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St.Gallen Versicherungsgericht 01.04.2010 AVI 2009/68

1. April 2010·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,141 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Art. 51 Abs. 2 AVIV. Die vom Seco und der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Qualifikation einer Organisationseinheit als Betriebsabteilung geforderte "gewisse Autonomie" ist restriktiv auszulegen. Vorliegend ungenügende Autonomie der Abteilung "Einkauf/Fakturierung" eines mittleren Handelsunternehmens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2010, AVI 2009/68).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/68 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 16.09.2019 Entscheiddatum: 01.04.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2010 Art. 51 Abs. 2 AVIV. Die vom Seco und der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Qualifikation einer Organisationseinheit als Betriebsabteilung geforderte "gewisse Autonomie" ist restriktiv auszulegen. Vorliegend ungenügende Autonomie der Abteilung "Einkauf/Fakturierung" eines mittleren Handelsunternehmens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2010, AVI 2009/68). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Adrian Rothenberger Entscheid vom 1. April 2010 in Sachen W.___ AG, Beschwerdeführerin, gegen 1.  Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, 2.  Staatssekretariat für Wirtschaft Seco, Arbeitsmarkt / Arbeitslosenversicherung, Effingerstrasse 31, 3003 Bern, Beschwerdegegner, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kurzarbeitsentschädigung (Betriebsabteilung) Sachverhalt: A.   A.a Die W.___ AG mit Sitz in St. Gallen bezweckt den Handel mit ___ (act. G 7.1/A4). Am 19. März 2009 meldete die W.___ AG beim Kantonalen Amt für Arbeit St. Gallen (nachfolgend: Amt für Arbeit) Kurzarbeit für drei Betriebsabteilungen, namentlich die Abteilungen "Einkauf/Fakturierung", "Telefonverkauf" und "Logistik", für die Zeit von 1. April 2009 bis 31. August 2009 an. Den zu erwartenden Arbeitsausfall bezifferte sie für die Abteilungen "Logistik" (10 Arbeitnehmende) und "Einkauf/Fakturierung" (3 Arbeitnehmende) auf 40% (act. G 7.1/A1 und A5). Für die Abteilung "Telefonverkauf" (6 Arbeitnehmende) ging sie von einem Arbeitsausfall von 20% aus (act. G 7.1/A5). Zur Begründung führte die W.___AG an, dass aufgrund der Wirtschaftskrise zahlreiche Bauherren ihre Projekte zurückgestellt hätten, was sie als Zulieferer unmittelbar zu spüren bekomme. Der konjunkturbedingte Umsatzrückgang betrage ca. 20% (act. G 7.1/A1). A.b Unter Hinweis auf eine Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (Seco), wonach einer Durchführung von Kurzarbeit für längstens drei Monate zugestimmt werden darf, erhob das Amt für Arbeit mit Verfügungen vom 30. März 2009 insoweit Einspruch gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung, als eine Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung für die Zeit nach dem 30. Juni 2009 beantragt wurde (act. G 7.1/A8 - A10). Im Übrigen erhob es keinen Einspruch. A.c Mit Schreiben vom 14. Mai 2009 erhob das Seco gegen die Verfügungen des Amtes für Arbeit vom 30. März 2009 Einsprache und beantragte, dass die Organisationseinheiten "Logistik", "Einkauf/Fakturierung" und "Telefonverkauf" nicht als eigenständige Betriebsabteilungen anzuerkennen, sondern zu einer Betriebsabteilung zusammenzufassen seien (act. G 7.1/A11). B.   B.a Mit Entscheid vom 24. Juni 2009 hiess das Amt für Arbeit die vom Seco erhobene Einsprache teilweise gut, hob die Verfügung betreffend Betriebsabteilung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Telefonverkauf" auf und erhob insoweit Einsprache gegen die Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigung. Gleichzeitig wurden die Verfügungen betreffend die Betriebsabteilung "Logistik" und die Betriebsabteilung "Einkauf/Fakturierung" bestätigt. In der Begründung wurde ausgeführt, das Ressort "Telefonverkauf" verfolge einen eigenen Betriebszweck und bilde eine organisatorische Einheit mit selbständiger innerbetrieblicher Leitung und mit eigenen personellen und technischen Mitteln. Die Betriebsabteilung "Einkauf/Fakturierung" mit einem Personalbestand von drei Angestellten stelle noch keine Gruppe mit wenigen Arbeitnehmenden im Sinne von Ziff. C34 des Kreisschreibens des Seco über die Kurzarbeitsentschädigung (KS KAE) dar. Eine Beschäftigungsschwankung von wenigen Mitarbeitern in einem mittleren Betrieb von 45 Mitarbeitern gehöre zum üblichen Betriebsrisiko. B.b Gegen den Einspracheentscheid des Amtes für Arbeit vom 24. Juni 2009 gelangte die W.___AG mit Beschwerde vom 13. Juli 2009 ans Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit darin der Abteilung "Telefonverkauf" die Eigenschaft als Betriebsabteilung abgesprochen werde (act. G 7.1/A19). B.c Mit Schreiben vom 10. August 2009 erklärte das Amt für Arbeit, im Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides seien die Betriebsabteilungen "Telefonverkauf" und "Einkauf/Fakturierung" verwechselt worden. Die kantonale Amtsstelle kündigte den Erlass eines korrigierten Einspracheentscheides an (act. G 7.1/A21, A22). Entsprechend erliess sie am 11. August 2009 einen neuen Einspracheentscheid, hob darin die Verfügung betreffend die Betriebsabteilung "Einkauf/Fakturierung" auf und bestätigte die beiden ursprünglichen Verfügungen betreffend die Betriebsabteilungen "Logistik" und "Telefonverkauf" (act. G 7.1/A23). Mit Verfügung vom 20. August 2009 schrieb die Vizepräsidentin der Abteilung I des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen die von der W.___AG gegen den Einspracheentscheid vom 24. Juni 2009 erhobene Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab (act. G 7.1/A24). C.   C.a Gegen den korrigierten Einspracheentscheid vom 11. August 2009 richtet sich die von der W.___AG am 14. August 2009 beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde. Darin beantragt die Beschwerdeführerin die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufhebung des angefochtenen Entscheides, soweit darin der Abteilung "Einkauf/ Fakturierung" die Eigenschaft einer eigenständigen Betriebsabteilung abgesprochen werde. Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin an, dass die Abteilung "Einkauf/ Fakturierung" einer eigenen innerbetrieblichen Leitung unterstehe, dass die entsprechenden Leistungen auch von externen Betrieben erbracht werden könnten und dass der Abteilung innerhalb des Gesamtbetriebs klar gewisse Autonomien zukämen (act. G 1). C.b Mit Schreiben vom 23. September 2009 beantragt der Beschwerdegegner 1 die Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. August 2009 (act. G 7). C.c Mit Eingabe vom 28. September 2009 beantragt der Beschwerdegegner 2 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Einspracheentscheides vom 11. August 2009. Eine Anerkennung der Abteilung "Einkauf/Fakturierung" als Betriebsabteilung würde eine Entleerung der 10 Prozentklausel im Zusammenhang mit dem geforderten Mindestarbeitsausfall und der Höchstbezugsdauer der Kurzarbeitsentschädigung zur Folge haben. Zudem müsse eine Betriebsabteilung innerhalb des Gesamtbetriebs eine gewisse Autonomie geniessen (act. G 8). C.d Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt (act. G 12). C.e Am 18. Januar 2010 forderte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Akten der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen zum vorliegenden Fall ein (act. G 13). Darüber wurden die Parteien mit Schreiben vom 20. Januar 2010 informiert, und es wurde ihnen das Recht eingeräumt, die Akten bis 3. Februar 2010 einzusehen und dazu Stellung zu nehmen (act. G 15). Von diesem Recht machten die Parteien keinen Gebrauch. Erwägungen: 1.    Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet im Lichte der Parteianträge einzig die Frage, ob die Organisationseinheit "Einkauf/Fakturierung" als eigenständige Betriebsabteilung anzuerkennen sei. Die vorliegend vorzunehmende © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides des Beschwerdegegners 1 vom 11. August 2009 hat sich daher auf diesen Punkt zu beschränken. Zu beachten ist ferner, dass die Beschwerdeführerin bei der Kantonalen Arbeitslosenkasse St. Gallen bislang für den Monat Juni 2009 keinen Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung für die Organisationseinheit "Einkauf/Fakturierung" gestellt hat (act. G 11). Mangels Rechtsschutzinteresses ist daher der Entschädigungsanspruch für besagten Monat nicht zu prüfen. Zu prüfen bleibt demnach lediglich, ob die Organisationseinheit "Einkauf/Fakturierung" für die Monate April und Mai 2009 als eigenständige Betriebsabteilung im Sinne von Art. 51 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) zu qualifizieren ist. 2.    2.1 Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, haben unter den in Art. 31 Abs. 1 lit. a-d des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) genannten Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung setzt gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem voraus, dass der Arbeitsausfall anrechenbar ist. Gemäss Art. 32 Abs. 1 AVIG ist ein Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er auf wirtschaftliche Gründe zurückzuführen und unvermeidbar ist (lit. a) und pro Abrechnungsperiode mindestens 10 Prozent der Arbeitsstunden ausmacht, die von den Arbeitnehmern des Betriebes normalerweise insgesamt geleistet werden (lit. b). Kleinere Beschäftigungsschwankungen hat der Arbeitgeber selbst zu tragen. 2.2 In Art. 32 Abs. 4 AVIG wird der Bundesrat ermächtigt zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt ist. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat in Art. 52 Abs. 1 AVIV Gebrauch gemacht. Danach ist  eine Betriebsabteilung einem Betrieb gleichgestellt, wenn sie eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bildet, die einer eigenen innerbetrieblichen Leitung untersteht (lit. a) oder Leistungen erbringt, die auch von selbständigen Betrieben erbracht und auf dem Markt angeboten werden könnten (lit. b). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.3 Wird eine organisatorische Einheit eines Betriebes als Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV qualifiziert, bildet sie (und nicht mehr der gesamte Betrieb, vgl. oben E. 2.1) die massgebliche Bezugsgrösse für die Berechnung des Mindestarbeitsausfalls. Eine allzu grosszügige Anerkennung von Betriebsabteilungen führt deshalb dazu, dass die 10 Prozentklausel im Zusammenhang mit dem geforderten Mindestarbeitsausfall (Art. 32 Abs. 1 lit. b AVIG) ihres Inhalts entleert wird (vgl. Rz C34 des Kreisschreibens des Seco über die Kurzarbeitsentschädigung, Fassung gültig ab Januar 2005, abgekürzt KS KAE). Die Qualifikation als Betriebsabteilung setzt deshalb eine gewisse Autonomie der fraglichen Organisationseinheit innerhalb des Gesamtbetriebs voraus. Die Organisationseinheit muss eine Arbeitnehmergruppe umfassen, die im Gesamtbetrieb eine organisatorische Einheit bildet. Sie muss einem eigenen Betriebszweck dienen oder im innerbetrieblichen Produktionsablauf eigene Leistungen (z.B. Herstellung eines Zwischenprodukts) erbringen. Eine räumliche Trennung ist nicht erforderlich. Gegen eine Betriebsabteilung spricht eine enge personelle und technische Verflechtung mit anderen betrieblichen Einheiten. Ebenfalls keine Betriebsabteilung liegt vor, wenn die Gruppe nur wenige Arbeitnehmende oder gar nur eine einzelne Person umfasst (vgl. Rz C31 ff. KS KAE). 2.4 Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts) befasste sich mit der Frage, wann die Organisationseinheit eines Betriebes eine Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV darstellt, bis heute soweit erkennbar lediglich in zwei Fällen eingehend. 2.4.1 Das Urteil vom 2. Dezember 1985 (ARV 1986, Nr. 8, S. 35 ff.) betraf die Bauunternehmung B. AG, deren Abteilung "Hochbau" mit insgesamt 60 Mitarbeitern in die zwei Bereiche "Industrie- und Wohnungsüberbauungen" und "Umbau/ Renovationen/ Kundenarbeiten" gegliedert war. Da der von der B. AG geltend gemachte Arbeitsausfall bezogen auf die gesamte Abteilung Hochbau den erforderlichen Mindestarbeitsausfall von 10% nicht erreichte, forderte die B. AG die Qualifikation der beiden genannten Bereiche als eigenständige Betriebsabteilungen im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV. Zur Begründung brachte sie vor, dass beide Bereiche je von einem eigenen Bauführer betreut und sich u.a. auch in Bezug auf die personelle Zusammensetzung, das Baustelleninventar/die Gerätschaften sowie die Versorgung der Baustellen mit Baumaterialien erheblich unterscheiden würden. Auch würden die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von den einzelnen Bauführern geleiteten Baustellen über eine weitgehende Autonomie verfügen. So wäre es bspw. denkbar, dass die Abteilung Hochbau auf eine der genannten Bereiche verzichten und sich nur noch im anderen Bereich betätigen würde. Beide Abteilungen könnten zudem direkte ausserbetriebliche Kontakte pflegen und Rechtshandlungen wie autonome Materialbestellungen vornehmen. Das EVG erkannte, dass es aufgrund dieser Umstände nicht dargetan sei, dass jede der erwähnten Gruppierungen eine mit eigenen personellen und technischen Mitteln ausgestattete organisatorische Einheit bilde. So sei eine Versetzung von Mitarbeitern des einen Bereiches in den anderen möglich. Auch würden die wichtigeren Entscheidungen von der obersten Geschäftsleitung der B. AG getroffen, wogegen die einzelnen Gruppierungen über keine eigentliche Stabsorganisationen verfügen würden. Das EVG bestätigte deshalb, dass der Bereich Hochbau von der Verwaltung zu Recht nur als eine Betriebseinheit im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV qualifiziert worden sei und wies die Beschwerde ab. 2.4.2 Im Urteil vom 3. Juni 1992 (ARV 1992, Nr. 5, S. 84 ff.) stellte sich die Frage, ob der Bereich "Ressort 2 Holz" der K. AG, die sich mit der Produktion, dem Vertrieb und der Montage von Jalousieläden (samt Beschlägen), Rollladen, Lamellen- und Sonnenstoren beschäftigte, als eigene Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV zu qualifizieren war. Die K. AG beschäftigte insgesamt 411 Mitarbeiter, 49 im genannten Bereich. 44 dieser 49 Mitarbeiter waren von der angemeldeten Kurzarbeit betroffen. Die K. AG stellte sich auf den Standpunkt, dass der Bereich "Ressort 2 Holz" vom Produktionsbereich Metall und von den übrigen Betriebsbereichen vollständig getrennt sei und zudem einer eigenen Ressortleitung unterstehe, die auch den Holzeinkauf erledige und das Personal selbständig rekrutiere. Dieses umfasse Berufsgruppen mit eigenem Gesamtarbeitsvertrag und könne nicht in den anderen Betriebszweigen beschäftigt werden. Die Holzproduktion erfolge in separaten Gebäuden mit eigenen Betriebsmitteln, die gefertigten Holzjalousieläden würden auf dem Markt als eigenständige Produkte angeboten. Dem Bereich "Ressort 2 Holz" sei nur noch die Direktion als Gesamtleitung des Unternehmens übergeordnet, die betriebswirtschaftliche Abrechnung erfolge selbständig. Unter Berücksichtigung der weitgehenden Autonomie des Bereiches "Ressort 2 Holz" und dem Umstand, dass den gefertigten Holzjalousien durchaus auch der Charakter eines Fertigproduktes zugesprochen werden konnte, kam das EVG zum Schluss, dass es sich bei besagtem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bereich um eine eigenständige Betriebsabteilung im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AVIV handle. 3.    3.1 Unter Berücksichtigung der dargelegten Rechtsprechung und des Umstands, dass eine zu grosszügige Interpretation von Art. 51 Abs. 2 AVIV unweigerlich eine Entleerung der 10%-Klausel im Zusammenhang mit dem geforderten Mindestarbeitsausfall zur Folge hätte, ist die vom Seco und der Rechtsprechung für die Qualifikation als Betriebsabteilung vorausgesetzte "gewisse Autonomie" der fraglichen Organisationseinheit restriktiv auszulegen. 3.2 Die Abteilung "Einkauf/Fakturierung" weist bereits aufgrund ihrer engen wirtschaftlichen Verknüpfung mit den anderen Organisationseinheiten der Beschwerdeführerin keine ausreichende Autonomie auf, sind doch beide Teilbereiche "Einkauf" und "Fakturierung" systemimmanent von den realisierten Verkäufen und damit insbesondere von den Bereichen "Verkauf/Innendienst", "Laden" und "Aussendienst" abhängig. Ausserdem ist – gerade im Hinblick auf die innerbetrieblichen Abhängigkeitsverhältnisse – davon auszugehen, dass die massgeblichen Geschäftsentscheide von der Geschäftsleitung getroffen werden und der Abteilung "Einkauf/Fakturierung" deshalb auch in dieser Hinsicht nicht die erforderliche Autonomie zukommt. Hinzu kommt, dass die Abteilung einen Personalbestand von lediglich drei Arbeitnehmenden aufweist, was gemäss den zitierten Verwaltungsweisungen ebenfalls gegen die Anerkennung als eigenständige Betriebsabteilung spricht. 3.3 Bei der Organisationseinheit "Einkauf/Fakturierung handelt es sich demnach nicht um eine eigenständige Betriebsabteilung im Rechtssinne. 3.4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.  Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

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