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St.Gallen Versicherungsgericht 20.08.2024 AHV 2023/6

20. August 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·6,654 Wörter·~33 min·4

Zusammenfassung

Art. 52 Abs. 2 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift einer AG kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, sie habe mit der Gesellschaft "nichts zu tun". Vielmehr hat sie als formelles Organ die gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen, wozu unter anderem die Überwachung der Beitragsablieferungspflicht gehört (Erw. 4.3). Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin kein Exkulpationsgrund zugestanden. Es genügt nicht, dass sie einfach den zu kontrollierenden Personen vertraut haben will. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, sich selber anhand der Geschäftsunterlagen ein Bild der finanziellen Situation der Gesellschaft zu machen. Dies hat sie - wenn überhaupt - erst zu spät getan (Erw. 5.4.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, AHV 2023/6).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2023/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 07.10.2024 Entscheiddatum: 20.08.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2024 Art. 52 Abs. 2 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift einer AG kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, sie habe mit der Gesellschaft "nichts zu tun". Vielmehr hat sie als formelles Organ die gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen, wozu unter anderem die Überwachung der Beitragsablieferungspflicht gehört (Erw. 4.3). Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin kein Exkulpationsgrund zugestanden. Es genügt nicht, dass sie einfach den zu kontrollierenden Personen vertraut haben will. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, sich selber anhand der Geschäftsunterlagen ein Bild der finanziellen Situation der Gesellschaft zu machen. Dies hat sie - wenn überhaupt - erst zu spät getan (Erw. 5.4.4) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, AHV 2023/6). Entscheid vom 20. August 2024 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Tanja Petrik-Haltiner und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2023/6 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Sebastiaan van der Werff, Schwager Mätzler Schneider, Poststrasse 23, 9001 St. Gallen, gegen GastroSocial Ausgleichskasse, Buchserstrasse 1, Postfach 2203, 5001 Aarau 1, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Schadenersatzforderung (B.___ AG, in Liquidation) Sachverhalt A.   B.   A.___ war seit dem 22. Dezember 2016 als Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der B.___ AG im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 8. Mai 2024). Die Gesellschaft war seit dem 8. Juli 2014 bei der GastroSocial Ausgleichskasse (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und hatte die Akontobeiträge monatlich zu entrichten. Am 18. Oktober 2022 wurde der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet und am 5. Januar 2023 mangels Aktiven wieder eingestellt (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 8. Mai 2024). A.a. Mit Schadenersatzverfügungen vom 19. Januar 2023 forderte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz für entgangene Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ALV/ FAK) samt Verwaltungs- und Nebenkosten in Höhe von Fr. 3'956.35 (2021) und Fr. 13'531.15 (2022). Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, in Organstellung habe sie durch die schuldhafte Verletzung der Beitragsabrechnungs- und –ablieferungspflicht der AHV einen Schaden zugefügt [act. G 11.1/7 und 7.1]). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Einsprache vom 8. Februar 2023 (Datum Postaufgabe) gegen die beiden vorgenannten Verfügungen führte A.___ aus, sie habe der Wahl als Verwaltungsrätin nur auf Drängen ihres damaligen Lebenspartners zugestimmt. Sie sei sich zwar der Verantwortung in groben Zügen bewusst gewesen, jedoch seien die Kompetenzen und Verantwortungen in der Geschäftsführung so aufgeteilt gewesen, dass sie weder mit der operativen Geschäftstätigkeit noch mit den Finanzen, der Buchführung, dem Lohnwesen, den Sozialversicherungsabgaben oder dem Zahlungsverkehr irgendetwas zu tun gehabt habe. Diese Aufgaben seien klar an ihren Lebenspartner C.___ delegiert gewesen. Mit den entsprechenden Geschäftshandlungen habe sie nie etwas zu tun gehabt und sei auch in keine diesbezüglichen Entscheidungen involviert gewesen. Ihren Aufsichtspflichten sei sie indessen mit regelmässigen Nachfragen zur aktuellen Geschäftssituation nachgekommen. Dabei sei ihr jeweils versichert worden, es sei alles in Ordnung (act. G 11.1/8). B.a. Mit Entscheid vom 9. März 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Auf Grund des eröffneten und wieder eingestellten Konkurses stehe fest, dass der Ausgleichskasse ein Schaden entstanden sei. Die Verfügung betreffend das Jahr 2021 basiere auf der deklarierten Lohnsumme. Mangels eingereichter Unterlagen habe sodann die Festsetzung der Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 18. Mai 2022 nach Ermessen vorgenommen werden müssen. Die beiden Verfügungen enthielten lediglich die geschuldeten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV/FAK und die Mahn- und Betreibungskosten sowie die Verzugszinsen, nicht jedoch die Beiträge an den Krankenund Unfallversicherer, die ebenfalls nicht entrichtet worden seien. Die Forderungen betrügen für das Jahr 2021 Fr. 3'965.35 (richtig: Fr. 3'956.35) und für das Jahr 2022 Fr. 13'531.15, total somit Fr. 17'487.50. Auf Grund des Handelsregistereintrags stehe fest, dass A.___ als verantwortliches Organ die Geschäftsführung der Arbeitgeberin massgeblich habe beeinflussen können. Dass die Lage der Arbeitgeberin sodann finanziell angespannt gewesen sei, dokumentierten die eingeleiteten Betreibungsverfahren. Bereits ein Blick in den Betreibungsregisterauszug mit 14 eingetragenen Verlustscheinen im Wert von Fr. 228'644.85 hätte Klarheit gebracht. Spätestens als sie als Verwaltungsrätin der B.___ AG im Juli 2020 von einer Lieferantin privat betrieben worden sei, hätte ihr die Situation bewusst sein müssen. In ihrer Funktion als Verwaltungsrätin vermöge es sie auch nicht zu entlasten, dass sie wiederholt Unterlagen verlangt haben wolle. Angesichts der finanziellen Situation wäre B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   sie gehalten gewesen, konkrete Massnahmen für die fristgerechte Bezahlung der geschuldeten Beiträge in die Wege zu leiten. Die mündlichen Erkundigungen bzw. Auskünfte genügten jedenfalls nicht. Auch die geltend gemachte Delegation von Funktionen entbinde sie nicht von ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht. Dass sie sich als blosse "Strohfrau" zur Verfügung gestellt und somit von ihren Kontrollrechten keinen oder keinen genügenden Gebrauch gemacht habe, stelle allein schon eine grobe Fahrlässigkeit dar. Die vorgebrachten Exkulpations- und Rechtfertigungsgründe erwiesen sich damit als unbehelflich und es sei festzustellen, dass sie als Verwaltungsrätin und damit als verantwortliches Organ der Arbeitgeberin nicht genügend darum besorgt gewesen sei, dass die Löhne unter gleichzeitiger Abrechnung und Einzahlung an die Ausgleichskasse resp. Sicherstellung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge ausgerichtet worden seien. Gerade dieses Unterlassen erfülle den Tatbestand der grobfahrlässigen Schädigung der Ausgleichskasse (act. G 11.1/1). Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 6. April 2023 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Alsdann seien die erhobenen Schadenersatzforderungen vollumfänglich abzuweisen. Zudem sei die Ausgleichskasse (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) anzuweisen, die gegen C.___ womöglich erlassenen Schadenersatzverfügungen der Beschwerdegegnerin (richtig wohl: A.___ als Beschwerdeführerin) zu eröffnen. Schliesslich beantragt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung, die unentgeltliche Prozessführung, mindestens aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung, sowie die Vereinigung der Verfahren betreffend B.___ AG und D.___ GmbH. In materieller Hinsicht wird einstweilen vorgebracht, die Beschwerdeführerin sei die ehemalige Lebenspartnerin von C.___, der ebenso für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen sei und alles geregelt habe. Er habe seine damalige Lebenspartnerin lange Zeit über die offenbar angespannte finanzielle Situation der Gesellschaft im Ungewissen gelassen und auf Nachfragen hin bewusst falsche Auskünfte erteilt. So habe er unter anderem die Post umleiten lassen und an die Gesellschaft bzw. die Beschwerdeführerin adressierte Dokumente abgefangen. Als sich die Beschwerdeführerin bei der Treuhänderin nach der finanziellen Situation der Gesellschaft erkundigt habe, habe auch diese mitgeteilt, dass keine finanziellen C.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Probleme beständen. Die Beschwerdeführerin sei mithin bewusst getäuscht worden, womit ihr kein grobfahrlässiges Handeln angelastet werden könne. Hinzu komme, dass die Beschwerdegegnerin inzwischen offenbar eine weitere Nachforderung geltend gemacht und dabei eine Gutschrift von Fr. 4'808.-- für das Jahr 2022 verfügt habe. Der Forderungsbetrag sei somit entsprechend anzupassen (act. G 1). Am 24. Mai 2023 reicht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin weitere Unterlagen betreffend ihre finanzielle Situation ein und teilt mit, dass seine Leistungen über eine Drittorganisation sichergestellt werden können, dass aber am Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege festgehalten werde (act. G 4 und 4.1). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Mai 2023 teilt das Versicherungsgericht dem Rechtsvertreter mit, dass das Verfahren kostenpflichtig und davon auszugehen sei, dass die Rechtsschutzversicherung die Kosten übernehme, weshalb ein Kostenvorschuss von Fr. 250.-- zu leisten sei (act. G 5). Zudem wird die Frist zur Einreichung der Beschwerdeergänzung antragsgemäss bis 23. Juni 2023 erstreckt (act. G 6). C.b. Am 9. Juni 2023 teilt die Beschwerdeführerin mit, dass die Rechtsschutzversicherung keine Kosten für den Fall übernehme und dass sie um Erlass des Kostenvorschusses ersuche (act. G 7). Mit verfahrensleitender Verfügung des Versicherungsgerichts vom 12. Juni 2023 wird dem Gesuch entsprochen und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Befreiung von den Gerichtskosten) bewilligt (act. G 8). C.c. Mit Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2023 werden die Anträge erneuert, wobei nun eventualiter eine angemessene Reduktion der Schadenersatzforderungen beantragt wird. In materieller Hinsicht wird ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin zwar formell als Verwaltungsrätin im Handelsregister eingetragen sei. Davon abgesehen habe sie so gut wie nichts mit der Gesellschaft zu tun gehabt. Vielmehr sei ihr ehemaliger Lebenspartner, C.___, das faktische Organ und alleiniger Geschäftsführer gewesen. Er habe auch verhindert, dass die Beschwerdeführerin die von der Beschwerdegegnerin geforderten Massnahmen habe in die Wege leiten können. So habe er die an die Beschwerdeführerin oder an die Gesellschaft adressierte Post abgefangen und nur die unproblematischen Sendungen an die Beschwerdeführerin weitergeleitet. Entsprechend habe er auch sämtliche Betreibungen der Beschwerdegegnerin entgegengenommen. Für die Beschwerdeführerin habe kein C.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anlass bestanden, an seinen Angaben zu zweifeln, habe sie ihm doch als langjährigem Lebenspartner und Vater ihrer beiden Kinder vertraut. Als sich während der Coronazeit finanzielle Schwierigkeiten bemerkbar gemacht hätten, habe sich die Beschwerdeführerin erneut und des Öfteren mit dem Treuhandbüro in Verbindung gesetzt. Auch diese Nachfragen hätten nichts Verdächtiges vermuten lassen, habe sie doch nur beschönigende Antworten erhalten. Die Beschwerdeführerin sei somit bewusst über die tatsächliche Sachlage getäuscht, in die Irre geführt und hingehalten worden. Sowohl der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin als auch die Treuhänderin hätten offenbar falsche oder beschönigende Angaben gemacht. Dafür könne die Beschwerdeführerin nicht zur Verantwortung gezogen werden. Als sich dann doch Unregelmässigkeiten gezeigt hätten, habe sie gehandelt und C.___ unter anderem die Einzelzeichnungsberechtigung entzogen. Die Beschwerdeführerin habe damit weder absichtlich noch grobfahrlässig gehandelt, weshalb die Haftung entfalle. Im Übrigen führe die blosse Nichtzahlung von AHV-Beiträgen mangels Liquidität nicht automatisch zu einem qualifizierten Verschulden. Zudem fehle es an einem adäquaten Kausalzusammenhang, trete doch das Verschulden der Beschwerdeführerin gegenüber dem schwerwiegenden Fehlverhalten des faktischen Organs in den Hintergrund. Jedenfalls wären unter diesem Gesichtspunkt die Schadenersatzforderungen gegenüber der Beschwerdeführerin zu reduzieren (act. G 9). Mit Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zudem sei der Schadenersatz für das Jahr 2022 auf Grund der nachträglich eingereichten Lohnunterlagen auf Fr. 8'723.15 zu reduzieren. Die Beschwerdeführerin vermöge keine neuen Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe vorzubringen. Ergänzend macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Organe einer juristischen Person solidarisch hafteten. Dabei handle es sich um eine absolute Solidarität, bei welcher der Grad des eigenen Verschuldens und individuelle Herabsetzungsgründe im Aussenverhältnis nicht berücksichtigt würden. Die Ausgleichskasse könne gegen alle oder mehrere Schuldner, oder bloss gegen einen vorgehen. Es stehe in ihrem Belieben, welchen der Solidarschuldner sie in Anspruch nehmen wolle. Stehe die formelle Organstellung fest, sei ohne Belang, welche Funktionen das Organ ausübe, inwieweit die Willensbildung der Gesellschaft beeinflusst werde, welche Zeichnungsbefugnis vorliege und aus welchen Gründen das Verwaltungsratsmandat überhaupt angenommen worden sei. Dass der Beschwerdeführerin die Geschäftsunterlagen vom damaligen Lebenspartner nicht C.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Die Beschwerdeführerin beantragt die Vereinigung dieses Verfahrens mit dem Parallelverfahren AHV 2023/5 in Sachen D.___ GmbH in Liquidation. Zwar stehen sich in beiden Verfahren die gleichen Parteien gegenüber und stellen sich ähnliche Rechtsfragen. Nachdem es jedoch um die Organhaftung betreffend zwei verschiedene juristische Personen geht, ist nicht von einem einheitlichen Sachverhalt bzw. Rechtssubjekt auszugehen (vgl. BGE 131 V 222, E. 1; BGE 128 V 124, E. 1 mit weiteren Hinweisen; BGE 113 Ia 390, E. 1). Die beiden Verfahren sind somit nicht zu vereinigen. 2.

Fügt eine Arbeitgeberin der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, so hat sie diesen zu ersetzen. Handelt es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem ausgehändigt worden sein sollen und gar von Beschönigungen und Falschangaben seitens der Treuhandgesellschaft die Rede sei, sei als reine Schutzbehauptung zu werten. In den Akten fänden sich denn auch keine Anzeigen gegen das Treuhandbüro. Um der Haftung zu entgehen, hätte die Beschwerdeführerin umgehend das Verwaltungsratsmandat niederlegen müssen. Ein Blick in den Betreibungsregisterauszug hätte genügt, um die desolate finanzielle Situation der Gesellschaft zu erfassen (act. G 11). Ein weiterer Schriftenwechsel findet nicht statt.C.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Diese Haftungsordnung gilt sinngemäss auch für Beitragsforderungen der Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und der Familienausgleichskasse (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die geschädigte Person Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG [in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen, vorliegend anwendbaren Fassung] in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]]). 3.

Vorliegend wird weder das Bestehen offener Beitragsforderungen noch die Rechtzeitigkeit der Schadenersatzverfügung substantiiert bestritten, sodass darauf unter Berücksichtigung des beschwerdegegnerischen Antrags im vorliegenden Verfahren auf Reduktion der Schadenersatzforderung auf Fr. 8'723.15 - nur summarisch einzugehen ist. Bestritten werden von der Beschwerdeführerin hingegen das Vorliegen einer massgeblichen Organstellung sowie ein Verschulden ihrerseits. 4.   Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Haftpflichtige für die vorliegend zu beurteilende Schadenersatzforderung in Frage kommt. 4.1. Handelt es sich beim gemäss Art. 52 AHVG haftpflichtigen Arbeitgebenden um eine juristische Person, so haben subsidiär dessen Organe einzustehen. Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an die Arbeitgebenden zu halten hat, bevor ihre Organe belangt werden dürfen. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgebenden können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristischen Personen weiterbestehen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, N 201 und 203). Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (Reichmuth, a.a.O., N 212). Dazu zählen unter anderem die Mitglieder der formell obersten Ebene der Unternehmensführung, d.h. des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft (Art. 707 ff. OR). Wie sich aus dem Handelsregister ergibt, ist die Beschwerdeführerin seit dem 22. Dezember 2016 bis heute als Mitglied des Verwaltungsrats der B.___ AG in Liquidation mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen (online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 8. Mai 2024). Damit hat sie eine formelle Organstellung inne, sodass sie grundsätzlich der Haftungsordnung des Art. 52 Abs. 2 AHVG untersteht. Sie macht indessen geltend, sie habe "so gut wie nichts" mit der Gesellschaft zu tun, sei also nur pro forma im Handelsregister eingetragen. Tatsächlich habe ihr Lebenspartner, C.___, die Geschäftsführung übernommen und alles geregelt. Er sei das faktische Organ der Gesellschaft und alleiniger Geschäftsführer. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass eine als Verwaltungsrat oder Verwaltungsrätin einer Aktiengesellschaft im Handelsregister eingetragene Person von Gesetzes wegen als mit der Geschäftsführung im Sinn von Art. 52 Abs. 2 AHVG befasst gilt, soweit sie die Geschäftsführung nicht übertragen hat (Art. 716 Abs. 2 OR). Selbst wenn die Geschäftsführung übertragen wurde, gehören die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen, die Festlegung der Organisation, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen, zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben der Beschwerdeführerin (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 - 3 und 5 OR). Dies beinhaltet auch die Überwachung und Einhaltung der Beitragsabrechnungs- und –ablieferungspflicht betreffend Sozialversicherungsbeiträge. Wer im Rahmen einer juristischen Person eine formelle Organstellung einnimmt, hat auch die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten zu erfüllen und kann nicht geltend machen, ihm oder ihr seien tatsächlich keine Befugnisse zugekommen. Die Beschwerdeführerin war mithin als zuständiges 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Gesellschaftsorgan verpflichtet, für eine korrekte und pünktliche Abrechnung und Ablieferung dieser Beiträge zu sorgen. Dies gilt auch in zeitlicher Hinsicht, nachdem sie von ihrer Funktion in der AG nie zurückgetreten und nach wie vor als Organ der Gesellschaft eingetragen ist. Denn nach der Rechtsprechung wird für das Ende der Organstellung auf das Datum des tatsächlichen Ausscheidens aus der Gesellschaft abgestellt (anstelle vieler vgl. BGE 126 V 61 E. 4a sowie Reichmuth, a.a.O., Rz. 244 f. mit Hinweisen) und haftet eine Person grundsätzlich für jenen Schaden, der durch die Nichtbezahlung von Beiträgen verursacht ist, die zu einem Zeitpunkt zur Zahlung anstanden, als sie eine formelle, materielle oder faktische Organstellung innehatte und somit disponieren sowie Zahlungen an die Ausgleichskasse veranlassen konnte (vgl. BGE 103 V 120 E. 5 S. 123 sowie Reichmuth, a.a.O., Rz. 256 f. mit Hinweisen).  4.4. Nachdem die formelle Organstellung und damit eine grundsätzliche Haftpflicht der Beschwerdeführerin feststeht, ist im Folgenden zu prüfen, ob die einzelnen Voraussetzungen der Organhaftpflicht erfüllt sind. 5.1.  5.2. Die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von definitiven Pfändungsverlustscheinen (Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; abgekürzt: SchKG] in Verbindung mit Art. 149 SchKG) oder bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 136 V 268 E. 2.6). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15). 5.2.1. Die Beschwerdegegnerin machte zunächst offene Beitragsforderungen von Fr. 3'956.35 betreffend das Jahr 2021 und von Fr. 13'531.15 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2022, total somit Fr. 17'487.50, geltend (act. G 11.1/7 5.2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/20 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=verantwortlichkeit+eines+organs+einer+gmbh+schadenersatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F126-V-61%3Ade&number_of_ranks=0#page61 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=verantwortlichkeit+eines+organs+einer+gmbh+schadenersatz&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F103-V-120%3Ade&number_of_ranks=0#page120

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und 7.1). Dabei wurden die Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2021 auf Grund der von der Arbeitgeberin deklarierten Lohnsumme von Fr. 192'985.85 festgelegt, woraus zu zahlende AHV/IV/EO/ALV/FAK-Beiträge inkl. Verwaltungskosten von Fr. 28'665.20 resultierten (Fr. 20'456.50 + Fr. 4'245.70 + Fr. 2'991.30 + Fr. 971.70 [act. G 11.1/3]). Dazu kamen Mahnkosten von Fr. 580.--, Betreibungskosten von Fr. 1'174.15 sowie Verzugszinsen von Fr. 633.75 (AHV/IV/EO/ALV) und Fr. 74.65 (FAK), abzüglich anrechenbare Zahlungen und Gutschriften von Fr. 27'171.40, sodass sich für 2021 offene Beiträge samt Nebenkosten von Fr. 3'956.35 ergaben (act. G 11.1/7). Für das Jahr 2022 mussten die Sozialversicherungsbeiträge ermessensweise verfügt werden. Dabei ging die Beschwerdegegnerin von einer Lohnsumme von Fr. 105'000.-für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2022 aus. Die AHV/IV/EO/ALV/ FAK-Beiträge inkl. Verwaltungskosten betrugen Fr. 15'518.25 (Fr. 11'130.-- + Fr. 2'310.-- + Fr. 1'627.50 + Fr. 450.75 [Verfügung vom 12. Januar 2023; act. G 11.1/3.2]). Diese Verfügung erwuchs soweit ersichtlich unangefochten in Rechtskraft. Die Beschwerdeführerin macht auch im vorliegenden Verfahren - ausser der nachträglichen Korrektur vom 22. März 2023 (vgl. sogleich unten) - keine Einwände gegen die erst nach Konkurseröffnung ergangene Verfügung geltend und es sind auch keine solchen ersichtlich. Hinzu kamen Mahn- und Veranlagungskosten von Fr. 500.--, Betreibungskosten von Fr. 962.03 sowie Verzugszinsen von Fr. 330.50 (AHV/IV/EO/ ALV) und Fr. 38.45 (FAK), abzüglich anrechenbare Zahlungen und Gutschriften von Fr. 3'818.08, sodass sich der mit Schadenersatzverfügung vom 19. Januar 2023 verfügte Betrag von Fr. 13'531.15 ergab (act. G 11.1/7.1). Beschwerdeweise macht die Beschwerdeführerin zudem geltend, aus einer "Nachforderung" habe eine Gutschrift von Fr. 4'808.-- resultiert, wodurch sich die Schadenersatzforderung entsprechend reduziere. Tatsächlich ergibt sich aus der Korrektur der Lohnsumme für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Mai 2022 auf Grund von nachträglich eingereichten Lohnunterlagen eine Gutschrift in der genannten Höhe (Gutschrift vom 22. März 2023 [act. G 11.3]). Davon geht auch die Beschwerdegegnerin aus und beantragt dementsprechend in ihrer Beschwerdeantwort vom 24. August 2023 die Reduktion des Schadenersatzes für 2022 auf Fr. 8'723.15 (= Fr. 13'531.15 - Fr. 4'808.-- [act. G 11]). Die Schadensbeträge sind damit im Umfang von Fr. 3'956.35 (2021) und Fr. 8'723.15 (2022), total somit Fr. 12'679.50, ausgewiesen und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Zudem liegen betreffend den Zeitraum von September bis Dezember 2021 diverse definitive Verlustscheine im Sinn von Art. 149 SchKG vom 23. August 2022 über Fr. 2'534.--, Fr. 2'572.25, Fr. 517.60 und Fr. 956.35 vor (betreffend die Monatspauschalen September, Oktober und Dezember 2021 sowie nachträgliche Lohnbeiträge für Dezember 2021, total somit Fr. 6'580.20 [act. G 11.1/4.022 - 4.024, 4.026]). Für 2022 liegen für sämtliche Monatspauschalen von Januar bis Juni definitive Verlustscheine vom 22. August 2022, 23. August 2022 und vom 5. Oktober 2022 über Fr. 2'563.55, Fr. 2'544.05, Fr. 2'509.35, Fr. 3'713.65, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 3'761.90 und Fr. 3'733.40, total somit Fr. 18'825.90, vor (act. G 11.1/4.027 - 4.033). Zum Zeitpunkt der Schadenersatzverfügungen vom 19. Januar 2023 war die Arbeitgeberin ausserdem bereits in Liquidation (Konkurseröffnung vom 18. Oktober 2022 [vgl. online-Handelsregisterauszug, abgerufen am 8. Mai 2024]). Es steht damit fest, dass die ausstehenden Beiträge nicht mehr im ordentlichen Verfahren bei der Arbeitgeberin erhältlich zu machen sind und der Schaden damit entstanden ist (vgl. Erwägung 5.2.1).  5.3. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme bis Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen; bei einer höheren Lohnsumme sind die Beiträge monatlich zu entrichten (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskasse basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung nach sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). 5.3.1. Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ AG ab Anfang 2020 (1. Monatspauschale) bis zur Konkurseröffnung am 18. Oktober 2022 für jede Monatspauschale gemahnt und betrieben werden. Ab September 2021 blieben die Beiträge in der Regel gänzlich unbezahlt (ausser November 2021 [act. G 11.1/4.01 - 4.033]). Mithin hat die Arbeitgeberin die Sozialversicherungsbeiträge ab Anfang 2020 wenn überhaupt - konsequent erst nach Betreibung bezahlt, was zu den in vorstehender Erwägung 5.2.2 aufgeführten Verlustscheinen nach Art. 15 SchKG führte. Aus den Akten ergibt sich sodann nicht, dass die Gesellschaft während der Covid-19- Pandemie (vom 21. März 2020 bis zum 20. September 2020) einen zinsfreien Aufschub der ausstehenden Beiträge samt Zahlungsplan beantragt oder erhalten hätte (vgl. Art. 34b in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1  und 1 AHVV in der vom 21. März 2020 bis 20. September 2020 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 29. April 2020 zum vorübergehenden Verzicht auf Verzugszinsen auf verspäteten Beitragszahlungen, wonach die Ausgleichskassen bis 30. Juni 2020 implizit - keine Mahnungen ausstellen [<www.admin.ch> unter "Dokumentation", 5.3.2. bis ter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte "Medienmitteilung des Bundesrats", "Thema: Soziales"]). Ausserdem wurde die Lohnabrechnung für das Jahr 2022 trotz mehrfacher Mahnung nicht eingereicht, weshalb die entsprechenden Beiträge schliesslich ermessensweise verfügt werden mussten (Verfügung vom 12. Januar 2023 [act. G 11.1/2.0, 2.1 und 3.2]). Unter diesen Umständen kann nicht zweifelhaft sein, dass die Arbeitgeberin durch die schleppende und teilweise unterbliebene Erfüllung der Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflichten widerrechtlich gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV verstossen hat. Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich und werden auch keine geltend gemacht.  5.4. Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden der Arbeitgebenden wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgebenden ohne Weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa Arbeitgebende über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllen. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen oder der Umstand, dass Arbeitgebende bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigen, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen dürfen, sie würden die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Bei der Verschuldensbeurteilung von Personen mit Organfunktion gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, G 460 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen ab, 5.4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wozu auch die Grösse des Unternehmens und die Anzahl Verwaltungsräte gehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1). Die Gesellschaft kam ihrer Beitragsabrechnungs- und -ablieferungspflicht spätestens ab Anfang 2020 - und damit während eines längeren Zeitraums von knapp zweieinhalb Jahren (Januar 2020 bis Mai 2022) - nur schleppend oder überhaupt nicht nach, wobei die vollständigen Ausfälle den Zeitraum ab September 2021 betrafen. Sie verstiess damit fortdauernd gegen Gesetzesvorschriften. Es wird weder konkret geltend gemacht noch ist ersichtlich, dass es für dieses Verhalten einen entschuldbaren Grund gäbe. Insbesondere ist nicht erkennbar und wird nicht geltend gemacht, dass ein tragfähiges Sanierungskonzept bestanden hätte, das realistischerweise und prospektiv gesehen eine nachhaltige Sanierung der Gesellschaft innert nützlicher Frist, das heisst praxisgemäss innerhalb eines Jahres, hätte erwarten lassen. Gemäss der nachträglich anhand der eingereichten Unterlagen vorgenommenen Beitragsveranlagung für den Zeitraum von Januar bis Mai 2022 ist auch keine substanzielle Reduktion der Lohnsumme zu erkennen, die den Schaden hätte verkleinern können (rund Fr. 72'000.-- für fünf Monate gegenüber rund Fr. 193'000.-- im Gesamtjahr 2021 [vgl. act. G 1.1.3 und G 11.1/3.0]). Bei der vorliegend längeren Dauer der Beitragsausstände ohne entschuldbaren Grund und der Höhe der ausstehenden Beiträge von über Fr. 12'000.--, was gemessen an den Beiträgen 2021 (rund Fr. 28'700.-- [nur AHV/IV/EO/ALV/FAK zuzügl. Verwaltungskosten; act. G 11.1/3.0]) immerhin gut 40 % eines Jahresbetreffnisses entspricht, kann nicht mehr von einem leichten Verschulden ausgegangen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesellschaft den Betrieb während rund neun Monaten (September 2021 bis Mai 2022) unter anderem auf Kosten der AHV führte, was zur Annahme eines groben Verschuldens der Arbeitgeberin führt. 5.4.2. Wie bereits unter vorstehender Erwägung 4.3 festgestellt, hat die Beschwerdeführerin in der B.___ AG in Liquidation bis heute eine formelle Organstellung inne, womit sie grundsätzlich die damit verbundenen Pflichten wahrzunehmen hat und zum Kreis der potentiell haftpflichtigen Personen gehört. Nur wenn sie rechtzeitig vollumfänglich von ihrer Position demissioniert wäre und keinerlei Einfluss mehr auf den Gang der Geschäfte gehabt hätte, würde sie allenfalls nicht mehr zum Kreis der Haftpflichtigen gehören (vgl. E. 4.4. vorstehend). Zu den vorerwähnten Pflichten gehören - wie ebenfalls bereits erwähnt - unter anderem die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten, die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 - 5.4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3 und 5 OR). Es gehörte im relevanten Zeitraum somit unzweifelhaft zu den Aufgaben der Beschwerdeführerin, sich unter anderem zu vergewissern, dass die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden und keine diesbezüglichen Schulden bestehen. Zu diesem Zweck hätte sie Einblick in die Geschäftsunterlagen verlangen und nötigenfalls weitere rechtliche Schritte androhen bzw. unternehmen (Auskunftsund Einsichtsrecht [Art. 715a OR]) und Einblick in das Betreibungsregister nehmen müssen. Dass sie dies (vor Februar 2022) jemals getan hätte, ergibt sich weder aus den Akten noch wird dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht. Nach eigenen Angaben will sie erstmals im Laufe des Jahres 2022 einen Betreibungsregisterauszug angefordert haben (act. G 9 S. 5), was jedoch für die Erfüllung der Überwachungspflichten als ungenügend und zu spät anzusehen ist. Dasselbe gilt für die Annullierung der Einzelunterschrift des faktischen Geschäftsführers am 31. März 2022 oder die Eintragung ihrer c/o-Adresse am 29. September 2022 (vgl. online- Handelsregisterauszug, abgerufen am 8. Mai 2024). Dies gesteht letztlich auch die Beschwerdeführerin ein, wenn sie ausführt, erst anlässlich der Trennung von ihrem Partner (nach Februar 2022) die Post erhalten und von den bestehenden finanziellen Problemen erfahren zu haben, und dass es zu diesem Zeitpunkt schon zu spät gewesen und die Forderungen der Beschwerdegegnerin im Wesentlichen aufgelaufen seien (act. G 9 S. 5 unten). Zur Exkulpation bringt sie vor, sie sei von ihrem damaligen Lebenspartner an der korrekten Wahrnehmung ihrer Pflichten gehindert worden. So habe dieser an sie oder an die Gesellschaft adressierte Post umgeleitet bzw. aus dem Briefkasten genommen und abgefangen. Alarmierende Post habe er für sich behalten und nur unproblematische Sendungen an sie weitergeleitet. Er habe sie über die offenbar angespannte finanzielle Situation der Gesellschaft im Ungewissen gelassen und selbst auf Nachfrage hin bewusst falsche Auskünfte erteilt. Zum Beweis beantragt sie die Befragung von C.___. Als sich während der Coronazeit finanzielle Schwierigkeiten bemerkbar gemacht hätten, habe sie sich zudem mit dem Treuhandbüro in Verbindung gesetzt. Auch diese Nachfragen hätten indessen nichts Verdächtiges vermuten lassen, habe sie doch nur beschönigende Antworten erhalten, wonach alles in Ordnung sei. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin ist entgegenzuhalten, dass sie den vorgenannten Organisations- und Überwachungspflichten keineswegs genügt, wenn sie sich mit (ausweichenden) Antworten auf gelegentliche - offenbar mündliche - Nachfragen bei den zu überwachenden Organen oder Personen zufriedengibt bzw. diesen einfach vertraut. So gab es bereits früher Anzeichen, dass es mit den Gesellschaftsfinanzen nicht zum Besten bestellt sein könnte, etwa als sie am 13. Juli 2020 von der Brauerei Schützengarten persönlich über einen Betrag von Fr. 22'455.-betrieben wurde, welcher Betrag auch gegenüber der B.___ AG in Betreibung gesetzt wurde (vgl. Betreibungsregisterauszüge der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2022 und 5.4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der B.___ AG vom 23. November 2022 [act. G 11.1/4.1 f.]). Auch das Vorhandensein eines gehobenen Lebensstandards (teure Wohnung [Unterlagen unentgeltliche Prozessführung], zwei teure Leasingfahrzeuge, Ferien [eigene Angaben]) vermag den Blick in die Geschäftsunterlagen nicht zu ersetzen. Im Übrigen erscheint etwas widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin einerseits mit der Gesellschaft nichts zu tun haben will, andererseits aber geltend macht, sie sei grundsätzlich ihren Pflichten nachgekommen, sei aber von anderen Beteiligten hintergangen und hingehalten worden. So führte sie etwa in ihrer Einsprache vom 3. Februar 2023 aus, sie habe der Wahl als (einzige) Verwaltungsrätin der B.___ AG auf Drängen ihres damaligen Lebenspartners zwar zugestimmt. Indessen seien die Kompetenzen und Verantwortungen in der Geschäftsführung klar so aufgeteilt gewesen, dass sie weder mit der operativen Geschäftstätigkeit noch mit dem Erstellen der Finanzen, der Buchführung, dem Lohnwesen oder der Leistung der sozialversicherungsrechtlichen Abgaben sowie dem Zahlungsverkehr - also eigentlich mit allen gemäss Art. 716a Abs. 1 - 3 und 5 OR unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben und Pflichten irgendetwas zu tun gehabt habe (act. G 11.1/8). Auf Grund dieser - nach eigenen Angaben - gelebten internen Aufgabenteilung erscheint nur folgerichtig, dass die Post an den gemäss interner Abmachung zuständigen Geschäftsführer ging und dass sie sich selber zunächst nicht weiter um die geschäftlichen Belange kümmerte. Zwar erscheint unter diesen Umständen plausibel, dass die Beschwerdeführerin - wie sie dies im Grunde selber von Anfang an schilderte - nur als "Strohfrau" fungiert hat. Die genannte interne Aufgabenteilung hat jedoch weder einen Einfluss auf die formelle Organstellung noch auf das Aussenverhältnis und entbindet sie nicht von ihren gesetzlichen Pflichten. Der Schuldvorwurf, der eine "Strohfrau" trifft, rührt gerade aus dem Umstand, sich auf Verhältnisse eingelassen zu haben, die ihr die gesetzlich vorgeschriebene Erfüllung ihres Amts verunmöglichen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 87/00 vom 13. Februar 2001 E. 3b und Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 5.5). Nachdem an dieser Sachlage auch die Befragung des ehemaligen Lebenspartners der Beschwerdeführerin nichts ändern würde, ist darauf zu verzichten. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann sodann aus der "Vereinbarung zur Schuldanerkennung/ Schuldübernahme" vom 21. Juni 2023 weder entnommen werden, dass sie ihren gesetzlichen Pflichten nachgekommen ist noch, dass ihr ehemaliger Lebenspartner sich nicht korrekt verhalten hat, hält die Vereinbarung doch lediglich fest, dass die operative Geschäftsführung der B.___ AG ausschliesslich bei C.___ gelegen habe. Die Vereinbarung enthält zudem fehlerhafte Angaben. Entgegen den Ausführungen in deren Ziff. 1 "Vorbemerkung" war und ist C.___ nicht als Verwaltungsrat der B.___ AG in Liquidation im Handelsregister eingetragen (act. G 9.1.1). Im Übrigen wirkt die Vereinbarung nur im Innenverhältnis der beiden Vertragsparteien bzw. Verwaltungsräte/ Geschäftsführer, ändert aber - wie die bereits früher praktizierte Aufgabenteilung - © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nichts im Aussenverhältnis, namentlich nicht an den gesetzlich vorgesehenen unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben einer Verwaltungsrätin einer AG (Art. 716a Abs. 1 OR), und auch nicht an der gesetzlich vorgesehenen Solidargemeinschaft aller haftpflichtigen Organe (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht näher ausgeführt, weshalb ihr die Treuhänderin auf entsprechende Nachfragen keine korrekten Auskünfte gegeben haben soll (dass sie den gleichen Nachnamen trägt wie der ehemalige Lebenspartner der Beschwerdeführerin scheint Zufall zu sein; etwas Anderes wird zumindest nicht geltend gemacht). Soweit sich die Beschwerdeführerin überhaupt mit den Belangen der Gesellschaft befasst hat (offenbar erst nach der Trennung von ihrem Lebenspartner), erfolgte dies jedenfalls zu spät, nämlich erst, als der Schaden bereits angerichtet war, wie sie letztlich auch selber einräumt. Zusammenfassend ist auf Grund des geschilderten Geschehensablaufs davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin während längerer Zeit nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit um die Beitragsablieferung gekümmert hat, ohne dass ein Exkulpationsgrund vorgelegen hätte. Dies führt zur Annahme eines groben Verschuldens auch auf Seiten der Beschwerdeführerin als zuständigem Organ. 5.4.5.  5.5. Schliesslich muss zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Eintritt des Schadens ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Schadens zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach allgemeiner Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg in der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs durch das Ereignis also allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 E. 5a und 119 V 406 E. 4a, je mit Hinweisen). 5.5.1. Vorliegend ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen den Unterlassungen der Beschwerdeführerin und dem eingetretenen Schaden gegeben. Hätte sie rechtzeitig dafür gesorgt, dass die Gesellschaft ihrer Beitragsablieferungspflicht nachkommt, oder aber dafür, dass die Gesellschaft nur noch so viele Löhne ausbezahlt wie Beiträge darauf entrichtet werden konnten, wäre kein Schaden in dieser Höhe entstanden. Indem die Beiträge nach Vorliegen der definitiven Pfändungsverlustscheine nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG bei der Arbeitgeberin eingefordert werden konnten, ist der Schaden entstanden (vgl. Entscheid des Bundesgerichts H 37/02 vom 3. September 2003 E. 3.2 mit Hinweisen). 5.5.2. Sodann ist unbestritten, dass die Schadenersatzverfügungen vom 19. Januar 2023 rechtzeitig ergangen sind, nachdem die definitiven Pfändungsverlustscheine frühestens 5.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   vom 22. August 2022 datieren (act. G 11.1/4.031). Die Beschwerdegegnerin hatte damit frühestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Schadens, womit die relative dreijährige Verjährungsfrist mindestens bis 22. August 2025 dauert. Da der Schaden ebenfalls frühestens am 22. August 2022 entstanden ist, dauert die zehnjährige absolute Verjährungsfrist mindestens bis 22. August 2032. Nachdem feststeht, dass die Beschwerdeführerin für den von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Schaden haftbar ist, besteht eine sogenannte absolute Solidarität zu allfälligen weiteren Haftpflichtigen (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 AHVG). Dies bedeutet, dass sich die Beschwerdegegnerin aussuchen kann, wen sie ins Recht fassen will. Die Beschwerdegegnerin könnte auch nur die Beschwerdeführerin allein belangen (vgl. Reichmuth, a.a.O., N 286 und 289). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind jedoch in einem Streit um Schadenersatz nach Art. 52 AHVG andere von der Ausgleichskasse für die gleiche Schadenersatzsumme belangte Solidarschuldner als Mitinteressierte sowohl im Einspracheverfahren als auch im Verfahren vor dem kantonalen Sozialversicherungsgericht und vor Bundesgericht beizuladen, und zwar sowohl, wenn gegen diese das Verfahren noch hängig ist, als auch wenn deren Haftung bereits rechtskräftig feststeht (BGE 134 V 309 E. 3.2). Gemäss dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin im Verfahren betreffend die B.___ AG (offenbar mangels formeller Organstellung von C.___) lediglich die Beschwerdeführerin zu Schadenersatz verpflichtet (act. G 11.1/1. Ziff. II./1). Davon geht auch die Beschwerdeführerin aus (act. G 1 Ziff. III./8). Nachdem die Beschwerdegegnerin den mutmasslich als faktisches Organ handelnden Robert Patrick Weber soweit ersichtlich nicht ins Recht gefasst hat, kann er weder zu diesem Verfahren beigeladen werden noch kann die Beschwerdegegnerin angewiesen werden, der Beschwerdeführerin entsprechende Schadenersatzverfügungen zu eröffnen. Selbstverständlich hat die Beschwerdegegnerin als Durchführungsorgan der AHV allfällige, von anderen (haftpflichtigen) Personen in der gleichen Sache erhaltene Schadenersatzzahlungen unaufgefordert vom Schadensbetreffnis in Abzug zu bringen und die Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin entsprechend zu reduzieren. Nach eigenen Angaben der Beschwerdeführerin war dies bis zum Zeitpunkt der Beschwerdeergänzung vom 23. Juni 2023 noch nicht der Fall (act. G 9 S. 3 Ziff. II./5). 5.7. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als schadenersatzpflichtiges Organ erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat demnach die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht verpflichtet, Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge (inkl. Nebenkosten) zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der 6.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 9. März 2023 aufgehoben und die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin Schadenersatz für entgangene bundes- und kantonalrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 12'679.50 zu bezahlen. angefochtene Einspracheentscheid jedoch aufzuheben und der zu leistende Betrag auf Fr. 12'679.50 zu reduzieren. Vorliegendes Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. f ATSG), weshalb es kostenpflichtig ist (vgl. dazu Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2018, BBl 2018 1624 ff.). Die Verfahrenskosten betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichtes Fr. 500.-- bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung [sGS 941.12]). Der Ansatz kann unterschritten werden, wenn der Aufwand aussergewöhnlich gering ist (Art. 5 Abs. 1 der Gerichtskostenverordnung), was sich vorliegend aufgrund des parallel durchgeführten Verfahrens (AHV 2023/5, vgl. E. 1) rechtfertigt. Eine Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- erscheint als angemessen. Diese ist den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt: VRP]). Beim vorliegenden Verfahrensausgang, der einem quantitativen Unterliegen der Beschwerdeführerin von rund 70 % entspricht, sind die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 175.-- der Beschwerdeführerin, im Restbetrag von Fr. 75.-- der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Zufolge der am 12. Juni 2023 gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten) ist die Beschwerdeführerin von der Bezahlung der Gerichtsgebühr befreit (act. G 8). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] in Verbindung mit Art. 99 Abs. 2 VRP). 6.2. bis Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf teilweisen Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nachdem ihr bei vollständigem Obsiegen praxisgemäss eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen wäre, sie aber nur zu rund 30 % obsiegt, rechtfertigt es sich, die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht mangels Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht. 6.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 175.--, der Beschwerdegegnerin im Restbetrag von Fr. 75.-- auferlegt. Die Beschwerdeführerin wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung befreit. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/20

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.08.2024 Art. 52 Abs. 2 AHVG. Schadenersatz. Organhaftung. Als (einziges) Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift einer AG kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen, sie habe mit der Gesellschaft "nichts zu tun". Vielmehr hat sie als formelles Organ die gesetzlichen Pflichten wahrzunehmen, wozu unter anderem die Überwachung der Beitragsablieferungspflicht gehört (Erw. 4.3). Im Weiteren wird der Beschwerdeführerin kein Exkulpationsgrund zugestanden. Es genügt nicht, dass sie einfach den zu kontrollierenden Personen vertraut haben will. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, sich selber anhand der Geschäftsunterlagen ein Bild der finanziellen Situation der Gesellschaft zu machen. Dies hat sie - wenn überhaupt - erst zu spät getan (Erw. 5.4.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. August 2024, AHV 2023/6).

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2026-04-10T07:12:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen