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St.Gallen Versicherungsgericht 05.02.2007 AVI 2006/79

5. Februar 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,051 Wörter·~15 min·9

Zusammenfassung

Art. 23 Abs. 1 AVIG. Prüfung der Frage, ob Bonuszahlungen bei der Bemessung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sind (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2007, AVI 2006/79). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2007

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/79 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 05.02.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 05.02.2007 Art. 23 Abs. 1 AVIG. Prüfung der Frage, ob Bonuszahlungen bei der Bemessung des versicherten Verdienstes zu berücksichtigen sind (Entscheid Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 5. Februar 2007, AVI 2006/79). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2007 Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Marie- Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Walter Schmid Entscheid vom 5. Februar 2007 In Sachen Z.___, Beschwerdeführerin, gegen UNIA Arbeitslosenkasse Zentralverwaltung Zürich, Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich, Beschwerdegegnerin, betreffend versicherter Verdienst hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte I. A.- a) Die 1951 geborene Z.___ war vom 27. Juni 2000 bis 30. November 2002 bei der A.___ AG, Freienbach, tätig (act. G 7 /72, 75, 84f). In der Folge beantragte die Versicherte am 13. Dezember 2002 die Ausrichtung von besonderen Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit (act. G 7 /81). Dieses Gesuch wurde mit Verfügung des RAV Rapperswil vom 3. April 2003 gutgeheissen (act. G 7 /88). b) Im Nachgang zu einem umfangreichen Briefwechsel teilte die Arbeitslosenkasse VHTL der Versicherten mit Schreiben vom 17. November 2003 mit, sie habe den versicherten Verdienst auf Fr. 7'425.-- festgelegt, womit der Bonus aus dem Jahre 2002 im Betrag von Fr. 4'207.-- berücksichtigt worden sei. Nicht berücksichtigt habe sie den Betrag von Fr. 7'522.--, da nicht klar sei, für welche Zeit dieser Bonus bezahlt worden sei. Falls die Versicherte noch weitere Bescheinigungen einreichen werde, würden diese zu einer Anpassung des versicherten Verdienstes führen (act. G 7 /62). Dementsprechend erliess die Arbeitslosenkasse VHTL am 18. November 2003 neue Taggeldabrechnungen für die Monate Dezember 2002 bis April 2003 mit einem versicherten Verdienst von Fr. 7'425.--. Mit einem weiteren Schreiben vom 22. Januar 2004 hielt die Arbeitslosenkasse VHTL am versicherten Verdienst von Fr. 7'425.-- fest (act. G 7 /60). Mit Schreiben vom 11. Februar 2004 nahm Z.___ Bezug auf das Schreiben der Arbeitslosenkasse vom 17. November 2003 und teilte mit, sie sei mit dem versicherten Verdienst von Fr. 7'425.-- nicht einverstanden (act. G 7 /59). Die Arbeitslosenkasse VHTL nahm dieses Schreiben als Einsprache gegen den versicherten Verdienst gemäss Verfügung vom 22. Januar 2004 entgegen (vgl. act. G 7 /56) und wies die Einsprache mit Entscheid vom 11. März 2004 ab (act. G 7 /50). Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen Beschwerde (act. G 7 /48), welche das Gericht mit Entscheid vom 1. September 2004 (AVI 2004/67) teilweise guthiess und die Sache zur weiteren Abklärung unter anderem des versicherten Verdienstes bzw. der Frage, für welchen Zeitraum die Versicherte den Bonus von Fr. 7'522.-- im Jahr 2002 erhalten habe, an die Arbeitslosenkasse zurückwies.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Am 22. September 2004 meldete sich die Versicherte erneut zum ALV- Leistungsbezug an (act. G 7 /41). Mit Schreiben vom 26. Oktober und 1. November 2004 gelangte die Arbeitslosenkasse VHTL an die A.___ AG (act. G 7 /36, 38), worauf diese am 30. November 2004 eine Aufstellung der Bonus-Zahlungen einreichte (act. G 7 /29.1). Danach waren für 2001 Fr. 7'522.-- und für 2002 Fr. 4'207.-- Bonuszahlungen geleistet worden. Gestützt auf diese Bestätigungen gab die nunmehr zuständige Unia Arbeitslosenkasse der Versicherten mit Schreiben vom 19. Januar 2005 bekannt, der versicherte Verdienst sei mit Fr. 7'445.-- neu berechnet worden (act. G 7 /18). Auf das sinngemässe Begehren der Versicherten, weitere, gemäss arbeitsgerichtlichem Vergleich erhaltene Bonus-Zahlungen von Fr. 15'000.-- (netto) bzw. Fr. 15'965.95 (brutto) zu berücksichtigen (handschriftliche Notiz in act. G 7 /17 und 31), teilte ihr die Unia Arbeitslosenkasse am 3. Februar 2005 unter anderem mit, bei den Fr. 15'000.-handle es sich nicht um einen Netto-Betrag. Er könne berücksichtigt werden, wenn er die letzten zwölf Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit betreffe (act. G 7 /14). Auf ein weiteres Schreiben der Versicherten vom 28. April 2005 (act. G 7 /12.1) gab die Unia Arbeitslosenkasse am 13. Juni 2005 bekannt, es sei nach wie vor unklar, für welchen Zeitraum und wofür die Nachzahlung von Fr. 15'000.-- gewährt worden sei (act. G 7 / 11). Im Schreiben vom 29. Juni 2005 legte die Unia Arbeitslosenkasse dar, weil nicht bekannt sei, für welchen Zeitraum welcher Anteil der Fr. 15'000.-- bestimmt sei, werde der Betrag auf das gesamte Anstellungsverhältnis umgerechnet, der daraus resultierende monatliche Betrag während der letzten zwölf Monate angerechnet und im versicherten Verdienst berücksichtigt. Die Anstellungsdauer vom 27. Juni 2000 bis 30. November 2002 entspreche einer Beitragszeit von 29.178 Monaten. Der monatliche Anteil betrage Fr. 514.-- (Fr. 15'000.-- : 29.178), wodurch sich der versicherte Verdienst auf Fr. 7'959.-- erhöhe (act. G 7 /8). Im Nachgang zu erneuten Einwendungen der Versicherten (act. G 7 /6) legte die Unia Arbeitslosenkasse am 4. November 2005 den versicherten Verdienst von Fr. 7'959.-- verfügungsweise fest (act. G 7 /4.1). Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (act. G 7 /4) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 30. März 2006 ab. B.- Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte mit Eingabe vom 19. Mai 2006 Beschwerde mit den Anträgen, der versicherte Verdienst sei auf Fr. 8'876.-festzusetzen. Für die Bonusnachzahlung 2002 sei der Bruttobetrag - Fr. 15'965.95 bzw. Fr. 4'207.-- für die 11 Monate Januar bis November oder Fr. 17'417.40 bzw. Fr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4'589.45 für 12 Monate - zu verwenden. Zum Bonustotal von Fr. 22'006.85 (Fr. 17'417.40 + Fr. 4'589.45) sei das Gehalt 2002 von Fr. 84'500.-- (13x Fr. 6'500.--) zu addieren, woraus sich eine Summe von Fr. 106'506.85 errechne. Der versicherte Verdienst 2002 betrage dementsprechend Fr. 8'876.-- (Fr. 106'506.85 : 12 Monate). Sämtliche Taggelder seien entsprechend zu korrigieren und nachzuzahlen unter Zuschlag von 5% Verzugszins ab Dezember 2002; dies gelte ebenfalls für die erst im Februar 2005 erfolgten Nachzahlungen für die Taggelder Dezember 2002 bis April 2003 sowie für die fehlenden 9 Taggelder von Anfang Dezember 2002 über Fr. 1'979.--. Die Kosten und Umtriebe im Zusammenhang mit den willentlich verschleppten Taggeldzahlungen seien ihr zu vergüten. Die Nötigung der Beschwerdeführerin sei festzuhalten und zu ahnden; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin. Es sei weder korrekt noch zulässig, den Bonus eines Jahres auf die gesamte Anstellungsdauer zu verteilen. Wenn dies trotzdem getan würde, müssten die Beträge prozentual den jeweiligen Umsätzen wie auch den jeweiligen Arbeitszeiten entsprechend angerechnet werden. Dies würde wiederum heissen, dass auch die in den entsprechenden Jahren geleistete Teilzeitarbeit rechnerisch berücksichtigt werden müsste, weshalb die Rechnungsweise der Beschwerdegegnerin falsch sei. Die im Einspracheentscheid gemachte Aussage, wonach entweder der versicherte Verdienst von Fr. 7'959.-- akzeptiert oder andernfalls lediglich von einem solchen von Fr. 7'445.-ausgegangen werde, empfinde sie als Nötigung. C.- In der Beschwerdeantwort vom 12. Juli 2006 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung legte sie unter anderem dar, es seien zwar Zahlungen der ehemaligen Arbeitgeberin (von Fr. 15'000.--) bescheinigt, nicht aber, für welchen Zeitraum diese erfolgt seien. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes dürfe nur der tatsächlich zur Auszahlung gelangte Lohn herangezogen werden. Dies sei insbesondere bei Vergleichsverhandlungen nicht unwesentlich. Der Beschwerdegegnerin sei denn auch die Vergleichsverhandlung nicht im Detail bekannt. Die Beschwerdeführerin habe vom Vergleich nur einen Teil eingereicht. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, während 11 Monaten einen gewissen Verdienst erzielt zu haben und diesen dann fiktiv auf 12 Monate hochrechne, widerspreche dies den gesetzlichen Vorgaben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D.- Mit Replik vom 24. September 2006 bestätigte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt und reichte weitere Belege ein. In der Duplik vom 9. Oktober 2005 hielt die Beschwerdegegnerin fest, gestützt auf die eingereichten Belege könne nunmehr ein Bruttolohn von Fr. 15'563.-- über die gesamte Anstellungsdauer angerechnet werden. II. 1.- Als versicherter Verdienst gilt nach Art. 23 Abs. 1 AVIG der im Sinne der AHV- Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde; eingeschlossen sind die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Gemäss Art. 37 Abs. 1 AVIV (in der bis Ende Juni 2003 gültigen, hier massgebenden Fassung, vgl. Urteil des Versicherungsgerichts vom 1. September 2004, Erw. 1) gilt als Bemessungszeitraum in der Regel der letzte Beitragsmonat vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug. Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10% vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund dieses Durchschnittslohnes berechnet (Abs. 2). Wirkt sich die Bemessung aufgrund von Abs. 1 und 2 für die versicherte Person unbillig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Zeitraum, höchstens aber auf die letzten zwölf Monate, abstellen (Abs. 3). Massgebend ist in der Regel der arbeitsvertraglich festgelegte Lohn, soweit dieser auch tatsächlich realisiert worden ist (Kreisschreiben über die Arbeitslosenentschädigung, Rz C2; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band Soziale Sicherheit, Rz 302 ff; ARV 1995 Nr. 15 S. 81 Erw. 2c). Zu den Bestandteilen des massgebenden Verdienstes gehören insbesondere der Grundlohn, der 13. Monatslohn und die Treue- und Leistungsprämien (Art. 7 AHVV). Soweit der einmonatige Bemessungszeitraum zur Anwendung gelangt, sind die für ein Jahr ausgerichteten Entgelte – wie etwa der 13. Monatslohn, Gratifikationen oder Bonuszahlungen anteilmässig zu berücksichtigen (BGE 122 V 366 Erw. 4d). 2.- a) Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr vor Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ AG einen Bruttolohn von Fr. 6'500.-- zuzüglich 13. Monatslohn erzielte (act. G 7 /72). Gemäss der Regelung vom 9. Juni 2000 zwischen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der A.___ AG und der Beschwerdeführerin wurde ein Bonus von 3% vom Gewinn vor Steuern sowie von 10% vom Nettoverkaufserlös vereinbart und festgehalten, die Bonusregelung verstehe sich als Lohnbestandteil und werde im Fall eines Austritts pro rata temporis ausgerichtet (act. G 7 /86). Gemäss der von der A.___ AG eingereichten Aufstellung der Bonus-Zahlungen gelangten vorerst für das Jahr 2000 keine, für 2001 Fr. 7'522.-- (brutto) und für 2002 Fr. 4'207.-- (brutto) zur Auszahlung (act. G 7 /29.1). Die Beschwerdeführerin liess weitere Bonus-Forderungen gegenüber der ehemaligen Arbeitgeberin für die Jahre 2000, 2001 und 2002 in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren geltend machen (vgl. act. G 7 /45). Mit Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts Höfe vom 15. November 2004 wurde als Resultat einer entsprechenden Vergleichsverhandlung unter anderem festgehalten, die A.___ AG bezahle der Beschwerdeführerin per Saldo aller Ansprüche Fr. 15'000.-- (handschriftlicher Vermerk "netto" sowie handschriftliche Brutto-Aufrechnung; act. G 7 /31). Gemäss Internet-Kontoauszug vergütete die A.___ AG der Beschwerdeführerin mit Valuta vom 14. Dezember 2005 einen Betrag von Fr. 15'000.--. Der Beleg enthält wiederum den handschriftlichen Vermerk "netto" (act. G 7 /6.2). Der entsprechende Lohnausweis der A.___ AG, welcher ein Netto-Betreffnis von Fr. 14'621.50 bestätigt (act. G 7 /6.1), wurde handschriftlich korrigiert. b) Für die elf Arbeits-Monate des Jahres 2002 berücksichtigte die Beschwerdegegnerin entsprechend den vorstehenden Grundlagen einen Betrag von Fr. 81'665.30 (Fr. 6'500.-- x 11 Monate + 13. Monatslohn für 11 Monate von Fr. 5'958.30 + Bonus von Fr. 4'207.--). Für den einen Monat des Jahres 2001 kam ein Betrag von Fr. 7'668.50 (Fr. 6'500.-- + 13. Monatslohn pro rata von Fr. 541.65 + pro rata-Bonus von Fr. 626.85 [Fr. 7'522.-- : 12]) zur Anrechnung. Dementsprechend ging sie von einer Lohnsumme der letzten zwölf Monate des Arbeitsverhältnisses von Fr. 89'333.80 bzw. von einem Monatsdurchschnitt von Fr. 7'445.-- (aufgerundet) aus. Im Nachgang zur Bestätigung der Zahlung von Fr. 15'000.-- erhöhte die Beschwerdegegnerin den erwähnten Monatsdurchschnitt um Fr. 514.-- auf Fr. 7'959.--, indem sie die Fr. 15'000.-- auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses bei der A.___ AG von 29.178 Monaten (vom 27. Juni 2000 bis 30. November 2002) bezog. Zu prüfen ist vorweg, ob es sich bei dem Betrag von Fr. 15'000.-- um ein Brutto- oder Nettobetreffnis handelt.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Der Nachweis der Zahlung von Fr. 15'000.-- als solche blieb unbestritten und hat aufgrund der Akten als belegt zu gelten. Die Einzelrichter-Verfügung vom 15. November 2004 betreffend die vergleichsweise Zusprechung der Fr. 15'000.-- wurde nach Lage der Akten von der Beschwerdeführerin selbst handschriftlich mit dem Vermerk "netto" und einer handschriftlichen Brutto-Aufrechnung ergänzt (act. G 7 /31). Entsprechende handschriftliche Korrekturen finden sich auch auf dem Internet- Kontoauszug (act. G 7 /6.2) und dem Lohnausweis der A.___ AG; letzterer bestätigt ein Netto-Betreffnis (vor Anbringung der Korrektur) von Fr. 14'621.50 (act. G 7 /6.1). In Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers und gerichtlich bestätigten Vergleichen werden Lohnangaben zwar in aller Regel als Bruttobeträge aufgeführt. Gemäss der erwähnten Bonus-Regelung (act. G 7 /86) handelt es sich bei den Boni um Lohnbestandteile. Der Umstand, dass der Beschwerdeführerin der volle Betrag von Fr. 15'000.-- (ohne Abzüge) ausbezahlt wurde, deutet allerdings auf ein Netto-Betreffnis in dieser Höhe hin. In der nachträglich mit der Replik eingereichten Abrechnung der ehemaligen Arbeitgeberin wurden sodann ein Bonusnachtrag von Fr. 15'563.--, Autospesen von Fr. 378.50, ein Bruttolohn von Fr. 15'941.50 sowie ein Nettolohn von Fr. 15'000.-festgehalten (act. G 13.2). Überdies legte die Beschwerdeführerin einen weiteren, nicht über e-Banking erstellten Bankkonto-Auszug ins Recht, aus welchem die Vergütung von Fr. 15'000.-- mit Valuta 14. Dezember 2004 ebenfalls ersichtlich ist (act. G 13.1). Beim Betrag von Fr. 15'000.-- ist dementsprechend von einem Netto-Betreffnis auszugehen. Für die Berechnung des versicherten Verdienstes anzurechnen ist, wie zwischenzeitlich auch die Beschwerdegegnerin anerkennt, ein Bruttobetrag von Fr. 15'563.--, wobei die Autospesen entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ausser Betracht fallen. d) Streitig ist im weiteren, ob die vorerwähnten Fr. 15'563.-- auf die gesamte Anstellungsdauer bei der A.___ AG oder lediglich auf das Jahr 2002 bzw. den Bemessungszeitraum von Dezember 2001 bis November 2002 anzurechnen sind. In einer Eingabe vom 19. August 2004 an das Bezirksgericht Höfe liess die Beschwerdeführerin die Gewinn- und Bonusberechnung für die Jahre 2000 bis 2002 darlegen, veranschlagte die Boni auf insgesamt Fr. 29'552.70 (Fr. 2'887.81 für 2000, Fr. 11'623.87 für 2001 und Fr. 15'041.03 für 2002) und berechnete nach Abzug von bereits getätigten Zahlungen (von Fr. 12'160.--) ein Guthaben der Beschwerdeführerin von Fr. 17'392.70. Sie wies unter anderem darauf hin, dass eine Lieferantenrechnung erst im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahr 2002 bezahlt, aber bereits bei der Bonusabrechnung 2001 berücksichtigt worden sei. Da diese Rechnung Eingang in die Bilanz 2002 gefunden habe und damit bei der Berechnung des Bonus 2002 berücksichtigt worden sei, erweise sich deren Berücksichtigung bei der Berechnung des Bonus 2001 als ungerechtfertigt (act. G 7 / 45). - Die Beschwerdeführerin klagte vor Arbeitsgericht eine Bonusnachzahlung von Fr. 17'392.70 ein und erhielt schliesslich Fr. 15'563.--, was 89,48% des eingeklagten Betrages entspricht. Für das Jahr 2002 machte sie einen Bonus von insgesamt Fr. 15'041.03 geltend und hatte davon bereits einen Betrag von Fr. 4'207.-- erhalten (vgl. act. G 7.29.1 und 7.44 S. 2). Eingeklagt war folglich ein Differenzbetrag von Fr. 10'834.03. 89,48% von Fr. 10'834.03 entsprechen Fr. 9'694.30 bzw. aufgeteilt auf die 11 Monate des Jahres 2002 Fr. 881.30. Für das Jahr 2001 machte die Beschwerdeführerin einen Bonus von Fr. 11'623.87 geltend und hatte hievon bereits einen Betrag von Fr. 7'522.-- erhalten, womit ein Differenzbetrag von Fr. 4'101.87 verblieb. 89,48% von Fr. 4'101.87 entsprechen Fr. 3'670.35 bzw. monatlich Fr. 305.86. Es erscheint gerechtfertigt, für die Berechnung des versicherten Verdienstes auf diese Zahlen abzustellen. e) Der versicherte Verdienst beläuft sich unter Zugrundelegung des zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes vom Dezember 2001 bis November 2002 auf Fr. 99'334.-- (13x Fr. 6'500.-- + Fr. 626.85 [Fr. 7'522.-- : 12; Bonus-Anteil Dezember 2001] + Fr. 4'207.-- [Bonus 2002] + Fr. 305.85 [Bonusnachtrag Dezember 2001] + Fr. 9'694.30 [Bonusnachtrag 2002]) bzw. auf monatlich Fr. 8'277.85. Auf der Basis eines sechsmonatigen Zeitraums ergibt sich ein grösserer Wert, d.h. Fr. 49'832.50 (6.5x Fr. 6'500.-- + Fr. 2'294.70 [Bonus 2002 für 6 Monate] + Fr. 5'287.80 [Bonusnachtrag 2002 für 6 Monate) bzw. monatlich Fr. 8305.40. Derselbe Wert ergibt sich auf der Grundlage des letzten Beitragsmonats. 3.- In der Verfügung vom 4. November 2005 stellte die Beschwerdegegnerin eine Erhöhung des versicherten Verdienstes auf Fr. 7'959.-- in Aussicht, wenn die Verfügung in Rechtskraft erwachse. Werde im Fall einer Beschwerde die Berechnung anders festgelegt, werde der versicherte Verdienst "nach Eintritt der Rechtskraft entsprechend dem neuen Tatbestand bemessen" (act. G 7 /4.1). Die Beschwerdeführerin empfand die Ausführungen der Beschwerdegegnerin als Nötigung.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Diese sei festzuhalten und zu ahnden. Darauf ist in diesem Verfahren nicht einzutreten, weil dem Versicherungsgericht die sachliche Zuständigkeit fehlt. 4.- Die Beschwerdeführerin beantragt die Verzinsung der ausstehenden Leistungen. - Auf Leistungen, auf die der Anspruch vor mindestens 24 Monaten entstanden ist, werden in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 ATSG (SR 830.1) für die Zeit frühestens ab 1. Januar 2003 Verzugszinsen geschuldet (BGE 131 V 358). Die Beschwerdegegnerin erliess über die Frage der Verzugszinsen keine Verfügung. Sie äusserte sich dementsprechend auch im angefochtenen Entscheid nicht dazu. Die Angelegenheit ist daher zur Prüfung der Verzugszinsen-Frage an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5.- Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, unter Aufhebung des Entscheids vom 30. März 2006 teilweise gutzuheissen und der versicherte Verdienst auf (gerundet) Fr. 8'305.-- festzulegen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die Beschwerdeführerin beantragt die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Zu den Parteikosten im Sinn von Art. 61 lit. g ATSG gehören insbesondere die Entschädigung, welche die vertretene Person für ihren Aufwand geltend macht, sowie die Barauslagen der vertretenen Person. Sonstige Kosten der nicht vertretenen Partei werden nach der Rechtsprechung nur ausnahmsweise übernommen. Es muss sich um eine komplizierte Sache mit einem hohen Streitwert handeln, wobei der - in einem vernünftigen Rahmen betriebene - Aufwand denjenigen überschreitet, der von der Partei auf sich zu nehmen ist (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2005, Rz 96 zu Art. 61 ATSG mit Hinweisen). Die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung sind konkret offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Anspruch abzulehnen ist. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden:

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/10 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten werden kann, teilweise gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 30. März 2006 aufgehoben und der versicherte Verdienst auf Fr. 8'305.-- festgelegt. 2. Zur Prüfung der Frage der Verzugszinsen wird die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

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