Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: AHV 2017/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: AHV - Alters- und Hinterlassenenversicherung Publikationsdatum: 30.12.2020 Entscheiddatum: 04.04.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2019 Art. 1a Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 AHVG; Art. 2 ff. Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1); Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1). Beitragspflicht einer der Pauschalbesteuerung unterliegenden Person gemäss AHVG. Internationale Abkommen finden keine Anwendung, da die versicherte Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt, respektive während der relevanten Zeit in einem Drittstaat erwerbstätig war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2019, AHV 2017/19). Entscheid vom 4. April 2019 Besetzung Versicherungsrichterinnen Marie-Theres Rüegg Haltinner (Vorsitz), Marie Löhrer und Michaela Machleidt Lehmann; a.o. Gerichtsschreiberin Simone Scherrer Geschäftsnr. AHV 2017/19 Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Karin Kast, FRT Rechtsanwälte & Notare, Unterer Graben 1, Postfach 637, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Beiträge als nichterwerbstätige Person 2011 - 2014 und Verzugs-zinsen 2011 - 2014 (Pauschalbesteuerung) Sachverhalt A. A.a A.___ hatte vom 1. Juli 2003 bis 14. September 2015 Wohnsitz in der Stadt B.___ (act. G 3.1/16). Nach Erhalt der Steuermeldung betreffend das Steuerjahr 2015 forderte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend: SVA) am 14. September 2016 die örtliche AHV-Zweigstelle auf, die Beitragspflicht des Versicherten als Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 2015, eventuell ab 1. Januar 2011, zu prüfen (act. G 3.1/1 und 2). Am 1. November 2016 reichte der Versicherte den Fragebogen "Anmeldung für Nichterwerbstätige" ein und gab an, in der Schweiz keine Erwerbstätigkeit auszuüben (act. G 3.1/3). Gemäss der Steuerveranlagung für die Jahre 2011 bis 2015 sowie der Auskunft des Steueramts B.___ wurde der Versicherte, der österreichischer Staatsangehöriger ist, in den Jahren 2011 bis 2014 gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) nach dem Aufwand besteuert (sog. Pauschalbesteuerung); im Jahr 2015 erfolgte eine ordentliche Veranlagung (act. G 3.1/5 und 6). A.b Die SVA erliess darauffolgend am 1. Dezember 2016 Verfügungen betreffend die Beiträge für Nichterwerbstätige für die Beitragsjahre 2011 (act. G 3.1/8), 2012 (act. G © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1/9), 2013 (act. G 3.1/10), 2014 (act. G 3.1/11) und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. September 2015 (act. G 3.1/12). Am 5. Dezember 2016 erliess sie die Verzugszinsverfügungen zu den Beitragsnachforderungen 2011, 2012, 2013, 2014 und 2015 (act. G 3.1/7). Insgesamt wurde dem Versicherten eine Forderung in der Höhe von Fr. 84'035.25 in Rechnung gestellt (act. G 3.1/13). B. B.a Am 19. Dezember 2016 erhob der Versicherte Einsprache gegen sämtliche Verfügungen. Er bringt vor, er sei bis zu seinem Wegzug aus der Schweiz am 14. September 2015 bei der SVA nicht versicherungspflichtig gewesen (act. G 3.1/15). Am 23. März 2017 reichte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Kast, eine Einspracheergänzung ein. Er lässt ausführen, in den Jahren 2011 bis 2015 im Ausland erwerbstätig gewesen zu sein. Die rückwirkende Unterstellung unter die AHV/IV/EO- Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger sei unzulässig (act. G 3.1/23). B.b Mit Einspracheentscheid vom 30. Oktober 2017 wies die SVA die Einsprachen gegen die Beitrags- und Verzugszinsverfügungen betreffend die Beitragsperioden 2011, 2012, 2013 und 2014 ab. Die Verfügungen betreffend die Beitragsperiode 2015 wurden widerrufen (act. G 3.1/39). C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die am 29. November 2017 erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Ziff. 2 des Einspracheentscheids vom 30. Oktober 2017, die ersatzlose Aufhebung der Verfügungen betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige der Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014 sowie die ersatzlose Aufhebung der Verzugszinsverfügungen zur Beitragsnachforderung der Beitragsjahre 2011, 2012, 2013 und 2014, unter Kostenund Entschädigungsfolgen (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und verweist zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.c Mit Replik vom 21. Februar 2018 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (act. G 5). C.d Die Beschwerdegegnerin verzichtet auf eine Duplik (act. G 7). Erwägungen 1. 1.1 Im konkreten Fall ist strittig, ob der Beschwerdeführer für die Jahre 2011 bis 2014 in der Schweiz der Beitragspflicht gemäss Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) unterliegt. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für die fragliche Zeit als Nichterwerbstätigen qualifiziert und entsprechend Beiträge aufgrund seiner Vermögensverhältnisse verfügt. Als Bemessungsgrösse eingeschlossen war dabei der bei der Steuerfestsetzung berücksichtigte Aufwand von Fr. 170'000.-- pro Jahr, der dem Renteneinkommen gemäss Art. 28 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) gleichgesetzt wurde. Der Beschwerdeführer bestreitet die Pflicht zur Entrichtung von Beiträgen als Nichterwerbstätiger, weil er in den genannten Jahren ausschliesslich im Ausland, vorwiegend in der Türkei, daneben in Deutschland, erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund dieser Erwerbstätigkeit sei er gemäss den massgebenden zwischenstaatlichen Verträgen nicht dem schweizerischen Sozialversicherungsrecht unterstellt. Da somit ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt, ist zu prüfen, ob internationale Verträge Vorrang vor innerstaatlichem Recht haben. 1.2 Zum Zweck der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit schloss die Schweiz Abkommen mit verschiedenen Staaten ab. Diese Staatsverträge sind den Bundesgesetzen gleichgestellt, d.h. sie sind für die Sozialversicherungsgerichte und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (FORSTER PETER, AHV- Beitragsrecht, in: MEYER ULRICH/GÄCHTER THOMAS: Schriften zum Sozialversicherungsrecht, Nr. 17, Zürich/Basel/Genf 2007, S. 27 Rz 27). Die bilateralen Staatverträge zielen auf eine Gleichbehandlung der Staatsangehörigen der jeweiligen Vertragsstaaten ab. Die Koordinationsbestimmungen dieser Verträge bezwecken, eine mehrfache Belastung des gleichen Beitragobjektes für den gleichen Zeitraum innerhalb © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte eines Versicherungszweiges für die Staatsangehörigen der Vertragsparteien zu vermeiden (FORSTER, S. 26 Rz 28). Im konkreten Fall ist wegen der Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in der Türkei das Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen mit der Türkei; SR 0.831.109.763.1) zu beachten. Im europäischen Verhältnis sind die Bestimmungen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) und der Verordnungen, auf die dieses in seinem Anhang II verweist, von Bedeutung. Gemäss Art. 8 FZA koordinieren die Vertragsparteien die Systeme der sozialen Sicherheit, um die vereinbarten Grundprinzipien (lit. a bis e) zu gewährleisten. Zu diesem Zweck wurden die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 988/2009 vom 16. September 2009 (nachfolgend Verordnung Nr. 883/2004; SR 0.831.109.268.1), und die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.11) erlassen, welche beide am 1. April 2012 für die Schweiz in Kraft traten. 1.3 Die internationalen Übereinkommen definieren ihren Anwendungsbereich und bestimmen anhand verschiedener Anknüpfungsbegriffe die anwendbare nationale Rechtsordnung (lex causae; vgl. Art. 1 bis 7 Abkommen mit der Türkei; Art. 2, 3 und 11 bis 16 der Verordnung Nr. 883/2004). In Bezug auf die erwerbstätigen Staatsangehörigen der Vertragsparteien bildet der Ort, wo die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, den Anknüpfungspunkt zur Bestimmung des anwendbaren Landesrechts (vgl. Art. 4 Ziff. 1 Abkommen mit der Türkei; Art. 11 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004). Die Versicherteneigenschaft bestimmt sich somit grundsätzlich nach dem Recht desjenigen Landes, in dessen Gebiet eine Person beschäftigt ist bzw. eine Erwerbstätigkeit ausübt (Erwerbsortprinzip, lex loci laboris). Für die sozialversicherungsrechtliche Unterstellung ist nicht entscheidend, woher die Lohnzahlung kommt, sondern wo die Erwerbstätigkeit ausgeübt wird (PURTSCHERT HESS STEPHANIE, Ausgewählte Problemstellungen rund um die Nichterwerbstätigenbeiträge (NE-Beiträge), S. 12). 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es ist zu prüfen, ob eines dieser genannten internationalen Abkommen zur Anwendung kommt und dadurch Vorrang vor dem AHVG geniesst. 2.1 Der Beschwerdeführer arbeitete während der Jahre 2011 bis 2014 als Chief Executive Officer (CEO) von C.___ A.S. in D.___ (Türkei). Die diesbezüglichen Arbeitsverträge mit dem Beschwerdeführer wurden von der E.___. (betreffend die Jahre 2011, 2012) und von der F.___ (betreffend die Zeit vom 15. Januar 2013 bis 28. Februar 2015) abgeschlossen (act. G 3.1/28 und 29). Ausserdem war der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2015 in Deutschland selbständigerwerbend, wobei keine schriftlichen Verträge existieren würden (vgl. act. G 3.1/28-3). Der Beschwerdeführer arbeitete mithin im Ausland, vorwiegend in der Türkei, und verfügte in der Schweiz einzig über einen Wohnsitz. Dabei liess er sich in der Schweiz als österreichischer Staatsbürger nach dem Aufwand besteuern (Pauschalbesteuerung). Die Aufwandbesteuerung tritt an die Stelle der Einkommenssteuer (Art. 14 DBG). 2.1.1 Der persönliche Anwendungsbereich des Abkommens mit der Türkei beschränkt sich explizit auf Staatsangehörige der Vertragsparteien sowie deren Angehörigen und Hinterlassenen, soweit diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten (vgl. Art. 2 ff. Abkommen mit der Türkei). Da der Beschwerdeführer weder die schweizerische noch die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, ist das Abkommen mit der Türkei nicht anwendbar. Es handelt sich dabei nicht, wie vom Beschwerdeführer behauptet, um eine Diskriminierung von Staatsangehörigen der Nicht-Vertragsparteien (act. G 1 S. 11). Die Differenzierung ist eine Konsequenz der den Hoheitsträgern zustehenden Kompetenzen (EPINEY ASTRID, Das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit im Personenfreizügigkeitsgesetz, S. 7). Die Bevorzugung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten gegenüber Drittstaatsangehörigen ist Ausdruck der Beziehung der beiden Staaten sowie des Grundsatzes der Reziprozität (EPINEY ASTRID/CIVITELLA TAMARA, Die rechtliche Stellung von Unionsbürgern und Drittstaatsangehörigen in der Schweiz – ein Vergleich ausgewählter Aspekte, S. 56). Die Ungleichbehandlung von Staatsangehörigen der Vertragsstaaten und Drittstaatsangehörigen ist damit sachlich begründet. Eine Ausweitung des persönlichen Anwendungsbereichs des Abkommens auf Drittstaatsangehörige und damit eine Auslegung, welche dem Wortlaut klar widerspricht, ist ausgeschlossen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1.2 Die europäische Verordnung (EG) Nr. 833/2004 gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 833/2004). Gemäss Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung Nr. 833/2004 unterliegen Personen, für die die Verordnung Nr. 833/2004 gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Gemäss dem Grundsatz in Abs. 3 lit. a desselben Artikels unterliegt eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats (lex loci laboris). Das Erwerbsortsprinzip ist in Erwägung 17 der Verordnung Nr. 833/2004 ausdrücklich als allgemeine Regel hervorgehoben. Aufgrund der Ausübung der Erwerbstätigkeit in der Türkei unterläge der Beschwerdeführer nach dem Erwerbsortsprinzip den türkischen Rechtsvorschriften. Da die Türkei nicht Vertragsstaat ist, ist die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 833/2004 ausgeschlossen. 2.2 Im konkreten Fall gelangt für die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers als CEO von C.___ in D.___ somit weder das Abkommen mit der Türkei noch die Verordnung Nr. 833/2004 zur Anwendung. Mangels einer internationalen Regelung, welche die Gleichbehandlung von Staatsangehörigen der Vertragsparteien bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einem Drittstaat vorsieht, ist die strittige Frage der Beitragspflicht des Beschwerdeführers nach innerstaatlichem Recht, d.h. nach dem AHVG, zu beantworten. Demgegenüber hat der Beschwerdeführer für die selbständige Tätigkeit in Deutschland, welche in der Eingabe vom 4. Mai 2017 erwähnt wird, gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. a der Verordnung Nr. 833/2004 in Deutschland abzurechnen. 3. 3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG gehören natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz zum Kreis der obligatorisch versicherten Personen. Der Beitragspflicht unterliegen sowohl erwerbstätige als auch nichterwerbstätige Personen (Art. 3 Abs. 1 AHVG). Nach dem Aufwand besteuerte Personen haben Wohnsitz in der Schweiz, üben in der Schweiz aber keine Erwerbstätigkeit aus (Art. 14 DBG). Sie gelten aus Sicht der Alters- und Hinterlassenenversicherung als Nichterwerbstätige (PURTSCHERT HESS, S. 12). Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen nichterwerbstätige Personen einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen. Der Mindestbeitrag beträgt für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahre 2011 und 2012 Fr. 387.--, für die Jahre 2013 und 2014 Fr. 392.--. Der Höchstbeitrag entspricht dem 50-fachen Mindestbeitrag (Art. 10 Abs. 1 Satz 2 AHVG in Verbindung mit den Verordnungen 2011 und 2013 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; vgl. Textausgabe AHV der Informationsstelle AHV/IV, Anhang 2b). Der Mindestgesamtbeitrag für die AHV, IV und EO betrug in den Jahren 2011 und 2012 Fr. 475.-- und in den Jahren 2013 und 2014 Fr. 480.-- (vgl. dazu Textausgabe AHV der Informationsstelle AHV/IV, Anhang 2b). Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und ihres Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung (Art. 29 Abs. 3 AHVV). Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen, wobei sie mit den kantonalen Steuerbehörden zusammenarbeiten (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Der für die Besteuerung gemäss Art. 14 DBG geschätzte Aufwand ist dem Renteneinkommen gleichzusetzen. Die betreffenden Veranlagungen für die direkte Bundessteuer sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 29 Abs. 5 AHVV). Verfügt eine nichterwerbstätige Person gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). 3.2 Der Beschwerdeführer hatte während der Beitragsjahre 2011 bis 2014 einen Wohnsitz in der Schweiz (act. G 3.1/16) und unterlag der Aufwandbesteuerung gemäss Art. 14 DBG (act. G 3.1/5 S. 13 bis 20). Aus Sicht der Alters- und Hinterlassenenversicherung gilt er unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Ausland als Nichterwerbstätiger. Der Beschwerdeführer unterliegt somit der Beitragspflicht gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG. Gemäss Angaben der Steuerbehörde verfügte der Beschwerdeführer in den Jahren 2011 bis 2014 über ein Vermögen von Fr. 3'075'000.--. Für den gleichen Zeitraum veranlagte ihm die Steuerbehörde einen Aufwand in der Höhe von Fr. 170'000.--, welcher für die Beitragsbemessung als Renteneinkommen gemäss Art. 29 Abs. 4 und 5 AHVV in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 AHVV herangezogen und als beitragsrelevantes Renteneinkommen mit 20 multipliziert wird (act. G 3.1/13 bis 20). Insgesamt ergibt sich ein mass-gebendes Vermögen von Fr. 6'475'000.--. Im Jahr 2011 betrugen die AHV-/ IV-/EO-Beiträge ab einem massgebenden Vermögen von Fr. 3'950'000.-- pauschal Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 10'300.--. In den Folgejahren 2012 bis 2014 beliefen sich die Beiträge für ein massgebendes Vermögen von gerundet Fr. 6'450'000.-- auf Fr. 18'025.-- pro Beitragsjahr (Art. 28 AHVV in der jeweils geltenden Fassung; vgl. auch Textausgabe AHV der Informationsstelle AHV/IV, Anhang 2d). Die Beschwerdegegnerin hat die Beiträge korrekt ermittelt. Der Anspruch auf ausstehende Beiträge erlischt gemäss Art. 24 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war. Mit der am 1. Dezember 2016 verfügten Beitragserhebung für die Jahre 2011 bis 2014 ist die Verwirkungsfrist eingehalten. Demnach sind die Verfügungen betreffend Beiträge für Nichterwerbstätige 2011 bis 2014 vom 1. Dezember 2016 (act. G 3.1/8 bis 11) nicht zu beanstanden. 4. 4.1 Beitragspflichtige haben auf für vergangene Kalenderjahre nachgeforderten Beiträgen, ab dem 1. Januar nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet sind, Verzugszinsen zu entrichten (Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV). Der Zinsenlauf endet mit der vollständigen Bezahlung der Beiträge, mit Einreichung der ordnungsgemässen Abrechnung oder bei deren Fehlen mit der Rechnungsstellung (Art. 41bis Abs. 2 Satz 1 AHVV). Der Satz für die Verzugs- und Vergütungszinsen beträgt 5 Prozent im Jahr. Die Zinsen werden tageweise berechnet. Ganze Monate werden zu 30 Tagen gerechnet (Art. 42 Abs. 2 und 3 AHVV). 4.2 Der Zinsenlauf begann gemäss Art. 41bis Abs. 1 lit. b AHVV für das Beitragsjahr 2011 am 1. Januar 2012, für das Beitragsjahr 2012 am 1. Januar 2013, für das Beitragsjahr 2013 am 1. Januar 2014 und für das Beitragsjahr 2014 am 1. Januar 2015. Er endete gemäss Art. 41bis Abs. 2 Satz 1 AHVV mit der Rechnungsstellung am 5. Dezember 2016, sofern die Beiträge, wie dies der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. November 2017 ankündigte, bezahlt wurden (act. G 3.1/41). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.04.2019 Art. 1a Abs. 1 lit. a und Art. 3 Abs. 1 AHVG; Art. 2 ff. Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1); Art. 2 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3 lit. a Verordnung Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR 0.831.109.268.1). Beitragspflicht einer der Pauschalbesteuerung unterliegenden Person gemäss AHVG. Internationale Abkommen finden keine Anwendung, da die versicherte Person nicht die Staatsangehörigkeit der Vertragsparteien besitzt, respektive während der relevanten Zeit in einem Drittstaat erwerbstätig war (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. April 2019, AHV 2017/19).
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