Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/31 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 05.10.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 05.10.2009 Art. 14 Abs. 2 AVIG. Befreiung von der Beitragszeit infolge Reduktion der Unterhaltsbeiträge nach (auf diesen Zeitpunkt) nicht vorhersehbarer Pensionierung des Ehemanns (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2009, AVI 2009/31). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Andrea Keller Entscheid vom 5. Oktober 2009 in Sachen B.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stephan Schärli, Oberdorfstrasse 6, Postfach, 8887 Mels, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A. B.___ meldete sich am 18. September 2008 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Sargans (nachfolgend: RAV) zur Arbeitsvermittlung an (act. G 3.15) und stellte am 22. September 2008 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung infolge (noch nicht abgeschlossener) Ehescheidung. Sie gab an, eine Stelle im Umfang von 20% zu suchen (act. G 3.13). In der Folge erhöhte sie das angestrebte Pensum auf 60% (vgl. AVAM-Mutationsbestätigung vom 6. Oktober 2008, act. G 3.22). Mit Schreiben vom 5. Dezember teilte die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) der Versicherten mit, dass sie keine genügenden Beitragszeiten nachweisen könne, und forderte sie zur Stellungnahme auf, damit sie (die Kasse) prüfen könne, ob allenfalls ein Befreiungsgrund vorliege (act. G 3.31). Am 17. Dezember 2008 teilte die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Schärli, der Kasse mit, infolge der unerwarteten Pensionierung ihres Ehemanns per 1. Mai 2008 habe sie auf einen Teil der Unterhaltsbeiträge verzichten müssen. Seither reiche die wirtschaftliche Unterstützung durch ihren Ehemann nicht mehr aus, um ihren Lebensbedarf zu decken, weshalb sie nun gezwungen sei, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (act. G 3.33). Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 lehnte die Kasse das Begehren der Versicherten um Arbeitslosenentschädigung ab 18. September 2008 ab, da sie weder eine genügende Beitragszeit noch einen Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vorweisen könne. Der Befreiungsgrund "Trennung/Scheidung" oder ähnliche Gründe könne nicht berücksichtigt werden, da die gerichtliche Scheidung noch nicht vollzogen sei und die Trennung mehr als zwölf Monate zurückliege. Die Pensionierung des Ehemanns sei voraussehbar gewesen (act. G 3.35). B. Am 20. Februar 2009 erhob der Vertreter der Versicherten Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gutheissung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, die Versicherte sei seit der Pensionierung ihres Ehemanns per 1. Mai 2008 und der damit verbundenen Reduktion der Unterhaltsbeiträge gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. In der angefochtenen Verfügung werde fälschlicherweise davon © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgegangen, die Trennung dürfe in jedem Fall nicht mehr als ein Jahr vor Gesuchseinreichung zurückliegen. Dies könne jedoch nicht zutreffen. Das im Gesetz angesprochene Ereignis beziehe sich nicht auf den zeitlich bestimmbaren effektiven Trennungszeitpunkt, sondern auf den ebenfalls zeitlich bestimmbaren Wegfall der hinreichenden finanziellen Unterstützung durch den Ehemann, der im vorliegenden Fall mit Wirkung ab 1. Mai 2008 keine ausreichenden Einkünfte mehr erziele, um weiterhin die früher festgelegten Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Die Pensionierung des Ehemanns sei für die Versicherte nicht vorhersehbar gewesen, da dieser ursprünglich noch ein vollständiges Erwerbsjahr nach Vollendung des 65. Altersjahres habe anhängen wollen. Vor der Gesuchseinreichung auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 18. September 2008 habe sie (die Versicherte) keine vollständige Erwerbstätigkeit aufnehmen bzw. die Erwerbwstätigkeit nicht erweitern wollen, vor allem, weil dies ihr damaliger gesundheitlicher Zustand gar nicht zugelassen hätte (act. G 3.40). Mit Einspracheentscheid vom 4. März 2009 wies die Kasse die Einsprache ab, da die Versicherte weder eine genügende Beitragszeit noch einen Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vorweisen könne. Neben der Wiederholung der Verfügungsbegründung führte die Kasse zusätzlich an, es fehle auch an der Kausalität zwischen dem reduzierten Unterhaltsbeitrag des Ehemanns und der Antragsstellung auf Arbeitslosenentschädigung. So habe die Versicherte in der Einsprache geltend gemacht, es sei ihr vor allem auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, vor dem 18. September 2008 eine erweiterte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die Versicherte bei guter Gesundheit bereits vor längerer Zeit ihr Arbeitspensum ausgedehnt hätte und nicht die Reduzierung der Unterhaltsbeiträge der Grund für die gewünschte Ausdehnung gewesen sei. Auch müsse festgehalten werden, dass die Versicherte lediglich einen Antrag für eine angestrebte Beschäftigung von 20%, also von ca. 40 Stunden pro Monat gestellt habe. Bei ihren letzten Arbeitgebern sei sie ca. 20 bzw. 55 Stunden pro Monat, tätig gewesen. Sie habe somit im Zeitraum der Rahmenfrist für die Beitragszeit auch schon in einem höheren Pensum gearbeitet, als dass sie nun Antrag stelle. Auch deshalb liege keine Kausalität zwischen dem entsprechenden Ereignis und der Antragsstellung auf Arbeitslosenentschädigung vor (act. G 3.42). C. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Mit Eingabe vom 3. April 2009 erhebt Rechtsanwalt Stephan Schärli für die Versicherte Beschwerde und beantragt, der Einspracheentscheid vom 4. März 2009 sei aufzuheben. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei gutzuheissen. Bei einer Gutheissung sei der Taggeldanspruch mit Wirkung ab 18. September 2008 festzusetzen. Zur Begründung wiederholt der Rechtsvertreter die im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente. Zusätzlich macht er im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin lediglich Antrag auf Arbeitslosenentschädigung für ein Arbeitspensum von 20% gestellt habe. Der Anmeldebestätigung des RAV sei unschwer zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin per 18. September 2008 zu einem Beschäftigungsgrad von 60% (also ca. 120 Stunden) angemeldet habe. Es sei damit falsch, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum der Rahmenfrist bei ihren letzten Arbeitgebern zu einem höheren Pensum gearbeitet habe. Die Beschwerdegegnerin mutmasse neuerdings, dass zwischen dem reduzierten Unterhaltsbeitrag des Ehemanns und der Antragstellung kein Kausalzusammenhang gegeben sei, weil in der Einsprache geltend gemacht worden sei, dass es der Beschwerdeführerin auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, vor dem 18. September 2008 eine erweiterte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Die Annahme, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bereits vor längerer Zeit ihr Arbeitspensum ausgedehnt hätte, sei schlichtweg eine Unterstellung, für welche die Beschwerdegegnerin beweispflichtig sei. Die Beschwerdeführerin habe sich am 1. Mai 2008 nicht sofort angemeldet, weil sie gehofft habe, die psychischen und körperlichen Probleme in wenigen Monaten in den Griff zu bekommen, um sich alsdann zur Arbeitsvermittlung anzumelden. Sie habe sich korrekt verhalten. Vor der Gesuchseinreichung auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 18. September 2008 habe die Beschwerdeführerin keine vollständige Erwerbstätigkeit aufnehmen wollen und können. Sie habe dies zudem bis und mit 30. April 2008 auch nicht tun wollen und können, weil die bis zu diesem Zeitpunkt bezahlten Unterhaltsbeiträge des Ehemanns zusammen mit den (wenn auch nur bescheidenen) Einkünften der Beschwerdeführerin ausgereicht hätten (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 15. April 2009 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen die im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Argumente. Zusätzlich führt sie aus, es sei richtig, dass der gewünschte Beschäftigungsgrad der Beschwerdeführerin später mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der AVAM-Mutation auf 60% festgelegt worden sei. Im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und beim AVAM-Antrag habe sie aber zunächst 20% angegeben (act. G 3). C.c Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt (vgl. act. G 5). Erwägungen: 1. 1.1 Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit erfüllt hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. 1.2 Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG). 1.3 Von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit sind gemäss Art. 14 Abs. 2 AVIG unter anderem Personen, die wegen Trennung oder Scheidung der Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbstständige Tätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern. Diese Regel gilt nur dann, wenn das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt und die betroffene Person beim Eintritt dieses Ereignisses ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte. Die Bestimmung von Art. 14 Abs. 2 AVIG ist in erster Linie für jene Fälle vorgesehen, in denen plötzlich die Person, welche durch Geldzahlungen an den Unterhalt der Familie beiträgt, oder die Erwerbsquelle aus- oder weggefallen ist (BGE 125 V 124 E. 2a). Gemäss geltender Rechtsprechung ist eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG nur möglich, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit der Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegeben ist. Dabei ist kein strikter Kausalitätsnachweis im naturwissenschaftlichen Sinn zu verlangen. Der erforderliche Kausalzusammenhang ist vernünftigerweise bereits zu bejahen, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 125 V 125 E. 2a, 121 V 344 E. 5c/bb, 119 V 55 E. 3b und ARV 2002 Nr. 25 S. 176 E. 2). 1.4 Eine Kumulation von Beitragszeiten mit Zeiten der Beitragsbefreiung ist nicht möglich (KS-ALE, Januar 2007, B 170; ARV 2004 Nr. 26, S. 270, E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts, C 123/06, vom 13. Juli 2007). 2. Vorliegend ist unbestritten und geht im Übrigen aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin keine genügende Beitragszeit vorzuweisen vermag. Nachfolgend wird daher zu prüfen sein, ob ein Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vorliegt. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erblickt den Grund für die Befreiung von der Beitragszeit in der Pensionierung ihres Ehemanns und der damit verbundenen Reduktion der Unterhaltsbeiträge, durch welche sie sich gezwungen gesehen habe, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. auszudehnen. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass zwischen der Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Mann und der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung mehr als ein Jahr vergangen sei, weshalb kein Grund für eine Beitragszeitbefreiung vorliege. Die Pensionierung des Ehemanns sei vorhersehbar und darüber hinaus nicht kausal für die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gewesen. 3.2 Die Beschwerdeführerin lebt unbestrittenermassen seit 1. Juli 2005 von ihrem Ehemann getrennt. Gemäss gerichtlich genehmigter Vereinbarung vom 10. Februar 2006 zahlte der Ehemann der Beschwerdeführerin monatliche Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 3'000.-- (act. G 3.28.1). Anlässlich der ersten Anhörung im Rahmen des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Scheidungsverfahrens äusserte sich der Ehemann der Beschwerdeführerin am 30. August 2007 dahingehend, dass er auch nach seiner Pensionierung (bzw. wohl nach Erreichen des ordentlichen Pensionsalters) bis Ende 2008 80% und 2009 50% weiterarbeiten würde. Er wisse noch nicht genau, welche Rente, ob AHV oder Pensionskasse, er ab wann beziehen wolle. Es bestehe auch noch die Option, eine Kapitalauszahlung bei der Pensionskasse zu machen. Mit dem reduzierten Arbeitspensum und Gehalt könne er seinen Verpflichtungen nicht nachkommen. Er werde das mit der Pensionskasse und der AHV abklären (act. G 3.33.1). Per 1. Mai 2008 liess sich der Ehemann der Beschwerdeführerin ordentlich pensionieren (vgl. act. G 3.33.5). Da sich sein Einkommen dadurch erheblich reduzierte, erklärte sich die Beschwerdeführerin mit einer Reduktion der monatlichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 1'800.--, vorerst per Mai und Juni 2008, einverstanden (act. G 3.6). In der Folge blieb es gemäss unbestritten gebliebener Aussage der Beschwerdeführerin bei diesen reduzierten Unterhaltsbeiträgen. 3.3 Aus dem Gesagten geht klar hervor, dass nicht die Trennung an sich, sondern erst die Reduktion der Unterhaltsbeiträge die Beschwerdeführerin dazu zwang, eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen bzw. sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung anzumelden, legt sie doch glaubhaft dar, dass ihr finanzieller Bedarf ab jenem Zeitpunkt nicht mehr hinreichend gedeckt war. Entsprechend handelt es sich bei dem Ereignis im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG, das nicht weiter als ein Jahr zurückliegen darf, nicht um die Trennung vom 1. Juli 2005, sondern um den Wegfall bedarfsdeckender Unterhaltszahlungen durch den Ehemann der Beschwerdeführerin per 1. Mai 2008. Dieses Ereignis liegt offensichtlich weniger als ein Jahr vor der Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung am 18. September 2008 zurück. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat auch in früheren Urteilen entschieden, dass das "Ereignis" nicht notwendigerweise in einer Trennung oder Scheidung bestehen muss, sondern durchaus im Wegfall bzw. der Reduktion von Unterhaltsleistungen bestehen kann (Entscheide vom 14. September 2006, AVI 2006/16, E. 2c und vom 26. Oktober 2006, AVI 2006/64, E. 1c). Somit liegt grundsätzlich ein Grund für die Befreiung von der Beitragszeit vor. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend macht, die Pensionierung des Ehemanns per 1. Mai 2008 sei für die Beschwerdeführerin vorhersehbar gewesen, kann dem nicht gefolgt werden. Aus der Aktennotiz bezüglich der ersten Anhörung des Ehemanns im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Scheidungsverfahren geht hervor, dass sich dieser nicht ordentlich pensionieren lassen, sondern (mit schrittweise reduziertem Pensum) mindestens bis Ende 2009 weiterarbeiten wollte. Um seinen finanziellen Verpflichtungen trotz reduziertem Pensum nachkommen zu können, wollte er entsprechende Abklärungen treffen (act. G 3.33.1). Unter diesen Umständen musste die Beschwerdeführerin nicht damit rechnen, dass sich der Ehemann per 1. Mai 2008 ordentlich pensionieren lassen und seine Unterhaltszahlungen entsprechend reduzieren würde. Vielmehr durfte sie davon ausgehen, dass er ihr die vereinbarten Fr. 3'000.-- pro Monat zumindest bis Ende 2009 bezahlen würde. Auch der Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach die Pensionierung des Ehemanns der Beschwerdeführerin bzw. die Reduktion der Unterhaltsleistungen für die Anmeldung der Beschwerdeführerin bei der Arbeitslosenversicherung nicht kausal gewesen sei, verfängt nicht. Die Beschwerdegegnerin begründet die angeblich fehlende Kausalität damit, dass die Beschwerdeführerin in der Einsprache ausgeführt habe, es wäre ihr vor allem auch aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen, vor dem 18. September 2008 eine erweiterte Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Es müsse also davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit bereits vor längerer Zeit ihr Arbeitspensum ausgedehnt hätte. Zwar trifft es zu, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen in der Einspracheschrift vom 20. Februar 2009 (act. G 3.40) bereits vor dem 1. Mai 2008 nach den Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erkundigte. Offenbar hat sie jedoch nie ein entsprechendes Gesuch eingereicht, wäre doch andernfalls zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die betreffenden Unterlagen beigezogen hätte, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin anlässlich der Einsprache einen dahingehenden Antrag gestellt hatte. Allein aus vor dem 1. Mai 2008 eingeholten Auskünften bezüglich Arbeitslosenentschädigung kann jedenfalls nicht auf fehlende Kausalität zwischen der Reduktion der Unterhaltsbeiträge und der Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung geschlossen werden. Selbst wenn die Beschwerdeführerin eine Anmeldung vor dem 1. Mai 2008 erwogen haben sollte, gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin gezwungen gewesen wäre, ihr Arbeitspensum nach Reduktion der Unterhaltsbeiträge zu erhöhen, war sie doch innerhalb der Rahmenfrist bei A.___ von Dezember 2006 bis 31. März 2007 maximal während 55 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stunden pro Monat tätig (vgl. act. G 3.2 f.); bei der B.___, wo sie vom 1. Februar bis 31. August 2008 tätig war, betrug ihr Pensum noch weniger (vgl. act. G 3.8 und 3.18). Diese Pensen liegen deutlich unter dem von der Beschwerdeführerin (spätestens ab 6. Oktober 2008, vgl. act. G 3.22) angestrebten Pensum von 60%, weshalb die Reduktion der Unterhaltszahlungen zumindest als teilursächlich für die Erweiterung der Erwerbstätigkeit bzw. Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung angesehen werden muss. Dies ist gemäss oben zitierter Rechtsprechung (vgl. E. 1.3) ausreichend. 3.4 Zusammengefasst ergibt sich somit, dass die Reduktion der Unterhaltsleistungen des Ehemanns der Beschwerdeführer (teil)kausal für die Aufnahme oder Erweiterung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit bzw. für die Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung war und dass dieses Ereignis weniger als ein Jahr davor zurückliegt. Damit sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Beitragszeit im Sinn von Art. 14 Abs. 2 AVIG erfüllt. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für einen Leistungsbeginn ab 18. September 2008 (Datum der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung; act. G 3.15) von der Beitragspflicht befreit ist. Die Sache ist sodann zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat die obsiegende Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-bis Fr. 12'000.--. Vorliegend erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) als angemessen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 4. März 2009 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin für einen Leistungsbeginn ab 18. September 2008 von der Beitragspflicht befreit ist. Die Sache wird zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin bezahlt der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'000.00 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.10.2009 Art. 14 Abs. 2 AVIG. Befreiung von der Beitragszeit infolge Reduktion der Unterhaltsbeiträge nach (auf diesen Zeitpunkt) nicht vorhersehbarer Pensionierung des Ehemanns (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Oktober 2009, AVI 2009/31).
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