Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2010/117 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 30.08.2019 Entscheiddatum: 29.11.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 29.11.2011 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV: Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten (Tätlichkeit gegenüber Mitarbeiter) der Arbeitgeberin Anlass zur Kündigung gegeben und somit die Arbeitslosigkeit selbstverschuldet. Vergleich im arbeitsrechtlichen Verfahren kann vorliegend als Indiz berücksichtigt werden. Reduktion der Einstelldauer gerechtfertigt, da die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid noch davon ausging, dass der Beschwerdeführer auf die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist verzichtet habe und im vergleichsweise zugestandenen Betrag ein Anteil Kündigungslohn enthalten ist(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2011, AVI 2010/117). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie- Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Marcel Kuhn Entscheid vom 29. November 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marc Hofer, Obere Bahnhofstrasse 11, Post- fach 253, 9501 Wil SG 1, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitgeberkündigung) Sachverhalt: A. A.a A.___ meldete sich am 9. August 2010 beim RAV Oberuzwil zur Arbeitsvermittlung an und beantragte per Anmeldedatum die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung (act. G 5.1/39 und 42). A.b Der Versicherte war am selben Tag bei der B.___ fristlos entlassen worden (act. G 5.1/25 und 46). Mit Schreiben vom 19. August 2010 teilte die Arbeitgeberin mit, dass der Versicherte am 9. August 2010 Arbeitsanweisungen von einem Mitarbeiter nicht habe akzeptieren wollen. Anschliessend sei es zu einer heftigen verbalen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Auseinandersetzung gekommen, woraufhin der Versicherte die Fassung verloren und dem involvierten Mitarbeiter die Brille aus dem Gesicht geschlagen habe. Daraus sei eine Schlägerei entstanden, die diesen Mitarbeiter zu Fall gebracht habe. Diesen inakzeptablen Vorfall habe der Versicherte ohne weiteres gestanden. Der Versicherte sei bereits vorgängig negativ aufgefallen und mündlich verwarnt worden (act. G 5.1/38). A.c Mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse den Versicherten für 55 Tage ab 10. August 2010 in der Anspruchsberechtigung ein. Durch sein Verhalten habe er dem Arbeitgeber Anlass zu einer Kündigung gegeben, weshalb ihm ein schweres Verschulden an der Arbeitslosigkeit anzulasten sei (act. G 5.1/19). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 16. November 2010 Einsprache eheben und beantragen, dass auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu verzichten sei (act G 5.1/8). Mit Einspracheentscheid vom 29. November 2010 hiess die Kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache teilweise gut und reduzierte die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf 42 Tage (act. G 5.1/6). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Marc Hofer, Wil, eingereichte Beschwerde vom 14. Dezember 2010 mit den Anträgen, der Einspracheentscheid vom 29. November 2010 sei aufzuheben, auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten, eventualiter sei die Angelegenheit zwecks Neubeurteilung nach ergänzender Abklärung des Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die fristlose Entlassung des Beschwerdeführers sei nicht gerechtfertigt gewesen, weshalb diesen kein Verschulden an der Arbeitslosigkeit treffen würde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zeige, dass eine Tätlichkeit gegen einen Mitarbeiter nicht per se und ungeachtet der Umstände einen wichtigen, eine fristlose Kündigung rechtfertigenden Grund darstelle. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei nur zulässig, wenn das Verschulden des Beschwerdeführers klar bewiesen sei, die überwiegende Wahrscheinlichkeit genüge nicht. Die Bemessung der verfügten Einstelldauer sei nicht hinreichend begründet (act. G 1). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9