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St.Gallen Versicherungsgericht 20.06.2007 AVI 2006/143, AVI 2006/148

20. Juni 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,215 Wörter·~16 min·8

Zusammenfassung

Art. 53 Abs. 2 ATSG (Voraussetzungen der Wiedererwägung): vorliegend keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Taggeldabrechnungen. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 AVIG: Ein über ein ganzes Semester andauernder Lehrauftrag führt i.d.R. zu einer sechsmonatigen Beitragszeit, da normalerweise nicht nur anlässlich der Vorlesungen, sondern auch während der vorlesungsfreien Zeit und insbesondere den Semesterferien Arbeiten im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses geleistet werden. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2007, AVI 2006/143 und 2006/148)

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/143, AVI 2006/148 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 09.03.2020 Entscheiddatum: 20.06.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 20.06.2007 Art. 53 Abs. 2 ATSG (Voraussetzungen der Wiedererwägung): vorliegend keine zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Taggeldabrechnungen. Art. 9 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 AVIG: Ein über ein ganzes Semester andauernder Lehrauftrag führt i.d.R. zu einer sechsmonatigen Beitragszeit, da normalerweise nicht nur anlässlich der Vorlesungen, sondern auch während der vorlesungsfreien Zeit und insbesondere den Semesterferien Arbeiten im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses geleistet werden. (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 20. Juni 2007, AVI 2006/143 und 2006/148) Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; Gerichtsschreiberin Christine Schaffhauser Angehrn Entscheid vom 20. Juni 2007 In Sachen G.___, Beschwerdeführer, gegen Kantonale Arbeitslosenkasse, Davidstrasse 21, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Rückerstattung von Taggeldleistungen (Zwischenverdienst) Arbeitslosenentschädigung (Rahmenfristen) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) Der 1958 geborene G.___ beantragte Leistungen der Arbeitslosenversicherung ab dem 1. April 2004. Seine letzte Arbeitsstelle bei der A.___ war von der Arbeitgeberin aufgrund wirtschaftlicher Restrukturierung per Ende März 2004 gekündigt worden (AVI 2006/143 act. G 3.5). In der Folge deklarierte der Versicherte für das Wintersemester 2004/05 (Dauer: Oktober 2004 bis März 2005) und für das Wintersemester 2005/06 (Dauer: Oktober 2005 bis März 2006) je einen Zwischenverdienst, für den er jeweils am Ende des Semesters pauschal mit Fr. 6'200.-- entschädigt wurde (AVI 2006/143 act. G 3.29, 3.60). Ausserdem erzielte er kleinere Zwischenverdienste im April/Mai 2004 sowie im Mai 2005 (AVI 2006/143 act. G 3.2, 3.51). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2005 wurde dem Versicherten von der Kantonalen Arbeitslosenkasse bestätigt, dass aufgrund seiner Informationen vom 8. Dezember 2005 und der Bestätigung der Universität, dass er 90 Minuten pro Woche eine Vorlesung habe, die Aufteilung der Entschädigung für das Wintersemester 2005/06 - wie die für das Wintersemester 2004/05 - auf die sechs Monate aufgeteilt werde, was einem anrechenbaren Zwischenverdienst von Fr. 1'033.35 pro Monat entspreche (AVI 2006/143 act. G 3.66). b) Am 6. April 2006 stellte der Versicherte erneut Antrag auf Arbeitslosenentschädigung, und zwar für eine Folgerahmenfrist, ab 3. April 2006 (AVI 2006/148 act. G 3.31). Bereits am 7. April 2006 meldete er sich wieder ab, weil er auf den 1. Mai 2006 eine Stelle gefunden hatte (AVI 2006/148 act. G 3.34). In der Folge verlangte die Kantonale Arbeitslosenkasse zur Prüfung der Anspruchsberechtigung die Kopien der Lohnjournale sowie die Zeitrapporte für die Einsätze bei der Universität vom 3. April 2004 bis 2. April 2006 (AVI 2006/148 act. G 3.38). Im Begleitschreiben zu den Lohnabrechnungen führte der Versicherte am 27. April 2006 aus, die Lehraufträge für die Wintersemester 2004/05 und 2005/06 umfassten zwölf Präsenzwochen à zwei

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wochenstunden pro Semester, was rein rechnerisch jeweils 24 Stunden ergebe. Darin seien jedoch auch die Aufwendungen für die an das Semester anschliessende Ausarbeitung, Durchführung und Korrektur der Prüfungen und die ebenfalls an das Semester anschliessende Korrektur der Hausarbeiten eingeschlossen. Zeitrapporte für seine Einsätze habe er keine; solche existierten seines Wissens auch nicht (AVI 2006/148 act. G 3.40). Für weitere Abklärungen der Anspruchsberechtigung holte die Kantonale Arbeitslosenkasse bei der Universität nähere Informationen zu den vom Versicherten abgehaltenen Vorlesungen ein. Im entsprechenden Schreiben hielt Frau B.___ von der Universität die genauen Vorlesungstermine vom Sommersemester 2004 bis und mit Wintersemester 2005/06 fest (AVI 2006/148 act. G 3.52). c) In der Folge berechnete die Kantonale Arbeitslosenkasse die Taggelder für den Versicherten neu, indem sie die erzielten Zwischenverdienste jeweils anteilmässig auf die betreffenden Monate, in denen die Vorlesungen stattgefunden hatten, anrechnete (AVI 2006/143 act. G 3.85 - 3.95). Mit Verfügung vom 28. Juli 2006 forderte sie Fr. 2'472.15 an zuviel bezogenen Taggeldleistungen vom Versicherten zurück. Das Einkommen aus Zwischenverdienst werde in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht werde (Entstehungsprinzip). Es sei unerheblich, wann die Forderung realisiert worden sei (AVI 2006/143 act. G 96). d) Mit Schreiben vom 31. Juli 2006 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse den Versicherten zu einer Stellungnahme dazu auf, dass er für die Rahmenfrist vom 3. April 2004 bis 2. April 2006 lediglich 8.194 Beitragsmonate nachweisen könne, was keine genügende Beitragszeit ergebe (AVI 2006/148 act. G 3.66). Dazu führte der Versicherte am 25. August 2006 aus, die Lehraufträge würden semesterweise erteilt und würden demnach auch für jeweils ein ganzes Semester gelten. Er habe in den Wintersemestern 2004/05 und 2005/06 je einen Lehrauftrag innegehabt. Weil diese Lehraufträge gemäss Universitätsstatut jeweils über sechs Monate laufen würden, sei der Nachweis von zwölf Beitragsmonaten erbracht. Hinzu kämen noch kleinere Lehraufträge für die Sommersemester 2004 und 2005. Die Zuordnung der pauschal für das ganze Semester ausbezahlten Saläre unter alleiniger Berücksichtigung der Präsenztermine verletze das geltende Recht. Er bitte daher um Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung für April 2006 (AVI 2006/148 act. G 3.68). Mit Verfügung vom 15. September 2006 lehnte die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantonale Arbeitslosenkasse den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. April 2006 ab (AVI 2006/148 act. G 3.71). B.- a) aa) Mit Einsprache vom 25. August 2006 beantragte der Versicherte die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2006 betreffend Rückforderung. Alle Zwischenverdienste seien korrekt und vollständig deklariert und verrechnet worden. Er bestreite die Rückforderung vollumfänglich; die Abrechnungen seien einer Kontrolle zu unterziehen (AVI 2006/143 act. G 3.98). bb) Mit Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 hiess die Kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache teilweise gut. Aufgrund der am 5. Juni 2006 eingegangenen korrigierten Zwischenverdienstbescheinigungen ab Kontrollperiode April 2004 sei aufgrund der Tatsache, dass nun ersichtlich gewesen sei, an welchen Kalendertagen er gearbeitet habe, rückwirkend die Anrechnung der Zwischenverdienste nach dem Entstehungsprinzip und somit eine Korrektur sämtlicher Zwischenverdienste erfolgt. In der Folge habe er Nachzahlungen für die Monate April und Dezember 2004 sowie Februar, März und Dezember 2005 von insgesamt Fr. 1'897.15 sowie Rückforderungen für die Monate Mai und November 2004 sowie Januar und November 2005 von insgesamt Fr. 2'472.15 erhalten. Er mache in seiner Einsprache geltend, er könne keine Unrichtigkeit bei den ursprünglichen Abrechnungen feststellen. Es stelle sich vorliegend die Frage nach der Einhaltung der relativen Verjährungsfrist. Aufgrund der Aktenlage sei davon auszugehen, dass diese im April 2004 zu laufen begonnen habe. Die Rückforderung sei jedoch erst mit Verfügung vom 28. Juli 2006 geltend gemacht worden, weshalb der Rückforderungsanspruch vom April 2004 bis Juni 2005 verjährt sei. Es bestehe lediglich noch ein Rückforderungsanspruch für den November 2005 in der Höhe von Fr. 670.05 (AVI 2006/143 act. G 3.100). cc) Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt G.___ mit Eingabe vom 31. Oktober 2006 Beschwerde mit dem Antrag, der Entscheid sei aufzuheben. Die ursprüngliche Berechnungspraxis, welche die für die Lehraufträge pauschal erhaltenen Saläre an die jeweils sechs Kalendermonate der Arbeitsverhältnisse angerechnet habe und welche den erfolgten Auszahlungen zugrunde liege, werde dem wahren Sachverhalt am gerechtesten. Die neuere Berechnungspraxis hingegen, welche die Saläre

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausschliesslich den Präsenzterminen (Vorlesungen) zuordne, verzerre den wahren Sachverhalt. Er sei entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin auch in den Semesterferien angestellt gewesen und habe ein Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit - Korrigieren und Bewerten von Prüfungen und Hausarbeiten, Erteilung von Noten, Besprechung der Arbeiten und Noten mit den Studierenden erzielt. Diese Arbeiten hätten sich aus organisatorischen Gründen nicht während der Semester erledigen lassen. Diese Zeit wie auch die zahlreichen für die Vor- und Nachbereitung der Kurse und einzelnen Vorlesungen aufgewendeten Stunden seien zwar nicht dokumentiert, jedoch geleistet worden. Dies ergebe sich auch aus dem beigelegten Brief der Generalsekretärin (AVI 2006/143 act. G 1, 1.2, 3.1, 3.1.2). dd) In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Dezember 2006 beantragt die Kantonale Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) festgehalten habe, werde das Einkommen aus Zwischenverdienst in jener Kontrollperiode angerechnet, in welcher die Arbeitsleistung erbracht worden sei. In den korrigierten Zwischenverdienstbescheinigungen seien die einzelnen Vorlesungstermine angegeben worden, aufgrund derer das Einkommen nach Entstehungsprinzip angerechnet worden sei. Der Beschwerdeführer verlange ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Berechnungspraxis. Dies sei jedoch nicht möglich, da er die in der semesterfreien Zeit aufgewendete Arbeitsleistung nicht rechtsgenüglich nachweisen könne. Ausserdem hätte dies zur Folge, dass die Nachzahlungen zu Unrecht erfolgt und daher zurückzufordern wären (AVI 2006/143 act. G 3). b) aa) Am 13. Oktober 2006 erhob der Versicherte Einsprache gegen die Verfügung vom 15. September 2006 betreffend Arbeitslosenentschädigung ab 3. April 2006 mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben und die geschuldeten Taggelder seien auszuzahlen. Er sei in den zwei Jahren vor dem 1. April 2006 länger als zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden. Als Beweismittel schicke er die Bestätigung der Generalsekretärin der Universität über den Umfang und Inhalt seiner Anstellungsverhältnisse in den Wintersemestern 2004/05 und 2005/06 (AVI 2006/148 act. G 3.73).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte bb) Mit Entscheid vom 27. Oktober 2006 wies die Kantonale Arbeitslosenkasse die Einsprache mit der Begründung ab, es seien nur diejenigen Kalendermonate, in denen Arbeit geleistet worden sei, als Beitragsmonate zu betrachten, nicht aber diejenigen Monate, in denen an keinem Tag gearbeitet worden sei. Bei Beginn oder Ende eines Arbeitsverhältnisses im Laufe eines Monats würden die jeweiligen angebrochenen Monate zusammengezählt, wobei 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten würden. Zeiten, in denen der Versicherte Ferienlohn bezogen habe, würden in der gleichen Weise gelten (AVI 2006/148 act. G 3.74). cc) Gegen diesen Einspracheentscheid erhebt G.___ am 7. November 2006 Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Entscheids und die Auszahlung der Taggelder für den Monat April 2006. Er habe länger als zwölf Monate in einem Arbeitsverhältnis gestanden und gearbeitet. Dem Schreiben der Generalsekretärin der Universität sei zu entnehmen, dass nur ein Teil - und zwar der kleinere - der im Rahmen von Lehraufträgen geleisteten Arbeitszeiten für die effektiven Vorlesungen aufgewendet werde. Ein anderer, grösserer Teil werde für die Vor- und Nachbereitung der Kurse und einzelnen Vorlesungen und für die Abnahme von Prüfungen bzw. schriftlichen Hausarbeiten aufgewendet. Die von der Arbeitslosenkasse verlangte Zeiterfassung könne nicht eingereicht werden, da es eine solche an der Universität nicht gebe. Die in diesem Zusammenhang eingeholten Angaben seien sicher nicht vom zuständigen Generalsekretariat erteilt worden. Ausserdem hätte er die Beitragszeit auch erfüllt, wenn man davon ausgehen würde - was nicht richtig sei -, dass er nur an den Vorlesungsterminen gearbeitet habe. In diesem Falle wären nämlich gemäss Arbeitslosenkasse alle Kalendermonate, in denen Arbeit geleistet worden sei, als Beitragsmonate zu zählen. Dies würde für das Sommersemester 2004 zwei, für das Wintersemester 2004/05 fünf, für das Sommersemester 2005 einen und für das Wintersemester 2005/06 vier, insgesamt also zwölf Beitragsmonate ergeben (AVI 2006/148 act. G 1). dd) In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2006 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Es wäre dem Beschwerdeführer zuzumuten gewesen, auch die während der vorlesungsfreien Zeiten geleisteten Arbeitszeiten anzugeben. Die Beitragszeiten seien aufgrund der von der zuständigen

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stelle bescheinigten Zeitabrechnungen korrekt berechnet worden (AVI 2006/148 act. G 3). c) In seiner Replik vom 23. Januar 2007 beantragt der Beschwerdeführer erneut die Ablehnung des Rückforderungsanspruchs und die Bejahung seines Anspruches auf Taggelder für den April 2006 und betont, dass hinsichtlich Informationen betreffend Erteilung und Ausgestaltung der Lehraufträge das Generalsekretariat zuständig sei. Die von ihm selber an Frau B.___ der Universität erteilten Informationen betreffend Vorlesungstermine seien zwar richtig, hätten jedoch keineswegs bezweckt, die von ihm im Rahmen seines Lehrauftrages geleisteten Arbeitsstunden zu belegen. Die Angabe der ausserhalb der Vorlesungstermine geleisteten Arbeitszeit sei im Übrigen keine Frage der Zumutbarkeit, sondern der Möglichkeit. Weil diese nicht belegt worden seien, hätte er sie auch nicht angeben können, insbesondere nicht nach dem Erfüllen der Lehraufträge. Die Universität wisse aus Erfahrung, welche Aufwendungen mit Lehraufträgen verbunden seien und verstehe diese als sechsmonatige Arbeitsverhältnisse mit pauschaler Auszahlung nach Erfüllung. Sie verzichte insbesondere auf den Nachweis der von den Lehrbeauftragten geleisteten Arbeitsstunden, sondern gehe davon aus, dass in jedem Monat zumindest stundenweise gearbeitet werde, wie der Brief der Generalsekretärin vom 4. Oktober 2004 (recte: 2006) belege. Die Beschwerdegegnerin habe offensichtlich Mühe, mit Arbeitsverhältnissen, wie sie durch Lehraufträge entstünden, umzugehen. Falls ausserdem in der vergangenen Rahmenfrist wirklich zuviel ausbezahlt worden sei, dürfe der betreffende Betrag gerne mit den für den Monat April 2006 geschuldeten Taggeldern verrechnet und ihm die Differenz ausgezahlt werden (AVI 2006/143 und 2006/148 act. G 5). d) Am 25. Januar 2007 reicht der Beschwerdeführer eine Bestätigung von Frau B.___ betreffend Angaben hinsichtlich "Bescheinigung über den Zwischenverdienst" zu den Akten (AVI 2006/143 und 2006/148 act. G 6). e) Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik. II.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.- Da den beiden Einspracheentscheiden der Beschwerdegegnerin derselbe Sachverhalt zugrunde liegt, rechtfertigt es sich aus Gründen der Zweckmässigkeit, die beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen. 2.- a) Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten. Eine Leistung in der Sozialversicherung ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung nur zurückzuerstatten, wenn in verfahrensrechtlicher Hinsicht entweder die für die (prozessuale) Revision oder die für die Wiedererwägung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind in Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG umschrieben. Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war. Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Den formell rechtskräftigen Verfügungen gleichgestellt sind auch die im formlosen Verfahren ergangenen Entscheide, soweit sie eine mit dem Ablauf der Beschwerdefrist bei formellen Verfügungen vergleichbare Rechtsbeständigkeit erreicht haben (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 53 N 19). Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenversicherung, die - wie im vorliegenden Fall - nicht in die Form einer formellen Verfügung gekleidet werden, weisen materiell Verfügungscharakter auf (Urteil C 7/02 des EVG vom 14. Juli 2003, E. 3.1; BGE 125 V 476 E. 1; BGE 122 V 368 E. 2 mit Hinweisen). Für die Verwaltung ist die Rechtsbeständigkeit nach Ablauf einer Zeitspanne eingetreten, welche der Rechtsmittelfrist bei formellen Verfügungen entspricht. Zu einem späteren Zeitpunkt bedarf demnach das Zurückkommen auf eine faktische Verfügung, z.B. auf eine Taggeldabrechnung, eines Rückkommenstitels in Form einer Wiedererwägung oder einer prozessualen Revision, während vor Ablauf dieser Frist eine Rückforderung zufolge unrichtiger Taggeldabrechnungen ohne Bindung an die Voraussetzungen für einen Rückkommenstitel möglich ist (BGE 129 V 110; Urteil C 7/02 des EVG vom 14. Juli 2003, E. 3.2).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Im Zeitpunkt der Rückforderungsverfügung vom 28. Juli 2006 war die hier zur Beurteilung stehende Taggeldabrechnung vom November 2005 bereits formell rechtskräftig. Die Beschwerdegegnerin konnte daher auf diese Taggeldabrechnung nur unter dem Titel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision zurückkommen. c) Vorliegend musste der Beschwerdegegnerin bereits vor Erlass der Taggeldabrechnungen bekannt sein, dass es in der Natur des Arbeitsverhältnisses als Lehrbeauftragter liegt, dass er nicht jede Woche des Semesters im gleichen Umfang arbeitstätig ist. Folglich ist ein Zurückkommen auf die Taggeldabrechnungen nur zulässig, wenn die Voraussetzungen der Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sind, d.h. der ursprüngliche Entscheid zweifellos unrichtig war und dessen Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. d) Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin den vom Beschwerdeführer jeweils für das ganze Wintersemester erzielten Zwischenverdienst zu Unrecht gleichmässig auf alle sechs Monate der Wintersemester 2004/05 bzw. 2005/06 verteilte oder nicht. Die Beschwerdegegnerin macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Beschwerdeführer nicht beweisen könne, auch während der Semesterferien für die Universität gearbeitet zu haben. Er bringt jedoch glaubhaft und nachvollziehbar vor, dass nicht nur Vor- und Nachbereitung der Vorlesungen zum Lehrauftrag dazugehörten, sondern in den Semesterferien auch Arbeiten wie die Abnahme und Korrektur von Prüfungen, Korrekturen von Hausarbeiten und Besprechungen mit Studierenden vorzunehmen sind. Ausserdem bestätigte die mit der Arbeit eines Lehrbeauftragten vertraute Generalsekretärin der Universität in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2006, dass sich für einen Lehrbeauftragten neben den Vorlesungen diverse Arbeiten ergeben würden, die vor und nach dem eigentlichen Vorlesungsbetrieb zu erledigen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass im Rahmen eines Lehrauftrages in jedem Kalendermonat zumindest stundenweise gearbeitet werde (AVI 2006/143 und 2006/148 act. G 1.2). Auf diese Angaben ist abzustellen. e) Die ursprüngliche Anrechnung der Zwischenverdienste - insbesondere auch für den November 2005 - und damit die ursprünglichen Taggeldabrechnungen sind korrekt,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte weshalb eine Wiedererwägung ausgeschlossen ist. Da demnach kein Rückkommenstitel vorliegt, ist auch die verfügte Rückforderung unzulässig. 3.- a) Der Versicherte hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, zweijährige Rahmenfristen (Art. 9 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht der Versicherte wieder Arbeitslosenentschädigung, so gelten, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 4 AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). b) Der Beschwerdeführer beantragte ab 3. April 2006 erneut Arbeitslosenentschädigung. Der Beschwerdeführer hatte in den Wintersemestern 2004/05 und 2005/06 je einen Lehrauftrag inne, welcher sich nach dem oben Ausgeführten jeweils über ein volles Semester - also sechs Monate - erstreckte (AVI 2006/148 act. G 3.18 und 3.28). In der für den Beschwerdeführer geltenden zweiten Rahmenfrist vom 3. April 2004 bis 2. April 2006 sind demnach bereits aus diesen beiden Lehraufträgen zwölf Monate Beitragszeit ausgewiesen. Ausserdem übte er zwei kleinere Lehraufträge in den Sommersemestern 2004 und 2005 aus (AVI 2006/148 act. G 3.1 und 3.21). Insgesamt ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mindestens zwölf Monate lang eine beitragspflichtige Beschäftigung ausübte. 4.- a) Die Beschwerde (AVI 2006/143) gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 betreffend Rückerstattung von Taggeldleistungen ist gutzuheissen und der Entscheid aufzuheben. b) Die Beschwerde (AVI 2006/148) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2006 betreffend Arbeitslosenentschädigung ist unter Aufhebung des Entscheides

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gutzuheissen und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. c) Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde (AVI 2006/143) gegen den Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2006 betreffend Rückerstattung von Taggeldleistungen wird gutgeheissen und der Entscheid aufgehoben. 2. Die Beschwerde (AVI 2006/148) gegen den Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2006 betreffend Arbeitslosenentschädigung wird unter Aufhebung des Entscheides gutgeheissen und die Sache zur Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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