Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 24.10.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 24.10.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG, Art. 44 Abs. 1 lit. a AVIV. Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit. Kündet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis auf Druck der Arbeitgeberin, die im Weigerungsfall selber zur Kündigung schreiten würde, so ist insgesamt von einer Kündigung durch die Arbeitgeberin auszugehen. Zu einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung kommt es dabei nur, wenn der versicherten Person vorgeworfen werden kann, sie habe mit ihrem Verhalten in zumindest eventualvorsätzlicher Weise die Kündigung verschuldet (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2007, AVI 2007/54). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 24. Oktober 2007 In Sachen G.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Arbeitgeberkündigung) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- G.___ war seit April 2001 bei der A.___ AG als Mitarbeiter der Redaktion des B.___ angestellt (act. G 3.1). Am 17. Dezember 2006 kündigte er seine Stelle auf den 31. Januar 2007 (act. G 3.2). Am 5. Januar 2007 meldete er sich zur Arbeitsvermittlung und stellte am 30. Januar 2007 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Februar 2007 (act. G 3.4, act. G 3.8). Am 7. Februar 2007 führte der Versicherte gegenüber der Arbeitslosenkasse aus, es sei von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung abzusehen, weil die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis aufgelöst hätte, wenn er nicht selber gekündigt hätte, da die neu begonnene Ausbildung zu einer für beide Seiten unbefriedigenden Situation geführt habe. Zudem sei ihm der Arbeitsweg von C.___ nach D.___ nicht zumutbar gewesen. Seinem Schreiben legte er eine Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin bei. Diese führte darin aus, der Versicherte habe auf sanften Druck ihrerseits hin gekündigt. Hätte der Arbeitnehmer dem Druck nicht nachgegeben, so hätte sie das Arbeitsverhältnis aufgelöst, weil der Versicherte aus Gründen, die mit seinem Privatleben und seiner Ausbildung an verschiedenen Orten zusammenhingen, geografisch sehr unflexibel geworden sei (act. G 3.6, act. G 3.10). Am 27. Februar 2007 teilte die ehemalige Arbeitgeberin der Arbeitslosenkasse mit, die Ausführungen des Versicherten zur Kündigung träfen zu. Schon seit langem sei die mangelnde Flexibilität ein Problem gewesen, das sich beim Eintritt eines neuen Redakteurs verschärft habe, weil sich dieser ausgenützt gefühlt habe, da er immer habe einspringen müssen. Eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses wäre möglich gewesen, wenn sich der Versicherte in D.___ niedergelassen hätte (act. G 3.18). Der Versicherte führte dazu am 2. März 2007 aus, die von der Arbeitgeberin beanstandete mangelnde Flexibilität beziehe sich nicht auf ein negatives Verhalten von ihm, sondern auf die veränderten Rahmenbedingungen. Aufgrund seiner Ausbildung an der Universität E.___ habe er sein 60%-Pensum nicht mehr in wöchentlicher Planung flexibel mit seinem Redaktionskollegen einteilen können, sondern habe seinen Arbeitseinsatz an den drei nicht durch das Studium belegten Arbeitstagen absolvieren müssen. Weil der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7