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St.Gallen Versicherungsgericht 15.01.2007 AVI 2006/94

15. Januar 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,179 Wörter·~11 min·9

Zusammenfassung

Art. 23 Abs. 4 und 5 AVIG. Versicherter Verdienst in einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Beschränkung der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen auf den in der gleichen Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst. Art. 27 ATSG. Vertrauensschutz: Vorliegend verneint. Zwar hätte die Arbeitslosenkasse auf Anfrage des Beschwerdeführers auf obige Regelung hinweisen müssen. Es fehlte jedoch an einer nachteiligen Disposition. (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2007, AVI 2006/94)

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/94 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 15.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 15.01.2007 Art. 23 Abs. 4 und 5 AVIG. Versicherter Verdienst in einer zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug: Beschränkung der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen auf den in der gleichen Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst. Art. 27 ATSG. Vertrauensschutz: Vorliegend verneint. Zwar hätte die Arbeitslosenkasse auf Anfrage des Beschwerdeführers auf obige Regelung hinweisen müssen. Es fehlte jedoch an einer nachteiligen Disposition. (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2007, AVI 2006/94) Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 15. Januar 2007 In Sachen S.___, Beschwerdeführer, gegen UNIA Arbeitslosenkasse, Sektion St. Gallen, Teufenerstrasse 8, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherter Verdienst (Vertrauensschutz) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- S.___ meldete sich per 1. September 2005 (Folgerahmenfrist) erneut für den Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Dabei gab er an, er habe in der vorangegangenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug von März 2004 bis Februar 2005 beim Verein X.___, gearbeitet (act. G 3.10). Aus den entsprechenden Zwischenverdienstbescheinigungen ist ersichtlich, dass der Lohn jeweils Fr. 500.-betrug (Beilagen zu act. G 3.10). Mit Verfügung vom 29. März 2006 setzte die Unia Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst für die neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug (1. September 2005 - 31. August 2007) auf Fr. 1'000.-- fest, wobei sie im Sinn von Art. 23 Abs. 5 AVIG die Kompensationszahlungen nur im Umfang von Fr. 500.-- berücksichtigte (act. G 8.3). Die dagegen erhobene Einsprache vom 28. April 2006 wurde mit Entscheid vom 16. Mai 2006 aus demselben Grund abgewiesen (act. G 1.1). B.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 14. Juni 2006 mit dem Antrag, es sei dem Beschwerdeführer auf Grund des Vertrauensschutzes das "volle" Taggeld (von rund Fr. 4'800.--) auszuzahlen. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Arbeitslosenkasse Unia hätte ihm am 23. September 2004 schriftlich bestätigt, dass er für die zweite Rahmenfrist mit einem (monatlichen) Taggeld in dieser Grössenordnung rechnen dürfe. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass der Zwischenverdienst und die Kompensationsleistungen zusammengezählt würden (act. G 1). b) Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juni 2006 beantragt die Verwaltung sinngemäss Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer könne während der vorangegangenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug von März 2004 bis Februar 2005 einen Zwischenverdienst in Höhe von Fr. 500.-- pro Monat nachweisen. Die zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen dürften diesen Betrag nicht übersteigen. In dem vom Beschwerdeführer genannten Mail werde lediglich festgehalten, dass der

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte versicherte Verdienst in der zweiten Rahmenfrist anhand der Kompensationszahlungen zuzüglich des Zwischenverdienstes berechnet werde. Die Höhe der Kompensationszahlungen sowie die Berechnungsgrundlage seien nicht explizit aufgeführt (act. G 3). c) Mit Replik vom 30. August 2006 (Eingang Versicherungsgericht) macht der Beschwerdeführer geltend, die Unia habe ihm zugesichert, dass er in der zweiten Rahmenfrist 80 % seines letzten versicherten Verdienstes erhalten werde. Hätte er gewusst, dass er anstatt der erwarteten rund Fr. 5'000.-- nur Fr. 800.-- pro Monat erhalte, hätte er sich bereits im März 2005 bei der Fürsorge gemeldet. So aber habe er mit seiner Familie beschlossen, bis zur Eröffnung der zweiten Rahmenfrist im September 2005 vom Ersparten zu leben (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik. II. 1.- Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Beruht die Berechnung des versicherten Verdienstes auf einem Zwischenverdienst, den die versicherte Person während der Rahmenfrist für die Beitragszeit erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mit berücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären, sofern der Zwischenverdienst die Mindestgrenze nach Abs. 1 (Fr. 500.-- [Art. 40 AVIV]) erreicht (Art. 23 Abs. 4 AVIG). Der Betrag der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen darf den in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst nicht übersteigen (Art. 23 Abs. 5 AVIG). Gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV bemisst sich der versicherte Verdienst nach dem Durchschnittslohn der letzten sechs Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Er bemisst sich nach dem Durchschnittslohn der letzten zwölf Beitragsmonate vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug, wenn dieser Durchschnittslohn höher ist als derjenige nach Abs. 1 (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Erzielte die versicherte Person in einer abgelaufenen Rahmenfrist einen Zwischenverdienst, so

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bemisst sich der versicherte Verdienst nach der für sie vorteilhafteren der folgenden Berechnungsvarianten, wobei Beitragszeiten mit Differenzzahlungen nach Artikel 41a Absatz 4 AVIV unberücksichtigt bleiben: Summe des beitragspflichtigen Einkommens und der anrechenbaren Kompensationszahlungen nach Artikel 23 Absätze 4 und 5 AVIG, geteilt durch die Anzahl der zu berücksichtigenden Kalendermonate; es sind so viele Kalendermonate zu berücksichtigen, bis die sechs oder zwölf Beitragsmonate nach den Absätzen 1 oder 2 erreicht werden (Art. 37 Abs. 3ter lit. a AVIV); beitragspflichtiges Einkommen, geteilt durch die Anzahl der Beitragsmonate des Bemessungszeitraums (Art. 37 Abs. 3ter lit. b AVIV). 2.- Vorliegend ist zunächst die Berechnung des versicherten Verdienstes umstritten. Während die Beschwerdegegnerin diesen unter Berücksichtigung des Zwischenverdienstes von Fr. 500.-- sowie der anrechenbaren Kompensationszahlungen in gleicher Höhe auf Fr. 1'000.-- festgesetzt hat, geht der Beschwerdeführer davon aus, dass für die Berechnung die ganzen Kompensationszahlungen heranzuziehen seien, so dass ein monatliches Taggeld von rund Fr. 5'000.-- resultiere. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass gemäss dem seit 1. Juli 2003 in Kraft stehenden Art. 23 Abs. 5 AVIG der Betrag der zu berücksichtigenden Kompensationszahlungen den in der (gleichen) Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst nicht übersteigen darf. Nachdem der Beschwerdeführer unbestrittenermassen von März 2004 bis Februar 2005 beim Verein X.___ ein monatliches Einkommen von Fr. 500.-- erzielte, können nach der genannten Bestimmung auch die Kompensationsleistungen nur in dieser Höhe berücksichtigt werden. Die Berechnung des versicherten Verdienstes gemäss Berechnungsblatt (Beilage zu act. G 3.10) erweist sich damit als korrekt, wurden doch die gemäss Art. 37ter lit. a und b AVIV vorgeschriebenen vier Berechnungsvarianten (Zwischenverdienst mit und ohne Kompensationsleistungen, je mit sechs und zwölf Monaten Beitragszeit berechnet) durchgeführt. Dabei stellte der versicherte Verdienst von Fr. 1'000.-- das höchste - und damit massgebende - Resultat dar. 3.- a) Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihm mündlich sowie in einem Mail vom 23. September 2004 zugesichert, dass für die Berechnung des versicherten Verdienstes der Zwischenverdienst aus der ersten Rahmenfrist und die (ganzen) Kompensationszahlungen zusammengezählt würden,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte und ihm davon 80 % ausbezahlt würden. Dies sei zwischen Fr. 4'800.-- und Fr. 5'300.-- (act. G 1 und 5). Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass lediglich in allgemeiner Weise auf die Berechnungsmethode hingewiesen worden sei, ohne jedoch die konkrete Höhe der (zu berücksichtigenden) Kompensationszahlungen zu nennen (act. G 3). Zur Berufung auf den Vertrauensschutz müssen nach Praxis und Lehre folgende fünf Voraussetzungen erfüllt sein (vgl. etwa EVGE C 27/01 vom 7. Mai 2001, E. 3a): 1. Die Behörde muss in einer konkreten Situation in Bezug auf bestimmte Personen gehandelt haben. 2. Die Behörde muss für die Erteilung der Auskunft zuständig gewesen sein oder die Rat suchende Person musste sie aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten dürfen. 3. Die Rat suchende Person konnte die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen. 4. Sie traf im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können. 5. Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren. b) Vorliegend ist dem Wortlaut des genannten Mails der Beschwerdegegnerin (damalige Kasse GBI) vom 23. September 2004 zu entnehmen, dass "Der versicherte Verdienst in der 2. Rahmenfrist [….] anhand der Kompensationszahlungen zuzüglich des Zwischenverdienstes errechnet [werde], davon 80 %". Zwar wird dem Beschwerdeführer in der schriftlichen Version kein konkreter Betrag, den er erwarten könne, in Aussicht gestellt. Indessen ist die Auskunft insofern unvollständig und damit unrichtig, als auf die seit 1. Juli 2003 geltende Einschränkung der Anrechnung von Kompensationszahlungen nur bis zur Höhe des Zwischenverdienstes (Art. 23 Abs. 5 AVIG) nicht hingewiesen wurde. Nachdem diese Bestimmung unter Umständen - so auch vorliegend - eine massive Einschränkung der Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit sich bringt, hätte die Beschwerdegegnerin (bzw. die Rechtsvorgängerin Arbeitslosenkasse GBI) auch bei einer allgemeinen Auskunft über

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Berechnung des versicherten Verdienstes in einer zweiten Rahmenfrist auf diese Neuerung hinweisen müssen (vgl. auch Art. 27 ATSG). Mithin ist im unterlassenen Hinweis auf diese wichtige und nahe liegende Einschränkung bei der Berechnung des versicherten Verdienstes eine falsche Auskunft der Beschwerdegegnerin zu erblicken. Im Weiteren war die Arbeitslosenkasse für die Erteilung der Auskunft zuständig (Art. 81 Abs. 1 lit. a und c AVIG). Nachdem die Regelung des Art. 23 Abs. 5 erst am 1. Juli 2003 in Kraft getreten war, und früher - insbesondere zur Zeit der ersten Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers (1995 - 1999) - tatsächlich die vollen Kompensationszahlungen angerechnet wurden, konnte der Beschwerdeführer die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen. Zudem erfuhr die gesetzliche Regelung seit der Auskunft im September 2004 keine Änderung. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer im Vertrauen auf diese Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, auf Grund der Zusage der Arbeitslosenkasse vom 23. September 2004 habe er sich entschlossen, die Zeit von der Aussteuerung Mitte April 2005 (vgl. act. G 8.4) bis zur Eröffnung der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 1. September 2005 (also rund viereinhalb Monate) mit seinen Ersparnissen zu überbrücken, da er davon ausgegangen sei, in der neuen Rahmenfrist wiederum Taggeldleistungen in Höhe von rund Fr. 5'000.-- pro Monat zu erhalten. Er habe den Gang auf das Fürsorgeamt vermeiden wollen. Hätte er jedoch gewusst, dass er in der zweiten Rahmenfrist nur noch Fr. 800.-- pro Monat erhalte, hätte er sich (sinngemäss) gleich nach der Aussteuerung bei der Fürsorge gemeldet. Mithin macht der Beschwerdeführer geltend, es seien ihm (im Sommer 2005) Fürsorgeleistungen entgangen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erscheinen zwar logisch und nachvollziehbar, leuchtet doch ohne weiteres ein, dass eine fünfköpfige Familie nicht mit Fr. 800.-- pro Monat überleben kann. Trotzdem kann nicht von einer nicht rückgängig zu machenden (nachteiligen) Disposition ausgegangen werden, sind doch die Ansprüche auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung und auf solche der öffentlichen Fürsorge nicht in dem Sinn kongruent, dass automatisch Anspruch auf letztere besteht, sobald die Aussteuerung bei der Arbeitslosenversicherung erfolgt ist. Gemäss St. Galler Sozialhilfegesetz (SHG;

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sGS 381.1) wird zwar unter anderem dann Sozialhilfe gewährt, wenn kein Anspruch auf Sozialversicherungsleistungen (mehr) besteht (Art. 2 Abs. 2 lit. b SHG [Subsidiaritätsgrundsatz]). Finanzielle Sozialhilfe wird sodann gewährt, wenn jemand für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 9 SHG). Dabei ist grundsätzlich vorhandenes Vermögen zuerst aufzubrauchen (vgl. Art. 14 Abs. 1 SHG e contrario; vgl. auch Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, S. 155). Gemäss Replik vom 30. August 2006 hatte die Familie des Beschwerdeführers mehr als Fr. 50'000.-- Erspartes. Es erscheint damit wenig wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 16. April 2005 (Aussteuerung) bis 1. September 2005 (Eröffnung neue Rahmenfrist) Sozialhilfe erhalten hätte. Soweit dem Beschwerdeführer also der Vermögensverzehr fürsorgerechtlich zumutbar war, hat er keinen Anspruch auf Leistungen der öffentlichen Fürsorge; insofern ist ihm durch die (wohl zum Zeitpunkt, als die Ersparnisse aufgebraucht waren, erfolgte) spätere Anmeldung kein Nachteil erwachsen. Soweit ein Anspruch auf Fürsorgeleistungen gemäss Sozialhilfegesetz besteht, ist ihm aus der falschen Auskunft der Arbeitslosenkasse ohnehin kein Nachteil erwachsen. Bereits im September 2005 wurde dem Beschwerdeführer eröffnet, dass sein versicherter Verdienst lediglich Fr. 1'000.-- beträgt (vgl. Replik S. 2). Die Auswirkungen der falschen Auskunft bzw. der mögliche Nachteil wären von daher von vornherein sehr beschränkt. Jedenfalls könnte dies nicht dazu führen, den versicherten Verdienst auf einen nicht dem Gesetz entsprechenden, massiv höheren Ansatz festzusetzen, würde doch dies im Extremfall - d.h. bei fortdauernder Arbeitslosigkeit bis zur erneuten Aussteuerung nicht zum Ausgleich einer nachteiligen Disposition, sondern zu einer starken Überentschädigung des Beschwerdeführers führen. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer aus der falschen Auskunft der Arbeitslosenkasse GBI keinen Anspruch auf einen höheren versicherten Verdienst ableiten kann. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. Mai 2006 erweist sich damit im Ergebnis als korrekt. 4.- Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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