G 1). B.b   Am 2. März 2012 reichte der Beschwerdegegner seine Beschwerdeantwort ein, mit dem Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung verwies er auf die Verfügung vom 7. Oktober 2011 und den Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2011 (act. G 3). B.c   Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (vgl. act. G 5). Erwägungen: 1.       1.1    Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Frage, ob dem Beschwerdeführer die von der kantonalen Arbeitslosenkasse verfügte Rückforderung erlassen werden kann oder nicht. Die Frage der Rechtmässigkeit der verfügten Rückforderung kann demgegenüber nicht überprüft werden, hat der Beschwerdeführer die betreffende Verfügung doch unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. 1.2    In formeller Hinsicht ist die Rüge des Beschwerdeführers zu prüfen, die Beschwerdegegnerin habe sich nicht hinreichend mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und somit die ihr obliegende Begründungspflicht bzw. den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt. 1.2.1   Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236 mit Hinweisen). 1.2.2   Der angefochtene Einspracheentscheid mag diesen Anforderungen zu genügen. Es trifft wohl zu, dass die Begründung sehr knapp ausgefallen ist. Dies ist jedoch nicht entscheidend, massgebend erscheint vielmehr, ob die Behörde sich mit den für den Entscheid relevanten Kernpunkten auseinandergesetzt hat. Dem vorliegenden Fall liegt im Prinzip eine eingeschränkte Fragestellung zugrunde. Es geht im Wesentlichen nur darum, ob der Beschwerdeführer - insbesondere mit Blick auf dessen offenbar eingeschränkten Kenntnisse der deutschen Sprache - auf die Richtigkeit der Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vertrauen durfte. Dazu hat sich die Beschwerdegegnerin klar geäussert. Sie hat dargelegt, dass es dem Beschwerdeführer bei einer aufmerksamen Kontrolle der Taggeldabrechnungen auch ohne besondere Deutschkenntnisse jedenfalls möglich gewesen wäre, den Doppelbezug zu erkennen. Mit dieser Argumentation ist die Beschwerdegegnerin ihrer Begründungspflicht nachgekommen. Entscheidend ist dabei insbesondere, dass mit der betreffenden Begründung eine sachgerechte Anfechtung des Einspracheentscheids durchaus möglich erscheint. Gesamthaft ist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV zu verneinen. Die Streitsache ist damit materiell zu prüfen. 2.       2.1    Nach Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Wer jedoch Leistungen im guten Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. Der Rückforderungsanspruch erlischt nach Art. 25 Abs. 2 ATSG mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Voraussetzungen für den Erlass einer Rückforderung sind somit das Vorhandensein des guten Glaubens beim Empfang der Leistungen und die grosse Härte. Der gute Glaube wird vermutet (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210] analog). Ein gutgläubiger Bezug einer Sozialversicherungsleistung liegt vor, wenn das Bewusstsein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte über den unrechtmässigen Leistungsbezug fehlt, sofern dieses Fehlen in einer objektiven Betrachtungsweise unter den konkret gegebenen Umständen entschuldbar ist. Er besteht insbesondere dann, wenn sich die empfangende Person keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht hat (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, 2009, Art. 25 Rz 33). Nach der Rechtsprechung ist bezüglich der Erlassvoraussetzungen zwischen dem guten Glauben als fehlendem Unrechtsbewusstsein und der Frage zu unterscheiden, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann bzw. ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen (BGE 122 V 221 E. 3; AHI-Praxis 2/1994 S. 123 E. 2c). Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläubig. Sodann darf sich derjenige nicht auf den guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre (Art. 3 Abs. 2 ZGB analog). Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Dies lässt sich nur im Einzelfall in Würdigung aller Gegebenheiten beurteilen, wobei von objektiven Kriterien auszugehen ist (BGE 120 V 319 E. 10a). 2.2    Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass der Doppelbezug durch die Arbeitslosenkasse verschuldet worden sei, da diese die Ausbildungszulagen ausbezahlt habe, ohne dass ein entsprechender Antrag des Versicherten vorgelegen hätte. Der Beschwerdeführer hatte bereits in seinem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung angegeben, er beanspruche auch Kinder- und/oder Ausbildungszulagen (act. G 3.2 / B12). Zwar erfolgte zunächst keine Auszahlung von Kinder- bzw. Ausbildungszulagen; hingegen belief sich der Taggeldanspruch auf 80 % des versicherten Verdienstes, da gleichzeitig ein Rentenbegehren des Beschwerdeführers bei der Invalidenversicherung pendent war. Nachdem der Rentenanspruch abgewiesen worden war (vgl. act. G 3.2 / B73), wurde der Taggeldanspruch ab Mai 2010 auf 70 % des versicherten Verdienstes herabgesetzt (act. G 3.2 / B75). Wie aus einer Aktennotiz der Arbeitslosenkasse vom 24. August 2010 hervorgeht, hatte sich der Beschwerdeführer alsdann nach dem Grund für die Herabsetzung erkundigt. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeitslosenkasse über keine Ausbildungsbestätigung seiner Kinder verfüge. Der Versicherte reichte folglich die Ausbildungsbestätigungen ein (act. G 3.2 / B83 und B76), woraufhin der Taggeldanspruch wieder auf 80 % erhöht wurde (act. G 3.2 / B77). In der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte besagten Aktennotiz ist sodann vermerkt, im Zusammenhang mit der neuerlichen Zustellung einer Ausbildungsbestätigung für D.___ am 23. August 2010 sei festgestellt worden, dass auch ein "Antrag" auf Ausbildungszulagen bestehen würde, dieser aber bislang nicht berücksichtigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe die Zulagen an sich von Beginn weg beantragt. Die Arbeitslosenkasse verfügte in der Folge die rückwirkende Zusprechung von Ausbildungszulagen ab November 2009. 2.3    Die Zulagen wurden durch die Arbeitslosenkasse somit nachträglich zugesprochen im Irrtum darüber, dass der Beschwerdeführer (immer noch) Antrag auf Ausbildungszulagen stellte bzw. im Irrtum darüber, dass für die Kinder des Beschwerdeführers in der fraglichen Zeitspanne bereits Zulagen ausgerichtet wurden. Dieser Irrtum hätte sich leicht vermeiden lassen, wenn die Arbeitslosenkasse den Beschwerdeführer auf ihre Überlegungen aufmerksam gemacht hätte. Ein grober Fehler der Arbeitslosenkasse lässt allerdings ein allfälliges Verschulden des Beschwerdeführers nicht geringer werden. Fraglich bleibt also, welche bzw. ob der Irrtum der Arbeitslosenkasse Folgen auf die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers hat. Im Zentrum steht die Frage nach dem Vorliegen des guten Glaubens beim Versicherten. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer beim Empfang der Leistungen den Rechtsmangel gekannt hat, sich mit anderen Worten des Bezugs derselben Leistung durch seine Ehefrau über deren Arbeitgeberin einerseits und durch ihn selber über die Arbeitslosenversicherung andererseits bewusst war, oder ob er den Rechtsmangel bei der gebotenen Aufmerksamkeit zumindest hätte erkennen können und müssen.   2.4    Der Beschwerdeführer weist darauf hin, den Sachverhalt hinsichtlich der von der Kantonalen Arbeitslosenkasse von sich aus gemachten Korrekturbuchung im August 2010 gar nicht verstanden zu haben. Er habe gedacht, dass die Arbeitslosenkasse seinen Entschädigungsanspruch zunächst falsch berechnet und deshalb Nachzahlungen getätigt habe. Diese Argumentation erweist sich nicht als stichhaltig. Insbesondere erscheint die Berufung darauf, den Unterschied zwischen Kinderzulagen und Ausbildungszulagen nicht gekannt zu haben, nicht statthaft. Dem Beschwerdeführer hätte auffallen müssen, dass es sich bei den am 25. August 2010 erfolgten Nachzahlungen nicht um einen Bestandteil der Grundentschädigung handelte, wurden die Zahlungen doch jeweils separat unter dem Titel "Ausbildungszulage" deklariert (act. G 3.1 / B86 – B95). Wäre dem Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Verhältnis der Ausbildungszulage zur Kinderzulage der Ehefrau unklar gewesen, so wäre er gehalten gewesen, sich von der Arbeitslosenkasse die Bedeutung der Zulagen erklären zu lassen; jedenfalls ginge es nicht an, sich darauf zu berufen, er habe gedacht, es handle sich bei den Ausbildungszulagen der Arbeitslosenkasse im Vergleich zu den Kinderzulagen bei der Ehefrau um eine zusätzliche Leistung. Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer mit dem Thema der Zulagen offenkundig befasst. Es war ihm aufgefallen, dass er diese nicht mehr erhalten hat, worauf er sich bei seinem RAV-Berater erkundigte. Auf dessen Empfehlung hin hat dann die Ehefrau die Zulagen beantragt und bezogen. Dies konnte dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein. Von besonderer Relevanz sind sodann die Formulare betreffend die "Angaben der versicherten Person für den Monat…". Bei Frage "7b" eines solchen Formulars wird die versicherte Person danach gefragt, ob eine andere Person (z.B. der andere Elternteil) Anspruch auf Kinder- und/oder Ausbildungszulagen habe. Der Beschwerdeführer hatte bei dieser Frage stets ein "Nein" angekreuzt - und zwar auch noch dann, als bereits seine Ehefrau die Zulagen über ihre Arbeitgeberin bezog (vgl. act. G 3.2 / B122, B118, B116). Es handelt sich hierbei somit offenkundig um Falschangaben. Diese sind, wenn nicht vorsätzlich, so doch jedenfalls aus grober Nachlässigkeit erfolgt. Die Beschwerdegegnerin dürfte dadurch in ihrem Irrtum, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Ausbildungszulagen gestellt, bestärkt worden sein; sie hatte sich im Rahmen ihrer Beurteilung offenbar nämlich insbesondere auch auf die bisherigen Akten gestützt (vgl. wiederum die Aktennotiz vom 24. August 2010; act. G 3.2 / B 84). 2.5    Nach dem bisher Gesagten spricht nichts für das Vorliegen des guten Glaubens auf Seiten des Beschwerdeführers. Weiteren Argumenten des Versicherten kann ebenfalls nicht gefolgt werden, so etwa, dass die Arbeitslosenkasse über die Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Bezug von Kinderzulagen informiert gewesen sein soll, weil der RAV-Mitarbeiter ihm diesen Schritt empfohlen habe. Sodann kann der Beschwerdeführer sich auch nicht auf eine angeblich geringe Differenz zwischen der zu erwartenden Entschädigung und der ausbezahlten Leistung berufen; dies wiederum mit Blick darauf, dass die Nachzahlungen separat als Ausbildungszulagen ausgewiesen wurden und nicht als Bestandteil der Grundentschädigung. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.6    Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer in Bezug auf die empfangenen Ausbildungszulagen der Arbeitslosenversicherung nicht als gutgläubig betrachtet werden. Unter diesen Umständen erübrigt sich die Prüfung der grossen Härte, denn die Voraussetzungen des gutgläubigen Leistungsbezugs und der grossen Härte müssen kumulativ erfüllt sein (Ueli Kieser, a.a.O., Rz 19 zu Art. 25 ATSG). Dem Versicherten bleibt der Erlass der Rückforderung im Ergebnis verwehrt. 3.       3.1    Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 3.2    Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden 1.       Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.       Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.12.2012 Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 49 Abs. 3 ATSG. Voraussetzung des guten Glaubens im Zusammenhang mit einem Gesuch um Erlass der Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsleistungen verneint. Verletzung der Begründungspflicht verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Dezember 2012, AVI 2012/6).Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner,a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marc GigerEntscheid vom 3. Dezember 2012in SachenA.___,Beschwerdeführer,vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Vedat Erduran, advokatur collegius, Zürcherstrasse 1, Postfach 54, 7320 Sargans,gegenAmt für Wirtschaft und Arbeit, Rechtsdienst, Davidstrasse 35, 9001 St. Gallen,Beschwerdegegner,betreffendErlass (Rückerstattung von Ausbildungszulagen)Sachverhalt:

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