© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/102 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 22.02.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 22.02.2007 Art. 53 Abs. 2 und 3 ATSG; Art. 15 Abs. 1 und 2 AVIG; Art. 15 Abs. 3 AVIV. Voraussetzungen der Wiedererwägung noch nicht rechtskräftiger Entscheide; Vermittlungsfähigkeit einer behinderten Person, Begriff der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV; Vermittlungsbereitschaft; Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Februar 2007, AVI 2006/102). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Franz Schlauri; a.o. Gerichtsschreiber Marcel Aebischer Entscheid vom 22. Februar 2007 In Sachen C.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Roland Hochreutener, Vadianstrasse 44, Postfach 262, 9001 St. Gallen, gegen RAV St. Gallen, Unterstrasse 4, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegner,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen, betreffend Vermittlungsfähigkeit (Vermittlungsbereitschaft) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- a) C.___ erlitt am 2. April 2001 einen Unfall, bei welchem sie sich eine Fussverletzung rechts mit Nervendurchtrennung zuzog (act. G 1.1/7; G 5.1 S. 8). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht und richtete Versicherungsleistungen aus (act. G 3.1/B13). Per 28. Februar 2005 kündigte die X.___ das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten (act. G 3.1/B58); auf den gleichen Zeitpunkt hin stellte die SUVA ihre Taggeldleistungen ein (act. G 3.1/A5). Am 17. März 2005 stellte die Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. G 3.1/C50). Mit Arztzeugnis vom 18. April 2005 wurde die Versicherte von ihrem Hausarzt seit 15. April 2004 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (act. G 3.1/A7). b) Mit Verfügung vom 5. Januar 2006 verneinte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum St. Gallen (RAV) die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten ab Antragstellung am 17. März 2005. Die Versicherte sei seit dem 15. April 2004 zu 100 % arbeitsunfähig und eine Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit scheine nicht absehbar. Ausserdem habe sich die Versicherte immer wieder als nicht arbeitsfähig bezeichnet, weshalb starke Zweifel an ihrer Vermittlungsbereitschaft bestünden (act. G 3.1/A12). B.- Am 9. Januar 2006 forderte die Kantonale Arbeitslosenkasse die im Zeitraum vom 17. März bis 30. November 2005 von der Beschwerdeführerin zu Unrecht bezogenen Taggeldleistungen im Umfang von Fr. 16'741.85 zurück (act. G 3.1/C15). Mit Entscheid vom 30. Januar 2006 sistierte die Kasse das gegen diese Verfügung angestrengte Einspracheverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über die Vermittlungsfähigkeit (act. G 3.1/C14).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.- Gegen die Verfügung vom 5. Januar 2006 betreffend die Vermittlungsfähigkeit liess die Versicherte durch ihren Rechtsvertreter Einsprache erheben, welche das RAV mit Entscheid vom 6. April 2006 guthiess, die Verfügung aufhob und die Versicherte ab Antragsstellung am 17. März 2005 für vermittlungsfähig erklärte. Bei den beteiligten Sozialversicherern bestünden unterschiedliche Auffassungen über die Arbeitsfähigkeit der Einsprecherin. Da die Arbeitsbemühungen der Einsprecherin seit Antragstellung qualitativ und quantitativ nicht zu beanstanden gewesen seien, könne nicht von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit gesprochen werden. Solange keine gültige IV- Rentenverfügung vorliege, gelte die Einsprecherin deshalb ab Antragstellung bis auf Weiteres als vermittlungsfähig (act. G 3.1/A13). Darauf hob die Kasse mit Einspracheentscheid vom 12. April 2006 die angefochtene Rückforderungsverfügung vom 9. Januar 2006 auf (act. G 3.1/B28). D.- a) Mit Widerrufsverfügung vom 9. Mai 2006 zog das RAV den Einspracheentscheid vom 6. April 2006 in Wiedererwägung. Zur Begründung führte es aus, es seien weitere Abklärungen betreffend die subjektive Vermittlungsfähigkeit der Versicherten zu treffen (act. G 3.1/A14). b) Gegen diese Verfügung liess die Versicherte am 9. Juni 2006 mangels Vorliegens der Wiedererwägungsvoraussetzungen erneut Einsprache erheben (act. G 3.1/B8). Am 23. Juni 2006 wies das RAV die Einsprache ab, da die Versicherte offensichtlich objektiv und subjektiv nicht vermittelbar sei. Es bestätigte im Ergebnis die Verfügung vom 5. Januar 2006 (act. G 3.1/A16). E.- a) Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ab Antragstellung am 17. März 2005 vermittlungsfähig sei, unter Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung seien nicht gegeben, da es hierfür am Erfordernis der zweifellosen Unrichtigkeit des Einspracheentscheids vom 6. April 2006 fehle. Ferner fehle es in materiell-rechtlicher Hinsicht an der Voraussetzung der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin (act. G 1).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte b) Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2006 lässt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung wird auf den Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 verwiesen (act. G 3). c) Die Beschwerdeführerin verzichtet auf die Einreichung einer Replik, lässt mit Eingabe vom 11. September 2006 aber das MEDAS-Gutachten des Spitals Y.___ vom 27. Juli 2006 einreichen (act. G 5; G 5.1). F.- a) Am 4. September 2006 und am 3. Oktober 2006 lässt der Beschwerdegegner nachträglich eingetroffene Unterlagen betreffend die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin einreichen (act. G 7; G 8). b) Mit Eingabe vom 13. November 2006 lässt die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist über ihren Rechtsvertreter Stellung nehmen zu den nachträglich eingereichten Unterlagen (act. G 12). G.- Auf die Ausführungen der Parteien sowie die ins Recht gelegten Unterlagen wird, soweit entscheidwesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen werden. II. 1.- a) Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 831.1]). Gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG kann der Versicherungsträger eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid, gegen die Beschwerde erhoben wurde, so lange wiedererwägen, bis er gegenüber der Beschwerdebehörde Stellung nimmt. Die Verwaltung kann ferner während laufender Rechtsmittelfrist auf eine (unangefochtene) Verfügung zurückkommen, auch wenn diese nicht zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung nicht von erheblicher Bedeutung ist (BGE 107 V 192). b) Die Beschwerdeführerin lässt in verfahrensrechtlicher Hinsicht zunächst geltend machen, die dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Taggeldabrechnungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte seien in Rechtskraft erwachsen. Folglich müssten die Voraussetzungen der Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG erfüllt sein, was vorliegend insbesondere hinsichtlich der Voraussetzung der zweifellosen Unrichtigkeit des Einspracheentscheids vom 6. April 2006 nicht gegeben sei. Der Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 sei deshalb bereits mangels Vorliegens der Rückkommensvoraussetzungen aufzuheben (act. G 1 Ziff. IV/2). Der Beschwerdegegner bestreitet demgegenüber, beim Erlass der Verfügung vom 9. Mai 2006 an die Wiedererwägungsvoraussetzungen gebunden gewesen zu sein. Die Verfügung sei während laufender Rechtsmittelfrist erfolgt, weshalb er den Entscheid vom 6. April 2006 gestützt auf Art. 53 Abs. 3 ATSG voraussetzungslos habe widerrufen und ersetzen dürfen (act. G 3.1/A16 Ziff. 2). Zu prüfen ist folglich zunächst, ob die Voraussetzungen für die Wiedererwägung des Einspracheentscheids vom 6. April 2006 vorliegend gegeben waren. Hierzu ist abzuklären, ob der Entscheid im Zeitpunkt des Widerrufs (9. Mai 2006) bereits formell rechtskräftig war. Wird dies bejaht, so ist die Vorgehensweise des Beschwerdegegners anhand der Regeln von Art. 53 Abs. 2 ATSG zu beurteilen, andernfalls nach der Praxis gemäss BGE 107 V 192. c) Der Einspracheentscheid vom 6. April 2006 wurde der Beschwerdeführerin frühestens am 7. April 2006 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG begann folglich frühestens am 8. April 2006 zu laufen. Unter Berücksichtigung der Ostergerichtsferien (9. bis 23. April 2006) endete die Einsprachefrist frühestens am 22. Mai 2006 (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG). Die Widerrufsverfügung vom 9. Mai 2006 erfolgte damit während laufender Rechtsmittelfrist, weshalb der Einspracheentscheid vom 6. April 2006 zu diesem Zeitpunkt noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen war. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang, wann die Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse formell rechtskräftig geworden sind. Der Beschwerdegegner war berechtigt, voraussetzungslos auf seinen Entscheid vom 6. April 2006 zurückzukommen, namentlich ohne dass die Voraussetzungen der zweifellosen Unrichtigkeit und der erheblichen Bedeutung der Berichtigung erfüllt gewesen wären. In materiell-rechtlicher Hinsicht bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdegegner die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Antragstellung am 17. März 2005 zu Recht verneint hat oder nicht.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]). Die arbeitslose Person ist vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Nach Abs. 2 derselben Bestimmung gilt die körperlich oder geistig behinderte Person als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Unter Behinderung ist eine dauernde und erhebliche Beeinträchtigung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu verstehen, die allerdings nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne invalidisierend wirken muss. Umgekehrt schliesst der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente der IV nicht grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit aus. Als Behinderte sind damit versicherte Personen zu betrachten, die während längerer Zeit erheblich in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sind. Nicht erforderlich ist, dass sie im IV-rechtlichen Sinn rentenberechtigt sind. Nach Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; SR 837.02) wird bei Behinderten bis zum Entscheid der anderen Versicherung Vermittlungsfähigkeit angenommen, wenn die behinderte Person nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und sich bei der IV oder einer anderen Versicherung angemeldet hat. Damit statuiert Art. 15 Abs. 3 AVIV - von Fällen offensichtlicher Vermittlungsunfähigkeit abgesehen - eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, 2. A., Basel/Genf/München 2007, N 283 mit Hinweisen). b) Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Leistungen der IV angemeldet hat (Datum Gesuch: 5. November 2004, vgl. act. G 3.1/B15). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die IV bis zum Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheids (23. Juni 2006) noch keinen Entscheid gefällt hat. Nachdem der Beschwerdegegner selber erklärt hat, die Beschwerdeführerin sei seit April 2004 vollständig arbeitsunfähig gewesen (vgl. act. G 3.1/A16 Ziff. 3a), ist weiter auch unbestritten, dass diese als „körperlich Behinderte“ im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV anzusehen ist. Mithin fällt die vorliegende
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Konstellation grundsätzlich in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. Umstritten ist dagegen die Frage der Vermittlungsfähigkeit bzw. der offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit und der Vermittlungsbereitschaft. c) Strittig ist die Vermittlungsfähigkeit ab dem 17. März 2005. Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen, wie sie sich bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids (23. Juni 2006) entwickelt haben (BGE 120 V 387 E. 2; ARV 2002 S. 112 E. 2a). 3.- a) Offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV liegt vor, wenn die Vermittlungsunfähigkeit aufgrund der Akten der Arbeitslosenversicherung, allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder aufgrund anderer Umstände, ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist (Urteil C 77/2001 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (neu ab 1. Januar 2007: Bundesgericht, Sozialrechtliche Abteilungen) vom 8. Februar 2002, E. 3d; vgl. auch GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Bd. I, Bern/ Stuttgart 1988, Art. 15 N 93). Bei körperlich oder geistig Behinderten werden gemäss Art. 15 Abs. 3 AVIV einzig an die Arbeitsfähigkeit (als eines der beiden objektiven Elemente der Vermittlungsfähigkeit) geringere Anforderungen gestellt, um dieser Personengruppe die Anspruchsberechtigung im System der Arbeitslosenversicherung zu sichern. Das subjektive Element der Vermittlungsbereitschaft ist demgegenüber auch bei der Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit behinderter Personen zu beachten. Eine versicherte Person, welche sich bis zum Zeitpunkt des Entscheids der Invalidenoder der Unfallversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, ist deshalb nicht vermittlungsfähig (nicht im Internet publiziertes Urteil C 99/05 des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 25. Januar 2006, E. 2; ARV 2004 S. 124; HANS-ULRICH STAUFFER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht – AVIG, 2. A., Zürich 1998, S. 41 f. mit Hinweis). b) Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bringt vor, es ergebe sich namentlich aus dem Bericht des Hausarztes vom 14. April 2005, aber auch aus den Feststellungen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte der SUVA in der Verfügung vom 11. Januar 2006, dass die Beschwerdeführerin nicht offensichtlich vermittlungsunfähig sei (act. G 1 Ziff. 3). Auch das MEDAS-Gutachten des Spitals Y.___ vom 27. Juli 2006 zeige dies (act. G 5). In Übereinstimmung mit dem MEDAS-Gutachten bescheinige sodann der Regionale ärztliche Dienst Ostschweiz (RAD) der Beschwerdeführerin eine 100 %-ige Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. act. G 7.1). Aus dem Abklärungsbericht zum Verzahnungsprogramm vom 3. Oktober 2006 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin einsatzwillig und konzentriert sei und im Allgemeinen sorgfältige Arbeit verrichte (vgl. act. G 8.1). Die Vermittlungsfähigkeit sei im Ergebnis zu bejahen, von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit könne deshalb gar nicht die Rede sein (act. G 12). Der Beschwerdegegner ist der Auffassung, die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte würden bescheinigen, dass diese seit April 2004 vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Ebenso sei von fehlender subjektiver Vermittlungsfähigkeit auszugehen. Bereits im Antragsformular gebe die Beschwerdeführerin an, eine 100 %-Stelle ausüben zu wollen, dazu aber wegen Krankheit nicht in der Lage zu sein. In den Angaben der versicherten Person für die Kontrollperioden März bis Mai 2005 habe die Beschwerdeführerin angegeben, unfallbedingt an der Arbeit verhindert zu sein. Aus den Aufzeichnungen des Personalberaters sei sodann ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin im März 2005 nicht in der Lage gewesen sei, die Orientierungsveranstaltung zu besuchen oder einen Beratungstermin im RAV wahrzunehmen. Erst am 13. Mai 2005 sei die Beschwerdeführerin erstmals im RAV erschienen und habe erneut zu Protokoll gegeben, nicht in der Lage zum Arbeiten zu sein. Gleichermassen habe sie sich anlässlich des Beratungstermins vom 4. Mai 2005 geäussert (act. G 3.1/A16). c) Der Hausarzt, Dr. med. A.___, erklärte mit Bericht vom 14. April 2005 zwar, die Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf als Fabrikarbeiterin zu 100 % arbeitsunfähig. Eine volle Arbeitsfähigkeit sei jedoch theoretisch möglich in einem Beruf, in dem die Beine nicht belastet werden müssten und ständiger Lagewechsel möglich wäre (act. G 1.1/7). Die Rentenverfügung der SUVA beziffert die Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit sodann mit 13 %, woraus eine Resterwerbsfähigkeit der Beschwerdeführerin von 87 % resultiert (act. G 3.1/B13). Das MEDAS-Gutachten des Spitals Y.___ vom 27. Juli 2006 hält ferner fest, die bisherige Tätigkeit sei der Beschwerdeführerin aus medizinisch-theoretischer Sicht nicht mehr zumutbar, für angepasste Tätigkeiten bestehe aber eine volle Arbeits- und
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Leistungsfähigkeit. Der Beschwerdeführerin seien sitzende Tätigkeiten jeglicher Art möglich (z.B. leichte Montagearbeiten, Telefondienst). Eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe nicht, bei Aufwendung der zumutbaren Willensanstrengungen sei es dieser möglich, die Schmerzen der ASS zu überwinden und wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen (act. G 5.1 S. 9 ff.). Gemäss dem Abklärungsbericht zum Verzahnungsprogramm vom 20. Juli 2006 ist die gezeigte Arbeitsleistung auf dem freien Arbeitsmarkt im Wesentlichen bloss deshalb nicht verwertbar, weil die Beschwerdeführerin wegen der Schmerzen insgesamt nicht mehr als eine Stunde konzentriert arbeiten könne (act. G 8.1). Aufgrund des Berichts des Regionalen ärztlichen Dienstes der Invalidenversicherung (RAD) vom 21. September 2006 wäre die Beschwerdeführerin rein medizinisch-theoretisch in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig. Sie verfüge aber noch nicht über die Ressourcen, diese Arbeitsfähigkeit für sich umzusetzen. Dies erkläre die mangelnde Leistungsfähigkeit im Verzahnungsprogramm (act. G 7.1 S. 3). Aufgrund der Aktenlage ist in medizinisch-theoretischer Hinsicht somit von einer grundsätzlich 100 %-igen Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten auszugehen. Von einer offensichtlichen Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 15 Abs. 3 AVIV kann folglich nicht die Rede sein. Dies umso weniger, als im Bereich der Vorleistungspflicht gemäss Art. 15 Abs. 2 AVIG bzw. Art. 15 Abs. 3 AVIV nicht auf den realen ausgetrockneten, sondern auf einen fiktiven ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen ist. Auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt könnte der Beschwerdeführerin eine zumutbare Arbeit vermittelt werden, beispielsweise nämlich leichte Montagearbeiten oder Telefondienst (vgl. MEDAS-Gutachten, act. G 5.1). Zu diesem Resultat hätte der Beschwerdegegner bereits im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Juni 2006 gelangen müssen, obwohl zu diesem Zeitpunkt das MEDAS- Gutachten, der Bericht des RAD und der Abklärungsbericht zum Verzahnungsprogramm noch nicht vorlagen: Bereits der hausärztliche Bericht von Dr. A.___ vom 14. April 2005 enthielt nämlich im Wesentlichen diese Prognose hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin. d) Mit dem Beschwerdegegner muss der Beschwerdeführerin jedoch die Vermittlungsbereitschaft abgesprochen werden: Gemäss dem MEDAS-Gutachten vom 27. Juli 2006 steht die rein medizinisch-theoretisch 100 %-ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten im Widerspruch zur subjektiv
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte eingenommenen Krankenrolle, den Versorgungswünschen und der Passivität der Beschwerdeführerin (act. G 5.1 Ziff. A/5). Diese im Gutachten dokumentierte subjektive Krankheitsüberzeugung kam bereits bei der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung augenfällig zum Ausdruck (vgl. act. G 3.1/C64) und änderte sich nach der vorhandenen Aktenlage bis zum angefochtenen Einspracheentscheid nie. So konnte die Beschwerdeführerin im Zeitraum von der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung am 17. März 2005 bis zum 13. Mai 2005 weder an der 90-minütigen Orientierungsveranstaltung noch an einem Beratungsgespräch teilnehmen. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Verfassung könne sie lediglich ca. 10 Minuten sitzen oder stehen. Ganz sicher aber könne sie nicht arbeiten; ausserdem bestehe keine Mitfahrgelegenheit für den Weg zum Beschwerdegegner und zurück (act. G 3.1/A2). Am 13. Mai 2005 erschien die Beschwerdeführerin dann zum ersten Mal beim Beschwerdegegner und unterzeichnete sogleich eine Erklärung, wonach sie zu 100 % arbeitsunfähig sei und sich wieder melde, wenn sich daran etwas ändere bzw. wenn sie sich imstande fühle, an der Orientierungsveranstaltung oder einem Beratungsgespräch teilzunehmen (act. G 3.1/B34). Im Formular "Angaben der versicherten Person" vermerkte die Beschwerdeführerin für die Monate Juni 2005 bis April 2006 dann zwar, sie sei arbeitsfähig (act. G 3.1/C81-93). Trotzdem meldete sie sich nicht wie vereinbart beim Beschwerdegegner hinsichtlich eines Termins für die Orientierungsveranstaltung bzw. eines Beratungsgesprächs. Am 23. November 2005 äusserte die Beschwerdeführerin gegenüber ihrer Personalberaterin und am 3. Januar 2006 gegenüber dem Rechtsdienst des Beschwerdegegners erneut, nicht arbeitsfähig zu sein (vgl. act. G 3.1/A12). Daraufhin kam es zur verneinenden Verfügung vom 5. Januar 2006, die bekanntlich zunächst mit Einspracheentscheid vom 6. April 2006 aufgehoben und schliesslich am 23. Juni 2006 doch wieder bestätigt wurde. e) Insgesamt ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im ganzen hier interessierenden Zeitraum (d.h. vom 17. März 2005 bis 23. Juni 2006) nicht bereit war, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Sie hat gegenüber dem Beschwerdegegner mehrfach geäussert, sich nicht arbeitsfähig zu fühlen, weshalb bei der Beschwerdeführerin von fehlender Vermittlungsbereitschaft und damit von fehlender Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG ausgegangen werden muss. An diesem Ergebnis vermögen auch die Arbeitsbemühungen in der Form kurzer, sich wiederholender Telefonate nichts zu ändern (vgl. act. G 3.1/B70-83). Gleiches gilt auch für die Erklärung der
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin auf dem Formular "Angaben der versicherten Person" für die Monate Juni 2005 bis April 2006, arbeitsfähig zu sein (vgl. act. G 3.1/C81-93). Hieraus kann nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführerin habe ernsthaft nach einer Arbeit gesucht, sei also vermittlungsbereit gewesen. Noch am 6. Juni 2006 räumte die Beschwerdeführerin gegenüber dem Personalberater ein, dass Arbeitsbemühungen in ihrer Situation sinnlos seien, da sie sich eine Arbeit in einem Betrieb nicht vorstellen könne (act. G 15.1). 4.- a) Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Bestätigung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 23. Juni 2006 abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). b) Aufgrund des vorliegenden Verfahrensausgangs hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Deren Rechtsvertreter lässt in diesem Zusammenhang nun aber vorbringen, das Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführerin sei verletzt, indem der Beschwerdegegner die chronologischen Aktennotizen vom 17. März 2005 bis 9. Januar 2007 (act. G 15.1) "bis dato" nicht ins Recht gelegt und er dementsprechend keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Ungeachtet des Verfahrensausgangs sei diese Verletzung des Gehörsanspruchs bei der Verlegung der Kosten und Entschädigung zu berücksichtigen (act. G 18). Der Rechtsvertreter legt freilich nicht dar, was für zusätzlicher, vermeidbarer Aufwand durch den Beizug dieser Akten ihm entstanden ist, zumal ein erheblicher Teil der nachgereichten Akten sich - verstreut - im Aktendossier finden, das der Beschwerdegegner mit der Beschwerdeantwort eingereicht hatte (vgl. act. G 3.1/A2, B 34). Es besteht von daher kein Anlass für eine Parteientschädigung im Sinne von Art. 95 Abs. 2 VRP. Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Antrag auf Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
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