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St.Gallen Versicherungsgericht 15.11.2007 AVI 2006/161, AVI 2007/16

15. November 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,321 Wörter·~17 min·4

Zusammenfassung

Art. 15 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vermittlungsfähigkeit. Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bei fortwährend ungenügenden Arbeitsbemühungen in Kenntnis der Schadenminderungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2007, AVI 2006/161 und AVI 2007/16).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/161, AVI 2007/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 10.03.2020 Entscheiddatum: 15.11.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 15.11.2007 Art. 15 AVIG, Art. 15 Abs. 3 AVIV. Vermittlungsfähigkeit. Verneinung der Vermittlungsfähigkeit bei fortwährend ungenügenden Arbeitsbemühungen in Kenntnis der Schadenminderungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. November 2007, AVI 2006/161 und AVI 2007/16). Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, Versicherungsrichter Franz Schlauri; Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 15. November 2007 In Sachen E.___,   Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Rosenbergstrasse 51, Postfach 1121, 9001 St. Gallen, gegen Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einstellung in der Anspruchsberechtigung; Vermittlungsfähigkeit hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) E.___ meldete sich am 29. Dezember 2005 zur Stellenvermittlung und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, nachdem ihre Stelle als "Mitarbeiterin Abwasch" bei der M.___ von der Arbeitgeberin per 31. Dezember 2005 mit der Begründung gekündigt worden war, die Versicherte habe trotz der von der Krankentaggeldversicherung bescheinigten Arbeitsfähigkeit drei Arbeitsversuche abgebrochen und sei darum nicht einsetzbar (AfA-act. B42, AfA-act. C69, AfA-act. C39, AfA-act. C40, AfA-act. C98). Ab dem 2. Januar 2006 wurde ihr eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet (AfA-act. C99, AfA-act. C102). b) Im Januar und Februar 2006 wies die Versicherte keine Arbeitsbemühungen nach und führte gegenüber dem RAV aus, dass sie nicht arbeiten könne (AfA-act. B 5, AfAact. B6). Das RAV überprüfte in der Folge die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (vgl. AfA-act. B14, AfA-act. B13, AfA-act. C70, AfA-act. C 74). Am 20. März 2006 gewährte das RAV der Versicherten das rechtliche Gehör (AfA-act. B13). Mit Schreiben vom 27. März 2006 machte die Versicherte geltend, es seien noch medizinische Abklärungen im Gang. In Anwendung von Art. 15 Abs. 3 AVIV könne nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Die subjektive Vermittlungsfähigkeit sei gegeben, weil sie jederzeit bereit und willens sei, eine aus medizinischer Sicht zumutbare Arbeit anzunehmen. Aus den mangelnden Arbeitsbemühungen könne nicht geschlossen werden, dass sie subjektiv nicht vermittlungsfähig sei (act. G  18.2). Mit Verfügung vom 3. April 2006 bejahte das RAV die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten. Da die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung angemeldet sei und noch medizinische Abklärungen ausstünden, könne im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 AVIG nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden. Jedoch sei die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen, wenn die Versicherte keine Arbeitsbemühungen tätigen werde, weil dann von einer fehlenden Vermittlungsbereitschaft auszugehen sei (AfA-act. B16). AVI 2007/16

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte c) Mit Verfügungen vom 19. April 2006 stellte das RAV die Versicherte ab dem 1. Februar 2006 und ab dem 1. März 2006 für jeweils 5 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie in der Kontrollperiode Januar sowie Februar 2006 keine Arbeitsbemühungen vorweisen konnte (AfA-act. C83, AfA-act. C84). Mit Verfügung vom 9. Mai 2006 wurde die Versicherte ab dem 1. April 2006 wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode März 2006 für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (AfA-act. C87, AfA-act. B72). d) Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 stellte das Amt für Arbeit die Versicherte ab dem 1. Mai 2006 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode April 2006 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung führte es aus, die Versicherte habe an einem Tag 5 Arbeitsbemühungen als Verkäuferin unternommen. Dies seien einerseits zuwenig Arbeitsbemühungen, andererseits sei die Tätigkeit als Verkäuferin dem Gesundheitszustand der Versicherten nicht angepasst und schliesslich sei sie wiederholt darauf hingewiesen worden, dass ausschliessliche Blindbewerbungen, persönliche Vorsprachen oder Bemühungen an einem einzigen Tag nicht geeignet seien, die Arbeitslosigkeit zu beenden. Es handle sich um bloss scheinbare Arbeitsbemühungen, weshalb die Versicherte wegen Verletzung ihrer arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten in der Anspruchsberechtigung einzustellen sei (AfA-act. C89). Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 17. August 2006 Einsprache erheben und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen. Gutachterlich seien gesundheitliche Einschränkungen festgestellt worden, die die vorgelegten Arbeitsbemühungen als genügend erscheinen liessen (AfA-act. A19). Mit Einspracheentscheid vom 24. November 2006 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab (AfA-act. A39). e) Mit Verfügung vom 24. November 2006 verneinte das Amt für Arbeit die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab Antragstellung mit der Begründung, sie sei nicht vermittlungsbereit (AfA-act. A38). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 27. Dezember 2006 Einsprache und liess die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Feststellung der Vermittlungsfähigkeit beantragen. Zur Begründung machte sie geltend, mit Verfügung vom 3. April 2006 sei ihre Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung festgestellt worden. Die Voraussetzungen einer Wiedererwägung dieser Verfügung sei nicht gegeben, weil die die Vermittlungsfähigkeit bejahende Verfügung

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom 3. April 2006 nicht zweifellos unrichtig gewesen sei. Für den Zeitraum ab Antragstellung bis zum 3. April 2006 sei die Vermittlungsfähigkeit damit rechtskräftig festgestellt worden. Für den Zeitraum ab dem 4. April 2006 habe das Gutachten von Dr. B.___ eine Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen, weshalb in diesem Umfang von der (objektiven) Vermittlungsfähigkeit auszugehen sei, zumal die Einschätzung der Ärzte des regionalen ärztlichen Dienstes (RAD), die sie nie gesehen hätten, keine Zweifel am Gutachten anzubringen vermöchten. Auch sei die Vermittlungsbereitschaft gegeben (act. G  3.2). Mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 wies das Amt für Arbeit die Einsprache ab. Zum Zeitpunkt der Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit am 3. April 2006 sei keine offensichtliche Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen gewesen. In der Zwischenzeit liege das Gutachten des Zentrums für Arbeitsmedizin, Ergonomie und Hygiene AG (nachfolgend AEH-Gutachten) vor, das von einer dauernden Arbeitsunfähigkeit von 70-80% ausgehe. Die Resterwerbsfähigkeit sei lediglich medizinisch-theoretisch. Das Gutachten stelle einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, und es ergebe sich, dass die Einschätzung vom 3. April 2006 offensichtlich unrichtig gewesen sei. Die Versicherte zeige keine Eingliederungsbereitschaft, weshalb von einer arbeitsmarktlichen Massnahme abgesehen worden sei. Es treffe nicht zu, dass die Versicherte keine Arbeitsbemühungen getätigt habe, weil sie sich nach den Angaben der Ärzte verhalten habe, da sie sich dementsprechend bei den Arbeitsversuchen bei der M.___ anders hätte verhalten müssen und aktiv hätte Stellen suchen müssen, was sie aber nicht getan habe. Ihre Untätigkeit bei der Stellensuche sei der Versicherten zwar aufgrund einer Verarbeitungsstörung des Krankheitsempfindens nicht vorwerfbar, jedoch führe dies aus arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zur Vermittlungsunfähigkeit (act. G  3.1). B.- a) Gegen den Einspracheentscheid vom 24. November 2006 betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung richtet sich die Beschwerde vom 11. Dezember 2006, worin die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und eventuell eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung für wenige Tage beantragen lässt und den Antrag stellt, das Verfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit zu sistieren (act. G  1). Mit Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2007 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde und wendet sich gegen eine Sistierung des Verfahrens (act. G  5). AVI 2007/16 AVI 2007/16 AVI 2006/161 AVI 2006/161

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Mit Beschwerdeergänzung vom 13. Februar 2007 führt die Beschwerdeführerin aus, angesichts ihres Gesundheitszustandes seien die getätigten Arbeitsbemühungen als genügend zu betrachten. Auf jeden Fall sei eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen nicht angemessen (act. G  8). c) Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 betreffend Vermittlungsfähigkeit erhebt die Beschwerdeführerin am 13. Februar 2007 Beschwerde und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Sie lässt geltend machen, es fehle an einem Rückkommenstitel, der den Beschwerdegegner zu einer Wiedererwägung der Verfügung vom 3. April 2006 berechtigt habe. Es müsse auf das AEH-Gutachten abgestellt werden, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 20-30% gegeben sei. Die abweichende Einschätzung durch die RAD-Ärzte überzeuge nicht (act. G  1). Der Beschwerdegegner beantragt am 26. März 2007 unter Verzicht auf eine weitere Stellungnahme, die Beschwerde sei abzuweisen (act. G  3). d) Am 20. Februar 2007 wurden die Verfahren betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (AVI 2006/161) und betreffend Vermittlungsfähigkeit vereinigt (vgl. act. G  9). e) Mit Replik vom 8. Mai 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest und führt aus, es sei angesichts der objektiv beträchtlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verständlich, dass sie die gesundheitlichen Probleme zum Ausdruck bringe. Sie halte sich jedoch an die medizinischen Vorgaben und versuche, diese im Rahmen des Möglichen umzusetzen (act. G  15, act. G  10). II.        1.- Die Verfahren AVI 2006/161 (Einstellung in der Anspruchsberechtigung) sowie AVI 2007/16 (Vermittlungsfähigkeit) stehen in engem Sachzusammenhang. Es rechtfertigt sich daher, diese Verfahren zu vereinigen (vgl. BGE 123 V 215 Erw. 1). 2.- Im Beschwerdeverfahren kann grundsätzlich nur der bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids eingetretene Sachverhalt beurteilt werden (BGE 121 V 366 Erw. 1b, BGE 121 V 366 Erw. 1b,129 V 4 Erw. 1.2, 129 V 169 Erw. 1, 129 V 356 AVI 2006/161 AVI 2007/16 AVI 2007/16 AVI 2006/161 AVI 2006/161 AVI 2007/16 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2007&sort=relevance&insertion_date=&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-362%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page366 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2007&sort=relevance&insertion_date=&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F121-V-362%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page366 http://relevancy.bger.ch/aza/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&sort=relevance&from_date=&to_date=&subcollection=&query_words=i+490%2F04&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-V-1&number_of_ranks=0#page4

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erw. 1, je mit Hinweis). Die von den Parteien nachträglich eingereichten Akten, die den Sachverhalt nach den angefochtenen Einspracheentscheiden betreffen, sind für das vorliegende Verfahren daher nicht relevant, soweit sich daraus keine Rückschlüsse auf den Sachverhalt vor Erlass der Einspracheentscheide ziehen lassen. 3.- a) Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Vermittlungsfähigkeit verlangt objektiv die Arbeitsberechtigung und Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person und subjektiv ihre Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 126 V 378 E. 1b mit Hinweisen; Bundesgerichtsentscheid C 138/03 vom 8. April 2003, Erw. 5.2). b) Nach Art. 15 Abs. 2 AVIG gelten auch körperlich oder geistig behinderte Personen als vermittlungsfähig, wenn ihnen bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung der Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung ist dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, dass eine behinderte Person, die unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und die sich bei der Invalidenversicherung angemeldet hat, bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als vermittlungsfähig gilt. Invalidenversicherung und Arbeitslosenversicherung sind jedoch nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinn, dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene Person sich in jedem Fall auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Mass erwerbsunfähig ist, kann arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen dennoch vermittlungsunfähig sein. Andererseits schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus. Dennoch kann es für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte behinderter Personen nicht ohne Belang sein, ob und in welchem Mass sich der Gesundheitsschaden auf die erwerblichen Möglichkeiten auswirkt (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 E. 3b/bb mit Hinweisen). Die Organe der Arbeitslosenversicherung haben die Prüfung der Vermittlungsfähigkeit selber vorzunehmen und sind dabei nicht an die Beurteilung der Rentenversicherungen (Invaliden- und Unfallversicherung) gebunden (ARV 1998 Nr. 5 S. 33 f. E. 5c). c) Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, unterstützt durch das Arbeitsamt, alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist es ihre Sache, Arbeit zu suchen, wenn nötig auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitspanne überhaupt nicht gewillt war, ihre Arbeitskraft anzubieten, was einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliessen würde (ARV 1996/97 Nr. 8 S. 31 E. 3 mit Hinweisen). Die Bereitschaft der versicherten Person, eine neue Stelle anzutreten, ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. Der Wille allein oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft der versicherten Person genügen nicht (BGE 122 V 266 f. E. 4). Eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist nicht vermittlungsfähig (ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3). Im Rahmen von Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV besteht keine voraussetzungslose Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung, das subjektive Element der Vermittlungsbereitschaft ist auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten, lediglich an deren Arbeitsfähigkeit als objektives Element der Vermittlungsfähigkeit sind geringere Anforderungen zu stellen (vgl. Entscheid C 99/05 des Bundesgerichts vom 25. Januar 2006). d) Fortdauernd ungenügende Bemühungen um eine neue Stelle können ein wesentlicher Hinweis darauf sein, dass die versicherte Person während einer bestimmten Zeitdauer nicht gewillt ist, ihre Arbeitskraft anzubieten (BGE 112 V 218 E. 1b; ARV 1996/97 Nr. 19 S. 98, Nr. 8 S. 31 E. 3 mit Hinweisen). Im Allgemeinen ist aber eine unzureichende Stellensuche nur Ausdruck davon, dass die versicherte

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person ihrer Schadenminderungspflicht ungenügend nachkommt. Erst wenn sich eine versicherte Person trotz Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG über längere Zeit hinweg nicht um eine neue Stelle bemüht, darf angenommen werden, es fehle ihr an der Vermittlungsbereitschaft. Sind aber immerhin gewisse Anstrengungen der versicherten Person festzustellen, kann grundsätzlich nicht auf fehlende Vermittlungsbereitschaft geschlossen werden, es sei denn, dass trotz des äussern Scheins nachweislich keine Absicht zur Wiederaufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit bestanden hat (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 10. November 2000 i.S. B. [C 65/00]). 4.- a) Der Beschwerdegegner hat mit der Verfügung vom 24. November 2006 die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab der Antragsstellung verneint und dies mit Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 bestätigt. Diese Verfügung steht im Widerspruch zur Verfügung vom 3. April 2006 des RAV St. Gallen, worin die Vermittlungsfähigkeit ab Antragstellung bejaht worden war. Zu prüfen ist vorerst, ob der Beschwerdegegner berechtigt war, auf die rechtskräftige Verfügung vom 3. April 2006 zurückzukommen. b) Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Zur Beurteilung der zweifellosen Unrichtigkeit wird auf das Ausmass der Überzeugung, dass die bisherige Entscheidung unrichtig war, abgestellt. Mit der Zweifellosigkeit wird dabei ein hoher Grad umschrieben; es darf kein vernünftiger Zweifel daran möglich sein, dass eine Unrichtigkeit vorliegt (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 20 zu Art. 53). c) Der Beschwerdegegner führt im Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 aus, das AEH-Gutachten vom 28. April 2006 stelle eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar, die zu einer Revision des Entscheides über die Vermittlungsfähigkeit führen müsse. Dem ist nicht zuzustimmen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde vom 13. Februar 2007 zu Recht geltend macht, ist aufgrund des AEH- Gutachtens von einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, nicht aber von der objektiven Vermittlungsunfähigkeit auszugehen, da gemäss dem Gutachten eine Arbeitsfähigkeit von 20-30 % verbleibt. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungsfähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (BGE 125 V 58 Erw. 6a). Im Rahmen der attestierten Arbeitsfähigkeit kann somit nicht von der Vermittlungsunfähigkeit ausgegangen werden, womit die Verfügung vom 3. April 2006 aufgrund des AEH-Gutachtens keiner prozessualen Revision zugänglich ist. d) Zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG vorliegen. Die Verfügung vom 3. April 2006 kann nicht als zweifellos unrichtig bezeichnet werden. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung überhaupt keine Arbeitsbemühungen getätigt hatte und sich als nicht arbeitsfähig einschätzte, was das RAV durchaus zur Einschätzung hätte bringen können, dass die Beschwerdeführerin subjektiv nicht vermittlungsfähig sei (vgl. ARV 2004 Nr. 13 S. 126 E. 2.3). Dass das RAV aber unter dem Hinweis auf Art. 15 Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 15 Abs. 3 AVIV noch von der Vermittlungsfähigkeit ausging, erscheint trotzdem nicht zweifellos unrichtig. Nach dem oben Ausgeführten (vgl. II. 2.d) sind nämlich ungenügende Arbeitsbemühungen vorerst als Verletzung der Schadenminderungspflicht und nicht als subjektive Vermittlungsunfähigkeit anzusehen. Erst wenn die Arbeitsbemühungen dauernd ungenügend sind, ist von der Vermittlungsunfähigkeit auszugehen. Die Beschwerdeführerin wurde in der laufenden Rahmenfrist erstmals mit zwei Verfügungen vom 19. April 2006 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Im Zeitpunkt der Verfügung vom 3. April 2006 konnte das RAV sich damit auch noch auf den Standpunkt stellen, die Beschwerdeführerin habe ihre Schadenminderungspflicht verletzt, sei aber grundsätzlich vermittlungsfähig. Entsprechend ist auch der deutliche Hinweis des RAV in der Verfügung vom 3. April 2006 zu verstehen, dass die Vermittlungsfähigkeit überprüft werde, wenn die Beschwerdeführerin in Zukunft keine Arbeitsbemühungen tätige. Insgesamt kann daher nicht von einer offensichtlichen Unrichtigkeit der Verfügung vom 3. April 2006 ausgegangen werden. Die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist damit bis zum 3. April 2006 rechtskräftig festgestellt. 5.- Zu prüfen ist jedoch die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach Erlass der die Vermittlungsfähigkeit bejahenden Verfügung. Nachdem die Beschwerdeführerin bereits mit der genannten Verfügung an ihre Schadenminderungspflicht erinnert und zu Arbeitsbemühungen angehalten worden war, wurde sie mit Verfügungen vom 19. April, 9. Mai und 27. Juni 2006 in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Trotzdem kam die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht nicht nach. Nur in den Monaten April und Mai 2006 konnte sie Arbeitsbemühungen vorweisen, jedoch handelt es sich dabei ausschliesslich um mündliche Vorsprachen an zwei einzelnen Tagen. Daneben wies die Beschwerdeführerin dem RAV keine weiteren Arbeitsbemühungen mehr nach. Derart ungenügende Bemühungen können nicht mehr nur als Verletzung der Schadenminderungspflicht angesehen werden, sondern manifestieren die fehlende Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin. Diese fehlende Vermittlungsbereitschaft äusserte die Beschwerdeführerin überdies immer wieder deutlich gegenüber dem RAV, indem sie darlegte, krank zu sein, nicht arbeiten zu können und keine Arbeitsbemühungen tätigen zu wollen. Sie führte auch mehrfach aus, sie wolle keine Stelle annehmen (vgl. AfA-act. B5-6, AfA-act. B8-11, AfA-act. A1, act. G  18.4 sowie insbesondere AfA-act. A5). Die fehlende Vermittlungsbereitschaft zeigt sich damit sowohl in den Äusserungen als auch in der fast vollständigen Verletzung der Schadenminderungspflicht. Insgesamt kann damit ab dem Zeitpunkt der Verfügung vom 3. April 2006 nicht mehr von der Vermittlungsbereitschaft der Beschwerdeführerin ausgegangen werden. Die Vermittlungsfähigkeit ist daher ab dem 4. April 2006 zu verneinen. 6.- Die Beschwerdeführerin wurde sodann mit Verfügung vom 27. Juni 2006 ab dem 1. Mai 2006 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Nachdem die Vermittlungsfähigkeit ab dem 4. April 2006 nicht gegeben ist und somit ab diesem Datum kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, kann mangels Anspruchsberechtigung keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung erfolgen. In Gutheissung der Beschwerde ist daher der Einspracheentscheid vom 24. November 2006 aufzuheben. AVI 2007/16

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.- a) Im Sinne der obigen Erwägungen ist in Gutheissung der Beschwerde betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Verfahren AVI 2006/161) der Einspracheentscheid vom 24. November 2006 aufzuheben. b) In teilweiser Gutheissung der Beschwerde betreffend Vermittlungsfähigkeit (Verfahren AVI 2007/16) ist der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab dem 4. April 2006 nicht vermittlungsfähig ist. c) Für das Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). d) Nach Art. 61 lit. g ATSG hat der teilweise obsiegende Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Die Beschwerdeführerin obsiegt im Verfahren AVI 2006/161 ganz und im Verfahren AVI 2007/16 teilweise. Sie hat entsprechend Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung. Die Parteikosten werden vom Versicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar für das Verfahren vor Versicherungsgericht pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.-- (vgl. Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO in der ab 1. Juli 2007 geltenden Fassung; sGS 963.75). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, so dass die Parteientschädigung ermessensweise festzusetzen ist. Dem Umfang des Obsiegens und der Schwierigkeit der Verfahren entsprechend rechtfertigt sich vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde betreffend Vermittlungsfähigkeit wird der Einspracheentscheid vom 17. Januar 2007 aufgehoben und die Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 4. April 2006 festgestellt. 2.        In Gutheissung der Beschwerde betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung wird der Einspracheentscheid vom 24. November 2006 aufgehoben.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.        Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.

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