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St.Gallen Versicherungsgericht 11.02.2025 AHV 2024/9

11. Februar 2025·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·4,097 Wörter·~20 min·5

Zusammenfassung

Art. 10, Art. 29 Abs. 2 und Art. 29bis Abs. 2 AHVG. AHV/IV/(EO)-Beiträge Nichterwerbstätige. Unvollständige Beitragsdauer. In den Studienjahren des Beschwerdeführers (1981 - 1985) gab es zwar bereits ein durch das BSV bestimmtes Prozedere zur Beitragserhebung und -überwachung bei Studierenden (Erw. 2.3 f.). Da es jedoch auch Konstellationen gab, in denen eine Kontrolle nicht vorgeschrieben war (Studienunterbruch), waren die Studierenden - wie andere Nichterwerbstätige - nicht davon entbunden, sich grundsätzlich selbst um die Beitragsablieferung zu kümmern. Vorliegend lässt sich nicht mehr eruieren, ob die zuständige Ausgleichskasse ihre Kontrollpflicht verletzt hatte, oder ob der Beschwerdeführer aus anderen Gründen keine Beiträge bezahlt hatte, wobei er die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat. Nachdem somit (mindestens) eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt ist, sind die fehlenden Beitragszeiten in den Jahren 1983 und 1984 nicht aufzufüllen (Erw. 4.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 11. Februar 2025, AHV 2024/9).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2024/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 31.03.2025 Entscheiddatum: 11.02.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 11.02.2025 Art. 10, Art. 29 Abs. 2 und Art. 29bis Abs. 2 AHVG. AHV/IV/(EO)-Beiträge Nichterwerbstätige. Unvollständige Beitragsdauer. In den Studienjahren des Beschwerdeführers (1981 - 1985) gab es zwar bereits ein durch das BSV bestimmtes Prozedere zur Beitragserhebung und -überwachung bei Studierenden (Erw. 2.3 f.). Da es jedoch auch Konstellationen gab, in denen eine Kontrolle nicht vorgeschrieben war (Studienunterbruch), waren die Studierenden - wie andere Nichterwerbstätige - nicht davon entbunden, sich grundsätzlich selbst um die Beitragsablieferung zu kümmern. Vorliegend lässt sich nicht mehr eruieren, ob die zuständige Ausgleichskasse ihre Kontrollpflicht verletzt hatte, oder ob der Beschwerdeführer aus anderen Gründen keine Beiträge bezahlt hatte, wobei er die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat. Nachdem somit (mindestens) eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt ist, sind die fehlenden Beitragszeiten in den Jahren 1983 und 1984 nicht aufzufüllen (Erw. 4.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 11. Februar 2025, AHV 2024/9). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung I

Entscheid vom 11. Februar 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach

Geschäftsnr. AHV 2024/9

Parteien

A.___, Beschwerdeführer,

gegen Ausgleichskasse AGRAPI , Thunstrasse 49, Postfach, 3000 Bern 6, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Altersrente

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 28. Dezember 2023 zum Bezug einer AHV-Altersrente an (act. G 3.1.1). Mit Schreiben vom 14. Februar 2024 teilte die Ausgleichskasse der Kommunikationsbranche AGRAPI (nachfolgend Ausgleichskasse) dem Versicherten mit, in den Jahren 1983 und 1984 beständen Beitragslücken, und forderte ihn auf, das entsprechende Formular zur Abklärung von Beitragslücken auszufüllen (act. G 3.1.3). Am 16. Februar 2024 erliess sie zudem eine Rentenverfügung, wonach dem Versicherten eine monatliche Altersrente von Fr. 2'339.-- zustehe. Dabei stützte sie sich auf ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 130'830.-- (Tabellenwert), eine Beitragsdauer von 42 Jahren und 9 Monaten und daraus abgeleitet Rentenskala 42 (act. G 3.1.4). Gleichentags reichte der Versicherte seine Stellungnahme ein (Eingang Ausgleichskasse: 19. Februar 2024). Dabei gab er an, er habe von August 1981 bis März 1985 an der Hochschule B.___ studiert. Er sei in den fraglichen Jahren 1983 und 1984 nicht erwerbstätig gewesen. Er bitte darum, die Beitragslücken vollständig zu schliessen. Er habe vor 1983 genug in die AHV einbezahlt. Die B.___ habe ihn zudem nie aufgefordert, AHV-Beiträge zu entrichten (act. G 3.1.5). A.b Mit Einsprache vom 15. März 2024 verlangte der Versicherte die volle Anrechnung der Jahre 1983 und 1984 als Beitragszeit. Dazu führte er aus, er habe 1981, 1982 und 1985 gearbeitet und nach der Ausbildung Stellvertretungen als Sekundarlehrer wahrgenommen. In diesen drei Jahren habe er die Beiträge geleistet. Auch 1980 habe er zwischen RS und Studienbeginn gearbeitet. Die Recherche bei der B.___ habe ergeben, dass dort regelmässig Anfragen betreffend Probleme mit fehlenden Beitragsjahren behandelt würden, was impliziere, dass eine entsprechende Belehrung über die Rechte und Pflichten der Studierenden im Hinblick auf die AHV-Anmeldung nicht stattgefunden habe. Die B.___ in der jetzigen Form sei 2007 gegründet worden und es existierten keine Unterlagen mehr aus der Gründerzeit. Eine automatisierte Einforderung der AHV-Beiträge für Nichterwerbstätige bestehe erst seit 2007. Er habe in den Jahren vor 1985 durch Leistungen vor und während des Militärdienstes eine Lohnsumme Fr. 23'732.-- erzielt. Dadurch habe er als Teilzeit arbeitender Student wesentlich höhere AHV-Beiträge geleistet, als wenn er nicht erwerbstätig gewesen wäre. Bis 2024 habe er insgesamt auf einer Lohnsumme von Fr. 4'925'405.-- Beiträge geleistet, was über eine halbe Million Franken ausmache. Es sei ungerecht und sogar diskriminierend gegenüber der Studentenschaft, dass die Ausgleichskasse die Beitragsjahre nicht ergänzt habe. Pädagogik-Studierende, die nach dem Abschluss nicht in voller Anstellung in einer Schulgemeinde integriert worden seien, hätten kaum von der Möglichkeit einer Nachzahlung der Beiträge in der 5-Jahresfrist Gebrauch machen können, da über diese Möglichkeit mit grösster Sicherheit ausschliesslich die Schulbehörden informiert hätten (act. G 3.1.7).

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3/10 A.c Mit Entscheid vom 11. Juni 2024 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Unter Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen bestehe die Beitragspflicht beim Einsprecher von Januar 1980 bis zum Januar 2024. Die fehlenden Beitragszeiten in den Jahren 1983 und 1984 hätten teilweise durch Ersatzzeiten - 9 Monate des Jugendjahres 1978 und 1 Monat im Jahr des Versicherungsfalls (2024) - aufgefüllt werden können. Für die Zeit von Oktober 1983 bis November 1984 bestehe dagegen eine Beitragslücke, die nicht mehr geschlossen werden könne. Damit erreiche der Einsprecher eine Teilrente auf der Basis der Rentenskala 42 (act. G 1.4). B. B.a Mit (gemäss falscher Rechtsmittelbelehrung) beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen eingereichter Beschwerde vom 9. Juli 2024 beantragt der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Sinngemäss beanstandet er, dass die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur Frage der sachverhaltsrelevanten Mitwirkungspflichten aller Studierenden in den fraglichen Betrachtungsperioden keine Stellung genommen habe. Sodann sei ihm zu erlauben, die von der SVA St. Gallen berechneten Beiträge für 1983 und 1984 nachzuzahlen und seien ihm diese voll anzurechnen, womit eine volle Beitragszeit von 44 Jahren zu berücksichtigen sei. Der Entscheid der Beschwerdegegnerin sei nicht ganzheitlich abgefasst. Namentlich werde kein Bezug genommen auf die Gesamtleistung seiner Sozialversicherungsbeiträge und es fände keine Relativierung der marginalen "Versäumnisse" statt (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2024 beantragt die Verwaltung die Abweisung der Beschwerde. Die fehlenden Beitragszeiten hätten nur teilweise geschlossen werden können. Mit einer Beitragszeit von 42 Jahren und 10 Monaten sei die Rentenskala 42 anwendbar. Weitere Beitragszeiten könne der Beschwerdeführer nicht nachweisen, da er weder ein Markenheft noch eine Bestätigung der B.___ vorweisen könne. Er mache ausserdem geltend, er sei nicht über die Beitragspflicht informiert worden. In seinem individuellen Konto seien im Jahr 1980 jedoch Beiträge als Nichterwerbstätiger verbucht worden, sodass anzunehmen sei, dass er von der Beitragspflicht Kenntnis gehabt habe (act. G 3). B.c Mit Replik vom 16. September 2024 führt der Beschwerdeführer aus, beim IK-Eintrag betreffend das Jahr 1980 handle es sich um den Beitrag aus dem Sold des RS-Militärdienstes der Schweizer Armee. Dies ergebe sich aus dem Dienstbüchlein. Somit sei nicht er der Urheber der Anmeldung der Nichterwerbstätigkeit gewesen. Er bekräftige nochmals, als Student keine Kenntnis von der Beitragspflicht gehabt zu haben. Zur B.___ ergänzt er, dass diese in den Anfangsjahren administrativ "dünn" aufgestellt gewesen sei, weshalb es wohl zu Defiziten im AHV-Ablieferungsprozess gekommen

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4/10 sei. Die Mitwirkungspflicht der Studierenden sei offensichtlich nicht oder nur punktuell bekannt gewesen und von den Behörden nicht aktiv vermittelt worden (act. G 5). B.d Mit Duplik vom 9. Oktober 2024 hält die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest. Materiell führt sie aus, für die fraglichen Jahre 1983 und 1984, in welchen der Beschwerdeführer studiert habe, sei die kantonale Kasse (SVA St. Gallen) für die Beitragserhebung zuständig gewesen. Die Beschwerdegegnerin könne die Berechnung nur für Jahre vornehmen, in denen Beiträge bezahlt worden seien. Da der Beschwerdeführer keine Beweise vorlegen könne, dass in diesen Jahren Beiträge geleistet worden seien, könne sie nur erneut feststellen, dass die Beitragslücke weiterhin bestehe (act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet der Einspracheentscheid vom 11. Juni 2024, welcher die AHV-Rentenfestsetzung vom 16. Februar 2024 basierend auf einer Beitragsdauer von 42 Jahren und 10 Monaten sowie einem massgebenden durchschnittlichen Einkommen von Fr. 130'830.-bestätigte. 1.2 Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 1983 und 1984 keine AHV- Beiträge geleistet hat. Namentlich macht er nicht geltend, in den fraglichen Jahren Beitragsmarken erworben zu haben oder aber - infolge Erwerbstätigkeit - von der Bezahlung des Mindestbeitrags befreit gewesen zu sein. Sodann macht er weder geltend, das Markenheft verloren zu haben (sondern, dass es ein solches an der B.___ gar nicht gegeben habe bzw. dass er dazu keine Unterlagen mehr habe [vgl. E-Mail vom 23. Februar 2024 an die SVA St. Gallen; act. G 3.1.8]) noch bestreitet er die Richtigkeit der Einträge im IK (wo für 1983 und 1984 keine Einträge vorhanden sind [act. G 3.1.9]; vgl. auch seine Aufstellung in der Einsprache, wo er ebenfalls davon ausgeht, 1983 und 1984 keine Beiträge geleistet zu haben und dass infolge der Anrechnungen nicht zwei ganze Jahre, sondern nur 13 (richtig: 14) Monate fehlten [act. G 3.1.7 S. 2 f.]) noch beanstandet er die Rentenberechnung als solche. Schliesslich konnte die damalige Lehranstalt des Beschwerdeführers, die B.___, nicht bestätigen, dass eine Immatrikulation nur bei Erfüllung der Beitragspflicht möglich war (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über die Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN], Ziff. 2168; E-Mail B.___, SM-Human Recources, vom 22. Februar 2024 [act. G 3.1.8]). Demgegenüber macht(e) der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzlichen Einsprache- wie auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Wesentlichen geltend, er sei damals weder von der B.___ noch von der SVA St. Gallen darüber informiert worden, dass AHV- Beiträge zu bezahlen seien. Sinngemäss verlangt er damit, er sei so zu stellen, wie wenn ihm dies

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5/10 mitgeteilt worden wäre und er jeweils den Mindestbeitrag entrichtet hätte (allenfalls unter nachträglicher Entrichtung der Beiträge). 2. 2.1 Nach Art. 1a i.V.m. Art. 21 und Art. 29 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) haben rentenberechtigte Personen Anspruch auf eine ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente, wenn ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 2 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Die Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1 AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person zu denjenigen ihres Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden (Art. 38 Abs. 2 AHVG). 2.2 Versicherte, die während des Kalenderjahres, gegebenenfalls mit Einschluss des Arbeitgeberbeitrags, AHV-Beiträge von weniger als Fr. 210.-- (ohne IV- und EO-Beiträge), entrichten, gelten als Nichterwerbstätige (Art. 10 Abs. 1 AHVG in der seit 1. Januar 1979 gültig gewesenen Fassung [Betrag gültig seit 1. Januar 1982]). Nichterwerbstätige Studierende und Versicherte, die aus öffentlichen Mitteln oder von Drittpersonen unterhalten oder unterstützt werden, bezahlen den Mindestbeitrag (Abs. 2 derselben Bestimmung). Als Studierende gelten im Sinn des AHVG Schüler und Schülerinnen mittlerer und höherer Lehranstalten, die sich regelmässig und vorwiegend ihrer Ausbildung widmen (WSN, in der vorliegend anwendbaren Fassung vom 1. Januar 1980 [WSN 1980], Rz 230; vgl. auch ZAK 1948 S. 169). Hinsichtlich des Beitragsbezugs bestimmte der Gesetzgeber bei Nichterwerbstätigen lediglich, dass die Beiträge periodisch festzusetzen und zu entrichten sind (Art. 14 Abs. 2 AHVG). Ausführungsbestimmungen betreffend den Beitragsbezug bei Studierenden finden sich in der 1983 und 1984 gültig gewesenen AHV-Verordnung (AHVV; SR 831.101) noch nicht. Demgegenüber haben die Lehranstalten die Studierenden gemäss der seit 1. Januar 1997 geltenden Regelung der zuständigen Ausgleichskasse zu melden (Art. 10 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 29bis AHVV). Der Bezug kann seit dem gleichen Zeitpunkt unter bestimmten Bedingungen der Lehranstalt übertragen werden (Art. 29ter AHVV). 2.3 In den zur Diskussion stehenden Jahren 1983 und 1984 hatten die Ausgleichskassen die Studierenden zu erfassen, von ihnen die Beiträge zu beziehen und für sie die individuellen Konten zu führen, auf welche die Beiträge gutzuschreiben waren. Die konkreten Verhältnisse erschwerten es

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6/10 jedoch oft, diese Obliegenheiten zu erfüllen. Aus diesem Grund hatte das Bundesamt für Sozialversicherung, gestützt auf Art. 145 Abs. 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 1998 gültig gewesenen Fassung) anstelle der ordentlichen Abrechnung die Bezahlung der Beiträge durch Beitragsmarken eingeführt. Die Abrechnung via die Beitragsmarken setzte voraus, dass die Lehranstalten in geeigneter Weise mitwirkten. Diese unterstützten die Ausgleichskassen am wirksamsten, wenn sie den AHV- Beitrag gleichzeitig mit den Studiengeldern erhoben und dem Studenten hierfür eine Beitragsmarke in das Markenheft einklebten. War ein solches Inkasso nicht möglich, entlasteten die Lehranstalten die Ausgleichkassen, indem sie die Studierenden für das Semester nur einschrieben oder zur Zahlung der Studiengelder zuliessen, wenn sich diese über die Entrichtung des AHV-Beitrages ausgewiesen hatten (ZAK 1948, S. 170 f.). 2.4 Gemäss WSN 1980 hatten nichterwerbstätige Studierende ihre Beiträge in der Regel durch Beitragsmarken zu entrichten. Das Verfahren der direkten Bezahlung des geschuldeten Beitrags an die Ausgleichskasse war zulässig, wenn - wie z.B. bei Mittelschulen - nur eine kleine Minderheit der Schülerinnen und Schüler beitragspflichtig war. Es war stets anzuwenden für Studierende, die nicht während des ganzen Kalenderjahres der Versicherungspflicht unterstanden, deren jährlicher AHV/IV/EO-Beitrag also nicht Fr. 250.-- betrug (Rz 291 f.; vgl. auch Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Versicherungsausweis und individuelles Konto [WL VA/IK] Rz 2338). Die kantonalen Ausgleichskassen verständigten sich mit den Lehranstalten über deren Mitwirkung beim Bezug der Beiträge (Rz 292). Die Beitragsmarken waren zu Beginn des Wintersemesters, d.h. im letzten Kalendervierteljahr, zu beziehen und wurden ins Markenheft eingeklebt (Rz 293 und 295). Die Ausgleichskassen bestimmten im Einvernehmen mit den Lehranstalten, wo die Studierenden die Beitragsmarken beziehen konnten (Rz 295). Hatte ein Student oder eine Studentin im Kalenderjahr vom Erwerbseinkommen allein oder zusammen mit seinem oder ihrem Arbeitgeber einen AHV/IV/EO- Beitrag von mindestens Fr. 250.-- zu bezahlen, so war er oder sie vom Bezug der Beitragsmarken befreit (Rz 296). Die Studierenden, welche die Befreiung geltend machten, hatten mittels Bescheinigung des Arbeitgebers oder Beitragsverfügung den Nachweis dafür zu erbringen (Rz 298). Die Ausgleichskassen hatten dafür zu sorgen, dass eine Kontrolle darüber stattfand, ob Studierende die Beitragsmarken bezogen hatten oder wegen Erwerbstätigkeit oder aus anderen Gründen vom Markenbezug befreit waren. Diese Kontrolle hatte jährlich einmal zu Beginn des Wintersemesters zu erfolgen. Sie musste spätestens am Jahresende abgeschlossen sein. Die Studierenden hatten anhand des Markenhefts den Bezug der Beitragsmarke für das laufende Kalenderjahr zu belegen, es sei denn, sie wiesen nach, dass sie überhaupt nicht beitragspflichtig oder infolge Erwerbstätigkeit vom Bezug der Beitragsmarke befreit waren. Die Kontrolle erstreckte sich über das ganze Kalenderjahr; dabei spielte es keine Rolle, ob die Studierenden im Sommersemester die gleiche Lehranstalt wie im Wintersemester besucht hatten, oder ob sie beispielsweise im Sommersemester ihre Studien unterbrochen hatten (Rz 299). Nicht zu kontrollieren waren Studierende, die im Wintersemester der Lehranstalt nicht angehörten,

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7/10 weil sie ihre Studien z.B. wegen Krankheit oder Militärdienst unterbrochen hatten. Um zu vermeiden, dass ihnen eine Beitragslücke entstand, hatten sich diese Studierenden aus eigenem Antrieb an die Ausgleichskasse ihres Wohnsitzkantons zu wenden und dieser ihre Beiträge zu entrichten (Rz 300; vgl. auch ZAK 1948, S. 170 f.). 2.5 Im Sozialversicherungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz, wonach es Sache der Behörde und nicht der Parteien ist, den Sachverhalt festzustellen und dazu, soweit nötig, Beweis zu erheben; die Parteien trifft jedoch eine Mitwirkungspflicht. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (Urteil des Bundesgerichts vom 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1, mit Hinweis auf Urteil 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; Urteil 2C_292/2017 vom 18. März 2018 E. 4.2). Vom Untersuchungsgrundsatz ist die objektive Beweislast zu unterscheiden. Bleibt eine rechtserhebliche Tatsache trotz rechtskonform durchgeführtem Verfahren unbewiesen, trägt nach den üblichen Beweislastregeln (Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [ZGB; SR 210]), die auch im Sozialversicherungsrecht als allgemeiner Rechtsgrundsatz gelten, diejenige Person die Folgen, die Rechte aus der behaupteten, aber unbewiesenen Tatsache ableitet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_469/2019 und 1C_483/2019, vom 28. April 2021, E. 6.4 m.w.H., und vom 28. April 2018, 8C_794/2016, E. 4.3.1). Das Gericht hat seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 26. Oktober 2021, 8C_288/2021, E. 3.2.1 f.). 3. 3.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), der den Bürger und die Bürgerin im berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Auskunft von der Behörde vorbehaltlos erteilt wurde; 4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. ULRICH

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8/10 HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. Zürich 2016, Rz 667 ff.). Die Rechtsprechung hat die gebotene, aber unterbliebene Auskunft der falschen Auskunft gleichgestellt, wobei die dritte Voraussetzung diesfalls lautet: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 131 V 480 E. 5 mit Hinweisen). 3.2 Als Dispositionen im Sinne von Ziff. 5 gelten nach konstanter Rechtsprechung (BGE 111 V 72 E. 4c, BGE 110 V 156 E. 4b, BGE 106 V 72 E. 3b) auch Unterlassungen. Erforderlich ist, dass die Auskunft für die darauffolgende Unterlassung ursächlich war. Ein solcher Kausalzusammenhang ist gegeben, wenn angenommen werden kann, die versicherte Person hätte sich ohne die fehlerhafte Auskunft anders verhalten. An den Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition bzw. Unterlassung werden keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Denn bereits aus dem Umstand, dass eine versicherte Person Erkundigungen einholt, erwächst eine natürliche Vermutung dafür, dass sie im Falle eines negativen Entscheides ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung als glaubhaft erscheint, dass sich der Versicherte ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. BGE 121 V 67 E. 4b mit Hinweisen). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er sei während des Studiums weder von der zuständigen Ausgleichskasse noch von der B.___ auf die AHV-Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger aufmerksam gemacht worden. Demnach macht er einen Vertrauenstatbestand geltend. Da es um die Frage geht, ob die zuständige Ausgleichskasse eine gebotene Aufklärung oder Kontrolle unterlassen hat und der Beschwerdeführer dadurch einen Nachteil erleidet, stehen im Wesentlichen die erste und die fünfte der vorgenannten Voraussetzungen infrage (vgl. Erwägung 3.1). 4.2 Grundsätzlich hatten und haben sich nichterwerbstätige Personen, die noch nicht von einer Ausgleichskasse für die Beitragszahlung erfasst wurden, selbst bei der Ausgleichskasse ihres Wohnkantons oder bei der zuständigen AHV-Zweigstelle anzumelden (vgl. Merkblatt 2.03 über die Beiträge der Nichterwerbstätigen an die AHV, die IV und die EO, herausgegeben von der Informationsstelle AHV/IV in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen, Stand 1. Januar 2025, Ziff. 2 Abs. 2). Für Studierende gibt es seit 1. Januar 1997 eine spezielle Vorschrift, indem das Gesetz und die Verordnung vorschreiben, dass die Lehranstalten die Daten der Studierenden an die zuständige Ausgleichskasse zu melden haben (Art. 10 Abs. 4 i.V.m. Art. 29bis AHVV, vgl. vorstehende Erw. 2.2). Wie in den vorstehenden Erwägungen 2.3 f. ausgeführt, hatte das BSV sodann bereits zur Studienzeit des Beschwerdeführers ein Verfahren vorgeschrieben, das die Ausgleichskassen verpflichtete, die Erfüllung der Beitragsablieferungspflicht von Studierenden zu

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9/10 kontrollieren und zu diesem Zweck mit den Lehranstalten zusammenzuarbeiten. Indessen kann aus den fehlenden Einträgen im IK des Beschwerdeführers in den Jahren 1983 und 1984 nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die damals zuständige Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen ihrer Kontrollpflicht nicht nachgekommen war, sind doch für die fehlenden Einträge auch andere Erklärungen denkbar. Dass der Beschwerdeführer sowohl im Wintersemester 1983/84 als auch 1984/85 nicht immatrikuliert gewesen wäre oder in der Schweiz keinen Wohnsitz gehabt hätte - und daher nicht hätte kontrolliert werden müssen -, erscheint auf Grund der Studiendauer von dreieinhalb Jahren (eigene Angabe [act. G 3.1.5]) und des Abschlusses im März 1985 (act. G 3.1.5) nicht überwiegend wahrscheinlich. Möglich wäre aber auch, dass er die Beiträge trotz erfolgter Aufklärung oder gar wissentlich nicht bezahlt hatte. An diesem Ergebnis würden auch weitere Abklärungen bei der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen bezüglich der Frage, ob im fraglichen Zeitraum mit der B.___ eine Übereinkunft bestanden hatte, nichts ändern. So würde der Nachweis einer damals bestandenen Übereinkunft weder beweisen, dass die Kontrollpflicht tatsächlich erfüllt wurde, noch würde er ausschliessen, dass die Beiträge aus anderen - nicht mehr nachvollziehbaren - Gründen nicht bezahlt wurden. Umgekehrt könnte auch bei fehlendem Nachweis einer Übereinkunft nicht automatisch auf eine Verletzung der Kontrollpflicht geschlossen werden, erscheinen doch die anderen Gründe ebenso wahrscheinlich. Zumindest für den Zeitraum vor Einführung der gesetzlichen Regelung per 1. Januar 1997 (Meldung und gegebenenfalls Beitragsbezug durch die Bildungsinstitute) ist zudem davon auszugehen, dass es sich beim oben beschriebenen Prozedere, wie es in der WSN 1980 festgehalten wurde (vgl. Erwägung 2.3 f.), lediglich um eine ergänzende Vorkehr im Sinn einer Unterstützung für die Studierenden beim Beitragsbezug handelte, welche diese jedoch nicht davon entband, sich grundsätzlich selber um die Bezahlung der AHV/IV/EO-Beiträge als Nichterwerbstätige zu kümmern. Nach dem langen Zeitraum von gut vierzig Jahren lässt sich somit nicht mehr eruieren, aus welchem Grund vorliegend die Beitragslücken entstanden sind. Nachdem der Beschwerdeführer aus den fraglichen Einträgen Rechte ableiten will, trägt er die Folgen der Beweislosigkeit (vgl. Erw. 2.5). Nachdem bereits Punkt 1 (ob überhaupt eine unterlassene Auskunft bzw. Pflichtverletzung durch die zuständige Behörde vorliegt) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, braucht auf die weiteren - für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz kumulativ zu erfüllenden Punkte nicht näher eingegangen zu werden. 4.3 Schliesslich ist im konkreten Fall des Beschwerdeführers festzuhalten, dass in seinem IK bereits im Jahr 1980 ein Eintrag mit dem Vermerk "Nichterwerbstätig" vorhanden ist (act. G 3.1.9). Entgegen seiner Darstellung kann dieser Eintrag nicht aus einer Militärdienstleistung (RS) stammen. So gehört der Sold bis heute nicht zum beitragspflichtigen Erwerbseinkommen (Art. 6 Abs. 2 lit. a AHVV). Die Erwerbsausfallentschädigung (EO) war sodann erst ab dem 1. Januar 1988 beitragspflichtig (Art. 19a Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Der Eintrag würde zudem nicht den Vermerk "Nichterwerbstätig" bzw. die Schlüsselzahl 4 (Einkommen von Nichterwerbstätigen)

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10/10 tragen, sondern die Abrechnungsnummer 77777777777 für EO-Leistungen mit einem Anspruchsjahr bis und mit 2023 (WL VA/IK, Rz 2311 und 2315). Im Übrigen entspricht der eingetragene Betrag von Fr. 2'000.-- exakt dem Betrag, der 1980 bei Bezahlung des Mindestbeitrags von Nichterwerbstätigen (Studierenden) von Fr. 200.-- im IK einzutragen war (WL VA/IK, Rz 2338). Es ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich schon vor Studienbeginn über die Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger informiert war. Zumindest aber kann er aus diesem Eintrag nichts zu seinen Gunsten ableiten. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1] i.V.m. Art. 85bis Abs. 2 AHVG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 11.02.2025 Art. 10, Art. 29 Abs. 2 und Art. 29bis Abs. 2 AHVG. AHV/IV/(EO)-Beiträge Nichterwerbstätige. Unvollständige Beitragsdauer. In den Studienjahren des Beschwerdeführers (1981 - 1985) gab es zwar bereits ein durch das BSV bestimmtes Prozedere zur Beitragserhebung und -überwachung bei Studierenden (Erw. 2.3 f.). Da es jedoch auch Konstellationen gab, in denen eine Kontrolle nicht vorgeschrieben war (Studienunterbruch), waren die Studierenden - wie andere Nichterwerbstätige - nicht davon entbunden, sich grundsätzlich selbst um die Beitragsablieferung zu kümmern. Vorliegend lässt sich nicht mehr eruieren, ob die zuständige Ausgleichskasse ihre Kontrollpflicht verletzt hatte, oder ob der Beschwerdeführer aus anderen Gründen keine Beiträge bezahlt hatte, wobei er die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen hat. Nachdem somit (mindestens) eine Voraussetzung für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz nicht erfüllt ist, sind die fehlenden Beitragszeiten in den Jahren 1983 und 1984 nicht aufzufüllen (Erw. 4.2)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kanton St. Gallen vom 11. Februar 2025, AHV 2024/9).

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