Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2018/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 27.03.2020 Entscheiddatum: 25.06.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2019 Art. 5 AHVG. Art. 9 Abs. 1 AHVV. Massgebender Lohn, Spesen. Die Berechnungsbasis für die Sozialversicherungsabgaben (Bruttolohn) kann nicht dadurch geschmälert werden, dass gemäss einem - wenn auch steueramtlich genehmigten - Spesenreglement Abzüge vom Bruttolohn vorgenommen werden, anstatt diese Spesen zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn auszuzahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, AHV 2018/4). Entscheid vom 25. Juni 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Michaela Machleidt Lehmann (Vorsitz), Marie Löhrer und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiber Jürg Schutzbach Geschäftsnr. AHV 2018/4 Parteien A.___ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Hubatka, Tiefenackerstrasse 49, Postfach 118, 9450 Altstätten, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Lohnbeiträge 2012 bis 2015 und Verzugszinsen Sachverhalt A. Am 24. Februar 2017 und am 19. Juni 2017 führte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Kantonale Ausgleichskasse, bei der A.___ AG eine Arbeitgeberkontrolle durch. Dabei ergaben sich in den kontrollierten Jahren 2012 bis 2015 jeweils erhebliche Differenzen zu den Lohndeklarationen der Arbeitgeberin der entsprechenden Jahre, wobei die Ausgleichskasse jeweils ihrer Ansicht nach übersetzte Spesen von Monteuren aufrechnete (act. G 3.1/8). A.a. Mit Schreiben vom 27. Februar 2017 erläuterte die Ausgleichskasse dazu, dass in den Arbeitsverträgen der Monteure eine monatliche Spesenvergütung in Höhe von Fr. 250.-- für die auswärtige Mittagsverpflegung vorgesehen sei. Zusätzlich könnten weitere Auslagen mittels Quittung geltend gemacht werden. Für die Geschäftstätigkeit stehe zudem in der Regel ein Montagefahrzeug zur Verfügung. Die Ausgleichskasse sei der Ansicht, dass damit sämtliche Unkosten abgegolten seien. Demgegenüber sei die durch das Spesenreglement der A.___ AG von 2012 (zusätzlich) festgelegte Spesenpauschale von monatlich Fr. 758.35 bzw. jährlich Fr. 9'100.-- nicht zulässig, da die Unkosten gemäss Wegleitung über den massgebenden Lohn (WML) grundsätzlich in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen seien. Folglich sei diese zusätzliche Spesenpauschale vollumfänglich als ahv-pflichtiger Lohnbestandteil anzusehen (act. G 3.1/3). A.b. Mit Stellungnahme vom 21. März 2017 liess die A.___ AG geltend machen, das Spesenreglement von 2012 sei vom Kantonalen Steueramt geprüft und akzeptiert worden. Es gehe nicht an, dieses nun bei den Sozialversicherungsabgaben nicht anzuerkennen. Der monatliche Betrag von Fr. 758.35 führe - unter Zugrundelegung von A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte durchschnittlich 21,7 Arbeitstagen pro Monat - zu einer Spesenpauschale von rund Fr. 35.-- pro Tag für alle auswärtigen Essen und die im Spesenreglement zusätzlich genannten Positionen. Anzumerken sei, dass die Monteure nicht nur täglich das Mittagessen, sondern je nach Arbeitsbelastung oftmals auch das Morgen- und/oder Abendessen auswärts einnehmen müssten. Der A.___ AG sei jedoch insofern ein Lapsus unterlaufen, als in den Arbeitsverträgen die darin enthaltene Mittagsverpflegung (monatlich Fr. 250.--) nicht geändert worden sei. Die Arbeitgeberin sei bereit, sich diesen monatlichen Betrag von Fr. 250.-- bei den massgebenden Lohnsummen aufrechnen zu lassen (act. G 3.1/4). Am 19. Juni 2017 teilte die Ausgleichskasse der A.___ AG mit, dass sie an ihrer Ansicht festhalte, weil die Spesenregelungen der Montagemitarbeitenden offensichtlich übersetzt seien. Gleichzeitig stellte sie ihr die Differenzblätter für die Jahre 2012 bis 2015 zu. Daraus ergaben sich aufzurechnende Lohnsummen von Fr. 57'832.-- (2012), Fr. 183'922.-- (2013), Fr. 174'061.-- (2014) und Fr. 175'188.-- (2015 [act. G 3.1/7]). Am 29. Juni 2017 erliess die Ausgleichskasse die Nachzahlungs- sowie die Verzugszinsverfügungen für die Jahre 2013 bis 2015, am 17. Juli 2017 jene für das Jahr 2012 (die der Arbeitgeberin jedoch erst am 7. bzw. 25. Juli 2017 zugestellt wurden [act. G 3.1/9 kläg. act. 3 - 4, 6 - 8, 10 - 11, 13 - 16]). Gesamthaft stellte sie einen Betrag von Fr. 94'629.65 in Rechnung (act. G 3.1/9, kläg. act. 2 und 9). A.d. Mit Einsprache vom 4. August 2017 liess die A.___ AG ausführen, dass die fraglichen Monteure bis Mitte 2012 zusätzlich zum Lohn noch monatliche Spesen von Fr. 250.-- für auswärtige Mittagessen sowie weitere Spesen gegen Vorlage der Belege erhalten hätten. Auf Empfehlung des zuständigen Steuerkommissärs habe die Gesellschaft dann neue Spesenreglemente eingeführt, beinhaltend ein allgemeines Spesenreglement sowie drei Zusatzreglemente für diverse Arbeitnehmerkategorien, u.a. das hier interessierende Zusatzreglement für Aussendienstmitarbeitende. Gemäss diesem von der Steuerbehörde genehmigten Reglement betrügen die Pauschalspesen für Aussendienstmitarbeitende mit mindestens 80 % Aussendiensttätigkeit jährlich Fr. 9'100.-- oder monatlich Fr. 758.35. Für Mitarbeitende mit weniger als 80 % Aussendiensttätigkeit erfolge eine entsprechende Abstufung. Die Einsprecherin habe aber vergessen, die geltende Spesenregelung von Fr. 250.-- plus Spesen gemäss Belegen in den Arbeitsverträgen formell zu ändern und durch die genehmigte Pauschalspesenregelung zu ersetzen, weshalb sie bereit sei, diesen Betrag aufrechnen A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. zu lassen. Die Einsprachegegnerin habe es unterlassen zu begründen, weshalb diese durch das kantonale Steueramt genehmigte Spesenregelung im Rahmen des AHV- Rechts nicht zulässig oder offensichtlich übersetzt sein solle. Sie halte einzig fest, dass die Arbeitsverträge immer noch die (frühere) Spesenregelung von Fr. 250.-- enthielten. Nachdem das fragliche Reglement auf Grund der Mustervorlagen der Schweizerischen Steuerkonferenz erstellt und den steuerlichen Vorgaben entspreche, bestehe die Vermutung, dass die Regelung auch ahv-rechtlich zulässig und nicht offensichtlich übersetzt sei. Schliesslich widersprächen die angefochtenen Verfügungen dem Vertrauensprinzip. Die Einsprecherin habe sich darauf verlassen dürfen, dass die steueramtlich genehmigte Regelung auch ahv-rechtlich anerkannt werde, weil dies gemäss Wegleitung (WML, Ziff. 3012) dem Normalfall entspreche und weil die Spesenregelung der Einsprachegegnerin auf Grund der Lohndeklarationen bekannt sein musste (act. G 3.1/9). Mit Einspracheergänzung vom 14. November 2017 führte die Einsprecherin sodann aus, dass die Monteure bis 31. Mai 2009 nach einem Punktelohnsystem entlöhnt worden seien. Dabei sei vom Bruttolohn 30 % (ab 2008 oder 2009 noch 25 %) Spesenentschädigung abgezogen worden, was sowohl steuerlich als auch ahv-rechtlich anerkannt worden sei. Per 1. Juni 2009 sei auf Empfehlung der Paritätischen Kommission auf ein Fixlohnsystem umgestellt worden, in welchem Zusammenhang auch die Spesenregelung dahingehend geändert worden sei, dass monatlich Fr. 250.-- für auswärtige Verpflegung sowie weitere Spesen gegen Vorlage von Belegen ausgerichtet worden seien (act. G 9.1). Mit Entscheid vom 29. Januar 2018 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab (act. G 3.1/11). A.f. Mit Beschwerde vom 27. Februar 2018 beantragt die A.___ AG die Aufhebung dieses Einspracheentscheids sowie der diesem zu Grunde liegenden Nachzahlungsund Verzugszinsverfügungen. Unter Rückweisung der Streitsache sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, für die Jahre 2012 bis 2015 betreffend die hier in Frage stehenden Monteure einen monatlichen Betrag von Fr. 250.-- als ahv-pflichtigen Lohn aufzurechnen und entsprechende Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen zu erlassen. Die Begründung entspricht weitgehend jener in der Einsprache (act. G 1). B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) werden nach Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (abgekürzt: AHVG [SR 831.10]) Beiträge erhoben. Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen (Art. 5 Abs. 2 AHVG). Nicht zum massgebenden Lohn gehören die Unkostenentschädigungen (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (abgekürzt: AHVV [SR 831.101]). Die Anerkennung von Unkosten durch die Steuerbehörden ist für die Ausgleichskassen nicht verbindlich. Haben die Steuerbehörden aber ein Spesenreglement genehmigt, sollen die Ausgleichskassen diesen Entscheid übernehmen, sofern dies im Rahmen des AHV-Rechts zulässig ist und die genehmigten Spesen nicht offensichtlich übersetzt sind (Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherung über den massgebenden Lohn in der AHV, IV und EO [WML] Ziff. 3011 f.) 2. Mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2018 beantragt die Verwaltung Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). Ein weiterer Schriftenwechsel fand nicht statt. B.b. Auf Nachfrage des Gerichts reichte die Beschwerdegegnerin am 15. April 2019 diverse, ihr vorliegende, in den bis dahin eingereichten act. G 3.1/1 - 11 noch fehlende Unterlagen ein (vgl. act. G 8 und G 9.1 - 4). B.c. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe ihren Monteuren ab 2012 Spesen im Umfang von Fr. 9'100.-- pro Jahr bzw. Fr. 758.35 pro Monat ausgerichtet (bei mindestens 80 % Aussendiensttätigkeit). Wie aus der beispielhaft eingereichten Lohnabrechnung für den August 2015 (B.___) sowie aus den Jahreslohnkonten der Monteure B.___ und C.___ ersichtlich, wurden diese geltend gemachten monatlichen Spesen von Fr. 758.35 jedoch gar nicht zusätzlich zum Monatslohn ausbezahlt. Vielmehr wurde dieser Betrag durch eine "Korr[ektur] Versicherungsleistung" in gleicher Höhe sogleich wieder ausgebucht. Effektiv entschädigt wurden lediglich Spesen in 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Höhe von monatlich Fr. 280.-- (Fr. 250.--, zusätzlich Fr. 30.-- für Mobiltelefon; teilweise auch noch separate Autokosten [vgl. act. G 3.1/4 Beilage 3 und Jahreslohnkonti für B.___ und C.___ [act. G 9.3 und G 3.1/3]]). Wie aus der beispielhaft eingereichten (von der Beschwerdeführerin mithin als repräsentativ für sämtliche Mitarbeiter angesehenen) Lohnabrechnung von B.___ für den August 2015 ersichtlich, resultiert der auf dessen Lohnkonto ausbezahlte Betrag (Nettolohn + Spesen) von Fr. 5'185.45 aus dem aufgeführten Bruttolohn von Fr. 5'757.-- zuzüglich Spesen von Fr. 280.-- abzüglich der auf einem Bruttolohn von lediglich Fr. 4'998.65 (= Bruttolohn Fr. 5'757.-- abzüglich Fr. 758.35) berechneten Sozialabgaben in Höhe von insgesamt Fr. 831.55 sowie des Beitrags an die Paritätische Landeskommission im Metallgewerbe von Fr. 20.-- (act. G 3.1/4 Beilage 3). Dies stimmt sodann mit der aus den eingereichten Arbeitsverträgen der Monteure 2012 bis 2015 durchgehend ersichtlichen arbeitsvertraglichen Regelung überein, wonach bei sämtlichen Arbeitnehmern eine monatliche pauschale Spesenvergütung (insbesondere für die auswärtige Mittagsverpflegung) von Fr. 250.-- (x12) festgelegt wird. Bis 2014 erhielten die Monteure zudem eine Benzinkarte der Arbeitgeberin für geschäftliche Fahrten. Darüber hinaus wurde den meisten Arbeitnehmern ein Mobiltelefon für den Geschäftsgebrauch zur Verfügung gestellt (vgl. den beiliegenden Arbeitsvertrag vom 23./30. Oktober 2015 mit C.___, Ziff. 5.4 f. [act. G 3.1/6]; vgl. auch Originalakten der Beschwerdegegnerin [Ordner Arbeitsverträge]). Mit der vertraglichen Ausgestaltung als Pauschalentschädigung und der Formulierung, dass diese insbesondere, aber eben nicht ausschliesslich, die auswärtigen Mittagessen abdecke, dürften auch allfällige weitere (Klein-)Auslagen wie Parkgebühren oder Zwischenverpflegung etc. abgegolten sein. Jedenfalls ist in den (Standard-)Arbeitsverträgen sämtlicher Mitarbeiter (auch in den vor Mitte 2012 abgeschlossenen) weder die Rede davon, dass weitere Spesen - auch nicht gegen Beleg - entschädigungsfähig wären, noch ist in den ab 2012 abgeschlossenen Verträgen die Rede von einer monatlichen Spesenpauschale von Fr. 758.35, was auch die Beschwerdeführerin eingesteht (Beschwerde S. 7). Der vor Einführung des Fixlohnsystems im Juni 2009 gültige Spesenansatz von 30 %/25 % des Bruttolohnes (genau genommen des missverständlicherweise als "Bruttolohn" bezeichneten Betrags) kann sodann nicht mit der heutigen Regelung verglichen werden, mussten die Monteure damals noch weitere Kosten, wie etwa die Treibstoffkosten für die Geschäftsfahrzeuge und sogar Ausbildungskosten für neue Monteure, übernehmen (act. G 9.1 [kläg. act. E28]). Ob die Steuerbehörden diese Praxis ohne Weiteres akzeptierten, erscheint zudem fraglich, wies doch das Kantonale Steueramt St. Gallen in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2008 darauf hin, dass die Qualifikation als Lohn oder Spesen nicht zwischen Arbeitgeberin und Mitarbeiter, sondern im Steuerveranlagungsverfahren des Mitarbeiters erfolge (act. G 9.1 [kläg. act. E26]). Entgegen der Behauptung in der Beschwerde (unter Berufung auf das Jahreslohnkonto 2009 von D.___) trifft sodann nachweislich nicht zu, dass nach Einführung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fixlohnsystems im Juni 2009 bis zur Einführung der heutigen Regelung monatliche Spesen von Fr. 700.-- oder mehr ausbezahlt wurden. Vielmehr wurden für den genannten Monteur von Juni bis Dezember 2009 Fr. 1'750.-- (allgemeine) Fixspesen vergütet (= 7 x Fr. 250.-- [act. G 9.1 [= kläg. act. E29]]). Ohne dass es darauf überhaupt ankäme, kann sich die Beschwerdeführerin somit nicht auf eine langjährige Usanz der umstrittenen Regelung berufen. Das (angeblich) ab 2012 geltende Spesenreglement vom 4. Juli 2012 (Genehmigung durch das Kantonale Steueramt) mit den vorliegend umstrittenen höheren Spesenbeträgen gelangte damit - zumindest in den hier umstrittenen Jahren 2012 bis 2015 und zumindest für die Monteure - in der Praxis gar nicht zur Anwendung, d.h. letztere haben die darin festgelegten höheren Spesenentschädigungen nie erhalten. Im Gegenteil ist aus den Jahreslohnkontoübersichten von B.___ ersichtlich, dass die "AHV-Basis" im Jahr 2012 noch Fr. 71'590.-- betragen hatte, während jene im Jahr 2013 lediglich noch Fr. 64'700.80 betrug, wobei der deklarierte Jahreslohn in beiden Jahren Fr. 68'124.-ausmachte (vgl. act. G 9.3, S. 31 und 33). Das Spesenreglement diente als Grund, die Berechnungsbasis für die Sozialversicherungsbeiträge - und damit hochgerechnet auf die ganze Belegschaft die Lohnsumme - entsprechend zu reduzieren. Dies ist jedenfalls - auch im Sinn von Ziff. 3012 WML - als ahv-rechtlich unzulässig zu betrachten. Unter diesen Umständen kann der Genehmigung des Reglements durch die Steuerbehörde keine Bindungswirkung zukommen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin kann nun nicht einfach nachträglich ein Betrag von Fr. 250.-- pro Monat bei der Beitragsberechnung aufgerechnet werden, ohne dass sich am tatsächlichen Sachverhalt, nämlich am Auszahlungsbetrag, den die Monteure erhalten haben, etwas ändert. Nachdem die gemäss Spesenreglement vorgesehenen höheren Beträge wie gesagt nie zur Auszahlung gelangt sind, erübrigt sich auch jede Diskussion darüber, was damit alles hätte abgegolten werden sollen. Diese Diskussion müsste nur geführt werden, wenn die Beschwerdeführerin den betroffenen Mitarbeitern die Differenz zwischen der Spesenpauschale von monatlich Fr. 758.35 und den bereits ausgerichteten Spesen nachzahlen würde. Bei der flächendeckenden Auszahlung lediglich des kleineren - und von der Beschwerdegegnerin anerkanntermassen nicht zu verabgabenden - Spesenbetrags von monatlich Fr. 250.-- (teilweise zuzüglich einer Entschädigung für konkrete Telefon- oder Autokosten) und dem sowohl in der beispielhaften Lohnabrechnung von B.___ als auch in den Lohnkonten der Mitarbeiter jeweils explizit vorgenommenen Storno des Betrags von Fr. 758.35 erscheint schliesslich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte "Lapsus-Theorie" nicht plausibel. Im Übrigen würde dies - bei den unbestrittenermassen bzw. offensichtlich den Auszahlungsbeträgen (Nettolohn zuzügl. Spesen) zu Grunde liegenden Bruttolöhnen - am Resultat ohnehin nichts ändern. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid Im Weiteren kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf einen Vertrauenstatbestand berufen, konnte doch die Beschwerdegegnerin vor der Arbeitgeberkontrolle vom 19. Juni 2017 keine Kenntnis von der neuen Spesenregelung haben. Die letzte Arbeitgeberkontrolle fand am 7. Mai 2012 statt, mithin kurz vor Einführung des neuen Reglements und nur für die hier nicht massgebenden Jahre 2008 bis 2011 (act. G 3.1/8). Selbst die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, das neue Spesenreglement der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht zu haben, geschweige denn von dieser eine dahingehende Auskunft erhalten zu haben, dass das Reglement auch ahv-rechtlich zulässig sei. Nachdem die Beschwerdeführerin das zwar steueramtlich genehmigte Spesenreglement nicht angewendet und den betroffenen Monteuren die darin festgelegten Spesenpauschalen nicht ausgerichtet hatte, konnte sie nicht in guten Treuen davon ausgehen, das neue Spesenreglement werde automatisch auch ahv-rechtlich anerkannt. Es ist sodann nicht Sache der AHV- Behörde, die Jahresabrechnungen der Arbeitgebenden von Vornherein in Frage zu stellen und von sich aus Nachfragen zu tätigen, wenn die deklarierte AHV-Lohnsumme im Vergleich zum Vorjahr geringer ausfällt. Jedenfalls muss einer Arbeitgeberin in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ohne Weiteres klar sein, dass keine fiktiven Spesen vom Bruttolohn abgezogen werden können. 2.3. Der Betrag von Fr. 9'100.-- pro Jahr und Monteur (bzw. entsprechend weniger bei einem geringeren Aussendienstanteil oder nicht ganzjähriger Beschäftigung) ist demzufolge vollumfänglich aufzurechnen. In Bezug auf die Berechnung der nachträglich zu verabgabenden Lohnsummen 2012 bis 2015 werden keine Einwände vorgebracht und sind bei summarischer Prüfung auch keine ersichtlich, namentlich wurde bei keinem Mitarbeiter mehr als Fr. 9'100.-- pro Jahr aufgerechnet (act. G 3.1/7). Nachdem - wie bereits ausgeführt (vorstehende Erwägung 2.1) - gemäss Arbeitsverträgen kein Anspruch auf weitere von der Arbeitgeberin zu entschädigenden Spesen nach Belegen ausgewiesen ist und solche wohl auch vor der jetzt umstrittenen Regelung höchstens vereinzelt ausgerichtet wurden (vgl. act. G 9.1 [Lohnkonto D.___ 2009, wonach von Juni bis Dezember 2009 keine zusätzlichen Spesen entschädigt wurden [kläg. act. E29]]), sind auch im vorliegenden Zusammenhang keine solchen zu berücksichtigen. Der angefochtene Einspracheentscheid bzw. die diesem zu Grunde liegenden Nachzahlungs- und Verzugszinsverfügungen erweisen sich damit als korrekt. 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.06.2019 Art. 5 AHVG. Art. 9 Abs. 1 AHVV. Massgebender Lohn, Spesen. Die Berechnungsbasis für die Sozialversicherungsabgaben (Bruttolohn) kann nicht dadurch geschmälert werden, dass gemäss einem - wenn auch steueramtlich genehmigten - Spesenreglement Abzüge vom Bruttolohn vorgenommen werden, anstatt diese Spesen zusätzlich zum vereinbarten Bruttolohn auszuzahlen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. Juni 2019, AHV 2018/4).
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