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St.Gallen Versicherungsgericht 05.12.2007 AVI 2007/69

5. Dezember 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,174 Wörter·~11 min·7

Zusammenfassung

Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG; Fehlende Überprüfbarkeit einer Ausbildungstätigkeit beim Besuch von Lehrveranstaltungen der ETH als Hörerin. Die Kausalität zwischen der Tätigkeit als Hörerin und der fehlenden Beitragszeit nach Art. 13 AVIG wird verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2007, AVI 2007/69).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/69 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 11.03.2020 Entscheiddatum: 05.12.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 05.12.2007 Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG; Fehlende Überprüfbarkeit einer Ausbildungstätigkeit beim Besuch von Lehrveranstaltungen der ETH als Hörerin. Die Kausalität zwischen der Tätigkeit als Hörerin und der fehlenden Beitragszeit nach Art. 13 AVIG wird verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 5. Dezember 2007, AVI 2007/69). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiber Sven Fischer Entscheid vom 5. Dezember 2007 in Sachen L.___, Beschwerdeführerin, gegen  Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung)

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.          A.a    L.___, Flawil, meldete sich am 28. Februar 2007 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Oberuzwil und beantragte Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.5). Gemäss dem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung hatte die Versicherte während der letzten zwei Jahre in keinem Arbeitsverhältnis gestanden (act. G 3.4). Im Schreiben vom 9. März 2007 wies sie darauf hin, dass sie seit dem Wintersemester 2005 eine Ausbildung absolviere, in dem sie als Hörerin an der ETH Zürich diverse Lehreinheiten aus dem Studiengang Mathematik besuche, was zeitlich einem Vollzeitpensum entspreche (act. G 3.13). A.b   Mit Verfügung vom 4. April 2007 wies die kantonale Arbeitslosenkasse St. Gallen den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab, da die Versicherte die Voraussetzung der Beitragszeit nicht erfülle. Eine Teilnahme an Lehrveranstaltungen an der ETH als Hörerin rechtfertige keine Beitragsbefreiung, da der Besuch dieser Lehrveranstaltungen als Hörer zu keinem auf dem Arbeitsmarkt verwertbaren Abschluss führe. Die Ausbildung sei zudem nicht überprüfbar, weil die Versicherte in der Zeiteinteilung völlig frei sei (act. G 3.22). Eine gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache vom 14. Mai 2007 (act. G 3.25) wies die Arbeitslosenkasse mit Entscheid vom 18. Mai 2007 ab (act. G 3.26). B.         Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von der Versicherten am 20. Juni 2007 (Datum Postaufgabe) erhobene Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des Einspracheentscheides und Anerkennung des geltend gemachten Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung. Hinsichtlich der fehlenden Beitragszeit beruft sich die Beschwerdeführerin auf den Befreiungsgrund der Ausbildung. Sie sei seit dem Wintersemester 2005/06 ununterbrochen an der ETH eingeschrieben, wobei ihr Vorhaben auf drei Jahre angelegt sei. Eine Teilzeitstelle neben dem Besuch der Lehrveranstaltungen an der ETH wäre aufgrund ihres Alters und den damit verbundenen Schwierigkeiten bei der Stellensuche sowie aufgrund der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Studienbelastung nicht möglich. Zwar treffe es zu, dass sie aufgrund der fehlenden Matura keinen Bachelor- oder Masterabschluss der ETH erwerben könne. Trotzdem seien die besuchten Lehrveranstaltungen mit den darin abgelegten Prüfungen auf dem Arbeitsmarkt verwertbar, zumal sie als Lehrerin für Nachhilfeunterricht, an Privatschulen wie Lerncentern oder Lernvorbereitungsschulen sowie als Übersetzerin für wissenschaftliche Arbeiten tätig sein könnte, wofür auch ein entsprechender Markt bestehe (act. G 1). C.         In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2007 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin sei zwar als Hörerin an der ETH Zürich eingeschrieben, könne aber den verwertbaren Bachelor-/Masterabschluss nicht erreichen; die von ihr abgelegten Prüfungen seien keine Prüfungen im akademischen Sinn, sondern nur Lernkontrollen. Zudem könne sie eine Vollzeitausbildung nicht nachweisen und es sei nicht erwiesen, wieso sie nebenher nicht einer Arbeit nachgehen könne. Ausserdem bestünde kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, weil es ihr, gemäss eigenen Angaben, aufgrund des andauernden Studiums gar nicht möglich sei, eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen (act. G 3). D.         Mit Replik vom 31. August 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest. Die von ihr abgelegten Prüfungen seien keine freiwillige Selbstkontrolle, sondern auf dem Niveau des Masterlehrgangs. Damit seien die absolvierten Kurse genügend überprüfbar und faktisch auf dem Arbeitsmarkt verwertbar. Bezüglich der fehlenden Vermittlungsfähigkeit während des Studiums führt sie aus, dass sie jederzeit wieder ein Gesuch um Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung stellen könne, und die grundsätzliche Frage der beitragsbefreienden Wirkung ihrer Tätigkeit als Hörerin an der ETH Zürich vom Gericht geklärt werden sollte (act. G 5). E.          Auf die Einreichung einer Duplik wurde verzichtet.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1.          Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Diese Beschäftigung muss nach konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung genügend überprüfbar sein (BGE 131 V 451 E. 3.2.2). Das Gesetz sieht in Art. 14 AVIG verschiedene Befreiungstatbestände von der Beitragspflicht vor. So sind Personen von der Beitragspflicht befreit, welche innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten, weil sie eine Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung absolvierten, sofern sie während mindestens zehn Jahren in der Schweiz Wohnsitz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG). 2.          Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die Voraussetzungen zur Beitragsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG erfüllt sind. Als Ausnahme vom Grundsatz der Beitragspflicht muss zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem geltend gemachten Befreiungstatbestand ein Kausalzusammenhang gegeben sein. Dabei ist zu beachten, dass eine Teilzeitbeschäftigung mit Bezug auf die Erfüllung der Beitragszeit einer Vollzeitbeschäftigung gleichgestellt ist, so dass wegen dem Kausalitätsprinzip ein Befreiungsgrund nur dann in Frage kommt, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen. Der angerufene Befreiungsgrund, d.h. die Ausbildung selbst und die dafür benötigte Zeit, muss genügend überprüfbar sein (ARV 2005 Nr. 10, S. 132ff. E. 2.2; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: SBVR Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Auflage, Basel 2007, Rz 234). 3.         

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1    Als Ausbildung gilt jede systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrgangs beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit (Urteil des Bundesgerichts vom 2. September 2003 i.S. K. [C 157/03], E. 2.2; Nussbaumer, a.a.O., Rz. 237). Die Art der Schule, an welcher die Ausbildung, Umschulung oder Weiterbildung erfolgt ist, spielt grundsätzlich keine Rolle (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), Band I, Bern/Stuttgart 1987, Art. 14, N 13). Ausbildung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist weit zu verstehen. Darunter fällt in Entsprechung des AHV-rechtlichen berufs- und erwerbsorientierten Begriffs, unabhängig vom Vorliegen eines Abschlusses, die Schulausbildung, berufliche Erst- und Zweitausbildung, Weiterbildung oder Umschulung, mit Ausnahme derer im Sinn von arbeitsmarktlichen Massnahmen nach Art. 59ff. AVIG. Dazu gerechnet werden auch Vorbereitungszeiten, Prüfungen, deren Wiederholung oder Nachbesserungen von schriftlichen Arbeiten bzw. Wiederholung von Experimenten, für die Ausbildung notwendige Vorbereitungskurse und Sprachaufenthalte (Gabriela Riemer-Kafka, Bildung, Ausbildung und Weiterbildung aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht, in: SZS 2004, S. 206ff; S. 221; ARV 2000 Nr. 28, S. 147). 3.2    Im Einspracheentscheid wird eingewendet, dass die Ausbildung am Markt nicht verwertbar sei (act. G 3.26). Bei der Ausbildung geht es um die Erlangung spezifischer Kenntnisse, mit deren Hilfe nachher der entsprechende Beruf ausgeübt werden kann. Soweit aber ein erwerbsorientierter Einsatz wegen Nutzlosigkeit oder absolut fehlenden Interesses auf dem Markt nicht möglich ist, kann nur von Bildung die Rede sein, die man sich aus wissenschaftlichem Interesse oder Liebhaberei aneignet (Riemer-Kafka, a.a.O, S. 210). Die Beschwerdeführerin legt an sich plausibel dar, dass sie die durch den Besuch der Lehrveranstaltungen an der ETH erworbenen Kenntnisse auch am Markt entsprechend verwerten könnte, beispielsweise im Rahmen einer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin oder, in Verbindung mit der früher bereits absolvierten Dolmetscherschule, im Bereich der Übersetzung wissenschaftlicher Publikationen. Die Frage kann aber letztlich offen bleiben, da der Befreiungsgrund aus anderen Gründen nicht gegeben ist, wie nachfolgend zu zeigen ist. 3.3    Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass der Besuch von Lehrveranstaltungen systematisch sei bzw. überprüft werden könne. Die versicherte Person muss den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte absolvierten Lehrgang mit einer Bescheinigung der Ausbildungsstätte nachweisen. Aus dieser Bescheinigung muss die Dauer (Beginn und Ende) und die zeitliche Inanspruchnahme inkl. Vorbereitungszeiten hervorgehen (z.B. Stunden pro Woche). Die im Selbststudium absolvierte Ausbildungszeit kann in der Regel aufgrund ungenügender Überprüfbarkeit nicht anerkannt werden (Kreisschreiben des seco (KS- ALE) 2007, B187). Sowohl Ausbildungsgänge mit als auch ohne Abschlussqualifikation haben dem Erfordernis der systematischen Vorbereitung auf Grund eines ordnungsgemässen, rechtlich oder faktisch anerkannten Lehrgangs bzw. entsprechender Kurse zu genügen. Die Anerkennung als Ausbildung hängt auch nicht zwingend von einem bestimmten Berufsabschluss oder Diplom ab. Es müssen aber Gegenstand, Ziel und Dauer des Bildungsgangs sowie ein planmässiger Aufbau des Lehrstoffs vorbestimmt sein (Riemer-Kafka, a.a.O., S. 211f.). Diese Anforderungen erfüllt der Studiengang Mathematik an der ETH zweifellos. Dies gilt aber in erster Linie für immatrikulierte Studenten, welche diese Ausbildung bzw. die Lehrveranstaltungen gemäss Studienplan und mit dem Ziel des Studienabschlusses absolvieren. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass sie mangels Matura den Studienabschluss mit einem Bachelor oder Master nicht erreichen kann. Entscheidend ist aber, dass sie als Hörerin bezüglich Zeiteinteilung und Kurswahl frei ist. Sie kann selbst entscheiden, wann sie welche Kurse in welchem Zeitraum absolvieren möchte und ist auch nicht verpflichtet, in einem belegten Kurs einen Leistungsnachweis zu erbringen. Aus dem vorgegebenen strukturierten Lehrgang Mathematik kann sie sich ihr Programm aus Kursen verschiedener Semester und Lehrgänge individuell zusammenstellen; so hat sie gemäss eigenen Angaben bereits im fünften Semester Lerninhalte aus der Masterstufe belegt (act. G 5) und möchte Kurse sowohl vom Lehrgang Mathematik als auch vom Lehrgang Informatik belegen (act. G 3.17). Aufgrund der Möglichkeit, als Hörerin ihre Stunden bzw. den Studienplan selbst aus verschiedenen Semestern oder Studienrichtungen zusammenzustellen und der fehlenden Verpflichtung, Prüfungen in den belegten Kursen abzulegen, fehlt es am systematischen, strukturierten Aufbau eines Lehrgangs bzw. einer Ausbildung im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG. 4.          4.1    Von der Beschwerdegegnerin wird weiter die Kausalität in Abrede gestellt. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis während mehr als

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zwölf Monaten bestanden haben, da der versicherten Person bei kürzerer Verhinderung während der zweijährigen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG genügend Zeit verbleibt, um eine ausreichende beitragspflichtige Teilzeitbeschäftigung auszuüben (ARV 2005 Nr. 10, S. 133, E. 2.1). Jede objektive Möglichkeit, einer voll- oder teilzeitlichen Erwerbstätigkeit nachzugehen, schliesst eine Berufung auf den Befreiungstatbestand aus. Dies gilt auch für den Fall, dass der zeitliche Einsatz für die Ausbildung nicht überprüft werden kann (Riemer-Kafka, a.a.O., S. 221). Im Einzelfall ist zu prüfen, ob und in welchem Umfange die geltend gemachte Verhinderung an der Ausübung einer beitragspflichtigen Arbeitnehmertätigkeit objektiv begründet ist (Gerhard Gerhards, a.a.O., Art. 14, N 18). Die Beschwerdegegnerin führt an, es sei nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin als Hörerin nicht einer zumindest teilweisen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte (act. G 3). Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass eine Teilzeitstelle in ihrem Alter (61 Jahre) aussichtslos sei. Zudem wäre es aufgrund ihres Stundenplans ausgeschlossen, neben den besuchten Lehrveranstaltungen an der ETH, welche vor- und nachbearbeitet werden müssten, Teilzeit zu arbeiten. Eine subjektive Erschwerung der Stellensuche, wie es die Beschwerdeführerin mit Bezug auf ihr Alter geltend macht, kann aufgrund der objektiven Betrachtungsweise nicht berücksichtigt werden. Weiter ist der Zeitaufwand, welchen sie im Rahmen der frei gewählten Lehrveranstaltungen zur Vor- und Nachbearbeitung aufwendet, nicht überprüfbar. Sie entscheidet selbst, ob und in welchem Umfang sie einen belegten Kurs besuchen bzw. vor- oder nachbearbeiten will, zumal sie zum Ablegen von Prüfungen nicht verpflichtet ist. Dies ergibt sich auch aus den eingereichten Teilnahmebestätigungen: Im Wintersemester 2005/06 wurden drei Kurse belegt, wovon in einem ein Leistungsnachweis erbracht wurde (act. G 1.4); im Sommersemester 2006 wurde die Teilnahme an fünf Kursen bescheinigt, wovon in zwei Kursen ein Leistungsnachweis erbracht wurde (act. G 1.5); im Wintersemester 2006/07 wurden zehn Veranstaltungen belegt, wovon sie in fünf ein Testat erhielt (act. G 1.6). Bei denjenigen Kursen, in denen kein Leistungsnachweis erbracht wurde (was mindestens bei der Hälfte der belegten Kurse der Fall war), kann die effektive Teilnahme bzw. der effektive Aufwand nicht genügend überprüft werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der fehlenden Überprüfbarkeit der Ausbildung auch die Kausalität zwischen Ausbildung und fehlender Beitragszeit zu verneinen ist.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.2    Wie dargelegt kann die Beschwerdeführerin keinen Befreiungsgrund von der Beitragspflicht im Sinn von Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG geltend machen und hat daher keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin als arbeitslos im Sinne des Gesetzes (Art. 10 AVIG) zu betrachten ist, nachdem sie selber geltend macht, neben ihrem Studium auch nicht einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen zu können (act. G 1, S. 4). Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. c ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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