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St.Gallen Versicherungsgericht 28.09.2010 AVI 2010/61

28. September 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,862 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 3 AVIV. Vermittlungsfähigkeit. Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle gestützt auf die Stellenbemühungen und aufgrund weiterer Umstände bejaht, obschon der Versicherte seit Jahren bloss in temporären Arbeitsverhältnissen stand und mehrmals in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2010, AVI 2010/61).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/61 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.09.2019 Entscheiddatum: 28.09.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 28.09.2010 Art. 15 Abs. 1 AVIG, Art. 14 Abs. 3 AVIV. Vermittlungsfähigkeit. Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle gestützt auf die Stellenbemühungen und aufgrund weiterer Umstände bejaht, obschon der Versicherte seit Jahren bloss in temporären Arbeitsverhältnissen stand und mehrmals in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2010, AVI 2010/61). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 28. September 2010 in Sachen P.___, Beschwerdeführer, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft) Sachverhalt: A.   A.a Nachdem P.___ bereits in den vorangegangenen Jahren mehrmals Leistungen der Arbeitslosenversicherung beantragt und bezogen hatte (vgl. act. G 5/A3, G 5/B49, G 5/ B132 und G 5/B152), ersuchte er im Antrag vom 31. Oktober 2009 erneut um Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 30. Oktober 2009 (act. G 5/B211). Da die A.___ ihn bis 11. Dezember 2009 weiterhin beschäftigte, trat die Arbeitslosigkeit erst per 12. Dezember 2009 ein (vgl. act. G 5/B196, B198 und B201). A.b Mit Verfügung vom 10. Dezember 2009 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Arbeitslosigkeit für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Da der Versicherte bereits mehrmals in der Vergangenheit wegen ungenügender Arbeitsbemühungen (act. G 5/B159 und G 5/B171 f.) und Nichterscheinens zu Beratungsgesprächen (act. G 5/173 f.) sanktioniert worden war, ging das RAV Oberuzwil von einem mittelschweren Verschulden des Versicherten aus (act. G 5/ B184). A.c Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs sprach das RAV dem Versicherten mit Verfügung vom 16. März 2010 ab 12. Dezember 2009 die Vermittlungsfähigkeit ab. Zur Begründung führte es aus, dass der Versicherte seit Juni 2008 über die A.___ als Bauarbeiter C bei der B.___ gearbeitet habe. Jeweils über die Wintermonate sei der Einsatz gekündigt worden. Bereits bei der letzten Winterpause sei der Versicherte darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Überbrückung der Wintermonate nicht zu den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung gehöre. Trotzdem habe er erst im November 2009 die Stellensuche aufgenommen und dabei lediglich Arbeitsbemühungen bei Temporärbüros getätigt. Er habe nicht ununterbrochen Stellen gesucht und zudem ausschliesslich Blindbewerbungen unternommen. Das RAV wirft dem Versicherten weiter vor, dass er nicht frühzeitige und aktive Stellenbemühungen für eine Festanstellung getätigt habe. Er könne nicht nachweisen, dass er einer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dauerstelle erste Priorität einräume und alles unternommen habe, um eine solche zu finden (act. G 5/A262). B.   B.a Dagegen erhob der Versicherte am 6. April 2010 Einsprache. Er führte darin aus, es sei nicht seine Schuld, wenn bei einer Bauunternehmung keine Anstellung erfolge (act. G 5/A263). B.b Das RAV wies die Einsprache mit Entscheid vom 19. April 2010 ab (act. G 5/A264). B.c Am 30. April 2010 reichte der Versicherte beim Amt für Arbeit eine weitere "Einsprache" gegen die Verfügung vom 16. März 2010 ein. Er beantragte darin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Er habe sich ernsthaft um eine Festanstellung bemüht. Leider sei es zu keiner Festanstellung gekommen, weshalb er sich mit temporären Anstellungen habe begnügen müssen. Er forderte die Organe der Arbeitslosenversicherung auf, ihm bei der Suche nach einer Festanstellung behilflich zu sein ("Können Sie mir bitte bei der Suche um eine Festanstellung behilflich sein? Es sollte doch möglich sein, eine Festanstellung zu finden?!"; act. G 5/A265). C.   C.a Gegen den Einspracheentscheid des RAV vom 19. April 2010 richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 17. Mai 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin dessen Aufhebung. Die Begründung lautet im Wesentlichen gleich wie diejenige der Eingabe vom 30. April 2010 (act. G 1). Im Schriftsatz vom 21. Juni 2010 orientiert der Beschwerdeführer darüber, dass er mittlerweile Sozialhilfeleistungen habe beanspruchen müssen. Der Beschwerdegegner schulde ihm Taggelder und eventuell Schadenersatz, der zumindest dem Dreifachen des Betrages zu entsprechen habe, den er beim Sozialamt habe beziehen müssen (act. G 4) C.b Unter Verweis auf den Einspracheentscheid vom 19. April 2010 beantragt der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2010 die Beschwerdeabweisung (act. G 5). Erwägungen: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.    1.1 Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). 1.2 Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitdauer nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten. Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensuche nur Ausdruck davon, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachkommt (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 E. 3 mit Hinweisen). Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, es sei denn, dass trotz des äussern Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des EVG vom 10. November 2000, C 65/00, E. 3b). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Die Vermittlungsfähigkeit von Temporärarbeitnehmenden bestimmt sich nach Art. 14 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02). Danach gelten Versicherte, die vor ihrer Arbeitslosigkeit temporär beschäftigt waren, nur dann als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine Dauerstelle anzunehmen. Unter diese Sonderbestimmung fallen diejenigen Arbeitnehmenden, die sich lediglich für Arbeitseinsätze von unregelmässiger Dauer und Häufigkeit zur Verfügung stellen, aber keine feste Stelle annehmen wollen; sie haben das damit verbundene Risiko des Beschäftigungsausfalls zwischen zwei Arbeitsstellen unter dem Gesichtspunkt der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich selbst zu tragen (BGE 120 V 388 E. 3b mit weiteren Hinweisen). 2.    Zu klären gilt es die vom Beschwerdegegner bejahte Frage, ob der Beschwerdeführer freiwillig ausschliesslich temporäre Arbeitsverhältnisse eingeht bzw. einzugehen bereit ist, die mit beschäftigungslosen Zeiten verbunden sind, sodass dies als Ausdruck für die subjektiv fehlende Vermittlungsbereitschaft für Dauerstellen zu werten ist. 2.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer telefonische und schriftliche Arbeitsbemühungen aufweist, welche die Suche nach Dauer- und Temporärstellen umfassen. Dabei beschränkten sich seine Bemühungen nicht bloss - entsprechend seiner beruflichen Biographie (vgl. hierzu act. G 5/A176) - auf Bauarbeitertätigkeiten, sondern umfassten auch Tätigkeiten als Betriebsarbeiter (zu den Stellenbemühungen vgl. etwa act. G 5/A213, G 5/A233 und G 5/A256). Ferner bekundete er gegenüber dem Beschwerdegegner auch Interesse an einer Tätigkeit in Lager/Spedition oder Tätigkeiten mit Computer (act. G 5/A168). In einzelnen Stellenbewerbungen gab der Beschwerdeführer zudem ausdrücklich an, eine Festanstellung zu suchen ("Die vielen Arbeitsplatzwechsel sind auch noch anstrengend; desshalb brauche ich Arbeit für eine Dauerstelle."; siehe die Bewerbungen vom 9. und 21. Januar 2009, act. G 5/A233, sowie vom 18. Februar 2008, act. G 5/A194; vgl. auch die Bewerbungen vom Juni/Juli 2008, act. G 5/A213 und G 5/A217 bezüglich der Suche nach einer "Jahresstelle"). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer der Wille zum Suchen und zur Annahme einer Festanstellung nicht abgesprochen werden kann. Der Beschwerdeführer versuchte denn auch im Rahmen einer temporären Anstellung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (erfolglos), eine Festanstellung zu erhalten (act. G 5/A167 und G 5/A170; vgl. auch act. G 5/A163). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seine Bewerbungen auch auf Temporärarbeit ausrichtete (act. G 5/A256) und dass er teilweise in Bewerbungen davon spricht, seine berufliche Biographie reiche nicht für eine Festanstellung. Denn damit tat der Beschwerdeführer nicht seine Ablehnung gegenüber einer möglichen Festanstellung kund. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer damit den - aus seiner Sicht ungünstigen - Umstand rechtfertigen zu wollen, dass er in den vergangenen Jahren keine Festanstellung gefunden hat (vgl. die Aussage in den Stellenbewerbungen vom November 2009, act. G 5/A244: "Als Bauarbeiter C bin ich seit mehr als 15 Jahre am Arbeiten, seit Jahren ohne Feststelle, da ich keine Berufslehre habe."; vgl. auch act. G 1) und er deshalb weiterhin auch nach temporären Arbeitsverhältnissen sucht. Damit geht auch die Einschätzung des Beschwerdegegners aus dem Jahr 2006 einher: "Hat sehr schlechte Ausbildung und hat Mühe für Erkenntnisse. Somit ist die Platzierung schwierig" (act. G 5/A70). 2.2 Der Beschwerdeführer betont des Weiteren glaubhaft, dass er bereit und in der Lage sei, eine Dauerstelle anzunehmen (act. G 1). Er ersuchte den Beschwerdegegner in der Eingabe vom 30. April 2010 denn auch um entsprechende Unterstützung (act. G 5/A265). In diesem Zusammenhang fällt auf, dass gemäss Aktenlage nach der vorletzten Stellenzuweisung (Hilfsarbeiter, Bau) vom 8. Juni 2007 (act. G 5/A152) lediglich noch eine Stellenzuweisung am 12. Januar 2010 (Hilfsarbeiter Tiefbau) stattgefunden hat (act. G 5/A250). Nicht ersichtlich ist, dass es sich dabei um eine Festanstellung gehandelt hätte und weshalb es trotz der Bewerbung des Beschwerdeführers nicht zu einer Anstellung gekommen ist. 2.3 Zwar ist mit Blick auf die verfügten Einstellungen in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Stellenbemühungen und Nichterscheinens zu Beratungsterminen (vgl. act. G 5/B159, G 5/B171 f., G 5/B173 f.) sowie auf die in den vergangenen Jahren ausschliesslich temporären Arbeitsverhältnisse verständlich, dass der Beschwerdegegner an der Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers zu zweifeln begann. Allerdings ist nach dem vorstehend Gesagten zu berücksichtigen, dass aus den - wenn auch teilweise quantitativ und qualitativ ungenügenden - Stellenbemühungen des Beschwerdeführers nicht der Schluss gezogen werden kann, seine Stellensuche schliesse Festanstellungen aus und er wäre nicht bereit, entsprechende Stellenangebote anzunehmen. Dies umso weniger, als sich aus den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Akten ausdrücklich Bemühungen um eine Festanstellung ergeben (vgl. vorstehende E. 2.1) und als es auch dem Beschwerdegegner in den zweieinhalb Jahren vor Erlass des Einspracheentscheids vom 19. April 2010 nicht gelungen war, dem Beschwerdeführer mehrere Festanstellungen zur Bewerbung zuzuweisen (vgl. vorstehende E. 2.2). Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei freiwillig nur im Rahmen temporärer Beschäftigungen erwerbstätig gewesen und lehne Feststellen ab. Vielmehr ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Antragsstellung (12. Dezember 2009) zu bejahen. Sollte der Beschwerdeführer weiterhin arbeitslos bzw. nur in temporären Beschäftigungen tätig sein, wird er besonders gefordert sein, die weitere Vermittlungsfähigkeit unter Beweis zu stellen. Aufgabe des Beschwerdegegners wird es sein, den Beschwerdeführer durch vermehrte Zuweisung von Dauerstellen bzw. bei der Bewerbungsstrategie und weiteren (arbeitsmarktliche) Massnahmen bei der Beendigung der Arbeitslosigkeit aktiv zu unterstützen (vgl. zum Ganzen Urteil des EVG vom 26. Oktober 2004, C 233/03, E. 2.3). 3.    Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 19. April 2010 gutzuheissen. Da der Beschwerdeführer mit seinem Hauptantrag (Bejahung Vermittlungsfähigkeit) obsiegt, erübrigen sich Weiterungen zu seinem Eventualantrag (Schadenersatz; act. G 4). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:  1.  In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. April 2010 aufgehoben. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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