Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 21.10.2008 AVI 2008/34

21. Oktober 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,466 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 30 Abs. 2 AVIG, Art. 45 Abs. 2 lit. a AVI. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die versehentliche Nichtangabe von Ferien gegenüber der Arbeitslosenkasse bei vorgängig korrekter Meldung gegenüber dem RAV wird als geringfügiger Verstoss mit einer Einstellung von einem Tag geahndet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2008, AVI 2008/34).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2008/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 05.03.2020 Entscheiddatum: 21.10.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2008 Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 30 Abs. 2 AVIG, Art. 45 Abs. 2 lit. a AVI. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die versehentliche Nichtangabe von Ferien gegenüber der Arbeitslosenkasse bei vorgängig korrekter Meldung gegenüber dem RAV wird als geringfügiger Verstoss mit einer Einstellung von einem Tag geahndet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2008, AVI 2008/34). Die Präsidentin hat am 21. Oktober 2008 in Sachen R.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Meldepflicht)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Erwägung gezogen: Sachverhalt A.          A.a    R.___ stellte ab 1. September 2007 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.1/12). In der Folge bezog er Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Am 19. April 2008 meldete er dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Rapperswil-Jona, dass er vom 28. April bis 2. Mai 2008 Ferien beziehe (act. G 3.1/20). Der Versicherte reichte am 12. Mai 2008 das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2008 ein. Darin verneinte er die Frage, ob er in diesem Monat Ferien bezogen habe (act. G 3.1/19). A.b   Die Kantonale Arbeitslosenkasse (nachfolgend: Kasse) stellte dem Versicherten mit Schreiben vom 20. Mai 2008 in Aussicht, ihn wegen unwahren oder unvollständigen Angaben in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Trotz Ferienbezuges vom 28. April bis 2. Mai 2008 habe er im Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2008 berichtet, er sei in diesem Monat nicht in den Ferien gewesen. Die Kasse forderte den Versicherten zur Stellungnahme auf (act. G 3.1/6). A.c    In der Stellungnahme vom 24. Mai 2008 machte der Versicherte geltend, dass er dem RAV Rapperswil-Jona die Ferien korrekt mitgeteilt und das Ferienformular korrekt ausgefüllt habe. Beim Ausfüllen des Formulars "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2008 habe er – wie er es immer beim Ausfüllen dieser Formulare mache – die Vorlage vom Vormonat benutzt, um die Felder korrekt anzukreuzen. Deshalb sei ihm versehentlich ein Fehler unterlaufen, wofür er sich entschuldige (act. G 3.1/5). A.d   Mit Verfügung vom 5. Juni 2008 stellte die Kasse den Versicherten wegen unwahren oder unvollständigen Angaben ab 3. Mai 2008 für 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Dabei qualifizierte sie dessen Verschulden als leicht (act. G 3.1/3). B.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a   R.___ erhob gegen diese Verfügung am 13. Juni 2008 Einsprache. Er brachte darin vor, das unrichtig ausgefüllte Formular entspreche einem Flüchtigkeitsfehler und sei nicht in betrügerischer Absicht erfolgt. Die verfügte Einstellung sei unverhältnismässig (act. G 3.1/2). B.b Die Kasse wies die Einsprache mit Entscheid vom 30. Juni 2008 ab und bestätigte die Einstelldauer von 5 Tagen (act. G 3.1/1). C.         C.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 7. Juli 2008. Der Beschwerdeführer beantragt darin sinngemäss dessen Aufhebung. Er macht erneut geltend, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tagen sei angesichts des geringen Fehlers unverhältnismässig (act. G 1). C.b Unter Verweis auf die Begründung des Einspracheentscheids beantragt die Beschwerdegegnerin am 26. August 2008 die Beschwerdeabweisung und verzichtet auf eine begründete Beschwerdeantwort (act. G 3). C.c   In der Stellungnahme vom 14. September 2006 teilt der Beschwerdeführer seinen Verzicht auf Akteneinsicht mit und weist erneut darauf hin, dass die unrichtige Beantwortung der Ferienfrage nicht in Absicht erfolgte. Die Ferienmeldung gegenüber dem RAV sei überdies korrekt vorgenommen worden. Auch in der Bescheinigung über Zwischenverdienst vom 5. Juni 2008 sei der Ferienbezug richtig deklariert worden (act. G 5). C.d Auf einen weiteren Schriftenwechsel wurde verzichtet (act. G 6). Erwägungen 1.          Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Gerichtsgesetzes (sGS 941.1) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Versicherungsgerichtes vom 11. Januar 2005 (VVsG; sGS 941.114) können in einfachen Fällen einzelrichterliche Entscheide gefällt

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Als einfache Fälle gelten insbesondere Streitsachen mit einem unbestrittenen oder eindeutigen Sachverhalt, die auf Grund einer klaren Rechtslage oder einer feststehenden Gerichtspraxis beurteilt werden können (Art. 9 Abs. 2 VVsG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, sodass die Streitsache einzelrichterlich entschieden werden kann. 2.          2.1    Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer das Formular "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2008 betreffend die Frage des Ferienbezugs nicht korrekt beantwortete. Streitig und nachfolgend zu beurteilen ist die Frage, ob deswegen zu Recht gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 5 Tagen angeordnet wurde. 2.2    Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn eine versicherte Person die der Kasse, dem RAV oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Unerheblich ist, ob die falschen oder unvollständigen Angaben für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen oder deren Bemessung kausal sind (BGE 123 V 151 E. 1b, ARV 1993/94 Nr. 3 S. 21 E. 3b). Auch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung erfüllt den Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG; Absicht ist nicht vorausgesetzt (vgl. dazu Jaqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchberechtigung, Zürich 1998, S. 53). 2.3    Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten Person. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). 3.          3.1    Wie vorstehend dargelegt (vgl. E. 2.1), umfasst der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft, weshalb der Tatbestand auch durch eine fahrlässige Meldepflichtverletzung erfüllt wird. Vorliegend ist eine solche fahrlässige Pflichtverletzung gegeben, gibt der Beschwerdeführer doch selbst zu, die Frage betreffend den Ferienbezug aus eigenem Verschulden ("was unbestritten mein Fehler ist"; act. G 3.1/5) versehentlich nicht korrekt beantwortet zu haben (vgl. act. G 1 und 3.1/2). Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdegegnerin zu Recht eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung verfügt. 3.2    Zu prüfen bleibt damit noch die Einstellungsdauer. Für ein leichtes Verschulden, wie es hier unbestrittenermassen gegeben ist, sieht Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV eine Einstellung von 1 bis 15 Tagen vor. Der Beschwerdeführer legt glaubhaft dar, dass es sich bei der unterlassenen Angabe des Ferienbezuges im betreffenden Formular lediglich um ein Versehen gehandelt hat und er keineswegs die Absicht hatte, etwas zu verheimlichen (vgl. act. G 1, 3.1/2 und 3.1/5). Dies wird von der Beschwerdegegnerin denn auch gar nicht bestritten und geht im Übrigen aus der gegenüber dem RAV korrekt vorgenommenen Ferienmeldung vom 19. April 2008 hervor. Die entsprechende Ferienmeldung ging am 22. April 2008 bei der Beschwerdegegnerin ein (act. G 3.1/20), sodass es dieser möglich war, den Fehler bereits im Zeitpunkt des Erhalts des Formulars "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2008 (Eingang bei der Kasse am 14. Mai 2008; act. G 3.1/19) zu erkennen und dadurch allfällig drohenden Schaden abzuwenden. Nachdem der Beschwerdeführer auf seinen Fehler hingewiesen worden war, hat er sich umgehend bei der Beschwerdegegnerin entschuldigt und versichert, dass er in Zukunft den auszufüllenden Formularen höchste Beachtung schenken werde (act. G 3.1/5). Die gesamten Umstände lassen das Verhalten des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Fälle leichten Verschuldens im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. a AVIV als äusserst geringen Verstoss gegen die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitslosenversicherungsrechtlichen Regelungen erscheinen. Es drängt sich daher auf, sich bei der Bemessung der zu verfügenden Einstelltage am untersten Rahmen der gesetzlich vorgesehenen Einstelltage zu bewegen. Eine Einstellung für 5 Tage kann nicht mehr als verhältnismässig betrachtet werden. Aufgrund des minimalen Verschuldens des Beschwerdeführers ist vielmehr eine Einstellung für lediglich 1 Tag angebracht. 4.          Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Einstelltage sind von 5 Tagen auf 1 Tag zu reduzieren. Ausserdem ist der Beginn der Einstellung auf den 13. Mai 2008 festzusetzen (erster Tag nach Ausfüllen des Formulars "Angaben der versicherten Person" für den Monat April 2008 vom 12. Mai 2008 [act. G 3.1/19]; vgl. Art. 45 Abs. 1 lit. c AVIV). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Demgemäss hat die Präsidentin als Einzelrichterin im Verfahren gemäss Art. 9 VVsG entschieden: 1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2008 aufgehoben und der Beschwerdeführer ab 13. Mai 2008 für 1 Tag in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.10.2008 Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 30 Abs. 2 AVIG, Art. 45 Abs. 2 lit. a AVI. Einstellung in der Anspruchsberechtigung. Die versehentliche Nichtangabe von Ferien gegenüber der Arbeitslosenkasse bei vorgängig korrekter Meldung gegenüber dem RAV wird als geringfügiger Verstoss mit einer Einstellung von einem Tag geahndet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. Oktober 2008, AVI 2008/34).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

AVI 2008/34 — St.Gallen Versicherungsgericht 21.10.2008 AVI 2008/34 — Swissrulings