Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV-H 2025/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 21.11.2025 Entscheiddatum: 29.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2025 Art. 43quater AHVG. HVA. Hilfsmittel. Hilfsmittelliste. Rollator (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2025, AHV-H 2025/4). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/5
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 29. Oktober 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt
Geschäftsnr. AHV-H 2025/4
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Hilfsmittel (Rollator)
AHV-H 2025/4
2/4 Sachverhalt A. A.a A.___ bezog eine Altersrente der AHV. Im April 2025 reichte sie der Sozialversicherungsanstalt St. Gallen kommentarlos eine Rechnung über 795 Franken für einen Rollator mit einem Rückengurt ein (AHV-act. 56). Diese interpretierte die Eingabe als ein Gesuch um Abgabe eines Hilfsmittels in der Form eines Rollators. Am 29. April 2025 notierte ein Sachbearbeiter, das Gesuch müsse abgewiesen werden, weil Rollatoren keine Hilfsmittel der AHV darstellten (AHV-act. 57). Mit einer Verfügung vom 29. April 2025 wies die Ausgleichskasse das Hilfsmittelbegehren der Versicherten mit der Begründung ab, Rollatoren seien nicht in der Hilfsmittelliste der AHV angeführt (AHV-act. 58). A.b Am 26. Mai 2025 erhob die Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. April 2025 (AHV-act. 59). Sie beantragte die Vergütung der Kosten des dringend benötigten Rollators. Zur Begründung führte sie aus, sie sei gesundheitlich stark eingeschränkt. Sie habe beidseits künstliche Hüftgelenke. Im November 2024 habe sie eine schwere Operation überstehen müssen, bei der eine alte Prothese ersetzt worden sei. Zudem leide sie beidseits an einer Gonarthrose, was das Gehen ohne eine Unterstützung sehr schwierig und schmerzhaft mache. Sie verliere häufig das Gleichgewicht. Ohne einen Rollator bestehe ein hohes Sturzrisiko, was besonders gefährlich sei, weil ein Sturz zu einer Beschädigung der künstlichen Hüftgelenke führen würde. Ein Rollator sei also absolut notwendig. Leider sei sie, die Versicherte, finanziell nicht in der Lage, den Rollator selbst zu bezahlen. Mit einem Entscheid vom 2. Juli 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit der Begründung ab, in der Hilfsmittelliste seien Rollatoren nicht angeführt (AHV-act. 63). Eine Besitzstandsgarantie bestehe nicht, da die Versicherte vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters keinen Rollator von der Invalidenversicherung erhalten habe. B. B.a Am 7. Juli 2025 erhob die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. Juli 2025 (act. G 1). Sie beantragte die Vergütung der Kosten für den Rollator. Zur Begründung führte sie aus, ihr behandelnder Arzt habe ihr den Rollator als ein notwendiges Hilfsmittel verordnet. Sie anerkenne, dass Rollatoren in der Hilfsmittelliste nicht angeführt seien, aber im Sozialversicherungsrecht müsse unter bestimmten Umständen auch eine flexible Handhabung des Gesetzes möglich sein, wenn das Wohl einer versicherten Person auf dem Spiel stehe. Für sie sei ein Rollator unverzichtbar. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Juli 2025 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3).
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3/4 Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 29. April 2025 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Dieses hat die Prüfung des im April 2025 eingereichten Begehrens um ein Hilfsmittel der AHV in der Form eines Rollators zum Gegenstand gehabt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf die Abgabe eines Rollators respektive auf die Vergütung der Kosten des bereits angeschafften Rollators hat. 2. Gemäss dem Art. 43quater Abs. 1 AHVG besteht ein Anspruch auf Hilfsmittel, wenn eine versicherte Person eine Altersrente der AHV bezieht, ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hat und für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspielige Geräte benötigt. Der Gesetzgeber hat den Verordnungsgeber ermächtigt, weitere Voraussetzungen zu definieren und jene Hilfsmittel zu bezeichnen, die die AHV abgibt oder an deren Kosten sie sich beteiligt (Art. 43quater Abs. 3 AHVG). Gemäss dem Art. 66ter Abs. 1 AHVV in Verbindung mit dem Art. 2 Abs. 1 HVA kommen nur die im Anhang zur HVA abschliessend angeführten Hilfsmittel in Frage. Die Liste im Anhang zur HVA kennt nur orthopädisches Schuhwerk, Gesichtsepithesen, Perücken, Hörgeräte, Sprechhilfegeräte, Rollstühle ohne einen motorischen Antrieb sowie Lupenbrillen. Die Abgabe eines anderen Hilfsmittels ist nur möglich, wenn ein solches vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters von der Invalidenversicherung abgegeben worden ist (Art. 4 HVA). 3. Die Beschwerdeführerin hat die Vergütung der Kosten eines Rollators beantragt. Die AHV kennt aber kein Hilfsmittel in der Form eines Rollators, denn Rollatoren scheinen in der abschliessenden Liste im Anhang zur HVA nicht auf. Ein Spielraum für eine „flexible Handhabung“ besteht nicht, da der Gesetzgeber dem Verordnungsgeber explizit die Ermächtigung erteilt hat, die abzugebenden Hilfsmittel abschliessend zu regeln und da die AHVV respektive die HVA keine Möglichkeiten vorsehen, ein nicht im Anhang der HVA erwähntes Hilfsmittel abzugeben. Da die Beschwerdeführerin keinen Rollator von der Invalidenversicherung erhalten hatte, liegt auch kein Anwendungsfall des Art. 4 HVA vor. Die Beschwerdegegnerin hat das Begehren der Beschwerdeführerin um Vergütung der Kosten des angeschafften Rollators folglich zu Recht abgewiesen.
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4/4 4. Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2025 Art. 43quater AHVG. HVA. Hilfsmittel. Hilfsmittelliste. Rollator (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2025, AHV-H 2025/4).