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St.Gallen Versicherungsgericht 15.02.2008 AVI 2007/93

15. Februar 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,557 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Art. 30 Abs. 3 AVIG. Verschulden bei Meldepflichtverletzung. Das Verschulden ist als leicht zu beurteilen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie nur vergessen hat den Zwischenverdienst anzugeben, der Zwischenverdienst ihr vom RAV zugewiesen worden war, sie den Zwischenverdiensteinsatz korrekt der Leitung des Beschäftigungsprogramms gemeldet hatte und der Zwischenverdienst nur zwei Stunden und Fr. 50.-- betrug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2008, AVI 2007/93).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/93 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 15.02.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 15.02.2008 Art. 30 Abs. 3 AVIG. Verschulden bei Meldepflichtverletzung. Das Verschulden ist als leicht zu beurteilen, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sie nur vergessen hat den Zwischenverdienst anzugeben, der Zwischenverdienst ihr vom RAV zugewiesen worden war, sie den Zwischenverdiensteinsatz korrekt der Leitung des Beschäftigungsprogramms gemeldet hatte und der Zwischenverdienst nur zwei Stunden und Fr. 50.-- betrug (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Februar 2008, AVI 2007/93). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Iris Scherer  Entscheid vom 15. Februar 2008 in Sachen D.___, Beschwerdeführerin, gegen UNIA Arbeitslosenkasse, Sektion St. Gallen, Teufenerstrasse 8, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Meldepflicht) Sachverhalt: A.          D.___ stellte am 14. August 2006 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung und bezog in der Folge Arbeitslosentaggelder (act. G 3.1). Am 28. Juni 2007 wurde der Versicherten vom RAV eine stundenweise Ferienvertretung beim Coiffeur A.___ ab 27. Juli 2007 bis 10. August 2007 zugewiesen (act. G 1.4). Mit Verfügung vom 29. August 2007 stellte die UNIA Arbeitslosenkasse (Kasse) die Versicherte wegen Verletzung der Meldepflicht ab dem 20. Juli 2007 für 25 Tage in der Bezugsberechtigung ein. Die Versicherte gebe auf dem monatlichen Formular Juli 2007, welches sie am 20. Juli datiert und unterzeichnet habe, an, dass sie in jenem Monat keine Erwerbstätigkeit ausgeführt habe. Am 3. August 2007 sei die AM-Bescheinigung eingegangen, woraufhin sie festgestellt hätte, dass die Versicherte am 20. und 27. Juli gearbeitet habe. Die Versicherte habe die Frage nach der Erwerbstätigkeit verneint, obwohl sie bei Abgabe des Formulars gewusst habe, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausübe (act. G 1.2). B.         Die Einsprache vom 3. September 2007 wies die Kasse mit Entscheid vom 5. September 2007 ab. Bei der Kasse sei durch das RAV bislang kein Schnuppereinsatz gemeldet oder bewilligt worden. Es liege nur die Bestätigung des Beschäftigungsprogramms vor, aus welcher ersichtlich sei, dass die Versicherte sich dort mit der Angabe eines Zwischenverdienstes am 20. und 27. Juli abgemeldet habe. Es stimme auch nicht, dass sie den Verdienst im August 2007 habe deklarieren wollen. Im August 2007 habe sie nur den 3. August deklariert, obwohl sie bereits "die Abrechnung der Arbeitslosenkasse für den Monat Juli 2007 auf ihrem Konto gehabt" und demzufolge gewusst habe, dass sie zuviel Arbeitslosentaggelder erhalten hatte. Auch da habe sie sich nicht gemeldet. Ihr Verschulden sei als mittelschwer zu beurteilen (act. G 3.9 und 3.10). C.        

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a   Am 10. September 2007 (Postaufgabe: 12. September 2007) erhebt D.__ Beschwerde und beantragt, die Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei auf das Minimum herabzusetzen. Das Formular "Angaben der versicherten Person" habe sie am 20. Juli 2007 bereits früh am Morgen abgeschickt, da sie um 9.30 Uhr einen Vorstellungstermin beim Coiffeur A.___ gehabt habe. Daher habe sie die Tätigkeit vom 27. Juli 2007 nicht mehr im Formular nachführen können. Sie habe dies im Formular für August 2007 nachholen wollen, aber dann vergessen. Anlässlich des Vorstellungsgespräches habe auch ihre Arbeitsweise geprüft werden sollen. Da der Leiter sich verspätet habe, sei sie von Frau B.___ gebeten worden, bis zu dessen Eintreffen ihre Kundschaft zu bedienen. Schliesslich sei sie um 11.30 Uhr entlassen und gebeten worden, die Ferienvertretung am 27. Juli 2007 und 3. August 2007 zu übernehmen. Anschliessend sei sie zur Arbeit im E.___ (Beschäftigungsprogramm) gefahren. Dort habe Frau C.___ sie missverstanden und das Schnuppern in der AM- Bescheinigung als Zwischenverdienst angegeben. Das Formular " Bescheinigung über Zwischenverdienst" habe sie am 3. August erhalten. Frau B.___ sei aber erst ab dem 10. August 2007 wieder erreichbar gewesen. Am 9. August 2007 sei für den Monat Juli eine Rückforderung von Fr. 233.80 verfügt worden. Ohnehin sei ihr von der Arbeitslosenkasse nicht der ganze Juli entschädigt worden. Sie habe daher nicht wissen können, dass sie wegen des Zwischenverdienstes von total Fr. 100.-- zuviel Taggeld erhalten habe (act. G1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt am 24. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. Die Versicherte habe mit keinem Wort erwähnt, dass sie bereits am 20. Juli 2007 gearbeitet habe. Spätestens am 27. Juli 2007 hätte sich die Beschwerdeführerin mit ihr in Verbindung setzen können, um mitzuteilen, dass sie eine Erwerbstätigkeit ausübe. Sie habe davon erst durch das am 3. August 2007 eingegangene Formular bezüglich Beschäftigungsprogramm im Monat Juli 2007 erfahren. Am 26. Juli 2007 habe die Beschwerdeführerin das Taggeld Juli 2007 bereits auf ihrem Bankkonto gehabt, sich aber nicht gemeldet. Mit dem Formular "Angaben der versicherten Person August 2007" habe sie nur den Zwischenverdienst des betreffenden Monats angegeben. Die Versicherte sei am 20. Juli 2007 für den 27. Juli und den 3. August 2007 als Vertretung angefragt worden. Es wäre der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen, der Beschwerdegegnerin umgehend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mitzuteilen, dass sie eine Arbeit aufgenommen habe, wenn auch nur im Zwischenverdienst (act. G 3). Erwägungen: 1. Nach Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. Der Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG ist stets erfüllt, wenn eine versicherte Person, die der Kasse, dem RAV oder der kantonalen Behörde einzureichenden Formulare nicht wahrheitsgetreu oder unvollständig ausfüllt. Der Einstellungsgrund von Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG umfasst somit jede Verletzung der Pflicht der versicherten Person zu wahrheitsgemässer und vollständiger Auskunft sowie zur Meldung aller leistungsrelevanten Tatsachen. Die Beschwerdegegnerin wirft der Beschwerdeführerin vor, am 20. Juli und 27. Juli 2007 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen zu sein und dies im Formular Angaben der versicherten Person der Beschwerdegegnerin nicht gemeldet zu haben. Wie den Akten zu entnehmen ist, handelte es sich beim Termin vom 20. Juli 2007 um ein Vorstellungsgespräch bzw. ein Schnuppern, weshalb hier nicht von einer nicht gemeldeten Erwerbstätigkeit auszugehen ist (act. G 1.6, 1.7,1.4). Hingegen hat es die Beschwerdeführerin unterlassen, den am 27. Juli 2007 ausgeübten Zwischenverdienst der Beschwerdegegnerin zu melden. Diese Meldepflichtverletzung, welche von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird, erfüllt den Einstellungstatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG. Einer näheren Prüfung bedarf sodann die Dauer der Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für 25 Tage eingestellt. Die Beschwerdeführerin beantragt eine Einstellung von max. 1 Tag. 2. 2.1 Die Dauer der Einstellung richtet sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der versicherten

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person. Die Einstellung dauert 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). 2.2 Die Beschwerdegegnerin ist von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen und hat die Beschwerdeführerin für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Diese Einstellungsdauer erweist sich als zu hoch. Zum Vergleich hat das Bundesgericht eine Einstelldauer von 15 Tagen für zulässig erachtet bei einer versicherten Person, die den für eine einzelne Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst nicht absichtlich verheimlicht, sondern den Personalberater darüber informiert hatte, wobei sie bereits zuvor in der gleichen Rahmenfrist wegen einer wahrheitswidrigen Angabe auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" zu 10 Tagen Einstellung sanktioniert worden war (ARV 2007, S. 210-212). Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin glaubhaft ausgeführt hat, der Beschwerdegegnerin ihren Zwischenverdienst nicht absichtlich verheimlicht zu haben, zumal dies keinen Sinn machen würde, da ihr die Stelle am 28. Juni 2007 vom RAV zugewiesen worden war und man somit dort ebenso wie im Einsatzprogramm "E.___" bereits über ihre Tätigkeit Bescheid wusste. Ausserdem hat sie im Monat August 2007 den Zwischenverdienst korrekt angegeben. Es handelt sich einzig um eine Meldepflichtverletzung betreffend 27. Juli 2007. Da sie das Formular bereits am 20. Juli versandt hatte, die Arbeit aber erst am 27. Juli 2007 angefallen war, hat sie im Formular vom Juli auch keine unwahre Angabe gemacht. Des weiteren handelt es sich um einen Zwischenverdienst von 2 Stunden, der mit Fr. 50.-- entschädigt worden ist. In Berücksichtigung all dieser Umstände muss von einem leichten Verschulden im untersten Bereich ausgegangen werden. Eine Sanktion von zwei Einstelltagen erscheint angemessen. 2.3 Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung einzustellen. Der Wirkungsbeginn ist frühestens auf den 28. Juli 2007 festzusetzen, nachdem die umstrittene Tätigkeit am 27. Juli 2007 ausgeführt worden ist (Art. 45 Abs. 1 lit. c AVIV). Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/6 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 5. September 2007 aufgehoben und die Beschwerdeführerin für zwei Tage ab dem 28. Juli 2007 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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