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St.Gallen Versicherungsgericht 12.09.2011 AVI 2010/120

12. September 2011·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,604 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Erfüllung der Mindestbeitragszeit bejaht. Arbeitgeberbescheinigungen, Zwischenverdienstbescheinigungen, Lohnabrechnungen und die Liste der geleisteten Arbeitseinsätze sind stärker zu gewichten als die vom Beschwerdeführer auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat…" gemachten Angaben (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2011, AVI 2010/120). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd Entscheid vom 12. September 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) Sachverhalt:

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/120 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 12.09.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 12.09.2011 Erfüllung der Mindestbeitragszeit bejaht. Arbeitgeberbescheinigungen, Zwischenverdienstbescheinigungen, Lohnabrechnungen und die Liste der geleisteten Arbeitseinsätze sind stärker zu gewichten als die vom Beschwerdeführer auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat…" gemachten Angaben (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2011, AVI 2010/120). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd Entscheid vom 12. September 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) Sachverhalt: A.  A.a A.___ stellte bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen (nachfolgend: Arbeitslosenkasse) Antrag auf Eröffnung einer Folge-Rahmenfrist und Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Juli 2010 (act. G 7.1/34). Mit Verfügung vom 18. August 2010 lehnte die Arbeitslosenkasse den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab. Der Versicherte habe in der Rahmenfrist vom 10. Juli 2008 bis 9. Juli 2010 lediglich 10.381 Monate gearbeitet, nämlich bei der B.___ vom 3. Mai 2010 bis 5. Juli 2010, vom 28. April bis 30. April 2010, bei C.___ vom 1. April 2009 bis 31. August 2009 und bei D.___ AG vom 22. September 2008 bis 17. Dezember 2008. Da weder die Beitragszeit erfüllt sei, noch ein Befreiungsgrund geltend gemacht werden könne, seien die Voraussetzungen zum Bezug von Versicherungsleistungen nicht erfüllt (act. G 7.1/29). A.b Mit Einsprache vom 18. August 2010 (Eingang Arbeitslosenkasse: 25. August 2010) machte der Versicherte geltend, er habe bei D.___ AG vom 18. August 2008 bis 30. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte April 2009, bei C.___ vom 1. April 2009 bis 31. August 2009 und bei B.___ vom 28. April 2010 bis 6. August 2010 gearbeitet. Als Belege reichte der Versicherte zusätzliche Lohnausweise ein (act. G 7.1/31). A.c Mit Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 wies die Arbeitslosenkasse die Einsprache ab. Der Versicherte habe wohl eine Arbeitgeberbescheinigung der D.___ AG für den Zeitraum vom 18. August 2008 bis 30. April 2009 eingereicht, sei jedoch der Aufforderung zur Einreichung der fehlenden Zwischenverdienstbescheinigungen (August 2008 sowie Januar bis April 2009) nicht nachgekommen. Die D.___ AG habe am 6. Dezember 2010 nach wiederholter Aufforderung weitere Unterlagen eingereicht. Demnach könne bei Berücksichtigung der Einsätze im Jahr 2008 bestenfalls eine Beitragszeit von total 11.362 Monaten berechnet werden, da für das Jahr 2009 nicht sämtliche Unterlagen eingereicht worden seien. Es fehlten unter anderem die vollständig ausgefüllten Formulare "Bescheinigung über Zwischenverdienst". Aufgrund der eingereichten Lohnabrechnungen und der Angaben über die erfolgten Einsätze könne die fehlende beitragspflichtige Beschäftigung für eine Beitragszeit von mindestens zwölf Monaten nicht berechnet werden (act. G 7.1/7). B.  B.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die am 22. Dezember 2010 (Datum Postaufgabe) eingereichte Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache von Arbeitslosenentschädigung. Er verfüge noch über sämtliche Lohnabrechnungen, welche belegen würden, dass die Mindestbeitragszeit erfüllt sei (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird angeführt, die Angaben für die Berechnung der Beitragszeit seien unklar und widersprüchlich. Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers habe zudem zur Klärung der Widersprüchlichkeiten wenig beigetragen. Er habe im vorliegenden Verfahren keine neuen Unterlagen eingereicht und auch nicht konkret begründet, inwiefern der Einspracheentscheid falsch sein solle. Obwohl die vollständig und beidseitig ausgefüllten Formulare "ZV-Bescheinigung" gemäss telefonischer Auskunft der Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer ausgehändigt worden seien, befänden sich bei den Akten lediglich Kopien von einseitig ausgefüllten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Formularen für die beiden Monate Januar 2009 und Februar 2009. Die Berechnung der Beitragszeit sei aufgrund der unüblichen Lohnabrechnung der Arbeitgeberin (jeweils nicht auf Ende Monat) zusätzlich erschwert worden, was sich auch durch den Kontakt mit der Arbeitgeberin nicht verbessert habe. Schliesslich würde die Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten im Zeitraum vom 10. Juli 2008 bis 9. Juli 2010 auch bei einer für den Beschwerdeführer bestmöglichen Berechnungsvariante nicht erreicht (act. G 7). B.c Mit Replik vom 18. Februar 2011 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Einspracheentscheids. Er macht geltend, er habe die Zwischenverdienstformulare (August 2008, Januar bis März 2009) seiner ehemaligen Arbeitgeberin zugestellt und um deren Weiterleitung an die Arbeitslosenkasse gebeten. Er habe zudem wiederholt bei der Arbeitslosenkasse nachgefragt, ob diese bei ihr eingetroffen seien. Es sei daher das Verschulden der Arbeitgeberin, dass die Zwischenverdienstbescheinigungen der Arbeitslosenkasse bislang nicht weitergeleitet worden seien. Der Beschwerdeführer reicht Lohnabrechnungen der D.___ AG für die Monate August 2008, Januar bis März 2009 sowie Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Januar bis März 2009 ein. Die Zwischenverdienstbescheinigung für August 2008 habe er nicht mehr bei seinen Akten. Er verweist jedoch auf die entsprechende Lohnabrechnung für August 2008 (act. G 9). B.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik. Erwägungen: 1. 1.1  Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein. Eine Überprüfung kann anhand der effektiven Lohnzahlungen vorgenommen werden. Allerdings bildet der Nachweis des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Lohnflusses keine eigene Anspruchsvoraussetzung im Sinn von Art. 8 AVIG, sondern ist einzig ein Indiz dafür, dass die versicherte Person eine beitragspflichtige Beschäftigung tatsächlich ausgeübt hat (vgl. BGE 131 V 444, insb. E. 3.2.2 mit Hinweisen). 1.2  Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) obligatorisch versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist. Wer also als Arbeitnehmer in der zweijährigen Rahmenfrist für den Nachweis der beitragspflichtigen Beschäftigung während der vorgeschriebenen Mindestzeit massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 2 AHVG bezieht, erfüllt die erwähnte gesetzliche Anspruchsvoraussetzung. 1.3  Gemäss Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist. Die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Art. 11 Abs. 4 erster Satz AVIV). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Jeder Monat wird als voller Kalendermonat angerechnet, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat zählt. Ausser Betracht fallen jene Kalendermonate innerhalb des Arbeitsverhältnisses, in denen die arbeitnehmende Person an gar keinem Tag gearbeitet hat (Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XIV Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, Rz 212, mit Hinweisen). 1.4  Als Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen (vgl. Art. 11 Abs. 2 AVIV), gelten solche aus angebrochenen Kalendermonaten, in denen Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses innerhalb des gleichen Monats liegen oder in denen ein Arbeitsverhältnis nicht den ganzen Monat angedauert hat; solche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beitragszeiten werden zusammengezählt, und zwar in der Weise, dass die Beschäftigungstage mit dem Faktor 1,4 oder in Grenzfällen mit dem Faktor aus 30 Kalendertagen geteilt durch die im fraglichen Monat effektiv möglichen Beschäftigungstage vervielfacht werden. Dabei gelten je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat (BGE 125 V 45 f. E. 3c, mit Hinweisen). 2. Vorliegend strittig und zu beurteilen ist die Frage, ob der Beschwerdeführer über genügend Beitragszeiten verfügt, um Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu haben. Massgebend ist dabei unbestrittenermassen die Rahmenfrist vom 10. Juli 2008 bis 9. Juli 2010. In dieser Rahmenfrist ist der Nachweis von mindestens zwölf Beitragsmonaten erforderlich. 2.1  Der Beschwerdeführer macht geltend, es habe vom 18. August 2008 bis 30. April 2009 ein Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG bestanden. In der angefochtenen Verfügung anerkannte die Beschwerdegegnerin eine beitragspflichtige Beschäftigung bei dieser Arbeitgeberin vom 22. September 2008 bis 17. Dezember 2008. Es liegt eine Arbeitgeberbescheinigung vor, welche bestätigt, dass vom 18. August 2008 bis 30. April 2009 ein durchgehendes formales Arbeitsverhältnis zwischen der D.___ AG und dem Beschwerdeführer bestand (act. G 7.1/30). Die den Akten beiliegende Liste der Einsätze des Beschwerdeführers für die D.___ AG bestätigen, dass dieser bereits ab dem 8. August 2008 für die D.___ AG arbeitete (act. G 7.1/4). Dass der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerdegegnerin argumentiert wird, im Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat August 2008" angab, er habe in besagtem Monat für keinen Arbeitgeber gearbeitet, würde zwar gegen die Annahme einer anrechenbaren Beitragszeit vom 18. August 2008 bis 21. September 2008 sprechen (act. G 7.1/78/12). Ob es sich dabei um ein Missverständnis oder um eine bewusste Falschangabe gehandelt hat, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben. Durch das Vorliegen der Arbeitgeberbescheinigung und der Liste der Einsätze des Beschwerdeführers ist es überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer jedenfalls auch in der Zeit vom 18. August 2008 bis 21. September 2008 für die D.___ AG gearbeitet hat. Dem Beschwerdeführer ist deshalb zu folgen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beitragszeit für den Zeitraum vom 18. August 2008 bis 21. September 2008 anzurechnen. Es ist zudem der ganze Monat Dezember 2008 als Beitragszeit anzurechnen und nicht nur die Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 17. Dezember 2008. Dies ergibt sich einerseits aus der bereits erwähnten Arbeitgeberbescheinigung, welche ein durchgehendes Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der D.___ AG vom 18. August 2008 bis 30. April 2009 belegt, und andererseits der Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2008 für die D.___ AG gearbeitet hat, denn es genügt bereits ein einziger Einsatz pro Kalendermonat während eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses, um den betreffenden Monat als ganzen Beitragsmonat zu zählen (act. G 7.1/4, 68; vgl. zudem das Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE] des Staatssekretariat für Wirtschaft SECO vom Januar 2007, Rz B149). Es sind somit im Jahr 2008 als Beitragszeit die Monate September bis Dezember sowie ab 18. August 10 Beschäftigungstage im August anzurechnen. Dies ergibt eine total anrechenbare Beitragszeit im Jahr 2008 von 4,467 Monaten (4 + [10 x 1.4 / 30]). 2.2  Weiter zu beurteilen ist, ob – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht wird – die Monate Januar 2009 bis März 2009 als Beitragszeit zu berücksichtigen sind. Auch hier ist auf die Arbeitgeberbescheinigung, welche bestätigt, dass vom 18. August 2008 bis 30. April 2009 ein konstantes Arbeitsverhältnis zwischen der D.___ AG und dem Beschwerdeführer bestand, zu verweisen (act. G 7.1/30). Es ist demnach nur noch zu prüfen, ob in den betreffenden Monaten mindestens je ein Arbeitseinsatz geleistet wurde. Für den Monat Januar 2009 liegen zwei Zwischenverdienstbescheinigungen vor, welche jeweils unterschiedliche Angaben zur geleisteten Arbeitszeit machen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin widersprechen sich diese beiden Zwischenverdienstbescheinigungen dennoch nicht. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass diejenige, welche bescheinigt, es sei keine Arbeit geleistet worden, den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 20. Januar 2009 und diejenige, welche 4.25 geleistete Arbeitsstunden bescheinigt, den Zeitraum vom 21. Januar 2009 bis 31. Januar 2009 betrifft (vgl. act. G 9.5, 9.6). Die Arbeitgeberin hat für den gleichen Monat zwei Zwischenverdienstbescheinigungen ausgestellt, weil sie jeweils die Lohnabrechnung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis zum zwanzigsten Tag des Monats erstellt hat. So wurde dies auch bei den Zwischenverdienstbescheinigungen für die Monate Februar 2009 und März 2009 gehandhabt (vgl. act. G 9.7, 9.8, 9.9, 9.10). Die Beschwerdegegnerin zweifelt jedoch an der Korrektheit der Zwischenverdienstbescheinigungen für den Januar 2009, da die 4.25 bescheinigten Arbeitsstunden nicht auf der Liste der Einsätze bei der D.___ AG aufgeführt sind (act. G 7.1/4). Es erscheint jedoch kaum nachvollziehbar, wieso die Arbeitgeberin in der Zwischenverdienst-bescheinigung Arbeitsstunden bescheinigen sollte, ohne dass diese auch tatsächlich geleistet wurden. Immerhin wäre durch die Beschwerdegegnerin abzuklären, ob der Beschwerdeführer am 21. Januar 2009 tatsächlich 4.25 Stunden für die D.___ AG gearbeitet hat (act. G 9.6). Wäre dies der Fall, würde dies zur Folge haben, dass der Januar 2009 als voller Beitragsmonat zu zählen wäre (vgl. KS ALE, Rz B149). Falls die Mindestbeitragszeit auch ohne den Beitragsmonat Januar 2009 erfüllt ist, kann diese Abklärung jedoch unterbleiben. Im Februar 2009 leistete der Beschwerdeführer insgesamt 23.25 und im März 2009 96.75 Arbeitsstunden für die D.___ AG (act. G 9.7, 9.8, 9.9, 9.10). Die Beschwerdegegnerin führt an, der Beschwerdeführer habe in den Formularen "Angaben der versicherten Person für den Monat Februar 2009" und "Angaben der versicherten Person für den Monat März 2009" angegeben, er habe nicht gearbeitet (act. G 7.1/57, 60). Auch hier sind die durch die damalige Arbeitgeberin ausgefüllten Zwischenverdienstbescheinigungen stärker zu gewichten. Weiter führt die Beschwerdegegnerin an, die Zwischenverdienstbescheinigungen für den Monat Februar 2009 würden nicht mit der Liste über die Einsätze bei der D.___ AG übereinstimmen. Für die Einsätze am 26. und 27. Februar 2009 besteht jedoch eine Übereinstimmung zwischen der Zwischenverdienstbescheinigung für den Zeitraum 21.-28. Februar 2009 (act. G 9.7) und der Liste der Einsätze bei der D.___ AG (act. G 7.1/4). Somit fehlt auf der Liste der Einsätze bei der D.___ AG bloss der in der Zwischenverdienstbescheinigung für den Zeitraum 1.-20. Februar 2009 (act. G 9.8) aufgeführte, 6-stündige Arbeitseinsatz vom 18. Februar. Dies ist jedoch nicht entscheidend, denn bereits ein Einsatz im Februar 2009 genügt, um diesen als Beitragsmonat zu zählen. Februar 2009 und März 2009 sind deshalb als ganze Beitragsmonate zu zählen. Gemäss der Arbeitgeberbescheinigung dauerte das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG bis 30. April 2009. Ob der Beschwerdeführer jedoch auch noch im April 2009 für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.___ AG tätig war oder nicht, kann offen gelassen werden, denn der Beschwerdeführer war gemäss den Akten sowie unbestritten vom 1. April 2009 – 31. August 2009 bei der Firma C.___ St. Gallen angestellt (act. G 7.1/58). Der Monat April 2009 könnte, selbst wenn das Arbeitsverhältnis mit der D.___ AG nicht nur bis 31. März 2009, sondern bis 30. April 2009 gedauert hätte, bloss als ein voller Beitragsmonat gezählt werden (vgl. KS ALE, Rz B149). Im Jahr 2009 können demzufolge 7 volle Beitragsmonate (1. Februar 2009 - 31. August 2009) gezählt werden. Zusammen mit der anrechenbaren Beitragszeit aus dem Jahr 2008 ergibt dies bereits 11,467 Beitragsmonate. Zählt man die ebenfalls unbestrittene und durch die Akten ausgewiesene Beitragszeit vom 28. April 2010 bis 9. Juli 2010 (Arbeitgeberin B.___) hinzu – wobei dies 2,467 Beitragsmonaten entspricht (2 + [10 x 1.4 / 30]) – so erhält man eine totale Beitragszeit innerhalb der Rahmenfrist vom 10. Juli 2008 bis 9. Juli 2010 von 13,94 Monaten. Damit ist die Mindestbeitragszeit klar erfüllt. 2.3  Es kann somit im vorliegenden Verfahren offen gelassen werden, ob, wie das die Lohnabrechnung vom August 2008 vermuten lässt, bereits vom 21. Juli 2008 an ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der D.___ AG bestand (act. G 7.1/26). 2.4  Wegen der Erfüllung der Mindestbeitragszeit kann auch offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im Januar 2009 4.25 Stunden für die D.___ AG gearbeitet hat und somit der Januar 2009 zusätzlich als voller Beitragsmonat zu zählen ist. 3. Da der Beschwerdeführer die Mindestbeitragszeit von zwölf Beitragsmonaten innert der Rahmenfrist vom 10. Juli 2008 bis 9. Juli 2010 erfüllt hat, ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Streitsache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2010 aufgehoben und die Streitsache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 12.09.2011 Erfüllung der Mindestbeitragszeit bejaht. Arbeitgeberbescheinigungen, Zwischenverdienstbescheinigungen, Lohnabrechnungen und die Liste der geleisteten Arbeitseinsätze sind stärker zu gewichten als die vom Beschwerdeführer auf dem Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat…" gemachten Angaben (Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. September 2011, AVI 2010/120). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Miriam Lendfers und Marie Löhrer; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd Entscheid vom 12. September 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeit) Sachverhalt:

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