© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 05.07.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 05.07.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung eines Zwischenverdienstes; Schadensbeteiligung und Einstellungsgegenstand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 5. Juli 2007, AVI 2007/6). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 5. Juli 2007 In Sachen K.___, Beschwerdeführerin, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Selbstkündigung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.- a) K.___ bezog in einer am 7. März 2005 eröffneten Rahmenfrist Leistungen der Arbeitslosenversicherung (act. G 3.5 und 3.7). Ab 1. Juni 2005 arbeitete sie als Teilzeit- Mitarbeiterin bei der A.___ AG. Dieses Einkommen wurde als Zwischenverdienst angerechnet. Am 28. Juni 2006 kündigte K.___ das Arbeitsverhältnis per 31. August 2006 (act. G 3.77). Dem RAV St. Gallen teilte sie anfangs Juli 2006 mit, ihr Freund habe in B.___ eine bessere Arbeitsstelle gefunden, weshalb sie sich entschieden hätten, nach B.___ umzuziehen. Sie hoffe, dass sie in B.___ wieder bei A.___ arbeiten könne (act. G 3.79). Mitte August 2006 teilte die Versicherte der Kantonalen Arbeitslosenkasse mit, ihr Umzug habe sich auf den 1. Oktober 2006 verschoben, da sie leider keine Wohnung gefunden habe (act. G 3.83). b) Mit Schreiben vom 22. September 2006 teilte die Kantonale Arbeitslosenkasse der Versicherten mit, sie gehe davon aus, dass ihr wegen der Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei A.___ ein eigenes Verschulden an der Arbeitslosigkeit anzulasten sei. Die Versicherte wurde angefragt, ob sie versucht habe, bei ihrer ehemaligen Arbeitgeberin bis zu ihrem definitiven Umzug weiter zu arbeiten, und wenn ja, mit welchem Ergebnis (act. G 3.89). In ihrer Stellungnahme vom 26. September 2006 machte die Versicherte geltend, der geplante Umzug auf den 1. September 2006 habe nicht eingehalten werden können, weil sie keine neue Wohnung auf diesen Termin gefunden habe (act. G 3.90). Die Kantonale Arbeitslosenkasse fragte hierauf A.___ an, ob K.___ sie über die Verschiebung ihres Umzugstermins informiert habe und ob sie hätte weiter arbeiten können, wenn ja in welchem Umfang und wie lange (act. G 3.91). Mit Schreiben vom 2. Oktober 2006 erklärte A.___, die Versicherte habe ihre Vorgesetzte informiert und hätte weiter arbeiten können wie bis anhin (act. G 3.92). Auf entsprechende Nachfrage der Kantonalen Arbeitslosenkasse bestätigte K.___, dass sie bis zum definitiven Umzugstermin hätte weiter arbeiten können, das habe sie auch gemacht, denn der definitive Umzug sei für sie Ende August gewesen (act. G 3.94, 3.95 und 3.97). Auf entsprechende telefonische Nachfrage führte A.___ aus, K.___ hätte im September weiter arbeiten können im Zwischenverdienst. Sie habe zwar gesagt, dass sich der Umzugstermin verschiebe, aber nicht gefragt, ob sie im September weiter arbeiten könne (act. G 3.96). c) Mit Verfügung vom 24. Oktober 2006 stellte die Kantonale Arbeitslosenkasse die Versicherte für 35 Tage auf der Basis von Fr. 79.95 ein, was 19 vollen Taggeldern
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entspreche. Zur Begründung wurde festgehalten, die Versicherte habe eine unbefristete Zwischenverdiensttätigkeit von sich aus gekündigt ohne Zusicherung einer Anschlussstelle. Es wäre ihr zumutbar gewesen, ihren Umzug so zu planen, dass sie an ihrem neuen Wohnort eine neue Arbeitsstelle hätte antreten können (act. G 3.101). d) Gegen diese Verfügung erhob K.___ am 18. November 2006 Einsprache und machte geltend, aufgrund ihrer fortgeschrittenen Schwangerschaft sei ihr das Zuwarten mit dem Umzug bis zum Finden einer Anschlussstelle nicht zumutbar gewesen. Da ihr Freund ein Vollzeitstudium aufgenommen habe, sei auch die Bezahlung von zwei Wohnungen nicht möglich gewesen (act. G 3.103). Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2006 hiess die Kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache teilweise gut, hob die Verfügung vom 24. Oktober 2006 auf und stellte die Versicherte für 21 Tage auf der Basis von Fr. 101.99 (richtig: Fr. 79.95, vgl. act. G 3.98) ein, was 11 Taggelder ergebe. Zur Begründung führte sie aus, aus den eingereichten Unterlagen gehe hervor, dass das Kind voraussichtlich am 31. Januar 2007 zur Welt komme. Somit sei die Versicherte zum Zeitpunkt ihrer Kündigung bereits schwanger gewesen. Es sei folglich verständlich, dass sie zur ihrem Freund habe ziehen wollen. Deshalb könne sie nur für den Monat September 2006 in der Anspruchsberechtigung eingestellt werden, denn in diesem Monat habe sie noch in C.___ gewohnt und hätte noch bei ihrem alten Arbeitgeber arbeiten können (act. G 3.106). B.- a) Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde von K.___ vom 16. Januar 2007 mit dem sinngemässen Antrag, dieser sei aufzuheben und auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu verzichten. Zur Begründung macht die Beschwerdeführerin geltend, ihre Arbeitsstelle sei schon gekündigt gewesen, weshalb es nicht möglich gewesen sei, diese zu behalten. Trotz vielen Bemühungen hätten sie und ihr Lebenspartner keine Wohnung für den geplanten Umzugstermin gefunden (act. G 1). b) In ihrer Beschwerdeantwort beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hätte im September 2006 weiter bei A.___ arbeiten können, wenn sie ihren Wohnungswechsel korrekt geplant hätte. Es wäre ihr zumutbar gewesen, ihre Stelle erst zu kündigen, wenn sie über einen Mietvertrag für eine Wohnung verfügt hätte. Da nicht sie, sondern ihr Lebenspartner ein Studium in
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.___ begonnen habe, hätte sie nicht zwingend sofort nach D.___ ziehen müssen (act. G 3). c) Mit Replik vom 5. März 2007 hielt die Beschwerdeführerin fest, dass die Aussage, wonach sie bei ihrer bisherigen Arbeitgeberin hätte weiterarbeiten können, eine Behauptung der Gegenpartei sei und nicht eine Aussage von ihr (act. G 5). d) Mit Schreiben vom 9. März 2007 verzichtet die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (act. G 7). II. 1.- a) Nach Art. 30 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung (AVIG) ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Selbstverschuldet ist die Arbeitslosigkeit namentlich dann, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Im Bereich der freiwilligen Stellenaufgabe findet das sozialversicherungsrechtliche Schadenminderungsprinzip seine Grenze bei der Zumutbarkeit (Art. 16 Abs. 2 AVIG). Eine Stelle, die im Sinne von Art. 16 Abs. 2 AVIG unzumutbar und damit von der Annahmepflicht ausgenommen ist, kann der versicherten Person auch nicht zum Beibehalten zugemutet werden. b) Im Weiteren ist bei der Prüfung der Frage, ob eine Sanktion wegen Selbstaufgabe der Stelle im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV zulässig ist, das Übereinkommen Nr. 168 der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) über die Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit vom 21. Juni 1988 (SR 0.822.726.8, nachfolgend Übereinkommen) zu beachten, das für die Schweiz am 17. Oktober 1991 in Kraft getreten ist. Nach Art. 20 lit. c des Übereinkommens können Leistungen der Arbeitslosenversicherung verweigert, zum Ruhen gebracht oder gekürzt werden, wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass die betreffende Person ihre Beschäftigung freiwillig ("volontairement") ohne triftigen Grund ("sans motif légitime") aufgegeben hat.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese staatsvertragliche Norm ist im Einzelfall direkt anwendbar (BGE 124 V 236 E. 3c) und geht den nationalen Bestimmungen für den Erlass einer Einstellungsverfügung vor. Damit dürfen bei einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV an die Zumutbarkeit des Verbleibens am Arbeitsplatz keine überhöhten Anforderungen gestellt werden; insbesondere sind bei der Zumutbarkeitsprüfung auch subjektive Beweggründe der versicherten Person zu berücksichtigen (JACQUELINE CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 80). Wie auch das Bundesgericht festgehalten hat, kann nicht von einer freiwilligen Beschäftigungsaufgabe im Sinne des Übereinkommens gesprochen werden, wenn eine versicherte Person nicht von sich aus, sondern vom Arbeitgeber oder durch die Entwicklung am Arbeitsplatz zur Kündigung gedrängt wird. Gleiches gilt für den Fall, da die versicherte Person für das Verlassen der Stelle legitime Gründe zu nennen vermag (BGE 124 V 238 E. 4b/aa). 2.- a) Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 28. Juni 2006 ihr Arbeitsverhältnis per Ende August 2006 gekündigt hatte. Ebenso ist unbestritten, dass ihr im Zeitpunkt der Kündigung keine andere Stelle zugesichert war. Streitig und zu prüfen ist, ob ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle zugemutet werden konnte. Die Beschwerdeführerin macht dabei insbesondere geltend, aufgrund des geplanten Umzuges und ihrer Schwangerschaft triftige Gründe für die Kündigung der Arbeitsstelle gehabt zu haben. b) Wie sich aus den Vorakten ergibt, begründete die Beschwerdeführerin die Kündigung der Arbeitsstelle zunächst mit einem geplanten Umzug nach B.___, weil ihr Freund dort eine bessere Arbeitsstelle gefunden habe (act. G 3.79). Einen Monat später wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sich der Umzug verzögere, weil sie keine Wohnung gefunden habe (act. G 3.83). Ihr Freund hatte sich offenbar neu für ein Vollzeitstudium ab 23. Oktober 2006 an der Fachhochschule Nordwestschweiz entschieden (act. G 3.103), worauf die Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2006 in E.___ Wohnsitz nahm (act. G 3.93). Aufgrund der Akten ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht über eine neue Wohnung in B.___ bzw. E.___ verfügte. Damit gab es jedoch keinen triftigen Grund, bereits Ende Juni 2006 die Arbeitsstelle zu kündigen. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen mit dieser Kündigung zuzuwarten, bis der Umzugstermin fest
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stand, d.h. die Beschwerdeführerin über eine neue Wohnung verfügte. Angesichts des Studienbeginns am 23. Oktober 2006 bestand zudem kein triftiger Grund, diesen Umzug bereits auf den 1. September 2006 vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin wurde folglich zu Recht wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung eingestellt. 3.- a) Die Dauer der Einstellung ist gemäss Art. 30 Abs. 3 AVIG nach dem Grad des Verschuldens zu bemessen und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt namentlich vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). b) Im vorliegenden Fall verlegte die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Schwangerschaft ihren Wohnsitz per 1. Oktober 2006 in den Kanton Aargau, wo ihr Lebenspartner am 23. Oktober 2006 ein Vollzeitstudium aufnahm. In Übereinstimmung mit der Beschwerdegegnerin ist der Beschwerdeführerin einzig vorzuwerfen, dass sie ihre Arbeitsstelle schon per Ende August 2006 statt erst per Ende September 2006 gekündigt hat. Die Beschwerdeführerin hat denn auch in keiner Art und Weise begründet, weshalb eine Wohnsitznahme im Kanton Aargau schon per 1. September 2006 notwendig gewesen wäre. Folglich kann offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer Kündigung ihr Arbeitsverhältnis bei A.___ um einen Monat hätte verlängern können, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht, oder ob eine solche Verlängerung nicht mehr möglich war, weil A.___ die Stelle bereits anderweitig besetzt hatte, wie dies die Beschwerdeführerin geltend macht. c) Die Beschwerdegegnerin ist von einem mittelschweren Verschulden ausgegangen und hat die Beschwerdeführerin wegen ihrer verfrühten Kündigung für 21 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Da der Monat September 2006 über 21 Kontrolltage verfügt, hat die Beschwerdegegnerin damit der Beschwerdeführerin den gesamten Schaden, der durch die verfrühte Kündigung entstanden ist, überwälzt, was unangemessen erscheint. Die Sanktionen nach Art. 30 AVIG bezwecken in erster Linie eine angemessene Mitbeteiligung der Versicherten am Schaden, den sie durch ihr Verhalten in schuldhafterweise verursacht haben. Im Sinne einer Schadensbeteiligung
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erscheint vorliegend eine Einstellung im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens von 16 Tagen als angemessen. d) Die Beschwerdegegnerin ist beim Einstellungsgegenstand davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin - hätte sie ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst - im gleichen Umfang wie in den letzten sechs Monaten hätte weiter arbeiten können, was nicht zu beanstanden ist. Die von der Beschwerdegegnerin errechnete durchschnittliche Kompensationsleistung von Fr. 60.05 ist ebenfalls unbestritten. Die Beschwerdeführerin ist folglich für 16 Tage auf der Basis von Fr. 79.95 (Bruttotaggeld Fr. 140.-- abzüglich Kompensationsleistung von Fr. 60.05) in der Anspruchsberechtigung einzustellen, was 9 normalen Taggeldern entspricht. 4.- Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2006 aufzuheben. Die Beschwerdeführerin wird für 16 Tage auf der Basis von Fr. 79.95 in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was 9 normalen Taggeldern entspricht. 5.- Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2006 aufgehoben und die Beschwerdeführerin für 16 Tage auf der Basis von Fr. 79.95 in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was 9 normalen Taggeldern entspricht. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 05.07.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und Art. 44 lit. b AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung bei Selbstkündigung eines Zwischenverdienstes; Schadensbeteiligung und Einstellungsgegenstand (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 5. Juli 2007, AVI 2007/6).
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2025-07-19T16:22:39+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen