Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2023/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 09.05.2025 Entscheiddatum: 28.03.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2025 Art. 52 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Nachdem die Beitragsrechnungen der Gesellschaft erst nach der Konkurseröffnung zugestellt wurden, hatte diese nicht mehr genügend Zeit, dagegen zu opponieren bzw. die Rechtskraft der Beitragsrechnungen trat nicht vor Konkurseröffnung ein. Der ins Recht gefasste Beschwerdeführer kann deshalb auch im Schadenersatzverfahren noch Einwände gegen den Bestand oder die Höhe der Beitragsforderungen vorbringen (Erw. 3.2.2). Der Einwand gegen die Berechnung der Schadenshöhe, wonach getätigte Bezüge keinen Lohn an den Mitgesellschafter, sondern von diesem widerrechtlich vorgenommene Entnahmen darstellten, lässt sich nicht erhärten. Nachdem der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin (grundsätzlich) zu übernehmen (Erw. 3.2.5). Auch die übrigen Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz sind erfüllt (Erw. 3.3.2, 3.4.2 f. und 3.5.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2025, AHV 2023/8). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/19
Kanton St.Gallen Gerichte
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Versicherungsgericht Abteilung I
Entscheid vom 28. März 2025 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Versicherungsrichter Michael Rutz; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach
Geschäftsnr. AHV 2023/8
Parteien
A.___, Beschwerdeführer,
gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
am Verfahren beteiligt
B.___, Beigeladener,
Gegenstand Schadenersatzforderung (C.___ GmbH, gelöscht)
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2/18 Sachverhalt A. A.a A.___ war von der Gründung bis zur Löschung der C.___ GmbH, d.h. vom 27. April 2016 bis zum 14. Oktober 2019, als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 14. August 2024). Die Gesellschaft war seit dem 1. Juli 2016 bei der Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und hatte die Sozialversicherungsbeiträge monatlich zu bezahlen (act. G 4.1/195). Nachdem die Ausgleichskasse die Gesellschaft am 22. Mai 2018 aufgefordert hatte, zur Abklärung der Anschlusspflicht betreffend Unfallversicherung und berufliche Vorsorge die entsprechenden Formulare auszufüllen, teilte die Gesellschaft am 6. August 2018 mit, sie habe seit April 2017 keine Mitarbeitenden mehr (act. G 4.1/58 f. und 66 f.). A.b Am 10. Oktober 2018 und 12. November 2018 führte die Ausgleichskasse bei der C.___ GmbH eine ordentliche Arbeitgeberkontrolle betreffend die Jahre 2016 und 2017 durch. Dabei stellte der Revisor fest, dass keine Buchhaltung geführt wurde. In der Folge wurden für den Zeitraum September bis Dezember 2016 eine nicht abgerechnete Lohnsumme von Fr. 22'300.-- und für das Gesamtjahr 2017 eine solche von Fr. 127'576.-- festgestellt. Dazu führte der Revisor aus, dass es sich um Bezüge des Geschäftsführers B.___ handle, die anhand von Bankbelegen festgestellt worden seien. Andererseits wurde für 2017 eine zu viel abgerechnete Lohnsumme von Fr. 9'678.-- festgestellt, wobei es sich um AHV-freie Unfalltaggelder betreffend eine Mitarbeiterin handle. Anlässlich der Kontrolle erklärte sich der Vorsitzende der Geschäftsführung mit der Aufrechnung einverstanden (act. G 4.1/50 - 52). Mit Revisionsrechnungen vom 19. November 2018 erhob die Ausgleichskasse die nachzufordernden Lohnbeiträge für das Jahr 2016 (ab 1. Mai) in Höhe von Fr. 3'436.05 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 296.10 sowie für das Jahr 2017 von Fr. 17'353.70 zuzüglich Verzugszinsen von Fr. 736.25 (act. G 4.1/45 - 48). Aus der Schlussabrechnung 2018, in welchem Jahr keine Mitarbeitenden mehr beschäftigt wurden, resultierte aus der Rückverteilung der CO2-Abgabe noch ein Guthaben von Fr. 164.85, sodass sich die Nachforderung für 2016 auf Fr. 3'271.20 reduzierte (act. G 4.1/33 f.). Am 29. März 2019 mussten die Beiträge gemahnt werden (act. G 4.1/28 f.). A.c Am 7. Juni 2019 fand bei der C.___ GmbH eine Nachkontrolle betreffend die Jahre 2016 bis 2018 statt. Dabei legte die Arbeitgeberin nunmehr eine Buchhaltung vor, die vom Revisor allerdings als nicht glaubwürdig erachtet wurde. Gegenüber der Kontrolle vom 12. November 2018 ergaben sich für 2016 eine Reduktion der Lohnsumme um Fr. 2'100.--. Betreffend die Jahre 2017 und 2018 wurden dagegen zusätzliche Aufrechnungen der Lohnsumme in Höhe von Fr. 18'938.-- bzw. Fr. 4'100.-- vorgenommen.
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3/18 Dabei handelte es sich gemäss Angaben des Revisors wiederum um Bezüge von B.___ gemäss Bankbelegen (act. G 4.1/14.60 und 16.1). Die neu berechneten (gesamten) Sozialversicherungsbeiträge wurden der Gesellschaft am 11. Juni 2019 in Rechnung gestellt (2016: Fr. 2'975.50; 2017: Fr. 20'029.75 und 2018: Fr. 590.90, total somit Fr. 23'596.15 [act. G 4.1/16.9 ff.]). A.d Am 17. Juni 2019 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und am 1. Juli 2019 mangels Aktiven wieder eingestellt (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 14. August 2024). A.e Mit Verfügung vom 15. Februar 2021 forderte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/FAK) samt Verwaltungs- und Nebenkosten in Höhe von Fr. 2'975.50 für das Jahr 2016 und Fr. 17'353.70 für 2017, total somit Fr. 20'329.20. Dabei stützte sie sich auf die Rechnungsstellung vom 18. November 2018, also ohne das Ergebnis der Nachkontrolle vom 7. Juni 2019. Zur Begründung führte sie aus, dass sich aus dem Arbeitgeberkontrollbericht vom 12. November 2018 ergebe, dass die Nachbelastungen der Jahre 2016 und 2017 die Bargeldbezüge von B.___ beträfen. Dies sei anhand der vorhandenen Bankbelege festgestellt worden. Es sei jedoch auch ersichtlich, dass keine Buchhaltung geführt worden sei und dass die nachträglich vorgelegte Buchhaltung infolge von Ungereimtheiten und Fehlern nicht akzeptiert worden sei. Als Vorsitzender der Geschäftsführung hätte A.___ dafür sorgen müssen, dass die Gesellschaft die ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufgaben korrekt erfülle. Dies habe er offensichtlich unterlassen, weshalb er für den entstandenen Schaden aufzukommen habe (act. G 4.2/16). A.f Mit dagegen gerichteter Einsprache vom 18. März 2021 machte A.___ (nachfolgend: Einsprecher) im Wesentlichen geltend, bei den fraglichen Bezügen von B.___ handle es sich nicht um Lohn. Vielmehr habe sich dieser Geschäftsführer eigenmächtig aus dem Vermögen der Gesellschaft bereichert, weshalb auch Strafanzeige gestellt worden sei. Selbst wenn es sich um Lohn handeln würde, wäre der Einsprecher nicht derjenige Gesellschafter, der zur Schadenersatzzahlung verpflichtet werden könnte, weil er im Aussendienst tätig und nicht für die Überwachung der Finanzen zuständig gewesen sei. Zudem beantragte der Einsprecher die Sistierung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens gegen B.___ (act. G 4.2/12). A.g Mit Entscheid vom 23. März 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Der Einsprecher sei bis zur Konkurseröffnung der Gesellschaft am 19. Juni 2019 (richtig: 17. Juni 2019) Organ der Gesellschaft gewesen, somit auch zur Zeit der Festsetzung der Nachtragsforderung auf Grund der Arbeitgeberkontrolle. Die Ausgleichskasse habe mittels Abrechnungen und Verzugszinsverfügungen vom 19. November 2018 und 11. Juni 2019 die offenen Beiträge festgesetzt. Der Einsprecher sei mit der Nachbelastung einverstanden gewesen. Die Mitteilungen und Verfügungen seien der Gesellschaft zugestellt und nicht angefochten worden. Mit Auflösung der Gesellschaft falle die Arbeitgeberin aus.
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4/18 Eine zweifellose Unrichtigkeit liege nicht vor. Der Tatbestand des Privatbezugs sei im Zeitpunkt der Schlussrechnung bekannt gewesen. Auch ein prozessualer Revisionsgrund liege nicht vor, seien doch die Strafverfahren (gegen B.___) seitens Staatsanwaltschaft eingestellt bzw. nicht anhand genommen worden. Die Qualifizierung von dessen Bezügen als Lohn könne somit im Schadenersatzverfahren nicht mehr angefochten und auf die entsprechenden Rügen nicht mehr eingegangen werden. Selbst wenn dies jedoch der Fall wäre, wäre von massgebendem Lohn auszugehen, da B.___ als Finanzverantwortlicher und Geschäftsführer Anspruch auf eine angemessene Entlöhnung gehabt habe. Es sei unwahrscheinlich, dass er für die Gesellschaft umsonst gearbeitet habe. Der Bezug sei vom Einsprecher denn auch erst im Nachhinein kritisiert und als Veruntreuung bezeichnet worden. Diese Vorwürfe hätten sich aber im Strafverfahren nicht erhärtet und dieses sei mittels Nichtanhandnahmeverfügung eingestellt worden. Der Einsprecher habe als Vorsitzender der Geschäftsführung die unübertragbare Pflicht gehabt, die Geschäftsführertätigkeit von B.___ sowie die Entwicklung der Finanzen zu kontrollieren und zu überwachen, wovon ihn auch die interne Aufgabenteilung nicht entbunden habe. Diesen Pflichten sei er nicht nachgekommen. Schliesslich habe er auch nicht dafür gesorgt, dass die seitens der AHV-Revisoren gestellte Nachtragsrechnung bezahlt werde (act. G 4.2/8). B. B.a Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 9. Mai 2023 (Datum Poststempel) mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und dem Antrag auf Sistierung stattzugeben. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin treffe nicht zu. Die Beschwerdegegnerin begründe ihre Annahme eines Lohnbezugs durch B.___ einzig dadurch, dass er eine Tätigkeit ausgeübt habe und es unwahrscheinlich sei, dass er umsonst gearbeitet habe. Sie gehe gestützt auf einen reinen Verdacht von einem Lohnbezug aus, ohne das Vorliegen einer Straftat qualifiziert zu berücksichtigen. Gleichzeitig führe sie aus, dass er - der Beschwerdeführer - ebenfalls angestellt gewesen sei, gehe aber hier nicht von einem Lohnbezug aus. Aus dem Sachverhalt gehe mehrfach hervor, dass B.___ die Gesellschaft durch eine Straftat geschädigt habe, namentlich durch Barabhebungen zu seinen Gunsten. Im Weiteren habe das Bundesgericht im Urteil 9C_223/2019 vom 23. Mai 2019 festgestellt, dass auch rechtskräftige Beitragsverfügungen im Schadenersatzverfahren anfechtbar seien, wenn sich herausstelle, dass sie zweifellos unrichtig seien. Zur Voraussetzung der Grobfahrlässigkeit führt der Beschwerdeführer aus, dass die Überwachung der Finanzen B.___ oblegen habe. Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR besage lediglich, dass die Aufgaben unübertragbar seien, aber delegiert werden könnten. Dies sei im Rahmen eines Organisationsreglements festzulegen, was zu einer Reduktion der Verantwortlichkeit der Geschäftsführer führe. Durch die Ausführungen der Beschwerdegegnerin und des Beschwerdeführers sei die Delegation nachgewiesen und anerkannt. Bei der Prüfung der
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5/18 Grobfahrlässigkeit sei weiters der Zahlungsablauf zu berücksichtigen. Die Gesellschaft sei zwar betrieben worden, habe die Ausstände aber immer bezahlt, was durch die Beschwerdegegnerin eingeräumt werde. Somit beruhten die Ausstände, die nun zur Schadenersatzforderung führten, lediglich auf Mutmassungen des Revisors der Beschwerdegegnerin. Schliesslich sei das Verhalten des Beschwerdeführers auch nicht adäquat kausal für den Schadenseintritt gewesen. Die Geschäftsleitung sei von der Gründung der Gesellschaft an in spezifische Aufgaben aufgeteilt gewesen. Der Beschwerdeführer habe - sinngemäss - alles unternommen, was von ihm habe erwartet werden können. So habe er (wohl beim anderen Geschäftsführer) nachgefragt, sei von diesem jedoch nicht über dessen betrügerischen Handlungen informiert worden (act. G 1). B.b Mit Eingabe vom 8. Juni 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 4). B.c Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 weist das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass sich allein auf Grund eines allfällig noch einzuleitenden oder bereits hängigen Strafverfahrens keine Sistierung rechtfertige und dass ohne gegenteilige Nachricht vom Abschluss des Schriftenwechsels ausgegangen werde (act. G 5). B.d Am 3. Juli 2023 beantragt der Beschwerdeführer Akteneinsicht und eine Frist zur Stellungnahme. Am Sistierungsantrag hält der Beschwerdeführer nicht fest (act. G 6). B.e Nach Fristerstreckung reicht der Beschwerdeführer am 29. September 2023 eine Stellungnahme/Replik ein, wonach er an seinen Ausführungen in der Beschwerde festhalte (act. G 11.1). B.f Mit Schreiben vom 17. September 2024 lädt das Versicherungsgericht B.___ zum Verfahren bei, da die Ausgleichskasse gegen ihn die gleiche Schadenersatzverfügung erlassen habe (unter solidarischer Haftung untereinander) und er von dessen Ausgang betroffen sein könne. Zudem wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt (act. G 12). B.g Mit Stellungnahme vom 16. Oktober 2024 beantragt der Beigeladene die Abweisung der Beschwerde. A.___ sei täglich im Betrieb aktiv gewesen und habe vollen Zugriff auf das Geschäftskonto mit Einzelzeichnungsberechtigung gehabt. Er habe auch einen eigenen E-Banking-Account und eine EC-Karte gehabt und habe somit Bescheid gewusst. Zudem sei er der Vorsitzende der Geschäftsleitung gewesen. Es seien viele Provisionszahlungen an diverse Privatpersonen in bar und in der Buchhaltung über das Konto "Nahestehend" erfolgt. Das Strafverfahren infolge der Strafanzeige des Konkursamtes D.___ wegen unterlassener Buchführung sei eingestellt worden. Es gehe (sinngemäss) lediglich noch um die Gutschreibung der Beiträge auf das IK der Mitarbeitenden, was jedoch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts ändere. Die Schuld bleibe bei der Beschwerdegegnerin. Gemäss
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6/18 Lohndeklarationen habe A.___ in den Jahren 2016 und 2017 als Inhaber keinen Lohn bezogen, obwohl er gearbeitet habe. Dies sei nicht auf die Angemessenheit im Branchenvergleich überprüft worden (act. G 15). B.h Mit Schreiben vom 29. November 2024 (Datum Postaufgabe) nimmt der Beschwerdeführer Stellung. Erstaunlich sei, dass nun von Zahlungen an "private Personen" die Rede sei. Wäre dem tatsächlich so, wäre von nicht betrieblich begründeten, unrechtmässigen Entnahmen auszugehen, mit welchen sich der Empfänger bereichert habe. Darauf seien keine AHV-Beiträge geschuldet. Dies werde (wohl sinngemäss) dadurch belegt, dass der Empfänger Gesellschafter der C.___ GmbH gewesen und die Verbuchung über das Konto "Nahestehende Personen" erfolgt sei. Die Einstellung des Strafverfahrens betreffend unterlassener Buchführung beweise nicht, dass die Buchführung korrekt erfolgt sei; deren Korrektheit sei in Frage zu stellen. Es sei somit nach der Eingabe von B.___ noch verstärkt davon auszugehen, dass die Lohnsummen seitens der Ausgleichskasse nicht korrekt seien. Die geltend gemachten Entnahmen seien durch mehrere Personen deklariert worden. Dabei handle es sich (wohl sinngemäss) teilweise um Darlehen oder aufzurechnende geldwerte Leistungen (nicht geschäftsmässig begründete Entnahmen?). Unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer eingereichten Beweise, der Argumente der Beschwerdegegnerin und der Stellungnahme von B.___ sei klar belegt, dass es sich nicht um AHV-pflichtige Leistungen handle (act. G 19). Erwägungen 1. 1.1 Fügt eine Arbeitgeberin der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, so hat sie diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs
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7/18 zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Diese Haftungsordnung gilt sinngemäss auch für Beitragsforderungen der Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und der Familienausgleichskasse (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). 1.2 Die Schadenersatzforderung verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden. Der Arbeitgeber kann auf die Einrede der Verjährung verzichten. Sieht das Strafrecht eine längere Frist vor, so gilt diese (Art. 52 Abs. 3 AHVG, in der vorliegend grundsätzlich anwendbaren, bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der seit dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung von Art. 52 Abs. 3 AHVG verjährt der Schadenersatzanspruch nach den Bestimmungen des Obligationenrechts über die unerlaubten Handlungen. Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) sieht eine relative Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen vor. Die Verjährung tritt in jedem Fall mit Ablauf von zehn Jahren ein, gerechnet ab dem Tag, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte. In kollisionsrechtlicher Hinsicht gelangt gestützt auf den mangels spezialrechtlicher Bestimmungen anwendbaren Art. 49 Abs. 1 Schlusstitel zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) die neue, längere Verjährungsfrist zur Anwendung, solange die Verjährung nach bisherigem Recht im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht eingetreten ist. Es resultiert somit eine Verlängerung der Verjährungsfrist, wobei jedoch die unter altem Recht bereits abgelaufene Zeit anzurechnen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2023 vom 13. März 2024 E. 4.2.1, mit Hinweis auf Urteil 9C_429/2022 vom 3. November 2022 E. 5). 1.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt der Untersuchungsgrundsatz. Verwaltung und Sozialversicherungsgericht haben von sich aus für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a; vgl. für das Beschwerdeverfahren auch Art. 61 lit. c des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG]). Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist. In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und das Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets dann vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a; UELI KIESER,
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8/18 ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Bern/St. Gallen/Zürich 2020, Art. 61 N 107). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (vgl. BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen). 2. Vorliegend bestreitet der Beschwerdeführer sowohl das Bestehen eines Schadens als auch ein Verschulden seinerseits (zudem das Bestehen eines adäquaten Kausalzusammenhangs, wobei er eigentlich auch hier das Verschulden meint). Wie es sich damit verhält, ist nachfolgend zu prüfen. Unbestritten ist demgegenüber zu Recht die Organeigenschaft des Beschwerdeführers, der von der Eintragung der C.___ GmbH in das Handelsregister per 27. April 2016 bis zu deren Löschung am 14. Oktober 2019 als Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift eingetragen war. 3. 3.1 Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von definitiven Pfändungsverlustscheinen (Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; abgekürzt: SchKG] in Verbindung mit Art. 149 SchKG) oder bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 136 V 268 E. 2.6). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (THOMAS NUSSBAUMER, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdegegnerin macht offene Forderungen für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/FAK) samt Verwaltungs- und Nebenkosten von Fr. 2'975.50 (2016) und Fr. 17'353.70 (2017), insgesamt somit Fr. 20'329.20 geltend. Dabei handelt es sich um Beiträge (samt Nebenkosten) für die vom beschwerdegegnerischen Revisor anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 10. Oktober 2018/12. November 2018 vorgenommenen Lohnaufrechnungen
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9/18 betreffend den anderen Geschäftsführer B.___, wobei sie für 2016 die anlässlich der Nachkontrolle vom 7. Juni 2019 gutgeschriebene Lohnsumme von Fr. 2'100.-- zu Gunsten des Beschwerdeführers berücksichtigt hat. 3.2.2 Der Beschwerdeführer macht dazu geltend, bei den aufgerechneten, von B.___ getätigten Bezügen handle es sich nicht um Lohn, sondern um widerrechtlich vorgenommene Bankbezüge. Bezüglich der Qualifikation dieser fraglichen Aufrechnungen ist demnach zuerst zu klären, ob im vorliegenden Schadenersatzverfahren noch Einwände gegen den Bestand oder die Höhe der Beitragsforderungen eingebracht werden können, sind doch derartige Einwände grundsätzlich im Beitragsfestsetzungsverfahren zu erheben. Vorliegend fand die erste Arbeitgeberkontrolle am 10. Oktober 2018/12. November 2018 statt. Die daraus resultierenden "Revisionsrechnungen" ergingen am 19. November 2018 im formlosen Verfahren. Demgegenüber kleidete die Beschwerdegegnerin die dazugehörenden Verzugszinsforderungen gleichen Datums in Verfügungsform mit 30-tägiger Rechtsmittelfrist (act. G 4.1/45 - 48, 52). Zumindest diese Verzugszinsverfügungen wurden somit mangels Anfechtung - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands vom 18. Dezember 2018 bis und mit 2. Januar 2019 (vgl. Art. 38 Abs. 4 lit. c des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; abgekürzt: ATSG]) - Anfang Januar 2019 formell rechtskräftig. Für die Beschwerdegegnerin wurden aber auch die formlos ergangenen Beitragsrechnungen (Revisionsrechnungen) nach der gleichen Frist von 30 Tagen formell rechtskräftig (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., 2020, Art. 51 N 31 und Art. 53 N 52). Danach konnte sie nicht mehr voraussetzungslos, sondern nur noch unter dem Titel der Wiedererwägung oder der prozessualen Revision darauf zurückkommen (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG). Eine solche prozessuale Revision nahm sie ankündigungsgemäss am 7. Juni 2019 vor (wenn die Arbeitgeberin eine ordentliche, rechtsgültige Buchhaltung vorlegen könne [vgl. Mitteilung vom 12. November 2018; act. G 4.1/52.2]). Zwar stellte sich die nachträglich von der Arbeitgeberin präsentierte Buchhaltung als unbrauchbar heraus. Indessen nahm die Beschwerdegegnerin gestützt auf neue Bankbelege (oder nochmalige Auswertung der bereits vorhandenen, womit es eine Wiedererwägung wäre) gegenüber der Kontrolle vom Oktober/November 2018 weitere Korrekturen vor, indem sie die Lohnsumme für 2016 um Fr. 2'100.-- auf nunmehr Fr. 131'977.50 reduzierte, für 2017 jedoch um Fr. 18'938.-- auf Fr. 219'258.80 erhöhte. Für 2018 erhöhte sie die Lohnsumme um Fr. 4'100.--. Die entsprechenden Lohnbeiträge stellte sie gesamthaft (also nicht nur die Differenz zu den Beitragsrechnungen vom 19. November 2018) am 11. Juni 2019 in Rechnung (act. G 4.1/14.60, 14.17 - 14.19). Mithin ist davon auszugehen, dass die Beitragsrechnungen vom 11. Juni 2019 jene vom 19. November 2018 ersetzten (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB] Ziff. 3010 in den vorliegend anwendbaren Fassungen vom 1. Januar 2016 und vom 1. Januar 2017 [vgl. auch heutige Ziff. 3011]). Nachdem bereits am 17. Juni 2019 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde, hatte letztere nicht mehr genügend Zeit, gegen die neuen Beitragsrechnungen zu opponieren bzw. die
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10/18 Rechtskraft der Beitragsrechnungen trat nicht vor Konkurseröffnung ein. Somit kann der vorliegend ins Recht gefasste Beschwerdeführer auch im Schadenersatzverfahren noch Einwände gegen den Bestand oder die Höhe der Beitragsforderungen vorbringen (vgl. AHI 1993 S. 172; ZAK 1991 S. 126 Erw. II/1b). Die Frage der Qualifikation der nämlichen Bezüge durch B.___ - und damit der Schadenshöhe - ist mithin im vorliegenden Verfahren zu prüfen. Bei diesem Befund ist im Weiteren festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin betreffend Höhe des geltend gemachten Schadenersatzes für die Jahre 2017 (und 2018) - offenbar in der Erkenntnis, dass die Beitragsrechnungen vom 11. Juni 2019 vor Konkurseröffnung noch nicht rechtskräftig geworden sind - nicht wieder auf das Ergebnis der Arbeitgeberkontrolle vom Oktober/November 2018 abstellen kann (was bei Bestätigung von Bestand und Höhe der im Juni 2019 revisionsweise festgestellten Lohnsummen - und des daraus abgeleiteten Schadens - durch das Versicherungsgericht zu einer Reformatio in peius führen würde). 3.2.3 In Bezug auf die Qualifikation der Bezüge 2016 und 2017 (und 2018) ist festzustellen, dass B.___ sowohl anlässlich der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2022 als auch in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2022 grundsätzlich einräumte, dass zumindest ein Teil der Bezüge Lohn darstellten, wenn auch nicht für ihn, sondern für weitere Mitarbeitende. Dazu führte er aus, dass diese Löhne teilweise aus seinem Privatkonto vorfinanziert und teilweise mittels Barbezügen vom Geschäftskonto bezahlt worden seien. Die Arbeitgeberin schulde auf diesen Löhnen und Provisionen Beiträge. Die im März 2018 eingereichte Lohndeklaration 2017 sei offenkundig unvollständig. Er hafte jedoch nicht dafür, da er zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entscheidungsbefugt, nicht mehr für die Lohnmeldung zuständig und überdies arbeitsunfähig gewesen sei. In der Folge listete er für 2017 unter Angabe des ausbezahlten Lohns diverse Personen auf, die insgesamt Fr. 71'391.60 erhalten haben sollen und nicht in der Lohnmeldung enthalten waren. Für sich selbst schlug er für 2017 vergleichsweise eine Lohnsumme von Fr. 30'000.-- vor. Im Weiteren machte er diverse weitere Geschäftsaufwendungen in Höhe von Fr. 19'557.45 geltend. Für 2016 ging er von einem Vergleichsangebot mit einer Lohnsumme (für ihn) von Fr. 10'000.-- aus (act. G 4.3/5.3 f.). In der Besprechung mit der Beschwerdegegnerin vom 27. Mai 2022 führte er sodann aus, das Geld (die Bankbezüge) sei auf sein Konto geflossen. Es sei zum Teil für Provisionen und zum Teil für Löhne von Gelegenheitsvermittlern bzw. Freelancern (ohne Fixlohn, sondern entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeit) verwendet worden. Er habe diese Personen mit Geld von seinem privaten Konto bezahlt. Die AHV-pflichtigen Provisionen für die Gelegenheitsvermittler habe er in der Regel vorfinanziert. Die Bezüge seien den Personen klar zuordenbar (act. G 4.3/3.2 f.). 3.2.4 Aus diesen Ausführungen erhellt, dass die fraglichen Bezüge zugestandenermassen durch B.___ getätigt worden sind, was vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht - auch nicht nach der Beiladung von B.___ (vgl. act. G 15 und G 19) - substantiiert bestritten wird. Im Gegenteil macht er explizit geltend, der andere Geschäftsführer habe Bezüge vom Bankkonto der Gesellschaft getätigt.
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11/18 Eine Arbeitgeberin ist verpflichtet, die zur Feststellung der Beitragspflicht notwendigen Unterlagen zu liefern (vgl. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 und 143 Abs. 2 AHVV und WBB Ziff. 2064 und 2118, in den Fassungen vom 1. Januar 2016 und vom 1. Januar 2017 [heute Ziff. 2072 und 2027]; vgl. auch Art. 28 Abs. 1 ATSG). In der Regel ist denn auch einzig die Arbeitgeberin in der Lage, Angaben zu den tatsächlichen Lohnbezügen zu machen, während die Ausgleichskassen regelmässig nicht über diese Daten verfügen. Macht ein Arbeitgeber - wie vorliegend - geltend, ein Teil der unbestrittenermassen ausgerichteten Zahlungen stelle keinen Lohn dar, rechtfertigt es sich, ihm dafür die materielle Beweislast aufzuerlegen, womit er die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Dies entspricht auch dem Grundsatz, wonach die Behörden den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abzuklären haben, der Untersuchungsgrundsatz aber durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert wird. Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts vom 2. Juni 2021, AHV 2020/8, E. 3.3, mit Hinweisen auf die Urteile des Bundesgerichts vom 18. Februar 2019, 2C_981/2017, E. 3.1; 2C_118/2017 vom 18. August 2017 E. 4.2; 2C_292/2017 vom 18. März 2018 E. 4.2). 3.2.5 Soweit im vorliegenden Verfahren geltend gemacht wird, die Bezüge von B.___ seien - wie dieser ausgeführt hat - auch für Gehälter und Provisionen anderer Mitarbeitender sowie für weitere Geschäftsaufwendungen bestimmt gewesen bzw. seien - wie der Beschwerdeführer geltend macht widerrechtlich erfolgt, ist letzterer beweisbelastet. Im Dossier betreffend B.___ (act. G 4.3) finden sich keine entsprechenden Belege. Namentlich reichte dieser die anlässlich der Besprechung vom 27. Mai 2022 angekündigten detaillierten Angaben zu den angeblich begünstigten Mitarbeitenden (Vermittler, Freelancer) trotz nochmaliger expliziter Nachfrage der Beschwerdegegnerin vom 7. Juni 2022 ebenso wenig ein wie die verlangte Aufstellung der Beträge, die von ihm privat vereinnahmt worden seien. Stattdessen wartete er in besagter Stellungnahme vom 30. Juni 2022 mit einem unpräjudiziellen Vergleichsvorschlag auf, der unter anderem nicht näher belegte Angaben zu Löhnen von zuvor (in der - durch die E.___ GmbH erstellten - Lohnmeldung vom 23. März 2018) nicht deklarierten Personen aufführte (act. G 4.1/78.2 und G 4.3/4.2 und 5.1 ff.). Auch der Beschwerdeführer vermag nichts Anderes zu belegen. Der im Einspracheverfahren erstmals erhobene und im vorliegenden Verfahren erneuerte Einwand des Beschwerdeführers, die fraglichen Auszahlungen stellten keinen Lohn, sondern eigenmächtige (und strafrechtlich relevante) Bezüge von B.___ dar, lässt sich angesichts der Einstellungsverfügung vom 13. Oktober 2020 und der Nichtanhandnahmeverfügung vom 20. Oktober 2021 durch das Kantonale Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen nicht erhärten (vgl. act. G 4.3/2.48 ff. und 9.1 ff.; die Einstellungsverfügung vom 13. Oktober 2020 betrifft im Übrigen nicht die C.___ GmbH als Geschädigte, sondern die E.___ GmbH, heute F.___ GmbH). Auch in Bezug auf die unterlassene Buchführung stellte das Kantonale Untersuchungsamt das Verfahren gegen B.___ mit Verfügung vom 30. Juni 2022 ein. Betreffend das Jahr 2016 attestierte es dem Beschuldigten eine
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12/18 ordnungsgemässe Buchführung. Betreffend 2017 stellte es fest, dass (gemäss SVA St. Gallen) im Wesentlichen unklar sei, ob die privaten Bezüge dem Beschuldigten oder dem Beschwerdeführer anzurechnen seien, was in Bezug auf die Vermögenslage der Gesellschaft irrelevant sei. Ab 28. April 2018, als der Beschwerdeführer B.___ sämtliche Bankvollmachten über die Geschäftskonten entzogen und ihm den Zugang zum E-Banking gesperrt habe, sei es diesem faktisch nicht mehr möglich gewesen, die Bücher der Gesellschaft weiterzuführen, weshalb das Verfahren auch in diesem Punkt einzustellen sei (act. G 4.3/2.60). Zwar ist dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die fehlende Strafbarkeit noch nicht die Richtigkeit der Buchhaltung belegt. Indessen kann er sich angesichts der ihm obliegenden materiellen Beweislast (vgl. vorstehende Erw. 3.2.4) nicht damit begnügen, lediglich in pauschaler Form die Richtigkeit der Buchführung in Frage zu stellen (vgl. act. G 19). So waren sowohl er selbst als auch der neue Mehrheitseigentümer der Gesellschaft, G.___ (ab 14. Februar 2019), anlässlich der Arbeitgeberkontrollen vom Oktober/November 2018 bzw. vom Juni 2019 mit der Annahme von Lohnzahlungen einverstanden, was ebenfalls ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von solchen darstellt (act. G 4.1/16.1 und 52.1). Es hat somit sein Bewenden dabei, dass die von der Beschwerdegegnerin aufgerechneten Auszahlungen - unter Berücksichtigung der nachfolgenden masslichen Ausführungen - als Lohnzahlungen an B.___ anzusehen sind. Dazu gehören auch die anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom Juni 2019 aufgerechneten Beiträge für 2018 in Höhe von Fr. 590.90 (act. G 4.1/17.1). 3.2.6 Die Beschwerdegegnerin ging zunächst davon aus, dass der Geschäftsführer B.___ in den Jahren 2016 und 2017 noch nicht deklarierte Bezüge in Höhe von Fr. 22'300.-- bzw. Fr. 127'576.-getätigt hatte (act. G 4.1/52.53). In der Revision vom Juni 2019 reduzierte sie die Lohnsumme 2016 wieder um Fr. 2'100.--, während sie für 2017 und 2018 weitere Bezüge in Höhe von Fr. 18'938.-- und von Fr. 4'100.-- hinzurechnete (act. G 4.1/14.60). Dabei stützte sie sich auf Bankbelege der Bank H.___. Betreffend 2016 stornierte sie die Bancomatbezüge vom 22. und 23. November 2016 (Fr. 2'000.-und Fr. 600.--) - wohl mangels Zuordenbarkeit -, rechnete dafür aber einen Vergütungsauftrag vom 12. Dezember 2016 an B.___ in Höhe von Fr. 500.-- neu hinzu [act. G 4.1/16.25 und 52.13 f.]). Für 2017 stornierte sie ebenfalls mehrere (Bancomat-)Bezüge von insgesamt Fr. 12'298.-- und rechnete dafür Vergütungen und Auszahlungen vom 8. März 2017 (Fr. 4'000.--), vom 18. Januar 2018 (Fr. 4'700.--), vom 5. Dezember 2017 (Fr. 15'700.--) sowie einen Bezug in Euro von umgerechnet Fr. 6'836.15 vom 6. Dezember 2017 hinzu (act. G 4.1/16.30, 16.52, 16.54 ff. und 52.18). Dies ist insofern zu korrigieren, als die Vergütung vom 8. März 2017 (Fr. 4'000.--) in der Revisionsrechnung vom 19. November 2018 bereits enthalten war und die Vergütung von Fr. 4'700.-- eine Zahlung im Jahr 2018 betraf (act. G 4.1/16.30, 16.52 und 52.22). Die Auszahlung vom 5. Dezember 2017 (Fr. 15'700.--) erfolgte offenbar zu Gunsten eines gewissen I.___, wobei der diesem Geschäft zu Grunde liegende Rechtstitel im Dunkeln bleibt, sodass sie ebenso gut eine von B.___ an einen Freelancer vorgenommene Lohnzahlung wie auch ein privates Geschäft betreffen könnte (vgl. act. G 4.1/16.54 ff.). Nachdem der
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13/18 Beschwerdeführer nichts Anderes belegen kann, ist der Betrag in der Schadensberechnung zu belassen. Somit ist die Lohnsumme 2017 um Fr. 8'700.-- auf Fr. 210'558.80 zu reduzieren. Diese neue Lohnsumme 2017 ergibt sich auch aus der Berechnung aus der ursprünglichen Lohnsumme 2017 von Fr. 82'422.80 (act. G 4.1/76) zuzüglich vorhandene, massgebende Bankbelege 2017 von Fr. 137'814.- - (act. G 4.1/16.26 - 16.59), abzüglich Unfalltaggeld 2017 Fr. 9'678.-- (act. G 4.1/52.53). Die Lohnsumme 2017 ist damit um Fr. 8'700.--, die Sozialversicherungsbeiträge dementsprechend um Fr. 1'236.50 (vgl. Prozentsätze in act. G 4.1/18.1), der Verzugszins um Fr. 54.80 zu reduzieren (vgl. Berechnung in act. G 4.1/47.1). Die Lohnsumme 2018 wurde auf Grund zweier Auszahlungen vom 24. April 2018 in Höhe von Fr. 2'700.-- und Fr. 1'400.-- an B.___ um Fr. 4'100.-- erhöht (act. G 4.1/16.58 f.). Sie ist zudem um den das Jahr 2018 betreffenden Betrag von Fr. 4'700.--, der von der Beschwerdegegnerin fälschlicherweise dem Jahr 2017 zugeordnet wurde (act. G 4.1/16.52), zu erhöhen, woraus zusätzliche Beiträge inkl. Verwaltungskosten von Fr. 685.95 resultieren (vgl. Prozentsätze in act. G 4.1/17.1). 3.2.7 Die offen gebliebenen Beiträge, und damit der Schaden, belaufen sich somit auf Fr. 20'314.75 (Fr. 2'975.50 [2016] + Fr. 17'353.70 - Fr. 1'236.50 - Fr. 54.80 (2017) + Fr. 590.90 + Fr. 685.95 [2018]; act. G 4.1/17 - 19). Indem am 19. Juni 2019 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet wurde und die Beiträge somit nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich gemacht werden können, ist der Schaden entstanden (vgl. Erwägung 3.1). 3.3 3.3.1 Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungsund Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). 3.3.2 Wie sich aus den Akten ergibt, hatte die Gesellschaft die Sozialversicherungsbeiträge ab Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin per Juli 2016 monatlich zu bezahlen (voraussichtliche
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14/18 Jahreslohnsumme Fr. 200'000.-- [act. G 4.1/178 und 189]). Die Beitragsforderungen mussten bereits ab der ersten Rechnung teilweise gemahnt und ab der zweiten Rechnung zudem teilweise betrieben werden. Auch die auszugleichenden Lohnbeiträge 2016 mussten gemahnt werden (act. G 4.1/134). Trotz einer Anpassung der Lohnpauschalen per Juni 2017 an eine monatliche Lohnsumme von Fr. 10'000.-- (Jahreslohnsumme Fr. 120'000.--) und der damit verbundenen Reduktion der Akontobeiträge, setzte sich das Muster fort. So mussten unter anderem die Juni-, Juli-, September- und Oktober-2017-Pauschalen in Betreibung gesetzt werden (act. G 4.1/84, 88, 92, 97, 100, 103 und 109). Die in Betreibung gesetzten Beiträge wurden gemäss Angaben der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid zwar am Ende offenbar beglichen, nicht jedoch die Schlussrechnung 2017 (vgl. act. G 4.1/76). Diese basierte keineswegs auf blossen Mutmassungen des Revisors - wie der Beschwerdeführer meint -, sondern auf der Lohndeklaration der Gesellschaft. Zudem musste die Lohndeklaration 2017 gemahnt werden, während die Lohndeklaration 2016 nur "erinnert" werden musste (act. G 4.1/86 und 153.1). Ausserdem waren die Personenangaben für 2017 unvollständig, weshalb die Beschwerdegegnerin weitere Nachfragen tätigen musste (act. G 4.1/54 - 56). Anhand des geschilderten Ablaufs kann nicht zweifelhaft sein, dass die C.___ GmbH durch die schleppende und wie sich anlässlich der Arbeitgeberkontrollen vom Oktober/November 2018 und vom Juni 2019 herausstellte - teilweise unterbliebene Erfüllung der Beitragsabrechnungs- und –ablieferungspflichten widerrechtlich gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV verstossen hat. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht. 3.4 3.4.1 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden der Arbeitgebenden wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgebenden ohne Weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa Arbeitgebende über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllen. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen oder der Umstand, dass Arbeitgebende bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der
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15/18 Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigen, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen dürfen, sie würden die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Bei Personen mit Organfunktion gilt ein objektiver Massstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, Rz. 460 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen ab, wozu auch die Grösse des Unternehmens und die Anzahl Verwaltungsräte/Geschäftsführer gehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1). 3.4.2 Die C.___ GmbH kam - wie in vorstehender Erwägung 3.3.2 ausgeführt - ihrer Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht ab Anschluss bei der Beschwerdegegnerin per 1. Juli 2016 bis zur Konkurseröffnung am 19. Juni 2019, somit während längerer Zeit, nur schleppend und zum Teil überhaupt nicht nach, wobei die nun offengebliebenen Beiträge den Zeitraum von September 2016 bis April 2018 betreffen (vgl. act. G 4.1/76 und 16.60). Sie verstiess damit fortdauernd gegen Gesetzesvorschriften. Insbesondere liess es die Gesellschaft an einer rechtsgenüglichen Buchhaltung sowie an rechtsgenüglichen Lohnaufzeichnungen mangeln, welche eine ordnungsgemässe Lohndeklaration und -verabgabung ermöglicht hätten. Die endgültige Höhe der ausgerichteten Löhne musste deshalb anlässlich der Arbeitgeberkontrollen vom Oktober/November 2018 und vom Juni 2019 hilfsweise auf Grund von vorhandenen Bankbelegen festgestellt werden. Es wird weder geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass es für dieses Verhalten einen entschuldbaren Grund gäbe. Namentlich entlastet es die Gesellschaft nicht, wenn sie Teile der Lohnadministration an ein anderes Unternehmen (E.___ GmbH) auslagert. Bei der vorliegend langen Dauer der Beitragsausstände ohne entschuldbaren Grund und der Höhe der nicht deklarierten Lohnsumme von insgesamt knapp Fr. 160'000.-- (2016 - 2018 [act. G 4.1/16.60 und 52.53]) gegenüber der für denselben Zeitraum deklarierten Lohnsumme von rund Fr. 194'000.-- (act. G 4.1/78.2 und 150), kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft den Betrieb während rund anderthalb Jahren (September 2016 bis April 2018) unter anderem auf Kosten der AHV führte, was zur Annahme eines groben Verschuldens der Arbeitgeberin führt. 3.4.3 Der Beschwerdeführer hatte bei der C.___ GmbH von der Gründung der Gesellschaft bis zur Konkurseröffnung als Vorsitzender der Geschäftsführung mit Einzelunterschrift unbestrittenermassen eine formelle Organstellung inne, womit er grundsätzlich die damit verbundenen Pflichten wahrzunehmen hat und zum Kreis der potenziell haftpflichtigen Personen gehört. Zu diesen Pflichten gehören unter anderem die Festlegung der Organisation der Gesellschaft im Rahmen von Gesetz und
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16/18 Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 810 Abs. 2 Ziff. 1 - 4 OR). Es gehörte somit unzweifelhaft zu den Aufgaben des Beschwerdeführers, sich unter anderem zu vergewissern, dass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden und keine diesbezüglichen Schulden bestehen. Dies gilt umso mehr, als er dem anderen Geschäftsführer gemäss dessen - vorliegend unwidersprochen gebliebenen - Angaben ab März 2018 die Befugnisse und den Zugriff auf die Buchhaltung entzogen hat und dieser im Zeitraum von März bis Mai 2018 zeitweise 100 % arbeitsunfähig war (vgl. act. G 4.3/2.11, 5.2 f., 5.8 und 5.10). Zu diesem Zweck hätte er Einblick in die Geschäftsunterlagen und in das Betreibungsregister nehmen müssen. Dass er dies jemals getan hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Entgegen dessen Ansicht (Beschwerde S. 4 Ziff. B.) bezieht sich Art. 810 Abs. 2 Ziff. 4 OR nicht nur auf die Überwachung von Hilfspersonen, sondern explizit auf Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, was vorliegend auf den anderen Geschäftsführer zutrifft. Exkulpationsgründe werden keine genannt und sind auch keine ersichtlich. Zusammenfassend ist auf Grund des geschilderten Geschehensablaufs davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer während längerer Zeit nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit um die Beitragsablieferung gekümmert hat, ohne dass ein Exkulpationsgrund vorgelegen hätte. Dies führt zur Annahme eines groben Verschuldens auch auf Seiten des Beschwerdeführers als zuständigem Organ. 3.5 3.5.1 Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a und 119 V 406 E. 4a, je mit Hinweisen). 3.5.2 Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen des Beschwerdeführers und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte er rechtzeitig dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihrer Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht nachkommt, wäre kein Schaden in der aufgeführten Höhe entstanden. Die vom Beschwerdeführer gemachten Ausführungen zum Kausalzusammenhang betreffen sodann das Verschulden. Dazu wurde in vorstehender Erwägung 3.4.3 Stellung genommen. 3.6 Schliesslich ist zu Recht unbestritten, dass die Schadenersatzverfügung vom 15. Februar 2021 rechtzeitig ergangen ist, nachdem der Konkurs am 19. Juni 2019 eröffnet und am 1. Juli 2019 mangels Aktiven wieder eingestellt wurde (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 14. August 2024). Die
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17/18 Beschwerdegegnerin hatte damit ab 1. Juli 2019 Kenntnis des Schadens, womit die relative dreijährige Verjährungsfrist (nachdem die Verjährung nach altem Recht bei Einführung der neuen Verjährungsfrist am 1. Januar 2020 noch nicht eingetreten war [vgl. vorstehende Erwägung 1.2]) bis zum 1. Juli 2022 gedauert hat. Da der Schaden mit Konkurseröffnung vom 19. Juni 2019 entstanden ist, dauert die zehnjährige absolute Verjährungsfrist bis zum 19. Juni 2029. 4. 4.1 Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Beschwerdeführers als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt. Der zu leistende Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (inkl. Nebenkosten) ist jedoch unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids minimal auf Fr. 20'314.75 zu reduzieren, was im Ergebnis einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde gleichkommt. 4.2 Vorliegendes Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. fbis ATSG), weshalb es kostenpflichtig ist (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Bei diesem Verfahrensausgang mit nur minimaler Reduktion des Schadenersatzes hat gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt: VRP) der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichtes Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Eine Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- erscheint vorliegend als angemessen. Die Gebühr ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe zu verrechnen und gilt somit als getilgt.
AHV 2023/8
18/18 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids wird der Beschwerdeführer verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (inkl. Nebenkosten) in Höhe von Fr. 20'314.75 zu bezahlen. 3. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in derselben Höhe wird daran angerechnet.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.03.2025 Art. 52 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Nachdem die Beitragsrechnungen der Gesellschaft erst nach der Konkurseröffnung zugestellt wurden, hatte diese nicht mehr genügend Zeit, dagegen zu opponieren bzw. die Rechtskraft der Beitragsrechnungen trat nicht vor Konkurseröffnung ein. Der ins Recht gefasste Beschwerdeführer kann deshalb auch im Schadenersatzverfahren noch Einwände gegen den Bestand oder die Höhe der Beitragsforderungen vorbringen (Erw. 3.2.2). Der Einwand gegen die Berechnung der Schadenshöhe, wonach getätigte Bezüge keinen Lohn an den Mitgesellschafter, sondern von diesem widerrechtlich vorgenommene Entnahmen darstellten, lässt sich nicht erhärten. Nachdem der Beschwerdeführer die Folgen der Beweislosigkeit trägt, ist die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin (grundsätzlich) zu übernehmen (Erw. 3.2.5). Auch die übrigen Voraussetzungen für die Leistung von Schadenersatz sind erfüllt (Erw. 3.3.2, 3.4.2 f. und 3.5.2) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. März 2025, AHV 2023/8).
2026-04-10T06:37:32+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen