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St.Gallen Versicherungsgericht 08.12.2025 AHV 2025/4

8. Dezember 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,817 Wörter·~19 min·9

Zusammenfassung

Art. 22ter Abs. 1 AHVG, Art. 49bis AHVV. Kinderrente zur AHV. Der Sohn des Beschwerdeführers absolvierte eine Integrationsmassnahme der IV zwecks Verbesserung seiner "Studier- und Eingliederungsfähigkeit". Dies stellt mangels primären und systematischen Ausbildungszwecks keine Ausbildung im Sinn von Art. 49bis Abs. 1 AHVV dar (Erw. 2.1). Die Massnahme ist vorliegend auch nicht als - einer Ausbildung gleichgestelltes - Praktikum zu werten. Zwar wurde die Tätigkeit von der Fachhochschule, an welcher der Sohn des Beschwerdeführers nachmalig studierte, offenbar als reglementarisch verlangtes Praktikum anerkannt. Indessen erfolgte die IV-Massnahme nicht im Hinblick auf das Studium und die Studienanmeldung war nicht mit der IV-Stelle abgesprochen. Es änderte sich somit nichts am Zweck der Massnahme als Integrationsmassnahme (Erw. 2.2). Schliesslich kann die IV-Massnahme nicht als Brückenangebot im Sinn von Art. 49bis Abs. 2 AHVV qualifiziert werden (Erw. 2.3)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2025, AHV 2025/4). Beim Bundesgericht angefochten.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2025/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 26.01.2026 Entscheiddatum: 08.12.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 08.12.2025 Art. 22ter Abs. 1 AHVG, Art. 49bis AHVV. Kinderrente zur AHV. Der Sohn des Beschwerdeführers absolvierte eine Integrationsmassnahme der IV zwecks Verbesserung seiner "Studier- und Eingliederungsfähigkeit". Dies stellt mangels primären und systematischen Ausbildungszwecks keine Ausbildung im Sinn von Art. 49bis Abs. 1 AHVV dar (Erw. 2.1). Die Massnahme ist vorliegend auch nicht als - einer Ausbildung gleichgestelltes - Praktikum zu werten. Zwar wurde die Tätigkeit von der Fachhochschule, an welcher der Sohn des Beschwerdeführers nachmalig studierte, offenbar als reglementarisch verlangtes Praktikum anerkannt. Indessen erfolgte die IV-Massnahme nicht im Hinblick auf das Studium und die Studienanmeldung war nicht mit der IV-Stelle abgesprochen. Es änderte sich somit nichts am Zweck der Massnahme als Integrationsmassnahme (Erw. 2.2). Schliesslich kann die IV-Massnahme nicht als Brückenangebot im Sinn von Art. 49bis Abs. 2 AHVV qualifiziert werden (Erw. 2.3)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2025, AHV 2025/4). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 8. Dezember 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Corinne Schambeck (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AHV 2025/4

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Kinderrente

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 27. Februar 2023 zum Bezug einer AHV-Altersrente an (act. G 3.1/45). Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 sprach die Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) dem Versicherten eine Vollrente von Fr. 2'450.-- /Monat, beginnend am 1. Juli 2023, zu. Gleichzeitig sprach sie ihm für den Sohn B.___ eine Kinderrente zur Altersrente in Höhe von Fr. 980.--/Monat zu (act. G 3.1/36). Am 23. August 2023 informierte die Ausgleichskasse den Versicherten darüber, dass die Kinderrente infolge Erreichens des 25. Altersjahrs von B.___ per ___ 2023 aufgehoben werde (act. G 3.1/34). A.b Am 23. Januar 2024 teilte A.___ der Ausgleichskasse mit, dass sein zweiter Sohn, C.___, geboren am ___ 2001, ab September 2024 ein Teilzeit-Studium an der Fachhochschule D.___ im Fachgebiet Maschinenbau/Innovation aufnehme werde. Die Anmeldung sei per 22. Januar 2024 erfolgt. Es handle sich dabei um eine berufliche Erstausbildung, die auf Grund schwerwiegender gesundheitlicher Probleme von C.___ erst jetzt erfolgen könne. Sein Sohn habe bisher – und bis zum Studienbeginn auch weiterhin – an von der IV verfügten Integrationsmassnahmen teilgenommen, die auf die erstmalige Berufsausbildung abzielten. Eine Vergütung werde dafür nicht ausgerichtet. Die Massnahmen dienten einerseits der Steigerung der für die Bewältigung eines Studiums notwendigen Belastbarkeit, beinhalteten aber auch die Suche nach fachspezifischen Praktika sowie seit September 2023 praktische Tätigkeiten im Bereich Programmierung, Konstruktion und Produktion, also in studienvorbereitenden Bereichen. Damit bestehe ab sofort Anspruch auf eine Kinderrente (act. G 3.1/32.1 f.). A.c Mit Verfügung vom 4. April 2024 wies die Ausgleichskasse das Gesuch um Kinderrente für die Zeit der Integrationsmassnahme ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die genannte Vorbereitung weder gesetzlich vorgeschrieben sei noch eine Bedingung zur Aufnahme des Studiums darstelle. Die systematische Vorbereitung erfordere, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibe, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Diese Voraussetzungen seien bei der Integrationsmassnahme der IV nicht erfüllt (act. G 3.1/29). A.d Mit Einsprache vom 24. April 2024 beantragte der Einsprecher die Ausrichtung einer AHV- Kinderrente ab 1. Februar 2024. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, dass sein Sohn C.___ seit Anfang September 2023 an IV-Integrationsmassnahmen bei der E.___ GmbH teilnehme, wobei die Vermittlung von Wissen und Können auf die erstmalige berufliche Ausbildung im Rahmen eines Maschinenbaustudiums an der D.___ abziele. Unabhängig von der IV-rechtlichen Beurteilung sei in Bezug auf die AHV-Kinderrente jedoch einzig massgebend, ob sich das Kind in einer Ausbildung

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3/10 bzw. in einer gezielten Vorbereitung auf eine solche befinde. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werde dabei als gezielte Vorbereitung bereits ein (berufsbezogenes) Praktikum als genügend erachtet. Es könne nun kein Zweifel daran bestehen, dass die Massnahmen bei der E.___ GmbH zur Hauptsache Ausbildungs- und berufsstabilisierende Elemente enthielten und mindestens die Tiefe und Intensität eines berufsbezogenen Praktikums erreichten (act. G 3.1/25). A.e Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 sprach die Ausgleichskasse dem Einsprecher ab 1. Oktober 2024 (Aufnahme Studium des Sohnes C.___) eine AHV-Kinderrente zu (act. G 3.1/16). A.f Nach mehrmaliger Nachfrage seitens des Einsprechers und zwischenzeitlicher formloser Sistierung des Verfahrens durch die Ausgleichskasse, erliess diese am 30. Januar 2025 einen abweisenden Einspracheentscheid. Zur Begründung führte sie aus, die IV-Stelle habe C.___ am 29. August 2023 Integrationsmassnahmen in Form eines Aufbautrainings vom 4. September 2023 bis zum 29. Februar 2024 bei der E.___ GmbH zugesprochen. Ziel sei es gewesen, die im Eingliederungsplan vom 28. August 2023 festgehaltenen Kompetenzen und Verhaltensweisen zu trainieren (Förderung des Team- und Gruppenverhaltens, der Kooperation, der Zusammenarbeit, des Konzentrationsvermögens und des Gedächtnisses, der Abgrenzung sowie der Steigerung der Präsenzzeit). Die Ziele von C.___ seien der Aufbau der Arbeitsfähigkeit, die Aneignung des fachlichen Know-hows sowie das Finden eines passenden Arbeitgebers für ein Training gewesen. Am 20. Februar 2024 sei diese Integrationsmassnahme (Arbeitstraining) bei der derselben Durchführungsstelle verlängert worden, bei weitgehender Aufrechterhaltung der Ziele. Am 28. Februar 2024 seien C.___ zudem im Rahmen der laufenden Integrationsmassnahme temporär vom 11. März 2024 bis zum 19. Juni 2024 ein Kurs "Grundlagen mechanische Grundoperationen" bei der F.___ mit dem Ziel zugesprochen worden, die Massnahme für die Wiedereingliederung nach Arbeitstraining zu unterstützen. Die genannten Massnahmen seien auf die Stabilisierung der Präsenz- und Leistungsfähigkeit von C.___ ausgerichtet gewesen und nicht auf eine berufsspezifische Förderung von notwendigen Kenntnissen und Fähigkeiten für eine spätere berufliche Ausbildung, die auch bezüglich AHV-Kinderrente vorausgesetzt seien (act. G 3.1/5). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Februar 2025 (Datum Postaufgabe) mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Dem Beschwerdeführer sei alsdann die geltend gemachte AHV-Kinderrente (ab 1. Februar 2024) auszurichten. Ihm sei schliesslich eine angemessene Entschädigung auszurichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie seiner Verfahrensrechte. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin das Vertrauensprinzip verletzt. Zum Materiellen führt er aus, dass sich der angefochtene Entscheid über weite Strecken an IV-rechtlichen Überlegungen orientiere und wilde

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4/10 Spekulationen und grenzwertige Unterstellungen enthalte, anstatt sich mit dem vorliegend zu beurteilenden AHV-rechtlichen Anspruch auf eine Kinderrente auseinanderzusetzen. Beim Kurs bei der F.___ handle es sich nicht bloss um einen mehrtägigen Kurs, sondern um eine sich über rund vier Monate hinziehende Ausbildung. Die D.___ verlange für die Studienzulassung reglementarisch den Nachweis einer bestimmten beruflichen Vorbildung. F.___ und E.___, die gemeinsam die Vermittlung dieser geforderten Kenntnisse übernommen hätten, hätten diese Vorbildung zuhanden der D.___ bestätigt. Die F.___ sei eine anerkannte Lehrwerkstätte des ersten Arbeitsmarktes und sein Sohn habe seine Ausbildung zusammen mit den regulären Polymechaniker-Lehrlingen absolviert. Die F.___ bestätige, dass jener ein "Praktikum Polymechaniker" absolviert habe sowie, dass das Praktikum auf das künftige Studium ausgerichtet sei. Die D.___ bestätige sodann die Anerkennung des Praktikums als genügende Vorbildung für ein Studium. Der Ausbildungsbegriff werde für das ganze Sozialversicherungsrecht einheitlich in der AHV-Gesetzgebung definiert. Anerkannt würden gemäss Art. 49bis AHVV nicht nur berufsspezifische, sondern auch allgemeinbildende Schulungen (Abs. 1), in bestimmten Konstellationen sogar Brückenangebote, Au-pair- und Sprachaufenthalte (Abs. 2). Die Anforderungen an die Anerkennung als Ausbildung im Sinn von Art. 49bis AHVV seien also relativ tief angesetzt. Das Gesetz fordere lediglich eine Minimaldauer von vier Wochen, die systematische Ausrichtung auf ein Bildungsziel sowie bei Praktika zusätzlich, dass sie für die Zulassung zu einem nachfolgenden Bildungsgang vorgeschrieben seien. Für Berufsausbildungen bzw. Praktika im Rahmen von IV-Integrationsmassnahmen gälten explizit dieselben Bedingungen. Das Gesetz mache keinen Unterschied zwischen IV-gestützten und anderen Ausbildungen. Vorliegend wiesen die Praktika eine Dauer von vier Monaten bei der F.___ bzw. inklusive der Zeit bei der E.___ GmbH von insgesamt sechs Monaten auf. Sie folgten strikt den Vorgaben der nachfolgenden Bildungsstätte und vermittelten zielgerichtet sowie systematisch das für eine spätere Erwerbstätigkeit nötige Wissen und Können. Schliesslich würden sie von der D.___, an welcher sein Sohn danach sein Studium aufgenommen habe, reglementarisch für die Zulassung vorausgesetzt. Damit erfüllten die Praktika alle drei gesetzlichen Voraussetzungen und seien als Ausbildungen im Hinblick auf eine berufliche Erstausbildung im Sinn von Art. 49bis AHVV zu qualifizieren (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2025 beantragt die Verwaltung unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde. Der Entscheid über die Kinderrente des Beschwerdeführers sei zeitgleich mit dem Entscheid über die IV-Taggelder des Sohnes zu fällen, da beide Verfahren im Zusammenhang mit dem Ausbildungsbegriff ständen und widersprüchliche Entscheide vor Versicherungsgericht vermieden werden sollten (act. G 3). Der Beschwerdeführer verzichtet auf eine Replik bzw. auf eine Stellungnahme zu den Akten (act. G 5). B.c Mit Urteil vom 29. April 2025 entschied das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, dass das von C.___ (Sohn des Beschwerdeführers) bei der E.___ GmbH durchgeführte Aufbautraining samt

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5/10 integriertem Arbeitstraining bei der F.___ nicht als gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung zu verstehen sei, da der Zweck des Trainings darin bestanden habe, C.___ "studierfähig" bzw. "eingliederungsfähig" zu machen (IV 2024/98 E. 4.3). Der Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Erwägungen 1. 1.1 Der Beschwerdeführer bemängelt in formeller Hinsicht die von der Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren vorgenommene formlose Sistierung des Verfahrens, die einer fortgesetzten, systematischen Rechtsverweigerung gleichkomme. Nachdem die Beschwerdegegnerin nunmehr am 30. Januar 2025 einen Einspracheentscheid gefällt und der Beschwerdeführer diesen mit vorliegender Beschwerde angefochten hat, bestand zu diesem Zeitpunkt keine im Sinn von Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil im Sozialversicherungsrecht (ATSG; SR 830.1) anfechtbare Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung. Namentlich erübrigen sich Anordnungen des Gerichts zur Verfahrensbeschleunigung. Nach eigenen Angaben des Beschwerdeführers reichte dazu die Androhung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde (act. G 1 S. 3). Eine gerichtliche Feststellung über die Rechtmässigkeit der Sistierung bzw. zur Frage der Rechtsverzögerung wird sodann weder konkret beantragt noch wäre ersichtlich, worin das schützenswerte Rechtsinteresse des Beschwerdeführers an einer solchen zum jetzigen Zeitpunkt noch bestehen könnte. 1.2 In materieller Hinsicht ist umstritten, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Januar 2025 den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine AHV- Kinderrente ab dem 1. Februar 2024 zu Recht abgewiesen hat. 2. 2.1 Gemäss Art. 22ter Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben Personen, welchen eine Altersrente zusteht, für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente. Der Anspruch auf eine Kinderrente besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Altersjahres. Für Kinder, die noch in Ausbildung sind, dauert die Anspruchsberechtigung bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr (Art. 25 Abs. 4 f. AHVG). Der Bundesrat hat in Art. 49bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) geregelt, was als Ausbildung gilt. Demnach ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe (Abs. 1). Als in Ausbildung gilt ein Kind auch, wenn es Brückenangebote wahrnimmt, wie Motivationssemester und

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6/10 Vorlehren sowie Au-pair- und Sprachaufenthalte, sofern sie einen Anteil Schulunterricht enthalten (Abs. 2). Nicht als in Ausbildung gilt ein Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Abs. 3). 2.2 Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seiner Wegleitung über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (RWL, Stand: 1. Januar 2024) zum Begriff der Ausbildung festgehalten, dass sie mindestens vier Wochen dauern und systematisch auf ein Bildungsziel ausgerichtet sein muss, welches entweder zu einem bestimmten Berufsabschluss führt, eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglicht oder eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildet bzw. eine Allgemeinausbildung beinhaltet. Zudem muss die Ausbildung auf einem strukturierten Bildungsgang beruhen, der rechtlich oder zumindest faktisch anerkannt ist. Keine Rolle spielt es, ob es eine erstmalige Ausbildung, eine Zusatz- oder Zweitausbildung ist (Rz 3118). Die systematische Vorbereitung erfordert, dass das Kind die Ausbildung mit dem objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist abschliessen zu können. Während der Ausbildung muss sich das Kind zeitlich überwiegend dem Ausbildungsziel widmen. Dies gilt nur dann als erfüllt, wenn der gesamte Ausbildungsaufwand (Lehre im Betrieb, Schulunterricht, Vorlesungen, Kurse, Vor- und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung, Selbststudium, Verfassen einer Diplomarbeit, Fernstudium etc.) mindestens 20 Stunden pro Woche ausmacht (Rz 3119; vgl. auch BGE 140 V 314 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2017, C_1549/2015 E. 3.4). 2.3 Gemäss Lehre und Rechtsprechung kann der Begriff der Ausbildung verstanden werden im Sinne der beruflichen Ausbildung; andererseits liegt eine Ausbildung auch dann vor, wenn nur die Ausübung des betreffenden Berufes angestrebt wird oder wenn es sich um eine Ausbildung handelt, die vorerst nicht einem speziellen Beruf dient. Unter allen Umständen ist eine systematische Vorbereitung auf eines der genannten Ziele hin erforderlich, und zwar auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Lehrgangs. In allen Fällen muss sich sodann die strittige Vorkehr in dem von der Rechtsprechung umschriebenen Mass auf die Erwerbseinkünfte auswirken. Eine systematische Ausbildung verlangt, dass die betreffende Person die Ausbildung mit dem ihr objektiv zumutbaren Einsatz betreibt, um sie innert nützlicher Frist erfolgreich hinter sich zu bringen. Dabei setzt die Ausbildung den Willen voraus, einem im Voraus festgelegten Programm zu folgen, und die Absicht, dieses zu Ende zu führen (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2020, Art. 25 N 9; BVGer, C_1549/2015 E. 3.5 mit Hinweisen). 3. 3.1 Die Frage, ob das von C.___ vom 4. September 2023 bis zum 31. Juli 2024 bei der E.___ GmbH durchgeführte Aufbautraining samt integriertem Arbeitstraining bei der F.___ (11. März 2024 bis

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7/10 19. Juni 2024) als gezielte Vorbereitung auf eine erstmalige berufliche Ausbildung im Sinn von Art. 16 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) i.V.m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) zu verstehen ist, wurde mit Entscheid des hiesigen Versicherungsgerichts vom 29. April 2025 (IV 2024/98) verneint, da es nicht das (primäre) Ziel dieser Eingliederungsmassnahmen gewesen sei, dem Beschwerdeführer die berufsspezifische praktische Erfahrung zu vermitteln, die für das Studium vorausgesetzt werde. Der Zweck des Arbeitstrainings wie auch des Kurses bei der F.___ sei es vielmehr gewesen, den Beschwerdeführer "studierfähig" bzw. "eingliederungsfähig" zu machen, d.h. die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass er trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung eine berufliche Erstausbildung respektive ein Studium in Angriff nehmen könne (Erw. 4.3). Der Entscheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen und das Ergebnis ist auf das vorliegende Verfahren zu übertragen. Der Beschwerdeführer macht vorliegend nicht geltend, dass die fraglichen IV-Massnahmen zu einem bestimmten Berufsabschluss führten oder eine berufliche Tätigkeit ohne speziellen Berufsabschluss ermöglichten. Schliesslich ist nicht ersichtlich, dass sie eine allgemeine Grundlage für eine Mehrzahl von Berufen bildeten bzw. eine Allgemeinausbildung beinhalteten. Die fraglichen Eingliederungsmassnahmen der IV stellen somit mangels primären und systematischen Ausbildungszwecks grundsätzlich keine Ausbildung im Sinn von Art. 49bis Abs. 1 AHVV und Rz. 3118 RWL dar. 3.2 3.2.1 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahmen als einer Ausbildung gleichgestelltes Praktikum qualifiziert werden können. Gemäss Rz. 3121 RWL wird ein Praktikum als Ausbildung anerkannt, wenn es gesetzlich oder reglementarisch für die Zulassung zu einem Bildungsgang oder zu einer Prüfung vorausgesetzt ist, oder zum Erwerb eines Diploms oder eines Berufsabschlusses verlangt wird. Sind die Voraussetzungen von Rz. 3121 RWL nicht erfüllt, so wird ein Praktikum trotzdem als Ausbildung anerkannt, wenn es für eine bestimmte Ausbildung faktisch geboten ist, mit dem Antritt des Praktikums tatsächlich die Absicht besteht, die angestrebte Ausbildung zu realisieren, und das Praktikum im betreffenden Betrieb höchstens ein Jahr dauert (Rz. 3122 RWL). Es wird nicht verlangt, dass das "Kind" während eines Praktikums schulischen Unterricht besucht. Übt es jedoch lediglich eine praktische Tätigkeit aus, um sich dabei einige Branchenkenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, um die Anstellungschancen bei schwieriger Beschäftigungssituation zu verbessern oder um eine Berufswahl zu treffen, liegt keine Ausbildung vor (Rz. 3123 RWL; BGE 140 V 314 E. 3.2 S. 317). 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die D.___ verlange für die Studienzulassung reglementarisch den Nachweis einer bestimmten beruflichen Vorbildung. F.___ und die E.___ GmbH, die gemeinsam die Vermittlung dieser geforderten Kenntnisse übernommen hätten, bescheinigten diese Vorbildung. Aus der Website der D.___ ergibt sich, dass für das vom Sohn des Beschwerdeführers angestrebte Bachelorstudium in Maschinentechnik/Innovation u.a. eine gymnasiale

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8/10 Maturität in Kombination mit einer studienverwandten Berufslehre oder einer studienverwandten einjährigen Arbeitswelterfahrung wie z. B. einem Praktikum vorausgesetzt seien (<www.ost.ch> unter: Studium => Studiengebiete: Technik => Bachelor Maschinentechnik/Innovation => Quicklinks: Zulassungsbedingungen; abgerufen am 25. Juni 2025). Der Beschwerdeführer legte im Einspracheverfahren Bestätigungen der F.___ und der E.___ GmbH vor. Letztere hielt in einem nicht datierten und nicht unterzeichneten "Bestätigungsschreiben" fest, welche Tätigkeiten C.___ im Zeitraum vom 1. September 2023 "bis heute" ausgeübt habe (u.a. mechanische Bearbeitung und Herstellung von Einzelteilen, Montage von Bauteilen und Zusammenstellung komplexer Produkte, Erwerb fundierter Kenntnisse und praktischer Erfahrungen im Umgang mit der CAD-Software Fusion 360, lesen und interpretieren bestehender CAD-Zeichnungen sowie selbstständiges Erstellen eigenständiger CAD-Zeichnungen, erstellen detaillierter technischer Zeichnungen). Diese umfassenden Erfahrungen und Kenntnisse in verschiedenen Bereichen seien für das Studium an einer Fachhochschule von Bedeutung (act. G 3.1/27.1 f.). Die F.___ bestätigte am 10. April 2024, dass C.___ vom 11. März 2024 bis zum 19. Juni 2024 an 42 Tagen ein Werkstattpraktikum als Polymechaniker absolviere. Dieses umfasse die manuelle und maschinelle Fertigung, die NC-Technik sowie die Automation (act. G 3.1/27.3). Bei Beendigung des Praktikums stellte sie ihm am 19. Juni 2024 ein Zertifikat aus, das die Absolvierung eines Praktikums vom 11. März 2024 bis zum 19. Juni 2024, an maximal 3 Tagen/Woche, in Mechanik/Automation "gemäss Anforderungsplan für Studium" bestätigt (act. G 3.1/20.3). Mit Immatrikulationsbestätigung vom 19. September 2024 bestätigte schliesslich die D.___, dass C.___ per 16. September 2024 das Bachelorstudium in Maschinentechnik aufgenommen habe (act. G 3.1/21.2). 3.2.3 Zwar erscheint auf Grund dieser Bescheinigungen plausibel, dass die genannten IV- Massnahmen inhaltlich für die Zulassung zum Maschinentechnik-Studium an der D.___ geeignet waren und die Bildungseinrichtung diese offenbar als genügend erachtete. Andernfalls hätte C.___ das Studium nicht im September 2024 beginnen können. Wie schon im Entscheid IV 2024/98, Erw. 4.3, festgestellt, wurden ihm die IV-Massnahmen jedoch nicht im Hinblick auf die Aufnahme dieses Studiums gewährt, sondern zwecks allgemeiner Verbesserung der "Eingliederungs- und Studierfähigkeit". Zum Zeitpunkt des Massnahmenbeginns am 4. September 2023 lag denn auch noch keine Anmeldung an der D.___ vor; diese erfolgte – ohne Absprache mit der IV-Stelle des Kantons St. Gallen – erst am 22. Januar 2024 (act. G 3.1/32.3). Dass der Sohn des Beschwerdeführers dank der beruflichen Eingliederungsmassnahmen auch praktische Berufserfahrung hat sammeln können, die für das von ihm gewünschte Studium notwendig ist, ist – wie im genannten Entscheid ebenfalls bereits ausgeführt – lediglich als positives Nebenprodukt zu werten. Auch wenn das fragliche Praktikum von der D.___ im Nachhinein offenbar als Studienvorbereitung anerkannt wurde, kann in der vorliegenden Konstellation weder von einem reglementarisch vorausgesetzten Praktikum im Sinn von Rz. 3121 RWL noch von einer faktischen Notwendigkeit desselben im Sinn von Rz. 3122 RWL ausgegangen werden. http://www.ost.ch/

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9/10 Bei dieser Sachlage braucht nicht mehr geprüft zu werden, ob das Praktikum die Anforderungen an den Ausbildungsaufwand von mindestens 20 Stunden/Woche erfüllte (vgl. Rz 3119 f. RWL). 3.3 Der Beschwerdeführer macht implizit weiter geltend, dass auch unter dem Titel des Art. 49bis Abs. 2 AHVV ein Anspruch auf eine AHV-Kinderrente gegeben sei. So gälten gemäss dieser Bestimmung selbst Brückenangebote, Motivationssemester, Au-pair- oder Sprachaufenthalte im Ausland als Ausbildung. Die Anforderung an die Anerkennung als Ausbildung seien somit tief angesetzt. Zwar trifft zu, dass bei der Wahrnehmung solcher Übergangslösungen keine allzu hohen Anforderungen zu erfüllen sind. Die ratio legis dafür ist im Umstand zu suchen, dass junge Menschen nach Beendigung der obligatorischen Schulzeit und vor Beginn einer beruflichen Ausbildung typischerweise eine gewisse Zeit zur beruflichen Orientierung benötigen oder dass einfach nur eine gewisse Zeit überbrückt werden muss, bis die Ausbildung begonnen werden kann. Solche Umstände sollen nicht sofort zum Wegfall der Anspruchsberechtigung auf eine Waisen- oder Kinderrente führen, zumindest solange das grundsätzliche Ausbildungsziel nicht aus den Augen verloren wird. Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, nachdem der Beschwerdeführer selbst nicht geltend macht, bei den fraglichen Integrationsmassnahmen handle es sich um Brückenangebote o.ä. Dies ist auch klarerweise nicht der Fall, dienen doch die von seinem Sohn wahrgenommenen IV-Massnahmen nicht, jedenfalls nicht überwiegend, der beruflichen Orientierung oder der Überbrückung einer zeitlichen Lücke zwischen Schulabschluss (Matura) und Beginn des Studiums an der D.___, sondern in erster Linie der Behebung von bestimmten, seinem Gesundheitszustand geschuldeten und IV-rechtlich relevanten Einschränkungen. Im Übrigen fehlt es den bei der E.___ GmbH und der F.___ durchgeführten Massnahmen soweit ersichtlich am erforderlichen Schulanteil von mindestens 8 Lektionen (à 45 bis 60 Minuten) pro Woche (Art. 49bis Abs. 2 AHVV i.V.m Rz. 3124 RWL), sodass aus der grundsätzlichen Anerkennung der genannten niederschwelligen Angebote als "Ausbildung" nichts für den Standpunkt des Beschwerdeführers gewonnen ist. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben, nachdem das AHVG keine solchen vorsieht (Art. 61 lit. fbis ATSG). Bei diesem Verfahrensausgang ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

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10/10 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

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2026-04-09T05:03:54+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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