Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/32 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 16.09.2019 Entscheiddatum: 21.01.2010 Entscheid Versicherungsgericht, 21.01.2010 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Guter Glaube verneint, da sich die Beschwerdeführerin angesichts der beträchtlichen Differenz zwischen zu erwartender und ausbezahlter Taggeldentschädigung bei der Verwaltung wenigstens nach einer Begründung für die bei einem Mindestmass an Aufmerksamkeit erkennbar zu hoch ausgefallenen Leistungen hätte erkundigen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Januar 2010, AVI 2009/32). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Philipp Geertsen Entscheid vom 21. Januar 2010 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend Erlass (guter Glaube) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. A.a A.___ ersuchte im Antrag vom 30. Oktober 2007 um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung. Sie gab an, dass sie ihre bisherige Stelle als Pflegefachfrau und stellvertretende Heimpflegeleiterin auf Ende Dezember 2007 gekündigt habe. Als Kündigungsgrund nannte sie die Betreuung ihres Kindes (act. G 3.1/B83). Das RAV Rapperswil-Jona verfügte am 13. März 2008, dass die Versicherte ab 1. Januar 2008 im Umfang eines anrechenbaren Arbeitsausfalls von 60% vermittlungsfähig sei (act. G 3.1/B69). Ausgehend von einem versicherten Verdienst von Fr. 7'607.-- begann die Kantonale Arbeitslosenkasse ab 21. April 2008 Taggeldleistungen für den Monat Januar 2008 und die darauffolgenden Monate auszurichten (vgl. act. G 3.1/C124). Die Versicherte erzielte ab April 2008 einen Zwischenverdienst im Rahmen eines 40%igen bis 60%igen Arbeitspensums (vgl. act. G 3.1/B9 ff.). A.b Mit Verfügung vom 15. Oktober 2008 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse von der Versicherten zu viel bezogene Taggeldleistungen im Totalbetrag von Fr. 14'362.50 (netto) zurück. Zur Begründung gab sie an, dass der versicherte Verdienst von Fr. 7'607.-- bei einem Vermittlungsgrad von 99.17% festgesetzt worden sei. Dieser hätte jedoch bei einem Vermittlungsgrad von 60% lediglich auf Fr. 4'602.-- festgesetzt werden dürfen (act. G 3.1/B80). A.c Im Erlassgesuch vom 16. Oktober 2008 brachte die Versicherte vor, ihr sei es unmöglich, die Rückforderung zu bezahlen. Sie könne für den Rechnungsfehler, der bei der Arbeitslosenkasse entstanden sei, nicht schuldig gemacht werden. Sie habe das Taggeld in gutem Glauben empfangen (act. G 3.1/A4). Das Amt für Arbeit des Kantons St. Gallen wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 19. Februar 2009 ab (act. G 3.1/ A3). B. B.a Gegen die Ablehnung des Erlassgesuchs erhob die Versicherte am 6. März 2009 Einsprache. Sie stellte sich darin auf den Standpunkt, dass sie der Überzeugung gewesen sei, "sie erhalte 60%". Es sei nie zur Debatte gestanden, dass sie zu 100% © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vermittlungsfähig sei. Sie habe sich auf die Korrektheit der von der Arbeitslosenkasse vorgenommenen Berechnung verlassen dürfen. Der gute Glaube beim Leistungsbezug könne ihr nicht abgesprochen werden (act. G 3.1/A2). B.b Die Einsprache wurde mit Entscheid vom 20. März 2009 abgewiesen. Zur Begründung brachte das Amt für Arbeit vor, die Versicherte habe spätestens ab dem 13. März 2008 (Datum der Verfügung betreffend Vermittlungsfähigkeit) gewusst, dass sie nur zu 60% vermittlungsfähig sei. Bei aufmerksamer Kontrolle der Taggeldabrechnungen hätte ihr ab der ersten Auszahlung vom 21. April 2008 auffallen müssen, dass bei der Berechnung der Taggelder der versicherte Verdienst nicht der auf 60% reduzierten Vermittlungsfähigkeit angepasst, sondern fälschlicherweise von einem versicherten Verdienst entsprechend einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit ausgegangen worden sei. Vor diesem Hintergrund sei ihr eine grobe Nachlässigkeit vorzuwerfen (act. G 3.1/A1). C. C.a Die Beschwerdeführerin erhebt am 14. April 2009 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2009 und beantragt darin sinngemäss dessen Aufhebung und die Gutheissung ihres Erlassgesuchs. Sie macht geltend, es könne ihr nicht vorgeworfen werden, sie hätte widerrechtlich und grobfahrlässig gehandelt. Sie sei immer davon ausgegangen, die Taggeldzahlungen seien korrekt. Vielmehr müsse den Mitarbeitenden der Arbeitslosenkasse vorgeworfen werden, sie hätten fahrlässig und unsorgfältig gearbeitet (act. G 1). C.b Der Beschwerdegegner beantragt in der Beschwerdeantwort vom 18. Mai 2009 die Beschwerdeabweisung. Der Beschwerdeführerin sei die Annahme der Richtigkeit bzw. das Nicht-Hinterfragen der Korrektheit der Taggeldabrechnungen vorzuwerfen. Dieses grobfahrlässige Verhalten habe denn auch zur Folge gehabt, dass sie den Bezug der unrechtmässigen Leistungen nicht gemeldet habe. Hätte sich die Beschwerdeführerin aufmerksam verhalten, so hätte sie die Verwaltung bereits ab der ersten Auszahlung der Taggeldabrechnungen auf das Versehen hingewiesen. Es wäre dann nicht dazu gekommen, dass die Arbeitslosenkasse über Monate hinweg zu viel Arbeitslosenentschädigung ausbezahlt hätte (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c In der Replik vom 16. Juni 2009 (Datum Posteingang) betont die Beschwerdeführerin, sie habe nie absichtlich zu viel Taggeldleistungen bezogen, sondern sich lediglich auf die Abrechnungen der Arbeitslosenkasse verlassen (act. G 5). C.d Der Beschwerdegegner hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 7). Erwägungen: 1. Streitig und zu prüfen ist die Verweigerung des Erlasses der Rückerstattungsschuld, die bereits rechtskräftig verfügt worden ist (vgl. Rückforderungsverfügung vom 15. Oktober 2008, act. G 3.1/A5). 2. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer die unrechtmässigen Leistungen aber in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht oder nur teilweise zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]; Art. 4 f. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die Rückerstattung kann nur erlassen werden, wenn die beiden Voraussetzungen des gutgläubigen Empfanges und der grossen Härte der Rückerstattung kumulativ erfüllt sind. Der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung ist klar: Rückerstattungspflichtige haben einen Anspruch auf einen ganzen oder teilweisen Erlass der Rückforderung, wenn sie die beiden Erlassvoraussetzungen des gutgläubigen Bezuges und der grossen Härte erfüllen. 3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden an der Entstehung der falschen Abrechnungen trifft. Der Beschwerdegegner anerkannte ausdrücklich, dass dies sein Fehler gewesen sei (act. G 3.1/B80, S. 2). Er wirft der Beschwerdeführerin unter Aberkennung des guten Glaubens aber vor, dass sie bei der Entgegennahme der Taggelder bei zumutbarer Aufmerksamkeit Zweifel an deren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtmässigkeit hätte haben und sich bei der Verwaltung hätte melden müssen (act. G 3). 3.1 Die Rechtsordnung geht grundsätzlich von der Vermutung des guten Glaubens aus (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Ob er vorliegt, muss dennoch in jedem Einzelfall aufgrund der Umstände geprüft werden. Nach der hier sinngemäss anwendbaren Rechtsprechung zum damals gültigen Art. 47 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10; vgl. ARV 1998 Nr. 14 S. 73; BGE 122 V 223 E. 3 mit Hinweisen) entfällt der gute Glaube von vornherein, wenn der Rückerstattungstatbestand durch ein arglistiges oder grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt wurde. Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn jemand ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 181 E. 3d). Grobfahrlässig handelt namentlich, wer bei der Anmeldung, bei der Abklärung der Verhältnisse oder bei der Entgegennahme von unrechtmässigen Leistungen nicht das ihm nach den Fähigkeiten und dem Bildungsgrad zumutbare Mindestmass an Sorgfalt angewandt hat (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], 1987, N 41 zu Art. 95 AVIG). Eine bloss leichte Verletzung der Sorgfalts- und Aufmerksamkeitspflicht schliesst hingegen das Vorliegen des guten Glaubens nicht aus. Der gute Glaube ist jedoch nicht bereits schon dann gegeben, wenn der Rechtsmangel der leistungsbeziehenden Person unbekannt war. Rechtsprechungsgemäss fällt die grobfahrlässige Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, als Ausschlussgrund für den guten Glauben in Betracht, wobei der Fehler der Verwaltung die anfänglich fehlende Gutgläubigkeit nicht wiederherzustellen vermag (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 13. April 2000, P 54/98 E. 3b mit Hinweisen). Von einer groben Pflichtwidrigkeit ist auszugehen, wenn beim Empfang der Zahlungen eine "augenscheinliche Differenz zwischen der zu erwartenden Entschädigung und der ausbezahlten Leistung" besteht und keine Meldung oder Erkundigung bei der Verwaltung vorgenommen wird (vgl. Urteil des EVG vom 11. August 2003, C 132/03, E. 3.2). 3.2 Wie aus den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren hervorgeht, war sie sich nach der Festlegung des anrechenbaren Arbeitsausfalls im Umfang von 60% (vgl. Verfügung vom 13. März 2008, act. G 3.1/ © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B69) - mithin vor der ersten Taggeldauszahlung vom 21. April 2008 (act. G 3.1/C124) bewusst, dass sie entsprechend diesem Arbeitsausfall bzw. Vermittlungsgrad Entschädigungen erhalten werde ("Ich war der Überzeugung, […], dass ich 60% erhalte", act. G 3.1/A2; vgl. act. G 1). Trotz allfälliger sprachlicher Schwierigkeiten war die Beschwerdeführerin damit in der Lage, die Grundlagen der Leistungsberechnung tatsächlich zu erfassen. In sämtlichen betroffenen Taggeldabrechnungen sind ferner die Berechnungsgrundlagen (versicherter Verdienst, prozentuale Höhe des Taggeldes, zu entschädigende Arbeitstage) wiedergegeben. Bei der Berechnung der Taggeldleistungen kann aus dem aufgeführten Betrag des versicherten Verdienstes von Fr. 7'607.-- geschlossen werden, dass der Beschwerdegegner beim versicherten Verdienst den vollen Betrag des bisher in den letzten 12 Monaten erzielten Verdienstes berücksichtigte bzw. von einem anrechenbaren Arbeitsausfall/Vermittlungsgrad von knapp 100% ausging (vgl. zur Ermittlung des versicherten Verdienstes und dem Beschäftigungsgrad von 99.17% act. G 3.1/C4). Zumindest konnte die Beschwerdeführerin aus der Höhe des berücksichtigten versicherten Verdienstes erkennen, dass dieser nicht einem anrechenbaren Arbeitsausfall bzw. einem Vermittlungsgrad von lediglich 60% entspricht. Zwar können der Beschwerdeführerin wie sie zu Recht geltend macht - für die Entstehung der zu hoch ausgefallenen Auszahlungen keine Vorwürfe gemacht werden. Die Beschwerdeführerin durfte aber nach dem Gesagten eine Entschädigung in der Höhe der ausgerichteten Leistungen nicht erwarten. Sie nahm die Zahlungen entgegen, ohne sich nach einer Begründung für die augenscheinlich zu hoch ausgefallenen Entschädigungen zu erkundigen. Damit liess sie es gemäss der - zuweilen als streng erscheinenden - Rechtsprechung (vgl. etwa Urteil des EVG vom 11. August 2003, C 132/03, E. 3.2) an dem ihr zumutbaren Mindestmass an Sorgfalt und der gebotenen Mitwirkung bei der Abwicklung des Versicherungsfalls vermissen. Angesichts der beträchtlichen knapp 40%igen Differenz zwischen der zu erwartenden Entschädigung und der ausbezahlten Leistung ist von einer groben Pflichtwidrigkeit auszugehen, was zur Verneinung des guten Glaubens und zur Ablehnung des Erlassgesuchs führt. Vor diesem Hintergrund kann die Frage offen gelassen werden, ob die weitere Erlassvoraussetzung der grossen Härte erfüllt ist. 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7
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