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St.Gallen Versicherungsgericht 11.01.2008 AVI 2006/118

11. Januar 2008·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,560 Wörter·~13 min·7

Zusammenfassung

Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Beschwerdeführer durfte auf ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vertrauen und musste demzufolge während den laufenden Abklärungen keine Stelle annehmen. Daran ändert nichts, dass ihm die IV später nur eine halbe IV-Rente zusprach (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2008, AVI 2006/118).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/118 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 04.03.2020 Entscheiddatum: 11.01.2008 Entscheid Versicherungsgericht, 11.01.2008 Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit. Beschwerdeführer durfte auf ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % vertrauen und musste demzufolge während den laufenden Abklärungen keine Stelle annehmen. Daran ändert nichts, dass ihm die IV später nur eine halbe IV-Rente zusprach (Entscheid des Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2008, AVI 2006/118). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Entscheid vom 11. Januar 2008 in Sachen Z.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher, Alte Landstrasse 106, 9445 Rebstein, gegen UNIA Arbeitslosenkasse, Bahnhofstrasse 24, Postfach 142, 9443 Widnau, Beschwerdegegnerin, betreffend

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitslosenentschädigung (Beitragszeitbefreiung) Sachverhalt: A.          Z.___ wurde von der Invalidenversicherung mit Verfügung vom 9. März 2006 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode mit somatischem Syndrom sowie Verdachts auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung eine halbe IV-Rente, rückwirkend ab 1. Februar 2003, zugesprochen (act. G 5/95 - 96 und 5/79.9). Der Versicherte meldete sich darauf hin per 12. April 2006 zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Dabei gab er an, er suche eine Teilzeitstelle im Umfang von höchstens 50 %. Sein letztes Arbeitsverhältnis bei der A.___, sei im Jahr 1996 aufgelöst worden. Seither leide er an Rückenproblemen (act. G 3.1). Da sich aus den Anmeldungsunterlagen eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit ergab, klärte das RAV Heerbrugg die Vermittlungsfähigkeit ab und gelangte mit Verfügung vom 24. Mai 2006 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer ab Antragstellung für eine 50 %-Stelle vermittlungsfähig sei (act. G 3.3). Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 verneinte jedoch die Arbeitslosenkasse Unia den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da der Versicherte weder über genügend Beitragszeiten verfüge noch von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei (act. G 3.4). Die gegen diese Verfügung gerichtete Einsprache des Versicherten vom 21. Juni 2006 wies die Unia mit Entscheid vom 23. Juni 2006 ab (act. G 3.7). B.         B.a   Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 25. August 2006 mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Dem Beschwerdeführer seien sodann ab dem 12. April 2006 Arbeitslosentaggelder auf der Basis einer Arbeitsfähigkeit von 50 % auszurichten. Zudem sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Die den Beschwerdeführer behandelnden Psychiater, die Dres. B.___ und C.___, hätten eine seit Juni 2001 bestehende mittelgradige depressive Episode diagnostiziert. Auf Grund dieser Diagnose hätten sie den Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt zu 100 %

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitsunfähig erachtet. Zudem habe auch der Hausarzt dem Beschwerdeführer bis zum Erhalt der IV-Verfügung vom 9. März 2006 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert. Auch wenn der Beschwerdeführer im Medas-Gutachten vom 15. September 2005 seit 1. Juni 2001 zu 50 % für adaptierte Tätigkeiten als arbeitsfähig bezeichnet werde, bedeute dies nicht, dass er bereits ab jenem Zeitpunkt einer Arbeit im genannten Umfang habe nachgehen müssen. Von dieser Einschätzung habe der Beschwerdeführer erst mit dem Erhalt der IV-Verfügung vom 9. März 2006 erfahren. Bis dahin habe er von der vom Hausarzt und von den Psychiatern erwähnten Arbeitsunfähigkeit ausgehen dürfen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2006 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde. Aus den Akten der IV gehe hervor, dass der Hausarzt im Jahre 2004 bestätigt habe, dass seit der erstmaligen IV-Anmeldung keine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten sei. Das Medas-Gutachten ergebe denn auch, dass der Beschwerdeführer seit 2001 zu maximal 50 % arbeitsunfähig gewesen sei. Er habe somit nicht erst mit dem Rentenentscheid erfahren, dass eine teilweise Arbeitsfähigkeit bestanden habe (act. G 3). B.c   Mit Replik vom 27. November 2006 führt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, dass der Hausarzt nur in Bezug auf die Rückenprobleme keine Veränderung festgestellt habe. Bezogen auf alle, insbesondere die psychischen Leiden des Beschwerdeführers, stelle der Arzt eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest. Sein Psychiater habe dem Beschwerdeführer ab Juni 2001 eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt. Aus dem Schreiben des RAD vom 7. November 2005 gehe sodann hervor, dass der Sozialpsychiatrische Dienst Heerbrugg auch zu diesem Zeitpunkt noch eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit bestätigt habe. Der Beschwerdeführer habe somit auf diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seines Psychiaters vertrauen dürfen. Der Beschwerdeführer habe erst mit dem Erhalt des zweiten Rentenbescheides von seiner 50 %-igen Arbeitsfähigkeit ab 2001 erfahren (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 15). B.d Mit Verfügung vom 3. November 2006 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Näscher bewilligt (act. G 9).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.e Auf entsprechende Anfrage des Gerichts erklärt die Fachstelle für Sozialpsychiatrie und Psychotherapie mit Schreiben vom 15. August 2007, der Beschwerdeführer sei im Juni/Juli 2001 erstmals in ihrer Behandlung gewesen. Im Mai 2003 habe er sich erneut angemeldet. Die Behandlung habe in drei- bis vierwöchigen Intervallen stattgefunden. Dem Beschwerdeführer sei mit Attest vom 6. Juni 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bescheinigt worden. Seit der Beurteilung durch Dr. C.___ im September 1998 habe sich die depressive Symptomatik verschärft (act. G 23). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht dazu im Wesentlichen geltend, dass letzterer nicht erst nach diesem Attest habe davon ausgehen dürfen, er sei zu 100 % arbeitsunfähig. Vielmehr habe ihm Dr. B.___ schon seit Beginn der erneuten Behandlung immer wieder mündlich erklärt, dass eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % für sämtliche Tätigkeiten bestehe (act. G 25). Ergänzend führte Dr. B.___ am 15. November 2007 aus, dass dem Beschwerdeführer mit Sicherheit im Frühjahr 2004 mündlich eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt worden sei, weil bei Anforderung eines Berichts durch die IV dieser Punkt mit dem Patienten thematisiert werde. Es sei ebenfalls sicher, dass man dem Beschwerdeführer auch schon vorher die Einschätzung seiner Arbeitsfähigkeit mitgeteilt habe. Es könne jedoch nicht mehr rekonstruiert werden, ob dabei eine Prozentangabe gemacht worden sei (act. G 30). Erwägungen: 1. Zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung gehört unter anderem, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Angerechnet werden auch Zeiten, in denen die versicherte Person zwar in einem Arbeitsverhältnis steht, aber wegen Krankheit (Art. 3 ATSG) oder Unfalls (Art. 4 ATSG) keinen Lohn erhält und daher keine Beiträge bezahlt (Art. 13 Abs. 2 lit. c AVIG). Von der Erfüllung der Beitragspflicht ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während mehr als zwölf Monaten unter anderem wegen Krankheit oder Unfall (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Kausalitätsprinzip). Dabei ist dieser Befreiungstatbestand nur dann gegeben, wenn es der versicherten Person auch nicht möglich und zumutbar war, mit einer Teilzeitbeschäftigung die Beitragszeit zu erfüllen (BGE 130 V 231 Erw. 1.2.3; 126 V 387 Erw. 2b; 121 V 342 f. Erw. 5b; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Rz 239). 2. 2.1 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. April 2004 bis 11. April 2006 über keine Beitragszeiten verfügt, nachdem er seine letzte Arbeitsstelle vor nunmehr über zehn Jahren verloren hat. Der Beschwerdeführer stellt sich jedoch auf den Standpunkt, dass er von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei, da er während mindestens zwölf Monaten zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Dazu beruft er sich in erster Linie auf die Beurteilung des Sozialpsychiatrischen Dienstes Heerbrugg, Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___, vom 29. Juli 2004 (act. G 5/69), wonach er seit Juni 2001 wegen psychischer Beschwerden zu 100 % arbeitsunfähig sei. Ausserdem sei er vom Hausarzt Dr. med. D.___, ab 1996 bis zum Erlass der IV-Verfügung vom 9. März 2006 stets zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben worden. Auch wenn dem Beschwerdeführer im Medas-Gutachten vom 15. September 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % ab dem 1. Juni 2001 in einer adaptierten Tätigkeit attestiert werde, bedeute dies nicht, dass er bereits ab diesem Zeitpunkt einer Arbeit im Umfang von 50 % hätte nachgehen müssen. Von dieser Einschätzung habe der Beschwerdeführer erst durch die Verfügung der IV vom 9. März 2006 erfahren.        Demgegenüber stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, dass Dr. D.___ im März 2004 bestätigt habe, dass seit dem abschlägigen Rentenbescheid keine Befundsveränderung eingetreten sei. Der Untersuch durch die Medas bestätige auch, dass der Beschwerdeführer seit 2001 zu 50 % arbeitsfähig gewesen sei. Aus dem Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 18. April 2006 gehe hervor, dass ab 1. Juni 2002 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestanden habe. Es könne somit nicht davon gesprochen werden, dass der Beschwerdeführer erst mit dem Rentenentscheid erfahren habe,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass eine teilweise Arbeitsfähigkeit in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vorhanden gewesen sei. 2.2 Zunächst ist mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass nicht auf das Arztzeugnis von Dr. D.___ vom 18. April 2006 (act. G 3.2) abzustellen ist. Dieses wurde erst in Kenntnis des Entscheides der IV (halbe Rente) erstellt. Dafür spricht die rückwirkende Datierung der Arbeitsunfähigkeit auf den 1. Juni 2002. Dieses Datum, welches dem Ablauf der einjährigen Wartezeit nach Auftreten der psychischen Probleme im Juni 2001 entspricht, wurde auch Dr. D.___ in der "Mitteilung des Beschlusses" vom 13. Februar 2006 zur Kenntnis gebracht (act. G 5/93.1, vgl. auch act. G 5/85.1). Dieses Arztzeugnis vermag somit keinen Nachweis zu erbringen, dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer bereits ab Juni 2002 für 50 % arbeitsfähig angesehen hat. Indessen finden sich in den ebenfalls eingeholten IV-Akten auch keine Hinweise darauf, dass Dr. D.___ den Beschwerdeführer - wie von diesem behauptet - ab 1996 stets als 100 % arbeitsunfähig angesehen hat. So erachtete Dr. D.___ den Beschwerdeführer in seinem Arztbericht vom 9. September 1997 für leichte Arbeiten zu 50 % arbeitsfähig (act. G 5/7.2 Ziff. 4.3). In seinem Bericht vom 20. März 2004 gab Dr. D.___ sodann an, dass sich bezüglich der Rückenproblematik objektiv nichts verändert habe. Zu den angegebenen psychischen Beschwerden äusserte er sich nicht näher (act. G 5/66.2). 2.3 Nachdem die Fachstelle für Sozialpsychiatrie, Heerbrugg, den Beschwerdeführer am 18. November 2003 erneut bei der IV anmeldete (act. G 5/54), führten Dr. B.___ und Dr. C.___ in ihrem Arztbericht vom 29. Juli 2004 zu Handen der IV aus, dass dem Beschwerdeführer weder die angestammte noch eine andere Tätigkeit zumutbar seien, da die psychische Störung unabhängig von der Art der Tätigkeit sei. Es sei keine Möglichkeit der Adaption vorstellbar (act. G 5/69.4 - 69.5). Als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie eine seit Juni 2001 bestehende mittelgradige depressive Episode (ICD 10: F 32.1) sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom fest (act. G 5/69.1). Auf entsprechende Anfrage des Gerichts führte die Fachstelle weiter aus, dass der Beschwerdeführer erstmals im Juni/Juli 2001 in ihrer Behandlung gestanden habe, die Behandlung aber nach sechs Konsultationen abgebrochen habe. Seit seiner erneuten Anmeldung im Mai 2003 stehe er nun seit 26. Mai 2003 durchgehend in ihrer Behandlung. Die Konsultationen seien

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchschnittlich in drei- bis vierwöchentlichen Intervallen erfolgt. Im Jahr 2003 hätten acht, 2004 zehn, 2005 vierzehn und 2006 (bis April) vier Konsultationen stattgefunden. Dabei habe es sich um psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche im Einzelsetting gehandelt. Im April 2004 hätten auch die ersten beiden Teilnahmen an der Ergotherapie im Gruppensetting stattgefunden. Nach den vorliegenden Unterlagen sei dem Beschwerdeführer gegenüber am 6. Juni 2005 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert worden. Weiter führte die Fachstelle aus, dass seit der im ersten IV-Verfahren 1998 erfolgten Beurteilung durch Dr. C.___ sich aus der damals beschriebenen leichten psychischen Überlagerung der körperlichen Beschwerden eine mittelgradige depressive Episode entwickelt habe (act. G 23).        Auf Anfrage des Gerichts präzisierte Dr. B.___ seine Auskunft dahin gehend, dass dem Beschwerdeführer mit Sicherheit spätestens im Frühjahr 2004 mündlich eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, da eine solche Mitteilung bei Anforderung eines Berichts durch die IV erfolge. Sicher sei zudem, dass eine mündliche Mitteilung über die Arbeitsunfähigkeit auch bereits vorher erfolgt sei, jedoch könne nicht mehr festgestellt werden, ob damals auch eine Prozentangabe gemacht worden sei (act. G 30). 2.4 Mit dem Beschwerdeführer ist somit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer von Seiten der behandelnden Ärzte des Sozialpsychiatrischen Dienstes spätestens nach der formellen Wiederanmeldung im Februar 2004 mündlich eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Der genaue Zeitpunkt der Mitteilung lässt sich zwar nicht mehr eruieren. Nach den Angaben der Fachstelle ist aber davon auszugehen, dass die Mitteilung auf den Zeitraum zwischen dem Versand des Formulars des Arztberichts am 16. Februar 2004 und dem Ausfüllen des entsprechenden Formulars am 29. Juli 2004 eingegrenzt werden kann. Möglicherweise erfolgte die Orientierung anlässlich der Untersuchung vom 27. Mai 2004 (act. G 5/69.1 und 69.3). Der Beschwerdeführer durfte somit spätestens ab 29. Juli 2004 von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit ausgehen. Dass die IV diese Beurteilung nicht teilt, erfuhr der Beschwerdeführer frühestens mit der Mitteilung vom 13. Februar 2006, wonach er eine halbe IV-Rente erhalte bzw. mit der Rentenverfügung vom 9. März 2006 (act. G 5/93 und 5/95-96). Mithin war der Beschwerdeführer während der massgebenden Rahmenfrist (12. April 2004 bis 11. April 2006) mindestens 18 Monate

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (29. Juli 2004 bis 13. Februar 2006) wegen Krankheit an der Ausübung einer Arbeit verhindert. Er ist deshalb von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 aufzuheben. Die Streitsache ist sodann zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Hingegen hat der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang, der im Hinblick auf die Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen gilt, Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Gericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr.12'000.--. Der Rechtsvertreter reichte am 29. November 2007 eine Kostennote über insgesamt Fr. 4'364.25 ein (Honorar pauschal Fr. 3'900.--, Barauslagen Fr. 156.--, Mehrwertsteuer Fr. 308.25; act. G 32.2). Nachdem der Rechtsvertreter seine Aufwendungen nicht näher spezifiziert hat, ist jedoch praxisgemäss von einer Pauschalentschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) - entsprechend einem aufwendigen Fall - auszugehen. Damit erübrigt sich die Festsetzung des Honorars aus unentgeltlicher Prozessverbeiständung. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1.        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 12. April 2004 bis 11. April 2006 von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. 2.        Die Streitsache wird zwecks Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.        Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4.        Die Beschwerdegegnerin bezahlt dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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