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St.Gallen Versicherungsgericht 04.04.2024 AHV 2023/3

4. April 2024·Deutsch·St. Gallen·Versicherungsgericht·PDF·3,954 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Art. 52 AHVG. Art. 814 Abs. 3 OR. Entgangene Beiträge. Schadenersatz. Formelle Organstellung. Verschulden. Die Beschwerdeführerin kann als einzige zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich für den entstandenen Schaden belangt werden (Erw. 2). Indessen ist in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge nur ein Bagatellbetrag offengeblieben, der Rest setzt sich aus Nebenkosten zusammen. Verschulden verneint (Erw. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2024, AHV 2023/3).

Volltext

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2023/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 08.07.2024 Entscheiddatum: 04.04.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2024 Art. 52 AHVG. Art. 814 Abs. 3 OR. Entgangene Beiträge. Schadenersatz. Formelle Organstellung. Verschulden. Die Beschwerdeführerin kann als einzige zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich für den entstandenen Schaden belangt werden (Erw. 2). Indessen ist in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge nur ein Bagatellbetrag offengeblieben, der Rest setzt sich aus Nebenkosten zusammen. Verschulden verneint (Erw. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2024, AHV 2023/3). Entscheid vom 4. April 2024 Besetzung Versicherungsrichterin Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Versicherungsrichterinnen Mirjam Angehrn und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2023/3 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Michael Manser, Grand & Nisple Rechtsanwälte, Oberer Graben 26, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Schadenersatzforderung (B.___ GmbH) Sachverhalt A.   Die B.___ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft oder Arbeitgeberin), mit Sitz in C.___, ist ab Gründung am 3. April 2018 bei der Ausgleichskasse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: Ausgleichskasse) als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (act. G 4.1/142 f.). A.___ war von der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister bis zu ihrem Ausscheiden am 10. Oktober 2023 als Gesellschafterin mit Einzelunterschrift eingetragen (online- Handelsregisterauszug, abgerufen am 16. Dezember 2023). Die Ausgleichskasse stellte der Gesellschaft jeweils quartalsweise Akontobeiträge sowie eine Schlussrechnung der jährlichen Lohnbeiträge in Rechnung, für welche nach erfolglosen Mahnschreiben mehrfach Betreibungen wegen Nichtbezahlen der Lohnbeiträge eingeleitet wurden. A.a. Nach gewährtem rechtlichem Gehör forderte die Ausgleichskasse von A.___ Schadenersatz für entgangene bundesrechtliche Beiträge in Höhe von Fr. 1'728.20 und kantonalrechtliche Beiträge von Fr. 211.60, insgesamt somit Fr. 1'939.80, da sie in ihrer Stellungnahme vom 16. Mai 2022 keine Gründe habe nennen können, die sie von der Haftung befreiten. Die Betreibungen gegen die Gesellschaft seien teilweise fruchtlos geblieben und hätten zu Verlustscheinen geführt. Die entsprechenden Beiträge hätten abgeschrieben werden müssen (Verfügung vom 6. Juli 2022 [act. G 4.2/14, 20 und 22]). A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Mit Einsprache vom 12. August 2022 machte A.___ im Wesentlichen geltend, sie habe lediglich eine Minderheitsbeteiligung von 10 % und habe in der Gesellschaft keine Organstellung innegehabt. Ausserdem sei die Verfügung nichtig, da die Einsprecherin die falsche Verfügungsadressatin sei (act. G 4.2/7). A.c. Mit Entscheid vom 15. Februar 2023 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Die Einsprecherin sei seit dem 16. Februar 2018 als Gesellschafterin mit Einzelunterschrift im Handelsregister des Kantons St. Gallen eingetragen. Somit sei sie als verantwortliches Organ der Gesellschaft anzusehen und hafte grundsätzlich subsidiär zu dieser. Sie habe die Pflicht gehabt, sich über den Geschäftsgang zu informieren, Rapporte zu verlangen, sie zu studieren und nötigenfalls weitere Auskünfte einzuholen. Da sie den Mindestaufgaben einer Gesellschafterin nicht nachgekommen sei, habe sie grobfahrlässig gehandelt. Schliesslich hätte es in ihrer Macht gestanden, die Bezahlung der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zu überprüfen, was sie nicht getan habe. Das Verschulden der Einsprecherin erscheine nicht als leicht. Sie habe als verantwortliches Organ der Gesellschaft in erheblicher Weise und über einen längeren Zeitraum gegen elementare Vorschriften der Beitragsablieferung verstossen und in Kauf genommen, dass der Ausgleichskasse ein Schaden entstehe (act. G 4.2/4). A.d. Gegen diesen Entscheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 20. März 2023 mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, dass die Organstellung weder vom Handelsregistereintrag noch von der Zeichnungsberechtigung abhänge, sondern davon, ob tatsächlich eine Organfunktion ausgeübt werde. So habe auch das Bundesgericht in BGE 114 V 218 E. 5 entschieden, dass bei einer Person, welche im Handelsregister mit Einzelzeichnungsberechtigung eingetragen gewesen sei und zudem 40% des Aktienkapitals besessen habe, jedoch im betreffenden Unternehmen nur Büroarbeiten besorgt habe, keine Organstellung vorläge. Die Beschwerdeführerin sei nur deshalb als Minderheitsbeteiligte mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen gewesen, da von Gesetzes wegen eine zeichnungsberechtigte Person in der Schweiz Wohnsitz haben müsse. Vorliegend ergäbe sich jedoch weder aus dem Arbeitsvertrag noch aus den Statuten der Gesellschaft noch aus einem Organisationsreglement, dass sie formelles, materielles oder faktisches Organ gewesen sei. Ihre Tätigkeit habe keinerlei Arbeiten umfasst, welche das Alltagsgeschäft überstiegen hätten und sie habe keine B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Fügt eine Arbeitgeberin der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden zu, so hat sie diesen zu ersetzen. Handelt das Geschäftsergebnis beeinflussenden Handlungen vorgenommen. Zudem beschränke sich die Haftung auf jene Gesellschafter, die statutarisch zur Kontrolle und Überwachung verpflichtet seien. Eine nicht geschäftsführende Gesellschafterin habe keine Pflicht, die Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Abrechnungs- und Beitragszahlungspflicht zu überprüfen und könne daher nicht für den der Ausgleichskasse wegen der Beitragsausfälle erwachsenen Schaden haftbar gemacht werden. Selbst wenn der Beschwerdeführerin Organstellung zukäme, wären die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Schadenersatz nicht gegeben, da die Gesellschaft die Beiträge stets entrichtet habe und dementsprechend keine solchen offengeblieben seien. Die Abrechnungen, welche die Beschwerdegegnerin dem Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 beigefügt habe, stimmten zwar im Endbetrag mit den Beitragsübersichten vom 18. Mai 2022 überein, indessen sei die Zusammensetzung jeweils unterschiedlich und nicht nachvollziehbar (act. G 1). Mit Eingabe vom 4. Mai 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid (act. G 4). B.b. Nach Einsicht in die Akten nahm die Beschwerdeführerin am 12. Juli 2023 nochmals Stellung. Darin macht sie nochmals deutlich, dass auch aus den Akten nicht hervorgehe, dass sie irgendwelche Kompetenzen im Zusammenhang mit den Beitragszahlungen gehabt hätte. Somit bestätige sich, dass sie kein Organ der Gesellschaft gewesen sei und auch nicht für allfällige Verpflichtungen der Arbeitgeberin hafte. Sollte wider Erwarten von einer Organstellung ausgegangen werden, sei zu prüfen, ob die geforderten Beträge überhaupt geschuldet seien. Anhand der eingereichten Akten sei nicht nachvollziehbar, wie die geltend gemachten Beträge zustande gekommen seien. Es fänden sich zahlreiche jeweils abweichende Beträge, gestützt auf welche die angeblich geschuldeten Beiträge basierten (act. G 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine nochmalige Stellungnahme (act. G 15). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte es sich bei der Arbeitgeberin um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 1 und 2 AHVG). Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, von dem von ihnen ausgerichteten Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen, mit der Ausgleichskasse abzurechnen sowie die erforderlichen Angaben zu machen und die Beiträge zusammen mit dem Arbeitgeberbeitrag periodisch der Ausgleichskasse zu entrichten (Art. 14 Abs. 1 und Art. 51 AHVG, Art. 34 und Art. 36 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). Die Missachtung dieser Pflichten verletzt Vorschriften der Versicherung im Sinne von Art. 52 AHVG. Art. 52 Abs. 1 AHVG sieht eine Verschuldenshaftung nach öffentlichem Recht vor. Damit eine Schadenersatzpflicht entstehen kann, müssen alle Haftungsvoraussetzungen gegeben sein, d.h. es muss ein Schaden eingetreten sein, der auf ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten des verantwortlichen Organs zurückzuführen ist. Zudem muss zwischen dem Verhalten der belangten Person und dem Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Diese Haftungsordnung gilt sinngemäss auch für Beitragsforderungen der Invalidenversicherung (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]), der Erwerbsersatzordnung (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz (EOG; SR 834.1]), der Arbeitslosenversicherung (Art. 6 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0]) und der Familienausgleichskasse (Art. 25 lit. c des Bundesgesetzes über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]). Die Schadenersatzforderung verjährt zwei Jahre, nachdem die zuständige Ausgleichskasse vom Schaden Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt des Schadens. Diese Fristen können unterbrochen werden (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der bis 31. Dezember 2019 gültig gewesenen Fassung). In der seit 1. Januar 2020 gültigen Fassung beträgt die relative Verjährungsfrist drei, die absolute Verjährungsfrist zehn Jahre (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]]). 2.   Vorab ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als Haftpflichtige für die vorliegend zu beurteilende Schadenersatzforderung in Frage kommt. 2.1.  Handelt es sich beim gemäss Art. 52 AHVG haftpflichtigen Arbeitgebenden um eine juristische Person, so haben subsidiär deren Organe einzustehen. Die Subsidiarität der Haftung der Organe bedeutet, dass sich die Ausgleichskasse zuerst an die Arbeitgebenden zu halten hat, bevor ihre Organe belangt werden dürfen. Im Falle der 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgebenden können die Organe auch dann direkt belangt werden, wenn die juristischen Personen weiterbestehen. Die Schadenersatzpflicht erstreckt sich auf alle Personen mit Entscheidungsbefugnissen, welche ihnen von Gesetzes wegen (formelle Organe) oder auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse zukommen (faktische Organe). Formelle Organe sind Entscheidungs- und Kontrollorgane, die nach den jeweiligen organisationsrechtlichen Vorschriften der einzelnen Rechtsformen vom obersten Organ der juristischen Person formell ernannt worden sind und deren Kompetenzen sich unmittelbar aus dem Gesetz ergeben (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, N 201 und 203). Die formellen Organe haften wegen der gesetzlichen Definition ihrer Pflichten unabhängig von ihrer tatsachlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft, unabhängig auch von der Zeichnungsberechtigung und dem Grund der Mandatsübernahme (Reichmuth, a.a.O., N 212). Dazu zählen unter anderem die Mitglieder der formell obersten Ebene der Unternehmensführung, d.h. die Geschäftsführenden einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Art. 809 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [OR; SR 220]). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, ihre Stellung als nicht geschäftsführende Gesellschafterin mit Einzelunterschrift habe für sich allein keine Kontroll- und Überwachungspflichten begründet. Dies trifft zwar grundsätzlich zu (vgl. Reichmuth, a.a.O., N 241 mit Verweis auf Art. 802 OR). Anders als in dem von der Beschwerdeführerin zitierten BGE 114 V 213 handelt es sich vorliegend jedoch nicht um eine AG, sondern um eine GmbH. Wie sie selber ausführt, war sie als einzige Gesellschafterin mit Wohnsitz in der Schweiz (nur) deshalb im Handelsregister eingetragen, um das Wohnsitzerfordernis von Art. 814 Abs. 3 OR zu erfüllen. Gemäss dieser Bestimmung muss die Gesellschaft durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat. Diese Person muss Geschäftsführer oder Direktor sein. Sie muss Zugang zum Anteilbuch sowie zum Verzeichnis über die wirtschaftlich berechtigten Personen nach Art. 697l OR haben. Die Beschwerdeführerin war vom Zeitpunkt der Gründung der Gesellschaft am 16. Februar 2018 resp. von deren Eintragung ins Handelsregister am 3. April 2018 bis zu ihrem Ausscheiden am 10. Oktober 2023 die einzige Gesellschafterin mit Wohnsitz in der Schweiz (online- Handelsregisterauszug, abgerufen am 16. Dezember 2023). Da die Eintragung einer Gesellschaft mit fehlenden bzw. nicht rechtmässig zusammengesetzten Organen nicht möglich ist (Rolf Watter/Charlotte Pamer-Wieser, in:  Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Rolf Watter, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 5. Aufl. 2016, N 7 zu Art. 731b), musste sie daher zwingend Geschäftsführerin oder Direktorin der Gesellschaft gewesen sein. Aus den im Recht liegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass die Gesellschafterversammlung die Beschwerdeführerin zur Direktorin ernannt hätte (vgl. 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Art. 804 Abs. 3 OR), womit sie von Gesetzes wegen Geschäftsführerin der Gesellschaft war. Damit verfügte sie über eine formelle Organstellung, welche die in Art. 810 Abs. 2 Ziff. 2 - 4 OR festgelegten, unübertragbaren und unentziehbaren Pflichten nach sich zieht (unter anderem die Festlegung der Organisation im Rahmen von Gesetz und Statuten und die Ausgestaltung des Rechnungswesens und der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist). Hat jemand eine formelle Organstellung inne, braucht sodann nicht mehr geprüft zu werden, ob er oder sie (auch) den materiellen Organbegriff erfüllt (Reichmuth, a.a.O., N 212 ff.). Formell rügt die Beschwerdegegnerin summarisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Beschwerdegegnerin, da sich diese nicht mit ihren Vorbringen zum Organbegriff auseinandergesetzt habe. Nachdem sich die Beschwerdeführerin im hiesigen Verfahren vor der mit voller Kognition ausgestatteten Beschwerdeinstanz zum Organbegriff äussern konnte, diese sich damit auseinandergesetzt hat und die Beschwerdeführerin keine Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids aus formellen Gründen beantragt, erscheint eine solche auch im Hinblick auf den gegebenen Verfahrensausgang nicht angezeigt. Nachdem die formelle Organstellung und damit eine grundsätzliche Haftpflicht der Beschwerdeführerin feststehen, ist im Folgenden zu prüfen, ob die weiteren Voraussetzungen der Organhaftpflicht erfüllt sind. 3.1.  3.2. Die Schadenersatzpflicht der Arbeitgebenden bzw. des verantwortlichen Organs setzt zunächst den Eintritt eines Schadens bei der Ausgleichskasse voraus. Nach der Rechtsprechung gilt der Schadeneintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgebenden nicht mehr im ordentlichen Verfahren erhoben werden können, beispielsweise bei Erhalt von definitiven Pfändungsverlustscheinen (Art. 115 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1; abgekürzt: SchKG] in Verbindung mit Art. 149 SchKG) oder bei Konkurseröffnung über eine juristische Person (BGE 136 V 268 E. 2.6). Der Schaden kann unbezahlt gebliebene paritätische AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge, Verwaltungskostenbeiträge, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen für rückständige Beiträge umfassen (Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in Schaffhauser/Kieser [Hrsg.], Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 100). Die schadenersatzpflichtige Person hat auf Grund ihrer Mitwirkungspflichten den Schadensbetrag substantiiert zu bestreiten, soweit die Forderung nicht auf rechtskräftigen Verfügungen beruht (ZAK 1991 S. 125, AHI-Praxis 1993 S. 172, SVR 2001 AHV S. 51 Nr. 15). 3.2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin macht offene Forderungen in Höhe von Fr. 1'939.80 betreffend die Jahre 2018 bis 2020 geltend. Gemäss Kontoauszug mussten betreffend 2018 Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten im Umfang von Fr. 365.80 abgeschrieben werden (Abschreibung Lohnbeiträge AHV/IV/EO Fr. 116.40, Arbeitgeberbeiträge FAK Fr. 32.95, Arbeitgeberbeiträge Arbeitslosenversicherung Fr. 25.--, Veranlagungskosten Fr. 150.--, Mahngebühren Fr. 25.--, Verwaltungskostenbeiträge Fr. 9.30 und Verzugszinsen: Fr. 7.15 [act. G 4.1/1]). Für das Jahr 2019 blieben Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten von Fr. 1'021.40 unbezahlt (Abschreibung Lohnbeiträge AHV/IV/EO Fr. 516.15, Arbeitgeberbeiträge FAK Fr. 151.05, Arbeitgeberbeiträge Arbeitslosenversicherung Fr. 110.80, Mahngebühren Fr. 100.--, Veranlagungskosten Fr. 100.--, Verwaltungskostenbeiträge Fr. 28.40 und Verzugszinsen Fr. 15.-- [act. G 4.1/3]). Für 2020 mussten schliesslich Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten in Höhe von Fr. 552.60 abgeschrieben werden (Abschreibung Lohnbeiträge AHV/IV/EO Fr. 285.25, Arbeitgeberbeiträge FAK Fr. 97.35, Arbeitgeberbeiträge Arbeitslosenversicherung Fr. 59.50, Mahngebühren Fr. 75.--, Verwaltungskostenbeiträge Fr. 22.80 und Verzugszinsen Fr. 12.70 [act. G 4.1/2]), total somit Fr. 1'939.80. Diese Beträge stimmen (im Ergebnis) mit der Schadensaufstellung der Beschwerdegegnerin überein. Demnach beträgt der Schadensbetrag betreffend die am 15. August 2018 und am 5. September 2018 fakturierten und am 21. November 2018 korrigierten Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum von Februar (bzw. April) bis September 2018 samt Nebenkosten Fr. 365.80. Die offenen Forderungen betreffend das 2. Quartal 2019 belaufen sich auf Fr. 660.45 (Rechnung vom 3. Juni 2019), die Schlussrechnung 2019 auf Fr. 360.95 (Rechnung vom 30. Dezember 2019) sowie die Akontobeiträge für das 2. und 3. Quartal 2020 auf Fr. 228.50 (Rechnung vom 3. Juni 2020) bzw. Fr. 324.10 (Rechnung vom 7. September 2020), total somit Fr. 1'939.80 (act. G 4.2/8 - 12). Diese Beträge erscheinen damit grundsätzlich plausibel. Zudem liegen den Akten definitive Pfändungsverlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 1'927.90 bei (act. G 4.1/11, 17, 40, 51 [vgl. auch 61] und 82), sodass die geltend gemachte Forderung zumindest in diesem Umfang ausgewiesen erscheint. Das Vorliegen definitiver Pfändungsverlustscheine belegt schliesslich, dass die offenen Forderungen realistischerweise nicht mehr bei der Arbeitgeberin erhältlich gemacht werden können. Der Schaden gilt damit als eingetreten (vgl. vorstehende Erwägung 3.2.1). 3.2.2.  3.3. Weitere Haftungsvoraussetzung für die Schadenersatzforderung ist die Widerrechtlichkeit. Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV schreibt vor, dass die Arbeitgebenden bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu 3.3.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entrichten haben. Bei einer jährlichen Lohnsumme unter Fr. 200'000.-- haben die Arbeitgebenden die Beiträge vierteljährlich zu zahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Im laufenden Jahr haben die Arbeitgebenden periodisch Akontobeiträge zu entrichten, welche die Ausgleichskassen basierend auf der voraussichtlichen Lohnsumme festsetzt. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht der Arbeitgebenden ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlich-rechtliche Aufgabe. Dazu hat das Bundesgericht wiederholt erklärt, dass deren Nichterfüllung eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG bedeute und grundsätzlich die volle Schadensdeckung mit sich ziehe (vgl. unter vielen Urteil des Bundesgerichts vom 29. März 2023, 9C_321/2022, E. 4.1; BGE 118 V 195 E. 2a). Wie sich aus den Akten ergibt, musste die B.___ GmbH praktisch seit deren Anschluss an die Beschwerdegegnerin per 3. April 2018 häufig gemahnt und betrieben werden. So musste bereits die erste Quartalsrechnung vom 15. August 2018 gemahnt und in Betreibung gesetzt werden (act. G 4.1/123.3 ff., 130 - 136 und 139.5 f.). In der Folge musste die Schlussabrechnung 2018 vom 7. Februar 2019, die auf der Lohndeklaration der Gesellschaft beruhte, verfügt werden, nachdem die Gesellschaft der Mahnung vom 13. Oktober 2018 keine Folge geleistet hatte. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. G 4.1/104, 111.3, 117, 120 ff. und 127). Die auszugleichenden Beiträge 2018 mussten ebenfalls gemahnt und betrieben werden (act. G 4.1/106, 108 und 114). In der Folge mussten auch die Quartalsabrechnungen für das 1. bis 3. Quartal 2019 sowie die Schlussabrechnung 2019 gemahnt und teilweise in Betreibung gesetzt werden. Letztere musste wiederum verfügt werden und erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. G 4.1/44.2, 49, 55, 59, 64 f., 67, 71, 73, 77, 86 - 88, 98, 101 und 116). Für die Pauschale für das 1. Quartal 2020 wurde am 24. März 2020 ein Zahlungsaufschub bis 2. Juni 2020 bewilligt, der offenbar eingehalten wurde, während die Akonto-Rechnungen für das 2. und 3. Quartal wiederum gemahnt und betrieben werden mussten. Die Beiträge wurden während des Betreibungsverfahrens beglichen, nicht jedoch die Nebenkosten (act. G 4.1/16, 21, 23, 27, 31 - 35, 38, 43, 46, 57 und 60). Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Arbeitgeberin durch die schleppende und teilweise unterbliebene Erfüllung der Beitragsablieferungspflichten – wozu auch die Bezahlung von Verwaltungskostenbeiträgen, Mahngebühren, Veranlagungs- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen gehört – widerrechtlich gegen Art. 14 Abs. 1 AHVG und Art. 34 ff. AHVV verstossen hat. Ein Rechtfertigungsgrund ist nicht ersichtlich. Namentlich vermögen die geltend gemachten Verständnisschwierigkeiten die Verletzung der Beitragsablieferungspflicht nicht als rechtmässig erscheinen zu lassen. 3.3.2.  3.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Vorschriften absichtlich oder grobfahrlässig missachtet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl ein Verschulden der Arbeitgebenden wie des verantwortlichen Organs vorliegen muss. Nach der Rechtsprechung ist nicht jede Verletzung der öffentlich-rechtlichen Aufgaben durch die Arbeitgebenden ohne Weiteres einem qualifizierten Verschulden ihrer Organe gleichzusetzen. Vorausgesetzt ist vielmehr ein Normverstoss von einer gewissen Schwere. Eine Nichtabrechnung oder Nichtbezahlung der Beiträge genügt noch nicht, um ein qualifiziertes Verschulden anzunehmen. Vielmehr sind die gesamten Umstände zu würdigen. Die Frage der Dauer des Normverstosses ist dabei ein Beurteilungskriterium, das im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist und im Sinne der Rechtsprechung zu den Entlastungsgründen zur Verneinung der Schadenersatzpflicht führen kann (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweisen). Von einem qualifizierten Verschulden ist in der Regel auszugehen, wenn etwa Arbeitgebende über längere Zeit ihre Abrechnungs- und/oder Ablieferungspflichten nur schleppend oder bloss teilweise erfüllen. Gegen ein qualifiziertes Verschulden kann beispielsweise eine relativ kurze Dauer des Beitragsausstands sprechen oder der Umstand, dass Arbeitgebende bei ungenügender Liquidität zunächst für das Überleben des Unternehmens wesentliche andere Forderungen (insbesondere solche der Arbeitnehmer und Lieferanten) befriedigen, sofern sie auf Grund der objektiven Umstände und einer seriösen Beurteilung der Lage annehmen dürfen, sie würden die geschuldeten Beiträge innert nützlicher Frist nachzahlen können (BGE 121 V 244 E. 4b mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts vom 18. Januar 2011, 9C_330/2010, E. 3.4). Bei der Verschuldensbeurteilung gilt ein objektiver Verschuldensmassstab, weshalb subjektive Entschuldbarkeit oder die Gründe für die Mandatsübernahme unbeachtlich sind (Ueli Kieser, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Auflage, G 460 mit Hinweisen). Das Mass der gebotenen Sorgfalt hängt immer von den Umständen ab, wozu auch die Grösse des Unternehmens und die Anzahl Verwaltungsräte gehören. Bei einem einzigen Verwaltungsrat bzw. Geschäftsführer gilt ein strengerer Massstab (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 9C_325/2010, E. 5.1). 3.4.1. Vorliegend hat die Gesellschaft ihre Beitragsablieferungspflicht zwar über einen längeren Zeitraum von knapp drei Jahren nur schleppend erfüllt und musste häufig gemahnt und betrieben werden. In Bezug auf das Verschulden ist jedoch zu berücksichtigen, dass sie die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Verwaltungsgebühren) schliesslich doch zum grössten Teil bezahlt hat, wenn auch teilweise erst im Betreibungsverfahren. Gemäss Schadenaufstellung der Beschwerdegegnerin blieb soweit ersichtlich nur gerade ein Bagatellbetrag von Fr. 350.-- an Sozialversicherungsbeiträgen (inkl. Verwaltungsgebühren) betreffend die 3.4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   Akontobeiträge für das 2. Quartal 2019 und das 3. Quartal 2020 offen (Fakturierte Beiträge Fr. 2'846.40, Zahlung Fr. 2'546.40; Fakturierte Beiträge Fr. 2'968.05, Zahlung Fr. 2'918.05 [act. G 4.1/38 und 98 und G 4.2/8 f.]). Der restliche Schadensbetrag setzt sich ausschliesslich aus Nebenkosten zusammen (act. G 4.2/9 - 13). An dieser Aufstellung vermag in Bezug auf das hier zu beurteilende Verschulden nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin in ihren Beitragsübersichten vom 18. Mai 2022 sowie in den Abschreibungsbescheiden vom 30. Oktober 2019 betreffend das Jahr 2018, vom 31. August 2020 betreffend das Jahr 2019 und vom 29. Juni 2021 betreffend das Jahr 2020 die eingegangenen Zahlungen offenbar anteilsmässig an die gesamten offenen Forderungen (inkl. Nebenkosten) angerechnet hat mit der Folge, dass ein höherer Anteil auf unbezahlt gebliebene Sozialversicherungsbeiträge entfiel, entsprachen doch die eingegangenen Zahlungen in der Regel den ursprünglichen Rechnungsbeträgen (act. G 4.1/1 - 3, 10, 41 und 75; vgl. auch vorstehende Erwägung 3.2.2). Zwar sind grundsätzlich auch die Nebenkosten zu begleichen und gehören dementsprechend zum Schaden (vgl. vorstehende Erwägung 3.2.1). Indessen kann unter den gegebenen Umständen nicht gesagt werden, die Arbeitgeberin habe ihren Betrieb während längerer Zeit und in grösserem Umfang auf Kosten der AHV geführt, indem sie die Sozialversicherungsbeiträge nicht bezahlt habe. Dass sie die Nebenkosten in der Regel nicht beglichen hat, erscheint demgegenüber nicht als derart gravierend, dass von einem groben Verschulden sowohl der Gesellschaft als auch der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsste. Dies umso weniger, als die Beschwerdegegnerin mit ihrer etwas umständlichen Art, die Korrektur betreffend Beitragsbeginn per 3. April 2018 (anstatt per 1. Februar 2018) zu handhaben, wohl zum Missverständnis (und zu einem gewissen Unmut) bei der Arbeitgeberin beigetragen hat. So bleibt tatsächlich etwas unklar, weshalb die deklarierte voraussichtliche Lohnsumme von monatlich Fr. 6'500.-- nicht einfach für neun Monate veranlagt wurde (9 x Fr. 6'500.-- = Fr. 58'500.--), sondern diese Lohnsumme auf elf Monate verteilt und anschliessend auf 12 Monate hochgerechnet wurde (Fr. 58'500.-- : 11 x 12 = Jahreslohnsumme von Fr. 63'818.20, welche Lohnsumme anschliessend für den Zeitraum von Februar bis September 2018 veranlagt wurde (Fr. 63'818.20 : 12 x 8 = Fr. 42'545.45) und sodann für das 4. Quartal 2018 eine Lohnsumme von Fr. 15'954.55 veranlagt wurde, total somit wiederum Fr. 58'500.--. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin ihre diesbezüglichen Überlegungen lediglich in einer internen Aktennotiz festgehalten und gegenüber der Arbeitgeberin - namentlich im Antwortschreiben vom 7. Februar 2019 auf deren Anfrage vom 3. Februar 2019 - nicht kommuniziert (act. G 4.1/119, 123, 128, 130 und 134 f.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 aufgehoben. 2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. Zusammenfassend sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beschwerdeführerin als schadenersatzpflichtiges Organ mangels Vorhandenseins eines qualifizierten Verschuldens seitens der Beschwerdeführerin sowie der Gesellschaft nicht erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Februar 2023 ist aufzuheben. 4.1. Das vorliegende Verfahren betrifft keine Leistungsstreitigkeit (vgl. Art. 61 lit. f ATSG sowie Botschaft zur Änderung des ATSG vom 2. März 2019, BBl 2018 1624 ff.), weshalb es kostenpflichtig ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat gemäss Art. 95 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRP; sGS 951.1) die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die Verfahrenskosten zu tragen. Diese betragen für einen Endentscheid einer Abteilung des Versicherungsgerichts Fr. 500.-bis Fr. 15'000.-- (Art. 7 Ziff. 122 Gerichtskostenverordnung; sGS 941.12). Gerichtskosten von Fr. 500.-- erscheinen in der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit als angemessen. Der von der obsiegenden Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist ihr zurückzuerstatten. 4.2. bis Die obsiegende beschwerdeführende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (HonO; sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Bedeutung und dem Aufwand der Streitsache angemessen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer), die von der Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss vollumfänglich zu übernehmen ist. 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2024 Art. 52 AHVG. Art. 814 Abs. 3 OR. Entgangene Beiträge. Schadenersatz. Formelle Organstellung. Verschulden. Die Beschwerdeführerin kann als einzige zur Vertretung der Gesellschaft befugte Person mit Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich für den entstandenen Schaden belangt werden (Erw. 2). Indessen ist in Bezug auf die Sozialversicherungsbeiträge nur ein Bagatellbetrag offengeblieben, der Rest setzt sich aus Nebenkosten zusammen. Verschulden verneint (Erw. 3.4)(Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2024, AHV 2023/3).

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