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St.Gallen Versicherungsgericht 08.01.2007 AVI 2006/100

8. Januar 2007·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·2,481 Wörter·~12 min·9

Zusammenfassung

Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Wenn sich die versicherte Person weisungswidrig auf eine zugewiesene Stelle nicht bewirbt, kommt dies einer Ablehnung einer zumutbaren Arbeit gleich, die mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist. Bei der Verschuldenszumessung ist Art. 45 Abs. 3 AVIV zu beachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2007, AVI 2006/100).

Volltext

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AVI 2006/100 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AVI - Arbeitslosenversicherung Publikationsdatum: 06.03.2020 Entscheiddatum: 08.01.2007 Entscheid Versicherungsgericht, 08.01.2007 Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG. Einstellung in der Anspruchsberechtigung aufgrund Ablehnung einer zumutbaren Arbeit. Wenn sich die versicherte Person weisungswidrig auf eine zugewiesene Stelle nicht bewirbt, kommt dies einer Ablehnung einer zumutbaren Arbeit gleich, die mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu sanktionieren ist. Bei der Verschuldenszumessung ist Art. 45 Abs. 3 AVIV zu beachten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 2007, AVI 2006/100). Präsidentin Lisbeth Mattle Frei, Versicherungsrichterin Marie-Theres Rüegg Haltinner, Versicherungsrichter Martin Rutishauser; a.o. Gerichtsschreiber Adrian Schnetzler Entscheid vom 8. Januar 2007 In Sachen H.___, Beschwerdeführerin, gegen RAV Heerbrugg, Berneckstrasse 12, Postfach, 9435 Heerbrugg, Beschwerdegegner, vertreten durch Amt für Arbeit, Unterstrasse 22, 9001 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend Einstellung in der Anspruchsberechtigung (zumutbare Arbeit) hat das Versicherungsgericht in Erwägung gezogen: I. A.- Die 1962 geborene H.___ stellte am 25. November 2004 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. November 2004. Sie gab an, eine Teilzeitbeschäftigung zu 70 % zu suchen (act. G 3.1.C39). Am 21. März 2006 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Heerbrugg (RAV) die Versicherte an, sich auf eine Stelle als Pflegehelferin/Schwesternhilfe im Alterswohn- & Pflegeheim V.___ schriftlich zu bewerben (act. G 3.1.A13). Am 31. März 2006 teilte die Versicherte dem RAV auf dessen Anfrage mit, sie habe sich am 27. März 2006 telefonisch beworben. Da aber eine grosse zeitliche Flexibilität gefordert worden wäre, sei die Stelle für sie aufgrund ihrer privaten Verhältnisse nicht in Frage gekommen (act. G 3.1.A12). Das Alterswohn- und Pflegeheim V.___ teilte dem RAV am 2. April 2006 mit, dass sich die Versicherte nicht bei ihr gemeldet habe (act. G 3.1.A15). Am 11. April 2006 stellte das RAV der Versicherten in Aussicht, dass es eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 31 Tagen verfügen wolle und gewährte der Versicherten hiezu das rechtliche Gehör (act. G 3.1.A18). Mit Eingabe vom 27. April 2006 machte die Versicherte geltend, sie habe aufgrund der Besorgung des Haushalts und der Tiere schon immer nur vormittags gearbeitet. Um die Arbeitszeiten abzuklären, habe sie beim Alters- und Pflegeheim V.___ angerufen. Man habe ihr keine festen Arbeitszeiten garantieren können. Somit habe sie nicht gegen ihre arbeitslosenversicherungsrechtlichen Pflichten verstossen (act. G 3.1.A20). Am 2. Mai 2006 bestätigte der Heimleiter des Alterswohn- und Pflegeheims V.___, dass sich die Versicherte nicht schriftlich beworben habe. An eine telefonische Bewerbung könne er sich nicht erinnern. Sodann teilte er mit, welche zeitlichen Anforderungen für den Pflegedienst gälten (act. G 3.1.A21). Mit Verfügung vom 8. Mai 2006 stellte das RAV die Versicherte ab dem 22. März 2006 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung ein, weil sie ihre Schadenminderungspflicht verletzt habe, indem sie eine mögliche Anstellung vereitelt habe (act. G 3.1.A23).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.- Am 4. Juni 2006 erhob die Versicherte Einsprache gegen diese Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Das RAV habe im gleichen Monat drei telefonische Bewerbungen akzeptiert. Es gehe nicht an, dass eine derartige Sanktion ausgesprochen werde, weil sie sich telefonisch statt schriftlich beworben habe. Die zugewiesene Stelle sei zudem aufgrund der Arbeitsbedingungen nicht zumutbar gewesen (act. G 3.1.A41). Mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 wies das RAV die Einsprache ab. Die Zumutbarkeit der Stelle könne nicht bezweifelt werden. In der Zuweisung sei zudem klar eine schriftliche Bewerbung verlangt worden (act. G 3.1.A42). C.- Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 16. Juni 2006, worin die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids beantragt. Zur Begründung bringt sie neu vor, sie habe sich am 19. Juni 2006 telefonisch beim Alterswohn- und Pflegezentrum V.___ erkundigt, ob auch ohne das SRK-Pflegehelferdiplom eine Anstellung möglich sei, was verneint worden sei. Dem RAV sei jedoch bekannt gewesen, dass sie das SRK-Diplom nicht erworben habe (act. G 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. September 2006 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit der telefonischen Kontaktaufnahme über eine Woche nach der Zuweisung der Stelle habe die Beschwerdeführerin gegen ihre Schadenminderungspflicht verstossen, zumal es sich dabei nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht um eine Bewerbung, sondern nur um das Einholen einer Auskunft gegangen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der ihr erteilten Auskünfte auf eine Bewerbung verzichtet habe. Für die ausgeschriebene Stelle sei sie genügend qualifiziert gewesen. Sie sei auch darauf hingewiesen worden, dass mündliche Bewerbungen nicht genügten. Dass sie sich schriftlich zu bewerben habe, sei ihr in der Zuweisung mitgeteilt worden. Zudem habe ihr ohnehin bewusst sein müssen, dass das Einreichen schriftlicher Unterlagen unabdinglich sei (act. G 3). Die Beschwerdeführerin verzichtet auf eine Replik (act. G 6). II. 1.- Anfechtungsgegenstand und damit Grenze der Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung bzw. den

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt (BGE 122 V 36 Erw. 2a). Vorliegend hat der Beschwerdegegner mit Verfügung vom 8. Mai 2006 die Beschwerdeführerin ab dem 22. März 2006 für 31 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt und dies mit Einspracheentscheid vom 15. Juni 2006 bestätigt. Nur dies bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Entsprechend ist auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die nicht diese Verfügung resp. den angefochtenen Einspracheentscheid betreffen, nicht einzugehen. 2.- Der Beschwerdegegner hat seine Akten mit der Beschwerdeantwort vom 1. September 2006 eingereicht (vgl. act. G 3). Diese Akten standen der Beschwerdeführerin zur Einsicht offen (vgl. act. G 4). Die laut der Beschwerdeführerin fehlenden Akten betreffen allesamt nicht das vorliegende Verfahren. Damit hat die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren vollständige Akteneinsicht erhalten und ihre diesbezüglichen Verfahrensrechte sind gewahrt. Ob die Akteneinsicht insgesamt vollständig erteilt wurde, ist nicht im vorliegenden Verfahren zu prüfen. 3.- a) Die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, muss nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung (AVIG; SR 837.0) mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Sie muss zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG). Nach Art. 30 Abs.1 lit. d AVIG ist eine versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt. Dieser Einstellungstatbestand ist auch dann erfüllt, wenn Versicherte die Arbeit zwar nicht ausdrücklich ablehnen, es aber durch ihr Verhalten in Kauf nehmen, dass die Stelle anderweitig besetzt wird (BGE 122 V 38 Erw. 3b). Eine Ablehnung einer zumutbaren Arbeit liegt auch dann vor, wenn Versicherte der arbeitsamtlichen Aufforderung, sich bei einer bestimmten Firma um eine Stelle zu bewerben, aus Nachlässigkeit nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen (ARV 1986 Nr. 5 S. 22 f. Erw. 1a). b) Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 AVIV).

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ein schweres Verschulden liegt namentlich dann vor, wenn eine versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 3 AVIV). 4.- Es steht fest und ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführerin nicht schriftlich auf die ihr zugewiesene Stelle im Alterswohn- und Pflegeheim V.___ beworben hat. Sie macht einerseits geltend, sie habe sich mündlich beworben, wie dies schon bei anderen Zuweisungen akzeptiert worden sei. Andererseits führt sie aus, die Stelle sei ihr gar nicht zumutbar und sie hätte die Stelle ohnehin nicht erhalten, weil sie nicht über das notwendige Pflegediplom verfüge. 5.- a) Die Beschwerdeführerin wurde in der Zuweisung vom 21. März 2006 (act. G 3.1.A13) explizit aufgefordert, sich schriftlich auf die zugewiesene Stelle beim Alterswohn- und Pflegeheim V.___ zu bewerben. Sie macht geltend, sie sei der Aufforderung durch eine telefonische Bewerbung in genügender Weise nachgekommen, da schon in der Vergangenheit mündliche Bewerbungen akzeptiert worden seien, obwohl in der Zuweisung eine schriftliche Bewerbung verlangt worden sei. b) Bei der Zuweisung von Stellen an die Beschwerdeführerin verlangte der Beschwerdegegner in der Vergangenheit teilweise eine schriftliche Bewerbung (vgl. act. G 3.1.B89, act. G 3.1.B112, G 3.1.B114, G 3.1.B131). Andere Zuweisungen verlangten explizit eine mündliche Kontaktaufnahme (vgl. act. G 3.1.B92 und act. G 3.1.B98) oder liessen dies offen (act. G 3.1.B127). Bei drei Stellen bewarb sich die Beschwerdeführerin mündlich, obwohl sie zu einer schriftlichen Bewerbung aufgefordert worden war (vgl. act. G 3.1.B90, G 3.1.B110 und G 3.1.B129). Der Beschwerdegegner verzichtete darauf, dies zu rügen. Dies ist in zwei Fällen nachvollziehbar: In einem Fall hatte die telefonische Kontaktaufnahme der Beschwerdeführerin ergeben, dass die Stelle bereits vergeben worden war (act. G 3.1.B90). In einem anderen Fall stellte sich nachträglich heraus, dass das Arbeitspensum der Stelle doch höher als 70% war (act. G 3.1.129). Nur in einem Fall verzichtete der Beschwerdegegner darauf, das Vorgehen der Beschwerdeführerin zu rügen, obwohl dazu Anlass bestanden hätte, weil die Beschwerdeführerin gemäss Rückmeldung des potentiellen Arbeitgebers mit ihrer telefonischen Anfrage ein

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Desinteresse an der offenen Stelle erkennen liess (act. G 3.1.B110). Aus dem Verhalten des Beschwerdegegners kann die Beschwerdeführerin nun aber nichts zu ihren Gunsten ableiten. Sie hat sich in allen Fällen weisungswidrig verhalten. Die bisherige Duldung bewirkt entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht, dass sie sich nach Treu und Glauben auf eine weitere derartige Behandlung verlassen konnte, zumal der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin nach seinen Angaben mehrmals darauf hingewiesen hat, dass nur telefonische Bewerbungen grundsätzlich nicht akzeptiert würden (vgl. G 3.1.B16, G 3.1.B121, G 3.1.B122). Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar, dass ihr dies mitgeteilt worden sei (vgl. act. G 3.1.A41), jedoch wirkt dies zumindest bezüglich des Protokolls des Beratungsgesprächs vom 19. Oktober 2005 (act. G 3.1.B16) nicht glaubhaft. Somit hat sie gegen die unmissverständliche Anweisung, sich schriftlich zu bewerben, verstossen. c) Es erscheint sodann zwar glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin telefonisch Kontakt mit dem Alterswohn- und Pflegeheim V.___ aufnahm (vgl. act. G 3.1.A40), jedoch legt sie selber dar, dass sie nach der telefonischen Kontaktaufnahme auf eine Bewerbung verzichtet habe, weil ihr die Arbeitszeiten nicht entsprachen (vgl. act. G 3.1.A12, G 3.1.A20). Unter diesen Umständen kann nicht von einer Bewerbung im eigentlichen Sinn ausgegangen werden, da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Gegenteil telefonisch bereits ihr fehlendes Interesse wegen der ihr nicht zusagenden Arbeitszeiten bekundet hat. 6.- a) Die Beschwerdeführerin stellt sich sodann auf den Standpunkt, die ihr zugewiesene Arbeit sei ihr gar nicht zumutbar gewesen, weil sie bislang immer am Vormittag gearbeitet habe und weil eine ganztägige Beschäftigung die Besorgung des Haushalts und der Tiere verunmögliche. Es handle sich bei der zugewiesenen Stelle um Arbeit auf Abruf (vgl. act. G 3.1.A41.1). b) Nach Art. 16 Abs. 1 AVIG muss eine versicherte Person zur Schadenminderung grundsätzlich jede Arbeit unverzüglich annehmen. Die Ausnahmen davon sind in Art. 16 Abs. 2 AVIG geregelt. So ist eine Arbeit unter anderem dann unzumutbar, wenn sie die ständige Abrufbereitschaft des Arbeitnehmers über den Umfang der garantierten Beschäftigung hinaus erfordert (Art. 16 Abs. 2 lit. g AVIG). Die Zuweisung einer solchen Arbeit kann nicht im Interesse der Arbeitslosenversicherung liegen, da die ständige

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abrufbereitschaft eine Verwertung der verbleibenden Vermittlungsfähigkeit behindert (TH. NUSSBAUMER, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Arbeitslosenversicherung, Rz 245). Auch wenn an sich keine Abrufbereitschaft über den Umfang der garantierten Beschäftigung vorgesehen ist, darf eine versicherte Person die Festlegung von mehr oder weniger regelmässigen Arbeitszeiten verlangen, damit eine rechtzeitige und vernünftige Planung ihrer Aktivitäten möglich bleibt (vgl. J. CHOPARD, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Zürich 1998, S. 121 f.). c) Gemäss den Angaben des Alterswohn- und Pflegeheim V.___ besteht ein jeweils auf 8 Wochen hinaus aufgestellter Einsatzplan mit 4 Arbeitszeitmodellen, wobei jeweils ganztägige Einsätze zu leisten sind, die jedoch unterschiedlich auf den Tag verteilt sind. Voraussetzung ist das Leisten ganztägiger Einsätze, die Bereitschaft für Wochenenddienst und die zeitliche Flexibilität, dass nicht nur an gewissen Tagen gearbeitet werden kann (vgl. act. G 3.1.B196). Damit steht fest, dass es sich bei der zugewiesenen Stelle in keiner Weise um Arbeit auf Abruf gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin hätte nur insofern zeitlich flexibel sein müssen, dass sie sich nicht auf bestimmte Wochentage hätte festlegen können. Die Arbeitszeitmodelle hätten ihr teilweise durch Einsätze mit einem langen Morgen, einem langen Nachmittag oder längeren Pausen durchaus Spielraum für die Besorgung des Haushalts und der Tiere belassen. Somit erweist sich die zugewiesene Stelle als zumutbar und es ist nicht zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin genannten Einschränkungen überhaupt beachtlich sind. Von vornherein nicht mit der Schadenminderungspflicht zu vereinbaren lässt sich sodann der Wunsch der Beschwerdeführerin, weiterhin nur am Morgen erwerbstätig zu sein. Dass die Arbeit aus einem anderen Grund unzumutbar wäre, ist nicht ersichtlich. 7.- Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, dass sie ohne Rotkreuz- Pflegehelferdiplom ohnehin nicht angestellt worden wäre (vgl. act. G 1 S. 2). Mit dieser Begründung versucht die Beschwerdeführerin darzutun, dass eine allfällige Verletzung der Schadenminderungspflicht keine Folgen gehabt hätte, weil es ohnehin zu keiner Anstellung gekommen wäre. Diese Argumentation geht fehl. Einerseits hat die Beschwerdeführerin zumindest den theoretischen Teil des Rotkreuz-Pflegehelferkurses besucht und konnte sich damit zumindest gewisse Chancen für eine Anstellung ausrechnen (vgl. act. G 3.1.B57). Andererseits kann nicht beurteilt werden, ob die

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personalverantwortlichen des Alterswohn- und Pflegeheims V.___ in Kenntnis des gesamten Bewerbungsdossiers tatsächlich von einer Berücksichtigung der Beschwerdeführerin aufgrund des unvollständigen Pflegehelferdiploms abgesehen hätten. Insoweit die Beschwerdeführerin dartut, dass sie genau diese Frage telefonisch bei Frau N.___ vom V.___ abgeklärt hat, verkennt sie, dass eine verlässliche Antwort auf diese Frage ohne Vorlage der gesamten Bewerbung gar nicht zu erhalten war. Zudem lässt sie ausser Acht, dass es auch möglich gewesen wäre, das Pflegehelferdiplom (ev. bei anfänglich reduzierter Arbeitstätigkeit) parallel zur Erwerbstätigkeit zu erwerben. Somit ist auch dieses Vorbringen unbehelflich. 8.- a) Zusammengefasst steht fest, dass die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat. Sie hat im Sinne der Rechtsprechung die Annahme einer zumutbaren Stelle vereitelt, indem sie sich gar nicht erst dafür beworben hat. b) Der Beschwerdegegner hat mit 31 Einstelltagen in Anbetracht von Art. 45 Abs. 3 AVIV das Minimum des anwendbaren Sanktionsrahmens verfügt. Die Verschuldenszumessung ist in Anbetracht aller Umstände vertretbar und der Einspracheentscheid ist auch diesbezüglich zu bestätigen. 9.- Im Sinne dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 53 GerG entschieden: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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