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St.Gallen Versicherungsgericht 23.10.2009 AVI 2009/18

23. Oktober 2009·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,763 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; Art. 15 Abs. 1 AVIG: Vermittlungsfähigkeit bejaht bei einem Versicherten, der zwar ein Praktikum im Hinblick auf eine geplante Ausbildung suchte, sich daneben aber auch um reguläre Stellen bemühte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, AVI 2009/18).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2009/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 23.10.2009 Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2009 Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; Art. 15 Abs. 1 AVIG: Vermittlungsfähigkeit bejaht bei einem Versicherten, der zwar ein Praktikum im Hinblick auf eine geplante Ausbildung suchte, sich daneben aber auch um reguläre Stellen bemühte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, AVI 2009/18). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiber Benedikt Fässler Entscheid vom 23. Oktober 2009 in Sachen G.___, Beschwerdeführer, gegen RAV Oberuzwil, Wiesentalstrasse 22, Postfach, 9242 Oberuzwil, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.       A.a G.___ war seit dem 1. September 2005 in einem 100 %-Pensum als Kaufmännischer Angestellter bei der A.___ tätig (act. G 7.1/A1). Mit Schreiben vom 25. August 2008 wurde das Arbeitsverhältnis von der Arbeitgeberin aus wirtschaftlichen Gründen unter Einhaltung einer zweimonatigen Kündigungsfrist auf den 31. Oktober 2008 gekündigt (act. G 7.1/A2). Am 9. September 2008 wurde zwischen der A.___ und G.___ eine neue Vereinbarung getroffen. Darin wird festgehalten, dass G.___ auf Anfang 2009 eine noch zu suchende Praktikumsstelle in Hinblick auf eine weitere Ausbildung anzutreten beabsichtige. Aus dieser Konstellation ergebe sich, dass er im November und Dezember keiner geregelten Arbeit nachgehen könnte. Deshalb wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis ab sofort auf ein Pensum von 50 % reduziert und bis zum 31. Dezember 2008 verlängert werde. Weiter wurde vereinbart, dass die Arbeit an ganzen Tagen zu leisten sei (act. G 7.1/A3). Am 10. September 2008 meldete sich der Versicherte beim RAV Oberuzwil zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. September 2008 (act. G 7.1/C1 und C2). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 teilte das RAV Oberuzwil dem Versicherten mit, es bestünden Zweifel an dessen Vermittlungsfähigkeit. Aus den eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode September 2008 ergebe sich, dass er sich ausschliesslich um Praktikumsstellen im Sozialbereich bemühe. Aufgrund dieses Umstandes müsse davon ausgegangen werden, dass er nicht bereit sei, eine ihm zumutbare Stelle anzunehmen, weshalb die Vermittlungsfähigkeit auf Grund fehlender Vermittlungsbereitschaft verneint werden müsse. Dem Versicherten wurde zwecks Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme eingeräumt (act. G 7.1/A14). Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2008 führte der Versicherte aus, er habe der Verlängerung der Kündigungsfrist im Rahmen des bisherigen Arbeitsverhältnisses zugestimmt, weil es zu wenig Arbeit gegeben habe. Nun, wo er nur noch 50 % arbeite, könne sich die Arbeit etwas sammeln und er habe an seinen Arbeitstagen etwas zu tun. Er habe am 24. September 2008 den Stellenvermittler Herrn R.___ gefragt, ob es für die Kasse nachvollziehbar sei, wenn er hauptsächlich eine Praktikumsstelle suche. Dieser habe ihm erklärt, dass dies für den September noch in Ordnung sei, dass er aber ab Oktober eine Festanstellung suchen solle, was er auch getan habe. Im Sommer 2008 habe er die Prüfung zur Nachholung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der BMS bestanden. Für die geplante Anmeldung bei der Fachhochschule benötige er neben der bestandenen Matura ein mindestens 3-monatiges Praktikum, weshalb ein Praktikum für ihn ganz klar Priorität habe. Aber er wolle nicht ein halbes Jahr Ferien machen. Deswegen bemühe er sich nun ebenfalls für eine Festanstellung im Büro und hoffe weiterhin, dass er ein Praktikum erhalte (act. G 7.1/A16). Am 11. November 2008 schloss der Versicherte einen Praktikumsvertrag als Praktikant an der B.___schule für die Dauer von 6 Monaten vom 9. Januar 2009 bis zum 3. Juli 2009 ab (act. G 7.1/B35). Der Versicherte meldete sich in der Folge per 8. Januar 2009 von der Arbeitsvermittlung ab (act. G 7.1/B37). A.b Mit Verfügung vom 18. November 2008 entschied das RAV Oberuzwil, dass der Versicherte ab Antragsstellung, d.h. ab 10. September 2008, als nicht vermittlungsfähig eingestuft werde. Zur Begründung führte das RAV aus, der Versicherte habe zwar mit sechs erbrachten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Oktober 2008 teilweise die formellen Bedingungen erfüllt. Da er in seiner Stellungnahme eindeutig geschrieben habe, dass er einer Praktikumsstelle Priorität einräumen würde, er nach Kenntnis des RAV bereits eine solche gefunden habe und diese auch eine zwingende Voraussetzung für seine weiteren beruflichen Ziele sei, müsse davon ausgegangen werden, dass der Versicherte zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen wäre, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen. Die Vermittlungsfähigkeit müsse deshalb wegen fehlender Vermittlungsbereitschaft verneint werden (act. G 7.1/A8). B.       B.a Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 2. Dezember 2008 Einsprache. Er machte geltend, seine Erklärung, dass ein Praktikum 1. Priorität habe, habe nur dazu gedient, seine Arbeitsbemühungen im September zu erklären. Für das RAV spiele es keine Rolle, ob er nun eine neue KV-Stelle oder ein Praktikum beginne. Beides führe zur Beendigung der Arbeitslosigkeit und zur Abmeldung beim RAV. Er sollte nicht dafür bestraft werden, dass er nun einen Praktikumsplatz gefunden habe. Bis zum Zeitpunkt, in dem er den Vertrag unterschrieben habe, habe er ebenso eine reguläre KV-Stelle gesucht (act. G 7.1/A20). B.b Mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2008 wurde die Einsprache abgewiesen. Zur Begründung führte das RAV zusammenfassend aus, dass der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte nicht glaubhaft habe darlegen können, dass er jemals bereit gewesen wäre, eine ihm zumutbare Stelle anzutreten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass er bereits bei Antragsstellung eine feste Disposition getroffen habe, im Januar 2009 ein Praktikum anzutreten. Darüber hinaus sei er bis Ende 2008 in einem Arbeitsverhältnis ohne Kündigungsfrist fest gebunden gewesen, was allfällig eine ergänzende Tätigkeit zugelassen hätte. Es sei nicht davon auszugehen, dass ihn ein Arbeitgeber für diese kurze Zeit zu einem Arbeitspensum von 50 % angestellt hätte (act. G 7.1/A21). C.       C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 25. Februar 2009. Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, seine Vermittlungsfähigkeit sei zu bejahen. Zur Begründung verweist er auf die bisherigen Ausführungen gegenüber dem Beschwerdegegner (act. G 1). C.b Mit Beschwerdeantwort vom 8. Mai 2009 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wird zunächst auf den Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2008 verwiesen. Die Begründung des Einspracheentscheids dürfe jedoch nicht so verstanden werden, dass der Versicherte im Zeitraum zwischen dem 9. September bis 31. Dezember 2008 objektiv nicht vermittlungsfähig gewesen wäre, weil kein Arbeitgeber bereit gewesen wäre, ihn für diese kurze Zeit einzustellen. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer grundsätzlich in der Lage gewesen, neben der bestehenden Tätigkeit eine ergänzende Tätigkeit mit einem Pensum von höchstens 50 Prozent auszuüben, selbst wenn angenommen würde, der Beschwerdeführer habe bereits vor der Anmeldung zur Stellenvermittlung ein Praktikum ab 1. Januar 2009 vereinbart gehabt, da er dem Arbeitsmarkt in diesem Fall 3 Monate und 3 Wochen zur Verfügung gestanden hätte, was praxisgemäss für die Annahme der Vermittlungsfähigkeit ausreiche. Zur Vermittlungsunfähigkeit führe jedoch der Umstand, dass der Beschwerdeführer gar nie bereit gewesen sei, in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht eine ergänzende Tätigkeit auszuüben. Der Beschwerdeführer habe nicht nur durch seine Äusserungen, sondern auch durch sein Bemühungsverhalten dokumentiert, dass er primär eine Praktikumsstelle suche und sich nur pro forma auch um eine Erwerbstätigkeit bemühte (act. G 7). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Mit Replik vom 2. Juni 2009 macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sein weiteres Vorgehen stets in Rücksprache mit Herrn R.___ vom RAV geplant. Er habe sich anfänglich auf eine 100 %-Stelle ab Januar 2009 konzentriert und habe nicht gewusst, dass er sich zuerst um eine 50 %-Stelle für die Monate September – Dezember 2008 bemühen müsste. Im September habe er nur nach einem Praktikumsplatz gesucht. Nachdem ihm Herr R.___ erklärt habe, dass er auch eine reguläre Stelle suchen solle, habe er dies in die Tat umgesetzt. Ebenfalls im September habe er zum ersten Mal Kontakt mit dem Schulleiter der B.___schule gehabt. Dieser habe Interesse gezeigt, aber zuerst noch die Finanzierung des Praktikumsplatzes regeln müssen. Bis zur Unterzeichnung des Praktikumsvertrags habe er sich weiter um eine 100 %-Stelle bemüht (act. G 9). Der Beschwerdegegner hat auf die Einreichung einer Duplik verzichtet (act. G 10 und 11). Erwägungen: 1.        Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers für die Zeit vom 10. September 2008 bis zum 8. Januar 2009. 2.        2.1   Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 120 V 388 E. 3a mit Hinweisen). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3 mit Hinweis = Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 17. Juni 2003, C 272/02). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). 2.2   Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitdauer nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten. Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensuche nur Ausdruck davon, dass die versicherte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachkommt (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 E. 3 mit Hinweisen). Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, es sei denn, dass trotz des äussern Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] vom 10. November 2000, C 65/00, E. 3b). 2.3   Die Vermittlungsfähigkeit setzt gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG auch voraus, dass die arbeitslose Person "in der Lage" ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Dazu gehört auch die Verfügbarkeit in zeitlicher Hinsicht (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Ulrich Meyer (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Rz 264, S. 2259). Eine versicherte Person, die für eine neue Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung steht, weil sie auf einen bestimmten Termin hin anderweitig disponiert hat, gilt in der Regel nicht als vermittlungsfähig. In einem solchen Fall sind nämlich die Aussichten, zwischen dem Verlust der alten und dem Antritt der neuen Stelle von einem dritten Arbeitgeber angestellt zu werden, verhältnismässig gering. Entscheidend für die Beurteilung des Einzelfalls ist dabei, ob mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass ein Arbeitgeber die versicherte Person für die konkret zur Verfügung stehende Zeit noch einstellen würde (BGE 110 V 207 E. 1; ARV 2000 Nr. 29, S. 150, E. 1b). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat jedoch wiederholt darauf hingewiesen, dass die dargelegte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung nicht dazu führen darf, jenen arbeitslosen Versicherten zu bestrafen, der eine geeignete, aber nicht unmittelbar freie Stelle findet und annimmt. Es handelt sich dabei um jenen Versicherten, der in Erfüllung seiner Schadenminderungspflicht alle jene Vorkehrungen getroffen hat, die man vernünftigerweise von ihm erwarten darf, damit er so rasch als möglich eine neue Stelle antreten kann. Einem solchen Versicherten ist es nicht zuzumuten, im Hinblick auf einen – theoretisch zwar möglichen, praktisch aber wenig wahrscheinlichen – früheren Stellenantritt mit dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten und dadurch das Risiko einer allenfalls noch längeren Arbeitslosigkeit auf sich zu nehmen (ARV 2000 Nr. 29, S. 150, E. 1b; BGE 110 V 207 E. 1; BGE 123 V 214 E. 5a). 3.        3.1   In sachverhaltsmässiger Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht definitiv auf Januar 2009 disponiert hatte. Der Praktikumsvertrag wurde vielmehr erst am 11. November 2008 abgeschlossen (act. G 7.1/B35). Zwar ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner bisherigen Arbeitgeberin vom 9. September 2008, dass er schon damals plante, auf Anfang 2009 eine noch zu suchende Praktikumsstelle anzutreten (act. G 7.1/A3). Auch in der Replik vom 2. Juni 2009 führt der Beschwerdeführer selber aus, dass er sich zuerst auf eine 100 %-Stelle ab Januar konzentriert und zudem im September 2008 nur nach Praktikumsstellen gesucht habe. Zudem gibt er selber an, dass seitens der B.___schule bereits im September 2008 Interesse an einer Praktikumsstelle signalisiert wurde (act. G 9). Dies zeigt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anmeldung zwar beabsichtigte, ein Praktikum als Sozialarbeiter zu beginnen. Eine fixe Disposition ab Januar 2009 lag jedoch noch nicht vor. Weiter stand der Beschwerdeführer ab dem 10. September bis Ende Dezember 2008 noch zu 50 % in einem bis zum 31. Dezember 2008 befristeten Arbeitsverhältnis zu seiner bisherigen Arbeitgeberin und stand dem Arbeitsmarkt somit nur zu 50 % zur Verfügung. Praxisgemäss kann die Vermittlungsfähigkeit bejaht werden, wenn die versicherte Person dem Arbeitsmarkt für mindestens 3 Monate zur Verfügung steht (015-AVIG- Praxis 2006/19). Zudem war die Tätigkeit bei seiner bisherigen Arbeitgeberin an ganzen Tagen zu leisten, so dass die Vereinbarkeit mit einer weiteren Teilzeittätigkeit gegeben gewesen wäre. Weiter ergibt sich aus der Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Arbeitgeberin, dass die Verlängerung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsverhältnisses auf Wunsch des Beschwerdeführers vorgenommen wurde. Die Stelle hätte vor diesem Hintergrund wohl in Absprache mit der Arbeitgeberin vor Ende Dezember 2008 gekündigt werden können, um noch im laufenden Jahr eine Vollzeitstelle anzutreten. Entgegen dem im Einspracheentscheid vertretenen Standpunkt kann die objektive Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers somit nicht verneint werden, was vom Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort auch explizit anerkannt wird. 3.2   Es bleibt zu prüfen, ob es, wie vom Beschwerdegegner geltend gemacht, beim Beschwerdeführer an der subjektiven Vermittlungsbereitschaft gefehlt hat. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer sich im September 2008 ausschliesslich für Praktikantenstellen als Sozialpädagoge beworben hat (act. G 7.1/B16). Daraus darf jedoch nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers geschlossen werden, da nachvollziehbar ist, dass er davon ausging, es spiele aus Sicht der Arbeitslosenversicherung keine Rolle, ob er sich abmelde, weil er eine Praktikumsstelle oder eine reguläre Arbeitsstelle gefunden habe. Nachdem ihm der RAV-Berater am 24. September 2008 mitgeteilt hatte, er müsse auch nach regulären Arbeitsstellen suchen, hat er sich im Oktober 2008 entsprechend beworben. Der Einwand des Beschwerdegegners, bei den Bewerbungen auf reguläre Stellen im Oktober 2008 habe es sich mit Ausnahme einer einzigen Stelle mit einem Pensum von 50 % um Vollzeitstellen oder 80 %-Stellen gehandelt, welche er wegen der noch bis zum 31. Dezember 2008 laufenden 50 %-Stelle nicht hätte antreten können (vgl. act. G 7), rechtfertigt nicht, die im Oktober 2008 vorgenommenen Bewerbungen als blosse Alibi-Bewerbungen zu qualifizieren. Wie in der vorangehenden Erwägung ausgeführt, war es nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer die Stelle bei seiner bisherigen Arbeitgeberin in gegenseitigem Einvernehmen allenfalls früher hätte verlassen können. Somit muss zumindest bis zur Unterzeichnung des Praktikumsvertrags am 11. November 2008 von einer subjektiven Vermittlungsbereitschaft des Beschwerdeführers ausgegangen werden. 3.3   Ab der Unterzeichnung des Praktikums-Vertrages am 11. November 2008 hatte der Beschwerdeführer auf Anfang Januar 2009 fix disponiert. Zwar suchte er im November 2008 weiterhin nach einer ergänzenden Teilzeitstelle zu seinem 50 %- Pensum bis Anfang Januar 2009. Für diesen kurzen Zeitraum war es praktisch unmöglich, noch eine Teilzeitstelle bis Anfang Januar 2009 zu finden. So wurde denn © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch beispielsweise die Bewerbung bei der C.___ mit der Begründung abgesagt, eine Arbeit nur im Monat Dezember sei zu knapp (act. G 7.1/B34). Ab dem 11. November 2008 fehlte es deshalb an der Vermittlungsfähigkeit in zeitlicher Hinsicht. Die Situation des Beschwerdeführers ist auch nicht mit derjenigen vergleichbar, in welcher ein Versicherter alle Vorkehren für einen raschmöglichsten Stellenantritt getroffen hatte und es ihm nicht zumutbar gewesen wäre, im Hinblick auf einen wenig wahrscheinlichen früheren Stellenantritt mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages zuzuwarten (vgl. vorstehende E. 2.3 mit Hinweisen). Bei einem Praktikum überwiegen der Ausbildungszweck und das Erlangen beruflicher Erfahrung gegenüber der Absicht, ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu erzielen (ARV 1998 Nr. 7). Die Annahme der per 9. Januar 2009 angetretenen Praktikumsstelle am 11. November 2008 ist deshalb nicht in Erfüllung der Schadenminderungspflicht erfolgt (vgl. BGE 123 V 214 E. 5). Somit hat der Beschwerdeführer ab dem 11. November 2008 als nicht mehr vermittlungsfähig zu gelten. 4.        Im Sinne der voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2008 aufzuheben. Die Vermittlungsfähigkeit ist ab dem Zeitpunkt der Anmeldung beim RAV am 10. September 2008 bis 10. November 2008 zu bejahen und ab 11. November 2008 zu verneinen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.      In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2008 aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 10. September 2008 bis 10. November 2008 bejaht und ab 11. November 2008 verneint. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.10.2009 Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG; Art. 15 Abs. 1 AVIG: Vermittlungsfähigkeit bejaht bei einem Versicherten, der zwar ein Praktikum im Hinblick auf eine geplante Ausbildung suchte, sich daneben aber auch um reguläre Stellen bemühte (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Oktober 2009, AVI 2009/18).

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