Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 04.04.2011 AVI 2010/58

4. April 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,926 Wörter·~15 min·1

Zusammenfassung

Art. 8 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG: Barlohnbezug und Beitragszeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2011, AVI 2010/58). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 4. April 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) Sachverhalt:

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/58 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 04.04.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2011 Art. 8 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG: Barlohnbezug und Beitragszeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2011, AVI 2010/58). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 4. April 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) Sachverhalt: A.   A.a A.___ erhob im Antrag vom 23. Juni 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 1. Juli 2009. Er gab darin an, vom Juni 2008 bis 30. Juni 2009 bei B.___" (nachfolgend: B.___) tätig gewesen zu sein. Zuvor sei er seit 2003 Hausmann gewesen (act. G 3.8). A.b Die Kantonale Arbeitslosenkasse teilte A.___ am 7. August 2009 mit, dass er nicht anspruchsberechtigt sei. Sie habe festgestellt, dass er der Steuerverwaltung mitgeteilt habe, er sei im Jahr 2008 nicht erwerbstätig gewesen. Deshalb gehe sie davon aus, dass er im Zeitraum vom Juni 2008 bis Juni 2009 nicht erwerbstätig gewesen sei. Die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten sei nicht nachgewiesen (act. G 3.31). A.c A.___ nahm hierzu am 21. August 2009 Stellung und widersprach der Auffassung der Kantonalen Arbeitslosenkasse. Die Steuererklärung für das Jahr 2008 hätten seine Frau und er bereits im März 2009 eingereicht. Den Lohnausweis des B.___ für das Jahr © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2008 habe er erst im April 2009 - also nachdem die Steuererklärung bereits eingereicht gewesen sei - erhalten. Deshalb sei die steuerliche Deklaration seines in bar ausbezahlten Lohnes "unabsichtlich ganz einfach vergessen" gegangen (act. G 3.33). A.d Am 28. Oktober 2009 verfügte die Kantonale Arbeitslosenkasse, dass der Antrag von Fehmi Ajeti auf Arbeitslosenentschädigung abgelehnt werde (act. G 3.47). A.e Dagegen erhob Fehmi Ajeti am 30. Oktober 2009 Einsprache. Er bestritt darin, während des Zeitraums von Juni 2008 bis Juni 2009 nicht beim B.___ gearbeitet zu haben (act. G 3.48). A.f Die Kantonale Arbeitslosenkasse reichte am 1. Dezember 2009 sowohl gegenüber dem Inhaber des B.___ (D.___) als auch gegen A.___ Strafanzeige wegen zu Unrecht erwirkter Versicherungsleistungen durch unwahre Angaben ein (act. G 3.51 f.). A.g Mit Schreiben vom 22. Dezember 2009 orientierte A.___ die Kantonale Arbeitslosenkasse darüber, dass ihm das beim B.___ erzielte Einkommen aufgerechnet worden sei, wie aus der beigelegten Veranlagungsberechnung (Nachsteuern) des Steueramts vom 9. November 2009 hervorgehe (act. G 3.55). A.h In der Einsprachebegründung vom 25. Januar 2010 führte A.___ aus, dass er den Vorwurf, zu Unrecht Versicherungsleistungen durch unwahre Angaben erwirkt zu haben, bestreite (act. G 3.57). A.i Das zuständige Untersuchungsamt Altstätten trat auf die Strafanzeige betreffend A.___ am 26. Januar 2010 nicht ein. Aufgrund der Aktenlage sei erstellt, dass A.___ keinerlei unwahre Angaben gegenüber der kantonalen Arbeitslosenkasse gemacht habe. Es fehle daher am objektiven Tatbestand. Der Inhaber des B.___ habe bestätigt, dass er A.___ in der Zeit von Juni 2008 bis Juni 2009 beschäftigt habe. Bei den Lohnauszahlungen habe er die Sozialversicherungsbeiträge in Abzug gebracht, aber weder diese noch seine eigenen je einbezahlt. Das Geld habe er für seine eigenen Bedürfnisse verbraucht (act. G 3.58). A.j A.___ teilte der Arbeitslosenkasse am 8. Februar 2010 mit, dass er als Zeugen für die bar ausbezahlten Löhne E.___ benennen könne. Dieser habe die Lohnabrechnungen erstellt, die Buchhaltung geführt und sei bei den jeweiligen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auszahlungen anwesend gewesen (act. G 3.63). Die kantonale Arbeitslosenkasse gelangte mit Schreiben vom 22. Februar 2010 an E.___ und ersuchte ihn um Beantwortung verschiedener Fragen im Zusammenhang mit den Lohnauszahlungen (act. G 3.64). Dieser antwortete am 24. März 2010 wie folgt: "Ich bestätige als Treuhändler, damalige Mitarbeiter von der Firma B.___ Herr A.___ in meine Büro seine Lohn immer in Bar Bekommen hat" (act. G 3.71). A.k Die Kantonale Arbeitslosenkasse wies die Einsprache am 29. März 2010 ab. Sie stellte sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass weder die Nachsteuerveranlagung noch die Aussage von E.___ geeignet seien, einen Lohnfluss nachzuweisen. Ferner würden auch die Angaben des Inhabers des B.___ (Arbeitgeberbescheinigung, Kopien der Lohnabrechnung) angesichts dessen Verhaltens (Nichtbegleichung Sozialversicherungsbeiträge und Verwendung für eigenen Bedarf) nicht zu überzeugen (act. G 3.72). B.   B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2010 richtet sich die vorliegend zu beurteilende Beschwerde vom 10. Mai 2010. Der Beschwerdeführer beantragt darin unter Kosten- und Entschädigungsfolge dessen Aufhebung sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen mit Wirkung ab 1. Juli 2009. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass der Lohnfluss und die Arbeitstätigkeit durch den Nichteintretensentscheid der Strafverfolgungsbehörden, die Steuerveranlagung, die Aussagen von E.___ sowie die Bescheinigungen des Inhabers des B.___ hinreichend erstellt seien. Ferner rügt er eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da sein Rechtsvertreter nur zögerlich über die Vorkehren der Beschwerdegegnerin orientiert und ihm die Zeugenaussage von E.___ nicht vor dem Einspracheentscheid zur Kenntnis gebracht worden sei (act. G 1). Der Beschwerdeschrift legt er eine ausführlichere Antwort von E.___ auf das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. März 2010 bezüglich der Lohnauszahlungsmodalitäten bei (act. G 1.6). B.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2010 die Beschwerdeabweisung. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c In der Replik vom 5. Juli 2010 weist der Beschwerdeführer darauf hin, dass andere Arbeitnehmer des B.___ - etwa ein "gewisser F.___", der zur gleichen Zeit entlassen worden sei - problemlos Arbeitslosenentschädigung erhalten würden (act. G 6). B.d Die Beschwerdegegnerin führte in der Duplik vom 19. Juli 2010 aus, der Beschwerdeführer habe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung, falls bei einem anderen Versicherten der Lohnfluss zu Unrecht nicht geprüft worden sei (act. G 8). B.e Am 2. und 9. Februar 2011 reichte die Beschwerdegegnerin Akten aus einem Strafverfahren gegen B.___ ein (act. G 10 und 11). C.   C.a Das Versicherungsgericht holte am 4. Februar 2011 beim kantonalen Handelsregisteramt die Unterlagen betreffend Anmeldung des B.___ zur Neueintragung als Einzelfirma ein (act. G 12). C.b Während die Beschwerdegegnerin am 14. März 2011 dazu Stellung nahm, verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Äusserung (act. G 15 und 16). Erwägungen: 1.    Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. 2.    In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Gehörsanspruchs. Die Beschwerdegegnerin habe ihn nur zögerlich informiert und beispielsweise über die Strafanzeige nicht orientiert. Auch der dem Zeugen E.___ unterbreitete Fragenkatalog sowie dessen Antwort seien ihm nicht bekannt gegeben worden (act. G 1, S. 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. auch Art. 42 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren müssen die Parteien indessen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind (Art. 42 Satz 2 ATSG). Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. E. 3.1, mit Hinweisen). 2.2 Im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer über die am 1. Dezember 2009 erhobenen Strafanzeigen (act. G 3.51 f.) nicht von sich aus orientiert hat, kann vorliegend keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Denn die Verwaltungsakten wurden dem Beschwerdeführer am 30. Dezember 2009 zugestellt (act. G 3.56). Der Beschwerdeführer hatte damit noch vor Erlass des Einspracheentscheids Kenntnis von den Strafanzeigen. Er nahm denn auch hierzu im Schreiben vom 25. Januar 2010 Stellung (act. G 3.57). 2.3 Was die vom Beschwerdeführer beantragte Befragung von E.___ (act. G 3.63) anbelangt, so wurde der Beschwerdeführer über dessen Befragung betreffend die Barzahlungen orientiert (act. G 3.68). Indessen wurde dem Beschwerdeführer die "Lohnzahlung BESTÄTIGUNG" vom 24. März 2010 (act. G 3.71) nicht vor Erlass des Einspracheentscheids zugestellt. Auch wenn sich daraus keine neuen Tatsachen ergeben (das Bestätigungsschreiben vom 24. März 2010 hat denselben Inhalt, wie dasjenige - ebenfalls von E.___ unterzeichnete - vom 15. August 2009, act. G 3.33), stellt dies eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 42 ATSG). Der Beschwerdeführer beantragt jedoch nicht die Rückweisung der Streitsache an die Beschwerdegegnerin zur formgerechten Durchführung des Beweisverfahrens, sondern einen Entscheid in der Sache. Die Heilung einer Verletzung der nach Art. 42 ATSG geltenden Verfahrensregeln soll zwar die Ausnahme bleiben. Eine Abweichung von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Praxis erscheint jedoch dann als gerechtfertigt und sinnvoll, wenn die versicherte Person einer materiellen Beurteilung vor einer Zurückweisung den Vorzug gibt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 31. Oktober 2002, IV 2001/181) und die Gehörsverletzung nicht schwer wiegt, wie das hier der Fall ist. Folgerichtig ist der materielle Streitpunkt zu prüfen. 3.    3.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein. Eine Überprüfung kann anhand der effektiven Lohnzahlungen vorgenommen werden. Allerdings bildet der Nachweis des Lohnflusses keine eigene Anspruchsvoraussetzung im Sinn von Art. 8 AVIG, sondern ist einzig ein Indiz dafür, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hat (vgl. BGE 131 V 444, insb. E. 3.2.2 mit Hinweisen). 3.2 Als Beweis für den tatsächlichen Lohnfluss genügen in der Regel Belege über entsprechende Zahlungen auf ein auf den Namen des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin lautendes Post- oder Bankkonto; bei behaupteter Barauszahlung fallen Lohnquittungen und Auskünfte von ehemaligen Mitarbeitern (allenfalls in Form von Zeugenaussagen) in Betracht. Höchstens Indizien für tatsächliche Lohnzahlungen bilden Arbeitgeberbescheinigungen, vom Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin unterzeichnete Lohnabrechnungen und Steuererklärungen sowie Eintragungen im individuellen Konto (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 7. April 2006, C 173/05, E. 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3 Gemäss höchstrichterlicher Praxis muss der für die Beurteilung erhebliche Sachverhalt mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen sein (BGE 119 V 9 E. 3c/aa). 4.    4.1 Gemäss Angaben des B.____ soll der bis Ende Mai 2008 als Hausmann tätige (act. G 3.8) Beschwerdeführer als Hilfsarbeiter bei einer Normalarbeitszeit von 42 Stunden pro Woche einen Monatslohn (einschliesslich Anteil 13. Monatslohn) von Fr. 5'633.-- ([Fr. 5'200.-- x 13] / 12) bezogen haben (act. G 3.12). Angesichts der Branche, der Tätigkeit und der fehlenden Erfahrung/Dienstjahre des Beschwerdeführers weckt diese Lohnangabe Zweifel und ist in ihrer Höhe nicht nachvollziehbar (vgl. auch den gemäss Lohnrechner des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds an die Verhältnisse des Beschwerdeführers angepassten Medianlohn von Fr. 5'020.-- für die Region Ostschweiz; gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für das Maler- und Gipsergewerbe beläuft sich der Mindestlohn ab 1. April 2009 für Gipserhilfsarbeiter im 1. Anstellungsjahr lediglich auf Fr. 4'012.--). 4.2 Als Beleg für die geltend gemachten Barlohnzahlungen verweist der Beschwerdeführer auf die monatlichen Lohnabrechnungen, die Steuerveranlagung und Arbeitgeberbescheinigung (act. G 1). In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer genannten Belegen höchstens um Indizien für tatsächliche Barlohnzahlungen handeln kann, nicht aber um Beweise hierfür (vgl. vorstehende E. 3.2). Was die monatlichen Lohnabrechnungen (act. G 3.4) anbelangt, ist festzustellen, dass diese lediglich vom Beschwerdeführer unterzeichnet sind, was ihren Beweiswert grundsätzlich schmälert. Hinzu kommt, dass gemäss der Abrechnung für den Monat Juni 2009 am 1. Juli 2009 der volle Monatslohn samt Anteil 13. Monatslohn von Fr. 2'600.-- ausbezahlt worden sein soll (act. G 3.4). Mit Blick darauf, dass über das B.___ bereits zuvor der Konkurs eröffnet worden ist (der mangels Aktiven im Juli 2009 eingestellt wurde), erscheint diese Auszahlung indessen sehr unwahrscheinlich. Auch die steuerrechtliche Deklaration spricht eher zuungunsten des Beschwerdeführers. So hat er in der Steuerklärung für das Jahr 2008 kein eigenes Erwerbseinkommen, sondern nur dasjenige seiner Ehefrau angegeben. Zudem hat er sich als "Hausmann" und per 31. Dezember 2008 "nicht erwerbstätig" bezeichnet (act. G 3.23). Aus der erst am 9. November 2009 vom Beschwerdeführer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte veranlassten Nachsteuerveranlagung, worin das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Einkommen Berücksichtigung fand, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Denn die Nachsteuerveranlagung erfolgte offensichtlich erst unter dem Druck der verneinten Anspruchsberechtigung (vgl. das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 7. August 2009 act. G 3.31). Diese Betrachtungsweise wird durch den Umstand bestätigt, dass der Beschwerdeführer, der nach eigenen Angaben den Lohnausweis für 2008 bereits im April 2009 erhalten hat, sich erst auf entsprechenden Vorhalt der Beschwerdegegnerin Ende August 2009 veranlasst sah, eine Lohnnachdeklaration gegenüber den Steuerbehörden vorzunehmen (act. G 3.33). Was die "Bestätigungen" des B.___ anbelangt, so fällt auf, dass diese nicht vom Geschäftsinhaber, sondern vom nicht zeichnungsberechtigten Treuhänder E.___ unterzeichnet wurden (eingehend hierzu nachstehende E. 4.3.2) 4.3 Ferner sieht der Beschwerdeführer den Nachweis der Lohnzahlungen durch den Nichteintretensentscheid der Strafverfolgungsbehörden vom 26. Januar 2010 (act. G 3.58) sowie die Bestätigungen des Treuhänders des B.___ als erbracht. 4.3.1 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter höchstrichterlicher Praxis die Sozialversicherungsgerichte nicht an Beurteilungen der Strafgerichte gebunden sind (BGE 105 V 217 E. 3 sowie Urteil des EVG vom 27. April 2000, U 44/99, E. 2.c). Im Übrigen wurde der Nichteintretensentscheid allein gestützt auf die Aussage des Inhabers des B.___ begründet, dass dieser den Beschwerdeführer von Juni 2008 bis Juni 2009 beschäftigt habe. Bei den Lohnauszahlungen habe er "die Sozialversicherungsabzüge in Abzug gebracht, diese noch seine eigenen Beträge je einbezahlt, sondern das Geld für seine eigenen Bedürfnisse verbraucht" (act. G 3.58). Diese Aussage bildet aber sozialversicherungsrechtlich für sich allein höchstens ein Indiz für tatsächliche Lohnzahlungen (vgl. vorstehende E. 3.2). Daher und im Licht der vorliegenden unklaren Umstände vermögen die Aussagen des Inhabers des B.___ und der allein gestützt darauf im Strafverfahren ergangene Nichteintretensentscheid vom 26. Januar 2010 den vom Beschwerdeführer geltend gemachten tatsächlichen Lohnfluss nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren eine undatierte Bestätigung des Treuhänders E.___ ein, worin dieser den geltend gemachten Lohnfluss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bestätigt (act. G 1.6). Zunächst fällt auf, dass die Unterschrift von E.___ identisch ist mit denjenigen unter der Firmenbezeichnung B.___ im Arbeitsvertrag (act. G 3.1), in der Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 23. Mai 2009 (act. G 3.2), der Arbeitgeberbescheinigung vom 23. Juni 2009 (act. G 3.12), den Lohnausweisen sowie der ausdrücklich im Namen von "D.___" erfolgten Lohnzahlungsbestätigung vom 15. August 2009 (act. G 3.33). Da E.___ nicht über die notwendige Zeichnungsberechtigung verfügt, wirft dieser Umstand weitere Zweifel auf. Insbesondere erscheint auch die ausdrücklich im Namen von D.___ erfolgte, von E.___ ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses unterzeichnete Bestätigung vom 15. August 2009 aus strafrechtlicher Sicht nicht unbedenklich (zum Tatbestand der Urkundenfälschung vgl. Art. 251 des Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]). Im Übrigen liegen in den Akten keine im Namen des B.___ ausgestellten Dokumente, welche die im Handelsregister für D.___ hinterlegte Unterschrift enthalten. Da E.___ offenbar eine "arbeitgeberähnliche" Stellung inne hatte bzw. sich diese allenfalls anmasste, könnten die von ihm unterschriebenen "Bestätigungen" - wenn überhaupt - höchstens schwache Indizien für einen tatsächlichen Lohnfluss bilden. Wenn dieser Treuhänder, der angeblich die Buchhaltung besorgt haben will, in der Arbeitgeberbescheinigung bestätigt, der Betrieb rechne AHV mit der SVA und BVG mit der Basel ab (was beides nicht zutraf), macht ihn das vollends unglaubwürdig. 4.4 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, andere "Arbeitnehmer" des B.___, namentlich F.___ seien zur gleichen Zeit (Mai/Juni 2009) entlassen worden und hätten "problemlos Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten" (act. G 6). Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend ausgeführt hat (act. G 8), ergibt sich aus dem Umstand, dass andere "Arbeitnehmer" des B.___ Leistungen der Arbeitslosenversicherung erhalten, nichts zugunsten des Beschwerdeführers, da die Anspruchsvoraussetzungen konkret mit Blick auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers zu prüfen sind. Des Weiteren kann im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 122 V 162 E. 1d und 122 III 223 f. E. 3c) auf eine Einvernahme von F.___ sowie anderer angeblich beim B.___ Angestellten verzichtet werden. Denn diese Personengruppe ist mangels Anwesenheit bei der behaupteten Lohnauszahlung nicht geeignet, den für Juni 2008 bis Ende Juni 2009 geltend gemachten Lohnfluss zu belegen oder die vorstehend genannten erheblichen Ungereimtheiten zu beseitigen. Entsprechendes wird denn auch vom © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer gar nicht geltend gemacht. Im Übrigen erscheint es auch als zweifelhaft, dass diese Personen die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschäftigung beim B.___ bestätigen könnten, gab dieser doch am 8. Februar 2010 an, den "Namen bzw. Personalien" der ehemaligen Arbeitnehmer, die Arbeitslosenentschädigung beziehen würden, nicht zu kennen (act. G 3.63). Damit geht einher, dass der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer keine Personen (allfällige Mitarbeitende oder Kunden des B.___) benennt, die seine Beschäftigung zu bestätigen vermöchten. 4.5 Insgesamt ist mit Blick auf die mit Barlohnauszahlungen verbundene hohe Missbrauchsgefahr, die erheblichen Ungereimtheiten und Undurchsichtigkeiten seitens der administrativen Geschäftstätigkeit des B.___ bzw. seitens des Treuhänders, die erst unter dem Druck der Arbeitslosenversicherung erfolgte Nachsteuerveranlagung, die nicht nachvollziehbare Lohnhöhe und die angeblich nach der Konkurseröffnung des B.___ erfolgte Lohnauszahlung (einschliesslich Anteil des 13. Monatslohns) weder der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Lohnfluss noch die Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Die Beschwerdegegnerin hat demnach den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. 5.    5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 5.3 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gehörsverletzung und deren Heilung können jedoch nicht ohne Folgen für die Entschädigungsfolge bleiben, zumal diese unter anderem Anlass für die Anhebung dieses Beschwerdeverfahrens bildete (vgl. act. G 1, S. 4). Unter diesen Umständen erscheint es angemessen, den wegen der Gehörsverletzung entstandenen Aufwand mit Fr. 500.-- pauschal zu entschädigen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden:  1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.  Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2011 Art. 8 lit. e und Art. 13 Abs. 1 AVIG: Barlohnbezug und Beitragszeit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2011, AVI 2010/58). Abteilungspräsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 4. April 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Fritz Heeb, Rathausplatz 1, 8880 Walenstadt, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) Sachverhalt:

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

AVI 2010/58 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.04.2011 AVI 2010/58 — Swissrulings