Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/51 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 16.09.2019 Entscheiddatum: 18.01.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 18.01.2010 Art. 23 Abs. 1 AVIG. Berechnung des versicherten Verdienstes. Massgebend ist der tatsächlich ausbezahlte Lohn. Berücksichtigung von Mehrstunden, Ferien- und Feiertagsentschädigungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Januar 2010, AVI 2009/51). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 18. Januar 2010 in Sachen H.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (versicherter Verdienst) Sachverhalt: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A. A.a Im Antrag vom 9. März 2009 erhob H.___, gelernter Möbelschreiner (act. G 3.18), per 19. Februar 2009 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Er gab darin an, sein letzer Arbeitstag sei am 29. Januar 2009 gewesen. In den letzten beiden Jahren sei er für verschiedene Arbeitgeberinnen als Schreiner (vgl. zum Beruf act. G 3.37) tätig gewesen (act. G 3.19). A.b Nach Überprüfung setzte die Kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den versicherten Verdienst auf Fr. 4'365.-- mit Verfügung vom 7. Mai 2009 neu fest (vorher: Fr. 3'539.-- bzw. 4'337.--; act. G 3.38d und e). Bei dessen Berechnung müsse auf den tatsächlichen Verdienst abgestellt werden. Nicht massgebend sei, was der Versicherte als Schreiner normalerweise verdienen würde (act. G 3.8). B. Die dagegen gerichtete Einsprache (act. G 3.7) wies die Kantonale Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 3. Juni 2009 ab (act. 3.3). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 5. Juni 2009 (Datum Postaufgabe) erhobene Beschwerde. Er macht darin sinngemäss geltend, dass der von der Kantonalen Arbeitslosenkasse festgesetzte versicherte Verdienst zu niedrig und der Einspracheentscheid aufzuheben sei (act. G 1). C.b In der Beschwerdeantwort vom 16. Juli 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 und die Verfügung vom 7. Mai 2009 die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführer mache sich nicht einmal die Mühe zur von ihr vorgenommenen ausführlichen Berechnung des versicherten Verdiensts Stellung zu nehmen (act. G 3). C.c In der Replik vom 9. September 2009 und einer weiteren Stellungnahme vom 7. Oktober 2009 bringt der Beschwerdeführer vor, der versicherte Verdienst müsse von der Beschwerdegegnerin so angehoben werden, dass seine minimalen Lebenskosten damit gedeckt werden könnten. Während der Dauer der Arbeitslosigkeit hätte er © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte insgesamt Ausgaben von Fr. 100'566.75 gehabt. Diese wegen seiner Arbeitslosigkeit entstandenen finanziellen Aufwendungen seien ihm von der Beschwerdegegnerin zu ersetzen (act. G 5 und G 9). C.d Das Versicherungsgericht fordert die Beschwerdegegnerin am 21. Oktober 2009 auf, anhand einer begründeten Berechnung den verfügten versicherten Verdienst von Fr. 4'365.-- darzulegen (act. G 12). Mit Eingabe vom 16. November 2009 reicht die Beschwerdegegnerin eine Berechnung des von ihr ermittelten Verdienstes samt einer Zusammenstellung der dabei berücksichtigten Arbeitsverhältnisse ein (act. G 14). C.e In der Stellungnahme vom 27. November 2009 macht der Beschwerdeführer geltend, der versicherte Verdienst müsse mindestens dem im Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinereigewerbe vorgesehenen Lohn entsprechen (act. G 16). Erwägungen: 1. 1.1 Als versicherter Verdienst nach Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) gilt der im Sinn der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Aus dieser gesetzlichen Umschreibung ergibt sich, dass der versicherte Verdienst an den massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) anknüpft. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). 1.2 Zum massgebenden Lohn im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AIVG gehören nebst dem Grundlohn insbesondere auch der 13. Monatslohn und die Gratifikation, sofern sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgerichtet worden sind oder die versicherte Person ihre glaubhaft gemachte Forderung gerichtlich durchzusetzen versucht. Nicht zum massgebenden Lohn gehören in der Regel etwa Mehrstunden, welche die vertragliche Arbeitszeit übersteigen. Der Verdienst aus Mehrstunden gilt dann als versichert, wenn im Bemessungszeitraum die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt nicht überschritten wird. Es ist jedoch nicht möglich, mit Mehrstunden aus einem Arbeitsverhältnis Minderstunden aus einem anderen Arbeitsverhältnis auszugleichen. Wurde keine Arbeitszeit vereinbart, gelten erst die Arbeitsstunden, welche die betriebliche Normalarbeitszeit überschreiten, als Mehrstunden. Ferner sind grundsätzlich auch Ferien- und Feiertagsentschädigungen der im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmenden bei der Bestimmung des massgebenden Lohns nicht zu berücksichtigen. Sie sind jedoch bei der Berechnung des versicherten Verdienstes miteinzubeziehen, soweit der gemäss vertraglich vereinbarter Arbeitszeit höchstmögliche Verdienst ohne Ferien- und Feiertagsentschädigung nicht überschritten wird (vgl. Kreisschreiben des seco über die Arbeitslosenentschädigung [KS ALE], Stand Januar 2007, Rz C2 mit Berechnungsbeispiel). 2. 2.1 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 3 AVIG), vorliegend am 19. Februar 2007 (act. G 3.10). Aus den Akten ergibt sich weiter (act. G 3.20 ff. und G 14) und ist im Übrigen unbestritten, dass der Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug höher ist als derjenige der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht für die Bestimmung des versicherten Verdienstes auf den Durchschnittslohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Rahmenfrist zum Leistungsbezug abgestellt. 2.2 Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes hat die Beschwerdegegnerin in der massgebenden Zeitdauer sämtliche bei den neun Arbeitgebern erzielten Verdienste des Beschwerdeführers berücksichtigt. Sie hat zur Berechnung des massgebenden Lohns der einzelnen Arbeitsverhältnisse eine Ausscheidung der Ferien- und Feiertagsentschädigungen vorgenommen - soweit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit diesen der gemäss vertraglich vereinbarter Arbeitszeit höchstmögliche Verdienst überschritten wurde - und die erzielten Verdienste nur insoweit berücksichtigt, als sie keine Entschädigung für Mehrstunden darstellen (vgl. hierzu vorstehende E. 1.2). Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrer am 16. November 2009 eingereichten Berechnung einlässlich und überzeugend dargelegt, dass der beim Beschwerdeführer zu berücksichtigende versicherte Verdienst im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG Fr. 4'365.-beträgt (act. G 14). Der Beschwerdeführer benennt denn auch keine konkreten Mängel an der von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Berechnung. Vielmehr beschränkt sich seine Argumentation sinngemäss darauf, dass sich die Ermittlung des versicherten Verdienstes nach seinen während der Zeit der Arbeitslosigkeit entstandenen finanziellen Ausgaben zu richten habe (act. G 5 und G 9). Diese Auffassung ist jedoch mit der gesetzlichen Regelung des Art. 23 AVIG nicht zu vereinbaren, die als Basis für die Berechnung des versicherten Verdienstes den während des massgebenden Bemessungszeitraums erzielten Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG vorschreibt (vgl. vorstehende E. 1.1). Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte - sich an seinem Lebensaufwand orientierende - Entschädigung im Umfang von Fr. 100'566.75 besteht daher keine rechtliche Grundlage. 3. 3.1 Gegen die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Ermittlung des versicherten Verdienstes wendet der Beschwerdeführer weiter ein, dass der versicherte Verdienst mindestens gleich hoch hätte sein müssen wie der Mindestlohn gemäss dem Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinereigewerbe (act. G 5 und G 16). 3.2 Nach dem allgemeinverbindlichen Gesamtarbeitsvertrag für das Schreinereigewerbe (nachfolgend GAV) sind folgende Mindestlöhne zu beachten: für Berufsarbeiter (Schreiner mit abgeschlossener Berufslehre, vgl. Art. 16 lit. a GAV) für 2006 bis 2008: Fr. 4'712.-- pro Monat / Fr. 26.16 pro Stunde, ab 2009: Fr. 4'806.-- pro Monat / Fr. 26.65 pro Stunde (zu den Mindestlöhnen vgl. Anhang I zum GAV). 3.3 Vorab ist dem Beschwerdeführer zu entgegnen, dass sich der versicherte Lohn im Sinn von Art. 23 Abs. 1 AVIG nicht an den in Gesamtarbeitsverträgen geregelten Mindestlöhnen zu orientieren hat, sondern sich nach dem tatsächlich ausbezahlten Lohn richtet (vgl. vorstehende E. 1.1). Es ist aber festzustellen, dass bei den dem GAV © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unterstellten Arbeitsverhältnissen die Mindestlöhne ausbezahlt und von der Beschwerdegegnerin berücksichtigt worden sind, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt. 3.4 Folgende Arbeitsverhältnisse unterlagen dem GAV, wobei die Mindestlöhne nicht unterschritten wurden: A.___ (diverse Einsätze von Juni 2008 bis Februar 2009, Fr. 26.66; act. G 3.27 ff.), B.___ (vom 18. August bis 5. September 2008, Fr. 27.80 pro Stunde; act. G 3.13), C.___ (vom 7. bis 18. Juli 2008, Fr. 27.08 pro Stunde; act. G 3.21), D.___ (vom 5. bis 6. Februar 2008, Fr. 27.35 pro Stunde, act. G 3.44), E.___ (vom 10. bis 16. Januar 2008, Fr. 26.27; act. G 3.26), F.___ (vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007, Fr. 5'300.-- pro Monat; act. G 3.22) sowie G.___ (vom 4. Juni bis 6. Juli 2007, Fr. 4'800.-- pro Monat, act. G 3.45j). Diese Löhne legte die Beschwerdegegnerin - unter teilweisem Abzug von Mehrstunden bzw. Ferien- und Feiertagsentschädigungen - ihrer Berechnung des versicherten Verdienstes zu Grunde, ohne die für die vertragliche Arbeitszeit vereinbarte Lohnhöhe zu kürzen bzw. ohne eine Herabsetzung unter den GAV-Mindestlohn vorzunehmen. 3.5 Was die im Rahmen der übrigen Arbeitsverhältnisse (A.___ für die Dauer vom 4. bis 12. Juni 2008, act. G 3.43n; I.___, und J.___) erzielten Löhne anbelangt, so lagen diese zwar unter dem Mindestlohn des für das Schreinereigewerbe geltenden GAV. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die entsprechenden Arbeitsverhältnisse gemäss Angaben der jeweiligen Arbeitgeberinnen nicht diesem GAV unterstanden (vgl. act. G 3.29 f, G 3.15 und G 3.25). 4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst korrekt auf der Grundlage der erzielten Löhne ermittelt hat. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Juni 2009 ist damit abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
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