Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV-H 2025/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 24.11.2025 Entscheiddatum: 29.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2025 Art. 43quater Abs. 12 AHVG. Art. 66ter Abs. 1 AHVV. Art. 4 HVA. Ziff. 5.07 HVI. Rz. 2046 KHMI. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Neuversorgung mit Hörgeräten. Nach Ziff. 5.07 HVI besteht höchstens alle sechs Jahre ein Anspruch auf eine (erneute) Pauschalvergütung; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Gemäss der Richtlinie für ORL- Fachärzte, auf welche das HKMI verweist, kann eine vorzeitige Neuversorgung beantragt werden, wenn der Gesamthörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen hat. Bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) genügt für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlusts um zehn Prozentpunkte. Eine Erläuterung, wie die Experten zu dieser starren Regelung gekommen sind, lässt sich den Richtlinien nicht entnehmen. Hörgeräte haben den Zweck, den Hörverlust einer versicherten Person zu kompensieren und ihr die Kommunikation mit der Umwelt zu ermöglichen. Sobald ein Hörgerät seinen Zweck nicht mehr erfüllt, ist es nutzlos und muss ersetzt werden. Eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG liegt bei einer Verminderung des Hörvermögens also dann vor, wenn das bisherige Hörgerät den Hörverlust nicht mehr ausreichend kompensieren kann, sodass die Kommunikation der versicherten Person mit der Umwelt erheblich eingeschränkt ist. Ein Gesamthörverlust von 88 % auf 92.5 % erweckt beim Gericht, welches sich aus medizinischen Laien zusammensetzt, den Eindruck, dass die Kommunikation mit der Umwelt erheblich eingeschränkt sein könnte. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2025, AHV-H 2025/2). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 29. Oktober 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. AHV-H 2025/2
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Hilfsmittel (Hörgerätepauschale)
AHV-H 2025/2
2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich erstmals im April 2000 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug eines Hilfsmittels (Hörgeräte) an (AHV-H-act. 2). Am 4. Oktober 2000 erteilte die IV-Stelle im Rahmen der Besitzstandsgarantie Kostengutsprache für zwei am 24. August 2000 abgegebene Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 1 (AHV-H-act. 6). A.b Am 28. April 2011 stellte die Versicherte ein Gesuch um Bewilligung neuer Hörgeräte (AHV-Hact. 8). Dr. med. B.___, Spezialarzt für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde, erklärte am 18. Mai 2011, dass seit der letzten Anpassung vor 10 Jahren eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei (AHV-Hact. 9). Nun werde die Indikationsstufe 2 (komplexere Versorgung) erreicht. Der Hörverlust nach CPT- AMA betrage rechts 61.6 % und links 57.6 %. Am 31. August 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für zwei Hörgeräte gemäss der Indikationsstufe 2 (AHV-H-act. 13). A.c Am 4. Juni 2020 bat die Versicherte die IV-Stelle darum, sie bei Dr. B.___ für neue Hörgeräte anzumelden (AHV-H-act. 15). Am 8. Juni 2020 fragte die zuständige IV-Sachbearbeiterin zurück (AHV- H-act. 16), ob sie die Prüfung einer neuen Kostenbeteiligung in die Wege leiten und die entsprechenden Unterlagen bei Dr. B.___ einverlangen solle. Die Versicherte teilte der zuständigen IV-Sachbearbeiterin am 8. Juni 2020 telefonisch mit, dass sie eine Neuversorgung durch Dr. B.___ prüfen lassen möchte (AHV-H-act. 17). A.d Dr. B.___ berichtete der IV-Stelle am 12. Juni 2020 (AHV-H-act. 18), dass bei der Versicherten eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits mit einem Gesamthörverlust von 88 % bestehe. Die letzte Versorgung sei im Jahr 2011 erfolgt. Am 15. Juni 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten (AHV-H-act. 19). B. B.a Am 12. November 2024 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Hörvermögen aufgrund einer Erkrankung der Ohren so stark verschlechtert habe, dass die Hörgeräte, welche sie vor weniger als sechs Jahren gekauft habe, nicht mehr eingesetzt werden könnten (AHV-H-act. 20). Sie bat darum, eine vorzeitige Versorgung zu prüfen. B.b Dr. med. C.___, Facharzt ORL, berichtete der IV-Stelle am 4. Dezember 2024 (AHV-H-act. 22), dass der Gesamthörverlust 92.5 % betrage. Die Zunahme des Gesamthörverlustes betrage weniger als zehn Prozentpunkte.