© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2007/10, AVI 2007/56, AVI 2007/68 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 11.03.2020 Entscheiddatum: 26.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unentschuldbarem Nichtantritt zweier Einsatzprogramme. Art. 15 Abs. 1 AVIG, Vermittlungsfähigkeit. Die Weigerung, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, führt zur Verneinung der Vermittlungsbereitschaft und damit der Vermittlungsfähigkeit insgesamt, auch wenn genügend Arbeitsbemühungen getätigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2007, AVI 2007/10, AVI 2007/56, AVI 2007/68). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts Prozess 8C_833/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 26. November 2007 In Sachen J.___, Beschwerdeführerin, gegen RAV Sargans, Langgrabenweg, Postfach, 7320 Sargans, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Einstellungen in der Anspruchsberechtigung (arbeitsmarktliche Massnahmen); Vermittlungsfähigkeit hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Die 1973 geborene J.___ meldete sich per 1. Januar 2006 zum Leistungsbezug bei der Arbeitslosenversicherung an, nachdem ihr nach einer Betriebsübernahme die langjährige Stelle als angelernte Gärtnerin gekündigt worden war (act. G 3.C1-3). B.- a) Am 12. September 2006 wurde die Versicherte angewiesen, vom 18. September bis 31. Dezember 2006 ein Einsatzprogramm im Werkhof der Ortsgemeinde W.___ zu besuchen (act. G 3.A5). Krankheitsbedingt konnte sie dieses Einsatzprogramm nicht antreten (act. G 3.A9). Dr. med. C.___, bescheinigte der Versicherten am 20. September 2006 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vom 15. bis 29. September 2006 (act. G 3.A7). Das RAV Sargans (nachfolgend: RAV) forderte die Versicherte am 28. September 2006 auf, innert Wochenfrist ein neues Arztzeugnis einzureichen, wenn sie weiterhin krank sei, andernfalls müsse sie das Einsatzprogramm antreten (act. G 3.A11). Die Versicherte begab sich in der Folge nicht ins Einsatzprogramm (vgl. act. G 3.A24, A31). Am 13. Oktober 2006 stellte das RAV der Versicherten eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Aussicht und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G 3.A25). Am 25. Oktober 2006 führte Dr. C.___ in einem ärztlichen Zeugnis aus, die körperliche Arbeit in der Forstgruppe sei für die Versicherte zu streng (act. G 3.A27). Am 27. Oktober 2006 führte die Versicherte unter Verweis auf das Arztzeugnis aus, es gehe ihr gesundheitlich nicht sehr gut. Auch wenn sie wieder gesund sei, stelle der Transport ins Einsatzprogramm ein Problem dar, da sie den Einsatzort mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht rechtzeitig erreiche und am Abend erst spät wieder nach Hause komme. Ihre Mutter könne sie nicht mit dem Auto ins Einsatzprogramm bringen (act. G 3.A30). Mit Verfügung vom 8. November 2006 stellte das RAV die AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte ab dem 2. Oktober 2006 für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte es aus, das eingereichte Arztzeugnis könne nicht entschuldigen, dass sie das Einsatzprogramm nicht angetreten habe, da der Hausarzt keine Arbeitsunfähigkeit bescheinige und überdies gar nicht beurteilen könne, ob die Arbeit angemessen sei, weil sie das Einsatzprogramm ja gar nicht angetreten habe. Der Transport mit den öffentlichen Verkehrsmitteln sei zudem möglich und zumutbar gewesen (act. G 3.A35). Am 17. November 2006 bescheinigte Dr. C.___ zuhanden der Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen, dass die Versicherte ab dem 1. Oktober 2006 für eine Tätigkeit in der Forstgruppe bis auf weiteres arbeitsunfähig sei (act. G 3.A43). b) Gegen die Einstellungsverfügung erhob die Versicherte am 30. November 2006 Einsprache und beantragte deren Aufhebung, eventualiter die Reduktion des Einstellmasses. Zur Begründung führte sie aus, sie könne gemäss Arztzeugnis zur Zeit aus gesundheitlichen Gründen nur leichte Arbeiten verrichten (act. G 3.A45). Mit Fax-Mitteilung vom 19. Dezember 2006 teilte Dr. C.___ dem RAV mit, er habe die Versicherte ab dem 1. Oktober 2006 für Waldarbeiten arbeitsunfähig geschrieben (act. G 3.A49). Mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 wies das RAV die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung führte es aus, dass für eine angepasste Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit bestanden habe und der Versicherten vorzuwerfen sei, dass sie nicht zumindest versucht habe, das Einsatzprogramm zu absolvieren (act. G 3.A51). c) Gegen diese Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 26. Januar 2007, worin die Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Entscheides oder eventualiter die Reduktion des Einstellmasses beantragt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie sei davon ausgegangen, dass sie in der Forstgruppe eingesetzt worden wäre. Dies wäre ihr gesundheitlich nicht zumutbar gewesen, und sie wäre mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu spät im Einsatzprogramm erschienen. Wenn ihr das RAV mitgeteilt hätte, dass eine leichte Arbeit im Werkhof möglich sei, so wäre sie ins Einsatzprogramm gegangen (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde, da aufgrund der vorhandenen ärztlichen Zeugnisse davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich in der Lage gewesen wäre, das Einsatzprogramm AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte anzutreten und zudem die Bewältigung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar gewesen sei. Bei der Verschuldenszumessung sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bereits zum zweiten Mal eine Massnahme nicht angetreten habe (act. G 3). Mit Replik vom 22. März 2007 führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erst gegen halb acht Uhr beim Einsatzbetrieb angekommen wäre, währenddem gemäss telefonischer Auskunft des Werkhofs W.___ der Einsatzbeginn für sie um sieben Uhr gewesen wäre. Ihre Mutter habe zudem Anfang Oktober dem RAV gemeldet, dass sie nicht am Einsatzprogramm teilnehmen könne. Sie habe erst im Nachhinein erfahren, dass auch ein Einsatz im Werkhof möglich gewesen sei (act. G 5). Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Duplik (vgl. act. G 7). C.- a) Am 19. Dezember 2006 wurde die Versicherte angewiesen, vom 8. Januar bis 29. Juni 2007 das Einsatzprogramm "Horetex" in Buchs zu besuchen (act. G 3.A6). Sie trat das Einsatzprogramm in Begleitung ihrer Mutter an, verliess jedoch den Einsatzbetrieb nach der Arbeitseinführung mit der Begründung, dass sie einen wichtigen Termin wahrzunehmen habe, und kehrte in der Folge nicht mehr ins Einsatzprogramm zurück (act. G 3.A7-9, act. G 3.A11). Mit Verfügung vom 12. März 2007 stellte das RAV die Versicherte ab dem 9. Januar 2007 für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie durch den eigenmächtigen Abbruch des Einsatzprogrammes dieses insgesamt verweigert habe (act. G 3.A13). b) Am 20. April 2007 erhob die Versicherte Einsprache und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung, eventualiter die Reduktion des Einstellmasses. Zur Begründung führte sie aus, sie könne aufgrund ihrer starken Sehbehinderung keine staubigen Arbeiten ausführen, da dabei die Gefahr drohe, dass durch den Staub das bessere Auge verletzt werde. Auch die Reizung der Augen mit Dämpfen sei zu vermeiden. Das Einsatzprogramm "Horetex" und die darin anfallenden Arbeiten seien nie mit ihr besprochen worden. Sie hätte sonst bereits früher Vorbehalte gegen das Einsatzprogramm vorgebracht. Mit der Einsprache reichte sie ein von Dr. S.___, Augenarzt FMH, am 11. Januar 2007 verfasstes Arztzeugnis ein, worin ausgeführt wird, dass Schweissarbeiten, Holzbearbeitung und Arbeiten, die Staub verursachten, für die Versicherte aus medizinischen Gründen nicht geeignet seien (act. G 3.A19). Mit Einspracheentscheid vom 23. April 2007 wies das RAV die AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/56 AVI 2007/56 AVI 2007/56 AVI 2007/56 AVI 2007/56
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache ab. Die Versicherte sei am Beratungsgespräch vom 27. November 2006 von der Personalberaterin und der Einsatzprogrammorganisatorin ausführlich über das bestehende Einsatzprogramm informiert worden, und es liege kein Arztzeugnis vor, das eine Arbeitsunfähigkeit bescheinige (act. G 3.A20). c) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 16. Mai 2007, worin die Beschwerdeführerin mit unveränderter Begründung wiederum den Antrag stellt, der Einspracheentscheid sei aufzuheben oder eventualiter das Einstellmass zu senken (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2007 beantragt der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen. Zur Begründung führt er aus, die Beschwerdeführerin sei entgegen ihrer Behauptung über die Grundzüge des Einsatzprogrammes "Horetex" informiert worden. Es handle sich um ein Programm, das speziell für Personen mit einer Behinderung geeignet sei. Die Tätigkeiten könnten den Fähigkeiten und Einschränkungen der Versicherten individuell angepasst werden. Der erste Tag diene der Vorstellung der Programminhalte und der Ermittlung möglicher Tätigkeiten. Die Beschwerdeführerin habe diesen Ablauf verunmöglicht, indem sie das Einsatzprogramm nach kurzer Zeit ohne Angabe sachlicher Gründe wieder verlassen habe. Staubemissionen und Dämpfe seien allen Teilnehmern des Einsatzprogrammes nicht zuträglich, weshalb die Einsatzprogrammanbieter gehalten seien, die einschlägigen Gesundheitsschutzvorschriften zu befolgen und geeignete Schutzmittel zur Verfügung zu stellen. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten gewesen, ihre Bedenken vor Ort vorzutragen. Wenn wider Erwarten keine angemessene Beschäftigung gefunden worden wäre, so wäre die Anweisung zum Besuch des Einsatzprogramms widerrufen worden. Eine Hilfstätigkeit im Gartenbereich sei im Januar saisonbedingt kaum zu finden, und die Beschwerdeführerin sei nach bereits einjähriger Arbeitslosigkeit ohnehin gehalten, eine beliebige andere Hilfstätigkeit auszuüben (act. G 3). Mit Replik vom 9. Juli 2007 hält die Beschwerdeführerin daran fest, dass das Einsatzprogramm "Horetex" nie mit ihr besprochen worden sei. Die Einsatzprogrammverantwortliche habe sie lediglich orientiert, dass ein neues Einsatzprogramm gesucht werde, ohne aber Details zu nennen. Informationen über das Einsatzprogramm habe sie erst erhalten, als ihre Mutter diese per E-Mail beim RAV angefordert habe. Sie habe dem RAV über ihre Mutter per E-Mail auch mitgeteilt, dass sie am Tag des Einsatzbeginns Termine in Buchs wahrzunehmen habe. Im Einsatzprogramm sei sie unanständig empfangen worden. Nachdem ihr Arbeiten AVI 2007/56 AVI 2007/56 AVI 2007/56
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zugewiesen worden seien, habe sie den Leiter des Einsatzprogrammes darauf aufmerksam gemacht, dass die Arbeiten aufgrund ihrer Sehbehinderung ungünstig seien. Der Leiter habe aber überhaupt nicht zugehört und keine andere Arbeit zugewiesen. Ihr Augenarzt habe ihr sodann von der Arbeit abgeraten, als sie ihm die Tätigkeiten geschildert habe (act. G 5). Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Duplik (vgl. act. G 7). D.- a) Am 5. April 2007 wurde die Versicherte angewiesen, vom 16. April bis 15. Juni 2007 das Einsatzprogramm "Sohomet" in St. Margrethen zu besuchen (act. G 3.A43). Die Versicherte trat das Einsatzprogramm nicht an. Sie wurde mit Brief vom 16. April 2007 aufgefordert, unverzüglich das Einsatzprogramm anzutreten oder aber ihr Fernbleiben zu begründen. Die Versicherte nahm in der Folge das Einsatzprogramm nicht auf (act. G 3.A44-46). Am 20. April 2007 zeigte das RAV der Versicherten an, dass es vorsehe, ihre Vermittlungsfähigkeit ab dem 16. April 2007 zu verneinen, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme (act. G 3.A48). In ihrer Stellungnahme vom 1. Mai 2007 führte die Versicherte aus, sie habe kein Aufgebot für den 16. April 2007 erhalten. Der Personalberater habe zudem von einem Abklärungs- und nicht von einem Einsatzprogramm gesprochen. Beim Programm "Sohomet" würden die gleichen Arbeiten erledigt wie im Programm "Horetex". Diese Arbeiten seien für sie ungeeignet. Am 3. Mai 2007 habe sie eine grössere Untersuchung bei Dr. S.___. Sie werde ihm anlässlich dieser Untersuchung den Arbeitsbeschrieb "Sohomet" zeigen (act. G 3.A50). Mit Verfügung vom 3. Mai 2007 verneinte das RAV die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab 16. April 2007. Die Versicherte sei viermal in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden und habe das Einsatzprogramm "Sohomet" auch nach Mahnung nicht angetreten, obwohl ihr keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden sei. Aus dem Verhalten der Versicherten sei zu schliessen, dass sie nicht bereit sei, ihren Pflichten als Versicherte nachzukommen, oder nicht in der Lage sei, einer Tätigkeit nachzugehen. Sie sei offenbar an einer weiteren Zusammenarbeit mit dem RAV nicht interessiert. Es sei auch davon auszugehen, dass weitere Sanktionsverfügungen nichts an ihrem Verhalten ändern würden (act. G 3.A51). b) Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 23. Mai 2007 Einsprache und beantragte deren Aufhebung. Sie habe erst am Kontrollgespräch vom 20. April 2007 AVI 2007/56 AVI 2007/56 AVI 2007/68 AVI 2007/68 AVI 2007/68 AVI 2007/68 AVI 2007/68
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kenntnis vom Einsatzprogramm erhalten. Die Arbeiten im "Sohomet" seien ihr medizinisch nicht zumutbar. Sie sei nur zu einem Einsatzprogramm bereit, das auf ihre Sehbehinderung Rücksicht nehme (act. G 3.A60). Mit Entscheid vom 25. Mai 2007 wies das RAV die Einsprache ab. Die vorgesehenen Einsatzprogramme seien der Versicherten zumutbar gewesen. Trotzdem sei sie nicht einmal zu einem Arbeitsversuch bereit. Unter diesen Umständen sei die Vermittlungsbereitschaft zu verneinen (act. G 3.A63). c) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 18. Juni 2007, worin die Beschwerdeführerin dessen Aufhebung beantragt. Sie hält daran fest, dass sie für das Einsatzprogramm "Sohomet" kein Aufgebot erhalten habe und dass die Arbeiten in diesem Einsatzprogramm aus medizinischen Gründen nicht zumutbar seien (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 22. August 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Er führt aus, das Verzahnungsprogramm "Sohomet" sei nicht dieselbe Massnahme wie das Einsatzprogramm "Horetex". Ersteres sei ausdrücklich für Personen mit leichten Behinderungen geschaffen worden. Im Abklärungsteil dieses Programms hätte festgestellt werden sollen, welche Tätigkeiten neben der bevorzugten Gartenarbeit von der Beschwerdeführerin bewältigt werden können. Mit dem Ergebnis aus dem Abklärungsteil hätte die Beschwerdeführerin bei der Stellensuche und Wiedereingliederung gezielter unterstützt werden können. Die Beschwerdeführerin habe aber auch nur den Antritt der Abklärung verweigert. Dass die Teilnahme medizinisch unzumutbar gewesen sei, sei unhaltbar. Der Augenarzt habe sich nie zum Programm "Sohomet" geäussert. Mit ihrem Verhalten habe die Beschwerdeführerin klar gemacht, dass sie nicht vermittlungsbereit sei. Auch objektiv sei die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, was aber nicht mit der Sehbehinderung zusammenhänge, da ja viele Blinde und Sehbehinderte im Arbeitsprozess eingegliedert seien. Die Versicherte suche offensichtlich eine Stelle, wo sie den Arbeitsweg mit Hilfe von Familienangehörigen bewältigen könne. Eine Dauerstelle, die nicht zwischen V.___ und D.___ liege, könne sie demnach nicht antreten, weil sie die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen wolle. Die Wahrscheinlichkeit, dass sich eine Arbeitsstelle finde, die bezüglich Arbeitsort und Arbeitszeiten den Anforderungen der Beschwerdeführerin oder deren Mutter entspreche, und wo ein Arbeitgeber an den Fertigkeiten und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin interessiert sei, sei derart gering, AVI 2007/68 AVI 2007/68 AVI 2007/68
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass objektiv von Vermittlungsunfähigkeit auszugehen sei (act. G 3). Mit Replik vom 3. September 2007 führt die Beschwerdeführerin aus, sie habe nicht alle Massnahmen abgelehnt. So wäre sie zum Beispiel gerne ins Einsatzprogramm bei der Ortsgemeinde W.___ gegangen, wenn ihr dies gesundheitlich möglich gewesen wäre. Sie sei nicht darüber informiert gewesen, dass es sich beim "Sohomet" um ein Abklärungsprogramm handle. Sie wisse auch nicht, wieso sich ihr Augenarzt nicht zum Programm "Sohomet" geäussert habe. Die Aufforderung zur unverzüglichen Teilnahme habe sie am 1. Mai 2007 empfangen und sodann Stellung genommen. Sie habe nie behauptet, dass sie nicht alleine die öffentlichen Verkehrsmittel benützen könne (act. G 5). Der Beschwerdegegner verzichtet auf eine Duplik (vgl. act. G 7). II. 1.- Die Verfahren AVI 2007/10 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung betreffend Einsatzprogramm Ortsgemeinde W.___/Werkhof), AVI 2007/56 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung betreffend Einsatzprogramm "Horetex") sowie AVI 2007/68 (Vermittlungsfähigkeit) stehen in engem Sachzusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, diese Verfahren zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1). 2.- a) Vorerst ist die am 8. November 2006 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 25 Tagen ab dem 2. Oktober 2006 betreffend dem Einsatzprogramm im Werkhof der Ortsgemeinde W.___ zu prüfen, die mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2006 bestätigt wurde. b) aa) Ein Programm zur vorübergehenden Beschäftigung gemäss Art. 64a Abs. 1 AVIG ist eine arbeitsmarktliche Massnahme. Diese Massnahmen haben gemäss Art. 59 Abs. 2 AVIG zum Ziel, die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, zu fördern, indem sie im Hinblick auf die Wiedereingliederung die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten verbessern (Art. 59 Abs. 2 lit. a AVIG), die beruflichen Qualifikationen entsprechend den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts fördern (lit. b), die Gefahr von Langzeitarbeitslosigkeit vermindern (lit. c) oder die Möglichkeit bieten, Berufserfahrungen zu sammeln (lit. d). Für die Zuweisung von Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung gelten sinngemäss die Kriterien AVI 2007/68 AVI 2007/68 AVI 2007/68
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der zumutbaren Arbeit nach Art. 16 Abs. 2 lit. c AVIG (Art. 64a Abs. 2 AVIG). Gemäss dieser Bestimmung ist eine Arbeit unzumutbar und von der Annahmepflicht ausgenommen, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist. bb) Die versicherte Person hat auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an arbeitsmarktlichen Massnahmen teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich indem sie eine arbeitsmarktliche Massnahme ohne entschuldbaren Grund nicht antritt. c) aa) Die Beschwerdeführerin wurde nach einem Abklärungsgespräch verbindlich angewiesen, vom 18. September bis 31. Dezember 2006 am Einsatzprogramm im Werkhof der Ortsgemeinde W.___ teilzunehmen. Nachdem sie sich mit einem Arztzeugnis, das ihr bis am 29. September 2006 eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigte, krankheitsbedingt abgemeldet hatte, wurde sie angewiesen, das Einsatzprogramm danach anzutreten oder bei Andauern der Arbeitsunfähigkeit ein aktuelles Arztzeugnis einzureichen. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin daraufhin das Einsatzprogramm nicht angetreten hat. Zu prüfen ist, ob hierfür ein entschuldbarer Grund vorliegt, der die Beschwerdeführerin von der Teilnahme am sonst grundsätzlich zumutbaren Einsatzprogramm befreit hat. bb) Der Hausarzt der Beschwerdeführerin, Dr. med. R. C.___, führte in der dem RAV am 19. Dezember 2006 per Fax übermittelten Stellungnahme aus, er habe die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2006 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2006 arbeitsunfähig geschrieben, wobei er aber in seinen Akten vermerkt habe, dass eine Arbeit im Wald zu streng sei. Er sei davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin für einen Einsatz in der Forstgruppe vorgesehen gewesen sei. Zu einem Einsatz in der Forstgruppe sei die Beschwerdeführerin zwar noch nicht fähig gewesen, doch wäre eine weitestgehend angepasste Tätigkeit im Werkhof mit der Werkhofgruppe durchaus möglich gewesen. Der Gesundheitszustand der Versicherten habe es aber durchaus erlaubt, dass sie sich vom Einsatzprogramm abgemeldet hätte (vgl. act. G 3.A49). Diese nachträgliche Stellungnahme steht nicht im Widerspruch mit den AVI 2007/10
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte zuvor ausgestellten Bescheinigungen. So ging Dr. C.___ offensichtlich immer davon aus, dass ein Einsatz in der Forstgruppe vorgesehen gewesen sei. Die Arbeitsunfähigkeit bescheinigte er immer nur in Bezug auf diese Tätigkeit (vgl. act. G 3.A43, A32, A27; vgl. auch act. G 3.A48). Eine Arbeitsunfähigkeit für eine Tätigkeit im Werkhof bescheinigte er nicht. Auch im Arztzeugnis (act. G 3.A23) von Dr. med. L.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vom 10. Oktober 2006 ist keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Damit ist objektiv von einer Arbeitsfähigkeit nach dem 29. September 2006 für Arbeiten im Werkhof auszugehen. cc) Die Beschwerdeführerin stellte sich, nachdem sie zur Stellungnahme aufgefordert worden war, auf den Standpunkt, dass sie krank sei und dass ihr Hausarzt eine Arbeitsunfähigkeit bescheinige (vgl. act. G 3.A26). Aus den Akten geht jedoch hervor, dass die Beschwerdeführerin zuvor gewusst hatte, dass ihre angebliche Arbeitsunfähigkeit - trotz klarer Aufforderung, entweder im Einsatzprogramm zu erscheinen, oder ein Arztzeugnis einzureichen (vgl. act. G 3.A11) - nicht durch ein Arztzeugnis bescheinigt war (vgl. act. G 3.A22). Auch ist davon auszugehen, dass sie die Bescheinigungen, die ihr Hausarzt ausgestellt hatte, kannte und entsprechend wusste, dass ihr für das Einsatzprogramm keine allgemeine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden war. Der Beschwerdeführerin musste aufgrund der Anweisung bewusst sein, dass sie für eine Tätigkeit im Werkhof vorgesehen war (vgl. act. G 3.A5, vgl. auch act. G 3.A17). Zwar ist aufgrund der Akten nicht ausgeschlossen, dass eigentlich ein Einsatz in der Forstgruppe vereinbart worden war (vgl. act. G 3.A16, vgl. auch act. G 3.A33). Die Beschwerdeführerin durfte und musste jedoch davon ausgehen, dass im Werkhof verschiedene Tätigkeiten angeboten werden. Da nur für schwere Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestanden hatte, wäre es ihre Pflicht gewesen, das Einsatzprogramm anzutreten und unter Verweis auf die Arbeitsunfähigkeit für schwere Arbeiten im Forstbereich die Zuweisung einer leichten, adaptierten Tätigkeit zu verlangen. Insgesamt konnte die Beschwerdeführerin nicht in entschuldbarer Weise davon ausgehen, dass sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes von einer Teilnahme am Einsatzprogramm befreit war. dd) Auch die geltend gemachten Probleme, den Einsatzort zu erreichen, vermögen die Missachtung der Anweisung, das Einsatzprogramm anzutreten, nicht zu entschuldigen. AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/10
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Einsatzort war gemäss der Anweisung vom 12. September 2006 an der Seidenbaumstrasse in Azmoos. Aus den Akten geht hervor, dass während des Einsatzprogramm-Abklärungsgesprächs die Bewältigung des Weges zum Einsatzort besprochen worden war. Offenbar hätte für die Beschwerdeführerin ab R.___ eine Mitfahrgelegenheit bei einem anderen Arbeiter bestanden. Aus den Akten ist aber auch ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin den Einsatzort mit dem öffentlichen Verkehr erreichen konnte (vgl. act. G 3.A18, vgl. auch act. G 3.A33). Die Benützung des öffentlichen Verkehrs ist der Beschwerdeführerin trotz ihren gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar (vgl. hiezu auch den Entscheid des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 26. Februar 2007 im Verfahren AVI 2006/108, Erw. II 1.d, vgl. auch act. G 3.A9 und G 3.A12). Mit dreimaligem Umsteigen ist der Arbeitsweg mit dem öffentlichen Verkehr sicherlich etwas mühselig, jedoch hätte die Beschwerdeführerin dies für die Dauer des zeitlich beschränkten Einsatzprogramms hinnehmen müssen. Auch konnte sie sich nicht auf den Standpunkt stellen, dass sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu spät am Einsatzort erscheinen würde, da sie davon ausgehen musste, dass im Werkhof verschiedene Arbeiten anfallen, die nicht alle eine Abfahrt ab dem Werkhof vor sieben Uhr notwendig gemacht hätten. Auch die Befürchtung, dass der Anschluss in R.___ vom Postauto auf den Zug bei winterlichen Verhältnissen nicht sichergestellt gewesen wäre, macht die Bewältigung des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht unzumutbar. So ist darauf hinzuweisen, dass diese Umsteigeverbindung vom Postauto auf den Zug im Fahrplan offiziell vorgesehen ist und entsprechend davon auszugehen ist, dass der Anschluss zumindest bei kleineren Verspätungen gewährleistet ist. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wäre ein entsprechend verspätetes Eintreffen der Beschwerdeführerin im Einsatzprogramm ohne weiteres entschuldbar gewesen. Ohnehin ist insgesamt festzuhalten, dass es Pflicht der Beschwerdeführerin gewesen wäre, das Einsatzprogramm gemäss der Anweisung zumindest versuchsweise anzutreten und vor Ort auf allfällige Transportprobleme hinzuweisen, sofern diese tatsächlich bestanden hätten. ee) Die Beschwerdeführerin hat somit in unentschuldbarer Weise der Anweisung, am Einsatzprogramm teilzunehmen, keine Folge geleistet. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG ist sie darum in ihrer Anspruchsberechtigung einzustellen. AVI 2007/10 AVI 2007/10 AVI 2007/68 AVI 2007/68
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte d) aa) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV). Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). bb) Der Beschwerdegegner hat auf ein mittelschweres Verschulden im oberen Bereich erkannt und die Beschwerdeführerin für 25 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Er hat sich dabei offenbar am Einstellraster des Staatssekretariats für Wirtschaft (publiziert im Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung [KS-ALE] vom Januar 2007, D72) orientiert und im Sinne von Art. 45 Abs. 2 AVIV verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin bereits zuvor in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war. Diese Verschuldenszumessung ist - auch im Hinblick auf vergleichbare, vom Versicherungsgericht beurteilte Fälle - nicht zu beanstanden. e) Die Beschwerde im Verfahren AVI 2007/10 ist damit abzuweisen. 3.- a) Sodann ist die am 12. März 2007 verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 35 Tagen ab dem 9. Januar 2007 betreffend dem Einsatzprogramm "Horetex" zu prüfen, die mit Einspracheentscheid vom 23. April 2007 bestätigt wurde. b) aa) Es ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin das Einsatzprogramm "Horetex" von sich aus am ersten Tag abgebrochen hat (vgl. act. G 3.A7-9 und act. G 5). Zu prüfen ist wiederum, ob dafür ein entschuldbarer Grund vorliegt. bb) Der Augenarzt der Beschwerdeführerin, Dr. G. S.___, führte am 11. Januar 2007 zuhanden der Beschwerdeführerin aus, er bestätige, dass Schweissarbeiten, Holzbearbeitung und Arbeiten, die Staub verursachten, für sie aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet seien (vgl. act. G 3.A19). Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausführt, wird damit keine generelle Arbeitsunfähigkeit bescheinigt. Aus dem bis AVI 2007/56 AVI 2007/56 AVI 2007/56
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschrieb des Einsatzprogrammes "Horetex" (act. G 3.A22) geht denn auch hervor, dass äusserst unterschiedliche Arbeiten aus den Bereichen Recycling, Holzbearbeitung, Metallbearbeitung und Textil anfallen. Auch wenn dabei einige Arbeiten aus dem Bereich Holzbearbeitung aufgrund der Staubbelastung nach Massgabe des Arztzeugnisses unzumutbar erscheinen, so verbleibt noch ein breiter Bereich an möglichen Tätigkeiten. Dass sodann die Arbeitsfähigkeit bei einigen Tätigkeiten durch die Sehbehinderung eingeschränkt ist, wie Dr. S.___ am 8. Februar 2007 gegenüber dem RAV ausgeführt hat (vgl. act. G 3.A19), steht ausser Frage. Jedoch richtet sich das Einsatzprogramm "Horetex" gemäss Beschreibung explizit auch an Teilnehmende mit leichter körperlicher Behinderung. Es ist damit ohne weiteres davon auszugehen, dass der Sehbehinderung der Beschwerdeführerin im Einsatzprogramm Rechnung getragen worden wäre. Schliesslich ist der Beschwerdeführerin auch hier zum Vorwurf zu machen, dass sie nicht einmal versucht hat, das Einsatzprogramm zu bestehen, sondern bereits nach der Vorstellung des Programmes den Einsatzort zur Wahrnehmung von Terminen verliess, ohne zurückzukehren. Wie der Beschwerdegegner glaubhaft ausführt (vgl. act. G 3 Erw. III. 2.), wäre das Einsatzprogramm widerrufen worden, wenn sich nach dessen Antritt erwiesen hätte, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keinen Einsatz erlaubt hätte. Somit ist insgesamt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin für das Fernbleiben vom Einsatzprogramm keinen entschuldbaren Grund geltend machen kann. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt hat. cc) Was die Beschwerdeführerin gegen den Einspracheentscheid vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. So lässt sich zwar den Akten nicht mit Klarheit entnehmen, dass das Einsatzprogramm mit der Beschwerdeführerin besprochen worden ist. Jedoch konnte die Beschwerdeführerin, soweit sie nicht ohnehin davon ausgehen musste, bereits der Anweisung entnehmen, dass sie bei Antritt des Einsatzprogramms eine Einführung in den Betriebsablauf erhalten würde. Da aber wie ausgeführt von ihr zu erwarten gewesen wäre, dass sie das Einsatzprogramm zumindest versuchsweise antreten würde, könnte sie ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten, auch wenn sie tatsächlich nicht über das Einsatzprogramm orientiert worden wäre. AVI 2007/56 AVI 2007/56 AVI 2007/56
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Zu prüfen bleibt die Verschuldenszumessung. Der Beschwerdegegner hat auf ein schweres Verschulden im unteren Bereich erkannt und die Beschwerdeführerin für 35 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Sie hat sich dabei wiederum am seco- Einstellraster orientiert und die vorausgegangene Einstellung in der Anspruchsberechtigung verschuldenserhöhend berücksichtigt. Diese Verschuldenszumessung kann im Rahmen der Ermessenskontrolle nicht beanstandet werden. d) Die Beschwerde im Verfahren AVI 2007/56 ist somit abzuweisen. 4.- a) Schliesslich ist die Vermittlungsfähigkeit ab dem 16. April 2007 zu prüfen. b) aa) Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach auch die persönliche Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (ARV 1993/94 Nr. 8 S. 54 f. E. 1). Wesentliches Merkmal der Vermittlungsbereitschaft ist dabei im Allgemeinen die Bereitschaft zur Annahme einer Dauerstelle (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). c) Wie im Rahmen dieses vereinigten Verfahrens bereits festgestellt, hat die Beschwerdeführerin zwei Einsatzprogramme ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten. Sie hat damit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG die Teilnahme an Eingliederungsmassnahmen verweigert. Am Einsatzprogramm "Sohomet" nahm sie sodann ebenfalls nicht teil. Ob sie die entsprechende Anweisung vom 5. April 2007 (act. G 3.A43) tatsächlich nicht erhalten hat, wie sie geltend macht, kann offen bleiben. Aus den Akten ergibt sich nämlich, dass sie bereits im Beratungsgespräch vom 22. März 2007 über das Einsatzprogramm "Sohomet" ausführlich informiert AVI 2007/68
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden war (vgl. act. G 3.A53) und eine Zielvereinbarung dazu unterzeichnet hat (act. G 3.A40). Sodann hat sie zumindest die Mahnung vom 16. April 2007 am 20. April 2007 erhalten und wurde gleichentags im Beratungsgespräch erneut angehalten, das Einsatzprogramm zu besuchen (act. G 3.A44 und A55). Da sie in der Folge ausser der bereits erwähnten Bescheinigung von Dr. S.___ kein Arztzeugnis einreichte, das ihr eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hätte, ist auch bezüglich dem Einsatzprogramm "Sohomet" von einer unentschuldigten Missachtung der Weisung des Beschwerdegegners auszugehen, zumal bezüglich diesem Einsatzprogramm die zum Einsatzprogramm "Horetex" gemachten Ausführungen zur Zumutbarkeit (vgl. II. 3.b/bb hiervor) umso mehr gelten, als das Einsatzprogramm "Sohomet" mit seinem Abklärungsteil sich im Besonderen auch an Menschen mit leichter körperlicher Behinderung richtet (vgl. act. G 3.A42) und insbesondere bei der hier vorliegenden interinstitutionellen Zusammenarbeit ("Verzahnungsprogramm") - zum Ziel hat, die möglichen Tätigkeitsgebiete festzustellen. Umso mehr muss bei diesem Einsatzprogramm gefordert werden, dass die Beschwerdeführerin dieses angetreten hätte, damit festgestellt worden wäre, wie eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt möglich wäre. Indem die Beschwerdeführerin zwei Einsatzprogramme und insbesondere das Verzahnungsprogramm "Sohomet" ohne entschuldbaren Grund nicht angetreten hat, zeigt sie, dass sie nicht tatsächlich an einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt interessiert ist, weil sie im gegenteiligen Fall ein Interesse daran hätte, dass abgeklärt würde, welche Arbeitsbereiche ihr zumutbar sind. Dass sie - wie sie in der Replik geltend macht - vom Beschwerdegegner nicht orientiert worden sei, dass es beim Einsatzprogramm "Sohomet" insbesondere auch um die Abklärung der Arbeitsfähigkeit gegangen wäre, erscheint nicht glaubhaft. Auch wenn zutreffen sollte, dass sie die Anweisung zur Teilnahme am Einsatzprogramm "Sohomet" (act. G 3.A43), worin sie orientiert worden war, dass das Einsatzprogramm zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit diene, nicht erhalten hat, so ist dennoch davon auszugehen, dass sie über den Abklärungscharakter des Einsatzprogramms informiert war. So wurde einerseits bereits in der von der Beschwerdeführerin unterzeichneten Zielvereinbarung für das Einsatzprogramm aufgeführt, dass es auch darum gehe, die körperliche und gesundheitliche Leistungsfähigkeit festzustellen und zu erweitern (vgl. act. G 3.A40). Andererseits ist aus den Akten ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin AVI 2007/68 AVI 2007/68 AVI 2007/68 AVI 2007/68 AVI 2007/68 AVI 2007/68
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/16 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Abklärungsgespräch vom 22. März 2007 ausführlich über das Programm "Sohomet" informiert worden war (act. G 3.A53). Wie der Beschwerdegegner sodann zu Recht ausführt, durfte die Beschwerdeführerin nach einer bereits einjährigen Arbeitslosigkeit aufgrund ihrer Schadenminderungspflicht nicht mehr darauf bestehen, eine Stelle im Gartenbereich zu finden, sondern hätte auch weitere Hilfstätigkeiten annehmen müssen. Indem sie aber jedes vom Beschwerdegegner geplante Einsatzprogramm, das zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit und zur Förderung ihrer Eingliederung gedient hätte, abgelehnt hat, offenbart sie ihre fehlende Vermittlungsbereitschaft. Nach Art. 15 Abs. 1 AVIG ist nämlich auch nicht vermittlungsfähig, wer nicht bereit ist, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Damit können auch die offenbar genügenden Arbeitsbemühungen nichts an der fehlenden Vermittlungsfähigkeit ändern. Wenn aber die Vermittlungsbereitschaft zu verneinen ist, so fehlt es bereits an der Vermittlungsfähigkeit insgesamt und es erübrigt sich zu prüfen, ob überhaupt objektiv eine Vermittlungsfähigkeit besteht. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 25. Mai 2007 ist daher ebenfalls abzuweisen. 5.- Im Sinne der obigen Erwägungen sind die Beschwerden in den (vereinigten) Verfahren AVI 2007/10, AVI 2007/56 und AVI 2007/68 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Verfahren AVI 2007/10, AVI 2007/56 und AVI 2007/68 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. AVI 2007/68
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.11.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG, Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen unentschuldbarem Nichtantritt zweier Einsatzprogramme. Art. 15 Abs. 1 AVIG, Vermittlungsfähigkeit. Die Weigerung, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, führt zur Verneinung der Vermittlungsbereitschaft und damit der Vermittlungsfähigkeit insgesamt, auch wenn genügend Arbeitsbemühungen getätigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. November 2007, AVI 2007/10, AVI 2007/56, AVI 2007/68). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts Prozess 8C_833/2007
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2025-07-19T16:04:13+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen