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St.Gallen Versicherungsgericht 09.12.2024 AHV 2024/2

9. Dezember 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,570 Wörter·~18 min·5

Zusammenfassung

29bis Abs. 1 und 29septies AHVG. Früherer Anspruch auf Betreuungsgutschriften bei unklarem Beginn der mittleren Hilflosigkeit aufgrund fehlender Beweise verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2024, AHV 2024/2).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2024/2 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 21.02.2025 Entscheiddatum: 09.12.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 09.12.2024 29bis Abs. 1 und 29septies AHVG. Früherer Anspruch auf Betreuungsgutschriften bei unklarem Beginn der mittleren Hilflosigkeit aufgrund fehlender Beweise verneint (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Dezember 2024, AHV 2024/2). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Kanton St.Gallen Gerichte

1/10

Entscheid vom 9. Dezember 2024 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Mirjam Angehrn und Marie Löhrer; Gerichtsschreiberin Jeannine Wiessner-Bodmer

Geschäftsnr. AHV 2024/2

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Bachmann, Rosenbergstrasse 42, 9000 St. Gallen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Betreuungsgutschrift

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2/10 Sachverhalt A. A.a A.___ stellte am 28. Februar 2023 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse (SVA), ein Gesuch um Anrechnung von Betreuungsgutschriften. Er gab an, seine Mutter B.___ vom 1. Januar 2008 bis zu ihrem Tod am __ Oktober 2022 gepflegt zu haben (act. G 7.1/1/15). A.b Mit Verfügung vom 5. April 2023 wies die SVA das Gesuch in dem Sinne teilweise ab, als sie eine Anrechnung von Betreuungsgutschriften lediglich für das Jahr 2022 bestätigte. Da die Mutter des Versicherten erst ab dem Jahr 2021 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung gehabt habe und der Anspruch auf Betreuungsgutschriften erst ab dem Folgejahr angemeldet werden könne, müsse das Gesuch um Anrechnung für die Jahre 2008 bis 2021 abgewiesen werden (act. G 7.1/1/14). B. B.a Dagegen liess der Versicherte durch seine Rechtschutzversicherung am 5. Mai 2023 Einsprache erheben und beantragen, ihm seien die ihm zustehenden Betreuungsgutschriften ab 1. Januar 2008 anzurechnen. Eventualiter sei der Zeitpunkt des Beginns der Hilflosigkeit (mindestens mittleren Grades) seiner Mutter abzuklären und auf dieser Grundlage der Beginn für die Betreuungsgutschriften festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die SVA habe bereits im Entscheid über die Hilflosenentschädigung vom 15. Februar 2023 festgestellt, dass seine Mutter "seit längerer Zeit in allen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfestellungen angewiesen" sei. Daher stehe fest, dass die Betreuungsgutschriften weit zurückreichen müssten - nach Angaben des Versicherten bis 1. Januar 2008 (act. G 7.1/1/12). B.b Mit Entscheid vom 4. Januar 2024 wies die SVA - nach erfolgten Abklärungen durch die IV-Stelle (vgl. act. G 7.1/2/1) - die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, trotz Abklärungen sei die IV- Stelle nachträglich nicht mehr in der Lage, einen zumindest ungefähren Zeitpunkt vor Oktober 2020 feststellen zu können, ab welchem eine Hilflosigkeit von mindestens mittleren Grades vorgelegen habe. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle könne bei nicht feststellbarem Zeitpunkt nicht einfach auf einen Durchschnitt zurückgegriffen werden. Vielmehr könnten die Betreuungsgutschriften erst ab dem Zeitpunkt angerechnet werden, ab welchem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Mutter des Versicherten mindestens mittleren Grades hilflos gewesen sei. Dies sei ab Oktober 2020 der Fall, weshalb eine im Vergleich zur angefochtenen Verfügung frühere Anrechnung von Betreuungsgutschriften nicht in Frage komme. Ohnehin wäre infolge der Verwirkungsregelung eine Anrechnung von Betreuungsgutschriften für die Jahre 2008 bis 2017 ausgeschlossen (act. G 7.1/1/4).

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3/10 C. C.a Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde von Rechtsanwalt lic. iur. D. Bachmann im Namen des Versicherten vom 5. Februar 2024 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung und auf Anrechnung von Betreuungsgutschriften ab dem Jahr 2018. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 13. März 2024 beantragt der Rechtsvertreter als Eventualbegehren, dass die Betreuungsgutschriften ab dem Jahr 2021 anzurechnen seien und subeventualiter eine Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zu weiteren Abklärungen zu erfolgen habe. Des Weiteren wird beantragt, das Versicherungsgericht habe die vollständigen medizinischen Akten von der Beschwerdegegnerin edieren zu lassen, da das Schreiben der IV-Stelle an den behandelnden Arzt sowie der einschlägige Arztbericht fehlten (act. G 5). C.b Mit Eingabe vom 17. April 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin eine Abweisung der Beschwerde unter Verzicht auf eine einlässliche Beschwerdeantwort. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 7). C.c Durch Schreiben vom 16. August 2024 ersucht das Gericht die Beschwerdegegnerin um Einreichung der vollständigen Akten, insbesondere auch des Berichtes von Dr. med. C.___ vom 17. August 2023 (act. G 9), welche am 16. September 2024 bei ihm eingehen (act. G 12) und dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht werden (act. G 13). C.d In der Stellungnahme vom 28. Oktober 2024 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest (act. G 16). Auf die ausführlicheren Begründungen des Einspracheentscheids sowie der Beschwerde bzw. deren Ergänzung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1. 1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin eine Anrechnung von Betreuungsgutschriften beim Beschwerdeführer für die Jahre vor 2022 zu Recht abgelehnt hat. 1.2 Für die Rentenberechnung werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Altersund Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles

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4/10 (Rentenalter oder Tod) berücksichtigt. Die Rente wird nach Massgabe des durchschnittlichen Jahreseinkommens berechnet. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). 1.3 Versicherte Personen, welche Verwandte in auf- oder absteigender Linie oder Geschwister mit anerkanntem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV, der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung für mindestens mittlere Hilflosigkeit betreuen, haben Anspruch auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, wenn sie die betreuten Personen für die Betreuung leicht erreichen können. Sie müssen diesen Anspruch jährlich schriftlich anmelden (Art. 29septies Abs. 1 AHVG). Die Betreuungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs. Sie wird im individuellen Konto vermerkt (Art. 29septies Abs. 4 AHVG). Gemäss Abs. 5 dieser Bestimmung wird die Gutschrift für das betreffende Jahr nicht mehr im individuellen Konto vermerkt, wenn der Anspruch auf Betreuungsgutschrift nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres angemeldet wird, in welchem eine Person betreut wurde. 1.4 Nach Art. 52k in Verbindung mit Art. 52f Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, keine Betreuungsgutschriften angerechnet. 1.5 Sinn und Zweck der Betreuungsgutschriften im Sinne von Art. 29septies AHVG besteht darin, die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, die regelmässig zu einer Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten führt, als fiktives Einkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen und damit zu verhindern, dass die unentgeltliche Verrichtung von Betreuungsarbeit für nahe Angehörige den individuellen Rentenanspruch schmälert (Amtl. Bull. 1993 N 209; BGE 126 V 153 E. 4; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 36 N 34 f.). Für die Anrechnung einer Betreuungsgutschrift ist ein tatsächlicher Bezug der Hilflosenentschädigung nicht erforderlich. Es genügt, dass im fraglichen Zeitraum Anspruch bestünde, d.h. insbesondere eine Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades erwiesen ist oder als erstellt gelten kann, jedoch die betreute Person etwa wegen verspäteter Anmeldung keine Entschädigung beziehen kann (Urteil des Bundesgerichts vom 12. August 2015, 9C_ 264/2015, E. 3.2.1, sowie BGE 126 V 441 E. 4). Für die Feststellung der Hilflosigkeit ist die IV-Stelle zuständig (Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften [KSBGS] Rz 1001.1). 1.6 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 158 E. 1a

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5/10 und 121 V 210 E. 6c, je mit Hinweisen). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel die Beweislast nur insofern, als im Fall der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte (BGE 117 V 264 E. 3b mit Hinweisen). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung liegt die Beweislast bei anspruchsbegründenden Tatfragen demzufolge bei der Partei, welche den Anspruch geltend macht. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (RKUV 1994 U 206 S. 327 f. E. 1 mit Hinweis und E. 3b). 2. 2.1 Während sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung auf den Standpunkt stellt, bei seiner am __ Oktober 2022 verstorbenen Mutter habe bereits seit dem Jahr 2017 eine mittlere Hilflosigkeit vorgelegen, hält die Beschwerdegegnerin daran fest, dass eine solche vor Oktober 2020 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sei, weshalb eine Anrechnung von Betreuungsgutschriften einzig für das Jahr 2022 erfolge. 2.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Die für die Bemessung der Hilflosenentschädigung resp. die Bestimmung des Grades der Hilflosigkeit (leicht, mittelschwer, schwer) massgebenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sind An- und Auskleiden, Aufstehen, Absitzen und Abliegen, Essen, Körperpflege, Verrichtung der Notdurft sowie Fortbewegung und Kontaktaufnahme (BGE 117 V 148 E. 2). Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Als mittelschwer gilt die Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist (lit. a), in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b) oder in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (lit. c). Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter

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6/10 angewiesen ist (lit. a), einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf (lit. b), einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf (lit. c), wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann (lit. d) oder dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 lit. e). 2.3 Gemäss Art. 43bis AHVG haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung Personen, die ihre ganze Altersrente beziehen, oder Bezüger von Ergänzungsleistungen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die in schwerem, mittlerem oder leichtem Grad hilflos (Art. 9 ATSG) sind. Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind und die Hilflosigkeit schweren, mittleren oder leichten Grades ununterbrochen während mindestens eines Jahres bestanden hat. Er erlischt am Ende des Monats, in dem die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Art. 43bis Abs. 2 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültigen und vorliegend anwendbaren Fassung). 2.4 Vorliegend ist unbestritten, dass der Mutter des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2021 eine Hilflosenentschädigung schweren Grades bis 31. Oktober 2022 zugesprochen worden (Verfügung vom 15. Februar 2023) und sie am ___ 2022 im Alter von __ Jahren verstorben war. Die Zusprache war mit maximalem Anspruch rückwirkend für ein Jahr nach Anmeldung vom 7. Oktober 2022 erfolgt (act. G 12.14, 12.16; vgl. dazu auch Art. 46 Abs. 2 AHVG). Im Anmeldeformular war eine Hilfsbedürftigkeit in den letzten acht Jahren in allen Lebensverrichtungen geltend gemacht worden. Dabei war jeweils der Hinweis "Blindheit und Kräfte lassen nach", weshalb die Gesuchstellerin auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen sei, angebracht worden. Zum Zeitpunkt, seit wann die gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe, wurde notiert "Seit der Pensionierung und fortlaufend schwere gesundheitliche Beeinträchtigung" (act. G 12.3). Gleichzeitig mit dieser Anmeldung war auch eine Anmeldung für einen HVA Rollstuhl eingereicht worden, dessen Kostenbeitrag am 10. Oktober 2022 zugesprochen wurde (act. G 12.1, 12.8). 2.5 Gemäss einer internen Zusammenfassung der IV-Stelle erfolgte bezüglich der Anmeldung zur Hilflosenentschädigung der Mutter des Beschwerdeführers am 18. November 2022 eine telefonische Abklärung mit dem Beschwerdeführer. Dabei habe dieser wiederholt auf die Sehbeeinträchtigung seiner Mutter und die daraus resultierenden Erschwernisse in allen Bereichen hingewiesen. Von Seiten der IV-Stelle sei der Hinweis angebracht worden, dass auch bei einer schweren Sehbeeinträchtigung Lebensverrichtungen durchgeführt werden könnten, z.B. das An-/Auskleiden bzw. die Kleiderauswahl nach bestimmtem System etc. Den weiteren Schilderungen des Sohnes habe nachvollziehbar entnommen werden können, dass sowohl aufgrund der seit vielen Jahren bestehenden schweren Sehbeeinträchtigung als auch dem bereits seit längerer Zeit bestehenden stark reduzierten körperlichen Allgemeinzustand und dem geistigen Abbau eine Hilfsbedürftigkeit in allen Lebensverrichtungen

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7/10 bestanden habe. Alle erforderlichen Hilfen seien durch den Sohn erbracht worden. Aufgrund der Gesamtsituation könne davon ausgegangen werden, dass eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit in allen Verrichtungen seit mindestens Oktober 2020 bestanden habe (zwei Jahre vor der Anmeldung). Eine weiter zurückliegende Zeit bzw. inwiefern bereits vorgehend ab wann eine regelmässige und erhebliche Hilfsbedürftigkeit in welchen Verrichtungen vorgelegen habe, habe nicht eruiert werden können. Auf den Versand des Berichtes zur Unterschrift sei verzichtet worden, da die maximal rückwirkende Zeit und der schwere Grad berücksichtigt worden seien (act. G 12.12). Im Rahmen der Abklärungen betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf Betreuungsgutschriften hielt dieselbe Sachbearbeiterin fest, jener sei anlässlich der telefonischen Anmeldung seiner Mutter auf die Grundvoraussetzungen einer regelmässigen und erheblichen Hilfe bzw. den möglichen Zeitpunkt der Anerkennung hingewiesen worden. Es sei ihm aber nicht möglich gewesen, einen nachvollziehbaren einigermassen konkreten Beginn einer regelmässigen und erheblichen Hilfsbedürftigkeit, welcher auch eine Jahreszeit mit Jahr hätte sein können, zu nennen. Da sowohl für die Nennung eines Beginns seit acht Jahren als auch "seit Jahren" keine nachvollziehbare Grundlage bestanden habe und allenfalls vorhergehende Grade wie mittel und leicht nicht mehr abklärbar gewesen seien, sei der Beginn mindestens seit Oktober 2020 festgelegt und keine verspätete Anmeldung festgehalten worden (act. G 7.1/2/12). 2.6 Weiter ist der Bestätigung durch den leitenden Arzt der Augenklinik des Kantonsspitals St. Gallen vom 6. Mai 2021 zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers dort seit Juni 2014 in der ophthalmologischen Sprechstunde behandelt wurde. Bereits damals habe ein präterminales Glaukom beidseits mit einem Fernvisus von ungerichteter Lichtperzeption beidseits bestanden. Der Augendruck sei unter maximal lokaler Drucksenkung damals nicht kompensiert und aus diesem Grund sei eine beidseitige Zyklofotokoagulation durchgeführt worden. In der Folge sei der Augendruck markant gesunken. Trotzdem sei es leider über die letzten Jahre zu einer weiteren Verschlechterung gekommen, so dass insbesondere das rechte Auge vollständig erblindet sei. Es bestehe leider keine Aussicht auf Verbesserung. Die Patientin sei durch die faktische beidseitige Erblindung auf externe Hilfe angewiesen (act. G 12.5). Sodann diagnostizierte der Hausarzt der Mutter, Dr. C.___, gemäss den zusätzlichen Abklärungen der IV-Stelle einen Diabetes Typ 2, eine Hypertensive Kardiomyopathie sowie eine schwer eingeschränkte Mobilität (act. G 7.1/2/12). Auch hatte sich die Mutter vom 25. Juni bis 13. September 2014 stationär im Alters- und Pflegeheim D.___ aufgehalten, wo sie in die Pflegestufe 4 eingeteilt worden sei. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt und von ihren Söhnen gepflegt worden (act. G 7.1/2/7). Gemäss den Ausführungen der Abklärungsstelle rechnete das Pflegeheim mit RAI Stufen ab. Bei der Pflegestufe 4 sei davon auszugehen, dass eine Hilflosigkeit leichten Grades vorgelegen habe, was auch mit der vorhandenen erheblichen Sehstörung korrespondiere (act. G 7.1/2/1).

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8/10 2.7 Laut dem Schreiben des Hausarztes vom 17. August 2023 wurde die Mutter des Beschwerdeführers viele Jahre durch ihn und vor 2019 durch seinen Vater hausärztlich betreut. Es seien regelmässige Sprechstunden erfolgt, welche immer in Begleitung einer der Söhne stattgefunden hätten. Dies sei unbedingt notwendig gewesen, da die Patientin seit Jahrzehnten komplett blind gewesen sei. Der Hausarzt befand, dass seine Patientin aufgrund der kompletten Blindheit und begleitend durch die allgemeinen körperlichen Schwächen seit sicher über zehn Jahren schwer hilflos und bei allen Lebensverrichtungen wie An-/Auskleiden, Aufstehen/Absitzen/Abliegen, Essen, Körperpflege, Notdurft und Fortbewegung permanent auf die Hilfe anderer angewiesen gewesen sei. Dies bestätigte er als ganz klar gegeben. Eine Beurteilung zu allfälligen kognitiven Einschränkungen war dem Hausarzt aus sprachlichen Gründen nicht möglich, da seine Patientin seines Wissens nach nie deutsch gesprochen habe (act. G 12.28). Gemäss dem Fachbereich Hilflosenentschädigung der IV- Stelle vom 26. September 2023 ist die Bestätigung des Hausarztes, dass die Mutter des Beschwerdeführers seit zehn Jahren pauschal bei allen Alltagsverrichtungen auf Dritthilfe angewiesen gewesen sein soll, aufgrund des Krankheitsbildes (Glaukom-Erkrankung/blind und Diabetes) wenig überzeugend. Mindestens im Bereich der Transferfähigkeit (Aufstehen/Absitzen/Abliegen) sollte trotz Blindheit von einer (mehrheitlichen) Selbständigkeit ausgegangen werden können. Das stehe auch mit der Pflegestufe 4 im Jahr 2014 eher in Übereinstimmung. Erst mit der Abnahme der Geh- und Standfähigkeit bei entsprechendem Alter sei es nachvollziehbar, dass die Transfers nicht mehr selber hätten durchgeführt werden können. Somit sei eine Hilflosigkeit mittleren Grades vor Oktober 2020 vorstellbar. Bei Pflegestufe 4 bestehe erfahrungsgemäss keine Hilflosigkeit mittleren Grades, sondern frühestens ab Pflegestufe 5. Folglich sei der mittlere Schweregrad im Verlauf zwischen Oktober 2014 und 2020 eingetreten (act. G 7.1/1/7). 2.8 Weiter ist der Beurteilung der IV-Stelle zu entnehmen, dass die Mutter des Beschwerdeführers 1980 in die Schweiz eingereist sei. Es sei nie gehört worden, dass sie Deutsch gesprochen habe. Offenbar habe ihre Familie sämtliche Angelegenheiten und Aufgaben für sie erledigt und die ganze Kommunikation übernommen. Zum kognitiven Gesundheitszustand seien damit keine Aussagen möglich (act. G 7.1/1/7). 3. Gestützt auf die vorliegende Aktenlage steht somit fest, dass zwar im Jahr 2014 von einer Hilflosigkeit leichten Grades und ab spätestens Oktober 2020 von einer schwergradigen Hilflosigkeit auszugehen ist, jedoch das konkrete zeitliche Eintreten einer Hilflosigkeit mittleren Grades bei der Mutter des Beschwerdeführers nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht mehr feststellbar ist. Obgleich die IV-Stelle im Sinne eines Kompromisses vorschlug, resultierend aus dem Zeitraum von Oktober 2014 und Oktober 2020 könnte ab Oktober 2017 eine Hilflosigkeit mittleren Grades anerkannt werden, ist ein solcher Zeitpunkt des Eintritts einer Hilflosigkeit mittleren Grades zwar

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9/10 möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich dargetan. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die IV-Stelle für die Feststellung der Hilflosigkeit zuständig, jedoch ist sie bei fehlender Möglichkeit der korrekten Feststellung nicht berechtigt, eine solche im Hinblick auf die Gewährung von AHV-rechtlichen Betreuungsgutschriften festzulegen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf den Standpunkt, die Betreuungsgutschriften seien spätestens ab dem Jahr 2021 anzurechnen. Nach KSBGS Rz 5001 ff. werden immer ganze Betreuungsjahre angerechnet. Dabei wird das Jahr der Entstehung des Anspruchs auf die Betreuungsgutschrift in der Regel nicht berücksichtigt (vgl. dazu vorstehende E. 1.4). Fällt das Kalenderjahr der Entstehung des Anspruchs auf die Betreuungsgutschrift mit dem Kalenderjahr des Erlöschens zusammen, so wird stets ein ganzes Jahr angerechnet. Das Kalenderjahr, in dem der Anspruch auf die Betreuungsgutschrift erlischt, wird ganz berücksichtigt. Dies trifft namentlich auf das Kalenderjahr zu, in dem u.a. die betreute Person stirbt. 4.2 Vorliegend entstand der Anspruch auf Hilflosenentschädigung im Oktober 2021 und endete im Oktober 2022. Nachdem der Beweis einer Hilflosigkeit mindestens mittleren Grades vor Oktober 2020 misslungen ist und auch von weiteren Abklärungen keine genaueren Erkenntnisse zu erwarten sind, weshalb darauf zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 E. 4b), ist ein Anspruch auf Betreuungsgutschriften weder für das Jahr 2021 noch die Jahre davor gegeben. Somit ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es nach kantonalem Recht kostenpflichtig ist (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1] i.V.m. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Die Gerichtskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- erscheint vorliegend als angemessen. Diese ist dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Sie ist durch den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 500.-- gedeckt. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

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10/10 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird ihm daran angerechnet. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen.

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2026-04-10T06:55:05+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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