Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 04.08.2025 AHV 2025/3

4. August 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,057 Wörter·~30 min·9

Zusammenfassung

Art. 5 AHVG. Massgebender Lohn. Aufrechnung von Dividenden. Dividenden stellen grundsätzlich beitragsfreien Kapitalertrag dar. Bei Arbeitnehmenden, die gleichzeitig eine Kapitalbeteiligung an der Arbeitgeberin halten, sind sie jedoch als massgebender Lohn aufzurechnen, wenn kumulativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Wird der Kapitalertrag der wirtschaftlich berechtigten Person nicht direkt ausgerichtet, sondern einer juristischen Person (Holdinggesellschaft), deren Anteile ebenfalls vom betreffenden Arbeitnehmer gehalten werden, und von dieser wiederum an die wirtschaftlich berechtigte Person weitergeleitet, ist zu prüfen, ob die Holdingstruktur rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beitragsumgehung gewählt wurde. Dies ist vorliegend zu bejahen (Erw. 3.2 ff.)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2025, AHV 2025/3). Beim Bundesgericht angefochten.

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2025/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 04.09.2025 Entscheiddatum: 04.08.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 04.08.2025 Art. 5 AHVG. Massgebender Lohn. Aufrechnung von Dividenden. Dividenden stellen grundsätzlich beitragsfreien Kapitalertrag dar. Bei Arbeitnehmenden, die gleichzeitig eine Kapitalbeteiligung an der Arbeitgeberin halten, sind sie jedoch als massgebender Lohn aufzurechnen, wenn kumulativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Wird der Kapitalertrag der wirtschaftlich berechtigten Person nicht direkt ausgerichtet, sondern einer juristischen Person (Holdinggesellschaft), deren Anteile ebenfalls vom betreffenden Arbeitnehmer gehalten werden, und von dieser wiederum an die wirtschaftlich berechtigte Person weitergeleitet, ist zu prüfen, ob die Holdingstruktur rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beitragsumgehung gewählt wurde. Dies ist vorliegend zu bejahen (Erw. 3.2 ff.)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2025, AHV 2025/3). Beim Bundesgericht angefochten. «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Kanton St.Gallen Gerichte

1/14

Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 4. August 2025 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Marie Löhrer und Tanja Petrik-Haltiner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AHV 2025/3

Parteien

A . _ _ _ A G , Beschwerdeführerin,

gegen medisuisse Ausgleichskasse , Frongartenstrasse 9, Postfach, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Nachbelastung von paritätischen Beiträgen 2021 / 2022

AHV 2025/3

2/14 Sachverhalt A. A.a Die A.___ AG (nachfolgend: Arbeitgeberin, soweit diese Funktion infrage steht), ist bei der medisuisse Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Am 30. November 2023 liess die Ausgleichskasse durch die Revisionsstelle der Ausgleichskassen (nachfolgend: RSA) bei der Arbeitgeberin eine Arbeitgeberkontrolle an Ort und Stelle durchführen (kontrollierte Jahre 2019 bis 2022). In ihrem Bericht vom 28. März 2024 stellte die RSA fest, dass in den Jahren 2021 und 2022 vermutungsweise überhöhte Dividenden von mehr als 10 % des Steuerwerts ausgeschüttet worden seien. Diese seien der B.___ GmbH (nachfolgend: Holding), zugeflossen. C.___ sei Alleininhaber der Holding und arbeite zu 100 % bei der geprüften Arbeitgeberin. Er habe beim genannten Arbeitspensum in den Jahren 2021 und 2022 jeweils einen Jahreslohn von Fr. 86'040.-- angegeben, was eindeutig viel zu tief sei. Die Abklärungen hätten ergeben, dass die Holding keine AHV-pflichtigen Löhne ausgerichtet habe. Für die Jahre 2021 und 2022 seien jedoch von der Holding Dividenden an C.___ ausgeschüttet worden, die jedoch unter 10 % des Steuerwerts der Holding gelegen hätten, nämlich Fr. 100'000.-- für 2021 und Fr. 300'000.-- für 2022 (act. G 4.1). A.b Mit Nachzahlungsverfügung vom 8. Mai 2024 rechnete die Ausgleichskasse Lohnzahlungen von Fr. 131'443.-- (2021) und Fr. 133'765.-- (2022), total somit Fr. 265'208.--, auf, und forderte nachzuzahlende Lohnbeiträge von Fr. 35'536.85 zuzügl. Verzugszinsen von Fr. 3'289.60, total somit Fr. 38'826.45. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass in den Jahren 2021 und 2022 Dividenden an C.___ ausgerichtet worden seien, die jeweils über 10 % des Steuerwerts der Gesellschaftsanteile gelegen hätten. Zugleich seien für diese Person Löhne abgerechnet worden, die nach den Kriterien von Gesetz und Rechtsprechung nicht als angemessen betrachtet werden könnten (act. G 4.4). A.c Mit dagegen gerichteter Einsprache vom 7. Juni 2024 bestritt die Arbeitgeberin, dass das Gehalt von C.___ in den Jahren 2019 bis 2022 nicht angemessen gewesen sei und dass er in diesen Jahren Dividendenbezüge von der Arbeitgeberin getätigt habe. Er arbeite zu 50 % bei der Arbeitgeberin, daneben sei er für die Spitalregion D.___, den Sicherheitsverbund E.___ und die B.___ GmbH (family office) tätig. Gemäss Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik habe sich das Medianeinkommen der selbstständigen Ärztinnen und Ärzte 2019 auf Fr. 162'000.-- belaufen. Hochgerechnet auf 100 % liege sein Einkommen über diesem Wert, sodass schon aus diesem Grund kein Anlass für Beanstandungen bestehe. Die Aktien der A.___ AG befänden sich zu 100 % im Eigentum der B.___ GmbH. Dividendenberechtigt und -empfängerin sei demnach die B.___ GmbH und nicht C.___. Dieser habe im Jahr 2021 Fr. 100'000.-- und im Jahr 2022 Fr. 300'000.-- von dieser Gesellschaft bezogen. Es sei darauf hinzuweisen, dass die B.___ GmbH nebst den Beteiligungen an der A.___ AG über weitere

AHV 2025/3

3/14 Anlagen verfüge resp. nebst dem Beteiligungsertrag aus der A.___ AG weitere Erträge erziele und deshalb kein direkter Zusammenhang zwischen der Dividendenausschüttung der A.___ AG und jener der B.___ GmbH bestehe. Die vorgenommenen Lohnaufrechnungen erwiesen sich damit als haltlos (act. G 4.5). A.d Mit Entscheid vom 30. Dezember 2024 hiess die Ausgleichskasse die Einsprache teilweise gut, wobei sie nunmehr gestützt auf den überarbeiteten Lohnrechner "Salarium" des Bundesamtes für Statistik von geringeren angemessenen Einkommen für die Ärzteschaft - und damit geringeren Lohnaufrechnungen - ausging (Lohnaufrechnung für 2021: Fr. 99'044.--; 2022: Fr. 98'346.-- [act. G 4.8]). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Arbeitgeberin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) vom 5. Januar 2025 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Zudem sei ihr eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass sich die Aktien der Beschwerdeführerin zu 100 % im Eigentum der B.___ GmbH befänden und Letztere noch ein Mehrfamilienhaus in F.___ halte. Die Erträge setzten sich in den fraglichen Jahren zu rund 87 % aus Beteiligungsertrag (Dividende der A.___ AG) und zu 13 % aus Liegenschaftsertrag (Mieterträge) zusammen. Die Stammanteile der B.___ GmbH befänden sich zu 100 % im Eigentum von C.___. In Bezug auf die Angemessenheit der Lohnbezüge und des Dividendenbezugs werden im Wesentlichen die Ausführungen in der Einsprache wiederholt. Darauf ist in den nachfolgenden Erwägungen im Einzelnen einzugehen. Zudem wird vermerkt, dass die im angefochtenen Einspracheentscheid festgestellten Unternehmenswerte nicht bestritten würden. Um nicht Äpfel mit Birnen zu vergleichen, seien den aus der B.___ GmbH getätigten Dividendenbezügen der Unternehmenswert der Holding gegenüberzustellen, und allfällige Lohnaufrechnungen aus überhöhten Dividenden hätten bei dieser Gesellschaft zu erfolgen (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2025 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Zudem habe für das Jahr 2021 eine Aufrechnung von Fr. 174'860.-- (statt Fr. 99'044.--) und für das Jahr 2022 eine solche von Fr. 146'756.-- (statt Fr. 98'346.--) zu erfolgen. C.___ sei überwiegend für die A.___ AG erwerbstätig. Üblicherweise bezögen Unternehmensaktionäre ihre Dividenden direkt über die juristische Person, in der sie (überwiegend) erwerbstätig seien und in der sie die ausgerichteten Dividenden erwirtschaftet hätten. Ansonsten wäre es ein Einfaches, die über die (Haupt-)Arbeitgeberin erarbeiteten Dividenden über eine Holdingstruktur der AHV-rechtlichen Beurteilung und allfälligen Verabgabung zu entziehen. Wirtschaftlich betrachtet sei offensichtlich, dass die von der Arbeitgeberin ausgerichteten Dividenden letztlich eins zu eins das Vermögen von C.___ erhöhten. Dabei spiele keine Rolle, ob die Holdingstruktur absichtlich zur Reduktion der AHV-

AHV 2025/3

4/14 Beitragspflicht gewählt worden sei oder nicht. Die von der A.___ AG ausgerichteten Dividenden überstiegen mit 14,3 % (2021) und 12,9 % (2022) die von der Rechtsprechung festgesetzte Grenze von 10 % deutlich. Ein Einbezug der B.___ GmbH hinsichtlich des Verhältnisses von Unternehmenswert und Dividenden käme höchstens dann in Frage, wenn C.___ auch in der Holding eine nennenswerte und insbesondere angemessen entschädigte Erwerbstätigkeit ausüben würde, was jedoch nicht der Fall sei. Zu beachten sei, dass der betriebliche Ertrag der B.___ GmbH zu 88 % aus dem Beteiligungsertrag aus der A.___ AG bestehe. Die Beschwerdegegnerin stelle rechtsprechungsgemäss auf den Lohnrechner "Salarium" des Bundesamtes für Statistik ab. Der Kontrollbericht (der RSA) sei auf Grund der Auskünfte vor Ort erstellt worden, die zwei Mitarbeitende der Treuhänderin der Arbeitgeberin erteilt hätten. Dabei sei das Pensum mit 100 % angegeben worden. Erst im Einspracheverfahren sei ein Pensum von 50 % geltend gemacht worden. Es sei nicht plausibel, wie damit ein Umsatz erzielt werden könnte, der unter Berücksichtigung u.a. der Lohnzahlungen an sieben Medizinische Praxisangestellte (MPA) und eine Verwaltungsangestellte Dividendenausschüttungen von jährlich Fr. 450'000.-- bis Fr. 650'000.-- ermögliche. Die Pensenreduktion müsste just auf den Zeitpunkt der Gründung der A.___ AG erfolgt sein. Die übrigen geltend gemachten Beschäftigungen seien marginal. Bei Zweifeln an der vollen Beschäftigung von C.___ sei der zeitliche Umfang der von diesem gegenüber der Krankenversicherung abgerechneten Leistungen zu prüfen. Antrag 2 ziele darauf ab, im Sinn einer Praxisänderung auf das Kriterium der Angemessenheit des Lohnes zu verzichten, d.h. die Arbeitsleistung nicht mehr mit einem angeblich "angemessenen" Lohn zu vergleichen. Der vorliegende Fall zeige die Schwierigkeiten, die sich beim Abstellen auf einen solchen ergäben, sei doch die Ausgleichskasse auf die Selbstangaben der Arbeitgeberin angewiesen. Gerade bei Unternehmern bleibe unklar, worauf sich die Pensumsangabe beziehe. Somit seien die ausgerichteten Dividenden, soweit sie 10 % des Unternehmenswerts überstiegen, als AHV-pflichtige Löhne aufzurechnen (act. G 4). B.c Mit Replik vom 5. März 2025 erneuert die Beschwerdeführerin die beschwerdeweise gestellten Anträge. Aus formellen Gründen sei zwischen dem Versicherten C.___ und der Beschwerdeführerin zu unterscheiden. Für einen wirtschaftlichen Durchgriff, wie es die Beschwerdegegnerin verlange, fehle die gesetzliche Grundlage. Die B.___ GmbH sei bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen angeschlossen. Sie sei weder obligatorisch versichert noch könne sie der Versicherung beitreten. Insofern könnten die von ihr vereinnahmten Dividenden nicht der Versicherungspflicht unterstellt werden. Sollte der Durchgriff bejaht werden, könnten zumindest nur die tatsächlich (von der B.___ GmbH) an den Versicherten C.___ ausgeschütteten Dividenden von Fr. 100'000.-- (2021) und Fr. 300'000.-- (2022) in Betracht fallen. Diese lägen unter 10 % des Steuerwerts der entsprechenden Jahre und stammten nebst dem Beteiligungsertrag aus der A.___ AG aus Immobilien- und Zinserträgen. Das im Kontrollbericht (vom 28. März 2024) aufgeführte Pensum von C.___ von 100 % werde bestritten. Er und ein angestellter Arzt teilten sich das Arbeitspensum bei der Arbeitgeberin. Das tiefere Gehalt

AHV 2025/3

5/14 von C.___ lasse auf einen tieferen Beschäftigungsgrad schliessen, wobei dieser sein Arbeitspensum mit der Gründung der A.___ AG reduziert habe. Die Nebenerwerbseinkommen seien unabhängig von ihrer Höhe bei der Beurteilung des sog. angemessenen Lohnes zu berücksichtigen. Die Streichung dieser Einkünfte sei nicht zulässig. Die von der Beschwerdegegnerin beantragte Praxisänderung verstosse gegen das verfassungsrechtliche Gebot von Treu und Glauben. Zudem verweise die Beschwerdegegnerin in ihren Erwägungen selbst darauf, dass einerseits ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn und andererseits zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende bestehen müsse. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten angeblichen Schwierigkeiten beim Abstellen auf einen angemessenen Lohn seien von dieser hausgemacht (act. G 6.1). B.d Mit Duplik vom 10. März 2025 führt die Beschwerdegegnerin aus, die Behauptung, dass die von der B.___ GmbH ausgeschütteten fraglichen Beträge auf Grund fehlender gesetzlicher Grundlage nicht der Versicherungspflicht unterlägen, sei offensichtlich falsch. Immerhin bestätige die Beschwerdeführerin, dass die Holdingstruktur wohl doch zur Reduktion der AHV-Beitragspflicht gewählt worden sei. Dies, zumal die Beschwerdeführerin und die B.___ GmbH bei unterschiedlichen Ausgleichskassen angemeldet seien, was eine laufende AHV-rechtliche Gesamtbetrachtung erschwere. Das im Kontrollbericht (vom 28. März 2024) erwähnte Arbeitspensum von 100 % sei von zwei Mitarbeitenden der Treuhänderin der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des Beweiswürdigungsgrundsatzes der "Aussage der ersten Stunde" zu berücksichtigen. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdeführerin die Lohnmeldung 2024 eingereicht. Diese weise für die beiden Ärzte Löhne von Fr. 88'200.-- und Fr. 91'878.-- aus. Dass die Lohnsumme der Ärzte tiefer sei als jene des Praxispersonals, sei sehr aussergewöhnlich. Schliesslich sei notorisch, dass die Löhne der Arbeitnehmenden mit gesellschaftlichen Beteiligungsrechten deutlich höher sein müssten als jene der Arbeitnehmenden ohne solche Rechte (act. G 8). Erwägungen 1. Während die Nachzahlungsverfügung vom 8. Mai 2024 C.___ persönlich eröffnet worden war, wurde der Einspracheentscheid vom 5. Januar 2025 an die Vertreterin der Arbeitgeberin, nicht jedoch an den betroffenen Arbeitnehmer gesandt. Letzteres lässt sich unter den vorliegenden Umständen nicht beanstanden, da dieser einziger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift der B.___ GmbH ist, welche alleinige Aktionärin der Arbeitgeberin ist, wo der Arbeitnehmer wiederum als einziges Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift fungiert, und dieser die vorliegende Beschwerde unterzeichnet hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Dezember 2003, H 108/3, E. 3; vgl. online- Handelsregisterauszüge der B.___ GmbH und der A.___ AG, abgerufen am 15. Mai 2025).

AHV 2025/3

6/14 2. 2.1 Gemäss Art. 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; abgekürzt: AHVG) werden Sozialversicherungsbeiträge nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag (BGE 122 V 178 E. 3b S. 179 f.). Dividenden stellen beitragsfreien Vermögensertrag dar (vgl. ferner Rz. 2015 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO, gültig ab 1. Januar 2019 [Stand 1. Januar 2021; nachfolgend: WML]). Weil auf Dividenden keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet sind, mag es beitragspflichtigen Unternehmeraktionären als vorteilhaft erscheinen, hohe Dividenden und ein tiefes Salär auszuweisen (BGE 141 V 634 E. 2.1 - 2.5, mit Hinweisen auf Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.1, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.1, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15). 2.2 Nach der Rechtsprechung gehören Vergütungen, die als reiner Kapitalertrag zu betrachten sind, nicht zum massgebenden Lohn. Ob dies zutrifft, ist nach dem Wesen und der Funktion einer Zuwendung zu beurteilen. Deren rechtliche oder wirtschaftliche Bezeichnung ist nicht entscheidend und höchstens als Indiz zu werten. Unter Umständen können auch Zuwendungen aus dem Reingewinn einer Aktiengesellschaft beitragsrechtlich massgebender Lohn sein; dies gilt laut Art. 7 lit. h der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.101; abgekürzt: AHVV) namentlich für Tantiemen. Es handelt sich dabei um Vergütungen, die im Arbeitsverhältnis ihren Grund haben. Zuwendungen, die nicht durch das Arbeitsverhältnis gerechtfertigt werden, gehören nicht zum massgebenden Lohn, sondern sind Gewinnausschüttungen, welche eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern ohne entsprechende Gegenleistung zuwendet, aber unbeteiligten Dritten unter den gleichen Umständen nicht erbringen würde (BGE 141 V 634 E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 134 V 297 E. 2.1 S. 299 f.; BGE 103 V 1 E. 2b S. 4; Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.2, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.2, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15; siehe auch PAUL CADOTSCH, Unternehmenssteuerreform II: Dividenden und AHV-Beiträge, Steuerrevue StR 1/2009, S. 47 ff.). 2.3 Dabei muss im Lichte der gesetzlichen Grundentscheidung, wonach nur Erwerbseinkommen, nicht aber Vermögensertrag beitragspflichtig ist, bei der Beurteilung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrichtet, die zugleich Arbeitnehmende und Aktionäre sind, einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit und anderseits ein angemessener Vermögensertrag zu Grunde gelegt werden. Die Gesellschaft hat hier einen erheblichen Ermessensspielraum. Den Steuerbehörden steht nicht zu, die Angemessenheit des Lohnes bzw. der Dividende frei zu überprüfen. Von der durch die Gesellschaft gewählten Aufteilung ist nur dann abzuweichen, wenn ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht (vgl. Rz. 2013 WML). Wie im AHV-Recht https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=aufrechnung+lohnbestandteil+periodizit%E4t+ahv+beitragsbezug&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-297%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page297 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=aufrechnung+lohnbestandteil+periodizit%E4t+ahv+beitragsbezug&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-297%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page297 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=aufrechnung+lohnbestandteil+periodizit%E4t+ahv+beitragsbezug&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-V-1%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page1

AHV 2025/3

7/14 (Erwägung 2.1 hievor), aber mit umgekehrten Vorzeichen, ist dabei auf einen Drittvergleich abzustellen: Es ist zu prüfen, ob unter Berücksichtigung aller objektiven und subjektiven Faktoren die gleiche Leistung auch einem aussenstehenden Dritten erbracht worden wäre (dazu im Detail und mit zahlreichen Hinweisen: BGE 141 V 634 E. 2.2.1 und BGE 134 V 297 E. 2.2 S. 300 f.; ferner Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.3, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.3, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15). 2.4 Hinsichtlich der Frage, ob ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn bzw. zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht, hat sich eine Praxis entwickelt, die laut BGE 134 V 297 in modifizierter Form bundesrechtskonform ist (sog. "Nidwaldner Praxis"). Demnach werden deklariertes AHV-Einkommen und branchenübliches Gehalt einerseits und Dividendenzahlung und Aktienwert anderseits zueinander in Beziehung gesetzt, um zu bestimmen, ob ein Teil der ausgeschütteten Dividende als beitragsrechtlich massgebendes Einkommen aufzurechnen ist. Vom Bundesgericht ist die genannte Praxis lediglich insofern korrigiert worden, als die Angemessenheit des (beitragsfreien) Vermögensertrags nicht in Relation zum Nennwert (Nominalwert), sondern zum effektiven wirtschaftlichen Wert der Aktien (Eigenkapital inkl. offene und stille Reserven) zu beurteilen ist. Diese Rechtsprechung ist auch nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II, AS 2008 2893) per 1. Januar 2009 weiterhin anwendbar (BGE 141 V 634 E. 2.2.2 f. und BGE 134 V 297 E. 2.8 S. 304; Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.4, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.4, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15; vgl. zudem Rz. 2014 WML). 2.5 Praxisgemäss ist es Sache der Ausgleichskassen, selbstständig zu beurteilen, ob ein Einkommensbestandteil als massgebender Lohn oder als Kapitalertrag qualifiziert werden muss. Der in Art. 23 AHVV enthaltenen Ordnung entspricht es jedoch, dass sich die Ausgleichskassen in der Regel an die bundessteuerrechtliche Betrachtungsweise halten. Soweit es vertretbar ist, soll eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV-Verwaltung vermieden werden, dies um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung Willen (BGE 103 V 1 E. 2c S. 4 f.; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 131/86 vom 3. August 1988 E. 2c, in: ZAK 1989 S. 147). Die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation ist nicht leichthin preiszugeben (BGE 141 V 634 E. 2.5, mit Hinweisen auf Urteile 9C_837/2014 vom 8. April 2015 E. 1.5, in: SVR 2015 AHV Nr. 7 S. 25, und 9C_669/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 2.7, in: SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 15). Das Bundesgericht hat letztere Erwägung in einem Fall betreffend eine Kapitalgesellschaft (GmbH) formuliert, wobei sich aber die zitierte Regelung des Art. 23 AHVV und die Bindungswirkung der von den kantonalen Steuerbehörden gemachten Angaben (betreffend direkte Bundessteuer) auf die Festsetzung und Ermittlung der Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit bezieht (BGE 141 V https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=aufrechnung+lohnbestandteil+periodizit%E4t+ahv+beitragsbezug&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-297%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page297 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=aufrechnung+lohnbestandteil+periodizit%E4t+ahv+beitragsbezug&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-297%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page297 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=2&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=aufrechnung+lohnbestandteil+periodizit%E4t+ahv+beitragsbezug&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-297%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page297 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2025&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-V-1%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page1

AHV 2025/3

8/14 634 E. 2.5). Entscheidend ist in diesem Zusammenhang aber wohl der Schluss, dass die Parallelität zwischen sozialversicherungs- und steuerrechtlicher Qualifikation nicht leichthin preiszugeben ist. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ging - gestützt auf den Bericht über die Arbeitgeberkontrolle vom 28. März 2024 betreffend die A.___ AG - für die Jahre 2021 und 2022 von einem angemessenen Bruttolohn von C.___ bei dieser Gesellschaft von Fr. 217'483.-- bzw. Fr. 219'805.-- aus und rechnete dementsprechend anfänglich zu den bereits abgerechneten Löhnen von jeweils Fr. 86'040.-- die Beträge von Fr. 131'443.-- resp. 133'765.-- auf. Kumulativ ging sie davon aus, dass die von der Arbeitgeberin ausgeschütteten Dividenden von Fr. 582'800.-- (2021) bzw. Fr. 650'000.-- (2022) überhöht seien, womit die Voraussetzungen für die Anrechnung von Dividenden als massgebender Lohn erfüllt seien (act. G 4.1 - 4.4). Im Einspracheverfahren reduzierte sie die aufzurechnenden Löhne auf Fr. 99'044.-- (2021) und Fr. 98'346.-- (2022), während sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine Erhöhung auf Fr. 174'860.-- (2021) und Fr. 146'756.-- (2022) beantragt. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, dass sich sämtliche Aktien der Arbeitgeberin im Eigentum der B.___ GmbH befänden und die fraglichen Dividenden somit dieser Gesellschaft als Eigentümerin und nicht dem Arbeitnehmer zuflössen. Die von C.___ vereinnahmten Dividenden aus der B.___ GmbH betrügen Fr. 100'000.-- (2021) und Fr. 300'000.-- (2022), die nebst dem Beteiligungsertrag aus der A.___ AG aus Immobilien- und Zinserträgen stammten. Im Verhältnis zum steuerlichen Unternehmenswert der (sich vollständig im Eigentum des Arbeitnehmers befindlichen) B.___ GmbH von Fr. 5'390'864.-- (2021) und Fr. 6'652'113.-- (2022) ergebe sich daraus ein Kapitalertrag von deutlich unter 10 %. Damit seien die Bedingungen für die Aufrechnung von Dividenden als massgebender Lohn nicht erfüllt. 3.2 Tatsächlich ergibt sich aus dem eingereichten Aktienbuch der A.___ AG, dass die B.___ GmbH seit dem ___ 2017 (Gründungsdatum der B.___ GmbH) als Aktionärin sämtlicher 100 Aktien der A.___ AG eingetragen ist (act. G 1.3). Nachdem es sich bei beiden involvierten Gesellschaften um zwei unterschiedliche juristische Personen mit je eigener Rechtspersönlichkeit handelt und der bei der B.___ GmbH anfallende Dividendenertrag aus der A.___ AG nicht ohne Weiteres (d.h. ohne Nachweis eines Rechtsmissbrauchstatbestands) C.___ zugerechnet werden kann, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, unter welchen Umständen die fragliche Dividende ihm als Arbeitnehmer der A.___ AG bzw. Inhaber der B.___ GmbH zugerechnet werden kann. Zumindest indirekt über die Holding ist C.___ als Alleininhaber der A.___ AG zu betrachten (vgl. zu dieser Einordnung: Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2019, 9C_335/2018, E. 6.2.2). 3.3 Mangels einschlägiger Bestimmungen und Rechtsprechung zu dieser Frage im AHV-Recht bietet sich die im Aktienrecht ergangene Rechtsprechung zum (Haftungs-)Durchgriff zur analogen Anwendung an. Ein sogenannter aktienrechtlicher Durchgriff bedeutet die (ausnahmsweise) Aufhebung

AHV 2025/3

9/14 der Trennung zwischen einer Aktiengesellschaft und ihren Aktionären, das Ausserachtlassen der eigenen Rechtspersönlichkeit der juristischen Person (FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, Schweizerisches Aktienrecht, Bern 1996, § 62 N. 48). Ein Durchgriff kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Grundsätzlich ist die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen zu beachten. Es rechtfertigt sich nur von ihr abzusehen, wenn die Berufung darauf offensichtlich zweckwidrig und damit rechtsmissbräuchlich erfolgt (BGE 132 III 489 E. 3.2; 128 II 329 E. 2.4; 113 II 31 E. 3c S. 36, je mit Hinweisen; vgl. dazu auch BAUMANN, Zürcher Kommentar, N. 328 ff. zu Art. 2 ZGB). Der häufigste Fall ist die zweckwidrige Verwendung einer juristischen Person durch einen beherrschenden Aktionär, um sich persönlichen Verpflichtungen zu entziehen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 2006, 4C.327/2005, E. 3.2.4, und BGE 145 III 351 E. 4.2, mit Hinweis auf BGE 144 III 541 E. 8.3.1 ff. und 132 III 489 E. 3.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung setzt für einen Durchgriff mithin voraus, dass der illegitime Zweck einer rechtlichen Vorkehr bzw. vorliegend der Errichtung einer Holdingstruktur allfällig vorhandene legitime Zwecke klar überwiegt oder sogar als alleiniges Motiv erscheint. Demgegenüber greift die beschwerdegegnerische Begründung eines Durchgriffs zu kurz, wonach es hinsichtlich der sich hier stellenden Fragen "keine Rolle spielen" könne, ob die Zahlungen nun direkt an den Unternehmeraktionär oder aber via Holding an deren Alleininhaber ausgeschüttet werden, da es ansonsten ein Leichtes sei, sich der Beitragspflicht zu entziehen (act. G 4.8 Ziff. 4). Dies würde darauf hinauslaufen, dass die Errichtung einer Holdingstruktur per se rechtsmissbräuchlich wäre, was dem Ausnahmecharakter des Durchgriffs klar widersprechen würde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ergibt sich aus dem von ihr im gleichen Zusammenhang zitierten BGE 131 V 97 nicht, dass die Intention einer Beitragsvermeidung (Zweck) bei der Errichtung einer Holdingstruktur irrelevant sei. Vielmehr wird im Entscheid - der im Übrigen eine völlig andere Konstellation betrifft lediglich ausgeführt, dass das Verschulden (i.c. "Böswilligkeit") keine Voraussetzung für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs sei (E. 4.3.3 letzter Abschnitt). 3.4 Vorliegend geht es zwar nicht um einen haftungsrechtlichen Durchgriff, geht es doch nicht darum, die B.___ GmbH in ihrer Eigenschaft als Aktionärin der Arbeitgeberin für deren AHV-rechtliche Beitragsschulden haften zu lassen. Vielmehr geht es um eine Qualifizierungsfrage, nämlich darum, ob die an sie ausgeschütteten Dividenden der Arbeitgeberin in Wahrheit als Zahlungen an ihren Inhaber anzusehen sind, und wenn ja, ob es sich dabei um massgebenden Lohn im Sinn von Art. 5 Abs. 2 AHVG handelt. Da sich diesbezüglich ebenfalls die Frage nach der ausnahmsweisen Nichtbeachtung der rechtlichen Eigenständigkeit einer zwischengelagerten bzw. vorgeschobenen juristischen Person (hier der B.___ GmbH) stellt, rechtfertigt es sich, die Rechtsprechung zum aktienrechtlichen (Haftungs- )Durchgriff analog anzuwenden. D.h., die von der Arbeitgeberin an die B.___ GmbH ausgeschütteten Dividenden sind deren alleinigem Inhaber - der gleichzeitig wirtschaftlich Berechtigter der Arbeitgeberin ist, wie sich dem Aktienbuch entnehmen lässt (act. G. 1.3) - nur dann zuzurechnen, wenn sich die gewählte Holdingstruktur als rechtsmissbräuchlich erweist. https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Durchgriff+Verantwortlichkeit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F132-III-489%3Ade&number_of_ranks=0#page489 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Durchgriff+Verantwortlichkeit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F128-II-329%3Ade&number_of_ranks=0#page329 https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=Durchgriff+Verantwortlichkeit&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F113-II-31%3Ade&number_of_ranks=0#page31

AHV 2025/3

10/14 3.5 Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die A.___ AG gemäss Handelsregistereintrag durch Sachübernahme aus dem - nicht im Handelsregister eingetragen gewesenen - vormaligen Einzelunternehmen A.___ hervorgegangen ist (vgl. zur Ausnahme von der Eintragungspflicht Art. 931 Abs. 1 letzter Satz des Schweizerischen Obligationenrecht [SR 220; OR] sowie Urteil des Bundesgerichts vom 21. Januar 2009, 4A_526/2008, E. 4.2, der für freie Berufe [zu welchen der Arztberuf zählt] vorsieht, dass selbst bei einem Umsatzerlös von über Fr. 100'000.-- kein Eintrag zu erfolgen hat, sofern kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betrieben wird). Das neue Unternehmen wurde am ___ 2017 in das Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (online- Handelsregisterauszug, abgerufen am 15. Mai 2025). Gemäss Aktienbuch war C.___ von der Eintragung bis zum ___ 2017 Alleinaktionär (act. G 1.3). Am gleichen Tag liess er die B.___ GmbH in das Handelsregister eintragen, wobei er auch bei dieser Gesellschaft alleiniger Anteilsinhaber war und ist. Gleichzeitig übernahm die B.___ GmbH sämtliche Aktien der A.___ AG (online- Handelsregisterauszug, abgerufen am 15. Mai 2025, act. G 1.3). Im Weiteren fällt auf, dass die A.___ AG in den fraglichen Jahren 2021 und 2022 relativ grosse Dividenden von Fr. 582'000.-- (2021) und Fr. 650'000.-- (2022) an die Aktionärin ausgeschüttet hat (vgl. zur sachverhaltlichen Annahme nachfolgende Erwägung 4.2). Dabei ist nicht ersichtlich, dass die B.___ GmbH diese Einnahmen für eine wesentliche eigene Geschäftstätigkeit verwenden würde. Die Nettoeinnahmen aus der sich im Eigentum der Gesellschaft befindlichen Liegenschaft G.___, F.___, machten 2022 sodann lediglich 3,5 % des gesamten Betriebsertrags aus (Total Liegenschaftsertrag inkl. Ertrag aus Fotovoltaikanlage Fr. 89'164.70, Total Liegenschaftsaufwand Fr. 65'568.10 = Nettoertrag Liegenschaft Fr. 23'596.60, Gesamtertrag Fr. 673'965.10; Fr. 23'596.60 : Fr. 673'965.10 x 100 % = 3,5 %). 2021 war der Nettoertrag aus Liegenschaften mit Fr. 830.45 noch geringer ausgefallen (Total Liegenschaftsertrag inkl. Ertrag aus Fotovoltaikanlage Fr. 72'152.40, Total Liegenschaftsaufwand Fr. 71'321.95 [Erfolgsrechnung 2022, act. G 1.5]). Für ihre Dienstleistungen (wohl in der Liegenschaftenverwaltung) verbuchte sie 2022 lediglich ein Einkommen (Managementfee) von Fr. 2'000.--, sodass es sich dabei nicht um eine wesentliche Geschäftstätigkeit handelt. Es kann somit gesagt werden, dass der Grossteil der Einnahmen der Holding (96,5 %) aus der Beteiligung an der Arztpraxis stammt. Im Weiteren fällt auf, dass die Gesellschaft bei der A.___ AG ein Darlehen von gut Fr. 650'000.-- aufgenommen und gleichzeitig ihrem Inhaber ein Darlehen von knapp 1,2 Mio. Franken gewährt hat. Die beiden Darlehen wurden zinslos gewährt, jedenfalls wurden in der Erfolgsrechnung keine entsprechenden Zinszahlungen bzw. -einnahmen verbucht (Bilanz per 31. Dezember 2022, Erfolgsrechnung 2022, act. G 1.5). Dies lässt den Schluss zu, dass nebst den von der Holding an C.___ ausgeschütteten Dividenden (2021: Fr. 100'000.--; 2022: Fr. 300'000.--), die praktisch ausschliesslich aus der A.___ AG stammen und zumindest teilweise an den Inhaber weitergeleitet wurden, offenbar noch weitere substanzielle Mittel aus der A.___ AG an diesen geflossen sind. Mit der Beschwerdegegnerin ist demnach (im Ergebnis) festzustellen, dass die von der A.___ AG an die B.___ GmbH ausgeschütteten Dividenden zum Gutteil (und zusammen mit weiteren Mitteln aus der A.___ AG) dem formellen Inhaber

AHV 2025/3

11/14 der B.___ GmbH und wirtschaftlich Berechtigten der A.___ AG, C.___, zugutekamen. Aus dem Gesagten erhellt dementsprechend, dass die Vereinnahmung und Weitergabe der Beteiligungserträge (und weiterer Mittel) aus der A.___ AG an den einzigen wirtschaftlich Berechtigten der beiden Gesellschaften zumindest den eindeutig überwiegenden Hauptzweck der B.___ GmbH darstellt, während die gewählte Holdingstruktur allein für die Verwaltung des Mehrfamilienhauses nicht plausibel erscheint. Es ist mithin davon auszugehen, dass die gewählte Vorgehensweise im Wesentlichen auf die Vermeidung unter anderem der hier interessierenden AHV-abgaberechtlichen Folgen abzielt, während ein anderes Motiv weder ersichtlich ist noch von der Beschwerdeführerin dargetan wird. Hinzu kommt, dass C.___ vor der Gründung der AG als selbständig erwerbender Einzelunternehmer bei der Beschwerdegegnerin gemäss deren Angaben Einkommen in ähnlicher Höhe wie den hier zur Diskussion stehenden Dividenden abgerechnet hatte (vgl. vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Angaben der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort: act. G4 Ziff. 3.2). Interessant in diesem Zusammenhang scheint weiter, dass der Lohn von C.___ genau dem Betrag des so genannten «massgebenden durchschnittlichen Einkommens» entspricht, das gemäss Skala 44 Anspruch auf die höchstmögliche monatliche Vollrente der AHV ergibt (ab 2019: 85'320; ab 2021: 86'040 gemäss Skala 44: abrufbar unter https://www.ahv-iv.ch/de/Formulare/Diverse- Listen/Rentenskala-44). Auch das kann als Indiz für die Rechtsumgehung gewertet werden. Offenbar erfolgte die Umstrukturierung samt Definition des geringeren Lohnes unter dem Aspekt, dass weitere AHV-Beitragszahlungen auf einem höheren Einkommen nicht zu einem Anspruch auf höhere Rentenleistungen führen würden, und nicht unter jenem, dem neu in einem Angestelltenverhältnis arbeitenden C.___ einen marktüblichen Lohn auszurichten. Nicht berücksichtigt wurde dabei, dass es sich beim massgebenden durchschnittlichen Einkommen nicht um ein durchschnittliches oder maximales Brutto-Lohneinkommen handelt, sondern um eine AHV-rententechnische Grösse, die sich aus mehreren Komponenten zusammensetzt und zudem erst zusammen mit den Beitragsjahren die Rentenhöhe bestimmt. 3.6 Demnach erscheint das gewählte Vorgehen als rechtsmissbräuchlich mit der Folge, dass die rechtliche Selbstständigkeit der B.___ GmbH im vorliegenden Zusammenhang unbeachtlich ist und die von der Arbeitgeberin an die Holding bezahlten Dividenden als Zahlungen an den wirtschaftlich Berechtigten und Arbeitnehmer der A.___ AG anzusehen sind. Ob sie als Lohn zu qualifizieren sind, ist nachfolgend anhand der einschlägigen Kriterien zu prüfen (vgl. vorstehende Erwägung 2.4). 4. 4.1 Bei der Angemessenheitsprüfung des Lohnes ging die Beschwerdegegnerin zunächst von einem angemessenen Lohn von Fr. 217'483.-- für 2021 und von Fr. 219'805.-- für 2022 aus (act. G 4.4). Im Einspracheentscheid vom 30. Dezember 2024 kürzte sie diese Werte auf Fr. 185'084.-- und Fr. 184'386.-- (act. G 4.8). Dabei stützte sie sich auf den Lohnrechner "Salarium" des Bundesamtes für

AHV 2025/3

12/14 Statistik, wobei sie - unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der fragliche Arbeitnehmer nicht nur dem oberen oder mittleren Kader, sondern der obersten Geschäftsführungsebene zuzuordnen sei jeweils (ungefähr) vom Wert für das 3. Quartil ausging (2021 etwas weniger [act. G 4.6 und 4.8]). Davon brachte sie die gemäss IK bei der Spitalregion D.___ erzielten Einkommen von Fr. 3'870.-- (2021) und Fr. 6'450.-- (2022) in Abzug (act. G 4.7). Dies ist nicht zu beanstanden, da diese bei der jeweiligen Arbeitgeberin verbeitragt wurden und es sich bei diesen Tätigkeiten allein schon auf Grund der geringen Lohnhöhe nur um Nebentätigkeiten handeln kann. Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie geltend macht, der Arbeitnehmer habe in den fraglichen Jahren lediglich 50 % gearbeitet. So gab die Steuerberatungsgesellschaft gegenüber dem Revisor der RSA an, das Arbeitspensum habe 100 % betragen (act. G 4.1). Auf diesen Aussagen der ersten Stunde ist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu behaften, zumal ein lediglich 50%iges Pensum auf Grund der übrigen Umstände nicht plausibel erscheint. So wäre nicht plausibel, dass eine Arztpraxis, in welcher zwei Ärzte mit einem Pensum von je 50 % arbeiten (2021 und 2022), nach eigenen Angaben eine Verwaltungsangestellte (Geschäftsführerin) und sieben Medizinische Praxisassistentinnen (davon offenbar drei in Ausbildung) beschäftigt (act. G 1, vgl. auch Lohnmeldungen 2021 und 2022 [act. G 1.7 f.] und Website der A.___ AG [abrufbar unter A.___.ch => Team], abgerufen am 21. Mai 2025). Nachdem die Skalierbarkeit des Umsatzes bzw. Ertrags nur aber immerhin durch die eigene Arbeitskraft begrenzt ist, erstaunt auch, dass C.___ zuvor in der Einzelunternehmung ein Einkommen von rund einer halben Million generieren konnte, während er danach als Angestellter in der eigenen AG bei einem angegebenen 50%-Pensum lediglich noch ein solches von rund 80'000.-- erzielt, anstelle von ungefähr der Hälfte des vormaligen. Auch die übrigen ausgewiesenen geringfügigen Tätigkeiten bei der Spitalregion D.___ (vgl. IK-Auszug [act. G 4.7]) vermögen ein 50%iges Pensum ebenso wenig zu erklären wie eine Betreuung von (bereits erwachsenen) Kindern. Vor diesem Hintergrund erübrigt sich der von der Beschwerdegegnerin beantragte Beizug der Krankenkassenabrechnungen und der angegebene Lohn für ein geltend gemachtes Pensum von 50 % ist für die Angemessenheitsprüfung nicht zunächst zu verdoppeln. Nachdem für die beiden Jahre jeweils bereits ein Lohn von Fr. 86'040.-- abgerechnet wurde, ergibt sich - wie die Beschwerdegegnerin vorbehältlich nachfolgender Erwägung im angefochtenen Einspracheentscheid richtig festgestellt hat - eine Aufrechnung von Fr. 99'044.-- für 2021 (Fr. 188'954.- - - Fr. 3'870.-- - Fr. 86'040.--) und von Fr. 98'346.-- für 2022 (Fr. 190'836.-- - Fr. 6'450.-- - Fr. 86'040.-- ). 4.2 Im Weiteren ging die Beschwerdegegnerin von einem überhöhten Kapitalertrag aus. Dabei rechnete sie für 2021 eine Dividende von Fr. 582'800.-- und für 2022 eine solche von Fr. 650'000.-- an, wobei der Revisor der RSA die von der B.___ GmbH vereinnahmten und verbuchten Beteiligungserträge (Dividenden) der A.___ AG jeweils im Vorjahr (periodengerecht im Entstehungsjahr des Lohnes) anrechnete (vgl. act. G 1.5 und 4.1). Dies ist (wohl) nicht zu beanstanden. Beim Unternehmenswert der Arbeitgeberin ging die Beschwerdegegnerin ebenfalls von den von der RSA

AHV 2025/3

13/14 festgestellten Werten von Fr. 4'079'941.-- (2021) und Fr. 5'032'445.-- (2022) aus. Diese von der RSA festgestellten Dividenden und Unternehmenswerte der vorliegend massgebenden Jahre 2021 und 2022 werden von der Beschwerdeführerin als solche nicht bestritten, sodass darauf abzustellen ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Zusammenhang der Unternehmenswert der B.___ GmbH nicht massgebend und hat für die Bestimmung der überschiessenden Dividende der AG keine Bedeutung. Sie beschäftigt keinerlei Personal, insbesondere nicht den Eigentümer, sondern ist praktisch ausschliesslich Beteiligungsgesellschaft und als solche nicht AHV-pflichtig als Arbeitgeberin. Somit ergeben sich die von der Beschwerdegegnerin festgestellten Kapitalerträge von 14,28 % (2021; Fr. 582'800.-- : Fr. 4'079'941.-- x 100) und 12,92 % (2022; Fr. 650'000.-- : Fr. 5'032'445.-- x 100). Bei Abzug eines 10%igen Schwellenwerts ergeben sich überschiessende Ausschüttungen von Fr. 174'806.-- (Fr. 582'800.-- - [Fr. 4'079'941.-- x 10 % = Fr. 407'994.--]) und Fr. 146'756.-- (Fr. 650'000.-- - [Fr. 5'032'445.-- x 10 % = Fr. 503'244.--]). 4.3 Nachdem diese Werte höher sind als jene, die sich aus der Angemessenheitsprüfung des Lohnes ergeben, bleibt es bei diesen bzw. ist die Dividende bis zur Höhe eines branchenüblichen Gehalts aufzurechnen (WML Ziff. 2015). Bei diesem Verfahrensausgang kann schliesslich offenbleiben, wie es sich mit dem Antrag der Beschwerdegegnerin verhält, wonach das Kriterium der Angemessenheit des Lohnes im Sinn einer Änderung der Rechtsprechung ganz entfallen solle. So schwebt ihr offenbar seit Jahren vor, dass aus Praktikabilitätsgründen sämtliche Bezüge, die einen Kapitalertrag von 10 % übersteigen, als Lohn aufgerechnet werden. Zwar mag sein, dass eine solche Regelung für die Ausgleichskassen einfacher zu handhaben wäre. Sie würde jedoch wohl zu weit führen und die grundsätzliche Dispositionsfreiheit der Arbeitgebenden zu stark einschränken (vgl. vorstehende Erw. 2.3 und WML Ziff. 2013). Auch in anderen Bereichen des Sozialversicherungsrechts werden mangels besserer Möglichkeiten zur Ermittlung von verschiedenen Parametern regelmässig statistische Werte beigezogen. Die Frage braucht indessen wie gesagt nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin kann darauf verwiesen werden, dass die Beschwerdegegnerin mit diesem Anliegen bereits 2019 vor Bundesgericht gescheitert ist (BGE 145 V 50 E. 4.2 f.). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdegegnerin nicht dargetan, inwiefern sich die Rechtslage seither verändert haben sollte bzw. inwiefern die Voraussetzungen für eine Änderung der Rechtsprechung nun erfüllt sein sollten. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht kostenpflichtig ist (Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP] i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Gerichtskosten

AHV 2025/3

14/14 betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit erscheint in Anbetracht des Streitwerts von rund Fr. 30'000.-- eine Gebühr von Fr. 1’500.-- als angemessen. Diese ist dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist daran anzurechnen. 5.3 Grundsätzlich nicht entschädigungsberechtigt sind in eigener Sache ohne anwaltliche oder sonst wie qualifizierte Vertretung prozessierende Personen. Da C.___ die Beschwerdeführerin als Verwaltungsratspräsident vertritt, prozessiert er bzw. sie in eigener Sache. Bei diesem Verfahrensausgang ist zudem ohnehin keine Parteientschädigung seitens der Beschwerdegegnerin geschuldet. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin bezahlt die Gerichtskosten von Fr 1’500.--. Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihr daran angerechnet. 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.08.2025 Art. 5 AHVG. Massgebender Lohn. Aufrechnung von Dividenden. Dividenden stellen grundsätzlich beitragsfreien Kapitalertrag dar. Bei Arbeitnehmenden, die gleichzeitig eine Kapitalbeteiligung an der Arbeitgeberin halten, sind sie jedoch als massgebender Lohn aufzurechnen, wenn kumulativ ein offensichtliches Missverhältnis zwischen Arbeitsleistung und Lohn sowie zwischen eingesetztem Vermögen und Dividende besteht. Wird der Kapitalertrag der wirtschaftlich berechtigten Person nicht direkt ausgerichtet, sondern einer juristischen Person (Holdinggesellschaft), deren Anteile ebenfalls vom betreffenden Arbeitnehmer gehalten werden, und von dieser wiederum an die wirtschaftlich berechtigte Person weitergeleitet, ist zu prüfen, ob die Holdingstruktur rechtsmissbräuchlich zum Zweck der Beitragsumgehung gewählt wurde. Dies ist vorliegend zu bejahen (Erw. 3.2 ff.)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. August 2025, AHV 2025/3). Beim Bundesgericht angefochten.

AHV 2025/3 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.08.2025 AHV 2025/3 — Swissrulings