Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 15.07.2025 AHV-H 2025/1

15. Juli 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·1,540 Wörter·~8 min·5

Zusammenfassung

Art. 43bis AHVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hilflosenentschädigung der AHV. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2025, AHV-H 2025/1).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV-H 2025/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 20.08.2025 Entscheiddatum: 15.07.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2025 Art. 43bis AHVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hilflosenentschädigung der AHV. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2025, AHV-H 2025/1). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Kanton St.Gallen Gerichte

1/5

Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 15. Juli 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Tobias Bolt

Geschäftsnr. AHV-H 2025/1

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Irja Zuber, Procap Schweiz, Frohburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Hilflosenentschädigung zur AHV

AHV-H 2025/1

2/5 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im April 2024 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der AHV an (AHVact. 37). Er gab an, er leide seit August 2022 an einem beidseitigen Glaukom. Er sei deshalb bei der Fortbewegung und Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf eine regelmässige, erhebliche Dritthilfe angewiesen. Dem Anmeldeformular lag eine augenärztliche Bestätigung bei, laut der der Versicherte an einer hochgradigen Sehschwäche litt (AHV-act. 39). Mit einer Verfügung vom 23. Mai 2024 sprach die Ausgleichskasse dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. August 2023 eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades zu (AHV-act. 44). Zur Begründung führte sie an (AHV-act. 43), es liege ein „Sonderfall“ im Sinne einer Seheinschränkung vor, der als eine leichtgradige Hilflosigkeit zu qualifizieren sei. Die einjährige Wartefrist habe am 31. Juli 2023 geendet. A.b Am 4. Juni 2024 erhob der Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Mai 2024 (act. G 1.2). Er beantragte die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Zur Begründung führte er aus, seine Sehkraft habe sich massiv verschlechtert. Vor eineinhalb Jahren habe er Leute auf der Strasse noch erkannt. Heute erkenne er sie nicht einmal mehr, wenn sie direkt vor ihm stünden. Handwerkliche Kleinarbeiten (Gartenarbeiten, Reinigungsarbeiten, kleinere Reparaturarbeiten) könne er nicht mehr ausführen. Er könne sich nicht einmal mehr selbständig Insulin spritzen. Pro Tag müsse ihm eine Drittperson siebenmal Augentropfen verabreichen. Er könne sich nicht mehr selbständig ankleiden; jemand müsse ihm die Kleidung hinlegen. Telefonieren könne er nur noch, wenn ihm jemand die Nummer wähle. Er sehe nicht einmal mehr das Essen im Teller. Er könne nicht mehr Zug fahren, keine Spiele mehr machen, keinen Jass mehr klopfen. Das einzige Spiel, das er noch machen könnte, sei „Blinde Kuh“, aber aus diesem Kindesalter sei er mit __ längst hinaus. Mit einem Entscheid vom 12. Februar 2025 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab (AHV-act. 45). Zur Begründung führte sie an, die Voraussetzungen für eine Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades seien aufgrund der hochgradigen Sehschwäche des Versicherten erfüllt. Sämtliche Einschränkungen im Alltag, die der Versicherte geltend gemacht habe, seien mit der Sehbehinderung begründet worden. Selbst bei einer völligen Blindheit sehe der „Sonderfall“ nur die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades vor. Die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades komme deshalb nicht in Frage. B. B.a Am 13. März 2025 erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (act. G 1). Er beantragte die Zusprache einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Zur Begründung führte er aus, das

AHV-H 2025/1

3/5 Anmeldeformular sei von einer Beraterin des Blindenbundes ausgefüllt worden. Für sie sei wohl nur die Einschränkung bei der Fortbewegung und der Pflege gesellschaftlicher Kontakte relevant gewesen. Seine Sehkraft betrage nur noch zwei Prozent. Er benötige eine lebenspraktische Begleitung. Er sei beim Essen, beim Ankleiden, beim Spritzen von Insulin, bei der Einnahme der Medikamente, beim Verabreichen von Augentropfen und bei der täglichen Bewegung auf eine Dritthilfe angewiesen. B.b Die Ausgleichskasse (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c Der nun anwaltlich vertretene Beschwerdeführer liess am 26. Mai 2025 die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Zusprache einer Hilflosenentschädigung ab April 2023 sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen beantragen (act. G 8). B.d Die Beschwerdegegnerin hielt am 4. Juni 2025 an ihrem Antrag fest (act. G 10). Bezüglich des Wirkungszeitpunktes hielt sie fest, dass die hier massgebende altrechtliche, bis zum 31. Dezember 2023 in Kraft gestandene Fassung des Art. 43bis Abs. 2 AHVG ein sogenanntes „Wartejahr“ vorgesehen habe. Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 23. Mai 2024 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das Verwaltungsverfahren hat die Prüfung des im April 2024 eingereichten Begehrens um eine Hilflosenentschädigung der AHV zum Gegenstand gehabt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist folglich (umfassend) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV hat. 2. 2.1 Eine versicherte Person mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz, die eine Altersrente der AHV bezieht, hat gemäss dem Art. 43bis Abs. 1 AHVG einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, wenn sie hilflos ist. Eine anspruchsbegründende Hilflosigkeit liegt vor (vgl. Art. 43bis Abs. 5 AHVG), wenn die versicherte Person trotz Hilfsmitteln bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist,

AHV-H 2025/1

4/5 wenn sie eine dauernde persönliche Überwachung benötigt, wenn sie eine durch das Gebrechen bedingte ständige und besonders aufwendige Pflege benötigt oder wenn sie wegen einer schweren Sinnesschädigung oder wegen eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV und Art. 37 Abs. 3 IVV). Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz Hilfsmitteln bei mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist oder wenn sie bei mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen auf eine solche regelmässige, erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und zusätzlich eine dauernde persönliche Überwachung benötigt (vgl. Art. 66bis Abs. 1 AHVV und Art. 37 Abs. 2 IVV). Ein Bedarf nach einer lebenspraktischen Begleitung ist (anders als bezüglich einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung) irrelevant (Art. 66bis Abs. 1 AHVV e contrario). 2.2 Der Beschwerdeführer bezieht eine Altersrente der AHV. Er hat seinen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Zudem leidet er an einer erheblichen Sehschwäche, die nahezu an eine Blindheit grenzt. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug mindestens einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades aufgrund eines „Sonderfalls“ im Sinne des Art. 37 Abs. 3 lit. d IVV, was denn auch unbestritten ist. Zu prüfen bleibt, ob eine der im Art. 37 Abs. 2 IVV genannten Voraussetzungen für den Bezug einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades erfüllt ist, also, ob er ausser bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte noch bei weiteren alltäglichen Lebensverrichtungen eine regelmässige und erhebliche Dritthilfe benötigt oder einer dauernden Überwachung bedarf. Die Beschwerdegegnerin hat diesbezüglich keine Abklärungen getätigt. Sie hat sich damit begnügt, die Angaben des Beschwerdeführers auf deren Plausibilität zu prüfen und diese damit zur Entscheidungsgrundlage zu machen. Sie hat keine Abklärung in der Wohnung des Beschwerdeführers durchgeführt und folglich keinen („echten“) Augenschein, also ein Beobachten des Beschwerdeführers bei den alltäglichen Lebensverrichtungen, vorgenommen den der zuständige Sachbearbeiter sorgfältig und detailliert protokolliert hätte. Sie hat auch keine Befragung des Beschwerdeführers durchgeführt, die sie sorgfältig protokolliert hätte, was bedingt hätte, dass sie sowohl die Fragen und Ausführungen des Sachbearbeiters als auch die Antworten des Beschwerdeführers wortwörtlich im Protokoll festgehalten hätte. Auch hat sie keine weiteren Abklärungen, wie etwa das Einholen medizinischer Auskünfte oder die Befragung von Auskunftspersonen (z.B. die Ehefrau des Beschwerdeführers), die allenfalls angezeigt gewesen wären, vorgenommen. Damit hat sie ihre Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) verletzt. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorstehenden Ausführungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.

AHV-H 2025/1

5/5 Gerichtskosten sind nicht zu erheben. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der für deren Bemessung massgebende erforderliche Vertretungsaufwand ist als minimal zu qualifizieren, denn der Aktenumfang ist sehr gering gewesen und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist erst nach dem ersten Schriftenwechsel beigezogen worden. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 1'500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 1'500 Franken zu entschädigen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.07.2025 Art. 43bis AHVG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hilflosenentschädigung der AHV. Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Juli 2025, AHV-H 2025/1).

2026-04-09T05:25:14+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

AHV-H 2025/1 — St.Gallen Versicherungsgericht 15.07.2025 AHV-H 2025/1 — Swissrulings