Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV-H 2025/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 24.11.2025 Entscheiddatum: 29.10.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 29.10.2025 Art. 43quater Abs. 12 AHVG. Art. 66ter Abs. 1 AHVV. Art. 4 HVA. Ziff. 5.07 HVI. Rz. 2046 KHMI. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Neuversorgung mit Hörgeräten. Nach Ziff. 5.07 HVI besteht höchstens alle sechs Jahre ein Anspruch auf eine (erneute) Pauschalvergütung; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Gemäss der Richtlinie für ORL- Fachärzte, auf welche das HKMI verweist, kann eine vorzeitige Neuversorgung beantragt werden, wenn der Gesamthörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen hat. Bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) genügt für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlusts um zehn Prozentpunkte. Eine Erläuterung, wie die Experten zu dieser starren Regelung gekommen sind, lässt sich den Richtlinien nicht entnehmen. Hörgeräte haben den Zweck, den Hörverlust einer versicherten Person zu kompensieren und ihr die Kommunikation mit der Umwelt zu ermöglichen. Sobald ein Hörgerät seinen Zweck nicht mehr erfüllt, ist es nutzlos und muss ersetzt werden. Eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG liegt bei einer Verminderung des Hörvermögens also dann vor, wenn das bisherige Hörgerät den Hörverlust nicht mehr ausreichend kompensieren kann, sodass die Kommunikation der versicherten Person mit der Umwelt erheblich eingeschränkt ist. Ein Gesamthörverlust von 88 % auf 92.5 % erweckt beim Gericht, welches sich aus medizinischen Laien zusammensetzt, den Eindruck, dass die Kommunikation mit der Umwelt erheblich eingeschränkt sein könnte. Rückweisung der Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens. Teilweise Gutheissung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Oktober 2025, AHV-H 2025/2). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung II
Entscheid vom 29. Oktober 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger
Geschäftsnr. AHV-H 2025/2
Parteien
A.___, Beschwerdeführerin,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
Gegenstand Hilfsmittel (Hörgerätepauschale)
AHV-H 2025/2
2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich erstmals im April 2000 bei der IV-Stelle des Kantons St. Gallen zum Bezug eines Hilfsmittels (Hörgeräte) an (AHV-H-act. 2). Am 4. Oktober 2000 erteilte die IV-Stelle im Rahmen der Besitzstandsgarantie Kostengutsprache für zwei am 24. August 2000 abgegebene Hörgeräte gemäss Indikationsstufe 1 (AHV-H-act. 6). A.b Am 28. April 2011 stellte die Versicherte ein Gesuch um Bewilligung neuer Hörgeräte (AHV-Hact. 8). Dr. med. B.___, Spezialarzt für Ohren-, Nasen-, Halsheilkunde, erklärte am 18. Mai 2011, dass seit der letzten Anpassung vor 10 Jahren eine erhebliche Verschlechterung eingetreten sei (AHV-Hact. 9). Nun werde die Indikationsstufe 2 (komplexere Versorgung) erreicht. Der Hörverlust nach CPT- AMA betrage rechts 61.6 % und links 57.6 %. Am 31. August 2011 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für zwei Hörgeräte gemäss der Indikationsstufe 2 (AHV-H-act. 13). A.c Am 4. Juni 2020 bat die Versicherte die IV-Stelle darum, sie bei Dr. B.___ für neue Hörgeräte anzumelden (AHV-H-act. 15). Am 8. Juni 2020 fragte die zuständige IV-Sachbearbeiterin zurück (AHV- H-act. 16), ob sie die Prüfung einer neuen Kostenbeteiligung in die Wege leiten und die entsprechenden Unterlagen bei Dr. B.___ einverlangen solle. Die Versicherte teilte der zuständigen IV-Sachbearbeiterin am 8. Juni 2020 telefonisch mit, dass sie eine Neuversorgung durch Dr. B.___ prüfen lassen möchte (AHV-H-act. 17). A.d Dr. B.___ berichtete der IV-Stelle am 12. Juni 2020 (AHV-H-act. 18), dass bei der Versicherten eine hochgradige Schwerhörigkeit beidseits mit einem Gesamthörverlust von 88 % bestehe. Die letzte Versorgung sei im Jahr 2011 erfolgt. Am 15. Juni 2020 erteilte die IV-Stelle Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung mit zwei Hörgeräten (AHV-H-act. 19). B. B.a Am 12. November 2024 teilte die Versicherte der IV-Stelle mit, dass sich ihr Hörvermögen aufgrund einer Erkrankung der Ohren so stark verschlechtert habe, dass die Hörgeräte, welche sie vor weniger als sechs Jahren gekauft habe, nicht mehr eingesetzt werden könnten (AHV-H-act. 20). Sie bat darum, eine vorzeitige Versorgung zu prüfen. B.b Dr. med. C.___, Facharzt ORL, berichtete der IV-Stelle am 4. Dezember 2024 (AHV-H-act. 22), dass der Gesamthörverlust 92.5 % betrage. Die Zunahme des Gesamthörverlustes betrage weniger als zehn Prozentpunkte.
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3/9 B.c Die Versicherte hielt im Anmeldeformular für Hilfsmittel der AHV am 7. Januar 2025 fest (AHV-Hact. 27), dass sie das erste Hörgerät elf Jahre, das zweite Hörgerät neun Jahre und das aktuelle Hörgerät vier Jahre getragen habe. Das aktuelle Hörgerät passe wegen des Hörverlusts nicht mehr. In 24 Jahren habe sie aktuell erst das dritte Hörgerät, obwohl sie Anrecht auf vier Hörgeräte gehabt hätte. Sie bat darum, sie als "Härtefall" zu betrachten. B.d Bereits am 6. Januar 2025 hatte die IV-Stelle den Hörakustiker der Versicherten angefragt, wann die letzten Hörgeräte abgegeben worden seien und warum diese Hörgeräte nicht mehr eingesetzt werden könnten (AHV-H-act. 26). Der Hörakustiker antwortete am 12. Februar 2025, dass die Versicherte die letzten Hörgeräte am 7. August 2020 gekauft habe (AHV-H-act. 31). Das rechte Hörsystem sei am 7. Oktober 2022 ersetzt worden, da es verloren gegangen sei. Es handle sich um "Im Ohr"-Hörsysteme. Da sich nun der Hörbedarf etwas verändert habe, seien sie aufgrund der Rückkopplungsbegrenzung so eingeschränkt, dass die Hörsysteme nicht lauter werden könnten. Um die Rückkopplung zu umgehen, wäre es sinnvoll, eine Versorgung mit Hörsystemen hinter dem Ohr anzufertigen. B.e Am 14. März 2025 wies die Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) das Gesuch um eine vorzeitige Kostengutsprache für eine Hörgerätepauschale ab (AHV-H-act. 32). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Versicherte das letzte Mal am 7. August 2020 mit Hörgeräten versorgt worden sei, welche von der AHV mitfinanziert worden seien. Ein nächster Kostenbeitrag könne erst im August 2026 entrichtet werden. Ein vorzeitiger Beitrag könne nur dann gewährt werden, wenn der Expertenarzt bestätige, dass bei einem bereits bestehenden Gesamthörverlust von 60 % zusätzlich eine Verschlechterung des Gesamthörvermögens von zehn Prozentpunkten oder mehr ausgewiesen sei. Die Expertise von Dr. B.___ vom 12. Juni 2020 weise einen Gesamthörverlust von 88 % aus, die aktuelle Expertise von Dr. C.___ vom 4. Dezember 2024 einen solchen von 92.5 %. Die Differenz betrage 4.5 % und liege somit deutlich unter den nötigen zehn Prozentpunkten. Erst wenn ein Gesamthörverlust von mindestens 98 % vorliege, könne eine vorzeitige Versorgung zugesprochen werden. B.f Dagegen erhob die Versicherte am 2. April 2025 Einsprache (act. G 3.1; die Einsprache fehlt in den Verwaltungsakten). Sie machte geltend, dass sie die ersten beiden Hörgeräte wesentlich länger als sechs Jahre getragen habe. Dem habe die Ausgleichskasse nicht Rechnung getragen. Mit einem Hörverlust von 92.5 % sei sie praktisch taub. Ihre jetzigen Innenohr-Hörgeräte könne sie aufgrund des starken Hörverlusts nicht mehr höher einstellen. Die zehn-Prozentpunkte-Regel könne man vielleicht anwenden, wenn der Hörverlust noch nicht so gross sei, aber nicht bei jemandem, der praktisch taub sei.
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4/9 B.g Die Ausgleichskasse wies die Einsprache am 14. April 2025 ab (AHV-H-act. 33). Zur Begründung hielt sie fest, es sei unstrittig, dass die Versicherte im Rahmen der Besitzstandsgarantie Anspruch auf eine Hörgeräteversorgung habe. Die Versicherte habe letztmals am 7. August 2020 neue Hörgeräte bezogen. Die sechsjährige Wartefrist für die erneute Kostengutsprache sei also noch nicht abgelaufen. Daher komme nur eine vorzeitige Kostengutsprache in Frage. Eine solche könne erfolgen, wenn ein früherer Ersatz der Hörgeräte aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Hörfähigkeit erforderlich sei. Gemäss der Expertise von Dr. B.___ vom 12. Juni 2020 habe die Versicherte bereits in diesem Zeitpunkt an einer hochgradigen Schwerhörigkeit mit einem Gesamthörverlust von 88 % gelitten. Für eine Bejahung einer wesentlichen Veränderung der Hörfähigkeit genüge in solchen Fällen, wenn der binaurale Gesamthörverlust seit der letzten Expertise um zehn Prozentpunkte zugenommen habe. Dies sei vorliegend aber nicht der Fall, Dr. C.___ habe in seiner Expertise vom 4. Dezember 2024 nämlich einen Gesamthörverlust von 92.5 % bzw. eine Zunahme des Gesamthörverlustes seit der letzten Expertise um 4.48 % bestätigt. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Kostengutsprache seien daher nicht erfüllt gewesen. Den massgebenden Bestimmungen lasse sich nicht entnehmen, dass ein Ermessensspielraum bestehe, gestützt auf den die Ausgleichskasse ausnahmsweise dennoch eine vorzeitige Kostengutsprache hätte vornehmen können. Die Verfügung vom 14. März 2025 erweise sich daher als rechtmässig. C. C.a Gegen diesen Entscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 9. Mai 2025 Beschwerde (act. G 1). Sie machte geltend, dass die im Jahr 2020 gekauften Hörgeräte aus technischen Gründen nicht höher eingestellt werden könnten. Die Distanz zwischen Mikrofon und dort, wo der Ton rauskomme, sei zu klein. Das nenne sich Rückkopplungsschwelle. Da die Hörstärke nicht mehr mit dem Gerät übereinstimme, pfeife es nun immer in beiden Ohren, was sehr unangenehm sei. Ohne Hörgeräte sei sie mit einem Hörverlust von 92.5 % praktisch taub. Sie habe von der Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) eine Kulanz erwartet, weil sie die anderen Hörgeräte viel länger (als nötig) getragen habe. Sie könne nichts dafür, dass die Hörgeräte vorzeitig unbrauchbar geworden seien. Dr. C.___ hatte in einem Untersuchungsbericht vom 29. Oktober 2024 festgehalten (act. G 1.5), die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass es aktuell intermittierend zu einem störenden Pfeifgeräusch der Hörgeräte komme. Der Gesamthörverlust liege bei 92.5 %. Er denke, dass die idO-Geräte möglicherweise am Anschlag seien und habe beim Wechsel auf neue Hörgeräte zu einer hdO-Versorgung geraten. Für die Mitfinanzierung seitens der IV sei die Zeitspanne seit der letzten Versorgung noch etwas zu kurz. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie aus, für eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages vor Ablauf von sechs Jahren müsse die in den ORL-Expertenrichtlinien unter Punkt 4.2 definierte Verschlechterung
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5/9 des prozentualen Hörverlustes erreicht sein. Damit liege ein objektives, weil audiologisch messbares Kriterium vor, das eine rechtsgleiche Behandlung aller Versicherten mit Hörverlusten gewährleiste. Die Zunahme des Gesamthörverlusts um 10 % sei im vorliegenden Fall mit 4.48 % nicht erreicht. Eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages falle deshalb ausser Betracht. Eine IV-Spezialistin HE/Sachleistungen und eine IV-Expertin Hilfsmittel hatten in einer Stellungnahme vom 9. April 2025 notiert, es könne nicht berücksichtigt werden, dass die Versicherte in den Jahren zuvor die Hörgeräte aus freiwilligen Stücken mehr als sechs Jahre getragen habe (act. G 3.3). Bei der gesetzlich verankerten Frist von sechs Jahren handle es sich um eine Angabe, wann frühestens eine reguläre Wiederversorgung finanziert werden könne. Es sei durchaus üblich, dass versicherte Personen die Hörgeräte bei guter Funktionalität länger als sechs Jahre benutzten. C.c Die Beschwerdeführerin machte in ihrer Replik vom 9. Juni 2025 (Eingang: 12. Juni 2025) ergänzend geltend, die Beschwerdegegnerin habe nie erwähnt, dass das zu ersetzende Hörgerät aus technischen Gründen nicht mehr einsatzfähig sei, das heisst, dass es nicht mehr höher eingestellt werden könne (act. G 5). Darum habe es in ihren Ohren gepfiffen. Zudem sei nicht berücksichtigt worden, dass sie die anderen Hörgeräte länger als sechs Jahre getragen habe. C.d Die Beschwerdegegnerin führte in ihrer Duplik vom 25. Juni 2025 aus, dass die Hörgeräte technisch gesehen noch einsatzfähig seien (act. G 7). Aufgrund der Rückkoppelungsbegrenzung liessen sich die aktuellen Hörgeräte aber nicht mehr lauter einstellen, was bedeute, dass sie den Hörverlust der Beschwerdeführerin mittlerweile nicht mehr bestmöglich ausglichen. Dies könne auch in anderen Situationen vorkommen, zum Beispiel wenn vor Ablauf der Sechsjahresfrist eine neue Generation von Hörgeräten auf den Markt komme, die den Hörverlust − aufgrund des technischen Fortschrittes − besser ausgleichen könnten als jene, die aktuell getragen würden. Dass eine solche Situation einen Anspruch auf eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages verschaffen solle, sehe die Beschwerdegegnerin kritisch, zumal sich eine solche Auffassung nicht aus den entsprechenden, für die Beschwerdegegnerin verbindlichen Verwaltungsweisungen ergebe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen sei in seinem Entscheid AHV-H 2020/1 vom 27. August 2020 davon ausgegangen, ein wesentlicher technischer Fortschritt könne eine Neuversorgung mit Hörgeräten vor dem Ablauf der Sechsjahresfrist rechtfertigen. Allerdings gelte es aus Gründen der Verhältnismässigkeit zu beachten, dass nicht jeder, sondern nur ein wesentlicher zusätzlicher Gewinn an Hörvermögen eine vorzeitige Versorgung rechtfertigen könne. Indessen habe sich das Versicherungsgericht nicht dazu geäussert, ab welchem prozentualen Wert eine Wesentlichkeit vorliege. Selbst wenn man den vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung betrachten würde, würde man zum Schluss gelangen, dass das Hörvermögen der Beschwerdeführerin mit einem anderen Hörgerät nicht wesentlich verbessert würde. Wäre dem so, wäre zu erwarten gewesen, dass Dr. C.___ nach seiner Untersuchung für eine angepasste bzw. verbesserte Hörgeräteversorgung plädiert hätte, was er nicht getan habe. Zudem
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6/9 liessen sich dem Schreiben des Hörakustikers keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass durch einen (vorzeitigen) Wechsel des Hörsystems ein wesentlicher Gewinn an Hörvermögen resultieren würde. Erwägungen 1. Der Beschwerdeführerin sind erstmals im August 2000 Hörgeräte abgegeben worden. Bei Hilfsmitteln handelt es sich um Dauerleistungen der Invaliden- respektive der Alters- und Hinterlassenenversicherung (siehe hierzu Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. August 2020, AHV-H 2020/1 E. 1.1). Mit der im August 2011 erfolgten Kostengutsprache für neue Hörgeräte hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin keine "neue" Leistung zugesprochen, sondern sie hat die seit August 2000 bestehende Hörgeräteversorgung an die zwischenzeitliche Veränderung des relevanten Sachverhalts angepasst, das heisst im Sinne von Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) revidiert. Dasselbe gilt für die Kostengutsprache für neue Hörgeräte vom 15. Juni 2020. Das im November 2024 gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Kostengutsprache für neue Hörgeräte ist ebenfalls ein Revisionsbegehren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich also auf die Frage, ob seit August 2020 (letzte Hörgeräteversorgung) eine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten ist, die eine revisionsweise Anpassung der bestehenden Hörgeräteversorgung erfordert. 2. 2.1 Gemäss Art. 43quater Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) bestimmt der Bundesrat, unter welchen Voraussetzungen Bezüger von Altersrenten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, Anspruch auf Hilfsmittel haben. Der Art. 66ter Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) verweist auf die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA, SR 831.135.1). Diese sieht vor, dass für in der Schweiz wohnhafte Bezüger einer Altersrente, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel der Invalidenversicherung bezogen haben, der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen bleibt, solange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind (Art. 4 HVA). Die Aufrechterhaltung der Hörgeräteversorgung einer Altersrentnerin bzw. eines Altersrentners richtet sich folglich nicht nach Ziff. 5.57 der HVA, sondern nach Ziff. 5.07 der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI, SR 831.232.51), wenn die Altersrentnerin bzw. der Altersrentner vor dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters von der Invalidenversicherung mit Hörgeräten versorgt worden ist. Laut Ziff. 5.07 HVI besteht höchstens alle
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7/9 sechs Jahre ein Anspruch auf eine (erneute) Pauschalvergütung; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Ziff. 5.07 HVI enthält keine Kriterien dafür, was als eine wesentliche Verschlechterung zu qualifizieren ist. Das Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (KHMI, Stand 1. Januar 2025) enthält ebenfalls keine Kriterien, sondern verweist auf die Expertenrichtlinie für ORL- Fachärzte (Rz. 2046 KHMI). Diese Richtlinien sehen vor, dass eine vorzeitige Neuversorgung erfolgt, wenn der Gesamthörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte oder – bei einem Gesamthörverlust von mindestens 60 Prozent in der letzten Expertise – um mehr als zehn Prozentpunkte zugenommen hat (vgl. S. 9 der Richtlinien für ORL-Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch die Sozialversicherungen IV und AHV). 2.2 Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe nicht berücksichtigt, dass sie die anderen Hörgeräte länger als sechs Jahre getragen habe. Wie der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 9. April 2025 zu entnehmen ist, handelt es sich bei der Frist von sechs Jahren um eine Mindestvorgabe, wann frühestens eine reguläre Neuversorgung mit Hörgeräten finanziert wird. In Ziff. 5.07 HVI wird nämlich von "[…] höchstens alle sechs Jahre […]" gesprochen. Die Hörgeräte sollen selbstverständlich länger als sechs Jahre getragen werden, solange sie einwandfrei funktionieren. Die Tragezeiten können nicht "aufgerechnet" werden: Auch wenn die Beschwerdeführerin ihre früheren Hörgeräte also länger als sechs Jahre getragen hat, bedeutet das nicht, dass die Sechsjahresfrist beim vierten Hörgerät nicht anzuwenden ist. Vielmehr beginnt die Sechsjahresfrist stets mit der neuen Hörgeräteversorgung neu zu laufen, egal wie lange die vorherigen Hörgeräte getragen worden sind. Die entsprechende Argumentation der Beschwerdeführerin ist also nicht stichhaltig. 2.3 Die Beschwerdeführerin hat weiter vorgebracht, die 10 Prozentpunkte-Regel könne man vielleicht anwenden, wenn der Hörverlust noch nicht so gross sei, nicht jedoch bei jemandem wie ihr, der praktisch taub sei. Die Expertenrichtlinien für ORL-Expertenärzte sind im Auftrag des Bundesamtes für Sozialversicherungen erstellt worden. Zwar erscheint es grundsätzlich als sinnvoll, bei der Beurteilung der Frage, ob eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit eingetreten ist, medizinische Fachpersonen beizuziehen, da medizinisches Fachwissen erforderlich ist, um diese Frage beantworten zu können. Die abschliessende Beurteilung, ob ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG vorliegt, kann jedoch nicht an eine medizinische Expertenkommission delegiert werden. Die Expertenrichtlinien sehen vor, dass eine vorzeitige Neuversorgung beantragt werden kann, wenn der Gesamthörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen hat. Bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) genügt für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlusts um zehn Prozentpunkte. Eine Erläuterung, wie die Experten zu dieser starren Regelung gekommen sind, lässt
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8/9 sich den Richtlinien nicht entnehmen. Dem Gericht fehlt damit die Möglichkeit, zu überprüfen, ob es sich hierbei um eine überzeugende Auslegung des Art. 17 Abs. 2 ATSG handelt. Die Experten haben den Schwellenwert für eine vorzeitige Neuversorgung bei hochgradig Schwerhörigen (mindestens 60 % Gesamthörverlust) tiefer (10 %) angesetzt als bei Schwerhörigen mit einem Gesamthörverlust von unter 60 %. Dies impliziert, dass sich eine Zunahme des Gesamthörverlusts umso schwerer auf das Hörvermögen und damit die Verständigung mit der Umwelt auswirkt, je höher der Gesamthörverlust (gemäss der letzten Expertise) gewesen ist. Der Gesamthörverlust der Beschwerdeführerin hat seit der letzten Hörgerätversorgung zwar "lediglich" um 4.5 % zugenommen. Bei einer Erhöhung des Gesamthörverlusts von 88 % auf 92.5 % entspricht dies jedoch einem Verlust des Resthörvermögens von über einem Drittel, nämlich 37.5 %. Im Gegensatz dazu entspricht ein Verlust von 4.5 % bei einer Person, deren Gesamthörverlust sich von 60 % auf 64.5 % erhöht hat, lediglich einem Verlust des Resthörvermögens von rund einem Zehntel (11.25 %). Hörgeräte haben den Zweck, den Hörverlust einer versicherten Person zu kompensieren und ihr die Kommunikation mit der Umwelt zu ermöglichen. Sobald ein Hörgerät seinen Zweck nicht mehr erfüllt, ist es nutzlos und muss ersetzt werden. Eine erhebliche Veränderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG liegt bei einer Verminderung des Hörvermögens also dann vor, wenn das bisherige Hörgerät den Hörverlust nicht mehr ausreichend kompensieren kann, sodass die Kommunikation der versicherten Person mit der Umwelt erheblich eingeschränkt ist. Entscheidend ist also, ob die versicherte Person sich weiterhin mit der Umwelt verständigen kann oder nicht. Ein Gesamthörverlust von 88 % auf 92.5 % erweckt beim Gericht, welches sich aus medizinischen Laien zusammensetzt, den Eindruck, dass die Kommunikation mit der Umwelt erheblich eingeschränkt sein könnte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die bisherigen Hörgeräte den Hörverlust der Beschwerdeführerin noch ausreichend kompensieren können, sodass der Beschwerdeführerin die Kommunikation mit der Umwelt noch möglich ist. Zur Beurteilung dieser Frage dürfte ein otorhinolaryngologisches Gutachten notwendig sein. Die Sache ist zur weiteren Ermittlung des medizinischen Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2.4 Demnach ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. April 2025 wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG aufzuheben und die Sache ist zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG).
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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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